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Urteil

4 UE 1359/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0527.4UE1359.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben (§§ 124, 125 VwGO). Die Berufung ist auch zulässig, soweit der Kläger mit ihr die Aufhebung der Nachtragsbaugenehmigungen erstrebt. Zunächst ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß damit nur die Nachtragsbaugenehmigungen vom 02.08.1985 und vom 03.09.1985 gemeint sind, denn die Baugenehmigung vom 30.10.1985 betrifft das vorliegend nicht im Streit stehende Erdgeschoß des Anwesens; sie ist Gegenstand der Anfechtungsklage, die beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Az: IV/2 E 822/86 geführt wird. Daß die Berufung auch zulässig ist, soweit sie sich gegen die das Dachgeschoß betreffenden Nachtragsbaugenehmigungen richtet, ergibt sich daraus, daß durch diese Baugenehmigungen die ursprünglich allein angefochtene Baugenehmigung vom 30.04.1984 inhaltlich abgeändert worden ist, so daß im Falle ihrer Aufhebung die Nachtragsbaugenehmigungen bedeutungslos würden. Deshalb hat der Senat keine Bedenken dagegen, daß der Kläger der Klarheit halber auch die Nachtragsbaugenehmigungen in seinen Berufungsantrag einbezieht, ohne daß es insofern eines Vorverfahrens bedarf. Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens, obwohl insofern weder ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat, noch der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich des Erlasses einer Beseitigungsverfügung ausgeübt hat. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Die Vorschrift gibt aus prozeßökonomischen Gründen dem Kläger die Möglichkeit, einen Folgenbeseitigungsanspruch, der gemäß § 167 Abs. 2 VwGO an sich erst nach Rechtskraft des Aufhebungsurteils erhoben werden könnte, schon im Anfechtungsprozeß zusammen mit der Anfechtungsklage gegen den in Frage stehenden Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. Kopp, VwGO, 7. Auflage, 1986, Rdnr. 40 zu § 113). Der Folgenbeseitigungsanspruch hat seinen Grund nicht in § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO; dort ist nur seine prozessuale Geltendmachung geregelt (Kopp, a.a.O., Rdnr. 38 zu § 113 VwGO). Die prozessuale Geltendmachung scheitert nicht daran, daß der Kläger bei dem Beklagten bisher keinen Antrag auf Erlaß einer Beseitigungsverfügung gestellt hat, wie er einer Verpflichtungsklage regelmäßig vorauszugehen hat (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 4 VwGO). Der Senat hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in entsprechenden Fällen (BVerwG, Urteil vom 07.05.1965 - IV C 9/65 - NJW 1965, 1731; Urteil vom 09.06.1967 - VII C 18.66 - DVBl. 1967, 773 f.) entschieden, daß von dem Erfordernis eines Antrags auf Erlaß einer Abbruchverfügung abgesehen werden könne, wenn nach dem Verhalten des Beklagten, der die angefochtene Baugenehmigung für rechtmäßig halte, von vornherein feststehe, daß ein Antrag dieser Art ablehnend beschieden würde und lediglich eine Verzögerung im Verfahrensablauf zur Folge hätte. Dieser prozeßökonomische Gesichtspunkt müsse hier zumal deswegen berücksichtigt werden, weil § 113 Abs; 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO die Tendenz der Verfahrensordnung erkennen lasse, bei Folgenbeseitigungsansprüchen eine beschleunigte Prozeßführung zu ermöglichen (Hess.VGH, Urteil vom 18.12.1968 - IV OE 82/67 - HessVGRspr. 1969, 49 f.). Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Satteldaches und die das Dachgeschoß betreffenden Nachtragsgenehmigungen sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist dann in seinen Rechten verletzt, wenn ihm aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ein nachbarrechtliches Abwehrrecht zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des .Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1978 - IV TG 78/78 - HessVGRspr. 