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Urteil

3 UE 801/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0309.3UE801.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für den beabsichtigten Baumschulbetrieb zu Recht abgewiesen. Die Klage ist auch ohne Vorverfahren als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig. In diesem Zusammenhang braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Beklagte nach dem zur "Beilegung des Rechtsstreits" geschlossenen Vergleich vom 16.04.1982 in dem Eilverfahren II/1 G 1769/82 beim Verwaltungsgericht Kassel zu Recht von einer Erledigung des klägerischen Widerspruchs gegen die Versagungsverfügung vom 14.04.1982 ausgehen konnte oder nicht. Selbst wenn für eine Erledigung des Widerspruchs durch den Vergleich manches gesprochen haben mag, weil der Streitgegenstand des Eilverfahrens die Genehmigungsfrage gewesen ist, hätte die Beklagte jedenfalls den mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 07.06.1982 vorsorglich gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung zu bescheiden gehabt, wie sie dies mit Schriftsatz vom 26.05.1982 selbst angeboten hatte. In bezug auf diesen erneut gestellten Genehmigungsantrag, der nach dem vorausgegangenen Schriftwechsel auch im Rahmen des Eilverfahrens mit Wirkung gegenüber der Beklagten gestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO für eine Untätigkeitsklage vor, da innerhalb einer angemessenen Frist darüber sachlich nicht entschieden worden ist. In der Sache kann die Verpflichtungsklage keinen Erfolg haben, weil die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 LSchVO handelt es sich bei der geplanten Baumschule um ein landschaftsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 24.09.1980 -- IV OE 95/78 -- BRS 36 Nr. 220 = NuR 1982, 111; Urteil vom 29.03.1985 -- HessVGRSpr. 1985, 73 = RdL 1986, 16) hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß eine Baumschulnutzung keine von den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung freigestellte land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 4 Nr. 1 LSchVO darstellt. In diesem Zusammenhang entspricht der Begriff der Landwirtschaft in einer Landschaftsschutzverordnung nicht dem des § 146 BBauG, nunmehr § 201 BauGB, wonach zur Landwirtschaft im bauplanungsrechtlichen Sinne auch der Erwerbsgartenbau bzw. die gartenbauliche Erzeugung zählt. Nach der erwähnten Rechtsprechung, der der Senat in der Sache folgt, steht einer Beschränkung der genehmigungsfreien zulässigen Nutzungen im Landschaftsschutzgebiet auf die großflächige Bodennutzung herkömmlicher Art im Außenbereich für die Tier- und Pflanzenzucht unter Ausschluß eines Baumschulbetriebes auch die sogenannte Landwirtschaftsklausel in § 5 Abs. 3 HeNatG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist auch die konservierende Zielsetzung einer Landschaftsschutzverordnung von Bedeutung, die die vorfindliche Gestalt und Nutzung der Landschaft möglichst bewahren will, auch soweit sie eine von menschlicher Ertragswirtschaft geprägte Kulturlandschaft ist. Dem Landschaftsschutzrecht geht es um die Erhaltung der vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit von Natur und Landschaft (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.05.1985 -- 3 OE 63/83 -- ESVGH 35, 212). Landschaftsschutzrechtlich steht dem Vorhaben des Klägers § 3 Abs. 1 LSchVO entgegen, weil durch die in freie Ackerflächen eingesetzten standortfremden Gehölze in Reih und Glied mindestens der Naturgenuß beeinträchtigt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.12.1985 -- 3 UE 941/85 -- RdL 1986, 132). In diesem Zusammenhang erscheint dem Senat angesichts der zahlreichen, in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder eine Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle entbehrlich, da die Bilder einen ausreichenden Eindruck von der Örtlichkeit und der näheren Umgebung vermitteln. Im Verhältnis zu den auf den Lichtbildern ersichtlichen freien Ackerflächen in der näheren Umgebung würde der gewerbliche Baumschulbetrieb des Klägers, auch wenn zusätzliche Baulichkeiten nicht errichtet werden sollen, optisch und harmonisch wie ein störender Fremdkörper in der Landschaft wirken. Angesichts der von der Umgebung her gut einsehbaren freien Ackerflächen würde für die in der