Beschluss
3 A 709/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0127.3A709.16.00
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Leitsätze
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Bestimmungen der RL 2003/109/EG, mit dem insbesondere der Anspruch einer weiterwandernden langfristig Aufenthaltsberechtigten auf befristete Verlängerung ihres Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat geklärt werden soll.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV ersucht, eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen zu treffen:
1. Steht § 38a Abs. 1 AufenthG, der nach nationalem Recht dahingehend auszulegen ist, dass der weiterwandernde langfristig Aufenthaltsberechtigte auch im Zeitpunkt der Verlängerung seines Aufenthaltstitels die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem ersten Mitgliedstaat innehaben muss, mit den Regelungen der Art. 14 ff. RL 2003/109/EG in Einklang, die lediglich bestimmen, dass ein langfristig Aufenthaltsberechtigter das Recht hat, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in dem Kapitel III der Richtlinie im Übrigen festgelegten Bedingungen erfüllt sind?
2. Ist die Ausländerbehörde nach den Regelungen der Art. 14 ff. der RL 2003/109/EG berechtigt, bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nach § 38a Abs. 1 AufenthG, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine befristete Verlängerung vorliegen und der Ausländer insbesondere über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, anspruchsvernichtend festzustellen, dass der Ausländer die Rechtsstellung in dem ersten Mitgliedstaat mittlerweile, also nach Übersiedelung in den zweiten Mitgliedstaat, gem. Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG verloren hat? Ist maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung derjenige der letzten Behörden- bzw. der letzten Gerichtsentscheidung?
3. Sollten die Fragen 1 und 2 verneint werden:
Obliegt dem langfristig Aufenthaltsberechtigten die Darlegungslast dafür, dass sein Aufenthaltsrecht als langfristig Aufenthaltsberechtigter im ersten Mitgliedstaat nicht erloschen ist?
Sollte dies verneint werden: Ist ein nationales Gericht oder eine nationale Behörde berechtigt zu prüfen, ob der dem langfristig Aufenthaltsberechtigten unbefristet erteilte Aufenthaltstitel erloschen ist oder widerspräche dies dem unionsrechtlichen Prinzip gegenseitiger Anerkennung behördlicher Entscheidungen?
4. Kann einer mit einem unbefristet erteilten Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte Personen aus Italien kommenden, nach Deutschland eingereisten Drittstaaterin, die über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, das Fehlen des Nachweises ausreichenden Wohnraums vorgehalten werden, obgleich Deutschland von der Ermächtigung des Art. 15 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG keinen Gebrauch gemacht hat und die Einweisung in eine Sozialwohnung nur deshalb erforderlich wurde, weil ihr, solange sie keinen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG in den Händen hält, kein Kindergeld ausgezahlt wird?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Bestimmungen der RL 2003/109/EG, mit dem insbesondere der Anspruch einer weiterwandernden langfristig Aufenthaltsberechtigten auf befristete Verlängerung ihres Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat geklärt werden soll. Das Verfahren wird ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV ersucht, eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen zu treffen: 1. Steht § 38a Abs. 1 AufenthG, der nach nationalem Recht dahingehend auszulegen ist, dass der weiterwandernde langfristig Aufenthaltsberechtigte auch im Zeitpunkt der Verlängerung seines Aufenthaltstitels die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem ersten Mitgliedstaat innehaben muss, mit den Regelungen der Art. 14 ff. RL 2003/109/EG in Einklang, die lediglich bestimmen, dass ein langfristig Aufenthaltsberechtigter das Recht hat, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in dem Kapitel III der Richtlinie im Übrigen festgelegten Bedingungen erfüllt sind? 2. Ist die Ausländerbehörde nach den Regelungen der Art. 14 ff. der RL 2003/109/EG berechtigt, bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nach § 38a Abs. 1 AufenthG, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine befristete Verlängerung vorliegen und der Ausländer insbesondere über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, anspruchsvernichtend festzustellen, dass der Ausländer die Rechtsstellung in dem ersten Mitgliedstaat mittlerweile, also nach Übersiedelung in den zweiten Mitgliedstaat, gem. Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG verloren hat? Ist maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung derjenige der letzten Behörden- bzw. der letzten Gerichtsentscheidung? 