Beschluss
4 TG 3124/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0119.4TG3124.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 07.11.1986, in dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten der Beigeladenen auf dem Grundstück F., Gemarkung D., H. Weg 4 (Flur 4, Flurstück 289) anzuordnen, wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978, BGBl. I S. 446 ff., zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04.07.1985, BGBl. 1 S. 1274). Auch durch das Beschwerdevorbringen ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht geeignet, eine für die Antragsteller günstigere Entscheidung zu begründen. Der planungsrechtlichen Beurteilung des Mehrfamilienwohnhauses des Beigeladenen sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 112 E-straße der Stadt F. für das Baugrundstück zugrundezulegen, der - wie der Senat in seiner Entscheidung vom 20.09.1986 - 4 NG 683/86 - die den Beteiligten bekannt ist, näher dargelegt hat, ordnungsgemäß bekanntgemacht ist. Wie vom Verwaltungsgericht näher dargelegt und von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen, entspricht das Bauvorhaben des Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Für das vorliegende Verfahren ist auch von der Gültigkeit des Plans im übrigen auszugehen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Ergebnis der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans, die seinerzeit gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG in der Fassung des Gesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen waren, nicht zu beanstanden. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Antragsteller, daß der Bebauungsplan auch insoweit nur nach einer inzidenten Prüfung der Beurteilung zugrundezulegen ist, als der Senat in seiner Entscheidung vom 20.09.1986 (a.a.O.) die Antragsbefugnis der Antragsteller für eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO verneint hat, also insbesondere auch insoweit, als nordwestlich der Grenze zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung, die zugleich die Grenze zwischen der Liegenschaft B-weg 19 und dem Baugrundstück bildet, eine nicht überbaubare Fläche von 5 m festgesetzt ist, während diese Fläche südwestlich der Grenze lediglich 3 m breit ist. Die Antragsteller sehen in dem Nebeneinander der unterschiedlichen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im Bereich der beiden Grundstücke - Grund- (GRZ) und Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,6, ein Vollgeschoß als Höchstgrenze in Verbindung mit einer Baugrenze von 5 m parallel zur Grundstücksgrenze einerseits, sowie einer GRZ von 0,3, einer GFZ von 0,6, zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze in Verbindung mit der 3 m breiten nicht überbaubaren Fläche entlang der Grundstücksgrenze andererseits - einen Verstoß des Bebauungsplans gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Sie führen dazu aus: Der Umstand, daß für den heutigen Bereich der in Gruppenbauweise bebauten Liegenschaften B-weg 17 bis 23 ein Mindestabstand von 5 m bis zu der im Bebauungsplan festgelegten Grenze unterschiedlicher Nutzung vorgesehen sei, rechtfertige den Schluß, daß damit der eigentliche Gartenbereich, d.h. der einzig nutzbare Außenwohnbereich, für die hier unterzubringende Bebauung habe gesichert werden sollen. Ein tatsächlich ausgewogenes Beziehungsgeflecht hätte es deshalb erfordert, daß auf der anderen Seite der Grenze unterschiedlicher Nutzung an der - von der dort zugelassenen Bebauung her gesehen - unattraktiven Nordwestseite eine "gleichwerte" unbebaut zu lassende Fläche hätte bereitgestellt werden müssen. Sollte die Deutung der im Bereich der Grundstücke B-weg 19 und des Baugrundstücks verfolgten Planungsziele durch die Antragsteller richtig sein, wären diese im Hinblick auf die den Standort und das Maß der baulichen Ausnutzung der Flächen regelnden Festsetzungen in der Tat verfehlt. Diese Festsetzungen lassen jedoch eine andere Struktur der Planung erkennen, als sie von den Antragstellern in Anspruch genommen wird. In Anbetracht der durch den Plan für die Fläche im heutigen Bereich der Grundstücke B-straße 17 bis 23 vorgeschlagenen Bebauung mit einer Hausgruppe kann als das Ziel der Festsetzung einer zusammenhängenden nicht überbaubaren Fläche im Südosten der vorgesehenen Baukörper in der Tat die Gewährleistung einer dieser Bebauung zugeordneten zusammenhängenden Grünfläche an der von dem der Erschließung dienenden Wendehammer her gesehen als Außenwohnbereich attraktiven rückwärtigen Gebäudeseite angesehen werden. Für die Fläche im heutigen Bereich des Baugrundstücks ist eine Baugrenze 10 m nordöstlich der südwestlichen Grundstücksgrenze festgesetzt. Die der Bebauung auf dieser Fläche zugeordneten Freiflächen sind damit überwiegend an der für die Bebauung dieser Fläche attraktiven Südwestseite vorgesehen, während sich die nicht überbaubare Fläche an der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite auf die für eine vorgesehene zweigeschossige Bebauung heute bauordnungsrechtlich erforderliche Bauwichbreite von 3 m