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Beschluss

4 TH 1500/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1204.4TH1500.86.0A
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Entscheidungsgründe
Gegenstand des Verfahrens ist die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. 01. 1986, mit der diese der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs und der Androhung der amtlichen Schließung und Versiegelung aufgegeben hat, die Souterrain- und Kellerräume des Anwesens "X...straße 1" in Frankfurt am Main binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nicht mehr zu Bordellzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Bei dem Anwesen X...straße 1 handelt es sich um ein im Krieg teilweise zerstörtes aus Keller, Untergeschoß sowie Erd-, 1. Obergeschoß und 2. Obergeschoß bzw. Dachgeschoß bestehendes. Gebäude, dessen genehmigte Nutzung für das Erdgeschoß bis zum 2. Obergeschoß Wohnnutzung ist. Die baurechtliche zulässige Nutzung der Souterrain- und Kellerräume stellt sich wie folgt dar: Ausweislich der beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsvorgänge wurden diese Räumlichkeiten bis 1977 als Lager- und Verkaufsräume für einen Getränkehandel genutzt. Im Jahre 1977 erteilte die Baubehörde der damaligen Mieterin K. eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der ehemaligen Gewerberäume zu Clubräumen und zum Einbau einer Toilettenanlage im Kellergeschoß (Bauschein Nr. 77-0016 vom 25. 04. 1977). Nach den Angaben im zugrundeliegenden Bauantrag sollten sich zwanzig bis fünfundzwanzig Clubmitglieder in diesen Räumen dreimal wöchentlich versammeln können und Speisen und Getränke zum Selbstkostenpreis verabreicht erhalten. Im Jahre 1980 war Eigentümer des Grundstücks der Wirtschaftsprüfer Dr. K. G., der an die Antragstellerin ab 01.03.1980 zum Betrieb eines Clubs mit Barbetrieb sechs Räume im Souterrain sowie dazugehörende Wohnräume, Küche, Bad, WC, Flur und Abstellraum, vier Räume im Keller, Duschraum, zwei Toiletten, ein Pissoir sowie zwei Kellerräume vermietet hatte. Bei der Antragstellerin handelt es sich nach den Angaben von Herrn R. M., der in jenem Mietvertrag u. a. als selbstschuldnerisch haftender Bürge auftrat, um seine Lebensgefährtin. Seit dem 05.09.1985 ist, Frau E.P. Y...straße ..., 8757 Karlstein, die Mutter des Herrn M. als Eigentümerin der Liegenschaft X...straße 1 im Grundbuch eingetragen. Bereits vorher zum 01.05.1985 hatte Frau P. mit der Antragstellerin hinsichtlich des Souterrains einen Mietvertrag zu Wohnzwecken abgeschlossen. Nach ihrem Mietvertrag hat die Antragstellerin sechs Zimmer, eine Küche, eine Diele, zwei Bad/Duschraum und einen Keller gemietet und ist zur Untervermietung berechtigt. Die Antragstellerin ihrerseits hat nach vorgelegten Mietverträgen für Wohnräume mit vier weiblichen Personen Mietverträge über die Vermietung vors jeweils einem - nicht näher spezifiziertem - Zimmer zu einem monatlichen Mietzins von 300,-- DM abgeschlossen. Nach Auskunft der Meldebehörde sind derzeit außer Herrn M. mit zweitem Wohnsitz - mit erstem Wohnsitz ist er in Karlstein gemeldet - und der Antragstellerin für das Anwesen X...straße 1 zwölf weitere Personen gemeldet, und zwar neun Frauen und drei Männer. Ein Mietvertrag zwischen Herrn M. und seiner Mutter bzw. der Antragstellerin besteht nicht. Die Souterrain- und Kellerräume der Liegenschaft X...straße 1 sind bereits Gegenstand von Verwaltungsstreitverfahren gewesen. Bereits im Jahre 1980 hatte die Antragsgegnerin festgestellt, daß die Antragstellerin in den von ihr gemieteten Räumlichkeiten einen bordellähnlichen Betrieb mit Sauna unterhielt. Unter Bezugnahme auf die damalige Sperrgebietsverordnung war der Betrieb zunächst geschlossen und im Rahmen der Vollstreckung auch versiegelt worden, was durch gerichtliche Entscheidungen bestätigt worden war. Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Sperrgebietsverordnung für nichtig erklärt hatte, wurden die Räume am 22.12.1980 entsiegelt. Nach mehreren im Mai, Juli und August 1982 - teilweise unerkannt - durchgeführten Kontrollen stellten Bedienstete der Antragsgegnerin fest, daß der bordellähnliche Betrieb weitergeführt wurde. Mit Schreiben vom 02.09.1986 kündigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und dem damaligen Eigentümer des Anwesens, Dr. K. G., gegenüber an, sie beabsichtige bzw. erwäge die Bordellnutzung bzw. bordellähnliche Nutzung der Souterrain- und Kellerräume des Anwesens X...straße 1 unter Androhung des Sofortvollzuges zu untersagen und gab beiden gemäß § 28 HVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Mit Verfügung vom 05.11.1982 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, die Souterrain- und Kellerräume des Anwesens X...straße 1 in einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nicht mehr zu Bordellzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen. Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 21.12.1982 (Az.: IV/1 H 6080/83) ab. Die Antragsgegnerin führte die angedrohte Schließung und Versiegelung der zu Bordellzwecken genutzten Räume gegenüber der Antragstellerin durch, hob sie jedoch im Verlaufe des Jahres 1983 wieder auf. In der Zwischenzeit bis zum Erlaß der streitgegenständlichen Verfügung erreichten die Antragsgegnerin zahlreiche Beschwerden von Anliegern bzw. Bewohnern der X...straße, die vortrugen, daß dort nach wie vor ein bordellartiger Betrieb stattfinde. Am 14. 05. 1965 erfolgte eine Ortsbesichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde, an der sowohl Herr M. wie auch die Antragstellerin teilnahmen. Nach dem Ergebnisvermerk vom 21.05.1985 wurde festgestellt, daß die Souterrain und Kellergeschoßräume im Verhältnis zu der mit Bauschein vom 25.04.1977 Nr. 77-0016 genehmigten Nutzung verändert waren. So waren Umbaumaßnahmen (Nutzungsänderung - Getränkeverkauf in Wohnbereich und Clublokal) teilweise ausgeführt worden, die in einem später wieder gelöschten Bauantrag vom 13.08.1982 B 81-2077 vorgesehen gewesen waren. Herr M. soll nach dem Inhalt des Vermerks erklärt haben, die Räume seien vermietet. Am 31.10.1985 fand eine weitere Ortsbesichtigung durch zwei Polizeibeamte und einen weiteren Behördenbediensteten statt. Gemäß Aktenvermerk vom 15.11.1985 wurden in dem Räumlichkeiten Herr M. sowie ein Hausmeister und einige Prostituierte angetroffen. Herr M. soll damals geäußert haben, er sei Eigentümer der Liegenschaft. Bezüglich der Nutzungen wurden folgende Feststellungen getroffen: 1. im Untergeschoß sei ein Clubraum zum Bad umgebaut worden und ein weiterer Clubraum sowie ein Garderobenraum würden als Wohn- und Schlafräume genutzt, 2. im Kellergeschoß sei ein Kellerraum zu einem Wohn-Schlafraum, ein Kellerraum zu einem Clubraum sowie ein weiterer Kellerraum zu einem Saunaraum mit Solarium umgenutzt, zusätzlich seien Toiletten, Duschen sowie ein Bad eingebaut worden. Auf die Frage wieviel Zimmer zu "Absteigezwecken" genutzt würden, soll Herr M. geantwortet haben, daß zur Zeit sechs Räume entsprechend genutzt würden. In dem Druckwerk "Stadtplan für Männer - Frankfurt", Monika-Dülk-Verlag, Berlin, wird der Bordellbetrieb wie folgt beschrieben: "X...straße 1 18.00 Uhr - 3.00 Uhr, sonntags geschlossen im ehemaligen "Ladyland", von der Polizei mit großem Einsatz geschlossen, residieren seit Monaten unangefochten 10 liebeshungrige Mädchen. Die Bar verschwand, Getränke gibt's am Sofa serviert. Die Räumlichkeiten wurden umgebaut, heute gibt's 2 Badezimmer (rot u. blau), eines davon mit Whirlpool. Für den Full-Service in diesem Gemach incl. 1/2 Fl. Sekt u. Badefee werden 400,-- DM verlangt. 