Beschluss
5 K 888/21.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2022:0221.5K888.21.DA.00
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Leitsätze
Kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG verlängert werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige, der im Besitz einer von Italien unbefristet ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU ist, sich sechs Jahre lang nicht in Italien aufgehalten hat?
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabent-scheidung vorgelegt:
1. Kann ein Drittstaatsangehöriger, dem von einem ersten Mitgliedstaat (hier: Italien) die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt worden ist, von dem zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) die Verlängerung eines ihm in Umsetzung der Art. 14 ff. Richtlinie 2003/109/EG erteilten Aufenthaltstitels verlangen, ohne den Fortbestand der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsbe-rechtigten nachzuweisen?
Wenn die Frage verneint wird:
2. Ist in dem zweiten Mitgliedstaat allein deshalb von einem Fortbestand der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auszugehen, weil der Drittstaatsangehörige im Besitz einer vom ersten Mitgliedstaat un-befristet ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU ist, ob-wohl er sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat?
Wenn die Frage verneint wird:
3. Ist der zweite Mitgliedstaat befugt, im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufent-haltsberechtigten nach Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG zu prüfen und gegebenenfalls die Verlängerung zu versagen, oder ist der erste Mitgliedstaat zuständig, den nachträglichen Verlust dieser Rechtsstel-lung festzustellen?
Wenn die Frage bejaht wird:
4. Bedarf in diesem Fall die Prüfung des Verlustgrundes des Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG einer Umsetzung in nationales Recht, bei der die Tatbestände, die zum Verlust der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat führen, konkretisiert werden, oder ist es ausreichend, wenn im nationalen Recht ohne konkrete Bezugnahme auf die Richtlinie geregelt wird, dass der zweite Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel versagen darf, „wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert“?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG verlängert werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige, der im Besitz einer von Italien unbefristet ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU ist, sich sechs Jahre lang nicht in Italien aufgehalten hat? Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabent-scheidung vorgelegt: 1. Kann ein Drittstaatsangehöriger, dem von einem ersten Mitgliedstaat (hier: Italien) die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG zuerkannt worden ist, von dem zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) die Verlängerung eines ihm in Umsetzung der Art. 14 ff. Richtlinie 2003/109/EG erteilten Aufenthaltstitels verlangen, ohne den Fortbestand der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsbe-rechtigten nachzuweisen? Wenn die Frage verneint wird: 2. Ist in dem zweiten Mitgliedstaat allein deshalb von einem Fortbestand der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auszugehen, weil der Drittstaatsangehörige im Besitz einer vom ersten Mitgliedstaat un-befristet ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU ist, ob-wohl er sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat? Wenn die Frage verneint wird: 3. Ist der zweite Mitgliedstaat befugt, im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufent-haltsberechtigten nach Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG zu prüfen und gegebenenfalls die Verlängerung zu versagen, oder ist der erste Mitgliedstaat zuständig, den nachträglichen Verlust dieser Rechtsstel-lung festzustellen? Wenn die Frage bejaht wird: 4. Bedarf in diesem Fall die Prüfung des Verlustgrundes des Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG einer Umsetzung in nationales Recht, bei der die Tatbestände, die zum Verlust der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat führen, konkretisiert werden, oder ist es ausreichend, wenn im nationalen Recht ohne konkrete Bezugnahme auf die Richtlinie geregelt wird, dass der zweite Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel versagen darf, „wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert“? I. Sachverhalt Der am Z in Y geborene Kläger reiste am 01.04.2014 von Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist im Besitz einer „Permesso Di Soggiorno“ mit den Zusätzen „illimitata“ und „Soggiornante di Lungo Periodo-CE“. Auf seinen Antrag erteilte ihm die vormals zuständige Ausländerbehörde des Landkreises D am 10.07.2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG, gültig bis zum 09.07.2015. Die Aufenthaltserlaubnis wurde fortlaufend, zuletzt von der nunmehr zuständigen Stadt W am 28.05.2019 bis zum 13.07.2021, verlängert. Der Kläger ist im Besitz eines bis zum 03.05.2025 gültigen Reisepasses. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG vom 17.03.2021 wurde mit Verfügung vom 27.04.2021 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten verloren habe, da er sich länger als sechs Jahre nicht mehr in Italien aufgehalten habe. Gegen die Verfügung vom 27.04.2021, die dem Kläger am 03.05.2021 zugestellt wurde, hat er am 06.05.2021 Klage erhoben. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 27.04.2021 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Verfügung vom 27.04.2021. II. Rechtlicher Rahmen Die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts ergeben sich aus den nachfolgenden Normen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 [BGBl. I Seite 162], zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 09.07.2021 [BGBl. I Seite 2467]): § 8 Absatz 1 AufenthG lautet: (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (…) § 38a Absatz 1 AufenthG lautet: (1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (…) § 51 Absatz 9 Satz 1 Nr. 4 AufenthG lautet: (9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt nur, wenn 1. (…) 4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder 5. (…) § 52 Absatz 6 AufenthG lautet: (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Abl. L 16 vom 23.01.2004, Seite 44 ff.): Erwägungsgrund 21 Satz 1 der Richtlinie lautet: (21) Der Mitgliedstaat, in dem der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausüben möchte, sollte überprüfen können, ob diese Person die Voraussetzungen erfüllt, um sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Artikel 9 Absatz 4 Richtlinie 2003/109/EG lautet: (4) Ein Drittstaatsangehöriger, der sich gemäß Kapitel III in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, verliert die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn ihm diese Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 zuerkannt wird. Auf jeden Fall verliert die betreffende Person, die sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Abweichend von Unterabsatz 2 kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte aus besonderen Gründen seine Rechtsstellung in diesem Mitgliedstaat behält, wenn der Zeitraum, in dem er sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, sechs Jahre überschreitet. Artikel 14 Absätze 1 und 2 Richtlinie 2003/109/EG lautet: (1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind. (2) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten: a) Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, b) Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung, c) für sonstige Zwecke. Artikel 19 Absatz 2 Richtlinie 2003/109/EG lautet: (2) Sind die Voraussetzungen der Artikel 14, 15 und 16 erfüllt, so stellt der zweite Mitgliedstaat - vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 17 und 18 über die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit - dem langfristig Aufenthaltsberechtigten einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus. Dieser Aufenthaltstitel kann - erforderlichenfalls auf Antrag - bei Ablauf verlängert werden. Der zweite Mitgliedstaat teilt dem ersten Mitgliedstaat seine Entscheidung mit. Artikel 22 Absatz 1 2003/109/EG lautet: (1) Bis der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, kann der zweite Mitgliedstaat die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen oder den Aufenthaltstitel entziehen und die betreffende Person und ihre Familienangehörigen gemäß den Verfahren des nationalen Rechts einschließlich der Rückführungsverfahren zur Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet verpflichten, wenn a) Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 17 vorliegen; b) die Voraussetzungen der Artikel 14, 15 und 16 nicht mehr vorliegen; c) sich der Drittstaatsangehörige unrechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält. III. Begründung des Vorlagebeschlusses Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 und der Art. 14 ff., 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag der Klage die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG begehrt, ist die Klage unzulässig, da der Kläger keinen dahingehenden Antrag bei der Beklagten gestellt hat. Eine gerichtliche Entscheidung über einen möglichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis darf daher in dem vorliegen Verfahren nicht ergehen. Insofern hat die Beklagte mit der Verfügung vom 27.04.2021 auch nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt, sondern nur die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG versagt. Da der Hauptantrag unzulässig ist, stellen sich die Vorlagefragen mit Blick auf das hilfsweise Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zu verlängern. Gemäß § 38a Absatz 1 Satz 1 AufenthG wird – in Umsetzung des Artikels 19 der Richtlinie 2003/109/EG – einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Nach der Weiterwanderung ist das Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach § 38a AufenthG davon abhängig, dass die von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU fortbesteht. Denn § 38a Absatz 1 Satz 1 AufenthG verlangt, dass der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten „innehaben“ muss. Diese Voraussetzung gilt über § 8 Absatz 1 AufenthG auch für die Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch hinsichtlich des Vorliegens der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Die Klage des Klägers kann nur Erfolg haben, wenn - ihm entweder ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 AufenthG unabhängig davon zusteht, ob er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz noch die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Italien innehat, oder - die Beklagte zu Unrecht den Fortbestand des in Italien erteilten Aufenthaltstitels einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU geprüft und verneint hat. Zur Vorlagefrage 1: Es stellt sich in dem Verfahren daher die