1979, 22; Beschlüsse vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - ESVGH 35, 126 = HSGZ 85, 166 und - 4 TG 2664/84 -; Beschluß vom 11.11.1986 - 4 TG 2267/86 -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn das genehmigte Vorhaben verstößt schon nicht gegen baurechtliche Vorschriften. Zunächst ist festzuhalten, daß sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung des Satteldachs nach § 34 BBauG a.F. und nicht nach § 34 BauGB beurteilt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluß der Berücksichtigung späterer Änderungen zu Gunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides (Hess. VGH, Beschluß vom 09.11.1987 - 4 TG 1913/87 - HessVGRspr. 1988, 33). Eine Ausnahme gilt nur zu Gunsten des Bauherrn. Rechtfertigt eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung, so ist diese Änderung der Entscheidungsfindung auch im Rahmen der Nachbarklage zugrundezulegen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müßte (Hess. VGH, a.a.O.). Gemäß § 236 Abs. 1 BauGB ist zwar § 34 BauGB anzuwenden, wenn vor dem 01.07.1987 über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden worden ist und die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Aus den genannten Gründen muß § 236 Abs. 1 BauGB jedoch einschränkend dahin ausgelegt werden, daß das neue Recht nur dann anwendbar ist, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens uneingeschränkt überprüfbar ist, dagegen nicht im Fall des Drittwiderspruchs zu Gunsten des Nachbarn (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 09.11.1987). Der Dachaufbau ist zulässig, denn das Gebäude des Beigeladenen fügt sich nach Durchführung der Baumaßnahme hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut ist, in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BBauG a.F.). Dieser Beurteilung liegt das Geviert zugrunde, das von den Straßen Am S. A. Weg, Alt W. (früher: H-straße) und G. gebildet wird. Zwar ist im Idealfall diejenige Fläche der Beurteilung zu unterziehen, die innerhalb konzentrischer Kreise liegt, welche um das fragliche Grundstück gezogen werden, wobei die Radien der Kreise mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Von dieser Bereichsbestimmung können jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. den Senatsbeschluß vom 17.02.1986 - IV TG 2004/85 -). Diese Wertung führt zur Zugrundelegung des oben dargestellten Gebietes, denn die vier genannten Straßen bilden - wie die vorgelegten Lagepläne zeigen - eine deutliche Abgrenzung zu den anschließenden Gebieten. Allerdings handelt es sich bei der von den vier Straßen umschlossenen Fläche nicht um ein der Art nach einheitliches Baugebiet. Vielmehr wird die Fläche erkennbar durch den S. in zwei Baugebiete geteilt. Westlich des S. stehen ausschließlich Wohnhäuser, die aufgrund des von der Gemeindevertretung der damals noch selbständigen Gemeinde W. am 03.06.1965 als Satzung beschlossenen und am 02.09.1965 aufsichtsbehördlich genehmigten Bebauungsplanes Nr. 1 a für das Gebiet "Am Berg" errichtet wurden. An der östlich des S. und fast parallel zu ihm verlaufenden Straße Alt W. stehen als Vordergebäude Wohnhäuser, während die Hintergebäude Scheunen, Schuppen und sonstige Nebengebäude sind. Es handelt sich insoweit um ein altbebautes Gebiet dörflichen Charakters. Die Bebauung entlang der Straße Alt W. wird durch die Wohnbebauung am A. Weg 2 und 4 - letzteres ist das Haus des Beigeladenen - mit der westlich des S. gelegenen Bebauung verbunden. Es kann dahinstehen, ob das Gebiet östlich des S., in dem das Haus des Beigeladenen steht, nach den Regelungen der Baunutzungsverordnung, die insofern gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zugrundezulegen sind, als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO), Mischgebiet (§ 6 BauNVO) oder allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) anzusehen oder überhaupt nicht in diese Kategorien einzuordnen, sondern allein nach § 34 Abs. 1 BBauG zu beurteilen ist, was wohl nur auf Grund einer Inaugenscheinnahme abschließend geklärt werden könnte. Jedenfalls aber handelt es sich, wie auch ohne Beweisaufnahme nach Aktenlage feststellbar ist, gegenüber dem Gebiet westlich des S. um ein Gebiet eigener Prägung. Die Wohnnutzung des Dachgeschosses ist zulässig, einerlei, welcher der drei Gebietstypen vorliegt, oder ob das Gebiet allein nach § 34 Abs. 1 BBauG zu beurteilen ist. Auch hinsichtlich der Bauweise bestehen keine Bedenken, denn bereits durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 17.10. 