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Beschluss

7 O 4656/10.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:1107.7O4656.10.F.0A
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Leitsätze
Zur (hier verneinten) Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten, die bei einer Behörde zur Anfertigung einer Duploakte angefallen sind.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (hier verneinten) Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten, die bei einer Behörde zur Anfertigung einer Duploakte angefallen sind. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Erinnerung, über die gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Vorsitzende als Berichterstatter zu entscheiden hat, ist nicht begründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht die von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Kosten für die Anfertigung von Kopien aus der im Verfahren 7 E 4374/07 vorgelegten Behördenakte für die Rückhalteakte in Höhe von 4,80 € abgesetzt. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die Anfertigung von Fotokopien aus den Behördenakten für den eigenen Gebrauch der Behörde zu ihrer Rechtsverteidigung nicht für erstattungsfähig anzuerkennen (vgl. z.B. VGH Kassel, Beschluss vom 08.10.1987 – 3 S 2317/87, HessVGRspr 1988, 56; OVG Münster, Beschluss vom 14.03.1984 – 6 B 986/83, ZBR 1984, 317; VGH Mannheim, Beschluss vom 11.03.1994 – 4 S 317/94; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 162 Rdnr. 9; Jörg Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 162 Rdnr. 7; a.A. mit Einschränkungen VG Augsburg, Beschl. v. 16.08.2006 – Au 3 K 04.1661, juris; Olbertz, in: Schoch u.a., VwGO, Stand: 21. Erg.Lfg. Juni 2011, § 162 Rdnr. 25; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162 Rdnr. 27). Die zitierte Gegenmeinung bejaht eine Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten der Behörde im Übrigen auch nur dann, wenn diese für das sachdienliche Betreiben des Verfahrens und um den angegriffenen Bescheid weiter unter Kontrolle zu halten auf eine Duploakte angewiesen ist. Bejaht wird dies beispielsweise für Prüfungsrechtsstreitigkeiten. Zu denken wäre unter Umständen auch an ausländerrechtliche Streitverfahren, denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zugrunde liegen, da insoweit die Behörde aufgrund der neueren Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. NVwZ 2008, 434 ) gehalten ist, ihren Bescheid bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz unter Kontrolle zu halten. Eine solche Fallkonstellation war in dem der Erinnerung vorangegangenen Klageverfahren, in dem es um die Erstattung von Fahrkosten eines kommunalen Mandatsträgers für einen abgeschlossenen Zeitraum ging, jedoch nicht gegeben. Daher ist die Erinnerung zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unanfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € nicht übersteigt.