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Beschluss

3 TH 845/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0426.3TH845.93.0A
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Leitsätze
Eine eingezäunte Weihnachtsbaumkultur am Waldrand kann eine landschaftsschutzrechtlich unzulässige Naturschädigung und Beeinträchtigung des Naturgenusses darstellen und ein sofort vollziehbares Beseitigungsgebot rechfertigen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine eingezäunte Weihnachtsbaumkultur am Waldrand kann eine landschaftsschutzrechtlich unzulässige Naturschädigung und Beeinträchtigung des Naturgenusses darstellen und ein sofort vollziehbares Beseitigungsgebot rechfertigen. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 29.09.1992 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag gegen die sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 25.08.1992 für eine landschaftsschutzrechtlich ungenehmigte Aufforstung und Zaunanlage in der Gemarkung B., Flur 2, Flurstücke 51, 52, 53/1, 53/2 und Flur 15, Flurstück 56/4 im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" (LSVO) vom 20.01.1976 (StAnz. S. 294) in der Fassung vom 26.01.1991 (GVBl. I S. 49). Über den Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden worden. Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag mit Beschluß vom 19.01.1993 abgelehnt. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 23.01.1993 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluß am Montag, dem 08.02.1993, Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs weiter verfolgt. Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Antragsgegners mit mehreren Lichtbildern vor. Sie ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag zu Recht abgelehnt. Das sofort vollziehbare Gebot zur Beseitigung der Zaunanlage und der Weihnachtsbaumkultur ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 3 Abs. 1 LSVO, 30 Abs. 1 HENatG, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Die Gesamtanlage von aneinander gereihten Nadelholzanpflanzungen und schützender Zaunanlage ist formell und materiell rechtswidrig und der Vollzug des Beseitigungsgebots im besonderen öffentlichen Interesse eilbedürftig. Die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für den Erlaß von Beseitigungsanordnungen im Landschaftsschutzgebiet ergibt sich aus § 30 Abs. 1 HENatG (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.12.1985 - 3 UE 941/85 - RdL 1986, 132), wonach die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Die Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" finden auf die streitbefangenen Grundstücke gemäß § 1 Abs. 2 LSVO Anwendung, da sie im Außenbereich liegen. Die nach den Angaben der Antragstellerseite als Baumschulnutzung angelegte Weihnachtsbaumkultur mit Schutzzaun ist keine von den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung freigestellte land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 4 Nr. 1 LSVO (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.09.1980 - IV OE 95/78 - BRS 36 Nr. 220 = NuR 1982, 111; Urteil vom 29.03.1985 - HessVGRSpr. 1985, 73 = RdL 1986, 16). Die Zaunanlage mit Maschendraht und Pfosten ist auch keine landschaftsschutzrechtlich genehmigungsfrei zulässige bauliche Nutzung nach § 4 Nr. 4 LSVO, weil sie selbst dann, wenn sie forstwirtschaftlichen Zwecken zugeordnet wäre, was offenbleiben kann, diesen nicht im Sinne der Vorschrift "dienen" würde. Unter Beachtung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs, noch dazu in einem Landschaftsschutzgebiet, ist es nicht angemessen und nicht erforderlich, verhältnismäßig großflächige Weihnachtsbaumkulturen durch eine Maschendrahteinfriedigung zu sichern. Die Einfriedigung stellt als störender baulicher Fremdkörper in der Landschaft eine gemäß § 3 Abs. 1 LSVO unzulässige Naturschädigung dar, weil ein freier Teil des hier besonders geschützten Landschaftsbereichs seiner natürlichen Bestimmung entzogen wird. Im übrigen steht dem Gesamtvorhaben der Antragstellerin § 3 Abs. 1 LSVO auch deshalb entgegen, weil durch die in freie Acker- und Wiesenflächen eingesetzten standortfremden Gehölze in Reih und Glied mindestens der Naturgenuß