30 Minuten Liebe im vornehmen Boudoir gibt's für 150,-- DM und an Eintritt incl. Sauna sind 40,-- DM zu zahlen." Auf der Frankfurter Frühjahrsmesse wurden Werbekarten mit folgendem Aufdruck verteilt: "Geheimtip - exclusiv X...straße 1 Frankfurt-Sachsenhausen Telefon 069... von Mo - Sa ab 18.00" Die Antragstellerin hat am 18.09.1985 in einer polizeilichen Vernehmung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Schießerei auf dem Grundstück (Az.: 70 Js 28119/85) erklärt, daß sie zusammen mit Herrn M. die Absteige X...straße 1 führe. Unter dem 30.01.1986 erging gegen die Antragstellerin, ohne ihr zuvor Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - gegeben zu haben, die streitgegenständliche Verfügung mit der der Antragstellerin unter Sofortvollzug aufgegeben wurde, die Souterrain- und Kellerräume des Anwesens "X...straße 1" binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung nicht mehr zu Bordellzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen; ferner wurde die amtliche Schließung und Versiegelung angedroht. Die Antragsgegnerin übersandte die Verfügung in Durchschrift an Dr. K. G. mit der Bitte um Kenntnisnahme. Ferner erging unter dem gleichen Datum eine gleichlautende Verfügung gegen Herrn M., die Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat 4 TH 1464/86 ist. Gegen die Verfügung vom 30.01.1986 hat die Antragstellerin am 17.02.1986 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Am 14.02.1986 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.02.1986 gegen die Verfügung vom 30.01.1986 wiederherzustellen. Die Antragstellerin hat zunächst gerügt, daß sie vor Erlaß des Verwaltungsaktes nicht gemäß § 28 HVwVfG gehört worden sei. Die erlassenen Verwaltungsakte griffen zumindest in ihr Recht auf Untervermietung ein. Im Keller der Liegenschaft befänden sich keine Aufenthaltsräume im Sinne des § 62 HBO, im Souterrain seien vier Räume an Frauen vermietet, die dort ihren Lebensmittelpunkt hätten. Wenn sie dort gelegentlich auch der Prostitution nachgingen, so verbleibe es doch bei der Wohnnutzung im baurechtlichen Sinne, da es viele Berufstätigkeiten gebe, die von der Wohnung aus vorgenommen würden, ohne daß dies zu einer baurechtlichen anderen Beurteilung der ausgeübten Nutzung führe. Der Umstand, daß die Mieterinnen gelegentlich in ihren Zimmern der Prostitution nachgingen, bewirke nicht, daß es sich bei den Souterrain- und Kellerräumen um ein Bordell handele. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat zur Begründung u. a. vorgetragen, die Nutzungsänderung von Wohn- und Nebenräumen in eine Vergnügungsstätte sei genehmigungsbedürftig. Jedenfalls seien bauplanungsrechtliche Belange berührt. Ebenso müsse die Nutzung bauordnungsrechtlich überprüft werden, weil bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien und möglicherweise notwendige Nebenräume vernichtet worden seien. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 22.04.1986 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.01.1986 wieder hergestellt. Es ist davon ausgegangen, daß vieles dafür spreche, daß eine formell illegale Nutzung in den vorbezeichneten Räumen stattfinde. Die Anhaltspunkte für den Betrieb eines Bordells im Sinne des § 180 a StGB reichten jedoch nicht aus. Die Antragsgegnerin habe keine Ermittlungen darüber angestellt, ob einige der jeweils in den Räumlichkeiten vorgefundenen Prostituierten tatsächlich im X...straße 1 wohnten oder dort nur meldebehördlich gemeldet seien, um den Anschein des Wohnens zu erwecken, sich dort tatsächlich jedoch nur aufhielten, um die Prostitution nachzugehen. Der Umstand, daß gegenwärtig vierzehn Personen für den X...straße 1 gemeldet seien, spreche dafür, daß dies so sein könnte, da aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich werde, in welchen Räumlichkeiten vierzehn Personen wohnen könnten. Andererseits