OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 2317/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1008.3S2317.87.0A
6mal zitiert
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. In den beiden rechtskräftig abgeschlossenen Normenkontrollverfahren 3 N 18/83 und 3 N 19/83 hat der Senat mit Beschlüssen vom 28.03.1984 und 06.12.1984 die Kosten des Verfahrens jeweils den Erinnerungsgegnern auferlegt. Mit ihrem am 03.01.1985 eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag vom 28.12.1984 macht die Erinnerungsführerin, die im Hauptsacheverfahren 3 N 18/ß3 mit gerichtlicher Verfügung vom 08.12.1983 aufgefordert worden war, die Aufstellungsunterlagen für den betroffenen Bebauungsplan sowie den Flächennutzungsplan "im Original oder beglaubigter Kopie" vorzulegen, außergerichtliche Kosten für die Herstellung von Lichtpausen der einschlägigen Pläne, Ablichtungen der Aufstellungsunterlagen und damit verbundene Beglaubigungen in Höhe von insgesamt 759 , 50 DM geltend. Die Erinnerungsgegner sind diesem Begehren entgegengetreten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23.09.1986 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin vom 28.12.1984 mit der Begründung zurückgewiesen, die geltend gemachten Schreibauslagen seien als Teil der allgemeinen Geschäftsunkosten von der Erinnerungsführerin selbst zu tragen. Gegen diesen am 26.09.1986 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß richtet sich den am 02.10.1986 eingegangene Antrag der Erinnerungsführerin auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sie ihr Kostenfestsetzungsbegehren weiter verfolgt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Akten dem Senat am 21.08.1987 zur Entscheidung vorgelegt. Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 3 N 18/83 und 3 N 19/83 vor. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die Schriftsätze den Beteiligten ergänzend Bezug genommen. II. Der eine Erinnerung darstellende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten ist gemäß § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Kosten für Lichtpausen, Ablichtungen und Beglaubigungen sind nicht nach § 162 Abs. 1 VwGO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig. Bei solchen zweckentsprechenden Maßnahmen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt es sich um ein vom subjektiven Willen gesteuertes Vorgehen zur Verbesserung der eigenen Rechtsposition im Verwaltungsgerichtsprozeß oder im behördlichen Vorverfahren. Anders liegt der Sachverhalt aber bei der in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten gesetzlichen Verpflichtung einer Behörde zur umfassenden Vorlage bei ihr entstandener und vorhandener Urkunden und Akten. Diese Vorlage bei Gericht, die regelmäßig auf gerichtliche Anforderung hin in einem frühen Verfahrensstadium erfolgt, stellt keine spezifische Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungshandlung der Behörde dar. Dies zeigt sich schon daran, daß die Aktenvorlagepflicht auch unabhängig davon besteht, ob die betreffende Behörde Verfahrensbeteiligter ist oder nicht. Als Verfahrensbeteiligte hat es die Behörde im übrigen im Rahmen der auf § 99 Abs. 1 VwGO beruhenden allgemeinen Prozeßförderungspflicht zur vollständigen Aktenvorlage auch etwa nicht in der Hand, nach freiem Willen Teile der Behördenakte zurückzuhalten oder diese zu ergänzen, wie es bei Maßnahmen zur eigenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eher möglich ist. Bezogen auf den aktuellen Rechtsverfolgungswillen der Behörde eignet der Behördenakte insofern etwas Statisches und Neutrales. Es handelt sieh um ein Stück Verwaltungseigentum, das ungewichtet der gerichtlichen Bewertung zugänglich gemacht wird. Es gehört zum allgemeinen Verwaltungsaufwand, eine Behördenakte anzulegen und sie bei Bedarf in einem gerichtlichen Verfahren vorzulegen. In Rechtsprechung und Literatur ist einhellig anerkannt, daß die auch einer Behörde im Zusammenhang mit einem Verwaltungsprozeß entstehenden allgemeinen Geschäftsunkosten gemäß § 162 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht ersetzt werden (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, § 162 Rdnr. 4 m.w.N.; VG Berlin, B. v. 13.02.1969 - VG VI ER-K 1/69 - KostRspr. VwGO § 162 Nr. 8 mit zust. Anm. Noll). Im vorliegenden Fall war es der Erinnerungsführerin in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 08.12.1983 (Bl. 13 in 3 N 18/83) freigestellt worden, die angeforderten Unterlagen im Original oder beglaubigter Kopie vorzulegen. Sie hat sich für die Vorlage von Ablichtungen entschieden. Dies ändert nichts daran, daß es sich dabei aus den oben dargelegten Gründen nicht um Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gehandelt hat. Ebensowenig hätte die Erinnerungsführerin bei der Vorlage von Originalunterlagen die Kosten für Ablichtungen verlangen können, die sie vor Einreichung ihrer Akten an das Gericht zur eigenen weiteren Information gefertigt hätte (vgl. OVG Münster, B. v. 14.03.1984 - 6 B 986/83 - ZBR 1984, 317 - L = KostRspr. VwGO § 162 Nr. 73). Nach alledem kann die Erinnerungsführerin zugunsten ihres Kostenfestsetzungsbegehrens auch nichts daraus herleiten, daß sie gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Satz 2 BauGB ihre Bauleitpläne im Original jederzeit jedermanns Einsicht bereitzuhalten hat. Der Kostenausspruch beruht auf § 5 Abs. 4 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).