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Beschluss

3 TG 1830/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0723.3TG1830.86.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolgreichen einstweiligen Anordnung gegen die Ausnutzung einer Baugenehmigung für die Überdachung von zwei Stellplätzen im Bauwich, die zu einer optischen Verschlechterung der Grundstückssituation führt und von dem betroffenen Nachbarn nicht hingenommen werden muß.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolgreichen einstweiligen Anordnung gegen die Ausnutzung einer Baugenehmigung für die Überdachung von zwei Stellplätzen im Bauwich, die zu einer optischen Verschlechterung der Grundstückssituation führt und von dem betroffenen Nachbarn nicht hingenommen werden muß. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Ausnutzung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Überdachung von zwei Einstellplätzen im Bauwich zu ihrem Grundstück. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Leihgestern, Flur 11, Flurstück 690/1, das mit einem Wohnhaus unter Einhaltung eines Grenzabstandes zu dem nördlich angrenzenden Grundstück Flurstück 689/1 bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer des vorgenannten Grundstücks Flurstück 689/1, auf dem sie mit Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22. September 1980 ein Wohnhaus sowie zwei KFZ-Einstellplätze direkt an der ...Straße und unter Grenzbebauung zum Grundstück der Antragsteller errichtet haben. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück der Beigeladenen eine mit Baugenehmigung vom 18. Februar 1982 an der Nordgrenze errichtet Stahlbetonfertiggarage. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 a der Stadt Linden, Stadtteil Leihgestern, Teilbereich "Am B.", der auf dem Grundstück der Beigeladenen zur ... Straße hin einen 3,0 m breiten Streifen als nicht überbaubare Fläche ausweist. Nachdem der Antragsgegner den Beigeladenen am 15. Oktober 1985 die begehrte Baugenehmigung zur Überdachung der Stellplätze erteilt hatte, widerrief er dieselbe auf den Widerspruch der Antragsteller hin mit Bescheid vom 27. März 1986. Dem hiergegen von den Beigeladenen eingelegten Widerspruch half der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Juni 1986 ab, in dem er den Widerrufsbescheid vom 27. März 1986 vollständig aufhob. Am 13. Juni 1986 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - im Wege der einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben im wesentlichen vorgetragen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei wegen Verstoßes gegen den Bebauungsplan rechtswidrig und beeinträchtige sie in ihren Rechten. Einmal würde durch die Nichteinhaltung der Baufluchtlinie der Blick auf ihr Eigenheim versperrt bzw. verschandelt und zum anderen führe die Baumaßnahme zu einer Verschlechterung der Wohnsituation, insbesondere für die im Untergeschoß liegenden Kinderzimmer. Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Beigeladenen die Ausnutzung der am 15. Oktober 1985 erteilten Baugenehmigung zu untersagen. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf die Gründe des Abhilfebescheides vom 10. Juni 1986 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluß vom 18. Juni 1986 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, die Antragsteller hätten zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch wenn das Vorhaben der Beigeladenen nicht den nach § 7 Abs. 1 und 3 HBO erforderlichen Bauwich einhalte und die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 HBO keine Anwendung finde, so daß das Vorhaben objektiv rechtswidrig sei, müsse es dennoch von den Antragstellern hingenommen werden, weil nachbarliche Interessen, die vom Schutzzweck des § 7 Abs. 5 HBO erfaßt würden, von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden seien. Von dem genehmigten Vorhaben sei keine nennenswerte Beeinträchtigung für das Kinderzimmer der Antragsteller zu befürchten. Gegen den ihnen am 20. Juni 1986 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 2. Juli 1986 ohne nähere Begründung Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 4. Juli 1986 nicht abgeholfen hat. Die übrigen Beteiligten haben sich zur Beschwerde nicht geäußert. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer hier allein in Betracht kommenden Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind erfüllt. Die Antragsteller haben nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in seinen Ausführungen über den Anordnungsgrund und die objektive Rechtswidrigkeit der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Danach verstößt die vorgesehene Überdachung des Pkw-Abstellplatzes auf dem Grundstück der Beigeladenen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 1 HBO, wonach ein Bauwich von mindestens 3 m einzuhalten ist. Sie verstößt weiterhin gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 a der Stadt Linden, der die Fläche des vorgesehenen Standortes der Überdachung überwiegend als nicht überbaubare Fläche ausweist. Eine Ausnahme von