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Beschluss

4 TG 2267/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1111.4TG2267.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks Flur 1, Flurstück 1343 (L.-ring 26) in der Gemarkung E.. Der Beigeladene ist Miteigentümer des südöstlich angrenzenden Flurstücks 1344, für das ihm der Antragsgegner mit Baugenehmigung vom 21.1.1986 und Nachtragsbaugenehmigung vom 12.6.1986 die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Doppelgarage und Kraftfahrzeugstellplätzen zwischen dem Gebäude und dem das Grundstück erschließenden "L.-ring" genehmigte. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 "An der H.-wiese" der Gemeinde E., der für den fraglichen Bereich u. a. folgende Festsetzungen enthält: Allgemeines Wohngebiet, offene Bauweise mit bis zu zwei Vollgeschossen, GRZ 0,3, GFZ 0,6. Nach den Bauzeichnungen, die den Baugenehmigungen vom 21.1. und 12.6.1986 zugrundeliegen, soll das Kellergeschoß als Sauna und Massagepraxis, das Erdgeschoß als Fitnessraum und Kosmetiksalon und das Dachgeschoß als Wohnung genutzt werden. Der genehmigte Erdgeschoßgrundriß weist bezüglich des Fitnessraumes folgende Grüneintragung auf: "Nur für medizinische bzw. der Gesundheit dienende Zwecke zulässig. Auflage beachten." Auf Blatt 2 der "Bedingungen - Auflagen - Hinweise" zur Nachtragsbaugenehmigung vom 12. 6. 1986 heißt es unter (F 1): " Die Nutzung des Fitnessraumes ist nur für medizinische bzw. der Gesundheit dienende Zwecke zulässig. Eine Nutzung als sportliche Anlage wird hiermit untersagt. Der Nachweis über die Nutzung ist vorzulegen (Gewerbeanmeldung)." Am 10.7.1986 legten die Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Am selben Tag haben sie beim Verwaltungsgericht Darmstadt um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Baugenehmigung vom 21. 1. 1986 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 12.6.1986 seien rechtswidrig und verletzten nachbarschützende Vorschriften. Die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Kosmetikstudio, Massagepraxis, Saunabetrieb, insbesondere aber als Fitnessraum sei im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Der Beigeladene habe im Mitteilungsblatt der Gemeinde E. Nr. 10/1986 bereits angekündigt, daß in dem Bauvorhaben eine Abteilung "Lady-Sport" , ein "Studio für Körper und Fitness" sowie eine Abteilung "Sportgerätebau" untergebracht werden solle. Daraus ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß spätestens nach erfolgter Fertigbauabnahme eine Nutzung vorgesehen sei, die planungsrechtlich nicht zulässig sei und die das Verkehrsaufkommen in einer Weise steigern werde, die mit der Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" nicht vereinbar sei. Das Bauvorhaben widerspreche vom Umfang her der Eigenart des Baugebietes. Es sei ein Fremdkörper, durch den ihr, der Antragsteller, soziales Wohlbefinden stark beeinträchtigt werde. Da der Eingang ihrem Grundstück gegenüberliege, würden sie ständig mit dem Besucherverkehr konfrontiert werden. Die vom Beigeladenen nachgewiesene Anzahl von Stellplätzen reiche nicht aus. Auch sei die Anlage von Stellplätzen im vorderen Grundstücksbereich zwischen dem Gebäude und der Straße L.-ring nicht zulässig, da hier nach dem Bebauungsplan ein Vorgarten anzulegen sei. Es sei damit zu rechnen, daß die Besucher der in dem Gebäude vorgesehenen Betriebe mangels ausreichender Stellplätze die gesamte öffentliche Verkehrsfläche blockieren würden. Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück Flur 1 Nr. 1344 in E., L.