Landschaft erholungsuchende Bevölkerung ein störender Gesamteindruck verbleiben. In optischer Hinsicht wäre eine intensive gärtnerische Nutzung in mindestens teilweise, schnurgerade geordneten Pflanzreihen ein störendes Überraschungsmoment, mit dem ein Betrachter in der freien Feldmark grundsätzlich nicht rechnet und nicht rechnen muß. Angesichts der dargelegten gewichtigen Belange des Landschaftsschutzes im streitbefangenen Bereich in seiner ästhetisch-optischen Funktion fällt demgegenüber hier nicht entscheidend ins Gewicht, daß der Kläger sich bauplanungsrechtlich auf eine bevorzugte Zulassung seines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB berufen könnte. Das Landschaftsschutzrecht ist gegenüber bauplanungsrechtlich privilegierten Vorhaben nicht von vornherein als nachgiebig anzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 -- 4 C 21.79 -- BVerwGE 67, 84). Ausnahme- und Befreiungstatbestände nach den §§ 3 Abs. 6 Satz 2 LSchVO, 31 BNatschG sind mangels überwiegender Gemeinwohlgründe oder unvorhergesehener Härten ebenfalls nicht erfüllt. Der Senat läßt offen, ob der wegen der Beeinträchtigung des Naturgenusses an § 3 Abs. 1 LSchVO scheiternde Baumschulbetrieb zugleich eine Naturschädigung im Sinne dieser Vorschrift darstellt oder nicht, weil es darauf im Ergebnis nicht mehr entscheidend ankommt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß das Vorhaben nicht nur speziellem Landschaftsschutzrecht widerspricht, sondern auch nach allgemeinen naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht genehmigungsfähig ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß mit der geplanten Veränderung der Nutzung von Acker- in Baumschulflächen, die mindestens das Landschaftsbild beeinträchtigen kann, auch ein Eingriff nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeNatG vorliegt. Für diesen naturschutzrechtlichen, nicht speziell landschaftsschutzrechtlichen Eingriff in Natur und Landschaft wird die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeNatG an sich erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeNatG durch das erforderliche Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde zu einem nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungsbedürftigen Natureingriff ersetzt. Im vorliegenden Fall kommt das nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HeNatG erforderliche Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde im landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zum Tragen, weil diese Behörde nach den § 6 Abs. 12 und 7 Abs. 1 Satz 1 HeNatG selbst für die Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung zuständig ist. Zwar muß die untere Naturschutzbehörde bei Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 3 Abs. 2 LSchVO auch das materiell-rechtliche allgemeine Naturschutzrecht nach den §§ 5 ff. HeNatG beachten und einhalten, dabei aber nicht ein förmliches Einvernehmen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HeNatG sich selbst gegenüber erklären. Die zwingende Beachtung auch des einfachen Naturschutzrechts im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung nach den §§ 6 Abs. 12, 7 Abs. 1 Satz 1 HeNatG, hier in Verbindung mit § 3 Abs. 2 LSchVO, ist, auch wenn es wegen der Konzentrationswirkung nicht zu einer isolierten naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 7 Abs. 4 HeNatG kommt, besonders hervorzuheben. Dabei ist in den Blick zu nehmen, daß das jüngere, allgemeine Naturschutzrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen des HeNatG Natureingriffe teilweise schärferen Zulassungsvoraussetzungen unterwirft, als das vielfach ältere, auf die gesetzliche Ermächtigung in § 5 RNatschG von 1935 zurückgehende, in nach § 48 Abs. 2 HeNatG fortgeltenden Rechtsverordnungen niedergelegte Landschaftsschutzrecht. So schützt beispielsweise das allgemeine Naturschutzrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 HeNatG das Landschaftsbild bereits vor Beeinträchtigungen, während nach § 3 Abs. 1 LschVO im Landschaftsschutzgebiet erst Verunstaltungen des Landschaftsbildes unzulässig sind. Ein weiteres Beispiel ist die dem Eingriffsverursacher bei nicht oder nicht vollständig ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen nach § 6 Abs. 3 HeNatG auferlegbare naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe, die