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Beschluss

3 TH 535/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0410.3TH535.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Rodungsgenehmigung, die der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Die Beigeladene, ein Energieversorgungsunternehmen, beabsichtigt die Errichtung einer 110 - kV-Hochspannungsfreileitung zwischen Offenbach und Seligenstadt. Mit Schreiben vom 11. August 1982 bzw. 26. Mai 1983 zeigte die Beigeladene dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik das geplante Bauvorhaben der 110-kV- Hochspannungsfreileitung Offenbach-Mühlheim-Obertshausen-Seligenstadt gemäß § 4 EnWG an. Der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 14. März 1983 und 1. Juni 1983 mit, daß das angezeigte Vorhaben unter der Voraussetzung, daß es bis zum 31. Januar 1987 vollendet oder in wesentlichen Teilen in Angriff genommen werde, nicht beanstandet werde. Am 6. August 1984 stellte die Beigeladene bei dem Antragsgegner gemäß § 11 HForstG den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Rodung des Waldes an den in den vorgelegten Plänen eingezeichneten Maststandorten. Gleichzeitig begehrte sie bei dem Kreisausschuß des Kreises Offenbach die Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1985 begehrte sie von dem Antragsgegner die Rodungsgenehmigung für eine geänderte Trassenführung. Gegen die beantragten forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Genehmigungen hat die Antragstellerin Bedenken erhaben. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, eine Verkabelung der beabsichtigten Hochspannungsleitung verdiene gegenüber einer Freileitung eindeutig den Vorzug, weil die Trasse durch das Landschaftsschutzgebiet Langhorst, das einzige Naherholungsgebiet der Gemeinde, führe. Mit Bescheid vom 7. Februar 1985 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen gemäß den §§ 11 HForstG, 5, 6 und 7 HENatG die Genehmigung für die mit dem Bau des Leitungsabschnitts Obertshausen-Seligenstadt erforderliche Waldrodung und den Eingriff in Natur und Landschaft. Der Bescheid enthält zahlreiche Auflagen, die Ersatzaufforstung, Ausgleichsmaßnahmen sowie Ausgleichsabgaben und Ersatzmaßnahmen vorsehen. Darüber hinaus enthält der Bescheid den Hinweis, daß die Genehmigung nicht andere zum Bau der Leitung nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Rechte Dritter beinhalte. Mit Änderungsbescheid vom 20. Mai 1986 legte der Antragsgegner im Einverständnis mit der Beigeladenen u.a. zwischen den Masten 13 bis 17 einen geänderten Trassenverlauf fest und bestimmte, daß die Leitung zwischen den Masten 15 bis 17 waldüberspannend zu führen sei. Die vorläufige Masthöhe wurde für Mast 15 auf 48 m, für Mast 16 auf 65,5 m, die endgültige Masthöhe auf 55 m für Mast 15 und 74 m für Mast 16 festgesetzt. Zur Begründung führte er aus, durch die Verlegung des Maststandortes werde eine aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege günstiger zu beurteilende Trassenführung hergestellt. Mit Schreiben vom 28. Juli 1986 teilte die Beigeladene der Antragsgegnerin mit, daß mit dem Bau der 110-kV - Freileitung Obertshausen-Seligenstadt am 16. Juli 1986 begonnen worden sei. Am 10. Oktober 1986 hat die Antragstellerin gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 7. Februar 1986 und 20. Mai 1986 Widerspruch eingelegt. Sie hat im wesentlichen vorgetragen, durch die Waldrodung würden Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen. Der Antragsgegner gehe selbst davon aus, daß das Vorhaben einen nicht ausgleichbaren Eingriff verursache. Es fehle eine überzeugende Begründung, warum dennoch die Genehmigungen erteilt worden seien. Schließlich seien die Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil der Beigeladenen nicht zur Auflage gemacht worden sei, die Leitung zu verkabeln, was technisch ohne weiteres möglich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1986 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurück und ordnete gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 7. Februar 1986 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Mai 1986 an. Zur Begründung führte er aus, die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HForstG erforderlich Abwägung den Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit den Belangen der Energiesicherung der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der privaten Interessen habe dazu geführt, daß das Vorhaben wegen des nachgewiesenen Energieengpasses bei der Stromversorgung im Bereich Obertshausen erforderlich sei. Das gleiche gelte für die gemäß § 6 Abs. 2 HENatG zu erteilende Genehmigung. Auch hier falle die Abwägung zugunsten des Allgemeinwohls einer Energieversorgung aus. Die Frage der Verkabelung sei eingehend geprüft worden. Dabei hätten auch die erheblichen Mehrkosten für die Beigeladene berücksichtigt werden müssen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides sei geboten, weil sonst die jetzige Anbindung von Obertshausen mit einer 20-kV - Leitung eine ausreichende Energieversorgung nicht mehr gewährleiste. Es bestehe im allgemeinen Interesse ein dringendes Bedürfnis nach unverzüglicher Umsetzung der geplanten Maßnahme, um die Energieversorgung im Raum Obertshausen für 1987 zu gewährleisten. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 6. Januar 1987 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und gleichzeitig einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung des Eilantrages hat die Antragstellerin vorgetragen, die von dein Antragsgegner angegebene Dringlichkeit der Maßnahme sei nicht geeignet, einen Sofortvollzug zu rechtfertigen. Ein besonderes öffentliches Interesse liege nicht von, wenn durch Zeitablauf selbst Sachzwänge geschaffen würden. Der Genehmigungsbescheid berücksichtige nicht in ausreichendem Maße, daß die durch die Trasse entstehenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft durch eine Verkabelung hätten vermieden werden können. Neben der betriebswirtschaftlichen hätte auch eine ökologische Kostenrechnung aufgemacht werden und zu einer gesamtwirtschaftlichen Kostenbeurteilung führen müssen. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. Januar 1986 gegen den Beschluß der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz Darmstadt vom 7. Februar 1986 sowie den hierzu ergangenen Änderungsbescheid vom 20. Mai 1986 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1986 wiederherzustellen. Den Antragsgegner und die Beigeladene haben sich im ersten Rechtszug nicht geäußert. Mit Beschluß vom 10. Februar 1987 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 7. Februar 1986 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Mai 1986 aufgehoben. Es hat ausgeführt, die vorn dem Antragsgegner angegebenen Gründe reichten für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus. Der Antragsgegner habe im angefochtenen Widerspruchsbescheid in keiner Weise substantiiert vorgetragen, daß die sofortige Durchführung der Rodungsarbeiten als Vorbereitung und Voraussetzung für die Errichtung der geplanten Leitungstrasse dermaßen dringlich sei, daß ohne Sofortvollzug die Energieversorgung im Raume Obertshausen aktuelle gefährdet wäre. Der Antragsgegner habe ferner nicht näher belegt, warum sich die energiewirtschaftliche Situation seit dem Erlaß der Bescheide so gravierend geändert habe, daß jetzt von einem Energienotstand gesprochen werden müsse. Schließlich müsse als Indiz für die fehlende Eilbedürftigkeit auch gewertet werden, daß der Antragsgegner und die Beigeladene nicht zum Antrag der Antragstellerin Stellung genommen hätten. Gegen den ihnen am 13. Februar 1987 zugestellten Beschluß haben der Antragsgegner am 23. Februar 1987 und die Beigeladene am 25. Februar 1987 Beschwerde eingelegt, denen das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 23. und 25. Februar 1987 nicht abgeholfen hat. Die Beigeladene trägt vor, für die Beurteilung des Sofortvollzugs komme es allein darauf an, daß die 110-kV - Hochspannungsfreileitung aus Gründen des Allgemeinwohls so schnell wie möglich fertiggestellt werden müsse, um die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung sicherstellen zu können. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, daß für die Anordnung des Sofortvollzuges das Vorliegen einer nochmaligen, offensichtlich besonderen Dringlichkeit in Form der Verschlechterung der energiewirtschaftlichen Situation oder gar ein "Energienotstand" erforderlich gewesen wäre. Die Anordnung des Sofortvollzugs liege im öffentlichen Interesse. Dafür, daß die Fortsetzung der bereits begonnenen Bauarbeiten dringend geboten sei, spreche bereits das Gutachten von Prof. Dr. Ing. Koglin vom August 1985, der ausgeführt habe, daß die überregionale 20-kV-Verteilung im östlichen Teil des Versorgungsgebietes bereits jetzt überfordert sei und durch eine sonst überall übliche 110-kV-Verteilung überlagert wenden müsse. Bereits jetzt träten Spannungsprobleme und Überlastungen auf. Seit der Erstellung des Gutachtens habe sich die Energieversorgungssituation verschärft. Bereits jetzt träten Engpässe bei Neuanschlüssen und Kapazitätserweiterungen auf. Schließlich bestehe ein zusätzlicher Strombedarf der YMOS AG für Mai 1987, wobei im Falle der Nichtausführung des Vorhabens die Schaffung von Arbeitsplätzen gefährdet würde. Soweit das Verwaltungsgericht gerügt habe, der Antragsgegner habe eine aktuelle Gefährdung der Energieversorgung angenommen, ohne sich hierbei auf konkrete Zahlen zu stützen, habe es übersteigerte Anforderungen gestellt, denn der Antragsgegner sei für eine derartige Beurteilung fachlich gar nicht in der Lage. Er habe sich vielmehr auf die zugrundeliegenden Gutachten stützen dürfen. Ohne die unverzügliche