-ring 28, bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 21. Januar 1986 und 12. Juni 1986 sofort vollziehbar zu untersagen und sie nötigenfalls einzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, durch die Baugenehmigung werde nicht in Nachbarrechte der Antragsteller eingegriffen. Das Bauvorhaben stehe in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan. Die genehmigte Nutzung des Gebäudes sei in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Durch Auflagen bzw. Grünberichtigung der Nutzungsangaben seien die angesprochenen Leistungen gewerblicher Art - Lady-Sport, Studio für Körper und Fitness sowie Sportgerätebau - ausgeschlossen. Dem Beigeladenen müsse deutlich gesagt werden, daß die Bauaufsichtsbehörde ungenehmigte bzw. ausdrücklich untersagte Nutzungsarten bei Notwendigkeit zu unterbinden wisse. Die genehmigten neun Stellplätze deckten den notwendigen Bedarf ab. Durch Beschluß vom 29.7.1986 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit folgender Begründung abgelehnt: Die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der Ausnutzungsziffern bewege sich das Bauvorhaben des Beigeladenen im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes "An der H.-wiese". Die genehmigten Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Dies gelte neben der im allgemeinen Wohngebiet selbstverständlich zulässigen Wohnnutzung für die Sauna-und Massageräume nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - als Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie auch für den Kosmetiksalon, der als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden könne. Hinsichtlich des Fitnessraumes werde durch die Grüneintragung und die entsprechende Bestimmung in den "Bedingungen - Auflagen - Hinweisen" der Nachtragsbaugenehmigung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß eine Nutzung dieses Raumes nur im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sei und die darüber hinausgehende Nutzung, z. B. für sportliche Zwecke, ungenehmigt und damit unzulässig sei. Hinsichtlich der Anzahl und der Lage der Stellplätze enthalte der Bebauungsplan keine Festsetzungen. § 67 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung - HBO - diene ausschließlich dem allgemeinen Interesse an der Freihaltung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr und entfalte keinerlei nachbarschützende Wirkung. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die vom Beigeladenen nachgewiesene Zahl der Stellplätze ausreichend im Sinne dieser Vorschrift sei . Ein schwerer und unerträglicher Eingriff in die Grundstückssituation der Antragsteller sei nicht gegeben. Gegen diesen am 31.7.1986 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 11.8.1986 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller tragen ergänzend vor, durch die Lage und Nutzung des Hauses des Beigeladenen werde ihre Lebensqualität erheblich und nicht zumutbar beeinträchtigt. Die Häufung der vorgesehenen Gewerbebetriebe auf einer Fläche von über 400 qm führe zu einem störenden Gesamtbetrieb, der mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren sei. Der gesamte Besucherverkehr werde sich im Bauwichbereich abspielen. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 15 BauNVO sei auch zu berücksichtigen, daß infolge der nicht ausreichenden Anzahl von Stellplätzen die Nachbarn beeinträchtigt würden. Durch das Bauvorhaben werde die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 überschritten, denn danach dürfte nur eine Fläche von 216 qm durch bauliche Anlagen überdeckt sein. Das Kellergeschoß habe aber mehr als 240 qm. Bei der Berechnung der überbauten Fläche seien alle baulichen Anlagen zu berücksichtigen, die über Erdgleiche hinausragten. Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er erwidert, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer werde er die Einhaltung der in der Nachtragsbaugenehmigung enthaltenen Auflagen zu überwachen und durchzusetzen wissen. Durch diese Auflage und die Grünberichtigung im Bauschein sei die befürchtete Häufung von Gewerbebetrieben ausgeschlossen. Die von einem im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Gewerbebetrieb ausgehenden Störungen müßten gerade wegen dessen Zulässigkeit hingenommen werden. Es komme außerdem hinzu, daß in nur ca. 50 m Entfernung in nördlicher Richtung die Erschließungsstraße eine Parkbucht aufweise, wo die Besucher parken könnten. Durch das Bauvorhaben werde die festgesetzte Grundflächenzahl nicht überschritten, denn die Terrassenfläche sei gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nicht mit hinzuzurechnen. Der Beigeladene trägt vor, durch sein Bauvorhaben würden die Bauwerks- und Grenzabstände eingehalten. Eventuelle Belästigungen durch den Besucherverkehr würden von § 15 BauNVO nicht erfaßt. Das Haus der Antragsteller habe selbst den Eingang auf der seinem Grundstück gegenüberliegenden Seite. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und folgende Beiakten, die beigezogen und Gegenstand der Beratung gewesen sind: a) die das Bauvorhaben des Beigeladenen betreffenden Bauakten des Antragsgegners (2 Hefte); b) die das Wohnhaus der Antragsteller betreffende Bauakte des Antragsgegners; c) den Bebauungsplan Nr. 6 "An der H.-wiese" und die diesbezüglichen Aufstellungsunterlagen der Gemeinde E.. II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt hier vor, weil die Fortführung und Vollendung der Baumaßnahme den Antragstellern die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen diese bauliche Maßnahme des Beigeladenen und die ihr zugrundeliegende Genehmigung erschweren würde. Der Beigeladene hat mit den Bauarbeiten begonnen; sie sind noch nicht beendet. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht dann, wenn den Antragstellern ein nachbarliches .Abwehrrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder - insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts - die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1978 - IV TG 78/78 - HessVGRspr. 1979, 22 und Urteil vom 31.1.1985 - IV OE 55/82 - HessVGRspr. 1985, 89 f.). Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben des Beigeladenen nach § 30 BBauG. Der Senat geht im vorliegenden Verfahren von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 6 "An der H.-wiese" der Gemeinde E. aus. Der am 10.2.1972 beschlossene Bebauungsplan ist insbesondere nach der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Nach der Rechtsprechung des Senats war unter Geltung des § 12 BBauG 1960 erforderlich, daß gemäß § 5 Abs. 4 Hessischen Gemeindeordnung - HGO - a. F. zusätzlich in der Hauptsatzung der Gemeinde Ort und Zeit (- Dauer) der Auslegung des genehmigten Bebauungsplanes im Rahmen der Schlußbekanntmachung geregelt waren (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.6.1976 - IV N 9/75 - und vom 27.9.1976 - 4 N 2/74 - ). Diese Anforderungen erfüllte das bei Bekanntmachung des Bebauungsplanes geltende Satzungsrecht der Gemeinde E.. Nach § 10 Abs. 5 der seinerzeit gültigen Hauptsatzung vom 27.11.1967 i.d.F. vom 30.1.1971 erfolgte die in § 12 BBauG 1960 vorgeschriebene öffentliche Auslegung des genehmigten Bebauungsplanes mit Begründung für die Dauer eines Monats im Bürgermeisteramt während der Dienststunden. Diese Regelung ist auch in Bezug auf den Ort der Auslegung ("Bürgermeisteramt") hinreichend bestimmt. Die gesamte Verwaltung der Gemeinde E. befand sich im Jahre 1972 wie auch noch heute in einem einzigen Gebäude, nämlich im Bürgermeisteramt in der L.-straße 9 in E.. Niemand, der einen ausgelegten Bebauungsplan hätte einsehen wollen, konnte begründete Zweifel daran haben, wo er diesen Plan finden werde (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12.10.1984 - IV OE 75/82 - ). Der Bebauungsplan "An der H.-wiese" ist nach Bekanntmachung der Auslegungszeit im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde E. vom 17.8.1972 in der Zeit vom 15.9. bis 16.10.1972 öffentlich ausgelegt worden. Daß die Auslegung erst am 15.9.1972 und nicht schon mit der Vollendung der Bekanntmachung der Auslegungszeit am 17.8.1972 begonnen hat, ist unschädlich. Die diesbezügliche Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 2 der Hauptsatzung vom 27.11.1967 ist nach Auffassung des Senats dahingehend auszulegen, daß die Auslegung frühestens mit der Vollendung der Bekanntmachung der Auslegungszeit beginnt. Das Vorhaben des Beigeladenen widerspricht zum Teil Bauplanungsrecht. Nach § 30 BBauG ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan "An der H.