sei nicht auszuschließen, daß in den oberen Geschossen des X...straße 1 tatsächlich Wohnräume an diese Personen vermietet seien. Mithin sei bei summarischer Überprüfung davon auszugehen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen, die die Antragsgegnerin zur Ausfüllung des bestimmten Rechtsbegriffs "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" genommen, nämlich Betreiben eines Bordells, nicht gegeben seien. Daher könne offenbleiben, ob mit der Antragstellerin der richtige Störer in Anspruch genommen werden sollte (richtige Ausübung des Auswahlermessens). Unter der Annahme, daß die Behauptung der Antragsgegnerin zutreffend sei, die Antragstellerin habe nach der Entsiegelung der fraglichen Räume wiederum einen Bordellbetrieb eingerichtet, stelle sich die Frage, ob hier unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit des behördlichen Einschreitens nicht auf die Eigentümerin als Zustandsstörerin hätte zurückgegriffen werden müssen, da ein Einschreiten gegen die als Handlungsstörerin angesehene Antragstellerin offensichtlich keinen Erfolg zeitige. Gegen diesen der Antragsgegnerin am 21.05.1986 zugestellten Beschluß hat diese am 22.05.1986 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt sie vor, ob eine relevante Nutzungsänderung im Sinne des § 87 Abs. 1 HBO vorliege, sei nicht kurzerhand dem Strafrecht zu entnehmen, sondern müsse entsprechend dem Sinnzusammenhang aus dem Baurecht entwickelt werden. Die tatsächliche von der bisherigen Nutzung abweichende Nutzung fasse sie, die Antragsgegnerin, als Betrieb eines Bordells zusammen. Unerfindlich sei, warum diese Prostitutionsausübung erst den sehr engen Tatbestand des § 180 a StGB erfüllen müsse, um unter bauaufsichtlichen Gesichtspunkten verboten werden zu können. Der möglichen Zweifelsfrage, ob das Nachgehen der Prostitution im Rahmen einer legalen Wohnnutzung u. U. eine Nutzungsänderung darstellen könnte, brauche hier nicht nachgegangen zu werden, da diese ebenfalls nicht genehmigt sei. An der Störereigenschaft der Antragstellerin könne nicht gezweifelt werden; sie gebe selbst zu, Mieterin der Liegenschaft zu sein. Sie führe die dortige Vergnügungsstätte gemeinsam mit Herrn M.. Sie gehe davon aus, daß sie ihr Ermessen sowohl im Hinblick auf die Auswahl des Störers als auch im Hinblick auf die Geeignetheit des Mittels fehlerfrei ausgeübt habe. Ein Gebot an die Hauseigentümerin Mietverträge vorzulegen, gebe für die Beendigung der formell illegalen Nutzung nichts her. Das Mittel wäre ungeeignet. Ein Gebot an die Hauseigentümerin zu kündigen, sei einmal ungeeignet, um die Störung durch die illegale Nutzung zu beseitigen; zum anderen verstieße es gegen das Übermaßverbot. Die Bauaufsichtsbehörde verfolge nicht die Antragstellerin als Person, sondern sie schreite gegen baurechtswidrige Zustände ein. Wie auch in der zugrundeliegenden Verfügung deutlich zum Ausdruck gebracht sei, könne die Antragstellerin in dem Gebäude jederzeit genehmigten Nutzungen nachgehen. Eine Kündigung wäre von der Vorschrift des § 83 HBO in keinem Fall gedeckt. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14.02.1986 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.01.1986 abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor: Es sei unzutreffend, daß derzeit vierzehn Prostituierte in den Räumlichkeiten tätig seien, daß Eintrittsgelder verlangt würden und daß keine Wohnungsprostitution betrieben würde. Wenn in diesem Zusammenhang das Melderegister die Anmeldung von vierzehn Personen ausweise, so könne dies einzig und allein daran liegen, daß Abmeldungen nicht vorgenommen worden seien. Derzeit seien vier Zimmer an vier Frauen vermietet, was bereits belegt worden sei. Die Beschwerdeführerin müsse sich an Tenor und Begründungsinhalt ihrer Verfügung vom 30.01.1986 festmachen lassen, die