in den Landschaftsschutzverordnungen in dieser Form regelmäßig nicht speziell geregelt ist. Festzuhalten ist, daß auch dann, wenn sich allgemeine naturschutzrechtliche und spezielle landschaftsschutzrechtliche Anforderungen an Eingriffe in Natur und Landschaft teilweise überlappen können, doch die materiell- und gegebenenfalls auch formell-rechtliche Eigenständigkeit jedes Rechtskreises zu wahren und gegebenenfalls im Rahmen einer Konzentrationsentscheidung nach den §§ 6 Abs. 12, 7 Abs. 1 Nr. 1 HeNatG durchzusetzen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob einem landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren etwa bei baulichen Anlagen ein selbständiges Baugenehmigungsverfahren nachzufolgen hat, in dem die bereits im vorlaufenden landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.09.1981 -- IV OE 31/79 -- HessVGRspr. 1982, 59) berücksichtigten Einvernehmensgebote bezüglich der von der unteren Naturschutzbehörde und der Forst- oder Landwirtschaftsbehörde zu beachtenden Belange nicht mehr zum Zuge kämen. Wenn die Einvernehmensgebote des § 7 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 und 2 HeNatG im landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgearbeitet sind, bleibt für das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren nur noch eine isolierte baubehördliche Entscheidung übrig. Im vorliegenden Fall ist das klägerische Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HeNatG ebenfalls zu untersagen, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den aufstehenden Baumbewuchs in der Ackerfläche nicht zu vermeiden und nicht auszugleichen ist. Die zur Beeinträchtigung des Naturgenusses bereits dargelegten Gesichtspunkte können in diesem Zusammenhang entsprechend herangezogen werden. Ausnahme- und Befreiungstatbestände nach den §§ 6 Abs. 2 Satz 2 HeNatG, 31 BNatschG sind auch insoweit nicht erfüllt. Schließlich steht einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung des klägerischen Vorhabens unter Einschluß des allgemeinen Naturschutzrechts nach den Bestimmungen des HeNatG auch entgegen, daß das zuständige Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung sein Einvernehmen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HeNatG zu Recht versagt hat, weil hier wertvolle, in der Gemarkung verhältnismäßig seltene, gut ackerfähige Böden aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen und einer intensiven erwerbsgärtnerischen Nutzung zugeführt werden sollen. Die fachkundige Behörde hat dargelegt, daß die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe in der Gemarkung darunter leiden würde, was der Sache nach plausibel und von der Klägerseite nicht bestritten worden ist. Der Kläger ist Pächter der Außenbereichsgrundstücke in K Gemarkung N, Flur ..., Flurstücke ... im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung der Stadt K (LSchVO) vom 08.11.1976 in der Fassung vom 07.05.1979. Mit Verfügung vom 14.04.1982 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf landschaftsschutzrechtliche Genehmigung einer Baumschule auf den genannten Pachtflächen ab. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf § 13 Abs. 2 HeNatG. Eine Baumschule würde sich in dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Bereich landschaftsverändernd auswirken und einen erheblichen Eingriff in die bestehende Substanz darstellen. Die Schönheit des Landschaftsteils werde beeinträchtigt. Wegen der bekundeten Pflanzabsichten des Klägers ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung ihres Versagungsbescheides an. Daraufhin kam es zu einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Kassel, Az. II/1 G 1769/82, in dem der Kläger und die Beklagte am 16.04.1982 zur "Beilegung des Rechtsstreits" einen Vergleich schlossen. Darin gestattete die Beklagte dem Kläger das vorübergehende Einsetzen von Jungpflanzen, das bereits erfolgt war. Der Kläger verpflichtete sich, keine weiteren Jungpflanzen einzusetzen, sämtliche Pflanzen bis zum 31.10.1982 zu entfernen und bis dahin den ursprünglichen Zustand der Grundstücke wieder herzustellen. Als die Entfernung der Pflanzen nicht fristgemäß geschah, erfolgte die behördlicherseits veranlaßte Beseitigung im Dezember 1982. Nach Abschluß des Vergleichs hatte sich das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung K mit Schreiben vom 22.04.1982 (Bl. 16 Behördenakte/BA) ebenfalls für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes auf den Ackerflächen ausgesprochen. Es teilte mit, in einem Genehmigungsverfahren sein Einvernehmen nicht erteilen zu können. Bei den aufgeforsteten Flächen handele es sich um wertvolle, gut ackerfähige Böden, die für die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe in der Gemarkung verfügbar bleiben müßten. Im übrigen sehe der Regionale Raumordnungsplan N hier ein Gebiet vor, in dem eine Bewirtschaftung oder Pflege der Grundstücke sicherzustellen sei. Im Hinblick auf den Vergleichsabschluß und die Annahme, damit sei der Genehmigungsrechtsstreit in vollem Umfang erledigt, unterließ es die Beklagte in der Folgezeit, das Widerspruchsverfahren in bezug auf die Versagungsverfügung vom 14.04.1982 weiter zu betreiben. Ein Widerspruchsbescheid ist bisher nicht ergangen. Mit Schriftsatz vom 26.05.1982 (Bl. 31 in VG Kassel II/1 G 1769/82) erklärte die Beklagte, dem Kläger möge es freigestellt bleiben, einen neuen Genehmigungsantrag auf Errichtung eines Baumschulbetriebes zu stellen. Über diesen neuen Antrag dürfte dann erneut ordnungsgemäß entschieden werden. Daraufhin wiederholte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 07.06.1982 vorsorglich den mit Verfügung vom 14.04.1982 abschlägig beschiedenen Antrag auf landschaftsschutzrechtliche Genehmigung des Baumschulbetriebes. Mit Schreiben vom 12.11.1982 (Bl. 73 BA) teilte die Beklagte mit, es bestehe nicht die Absicht, den Genehmigungsantrag neu zu bescheiden. Eine Bescheidung ist bisher auch nicht erfolgt. Die am 19.11.1982 erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Gerichtsbescheid vom 14.02.1986 mit der Begründung abgewiesen, der Baumschulbetrieb sei keine von den Bestimmungen der einschlägigen Schutzverordnung freigestellte land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung. Die Umwandlung wertvoller Ackerflächen in Baumschulflächen mit unterschiedlichen Nutz- und Ziergehölzen stelle einen nachteiligen und naturschädigenden Eingriff im Landschaftsschutzgebiet dar. Eigentumsrechte des Klägers seien nicht verletzt. Daß der Kläger zunächst ohne vorherige Genehmigung Pflanzen eingesetzt habe, liege innerhalb seines eigenen wirtschaftlichen Risikos. Der Kläger hat gegen den ihm am 19.02.1986 zugestellten Gerichtsbescheid am 19.03.1986 Berufung eingelegt. Er erklärt, eine Störung der Landschaft durch Baulichkeiten scheide aus, Gewächshäuser seien hier ebensowenig wie bei seinen Baumschulen in No und Ni beabsichtigt. Es könne auch nicht von einer gärtnerischen Intensivnutzung gesprochen werden. Vielmehr sei der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 LSchVO zuzuordnen. Der Baumschulbetrieb stelle keine Naturschädigung dar. Er fördere vielmehr die Artenvielfalt und die Aufgliederung der Landschaft. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Februar 1986 -- II/1 E 5161/82 -- abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.April 1982 zu verpflichten, ihm die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für einen Baumschulbetrieb auf den Grundstücken in K, Gemarkung N, Flur ... Flurstücke ... zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verneint eine von den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung freigestellte landwirtschaftliche Bodennutzung. Sie bezieht sich dazu auf Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Die beabsichtigte Baumschulnutzung verstoße gegen den Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung und sei daher unzulässig. Das beigeladene Land Hessen, vertreten durch das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung K, stellt keinen Antrag. In der Sache bleibt das Amt bei seiner ablehnenden Beurteilung des klägerischen Vorhabens. Eine Baumschule des geplanten Umfanges, mit Edeltannen bestückt, dient seiner Meinung nach nicht der Artenvielfalt und der Verbesserung des Landschaftsbildes. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte der Beklagten mit mehreren Lichtbildern vor. Darüber hinaus sind die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Kassel II/1 G 1769/82 (= Hess. VGH III TH 51/82), II/1 H 162/83 und II/1 E 751/83 beigezogen worden. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.