-wiese" weist das Gebiet, in dem die Grundstücke des Beigeladenen und der Antragsteller liegen, als Allgemeines Wohngebiet aus. Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist in seiner gegenwärtig genehmigten Form gemäß auf auf Grund der Gebietsausweisung anwendbaren § 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten, die gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dienen, zulässig Wohngebäude und u.a. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und Anlagen für gesundheitliche Zwecke. Ausnahmsweise können gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO u.a. sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe und Anlagen für sportliche Zwecke zugelassen werden. Soweit dem Beigeladenen die Errichtung seiner Wohnung im Dachgeschoß, einer Sauna und von Massageräumen im Kellergeschoß und des Kosmetikstudios mit Sonnenbank im Erdgeschoß genehmigt worden ist, sind die Baugenehmigung vom 21.1.1986 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 12.6.1986 rechtmäßig. Die Sauna, die öffentlich zugänglich sein soll und die gewerblich betrieben werden soll, und die Massagepraxis sind als Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässig (vgl. Fickert / Fieseler, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 1985, § 4 Rdnr. 6) und sind nach Auffassung des Senats zu Recht von dem Antragsgegner genehmigt worden. Die Baugenehmigungen sind allerdings rechtswidrig, soweit dem Beigeladenen darüber hinaus die Errichtung eines sogenannten Fitnessraumes mit einer Größe von ca. 145 qm (einschließlich Umkleideraum mit Dusche und WC) genehmigt worden ist. Wie sich aus der im Tatbestandsteil wiedergegebenen Grüneintragung im genehmigten Erdgeschoßgrundriß und der den Fitnessraum betreffenden Auflage im Bauschein vom 12.6.1986 ergibt, hat der Antragsgegner den Fitnessraum nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO als Anlage für sportliche Zwecke, sondern als Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genehmigt. Die Erteilung dieser Genehmigung war fehlerhaft, denn der von dem Beigeladenen geplante Fitnessraum ist trotz der Grüneintragung und der diesbezüglichen Auflage keine Anlage für gesundheitliche Zwecke, sondern eine für sportliche Zwecke. Zu den Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zählen nur solche Anlagen, die unmittelbar der Gesundheit dienen. Hierunter fallen Krankenhäuser, Sanatorien, Kurheime, Heilbäder, Institute für Heilgymnastik und/oder Massagen und medizinische Bäder. Demgegenüber sind Anlagen für sportliche Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO solche, in denen körperliche Übungen um ihrer selbst willen, zur Entspannung und Erholung vorgenommen werden. Hierzu zählen Sport- und Spielplätze, Sporthallen, Schwimmbäder, Tennisplätze und die in jüngerer Zeit vermehrt errichteten sogenannten Fitness-Center und Körperstudios. Daß die körperliche Betätigung in einer derartigen Anlage oft auch der Erhaltung der Gesundheit und Lebensfreude dient, reicht nicht aus, um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung zu bejahen. Aus der ausdrücklichen Differenzierung zwischen Anlagen für gesundheitliche Zwecke und solchen für sportliche Zwecke und der entsprechenden Gegenüberstellung in Abs. 2 und 3 des § 4 BauNVO ergibt sich, daß eine Anlage, in der körperliche Übungen vorgenommen werden, nur dann eine Anlage für gesundheitliche Zwecke ist, wenn die Übungen unmittelbar aus medizinischen Gründen, also zum Zwecke der Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Gebrechen erfolgen. Dies ist z.B. der Fall bei körperlichen Übungen im Rahmen einer medizinischen Therapie, einer krankengymnastischen Behandlung oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Auf Grund dieser Abgrenzung ist der dem Beigeladenen genehmigte Fitnessraum einschließlich der dazugehörenden Dusch- und Umkleideräume keine Anlage für gesundheitliche