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Beschluss

4 TH 408/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0320.4TH408.86.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben weil die Antragsteller keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 17.07.1984 haben. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solcher Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem sogenannten Stoppantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (Hess. VGH, B. v. 10.07.1978 -- IV TH 14/77 -- Hess. VGRspr. 1978, 17 = NJW 1979, 44; B. v. 07.11.1987 -- 4 TH 2808/86 -- Hess.VGRspr. 1988, 27 m.w.N.) kann die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Verfügung zur Durchsetzung des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum eilbedürftig und damit gerechtfertigt sein. Das kombinierte Räumungsgebot und Nutzungsverbot erscheint rechtmäßig. Die Antragsteller wenden sich gegen die fortbestehende Einbeziehung des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin in den Geltungsbereich des Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum durch die Erste Hessische Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 25.01.1972 (GVBl. I S. 19) -- 1. ZweckentfremdungsVO -- in der Fassung der 7. ZweckentfremdungsVO vom 24.07.1980 (GVBl. I S. 288) (aufrechterhalten in der 8. ZweckentfremdungsVO v. 16.06.1988 ). Die Stadt Frankfurt am Main durfte in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen werden (Hess. VGH, Beschlüsse vom 22.07.1977 -- IV N 5/77 -- Hess.VGRspr. 1978, 17 ff. und -- IV N 12/77 -- NJW 1978, 964). Von der Gültigkeit der Verordnung ist der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen, zuletzt in seinem Urteil vom 07.03.1989 (Az.: 4 UE 3335/86) auf der Grundlage des in jenem Verfahren vorgelegten Materials. Die Räume im Erdgeschoß des Vorderhauses E.-er Landstraße ... unterfallen auch dem Verbot des § 1 1. ZweckentfremdungsVO, Wohnraum ohne Genehmigung anderen als Wohnzwecken zuzuführen. Die Wohnung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. ZweckentfremdungsVO unstreitig zu Wohnzwecken vermietet. Daran ändert auch nichts, daß die frühere Bewohnerin nach den Angaben in der von Frau S abgegebenen undatierten eidesstattlichen Versicherung die Witwe eines Werkstattleiters eines früher im Hinterhaus ansässigen Handwerksbetriebes gewesen ist. Ausweislich der vorliegenden Bauakten handelt es sich bei dem Vorderhaus insgesamt um ein Wohnhaus. Entgegen der Behauptung der Antragsteller besteht auch kein baurechtlicher Zusammenhang zwischen der Werkstatt und den streitgegenständlichen Räumen in dem Sinne, daß diese auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für den Betrieb der Antragsteller vorgehalten werden müßten. Vielmehr ist bei dem Wiederaufbau der Werkstatt ein ursprünglich vorgesehener Anbau zu Sanitärzwecken nicht ausgeführt worden, weil, wie der der Nachtragsgenehmigung vom 03.11.1949 zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung vom 07.09.1949 zu entnehmen ist, der Werkstatt Sanitärräume auf dem Nachbaranwesen E.-er Landstraße ... baurechtlich zugeordnet sind. Danach sind "Aborte mit Waschgelegenheit ... ausreichend auf dem anstoßenden Grundstück Nr. ..., das vom Hofe aus direkt zugänglich ist, vorhanden". Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Räume auf Grund ihrer Ausstattung und ihrer Lage ungeeignet sind als Wohnräume zu dienen. Das Fehlen eines separaten Baderaums bei Vorhandensein einer Badewanne in der Küche hat im vorliegenden Fall nicht die Unbewohnbarkeit zur Folge. Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts liegt u.a. dann nicht vor, wenn das Baurecht einer Nutzung zu Wohnzwecken entgegensteht. § 56 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 16.12.1977 (GVBl. I 1978, S. 1) fordert unter weiteren Voraussetzungen, daß jede Wohnung einen Waschraum mit Badewanne oder Dusche haben muß (§ 56 Abs. 1 Satz 1 HBO). Bei einem -- hier vorliegenden -- Wohnungsaltbestand kann eine Anpassung an die heutigen Anforderungen nur nach Maßgabe einer hier nicht vorliegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder bei Vorliegen eines Mißstandes verlangt werden (vgl. §§ 114, 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBO; vgl. auch § 4 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes; im einzelnen dazu Hess. VGH, Beschluß vom 20.05.1988 -- 4 TH 2898/87 --). Auch die Lage der Wohnung an einer Straßenbahnhaltestelle mit Fahrkartenverkaufsautomat nimmt den Räumen nicht ihre Eignung zur Nutzung als Wohnraum. Angesichts der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Wohnungsknappheit spricht auch nichts dafür, daß