Frage, ob der Kläger, der bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG am 10.07.2014 im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU aus Italien („Soggiornante di Lungo Periodo-CE“ mit dem Zusatz „illimitata“) war, diese langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU auch noch im Zeitpunkt der Verlängerung innehaben muss. Denn die Klage wäre erfolgreich, wenn der Kläger ausschließlich bei der erstmaligen Erteilung die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweisen müsste. Mit dieser Vorlagefrage knüpft das Gericht an das Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 17.12.2021 (3 A 709/16) an den Gerichthof der EU an. Die Kammer neigt – entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – der Auffassung zu, dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auch noch im Zeitpunkt des Verlängerungsantrags vorliegen muss. Denn Artikel 22 Absatz 1 lit. b der Richtlinie 2003/109/EG bestimmt, dass der zweite Mitgliedstaat die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen kann, wenn die Voraussetzungen der Artikel 14, 15 und 16 nicht mehr vorliegen. Durch die Bezugnahme auf Artikel 14 der Richtlinie 2003/109/EG wird auch für das Verlängerungsverfahren an das Erfordernis des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten angeknüpft. Zudem sieht der Erwägungsgrund Nummer 21 der Richtlinie vor, dass der Mitgliedstaat, in dem der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausüben möchte, überprüfen können soll, ob diese Person die Voraussetzungen erfüllt, um sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Zur Vorlagefrage 2: Die Klage wäre aber auch dann erfolgreich, wenn der Kläger nur einen gültigen Aufenthaltstitel, mit dem der Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG dokumentiert wird, vorlegen muss, um den Nachweis des Innehabens der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu führen. Da der Kläger – über die Mindestanforderungen des Artikels 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/109/EG hinaus – im Besitz einer unbefristet („illimitata“) ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU ist, hätte er den Nachweis des Innehabens der Rechtsstellung geführt, obwohl er sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat. Für die Vorlage einer zeitlich noch nicht abgelaufenen langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU spricht die damit verbundene Vereinfachung des Verfahrens. Der zweite Mitgliedstaat könnte ohne inhaltliche Prüfung über die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entscheiden. Umstände, die zu einem möglichen Verlust der Rechtsstellung führen, wären dem ersten Mitgliedstaat über die nationale Kontaktstelle nach Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG mitzuteilen, um diesem eine Prüfung zu ermöglichen. Gegen ein Abstellen auf die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU im Rahmen des Verlängerungsverfahrens spricht, dass die Richtlinie zwischen der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, die nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG vorbehaltlich des Artikels 9 dauerhaft ist, und dem Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige ausgestellt wird, unterscheidet. Sofern die Vorlagefrage 1 verneint wird, würde sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung des Aufenthaltstitels durch den zweiten Mitgliedstaat an das Innehaben des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten anknüpfen, der – wie Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2003/109/EG zeigt – von dem Besitz eines Nachweispapiers in Form der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU unabhängig ist. Eine Prüfung des Verlustes der Rechtsstellung aufgrund des Verlustgrundes nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG durch den zweiten Mitgliedstaat würde hierbei keine über die Frage der Verlängerung des in Umsetzung der Artikel 14 ff. der Richtlinie erteilten Aufenthaltstitels hinausgehende Wirkung haben, da der Entzug der Rechtsstellung selbst allein dem Mitgliedstaat obliegt, der den Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung zuerkannt hat. Sie führt auch nicht dazu, dass der zweite Mitgliedstaat überprüfen würde, ob die Erteilungsvoraussetzungen im ersten Mitgliedstaat wirklich vorlagen. Denn eine solche Prüfung widerspräche dem unionsrechtlichen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung behördlicher Entscheidungen, die auf harmonisierten Rechtsvorgaben beruhen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Aufenthaltstiteln, der die Grundlage des mit der Daueraufenthaltsrichtlinie eingeführten Systems darstellt (vgl. Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2003/109/EG), würde negiert, hielte man den zweiten Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung einer vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EU unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu verweigern. Die Prüfung des Verlustgrundes nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG zielt aber gerade nicht darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels zu klären, sondern stellt den Bestand des Aufenthaltstitels lediglich aufgrund nachträglicher Umstände, namentlich der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats über einen Zeitraum von sechs Jahren, in Frage. Etwas anderes mag hingegen bei der Prüfung des Verlustgrundes des Artikels 9 Absatz 1 lit. a der Richtlinie 2003/109/EG gelten, der hier aber nicht einschlägig ist. Zur Vorlagefrage 3: Sofern der zweite Mitgliedstaat im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels in Bezug auf das Innehaben der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht an den unbefristet ausgestellten Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG gebunden ist, stellt sich die Frage, ob er befugt ist, den Verlust der Rechtsstellung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG zu prüfen und gegebenenfalls die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG zu versagen. Es stellt sich insoweit die Frage nach der Prüfungskompetenz: Ist der Verlust der Rechtsstellung vom ersten Mitgliedstaat festzustellen oder ist auch der zweite Mitgliedstaat befugt, im Rahmen der Verlängerung des in Umsetzung der Artikel 14 ff. der Richtlinie 2003/109/EG erteilten Aufenthaltstitels eine entsprechende Prüfung vorzunehmen? Das deutsche Recht geht von einer Prüfungskompetenz Deutschlands aus. § 52 Absatz 6 AufenthG sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG „widerrufen“ werden soll, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. Soll eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG widerrufen werden, so ist diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus zugleich auch als Versagungsgrund anzusehen, da es sinnwidrig wäre, zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zu verlängern, um diese sogleich wieder zu widerrufen. Im Rahmen des § 52 Absatz 6 AufenthG wird nicht geprüft, ob die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU vom ersten Mitgliedstaat zu Recht erteilt wurde, sondern, ob die Voraussetzungen nachträglich während des Zeitraums der Abwesenheit aus dem ersten Mitgliedstaat entfallen sind. Mit der Prüfung, ob die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG versagt werden kann, weil der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verloren hat, wird – wie aus der Begründung zu dieser Regelung aus den nationalen Gesetzesmaterialien hervorgeht (Bundestagsdrucksache 16/5056, Seite 181) – an die Verlustgründe der Richtlinie 2003/109/EG angeknüpft. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage des Verlustes der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter konkret in Bezug auf die Regelung in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich der Kläger seit seiner Einreise am 01.04.2014 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich daher auch seit sechs Jahren nicht mehr im Hoheitsgebiet Italiens aufgehalten hat. Für eine Prüfungskompetenz des ersten Mitgliedstaats spricht hingegen die Ausnahmeregelung in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 Richtlinie 2003/109/EG. Danach kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von Unterabsatz 2 vorsehen, „dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte aus besonderen Gründen seine Rechtsstellung in diesem Mitgliedstaat behält, wenn der Zeitraum, in dem er sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, sechs Jahre überschreitet“. Vermag der erste Mitgliedstaat aber aufgrund besonderer Gründe die Aufenthaltsdauer von sechs Jahren, die grundsätzlich zum Verlust der Rechtsstellung führt, zu verlängern, so spricht dies für seine vorrangige Prüfungskompetenz. Zur Vorlagefrage 4: Sofern der zweite Mitgliedstaat befugt ist, den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem ersten Mitgliedstaat zu prüfen, stellt sich die weitergehende Frage, ob Deutschland die Bestimmungen der Richtlinie für eine solche Prüfung hinreichend umgesetzt hat. Soweit es sich um eine von Deutschland ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU nach § 9a AufenthG (sogenannte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) handelt, hat Deutschland mit § 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 4 AufenthG die Regelung des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG umgesetzt. § 51 Absatz 9 Satz 1 Nr. 4 AufenthG regelt, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält. Auf eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU findet diese Vorschrift keine Anwendung. Soweit es sich um eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU handelt, hat Deutschland mit § 52 Abs. 6 AufenthG eine Vorschrift erlassen, die bestimmt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG widerrufen werden soll und deshalb auch nicht verlängert werden kann, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. Die Norm legt aber weder die Verlustgründe fest, noch enthält sie einen konkreten Verweis auf die Verlustgründe der Richtlinie 2003/109/EG. Es stellt sich daher die Frage, ob die Prüfung des Verlustgrundes des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 Richtlinie 2003/109/EG einer Umsetzung in nationales Recht bedarf, bei der die Tatbestände, die zum Verlust der Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat führen, konkretisiert werden, oder ob es ausreichend ist, wenn im nationalen Recht ohne konkrete Bezugnahme auf die Richtlinie geregelt wird, dass der zweite Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel versagen darf, „wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert“. Angesichts der klärungsbedürftigen Rechtsfragen hält es die Kammer zum Zwecke der Fortbildung des Rechts und der Herstellung der Rechtseinheit für erforderlich (vgl. Art. 267 Absatz 2 AEUV), die Auslegungsfragen einer Klärung durch den F. zuzuführen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.