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Beschluss

4 TH 2523/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0309.4TH2523.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Verbot hat, die in der angefochtenen Verfügung bezeichneten Räume in den Wohnhäusern des Anwesens E straße 47 zu Bordellzwecken zu nutzen. Die Antragsgegnerin hat das streitgegenständliche Nutzungsverbot mit Sofortvollzug zutreffend auf die formelle Baurechtswidrigkeit der von der Antragstellerin betriebenen Bordellnutzung gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Bauaufsichtsbehörden regelmäßig berechtigt, im Falle formeller Illegalität sofort vollziehbare Nutzungsverbote auszusprechen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die Nutzung des Wohnhauses zu Bordellzwecken eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung im Sinne des § 87 Abs. 1 HBO darstellt (zum Begriff des Verbots der Nutzung zu Bordellzwecken in einer bauaufsichtlichen Verfügung vgl. Hess. VGH, B. v. 04.12.1986 - 4 TH 1500/86 - HSGZ 1987, 471 = NJW 1987, 1905 = NVwZ 1987, 510). Die Lage der Liegenschaft in der Toleranzzone in der Sperrgebietsverordnung (vgl. § 1 Abs. 5 der Verordnung zum Schutze der Jugend und des Anstandes in Frankfurt am Main i.d.F. der 2. ÄndVO vom 25.06.1992, StAnz. 1992 S. 1523) ändert an der formellen Illegalität der baugenehmigungspflichtigen Nutzungsänderung nichts. Die polizeirechtliche Zulässigkeit der Bordellnutzung steht einem Einschreiten aufgrund baurechtlicher Vorschriften nicht entgegen (vgl. auch zu den Fällen der Mehrfachgenehmigungen Hess. VGH, B. v. 23.12.1988 - 4 TH 4362/88 - GewA 1989, 168 = NVwZ 1990, 583 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin zur Erfüllung der Verfügung eine Frist von 6 Monaten eingeräumt hat. Es muß der Behörde regelmäßig möglich sein, auch einen bereits lange andauernden baurechtswidrigen Zustand in einem überschaubaren Zeitraum nach Ergehen der behördlichen Entscheidung tatsächlich zu beenden. - Im vorliegenden Fall hat zwar die Antragstellerin die Bordellnutzung der Liegenschaft erst 1992 aufgenommen. Wohnfremde Nutzungen Dritter haben jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin möglicherweise bereits seit Beginn der 80er Jahre stattgefunden. - Der Umstand, daß eine illegale Nutzung mit Wissen der Behörde schon längere Zeit andauert und der Nutzer, der sich darauf eingerichtet hat, etwas Zeit zur Umstellung braucht, kann zur Folge haben, daß die zur Beendigung der illegalen Nutzung zu setzende Frist eher großzügig bemessen werden sollte. Diesem Gesichtspunkt hat die Antragsgegnerin hier durch Einräumung einer sechsmonatigen Frist ausreichend Rechnung getragen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die Einräumung einer Frist von 6 Monaten zeige, daß kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Verfügung vor Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens bestehe. Vielmehr ist es in Fällen der vorliegenden Art wünschenswert und sinnvoll, daß dem Pflichtigen einerseits eine großzügige Frist für die Beendigung der formell illegalen Nutzung gesetzt wird, daß dann aber ohne weitere Verzögerung die Vollziehung und notfalls die Vollstreckung der offensichtlich rechtmäßigen Verfügung auch schon vor Eintritt ihrer Bestandskraft möglich wird (vgl. Hess. VGH, B. v. 04.11.1993 - 4 TH 2109/92 -). Nach alledem war die Beschwerde der Antragstellerin, die nicht begründet worden ist, zurückzuweisen. Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Bordells auf der Liegenschaft E straße 47 (Flur Flurstück, einem Wohnhausgrundstück bestehend aus Vorder- und Hinterhaus in F. Das Grundstück wurde etwa 1900 bebaut. Im Vorderhaus, bestehend aus fünf Geschossen und Dachgeschoß, befanden sich jeweils eine Wohneinheit, bestehend aus vier Zimmern, Küche mit Abstellraum, WC und Frankfurter Bad. Im Hinterhaus, bestehend aus vier Geschossen und Dachgeschoß, befanden sich jeweils eine Drei-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß bis zum 3. Obergeschoß und eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche, WC und Bad im Dachgeschoß. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin wurden die Gebäude bis zu Beginn der 80er Jahre bewohnt. Mit Bauschein vom 24.11.1980 (Nr. 80-0459) genehmigte die Antragsgegnerin nach ihren Angaben im Wege der Nutzungsänderung die Einrichtung einer Bierstube im Erdgeschoß des Vorderhauses. Im Rahmen der von der Antragsgegnerin am 09.11.1992 und 11.11.1992 durchgeführten Ortsbesichtigungen wurde festgestellt, daß die Räume oberhalb des Erdgeschosses des Vorderhauses mit Ausnahme eines Raumes im 1. Obergeschoß zu Bordellzwecken genutzt werden. Im 5. Zimmer des 1. Obergeschosses befindet sich die Hausverwaltung. In einem Schreiben des Ordnungsamtes vom 04.12.1992 wird mitgeteilt, daß das Hinterhaus der Liegenschaft seit 2 Tagen ebenfalls als Bordell genutzt werde. Nach Anhörung der Antragstellerin gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Verfügung vom 14.01.1993 auf, die ungenehmigte Nutzung von insgesamt 44 Zimmern im Vorder- und Hinterhaus als Vergnügungsstätte (Bordell) im Rahmen des Bordellbetriebs der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu beenden, ordnete den Sofortvollzug der Verfügung an und drohte die Schließung der Räume durch Versiegelung an. Zur Begründung des Nutzungsverbotes wird ausgeführt, daß für die festgestellte Nutzungsänderung die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht vorliege. Allein die formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertige den Erlaß des Nutzungsverbots. Gegen die Verfügung hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.01.1993 am 27.01.1993 Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist. Am 29.06.1993 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 14.09.1993 abgelehnt. Gegen den dem Bevollmächtigten der Antragstellerin nach seinen Angaben am 28.09.1993 zugestellten Beschluß hat dieser am 30.09.1993 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde nicht begründet. Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antrag der Antragstellerin vom 29. Juni 1993 auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 21.01.1993 und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung stattzugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Behörden- und Widerspruchsakten liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.