auf die Untersagung einer Bordellnutzung ausgerichtet sei. Es gehe nicht an, zusätzliche Begründungen nachzuschieben und damit die in der Verfügung getroffene Festlegung aufzuweichen. Seien im Tenor und Begründungsinhalt eine Verfügung festgelegt, könne diese dadurch eingetretene Selbstbindung nicht mehr nachträglich beseitigt werden. Die in dem Souterrain wohnenden Frauen nutzten die von der Antragstellerin vermieteten Räume in Form einer Wohngemeinschaft: Der Antragstellerin könne höchstens entgegengehalten werden, daß die das Souterrain wohnmäßig nutzen lasse, ohne daß dies genehmigt sei, was ihr allerdings nicht bekannt gewesen sei. Da es sich dabei um ein Vollgeschoß handele, dürfte es ein leichtes sein, einen entsprechenden Bauantrag mit dem Ziel einer Genehmigung der Wohnnutzung einzureichen. Ein Ordner "X...straße l" sowie ein Heft Unterlagen der Antragsgegnerin, die Widerspruchsakte W 6 83/86, die Gerichtsakten mit dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen 4 TH 2339/84 und 4 TH 1464/86 sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 70 Js 28119/85 liegen vor und waren Gegenstand der Beratung. Il. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14.02.1986 gegen die Verfügung vom 30.01.1986 im Ergebnis zu Recht angeordnet. Die Verfügung ist rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin das Nutzungsverbot erlassen hat, ohne die Antragstellerin neu anzuhören; hierdurch ist § 28 Abs. 1 HVwVfG verletzt. Diese Bestimmung enthält die Verpflichtung der Behörde, vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsaktes dem Betroffenen, in dessen Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ausnahmen von der Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 2 und 3 HVwVfG liegen hier nicht vor. Insbesondere ist ein Ausnahmefall nach Nr. 1 des § 28 Abs. 2 HVwVfG nicht gegeben, denn eine sofortige Entscheidung erschien weder wegen Gefahr im Verzug noch im öffentlichen Interesse notwendig, nachdem die Antragsgegnerin ausweislich der vorliegenden Behördenakten jedenfalls seit 1984 von der Wiederaufnahme der Bordellnutzung in Räumen der Liegenschaft X...Straße 1 ausgegangen ist. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 HVwVfG erfüllt waren und die Behörde von der Möglichkeit einer Entscheidung ohne vorherige Anhörung hätte Gebrauch machen wollen, könnte sie das nur, wenn sie das unter Berufung auf diese Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten erachtet (vgl. OVG Bremen, B. v. 01.11.1979 - I B 41/79 - DÖV 1980, 180; vgl. zur Androhung eines Zwangsmittels ohne Fristsetzung gemäß § 72 HessVwVG Hess. VGH, B v. 17.03.1981 - IV TH 8/81 - BRS 38 Nr. 212 - ). Als Anhörung kann auch nicht angesehen werden, daß - worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung hinweist - die Antragstellerin bei den Ortsbesichtigungen durch die Behörde Gelegenheit hatte, sich zu den rechtswidrigen Umnutzungen zu äußern. Die Ortsbesichtigungen dienten ausweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerke erkennbar der Klärung des Sachverhaltes. Sie dienten nicht dazu, der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu geben. Der Umstand, daß die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbotes angeordnet hat, genügt für sich nicht, um die Anhörungspflicht entfallen zu lassen (OVG Berlin, B. v. 09.02.1982 -OVG 2 S 67.81 GewArch. 1982, 372; OVG Bremen, B. v. 01.11.1979, a. a. 0., ; OVG Koblenz, B. v. 17.01.1979 - 2 B 268/78 - DÖV 1979, 606; OVG Münster, B. v. 16.12.1977 - IV B 2122/77 - DVBl. 1978, 508 = NJW 1978, 1764 f.). Hat eine Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß der Verfügung, deren Gegenstand das baurechtliche Nutzungsverbot ist, nicht stattgefunden und hat die Behörde hiervon nicht aus zutreffenden Erwägungen, die in der Verfügung anzuführen sind, absehen dürfen, so ist das Nutzungsverbot rechtswidrig. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 46 HVwVfG, der bestimmt, daß die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften u. a. über das Verfahren zustandegekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, nur für gebundene Verwaltungsakte gilt so OVG Münster, B. v. 16.12.1977, a.a.O.; Eichler, Verwaltungsverfahrensgesetz, Komm., Anm. III zu § 46; Klappstein in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Komm., 2. Aufl., § 46 Anm. 4.4) oder ob die Vorschrift auch für Ermessenentscheidungen, wie im vorliegenden Fall, gilt. Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrecht zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können. Für die Anwendung des § 28 HVwVfG ist allein maßgebend, ob bei abstrakter Betrachtung eine andere Entscheidung rechtlich zulässig war (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl., § 46 Rdnr. 24; Meyer in Meyer /Sargs , Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 46 RN 25).Bei Ermessensentscheidungen ist die abstrakte Möglichkeit einer anderen, und sei es auch nur geringfügig abweichenden Entscheidung regelmäßig - so auch hier - gegeben. Es handelt sich um eine Maßnahme der Bauaufsicht auf der Grundlage des § 83 HBO, der die Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich verpflichtet, gegen baurechtlich ungenehmigte Anlagen und ihre Nutzung vorzugehen. Dabei ist, wie nachfolgend darzulegen sein wird, eine Änderung und Ergänzung der Verfügung sowohl in ihrem anordnenden wie in ihrem begründenden Teil (Maßnahme, Betätigung des Auswahlermessens) entweder möglich, weil zweckmäßig, und gegebenenfalls auch rechtlich geboten. Der Mangel der Anhörung ist auch nicht nach § 45 HVwVfG geheilt. Allerdings erlaubt § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG eine nachträgliche Heilung des Mangels der Anhörung, die gemäß § 45 Abs. 2 HVwVfG bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden kann. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob in der Durchführung eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens selbst, in dem die Antragstellerin ihre Einwände vorgebracht und die Antragsgegnerin hierzu Stellung genommen hat, eine Nachholung der Anhörung im Sinne der genannten Vorschrift liegen kann Teilweise wird unter Berufung auf § 45 Abs. 2 HVwVfG die Auffassung vertreten, daß nach dem Willen des Gesetzes die Nachholung in einem gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen und nur im Verwaltungsverfahren selbst zulässig sein soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 17.01.1979 - 2 B 268/78 - DÖV 1979, 606). Selbst wenn man eine Heilung des Mangels der Anhörung im gerichtlichen Aussetzungsverfahren grundsätzlich für zulässig hält, genügt hierzu nicht die abstrakte Möglichkeit des Betroffenen, seine Einwendungen vorzutragen. Die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, daß die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, U. v. 17.08.1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66, 111 (114)). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung dargelegt, daß es bei einem ursprünglichen Verstoß gegen das Anhörungsgebot einer besonderen Maßnahme der Behörde dann nicht bedarf, wenn der Verstoß durch den Erlaß des Widerspruchsbescheides gemäß der bei der mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG gleichlautenden Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wird und offen, gelassen ob es für die Nachholung der Anhörung vor Erlaß des Widerspruchsbescheides einer besonderen Maßnahme der Behörde bedarf. Der Senat ist der Auffassung, daß eine Stellungnahme der Behörde als Beteiligte im gerichtlichen Aussetzungsverfahren - sollte sie als Nachholung der Anhörung in Betracht kommen - diese Wirkung nur haben