die Wohnung bei einer Vermietung ausschließlich zu Wohnzwecken zu dem von den Antragstellern gezahlten monatlichen Mietzins von 280,-- DM auf dem Wohnungsmarkt nicht untergebracht werden könnte. Unter diesen Umständen kann die Sorge für die Vermietbarkeit der Wohnung wohl dem Eigentümer überlassen werden. Auch kann nach dem Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht davon ausgegangen werden, daß der Betrieb ohne die streitgegenständlichen Räume im Vorderhaus nicht aufrechterhalten werden könnte und der Schlosserei die Grundlage entzogen werden würde. Nach ihrer Auffassung wäre der finanzielle Ruin vorprogrammiert, wenn der Betrieb in die Umgebung verlagert werden würde. Eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder zumindest ihre ernstliche und unmittelbare Gefährdung (vgl. Ziffer 4.2.3.2 der Allgemeinen Hinweise zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, eingeführt durch Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 20.08.1975 ) ist jedoch im Falle der Vollstreckung der Räumungsanordnung nicht zu besorgen. Wie ausgeführt, wurde anstelle der von der Gewerbeaufsicht anläßlich des den Wiederaufbau der Werkstatt betreffenden Genehmigungsverfahrens für erforderlich gehaltenen Sanitärräume die Nutzungsmöglichkeit der vorhandenen sanitären Einrichtungen im Seitenflügel der Liegenschaft E.- Landstraße Nr. ... bauaufsichtlich für ausreichend angesehen. Dieser Zustand ist zwischenzeitlich -- ergänzt durch die Einrichtung eines Sozialraums in der genannten Liegenschaft -- wiederhergestellt. Diese von den Antragstellern allerdings nur als Provisorium gedachte zeitweise Befolgung der streitgegenständlichen Anordnung zeigt, daß der Betrieb nach Lage der Dinge auch ohne die Räume im Vorderhaus geführt werden kann. Die Durchsetzung des nach alledem rechtmäßigen Verbots der Zweckentfremdung ist eilbedürftig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit gerechtfertigt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 10.07.1978 a.a.O., Beschluß vom 07.11.1987, a.a.O.). Die Antragsteller betreiben in der von ihnen gepachteten Werkstatt auf dem rückwärtigen Teil der Liegenschaft E.-er Landstraße ... in F eine Schlosserei. Mehrere Jahre nach Aufnahme des Schlossereibetriebes (Mietvertrag vom 21.11.1980 "für Wohnräume") mieteten die Antragsteller zusätzlich das Erdgeschoß des Vorderhauses, das zuvor von einer Frau L vom 04.08.1964 bis zu ihrem Tode am 22.06.1980 bewohnt worden war. Gegenstand des Mietvertrages sind zwei Zimmer, eine Küche mit Bad, Diele und Keller. Als Vertragszweck ist in § 1 (Mietsache) eine Vermietung "zu Wohnzwecken...u. zu gewerblichen Zwecken" angegeben. Der Mietzins beträgt monatlich 280,-- DM. Anstelle des ursprünglich dreigeschossigen im Krieg zerstörten Werkstattgebäudes wurde im rückwärtigen Teil des Grundstücks eine Werkstatt in eingeschossiger Bauweise errichtet. Diese war ursprünglich als Schreinerwerkstatt (Bauschein-Nr. 522 vom 31.10.1947) genehmigt. Nach Vorlage einer Betriebsbeschreibung für eine Schlosserwerkstatt vom 07.09.1949 wurde eine veränderte Ausführung mit Bauschein-Nr. 1311 vom 03.11.1949 genehmigt. Für das Vorderhaus wurde nach dem Krieg u.a. mit Bauschein-Nr. 1848 vom 10.04.1951 die Aufstockung des Wohnhauses genehmigt. Das Anwesen liegt im unbeplanten Innenbereich der Stadt F. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hat, daß die Räume im Erdgeschoß des Vorderhauses als Büro- und Aufenthaltsraum im Zusammenhang mit dem Schlossereibetrieb genutzt wurden, forderte sie nach Anhörung der Eigentümer des Anwesens und der Antragsteller diese unter Anordnung des Sofortvollzugs auf: 1. Das Büro und die Frühstücks- und Umkleidegelegenheiten aus der Wohnung im Erdgeschoß innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung zu entfernen und 2. für den Fall, daß das bestehende Mietverhältnis fortgesetzt werde, die ausschließlich wohnliche Nutzung der Wohnung wiederherzustellen. Bezüglich Punkt 1 der Verfügung drohte sie die Zwangsräumung und bezüglich Punkt 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 800,-- DM an. Unter dem 03.08.1984 legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 03.10.1984 haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 31.12.1985 abgelehnt hat. Gegen den am 24.01.1986 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 06.02.1986 Widerspruch eingelegt, dem das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Dezember 1985 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. August 1984 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge des Amtes für Wohnungswesen und die Bauakten (je ein Band) vorgelegen; sie waren Gegenstand der Beratung.