beeinträchtigt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.12.1985, a.a.O.; Urteil vom 09.03.1989 - 3 UE 801/86 -; Beschluß vom 09.01.1992 - 3 UE 4120/88 - NuR 1993, 87). Bisher bestand in dem betreffenden Bereich ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder eine eindeutige Wald-Feld-Grenze, die von dem streitbefangenen Vorhaben nunmehr optisch durchbrochen wird. Für einen objektiven Durchschnittsbetrachter der Landschaft stellt die Zaunanlage mit den aneinander gereihten Nadelholzanpflanzungen einen nachhaltig störenden zivilisatorischen Eingriff dar, der der konservierenden Zielsetzung der Landschaftsschutzverordnung widerspricht. Zweck der Unterschutzstellung eines Gebiets durch eine Landschaftsschutzverordnung ist es, die Landschaft in ihrer vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit zu erhalten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.05.1985 - 3 OE 63/83 - BRS 44 Nr. 217 = NuR 1985, 330 = AgrarR 1986, 85). Dabei ist von Bedeutung, daß hier auch nicht etwa eine dauerhafte Aufforstung geplant ist, die gegebenenfalls ebenso eindeutig wie früher eine neue Wald-Feld-Grenze entstehen ließe, sondern eine dem jeweiligen Einschlag bzw. Teileinschlag zu Verkaufszwecken zugeordnete Weihnachtsbaumkultur, was den Naturgenuß gegenüber dem bisherigen optischen Erscheinungsbild der Landschaft erheblich beeinträchtigt. Der gewerblichen Zwecken und betriebswirtschaftlichen Anforderungen unterliegende Baumschulbetrieb führt mithin nicht zu einer harmonischen Angleichung des Bewuchses an die umstehen den Waldbestände, sondern bleibt mit der außenbereichsuntypischen Einfriedigung einer großflächigen Weihnachtsbaumkultur bei einem nachhaltig störenden zivilisatorischen Eingriff im Landschaftsschutzgebiet stehen. Gründe des Gemeinwohls im Sinne des § 3 Abs. 6 LSVO erfordern das streitbefangene Vorhaben in dem betreffenden Bereich nicht. Ebensowenig liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach den §§ 31 Abs. 1, 4 Satz 3 BNatSchG vor. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4 Abs. 2 HSOG) ist nicht verletzt. Auch wenn die alsbaldige Beseitigung der noch nicht hiebreifen Weihnachtsbaumkultur zu einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden zu Lasten der Antragstellerin führt, sind weniger einschneidende Mittel der Gefahrenabwehr zur Wiederherstellung der öffentlichen Rechtsordnung nicht ersichtlich. Soweit sich die Antragstellerin auf anderweitige falsche Beratung beruft, erwächst daraus für ein ungenehmigtes und nicht genehmigungsfähiges Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet kein Bestandsschutz. Gegebenenfalls können insoweit andere Anspruchsgrundlagen zum Ausgleich wirtschaftlicher Schäden in Betracht kommen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, bei dem vergleichbaren Vorhaben M. in der näheren Umgebung sei eine Genehmigung erteilt worden, liegt im Rechtssinne schon kein Vergleichsfall vor, weil das streitbefangene Vorhaben nicht genehmigt worden ist. Im übrigen hat der Antragsgegner glaubhaft vorgetragen, daß es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um das einzige Verfahren handelt, in dem illegale Bauten im Bereich der Gemarkung B. behördlicherseits aufgegriffen worden seien. Dazu beruft sich der Antragsgegner beispielsweise auf ein anderes, beim Verwaltungsgericht Gießen anhängiges bzw. anhängig gewesenes Eilverfahren mit dem Aktenzeichen I/V H 1255/92. Im übrigen sei bei verschiedenen Nachbargrundstücken zwischenzeitlich eine Anhörung der Eigentümer durchgeführt worden. Die Beseitigung der Zäune sei beabsichtigt und werde in naher Zukunft erfolgen. Die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Beseitigungsgebots gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt sich daraus, daß in dem zersiedlungsanfälligen Landschaftsteil unerwünschte Nachahmungen zeitnah und wirksam abzuwehren und in dem besonders geschützten Bereich eines Landschaftsschutzgebiets die ursprünglich vorfindliche Bodennutzung und das Landschaftsbild möglichst umgehend wiederherzustellen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und seiner Begründung vorgenommene Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).