kann, wenn sie von ihrem Inhalt her den oben genannten Anforderungen gerecht wird, die an eine Anhörung zu stellen sind. Nur so wird im Einzelfall die Gefahr vermindert - wenn auch nicht vollständig ausgeschlossen - daß die nachträgliche Stellungnahme des Beteiligten das Verwaltungshandeln der Behörde nicht mehr im gleichen Maß beeinflußt, wie dies möglicherweise eine rechtzeitige Anhörung bewirkt hätte. Die durch eine behördliche Stellungnahme bewirkte Heilung eines Verstoßes gegen die Anhörungspflicht muß auch deshalb eindeutig feststellbar sein, weil durch die Behebung des Verfahrensfehlers die Rechtswidrigkeit des im übrigen inhaltlich rechtmäßigen Bescheides entfällt mit der Folge der Erledigung der Hauptsache und gegebenenfalls einer Kostenentscheidung, bei der maßgeblich auf den Verfahrensfehler der Behörde abzustellen wäre (vgl. Kopp, a.a.O., § 28 Rdnr. 61). Wie ausgeführt will § 28 Abs. 1 HVwVfG der Berücksichtigung der Stellungnahme des Beteiligten durch die Behörde sicherstellen, so daß der Sinn der Bestimmung nur dann und erst erfüllt ist, wenn die Behörde die Einwände des Betroffenen bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht. Wann diese Prüfung erfolgt ist, kann - falls die Behörde bei ihrer Entscheidung bleibt - je nach den Umständen des Einzelfalles nicht immer ohne weiteres festgestellt werden, so daß der Zeitpunkt der Heilung des Anhörungsmangels mit Unsicherheiten behaftet sein kann. Eine Nachholung der Anhörung im Verwaltungsverfahren ist nach Auffassung des Senats nach alledem, wenn nicht geboten, so doch im Sinne der Klarstellung im Einzelfall zweckmäßig. Die Stellungnahmen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren haben keine Nachholung der Anhörung bewirkt. Es handelt sich bei ihnen inhaltlich um eine Verteidigung der Anordnung vom 30.01.1986, ohne daß in diesem Zusammenhang ergänzende, die gegenwärtige Sachlage einbeziehende Erwägungen angestellt werden, die die Anordnung als Ermessensentscheidung auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im gerichtlichen Aussetzungsverfahren erkennen lassen. Im Hinblick auf das weitere Vorgehen der Beteiligten weist der Senat auf die folgenden Gesichtspunkte hin, die nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage für das Verfahren von Bedeutung sein können: Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, daß bei der Auslegung des Begriffs der in der Verfügung verbotenen Bordellnutzung an die Definition des Begriffs "Bordell" in § 180 a StGB anzuknüpfen ist. Die Antragsgegnerin geht vielmehr von einem aus dem Sinnzusammenhang des Baurechts zu entwickelnden Begriff aus. Der Senat vermag der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin ein Bordell im Sinne des § 180 a Abs. 1 StGB gemeint hat . Vielmehr spricht die Begründung der Verfügung, der Bordellbetrieb sei als Vergnügungsstätte im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, dafür, daß der Begriff nicht im engen strafrechtlichen Sinne verwendet worden ist. Das Unterhalten eines Bordells im Sinne des § 180 a Abs. 1 StGB ist nämlich eine strafrechtlich verbotene Betätigung, die bauplanungsrechtlich generell unzulässig wäre, also nicht nur im Wohngebiet (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BRS 40 Nr. 52). Das Bundesverwaltungsgericht geht in der genannten Entscheidung davon aus, daß das gewerbsmäßige Unterhalten eines Betriebes, in dem Personen der Prostitution nachgehen, ein Gewerbebetrieb im Sinne der BauNVO ist und unterscheidet bezüglich der bauplanungsrechtlichen Einordnung zwischen Bordellen, in denen die Dirnen auch wohnen, und solchen in denen sie nicht wohnen (vgl. dazu auch Fickert / Fieseler, BauNVO, 5. Aufl.,§ 8 Tn 5.2). Nach den Gesamtumständen des Falles, u. a. dem Verhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen, wie es sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin und den vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main - Az.: 70 Js 28119/85 - ergibt, dem Verhalten der Antragstellerin und des Herrn R. M. bei den verschiedenen Besichtigungen von Behördenvertretern in der Liegenschaft X...straße 1 und den vorgelegten Werbemitteln ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, daß die Antragstellerin und Herr R. M. in der Liegenschaft X...straße 1 einen organisatorischen Rahmen geschaffen haben, in dem Personen der Prostitution nachgehen und bei dem es sich um die gewerbsmäßige Unterhaltung eines bordellartigen Betriebes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung handelt. Die Antragsgegnerin hat bisher nicht dem Vortrag der Antragstellerin Rechnung getragen, die Räume dienten (auch) der Wohnnutzung. Die Behördenunterlagen enthalten keine Feststellungen, die es ausschließen, daß die oder ein Teil der Prostituierten, die für die Liegenschaft X...straße 1 gemeldet sind, in den mit einem Nutzungsverbot belegten Räumen auch wohnen, Zwar geht die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung selbst davon aus, daß auch eine Wohnnutzung in der Souterrain- und Kellerräumen des Anwesens ungenehmigt und deshalb unzulässig ist. Sie zieht jedoch daraus keine Konsequenzen. Wie dargelegt, ist die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 83 HBO grundsätzlich verpflichtet, gegen alle baurechtlich ungenehmigten Nutzungen vorzugehen. Die von der Antragsgegnerin genannten bauordnungsrechtlichen Bedenken wie auch andere, etwa das Erfordernis, Abstellräume für das Wohngebäude in ausreichender Zahl und Größe vorzuhalten, können nicht nur der Einrichtung von Aufenthaltsräumen entgegenstehen, die als Absteige benutzt werden, sondern auch eine Wohnnutzung ausschließen. Auch ist ungeklärt, wie die angedrohte amtliche Schließung und Versiegelung im Hinblick auf die nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossene und von der Verfügung nicht erfaßte Wohnnutzung vollzogen werden soll. Schließlich können auch die Eigentumsverhältnisse und ihre im gerichtlichen Aussetzungsverfahren bekannt gewordene Änderung der Antragsgegnerin Anlaß für eine Überprüfung ihres Auswahlermessens geben. Sind mehrere ordnungsrechtliche Personen vorhanden, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung und Aufrechterhaltung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, welchen von mehreren Störern sie in Anspruch nimmt. Werden Räume baurechtswidrig genutzt, kann die Aufsichtsbehörde ihre Verfügungen zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände nachpflichtmäßigem Ermessen sowohl an die Eigentümer (§ 14 Abs. 1 HSOG i. V. m. § 112 HBO) als auch unmittelbar, an die Mieter richten , die neben dem Eigentümer verantwortlich sind (§ 14 Abs. 2 Satz 1 HSOG). Wenn die Antragsgegnerin einen bereits im Jahre 1980 von ihr festgestellten bordellähnlichen Betrieb gegenüber der Antragstellerin als Mieterin nicht mit durchgreifendem Ergebnis unterbinden konnte, liegt die Frage nahe, ob nicht in derartigen Fällen auch gegen den Eigentümer baurechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Dazu besteht gerade auch im vorliegenden Fall Anlaß Eigentümerin des Anwesens ist Frau E. P. Sie ist die Mutter des Mitbetreibers des bordellartigen Betriebes, R. M., gegen den die Antragsgegnerin ebenfalls vorgegangen ist und dessen ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund dieser Tatsache eine zusätzliche Betätigung erfahren hat. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert hat der Senat in entsprechender Anwendung der §§ 14 Abs. 1., Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - entsprechend dem Verwaltungsinteresse der Antragsgegnerin festgesetzt. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).