1972 ist das Haus in offener Bauweise errichtet worden. Daran hat sich durch die Aufstockung nichts geändert. Entsprechendes gilt für die Frage der überbauten Grundstücksfläche. Sie betrifft zunächst den Standort (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 04.09.1987 - 4 UE 1048/85 - HessVGRspr. 88, 12). Der Standort steht bereits mit der Errichtung des Gebäudes aufgrund der Baugenehmigung vom 17.10.1972 fest und kann daher vorliegend nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden. Auch die absolute Größe der bebauten Grundstücksfläche im Vergleich zur Grundstücksfläche der Nachbargrundstücke, die ebenfalls im Rahmen des Merkmals "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG a.F. zu prüfen ist (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG, 35. Lieferung, August 1986, Rdnr. 43 zu § 34), steht durch die Baugenehmigung vom 17.10.1972 fest. Schon der Bau in seiner ursprünglichen Gestalt hat die Grünzone durchschnitten und ist Teil des zusammenhängend bebauten Ortsteils geworden, so daß die angegriffene Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen daran ebenfalls nichts geändert hat. Was das Nutzungsmaß anlangt, so hält sich das zweigeschossige Gebäude des Beigeladenen hinsichtlich der Geschoßzahl im Rahmen dessen, was die Umgebung des Straßengevierts vorgibt. Der Rahmen reicht von eingeschossiger Bauweise westlich des S. bis zur zweigeschossigen Bauweise der Häuser Alt W. Nr. 42 und 52. Soweit die Grundflächenzahl als Teilaspekt des Nutzungsmaßes betroffen ist, steht die Ausnutzung ebenfalls mit der Baugenehmigung vom 17.10.1972 fest. Es ist auch nicht festzustellen, daß die Geschoßflächenzahl von 0,64 aus dem durch die Umgebung bestimmten Rahmen fiele. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Frage, ob sich ein Gebäude hinsichtlich des Nutzungsmaßes im Rahmen der Umgebung hält, nicht allein anhand der zahlenmäßig festgestellten Maßgrößen beurteilt werden kann, denn Maßgrößen verschiedener Grundstücke können nur dann einen aussagekräftigen Vergleich des Nutzungsmaßes ermöglichen, wenn Zuschnitt und Lage der Grundstücke sich in etwa entsprechen, also vergleichbar sind. Dies ist jedoch vorliegend hinsichtlich der Geschoßflächenzahl und der Geschoßfläche nicht der Fall. Das Grundstück des Beigeladenen ist so zugeschnitten, daß die Breitseite am A. Weg anliegt. Es hat somit keinen rückwärtigen, eventuell unbebaubaren Grundstücksteil. Anders liegen die Dinge im Falle der Grundstücke, die an der Straße Alt W. liegen. Sie sind schmal und lang geschnitten und liegen mit der Schmalseite an der genannten Straße an. Sie sind im vorderen Bereich dicht bebaut und im hinteren Bereich unbebaut. Zwischen der Bebauung an der Straße Alt W. und den unbebauten Gartenflächen verläuft eine durch die Bebauung gebildete tatsächliche Baugrenze, die dazu führt, daß es sich bei diesen nichtüberbauten Flächen um nicht überbaubare Flächen handeln dürfte. Angesichts dessen kann bei der Frage, ob sich das Gebäude des Beigeladenen hinsichtlich des Nutzungsmaßes in dem durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen hält, nicht entscheidend auf die auch von der Größe des katastermäßig bestimmten Grundstücks abhängige Geschoßflächenzahl bzw. auf die Geschoßfläche abgestellt werden. Die dichte Bebauung im vorderen Bereich der an der Straße Alt Wildsachsen gelegenen Grundstücke macht wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes zur Straße Alt W. und wegen der bei allen diesen Grundstücken vorliegenden Grenzbebauung zu den Nachbargrundstücken hin einen erheblich gedrängteren Eindruck als die unter Berücksichtigung der Grenzabstände erfolgte Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen. Es läßt sich nicht feststellen, daß das streitige Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen hält, sich etwa gleichwohl ausnahmsweise in seine Umgebung nicht einfügte, weil es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung vermissen ließe (Senatsbeschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -), und bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorriefe. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens am Maßstab des § 34 mit Einschluß der objektiv-rechtlichen Tragweite des Gebots der Rücksichtnahme betrifft die der Feststellung der Verletzung einer schutzfähigen und -würdigen Position vorgelagerte Stufe der Prüfung. Zur näheren Bestimmung des Umfangs der nötigen Rücksichtnahme greift der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurück (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - ESVGH 35, 126 = HSGZ 85, 166 und - 4 TG 2664/84 -; Beschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -; Urteil vom 07.11.1986 - 4 OE 68/83 - HessVGRspr. 87, 63 = HSGZ 87, 267). Nach dieser Vorschrift sind u.a. bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Auch die Aufstockung ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 15 Abs. 1 BauNVO zu prüfen, denn nach § 15 Abs. 2 BauNVO gilt dessen Abs. 1 auch für die Erweiterung baulicher und sonstiger Anlagen innerhalb der festgesetzten Baugebiete. Die Prüfung der Lage des Bauwerks selbst ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens, denn durch die bestandskräftige Baugenehmigung steht sie bereits fest. Da die Lage des Gebäudes festliegt, vermag die Aufstockung auch unter Berücksichtigung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes hinsichtlich der Gebäudelage keinen Nachbarschutz auszulösen. Der durch die unmittelbare Umgebung vorgegebene Umfang wird durch die Aufstockung ebenfalls nicht überschritten. Die Zweigeschossigkeit des Hauses des Beigeladenen verursacht keine bodenrechtlich bewältigungsbedürftigen Spannungen und verstößt somit nicht gegen den objektiv-rechtlichen Teil des Rücksichtnahmegebots. Hierbei ist entscheidend, daß zwischen dem Grundstück des Klägers und dem des Beigeladenen die Grenze der oben näher dargestellten Baugebiete verläuft. Das Gebiet westlich des S. ist von eingeschossiger Bebauung geprägt, während östlich die Bebauung ein- bis zweigeschossig ist. Wegen des Aufeinandertreffens beider Baugebiete im Grenzbereich der Grundstücke muß der Beigeladene mehr Rücksicht nehmen als ein Eigentümer, dessen Grundstück weiter entfernt von der Trennungslinie beider Baugebiete liegt. Der Kläger wiederum muß eine umfangreichere Bebauung auf der östlichen Seite des S. dulden als innerhalb seines Baugebiets. Je näher ein Gebäude an die Trennungslinie der beiden Baugebiete, den S. heranreicht, desto mehr Rücksicht muß der jeweilige Eigentümer auf die Nutzung jenseits des Baches nehmen. Hier ist die Zweigeschossigkeit nicht rücksichtslos gegenüber den Eigentümern der westlich des S. gelegenen Grundstücke 1/8, 1/9 und 1/6. Dies gilt ganz besonders im Hinblick auf das Grundstück des Klägers, denn das Haus des Beigeladenen steht 22 m vom Haus des Klägers entfernt. Es ist mit seiner Breitseite parallel zum A. Weg ausgerichtet. Auch die Aufstockung ist im wesentlichen zum A. Weg hin orientiert, nicht zu den westlich des S. gelegenen Grundstücken und damit auch nicht zum Grundstück des Klägers. Darüber hinaus ist das Rücksichtnahmegebot auch deshalb nicht verletzt, weil der westliche Schenkel des Hauses des Beigeladenen so nach Norden versetzt ist, daß beide Häuser sich nur auf einer Länge von 4 m bis 5 m gegenüberstehen. Der Kläger kann somit aus den Fenstern des Wohnzimmers, der Küche, des Badezimmers und des Schlafzimmers, also aus allen nach Osten gerichteten Fenstern des Erdgeschosses seines Hauses, am Haus des Beigeladenen vorbeisehen. Daran ändert auch der hintere - östliche - Schenkel des Hauses des Beigeladenen nichts, denn dieser ist vom Haus des Klägers 40 m und damit so weit entfernt, daß er auf einem anderen Grundstück stehen könnte. Die Bauweise des Hauses des Beigeladenen nach der der größte Teil des Hauses auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Seite des Grundstücks des Beigeladenen