beschränkt. Es kann keine Rede davon sein, daß unter den vorliegenden Umständen eine Planung für die zweigeschossig bebaubare Fläche neben der Halbierung der Grundflächenzahl auch noch die Festsetzung einer nicht bebaubaren Fläche entlang der Grenze unterschiedlicher Nutzung in derselben Breite wie auf der anderen Seite der Nutzungsgrenze erforderlich machen würde. Vielmehr gilt für die Bauleitplanung im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen, daß eine Bebauung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bauordnungsrechtlich die für die ausreichende Belichtung des Grundstücks der Antragsteller sowie für die sonstigen mit dem Bauwich verfolgten Ziele gebotene Abstandsfläche einhält und darüber hinaus für ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme auf die nachbarlichen Belange kein Raum ist (vgl. zum Rücksichtnahmegebot bei der Einhaltung der Mindestabstände BVerwG, U. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 543). Das Abwägungsergebnis benachteiligt die Belange der Antragsteller im Verhältnis zu denen des Beigeladenen nicht unverhältnismäßig und durch das Nebeneinander von ein- und zweigeschossiger Bebauung werden keine unbewältigten Konflikte zwischen der nach den Festsetzungen beiderseits der Nutzungsgrenze zulässigen Bebauung geschaffen. Die Ausnutzung der Baugenehmigung für das umstrittene Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das über § 15 Abs. 1 BauNVO auch im Planbereich gilt. Nach dieser Vorschrift sind u.a. bauliche Anlagen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen, im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Die Eigenart des Baugebietes im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich aus den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans betreffend den Gebietscharakter, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Flächen und der konkreten Entwicklung des Baugebietes unter der Geltung des Bebauungsplans (Hess. VGH, B. v 11.11.1986 - 4 TG 2267/86 -). Aus den beigezogenen Bauakten der Liegenschaften B-weg 17 bis 21 ergibt sich, daß die Bebauung des Nutzungsareals südlich des Wendehammers entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt ist. Das gleiche gilt - wie dargelegt - für das Vorhaben des Beigeladenen. Wenn die Antragsteller bei dieser Sachlage einen Verstoß des Vorhabens gegen § 15 Abs. 1 BauNVO aus dem Standort des Mehrfamilienhauses (Hinterliegersituation) in Verbindung mit dem nicht schonenden Umgang des Bauherrn mit den im Plan vorgegebenen Ausnutzungswerten herleiten, so geben sie damit zu erkennen, daß die von ihnen vermißte Konfliktbewältigung in einer Bebauung gesehen wird, die hinsichtlich der baulichen Ausnutzung des Grundstücks unter den Festsetzungen des Bebauungsplans bleibt. Dem kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Hier hat der Plangeber für jeweils relativ kleine Flächen Festsetzungen unterschiedlicher Art getroffen und damit für die erfaßten Grundstücke die planerische Entscheidung über das jeweils zulässige Maß der baulichen Nutzung vorweggenommen. Es liegt damit weder eine bauliche Einzelsituation noch ein qualifizierter Ausnahmefall vor, wie er etwa im Fall einer gleichförmigen Beplanung größerer Flächen denkbar ist, bei denen die konkrete Sondersituation einzelner Grundstücke (etwa von der Topographie oder dem Zuschnitt her) Abweichungen von Festsetzungen des Planes auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme erfordern kann. Auch in Fällen, in denen die Planung Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" ist, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten beläßt, ist im Baugenehmigungsverfahren in Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO auf die benachbarte Bebauung Rücksicht zu nehmen (BVerwG, U. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BRS 40 Nr. 4). Durch das Vorliegen einer konkret - individuellen Planung für das Grundstück der Antragsteller und das Baugrundstück unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der von den Antragstellern angezogenen Entscheidung des OVG Lüneburg (U. v. 10.04.1986 - 6 C 3.83 - ZfBR 1986, S. 294), weil dort die sich aus der unterschiedlichen Art der Nutzung (Wohnnutzung und kirchliches Gemeindezentrum) ergebenden denkbaren Konflikte im Bebauungsplan selbst nicht gelöst waren. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Billigkeit gebietet es, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Dieser hat im Verfahren eine rechtmäßige Position verteidigt, einen Antrag gestellt und damit auch am Kostenrisiko teilgenommen (§ 154 Abs. 3 VwGO ). Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§§ 14 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG). Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller mit 2/3 des Wertes des Hilfsstreitwertes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, für die zweite Instanz i.d.F. des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326). Die Befugnis zur Änderung des erstinstanzlichen Streitwertes beruht auf auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).