Zwecke. Selbst nach der veränderten Betriebsbeschreibung des Beigeladenen vom 10.6.1986, die Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung vom 12.6.1986 ist, soll der Fitnessraum außer für medizinische Bewegungstherapie für gymnastische Übungen wie Aerobic, Jazz-Gymnastik und ähnliches genutzt werden. Derartiger körperlicher Betätigung fehlt der unmittelbare medizinische Bezug, sie erfolgt nicht zum Zwecke der Heilung oder Linderung von Krankheiten und Gebrechen, sondern aus sportlichen Gründen und/oder zum Zwecke der Erhaltung oder Verbesserung der Körperhaltung und -figur. Die Grüneintragung "nur für medizinische bzw. der Gesundheit dienende Zwecke zulässig" und die entsprechende Auflage, durch die eine Nutzung als sportliche Anlage untersagt wird, sind nicht geeignet sicherzustellen, daß die Anlage nur für Zwecke der Gesundheit in dem oben dargelegten Sinn genutzt wird. Dafür sind die Grüneintragung und die Auflage zu wenig konkret. Es reicht nicht aus, daß lediglich die diesbezüglichen Formulierungen der Baunutzungsverordnung wiedergegeben werden, es ist vielmehr ein näheres Eingehen auf das konkrete Bauvorhaben erforderlich. Im Fall des Beigeladenen bedeutet dies, daß der Antragsgegner durch entsprechende eindeutige Auflagen in der Baugenehmigung hätte klarstellen müssen, welche der in der Betriebsbeschreibung vom 10.6.1986 genannten körperlichen Übungen zulässig sind. Dies hätte dazu führen müssen, daß eine Nutzung für allgemeine gymnastische Übungen, Aerobic, Jazz-Gymnastik und ähnliches hätte ausgeschlossen werden müssen. Wegen der Größe des Fitnessraumes, die für eine Anlage für sportliche Zwecke und nicht für eine solche für Zwecke der Gesundheit spricht, hätte sich auch die Frage gestellt, ob wegen der beabsichtigten, wohl nur eingeschränkten Nutzung für gesundheitliche Zwecke ein Fitnessraum dieser Größenordnung überhaupt als Anlage für gesundheitliche Zwecke hätte genehmigt werden können. Die Errichtung des Fitnessraumes hätte vom Antragsgegner auch nicht im Wege der Ausnahme als Anlage für sportliche Zwecke genehmigt werden können. Derartige Anlagen können zwar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, im vorliegenden Fall würde eine Ausnahmegenehmigung jedoch gegen § 15 Abs. 1 BauNVO und das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen oder sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (Satz 2). Der geplante Fitnessraum im Erdgeschoß des Hauses des Beigeladenen widerspricht bei einer Gesamtbeurteilung, die die andere gewerbliche Nutzung des Gebäudes mit einbezieht, zumindest nach Umfang und Lage objektiv-rechtlich der Eigenart des Baugebietes. Die Eigenart des Baugebietes, das vom Geltungsbereich des Bebauungsplans "An der H.-wiese" erfaßt wird, ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend den Gebietscharakter, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Flächen und der konkreten Entwicklung des Baugebietes unter der Geltung des Bebauungsplanes. Das Bauvorhaben des Beigeladenen steht im Widerspruch zu dem festgesetzten Gebietscharakter und dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Von den Grundflächen des Gebäudes des Beigeladenen sollen mehr als 3/4 gewerblich genutzt werden. Bei einer Grundstücksgröße von 726 qm sind das gesamte Erdgeschoß und Kellergeschoß mit insgesamt 410 qm als gewerbliche Nutzfläche vorgesehen. Lediglich im Dachgeschoß soll eine Wohnung mit 120 qm eingerichtet werden. Der Fitnessraum einschließlich Nebenräume soll auf einer Fläche von 145 qm errichtet werden. Der Senat kann es offen lassen, ob der Fitnessraum bei isolierter Betrachtungsweise der Eigenart des Baugebietes widerspricht, zumindest ist dies aber der Fall, wenn man die andere gewerbliche Nutzung des Gebäudes mitberücksichtigt. Die Nutzung des Fitnessraumes für Aerobic, Jazz-Gymnastik und ähnliche Gruppengymnastik wird in Verbindung mit dem Betrieb der Sauna, der Massagepraxis und des Kosmetiksalons voraussichtlich zu einem erheblichen An- und Abfahrverkehr der