steht, verhindert ebenfalls das Entstehen von bodenrechtlich bewältigungsbedürftigen Spannungen. Wegen des großen Gebäudeabstands wird auch keine Unruhe in die Erholungsflächen des Klägers getragen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Grundstück des Klägers werden gewahrt. Auch wird der Gebietscharakter durch die Aufstockung nicht deutlich verändert. Die rückwärtige Begrenzung des Hauses des Beigeladenen hält sich im Rahmen der übrigen Bebauung des A. Wegs. Die Bebauungstiefe entspricht dem, was am A. Weg üblich ist. Auch hinsichtlich der Zweckbestimmung verstößt die Aufstockung nicht gegen die Eigenart des Baugebiets. Wie bereits ausgeführt, finden sich im Geviert und in unmittelbarer Nachbarschaft des Hauses des Beigeladenen zahlreiche Wohnhäuser mit Satteldach. Die Höhenstellung des Gebäudes sowie die Gebäudehöhe sind keine Merkmale, die in § 34 Abs. 1 BBauG ausdrücklich genannt werden. Sie sind daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt nachbarlicher Rücksichtnahme als rechtserheblich bei der Beurteilung der Frage anzusehen, ob sich ein Gebäude in die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung einfügt oder nicht. Denn auch das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme verfeinert nur den Maßstab dafür, ob sich ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG im Hinblick auf die vier gesetzlichen Merkmale Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche einfügt; es vergrößert nicht den Kreis planungsrechtlich relevanter Merkmale (BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 -, BVerwG 4 C 34.85 - ständige Rechtsprechung; Hess.VGH, Urteil vom 07.11.1986 - 4 OE 68/83 a.a.O.). Anders als bei den Festsetzungen durch einen Bebauungsplan, der insbesondere bei einer Hangbebauung zum Beispiel auch die Höhenstellung sowie Gebäudehöhen festsetzen kann, fehlt es an einer vergleichbaren Regelung bei der Bestimmung des § 34 BBauG und des ergänzend zu berücksichtigenden § 15 BauNVO. Nur wenn die Grenzen des objektiven Bauplanungsrechts das Ergebnis sichern würden, daß ein diesem Recht entsprechend ausgeführtes Vorhaben eine Aussicht überhaupt nicht oder zu einem bestimmten wesentlichen Teil nicht nehmen könnte, kann in Betracht gezogen werden, ob diese Wirkung des objektiven Rechts ihre subjektiv-rechtliche Entsprechung findet und eine Rechtsverletzung Nachbarschutz auslöst (Hess.VGH, Urteil vom 07.11.1986, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung). Nach allem liegt kein Verstoß gegen den objektiv-rechtlichen Teil des Rücksichtnahmegebots vor. Bauordnungsrechtliche Bestimmungen werden nicht verletzt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 30.11.1984 verwiesen. Was die Frage der Dachneigung betrifft, so handelt es sich um eine Frage der Baugestaltung. Das Baugestaltungsrecht dient grundsätzlich dem Wohl der Allgemeinheit, nicht dem Schutz von Interessen Einzelner, mögen sie auch einem zu beurteilenden Vorhaben benachbart sein (so der Senat zu § 29 HBO a.F., Urteil vom 30.03.1973 - IV OE 28/71 -; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 18.02.1965- VII A 655/63 - BBauBl. 1965, 399 DVBl. 1966, 279; OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1981 - 2 B 11.81 - DVBl. 1982, 706 - nur Ls. -; Kübler/Speidel, Handbuch des Baunachbarrechts, 1970, Rdnr. 58 m.w.N., Müller, Das Baurecht in Hessen, Bd. 1, Stand: September 1987, Anm. 4 zu § 14 HBO). Dies gilt auch für § 14 HBO. Von der Gestaltung eines besonderen, auch Drittschutz vermittelnden Rücksichtnahmegebots geht der Verwaltungsgerichtshof im Bauordnungsrecht ganz allgemein nicht aus (im Ergebnis offen gelassen vom Bad.