der Einhaltung des Bauwichs ist nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO zulässig. Danach können im Bauwich u.a. Stellplätze und Garagen bis zu einer Außenwandhöhe von 2,50 .m. und einer Dachneigung bis 45 0 zugelassen werden. Zu diesen Anlagen gehört auch ein überdachter Stellplatz der hier in Streit befindlichen Art (Carport). Die Antragsgegnerin hat durch die Zulassung der Baumaßnahmen ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt und die Antragsteller in ihren Nachbarrechten verletzt. Die Regelung des § 7 Abs. 1 und 3 HBO über den Bauwich hat nachbarschützende Funktion, weil sie insoweit auch privaten Interessen dient, als sie auf die Gewährleistung ausreichender Belüftung der Grundstücke und der baulichen Anlagen, sowie der Vermeidung sonstiger schädlicher Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke gerichtet ist, die durch zu enges Heranrücken an die Nachbargrenze auftreten kann (Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 1. Juni 1978 - IV TG 39/78 - HessVGRspr. 1978, 67). Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs haben die Bauaufsichtsbehörden das ihnen durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen unter Abwägung widerstreitenderöffentlicher und privater Belange auszuüben. Auf der einen Seite ist dem Grundsatz des § 67 Abs. 2 HBO Rechnung zu tragen, wonach für den durch die Nutzung von Grundstücken verursachten Verkehr Abstellmöglichkeiten auf dem Grundstück geschaffen werden müssen, auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß die Bauwiche dem Brandschutz, der verstärkten Beweglichkeit der Feuerwehr, der Gewährleistungausreichender Belüftung der Grundstücke und der baulichen Anlagen unter Vermeidung sonstiger schädlicher Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke, die durch zu enges Heranrücken an die Nachbargrenze auftreten können, dienen sollen (Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 23. April 1982 - IV TG 23/82 - BauR 1982, 369 (370)). Bei der Abwägung hat die Bauaufsicht von einem generellen Interesse des Nachbarn an der Freihaltung des Bauwichs auszugehen und muß zunächst die Frage beantworten, ob ein triftiger Grund für eine Bebauung des Bauwichsgegeben ist. Erst wenn diese Frage bejaht wird, kann und muß sie die Belange der Beteiligten prüfen und die Vor- und Nachteile eines Standortes an der Grenze abwägen (Beschluß des 4. Senats des Hess. VGH vom 23. Dezember 1980 - IV TG 80/80 -). Bei der Beurteilung des triftigen Grundes hat die Bauaufsicht in die Bewertung der gegenseitigen Eigentümerinteressen auch einzustellen, ob der Bauherr bei einer Neuplanung der Bebauung auf einem freien Baugrundstück in der Lage war, außerhalb des Bauwichs ahne besondere Nachteile für sich selbst sofort miteinzubeziehen (Beschluß des Senats vom 14. August 1984 - III OE 87/82 - ESVGH 35, 234 (L); Urteil des 4. Senats des Hess. VGH vom 14. März 1986 - IV OE 42/82 -). Im vorliegenden Fall kommt dem zuletzt genannten Gesichtspunkt keine Bedeutung zu, weil die Stellplätze der Beigeladenen bauaufsichtlich unanfechtbar genehmigt worden sind und von den Antragstellern auch nicht angegriffen werden. Bei der hier allein im Streit befindlichen Überdachung können auch die aus § 67 Abs. 2 HBO folgenden öffentliche Belange nicht ins Gewicht fallen, weil der Forderung dieser Vorschrift durch die Schaffung der Stellplätze bereits Rechnung getragen worden ist. Es stehen sich somit allein das private Interesse der Beigeladenen an der Überdachung der Stellplätze sowie das Interesse der Antragsteller von der dadurch optisch belastenden Einengung in diesem Bereich verschont zu bleiben, gegenüber. Dabei ist den privaten Interessen der Antragsteller gegenüber den privaten Interessen der Beigeladenen Vorrang einzuräumen. Dies hat die Bauaufsicht des Antragsgegners verkannt. Den Interessen der Beigeladenen ist durch die Genehmigung der Stellplätze bereits weitgehend zulasten der Antragsteller Rechnung getragen worden und zwar in einem Umfang, der den Beigeladenen seinerzeit offensichtlich selbst ausgereicht hat. Ihr Interesse an der Überdachung erschöpft sich darin, einen Wetterschutz für Kraftfahrzeuge zu erlangen. Demgegenüber müßten die Beigeladenen jedoch durch die Baumaßnahme eine weitere Verschlechterung der optischen Situation im Grenzbereich zu ihrem Hausgrundstück hinnehmen, in dem sich u.a. Kinderzimmer befinden. Diese Beeinträchtigung ist den Antragstellern nicht zuzumuten. Dabei ist es rechtlich unerheblich, daß die Antragsgegnerin in anderen Fällen, die ihrer Auffassung nach mit der vorliegenden Sache vergleichbar sind, ebenfalls Baugenehmigungen erteilt hat. Denn sollte die Antragsgegnerin in tatsächlich und rechtlich Bleichgelagerten Fällen Genehmigungen erteilt haben, so dürften diese Genehmigungen ebenfalls rechtswidrig sein und wären auf andere Entscheidungen der Antragsgegnerin ohne Einfluß. Der Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1und 3, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 (analog), 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).