Teilnehmer, Benutzer bzw. Kunden führen. Hierbei ist zu beachten, daß die Benutzer bzw. Kunden der vier verschiedenen Gewerbebetriebe nur teilweise identisch sein werden und insbesondere die Sauna und der Fitnessraum wohl überwiegend in den Abendstunden, also in der Freizeit der meisten Berufstätigen besucht werden. In dieser Zeit ist aber gerade in einem allgemeinem Wohngebiet, das ohnedies vorwiegend dem Wohnen dient und in dem gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO lediglich ausnahmsweise nur nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden können, das Interesse der Bewohner an möglichst ungestörter Abendruhe besonders schutzwürdig. Das Bauvorhaben des Beigeladenen widerspricht nach seinem Umfang auch insoweit der Eigenart des Baugebietes, als die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 überschritten wird. Bei einer GRZ von 0,3 und einer Grundstücksgröße von 726 qm hätten maximal 217,8 qm überbaut werden dürfen. Genehmigt und dementsprechend errichtet worden ist aber einschließlich des Terrassenunterbaus eine Grundstücksüberbauung von 289,43 qm (13,99 m x 15,25 m + 10,99 m x 5,65 m). Wie bei der Geschoßfläche (vgl. § 20 Abs. 2 BauNVO) sind auch bei der Berechnung der Grundfläche die Außenmaße des Gebäudes entscheidend (vgl. § 19 Abs. 2 BauNVO). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der Teil des Kellergeschosses, der unterhalb der Terrasse liegt, bei der Berechnung nicht außer acht gelassen werden. Im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO wird eine Grundstücksfläche überdeckt, wenn sich die baulichen Anlagen auf ihr befinden oder zumindest über Erdgleiche hinausragen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Bd. III, Stand: 1.4.1986, § 19 BauNVO Rdnr. 10). Nach den genehmigten Bauzeichnungen ragt das Kellergeschoß des streitigen Bauvorhabens 0,90 m aus der Geländeoberfläche heraus. Zwar wird gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO u.a. die Grundfläche von Terrassen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet, dies gilt jedoch grundsätzlich nur für Terrassen im engeren Sinne auf Geländehöhe (Fickert/Fieseler a.a.O., § 19 Rdnr. 5 Und 14), nicht aber für eine als Freisitz dienende Kellerdecke der hier gegebenen Art. Bei Berücksichtigung der Bebauung, die sich in dem vom Bebauungsplan erfaßten Baugebiet tatsächlich entwickelt hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Nutzungsübersicht stehen in dem Gebiet fast ausschließlich ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser. Lediglich das Haus L.-ring Nr. 13 wird als Praxis eines Zahnarztes genutzt. Außerdem ist im Kellergeschoß des Hauses L.-ring Nr. 17 die Praxis eines praktischen Arztes eingerichtet. Eine gewerbliche Nutzung ist im gesamten Baugebiet bisher nicht vorhanden. Bei den bebauten Grundstücken reicht die GRZ von 0,084 bis 0,28. Demgegenüber beträgt die GRZ beim Bauvorhaben des Beigeladenen 0,398 (289,43 qm überbaute Grundfläche geteilt durch 726 qm Grundstücksgröße). Das Bauvorhaben des Beigeladenen widerspricht auch nach seiner Lage der Eigenart des Baugebietes. Das Baugrundstück liegt in mitten des Baugebietes. Der das Grundstück erschließende "L.-ring" ist eine reine Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr. Die beabsichtigte gewerbliche Nutzung auf einer Fläche von über 400 qm wird erheblichen Kraftfahrzeugverkehr vor allem in den Abendstunden hervorrufen, in denen, ansonsten in dem Baugebiet nur verhältnismäßig geringer Kraftfahrzeugverkehr der Anwohner stattfindet. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, daß die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen wohl auch gegen § 67 Abs. 2 HBO verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen) (Satz 1). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und der Besucher der Anlagen (Abs. 2). Von dem Beigeladenen sind im Flächengestaltungsplan lediglich 7 jederzeit ungehindert befahrbare Stellplätze nachgewiesen. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, der Stauraum vor der Doppelgarage sei deshalb zur Aufnahme von zwei weiteren Fahrzeugen geeignet, weil der Fitnessbetrieb von dem Antragsteller selbst betrieben werde, überzeugt dies nicht, denn die gegenwärtig beabsichtigten Betriebsverhältnisse sind baurechtlich nicht gesichert. Rechnet man für die Wohnung im Dachgeschoß und die Inhaber bzw. Angestellten von Sauna, Massagepraxis, Fitnessbetrieb und Kosmetiksalon jeweils nur einen Stellplatz, so bleiben für die Besucher der verschiedenen Betriebe selbst dann, wenn man von der Erwägung des Antragsgegners ausgeht, lediglich 4 Stellplätze übrig. Die Kraftfahrzeuge der Besucher und Kunden werden daher voraussichtlich in erheblichem Umfang auf der öffentlichen Straßenfläche geparkt werden. Dies wird erfahrungsgemäß in unmittelbarer Nähe des Hauses des Beigeladenen und erst dann, wenn dort alle Parkplätze besetzt sind, auf dem nordwestlich gelegenen Parkstreifen geschehen. Außer § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird durch das Bauvorhaben des Beigeladenen auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO objektiv-rechtlich verletzt. Nach der Prognose des Senats können von der gewerblichen Nutzung des Bauvorhabens, insbesondere infolge des durch sie hervorgerufenen erheblichen Kraftfahrzeugverkehrs, für die in der Nähe wohnenden Nachbarn Belästigungen und Störungen ausgehen, die in dem Baugebiet, das sowohl nach den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans als auch nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung allgemeines Wohngebiet ist, unzumutbar sind. Insoweit wird im einzelnen auf die vorstehenden Ausführungen zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO Bezug genommen. Die Antragsteller können sich auch auf die Verletzung des § 15 Abs. 1 BauNVO berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich § 15 BauNVO für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes dar und hat in Ausnahmefällen dritt- bzw. nachbarschützende Wirkung (vgl. Urteil vom 5.8.1983 - BRS 40 Nr. 4; Beschluß vom 20.9.1984 - NVwZ 1985, 37 f.). Dem Gebot der Rücksichtnahme komme eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sei. Dies gelte für diejenigen Ausnahmefälle, in denen erstens die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergäben, auf wen Rücksicht zu nehmen sei, und zweitens eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen sei. Es sei somit auf die auch ansonsten im öffentlichen Nachbarrecht anerkannte Individualisierbarkeit des Kreises der Betroffenen abzustellen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar sei, seien dann gegeneinander abzuwägen. Ein solcher Drittschutz werde nur selten eintreten, wo die Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werde. Er werde aber dort eher zum Zuge kommen, wo die Baugenehmigung von den Planfestsetzungen im Wege der Ausnahmeerteilung oder sogar unter Verstoß gegen sie abweiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.8.1983 a.a.O.). Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der beschließende Senat an, wobei er ergänzend bzw. klarstellend darauf hinweist, daß tatsächliche Betroffenheit allein nicht genügt (vgl. Beschluß des Senats vom 17.12.1984, 4 TG 2545/84 in BRS 42 Nr. 77) und es sich bei den den Drittschutz auslösenden Aspekten um solche handeln muß, die ein nachbarliches Austauschverhältnis betreffen, und daß die schutzwürdige Position ein privates Interesse sein muß, das städtebaulich im Rahmen der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 6 und 7 BBauG) beachtlich sein kann. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer drittschützenden Wirkung gegeben. Durch die Ausweisung des Baugebietes als allgemeines Wohngebiet in dem gültigen Bebauungsplan "An der H.