-Württ. VGH, Beschluß vom 29.04.1980 - 8 S 385/80 - VBlBW 1980, 22 f.). Die Frage braucht vorliegend jedoch nicht abschließend beantwortet zu werden, denn nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den eingereichten Lichtbildern liegen keinerlei Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot vor. Der Kläger hat auch eine Verunstaltung nicht behauptet, sondern seine Einwände gegen die Dachneigung auf das seiner Ansicht nach zu beachtende Maß der baulichen Nutzung gestützt. Die Aufstockung verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Eigentumsverletzung setzt voraus, daß die Baumaßnahme objektiv baurechtswidrig ist. Hieran fehlt es schon. Nach allem ist die Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten und das Dachgeschoß seines Hauses betreffenden Baugenehmigungen unbegründet. Die Klage ist auch unbegründet hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens, denn mangels Aufhebung der Baugenehmigung kann keine Verpflichtung zur Beseitigung des Dachgeschosses bestehen. Da die Berufung zurückgewiesen wird, hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die dem Beigeladenen im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, da er keine Anträge gestellt und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird für beide Instanzen - zugleich in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985 - auf 14.000,00 DM festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf Abs. 1 Satz 1 und 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG alter Fassung. Die Neufassung des GKG ist nicht zugrundezulegen, denn die Berufung ist am 11.07.1985 und damit vor Inkrafttreten der Neufassung eingegangen (vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen die Neufassung des GKG gilt, § 73 Abs. 1 GKG neuer Fassung). Hinsichtlich der Aufhebung der Baugenehmigung hält der Senat den dreifachen Hilfsstreitwert für angemessen, während er das Beseitigungsbegehren mit der Hälfte des Hilfsstreitwerts bemißt. Die Beträge sind zu addieren. Der Senat macht von seiner ihm durch § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG gegebenen Möglichkeit Gebrauch, auch den Wert des Streitgegenstandes für die erste Instanz von Amts wegen zu ändern. Der Streitwertbeschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Kläger ist Eigentümer des 600 qm großen in H. am Taunus, Gemarkung W. gelegenen Grundstücks, Flur ..., Flurstück 1/6 (früher 1/4), Am S. 4, das aufgrund des Bauscheines vom 02.07.1968 mit einem Anfang 1979 fertiggestellten Einfamilienwohnhaus - eingeschossig mit Satteldach - bebaut ist. Das Haus hat eine Grund- und Geschoßfläche von 113,43 qm. Die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl betragen 0,19. Es steht parallel zur Straße Am S. und fast parallel zum S. selbst. Die nordöstliche Seite des Hauses ist ca. 15 m vom südöstlichen Ufer des S. und ca. 17 m von der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen entfernt. Das 1.220 qm große Grundstück des Beigeladenen Flur ..., Flurstücke 19/3 und 19/4, A. Weg 4, liegt nordöstlich vom Grundstück des Klägers und wird lediglich durch den ca. 2 m breiten S. von ihm getrennt. Es ist mit einem U-förmigen Gebäude mit Erdgeschoß und ausgebautem Dach bebaut, wobei das Dachgeschoß wohnbaulich und das Untergeschoß als Weinlokal genutzt werden. Der südwestliche Schenkel des Hauses ist 5 m von der Parzellengrenze des S. und 7 m von der Grenze zum Grundstück des Klägers sowie 22 m vom Haus des Klägers entfernt. Das Haus des Beigeladenen nimmt unter Zugrundelegung der mit Baugenehmigung vom 30.04.1984 genehmigten Maße eine Grundfläche von 392,75 qm ein, was einer Grundflächenzahl von 0,32 entspricht. Die Geschoßfläche beträgt 785,5 qm, so daß eine Geschoßflächenzahl von 0,64 erreicht wird. Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 a für das Gebiet "Am Berg" der ehemals selbständigen Gemeinde W., der am 03.06.1964 als Satzung beschlossen wurde und der für den zwischen der Straße Am S. und dem S. gelegenen Streifen eingeschossige Bebauung, offene Bauweise sowie eine Grundflächen- und Geschoßflächenzahl von jeweils 0,4 vorsieht. Dementsprechend sind die Grundstücke in dem genannten Streifen auch eingeschossig, meist mit Satteldach, und in offener Bauweise bebaut. Das Grundstück des Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich am A. Weg, der die beiden parallel zueinander verlaufenden Straßen Am S. und Alt W. (früher: H-straße) verbindet. Das nordöstlich des Grundstücks des Beigeladenen gelegene Grundstück, das aus den