3. Sollten die Fragen 1 und 2 verneint werden: Obliegt dem langfristig Aufenthaltsberechtigten die Darlegungslast dafür, dass sein Aufenthaltsrecht als langfristig Aufenthaltsberechtigter im ersten Mitgliedstaat nicht erloschen ist? Sollte dies verneint werden: Ist ein nationales Gericht oder eine nationale Behörde berechtigt zu prüfen, ob der dem langfristig Aufenthaltsberechtigten unbefristet erteilte Aufenthaltstitel erloschen ist oder widerspräche dies dem unionsrechtlichen Prinzip gegenseitiger Anerkennung behördlicher Entscheidungen? 4. Kann einer mit einem unbefristet erteilten Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte Personen aus Italien kommenden, nach Deutschland eingereisten Drittstaaterin, die über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, das Fehlen des Nachweises ausreichenden Wohnraums vorgehalten werden, obgleich Deutschland von der Ermächtigung des Art. 15 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG keinen Gebrauch gemacht hat und die Einweisung in eine Sozialwohnung nur deshalb erforderlich wurde, weil ihr, solange sie keinen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG in den Händen hält, kein Kindergeld ausgezahlt wird? Die am …1990 in Ghana geborene Klägerin zu 1) reiste am 03.09.2013 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Sie ist im Besitz einer „Permesso Di Soggiorno“ mit den Zusätzen „illimitata“ und „Soggiornante di Lungo Periodo-CE“. Auf ihren Antrag erteilte ihr die vormals zuständige Ausländerbehörde der Stadt Offenbach am 05.12.2013 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG, gültig bis zum 05.12.2014. Am 05.08.2014 brachte die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) zur Welt, die an einem sehr schweren Herzfehler litt und sich daher mehreren Operationen und Nachsorgeuntersuchungen unterziehen musste. Aufgrund dieses Sachverhaltes war zunächst eine weitere Berufstätigkeit der Klägerin zu 1) unmöglich und die Familie erhielt Sozialleistungen. Der Verlängerungsantrag der Klägerin zu 1) vom 12.11.2014 sowie ein Antrag der Klägerin zu 2) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurden mit Bescheiden der Ausländerbehörde vom 30.01.2015 abgelehnt, die Klägerinnen zur Ausreise aufgefordert und ihnen ihre Abschiebung nach Italien (Klägerin zu 1)) bzw. Ghana (Klägerin zu 2)) angedroht. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, hinsichtlich der fehlenden Lebensunterhaltssicherung liege kein atypischer Fall im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG vor. Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.11.2015 - 10 K 1500/15.F - ab. Im Klageverfahren hat die Klägerin zu 1) diverse Unterlagen des Universitätsklinikums Gießen und Marburg GmbH vorgelegt, ausweislich derer die Klägerin zu 2) an massiven Herzproblemen litt, sich vom 25.08.2015 bis 17.09.2015 in stationärer Behandlung befand und operiert wurde, da ein unterbrochener Aortenbogen nachgebildet werden musste. Auf den Antrag der Klägerinnen hat der Senat mit Beschluss vom 11.03.2016 - 3 A 2762/15.Z - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Für den Senat stand fest, dass die am 05.08.2014 geborene Klägerin zu 2) einen gegenüber gesunden Kindern gleichen Alters weit erhöhten Betreuungsbedarf hat, zumal - wie der Entlassungsbericht des Universitätsklinikums A-Stadt vom 11.01.2016 gezeigt hatte - sie aufgrund ihrer Vorerkrankung bei hinzutretenden weiteren Erkrankungen engmaschiger medizinischer Aufsicht bedurfte. Es spreche einiges dafür, so der Senat, dass die familiäre Situation der alleinerziehenden Klägerin zu 1) und ihre Beanspruchung durch die erforderliche Betreuung und Pflege der Klägerin zu 2) einen Sachverhalt darstellten, der eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - Sicherung des Lebensunterhalts - gebieten könne. Vom 01.11.2017 bis zum 07.09.2020 hat das Verfahren geruht. Am 07.09.2020 hat die Beklagte das Verfahren wieder aufgerufen. Sie trägt vor, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG an die Klägerin zu 1) für weiterwandernde langfristig Aufenthaltsberechtigte sei nunmehr nicht mehr möglich, weil sich die Klägerin zu 1) länger als 6 Jahre nicht mehr in Italien aufgehalten habe und daher ihre Aufenthaltsberechtigung als langfristig Aufenthaltsberechtigte dort erloschen sei. Da sie nicht mehr die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten innehabe, scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9a AufenthG scheitere daran, dass die Klägerinnen in einer vom Sozialamt finanzierten Wohnung lebten und damit kein ausreichender Wohnraum vorhanden sei. Dem treten die Klägerinnen entgegen. Die der Klägerin zu 1) von der Republik Italien ausgestellte Daueraufenthaltserlaubnis/EU sei nach wie vor gültig, da es sich um einen unbefristet erteilten Aufenthaltstitel handele. Die Klägerin zu 1) lebe mit der Klägerin zu 2) sowie ihren beiden weiteren Kindern und ihrer Mutter - diese sei italienische Staatsangehörige - in einer vom Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main finanzierten Wohnung. Sie erhalte keine Barleistungen von Seiten der Sozialbehörden und verfüge über regelmäßige und feste Einkünfte durch zwei Arbeitsverhältnisse. Sollte ihr ein Aufenthaltstitel erteilt werden, könne sie sich nicht nur um eine Sozialwohnung bewerben, sondern würde auch Kindergeld für die drei Kinder erhalten, was ihr ermöglichen werde, eine Wohnung auf dem freien Markt zu finden. II. Der Senat setzt das Verfahren aus, da gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen ist. Diese Fragen betreffen die Auslegung von Art. 4, Art. 9 Abs. 1 und 6, Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 4 UAbs. 2 und Art. 19 Abs. 2 der RL 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betr. die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABL.L 16 vom 23.01.2004, S. 44 bis 53; nachfolgend: RL 2003/109/EG). 1. Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 169 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Den hiernach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts: § 2 Abs. 4 AufenthG Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. § 9a Abs. 1 und 2 AufenthG (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. (2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn 1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, 2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist, 3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und 6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. § 38a AufenthG (1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die 1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden, 2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder 3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen. (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. (4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof. Die Klage der Klägerinnen kann nur Erfolg haben, wenn der Klägerin zu 1) entweder ein Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels als langfristig Aufenthaltsberechtigte unabhängig davon zusteht, ob sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz noch die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten in Italien innehat, oder wenn die Beklagte zu Unrecht den Fortbestand des in Italien erteilten Aufenthaltstitels einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung geprüft und verneint (Fragen 1 und 2) und als maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung denjenigen der letzten Tatsacheninstanz angenommen hat. Sollte der Gerichtshof die Fragen 1 und 2 verneinen ist entscheidungserheblich zu klären, ob den Klägerinnen die Darlegungslast dafür obliegt, dass die Rechtsstellung der Klägerin zu 1) in Italien nicht erloschen ist (Frage 3) und ob die nationalen Gerichte berechtigt sind, den unbefristet erteilten Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaates auf seinen Bestand zu überprüfen. Schließlich ist entscheidungserheblich zu klären, ob den Klägerinnen das Fehlen des Nachweises ausreichenden Wohnraums vorgehalten werden darf, obgleich Deutschland von der Ermächtigung des Art. 15 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG keinen Gebrauch gemacht hat (Frage 4). 2.1 Gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Die Vorschrift des § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt, dass der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedsstaat innehaben muss. Grundsätzlich beantwortet das materielle Recht die Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage abzustellen ist, im Fall eines Verpflichtungsbegehrens ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Wird eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU eines anderen Mitgliedstaates vorgelegt, wie hier die eines unbefristet geltenden Aufenthaltstitels aus Italien („Soggiornante di Lungo Periodo-CE“ mit dem Zusatz „Illimitata“), sind von dem weiterwandernden langfristig Aufenthaltsberechtigten grundsätzlich alle formalen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 19 Abs. 2 RL 2003/109/EG bzw. in Deutschland § 38a AufenthG erfüllt. Die Ausländerbehörde ist dabei nicht berechtigt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung im Herkunftsstaat, hier Italien, vorlagen, mithin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Erteilung im ersten Mitgliedstaat einer Überprüfung zu unterziehen. Eine solche Prüfung widerspräche dem unionsrechtlichen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung behördlicher Entscheidungen, die auf harmonisierten Rechtsvorgaben beruhen. Grundsätzlich genügt der Ausländer daher seiner Mitwirkungspflicht, wenn er im Fall der Weiterwanderung und der Aufenthaltsnahme in einem zweiten Mitgliedstaat gemäß Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 RL 2003/109/EG nachweist, dass er im Zeitpunkt der Weiterwanderung im Besitz eines Aufenthaltstitels für langfristig Aufenthaltsberechtigte gewesen ist (Art. 8 Abs. 2 RL 2003/109/EG). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin zu 1) zweifelsfrei erfüllt, da sie der Beklagten den in Italien unbefristet ausgestellten Aufenthaltstitel für langfristig Aufenthaltsberechtigte vorgelegt hat. Da sich die Klägerin zu 1) mittlerweile länger als 6 Jahre nicht in Italien, sondern in Deutschland aufhält, stellt sich für den Senat die entscheidungserhebliche Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs für die Klägerin zu 1) die Sach- und Rechtslage zu ihren Ungunsten geändert hat und ob die Beklagte - ohne Kenntnis der in Italien geltenden Regelungen zum Erlöschen einer Daueraufenthaltsberechtigung - berechtigt ist, hinsichtlich des Verlängerungsantrags anspruchsvernichtend ein Erlöschen der unbefristet erteilten Daueraufenthaltsberechtigung in Italien gem. Art. 9 Abs. 4 der RL 2003/109/EG zu unterstellen, mithin als maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Weiterwanderung, sondern auf den der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Art. 14 Abs. 1 und 2 RL 2003/109/EG lautet: (1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind. (2) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten: a) Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, b) Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung, c) für sonstige Zwecke. Art. 9 Abs. 4 RL 2003/109/EG lautet: Ein Drittstaatsangehöriger, der sich gemäß Kap. III in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, verliert die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn ihm diese Rechtstellung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 23 zuerkannt wird. Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich 6 Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Abweichend von Unterabsatz 2 kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte aus besonderen Gründen seine Rechtsstellung in diesem Mitgliedstaat behält, wenn der Zeitraum, in dem er sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, 6 Jahre überschreitet. Der Senat hat in einem Eilverfahren (Beschluss vom 24.11.2016 - 3 B 2556/16 -, juris) die Auffassung vertreten, ohne weitere Erkenntnisse sei im Eilverfahren davon auszugehen, dass im Fall der Überschreitung der Fristen des Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG die Rechtsstellung des weitergewanderten langfristig Aufenthaltsberechtigten untergegangen sei. Dies war in dem entschiedenen Fall allerdings nur am Rande von Bedeutung, da der dortigen Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 9a AufenthG - Daueraufenthalt-EU - zur Seite stand. Die Ausländerbehörde der Beklagten, der eine Reihe derartiger Verfahren vorliegen, prüft seitdem in den Fällen weiterwandernder langfristig Aufenthaltsberechtigter, ob die Frist des Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG abgelaufen ist und erteilt nur dann ein weiteres Aufenthaltsrecht, wenn die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrecht in Deutschland gem. § 9a AufenthG erfüllt sind, ansonsten lehnt sie die Anträge auf befristete Verlängerung gem. § 38a AufenthG ab. An der in dem Eilverfahren zitierten rechtlichen Einschätzung hält der Senat nach erneuter Befassung mit der Sach- und Rechtslage nicht fest. Zum einen ist der Senat nunmehr der Auffassung, dass die Frage des Erlöschens der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat von der Frage eines Anspruchs auf Verlängerung eines weitergewanderten langfristig Aufenthaltsberechtigten strikt zu trennen ist. Hat der Drittstaater im Zeitpunkt der Weiterwanderung und Beantragung eines Aufenthaltstitels nach den Art. 14 ff. RL 2003/109/EG im zweiten Mitgliedstaat zweifelsfrei die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne, kommt es für die Frage, ob er einen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels hat, lediglich auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 14 ff. RL 2003/109/EG, nicht aber auf den - fortwährenden - Bestand seiner Rechtsstellung in dem ersten Mitgliedstaat an (so wohl auch: VG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2020 – 4 B 52/20 -, Bl. 353 ff. GA). Maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidung ist für die Frage, ob er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, der Zeitpunkt der Weiterwanderung und (Erst-)Beantragung seines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat, nicht derjenige - im Fall eines Verlängerungsantrages - der letzten Behörden- bzw. Gerichtsentscheidung. Anderenfalls hieße dies nämlich, dass eine befristete Verlängerung des weiterwandernden langfristig Aufenthaltsberechtigen nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren möglich wäre, was der RL 2003/109/EG nicht entnommen werden kann. Vielmehr bestimmt Art. 19 Abs. 2 der RL 2003/109/EG, dass, soweit die Voraussetzungen der Artikel 14, 15 und 16 erfüllt sind, der zweite Mitgliedstaat - vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 17 und 18 über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit - dem langfristig Aufenthaltsberechtigten einen verlängerbaren Aufenthaltstitel ausstellt. Dieser Aufenthaltstitel kann - erforderlichenfalls auf Antrag - bei Ablauf verlängert werden. Der zweite Mitgliedstaat teilt dem ersten