-wiese" wird in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise zum Ausdruck gebracht, daß auf die schutzwürdigen Wohninteressen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter, nämlich der Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich dieser Festsetzung des Bebauungsplans, Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet handelt es sich um eine Festsetzung durch die ein nachbarliches Austauschverhältnis begründet wird, in dem sich die Eigentumsbeschränkung und die für die Grundstückseigentümer, also auch für die Nachbarn, daraus ergebenden Vorteile gegenseitig bedingen (vgl. hierzu Sendler BauR 1970, 6 f.). Nach allgemeiner Auffassung hat eine derartige Gebietsausweisung nachbarschützenden Charakter (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, Bd. II, Stand: 1.4.1986, § 31 Rdnr. 135 m.w.N.). Als unmittelbare Nachbarn gehören die Antragsteller wegen der deutlichen Verschlechterung ihrer Wohnsituation zu dem Kreis der Betroffenen, deren Schutzwürdigkeit rechtlich anzuerkennen ist. Infolge des Bauvorhabens des Beigeladenen und der beabsichtigten umfangreichen gewerblichen Nutzung wird in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragsteller zeitweilig ein erheblicher Lärm durch die Kraftfahrzeugan- und abfahrt der Besucher der Betriebe im Hause des Beigeladenen entstehen und damit eine einseitige Belastung der Nachbarschaft, die sonst in der näheren Umgebung nicht ihresgleichen hat. Eine Abwägung zwischen den Interessen der Antragsteller und denen des Beigeladenen führt bei Berücksichtigung der Gebietsausweisung und des tatsächlich vorhandenen Gebietscharakters dazu, daß den Antragstellern in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft eine derartige umfangreiche gewerbliche Nutzung, wie sie von dem Beigeladenen beabsichtigt ist, nicht zuzumuten ist. Die erlassene einstweilige Anordnung beschränkt sich auf die Untersagung der Bauarbeiten im ersten Obergeschoß des Gebäudes (ohne den Anbau für den Kosmetiksalon mit Sonnenbank und die Garage), denn nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen können die Antragsteller nicht mit Erfolg gegen die Genehmigung der von der einstweiligen Anordnung nicht berührten Gebäudeteile vorgehen. Die einstweilige Anordnung bezieht das Dachgeschoß, das als Wohnung genutzt werden soll, mit ein, da das Bauvorhaben nunmehr unter Berücksichtigung der Begründung der einstweiligen Anordnung ab Oberkante Kellergeschoß neu konzipiert werden muß, was auch auf das Dachgeschoß, dessen Zugang und Nutzung Auswirkungen haben kann. Das aufgrund der einstweiligen Anordnung zu verhängende Bauverbot darf bei gleichbleibender Rechtslage von dem Antragsgegner erst dann aufgehoben werden, wenn dem Beigeladenen aufgrund eines entsprechenden Bauantrags, der den Gründen der einstweiligen Anordnung Rechnung trägt, eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Verteilung der Kosten entspricht dem Verhältnis, in dem die Antragsteller und der Antragsgegner obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Billigkeit gebietet es nicht, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, der selbst keinen Antrag gestellt und deshalb nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), auch nur zum Teil den übrigen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Den Streitwert setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 GKG fest. Bei einem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wegen einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung ist für den Streitwert die Bedeutung des möglichen Nachteils für das Grundstück der Antragsteller maßgeblich. Da das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzt, bemißt der Senat im Hinblick auf die tatsächlichen Auswirkungen des streitigen Vorhabens das Interesse der Antragsteller an einem Obsiegen im vorliegenden Eilverfahren im Einklang mit seinen allgemeinen Streitwertrichtlinien und seiner ständigen Rechtsprechung mit 2/3 des dreifachen Hilfsstreitwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und setzt deshalb den Streitwert auf 8.000,00 DM fest. Die Befugnis, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern, beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).