Flurstücken 20/2, 20/3 und 20/4 gebildet wird, weist eingeschossige Bebauung mit ausgebautem Satteldach aus. Bis auf zwei sind alle Grundstücke entlang der Straße Alt W. ebenfalls eingeschossig bebaut. Die Grundstücke Alt W. 42 und 52 sind zweigeschossig bebaut. In südöstlicher Richtung vom Grundstück des Beigeladenen, zwischen dem S. und den an der Straße Alt W. gebauten Häusern, verläuft ein unbebauter ca. 50 m breiter Geländestreifen. Nördlich des Grundstücks des Beigeladenen, auf der nördlichen Seite des A. Wegs, beginnt der Außenbereich. Bereits am 17.10.1972 war das Gebäude des Beigeladenen als Wohn- und Geschäftshaus mit Flachdach genehmigt worden, wobei der östliche Schenkel des Hauses als Lagerhalle für Kunststoffelemente mit anschließendem Personalraum genutzt werden sollte. Mit Bauschein vom 30.04.1984 genehmigte der Beklagte den Aufbau eines Satteldachs. Dies hat dazu geführt, daß das Haus nunmehr ein zweites Vollgeschoß aufweist, wie die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen des Beklagten ergeben haben. Der Kläger legte am 09.05.1984 Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein. Seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Beigeladenen ein sofort vollziehbares Bauverbot erteilt werden sollte, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 06.07.1984 - II/2 G 1186/84 - ab. Der Kläger legte kein Rechtsmittel ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.1984 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurück, und führte dazu aus, im Verhältnis zur Grundstücksgröße übersteige das Maß der baulichen Nutzung nicht das der übrigen Grundstücke in der Umgebung. Durch das genehmigte Vorhaben werde die vorgegebene Situation des Grundstücks nicht so nachhaltig verändert, daß der Kläger als schwer und unerträglich betroffen anzusehen sei; für eine gegen Art.14 GG verstoßende Wertminderung des Grundstücks bestehe kein Anhalt. Auch die Vorschriften über den Grenzabstand und den Gebäudeabstand sowie den Mindestabstand zur Wahrung des Nachbarfriedens und über den Belichtungsabstand seien nicht verletzt. Bereits am 15.11.1984 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Schon die am 17.10.1972 erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig gewesen. Das Grundstück sei nach allen Richtungen bis nahezu an die Grundstücksgrenzen bebaut worden. Das Gebäude sei mehr als dreimal so groß wie jeder der angrenzenden oder im Ortskern W. vorhandenen Bauten. Seine Ausmaße überschritten das in dem angrenzenden Gebiet vorgeschriebene Maß der zulässigen Grundfläche. Die vergleichsweise größere Grundfläche rechtfertige keine überproportionale Ausdehnung des Bauvolumens. Im übrigen habe das Grundstück aufgrund seiner planerischen Einordnung von Bebauung freigehalten werden müssen. Es sei nicht in den Bebauungsplan aufgenommen worden und im Flächennutzungsplan ausdrücklich als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Der spätere Aufbau beeinträchtige sein, des Klägers, Grundstück in unzumutbarem Maß und setze dessen Wert deutlich herab. Die Gesamthöhe des Gebäudes steige von ca. 3 m auf ca. 8,50 m. Die Dachneigung übersteige erheblich die dort maximal zulässige Neigung von 20 Grad. Der Neubau verstoße gegen das planerische Gebot der Eingeschossigkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt. Der Aufbau zerstöre nachhaltig den Charakter der Grünfläche und die ländliche Wohn- und Gartenzone. Der Garten und das Haus des Klägers würden vom Nachbaranwesen vollkommen beherrscht und praktisch erdrückt und erlitten eine beträchtliche Einbuße an Belichtung. Die Genehmigung verstoße auch gegen Art. 14 GG. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide vom 30.04.1984 (Baugenehmigung) und den Widerspruchsbescheid vom 30.11.1984 aufzuheben und den beklagten Kreis zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen eine Abrißverfügung hinsichtlich des Daches zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.02.1985 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das mittlerweile abgeschlossene Bauvorhaben sei in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BBauG zu beurteilen. Es erscheine der Kammer bereits zweifelhaft, ob die angegriffene Baugenehmigung gegen § 34 BBauG verstoße. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung sei es zutreffend, daß das Gebäude durch die Satteldachkonstruktion nicht unerheblich vergrößert werde. Das Grundstück des Beigeladenen sei jedoch wesentlich größer als die übrigen Grundstücke in der näheren Umgebung. Damit sei ein größeres Bauvolumen als auf den übrigen Grundstücken zugelassen. Letztlich könne die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung offen bleiben, da das Rücksichtnahmegebot als gewahrt anzusehen sei. Bei einem Abstand zwischen den Wohngebäuden von ca. 21 m und unter Berücksichtigung der Größe und Höhe der Gebäude werde das Anwesen des Klägers durch die Satteldachkonstruktion nicht erdrückt. Auch hinsichtlich der Besonnung und der Belichtung werde das Anwesen des Klägers durch die Baumaßnahme nicht in wesentlicher Weise tangiert. Die Erhaltung einer bestimmten Aussicht sei grundsätzlich nachbarrechtlich nicht geschützt, es sei denn, daß sich etwas anderes aus der besonderen Situation des Grundstücks oder aus eindeutigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ergebe. Für das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem werde der Kläger in seiner Aussichtsmöglichkeit auch nur in nordöstlicher Richtung tangiert, so daß ihm insbesondere in südöstlicher und südlicher Richtung die freie Aussichtsmöglichkeit erhalten bleibe. Wegen des Fehlens einer relevanten Beeinträchtigung werde die bauliche Situation des Grundstücks des Klägers auch nicht so verändert, daß der Kläger in seinem Grundeigentum schwer und unerträglich getroffen würde. Verstöße in bauordnungsrechtlicher Hinsicht seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch das Folgenbeseitigungsbegehren müsse erfolglos bleiben. Gegen das am 13.06.1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.1985 Berufung eingelegt. Er wiederholt im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt zusammenfassend vor, das Maß der Umgebungsbebauung (Geschoßflächenzahl, überbaubare Grundstücksfläche, Zahl der Vollgeschosse) werde überschritten, die Bauweise (Aufstockung einer Hausgruppe) widerspreche der umliegenden Bebauung mit kleinen Einfamilienhäusern, die Dachneigung sei durch überdimensionale Flächenausdehnung völlig überhöht. Weiterhin wendet sich der Kläger gegen die Gebäudestellung. Das Gebäude sei quer zu den Nachbarhäusern ausgerichtet; dies ermögliche einen unmittelbaren Einblick in das Bad sowie die Schlaf- und Wohnräume in seinem, des Klägers, Haus. Das Nachbarbauwerk zerstöre nachhaltig den Charakter der Grünzone. Mit Nachtragsbaugenehmigungen vom 02.08.1985 und 03.09.1985 hat der Beklagte den Dachgeschoßausbau der Nordostseite des Hauses zur Gewinnung einer Einliegerwohnung genehmigt. Mit Bauschein vom 30.10.1985 ist nach den Angaben des Klägers im Erdgeschoß des Anwesens ein Weinlokal mit 32 Sitzplätzen genehmigt worden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils 1. die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. April 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1984 und die darauf bezüglichen Nachtragsbaugenehmigungen aufzuheben und 2. den Beklagten zu verpflichten, den Abriß des Dachgeschoßaufbaus gegenüber dem Beigeladenen anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf den Widerspruchsbescheid, den Eilbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 06.07.1984 sowie auf das angefochtene Urteil. Der Beigeladene nimmt ebenfalls Bezug auf das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, sein Haus entspreche der umliegenden Bebauung. In unmittelbarer Nachbarschaft stehe ein Fertighaus giebelseitig zum A. Weg. Das Haus sei so hoch wie sein Haus. Vor dem S. stehe eine Reihe hoher Pappelbäume. Diese überrage den Giebel seines Hauses um ca. 2 bis 3 m. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) und die Akte des Eilverfahrens VG Frankfurt am Main 11/2 G 1186/84 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.