Mitgliedstaat seine Entscheidung mit. Die Voraussetzungen der Art. 17 und 18 RL 2003/109/EG stehen hier der Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht entgegen. Die Klägerin zu 1) erfüllt zudem die Ausschlussgründe des Art. 9 Abs. 1 RL 2003/109/EG nicht, da ein Fall der unter a) bis c) genannten Tatbestandsvoraussetzungen hier nicht vorliegt. In Anbetracht der Tatsache, dass Art. 9 Abs. 6 RL 2003/109/EG die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung für langfristig Aufenthaltsberechtigte vorsieht, ist davon auszugehen, dass im ersten Mitgliedstaat auch mehrfache befristete Verlängerungen möglich sind, bis der Drittstaatsangehörige in die Rechtsposition eines Daueraufenthaltsberechtigten hineingewachsen ist. Dass dies bei Weiterwanderung in einen weiteren Mitgliedstaat anders zu beurteilen wäre, ist der RL 2003/109/EG ebenso wenig zu entnehmen wie die Annahme, eine befristete Verlängerung komme nur innerhalb des 6-Jahres-Zeitraums des Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG in Betracht. Hiergegen spricht auch der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie, nach dem langfristig Aufenthaltsberechtigte, damit ihr Recht auf Aufenthalt nicht ohne Wirkung bleibt, nach dieser Richtlinie in dem zweiten Mitgliedstaat die gleiche Behandlung genießen sollten, die sie auch in dem Mitgliedstaat genießen, der ihnen die Rechtstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt hat. Es kommt mithin entscheidungserheblich darauf an, ob die Verlängerung einer einem langfristig Aufenthaltsberechtigten befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung unabhängig von dem Zeitraum des Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG möglich ist. Die Vorlagefragen 1 und 2 sind entscheidungserheblich, da der Klägerin zu 1) der Zeitraum von Antragstellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden kann. wenn das Erlöschen der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat keinen Einfluss auf den Rechtsanspruch auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels des weiterwandernden langfristig Aufenthaltsberechtigten hat. 2.2 Sollten die Vorlagefragen 1 und 2 verneint werden, ist der Senat mit der Vorlagefrage 3 der Auffassung, es hieße die Mitwirkungspflichten des über eine unbefristet erteilte Daueraufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte verfügenden Drittstaaters zu überspannen, wenn von ihm der Nachweis zu erbringen wäre, dass die ihm unbefristet erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist. Derartige Mitwirkungspflichten ergeben sich auch nicht aus der RL 2003/109/EG. Zudem stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die nationalen Behörden und Gerichte berechtigt sind, den unbefristet erteilten Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaates auf seinen Bestand zu überprüfen. Denn das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt - und anerkennt, dass diese sie mit ihm teilen -, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17, Ibrahim u.a., juris Rdnr 83). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17 -, Ibrahim u.a., juris Rdnr. 84; EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rdnr. 80). Es stellt sich daher zudem die entscheidungserhebliche Frage, ob die nationalen Behörden des zweiten Mitgliedstaates, in den der langfristig Aufenthaltsberechtigte weitergewandert ist, überhaupt berechtigt sind zu prüfen, ob der von dem ersten Mitgliedstaat unbefristet erteilte Aufenthaltstitel noch Bestand hat (insgesamt Frage 3). 2.3 Mit der Vorlage Frage 4 möchte der Senat wissen, ob dem weiterwandernden langfristig Aufenthaltsberechtigten das Fehlen des Nachweises ausreichenden Wohnraumes entgegengehalten werden kann, wenn - wie hier - der zweite Mitgliedstaat Art. 15 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG nicht umgesetzt hat und die Einweisung in eine Sozialwohnung nur deshalb erfolgte, weil dem langfristig Aufenthaltsberechtigten, solange er keinen Aufenthaltstitel nach nationalem Recht (§ 38a AufenthG) in den Händen hält, ein Anspruch auf Bewerbung für eine Sozialwohnung und Kindergeld nicht zusteht. Der Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung stände der geforderten Lebensunterhaltssicherung nach nationalem Recht im Übrigen nicht entgegen. Gem. § 2 Abs. 4 AufenthG wird bei den allgemeinen Erteilensvoraussetzungen als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialwohnung genügt. 3. Das Gericht ersucht den Gerichtshof, über die Vorlagefragen zu entscheiden. Der Beklagten liegen nach eigenem Vortrag eine Reihe von gleichgelagerten Fällen weitergewanderter langfristig Aufenthaltsberechtigter vor, bei denen die Frage des Erlöschens des Daueraufenthaltsrechts in dem ersten Mitgliedstaat gem. Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG und deren Bedeutung für die gestellten Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach §38a Abs. 1 AufenthG entscheidungserheblich ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).