Fertigstellung der streitigen 110 - kV - Leitung sei die Stromversorgung im Versorgungsbereich der Beigeladenen kurzfristig gefährdet. Die Beigeladene legt weiter vertiefend dar, daß die von ihn veranlaßten Untersuchungen ergeben hätten, daß die Auslastung der 20 - kV -Leitung keinerlei weitere Steigerung mehr vertrage. Die jetzt festgelegte Trassenvariante stelle gerade in forst- und naturschutzrechtlicher Hinsicht die absolut schonendste Alternative dar. Dies folge eindeutig aus dem Gutachten der Dr. Friedrich W. Hug Geoconsult GmbH vom 30. April 1985, das eigens zur Klärung dieser Frage eingeholt worden sei. Bei Verwirklichung einer Erdkabeltrasse werde zwingend eine Netzauftrennung mit einer neuen Einspeisungsstätte erforderlich und führe zu zusätzlichen Eingriffen in die Natur. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Sofortvollzug und legt im einzelnen dar, daß die streitige Trassenvariante in forst- und naturschutzrechtlicher Hinsicht am geschontsten sei. Zur Frage der energiewirtschaftlichen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, schließt er sich dem Vorbringen der Beigeladenen an. Die Beigeladene und der Antragsgegner beantragen sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 1987 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die das Verfahren der Beigeladenen betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Aktenordner) sowie die Gerichtsakten des Hess. VGH 8 TH 514/87 mit drei Heftern energiewirtschaftlicher Verwaltungsvorgänge und 4 TH 151/87 nebst Beiakten (2 Aktenordner und 2 Hefter) sind beigezogen worden und waren Gegenstand der Beratung. II. Die zulässigen Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Zwar hat der Antragsgegner in dem Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1986 die sofortige Vollziehung des forstrechtlichen Genehmigungsbescheides angeordnet, so daß hiergegen grundsätzlich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der richtige Rechtsbehelf wäre. Dennoch muß dieser Antrag bei einer den Anforderungen der §§ 86 und 88 VwGO und des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden Auslegung in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden, weil eine forstrechtliche Rodungsgenehmigung nach § 11 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424) - HForstG - nicht im Sinne des § 80 VwGO vollziehungsfähig ist. Die Umdeutung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag nach § 123 VwGO kommt immer dann in Betracht, wenn entweder - wie hier - § 80 VwGO nicht anwendbar ist oder nicht den erforderlichen Rechtsschutz gewährt (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, § 123 RdNr. 2). Die Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vertreten entgegen der wohl herrschenden Meinung (vgl. Nachweise bei Meyer-Stalleis, Hessisches Staats- und Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1986, S. 304; Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 881) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Baugenehmigung als feststellender Verwaltungsakt nicht nur einer Vollstreckung und damit einer Vollziehung im engeren Sinne nicht zugänglich ist, sondern darüber hinaus auch nicht im weiteren Sinne vollzogen werden kann. Zwar lassen sich unter einer Vollziehung im weiteren Sinne außer der Vollstreckung alle sonstigen Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art begreifen, welche Verwaltung und Gericht aus dem Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ziehen können oder müssen, wobei solche Folgerungen auch bei feststellenden oder rechtsgestalteten Verwaltungsakten denkbar sind; dagegen läßt sich das Gebrauchmachen von einer durch Verwaltungsakt eingeräumten öffentlich-rechtlichen Rechtsposition, wie sie eine Baugenehmigung darstellt, seitens einer begünstigten Privatperson, in deren Belieben es steht, diese Rechtsstellung auszunutzen oder nicht zu nutzen, auch nicht unter einem weitgefaßten Begriff der Vollziehung bringen (vgl. grundsätzlich Beschlüsse des 4. Senats des Hess. VGH v. 19. August 1976 - IV TG 37/76 - ESVGH 26, 237 ff; u. 23. April 1982, BRS 39 Nr. 124; B. des Senats v. 23. Juli 1986 - 3 TG 1830/86 -). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie findet auch auf eine Rodungsgenehmigung nach § 11 HForstG Anwendung, denn diese Genehmigung gewährt dem Begünstigten ebenfalls nur die Möglichkeit, von einer öffentlich-rechtlichen Rechtsposition Gebrauch zu machen. Ein Dritter, auch wenn er wie hier die Gemeinde als Waldbesitzer betroffen ist, der geltend macht, durch eine einem Energieversorgungsunternehmen erteilte Rodungsgenehmigung oder deren Ausnutzung in seinen Rechten verletzt zu sein, kann daher vorläufigen Rechtsschutz nur nach 123 Abs. 1 VwGO erlangen. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer hier allein in Betracht kommenden Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht erfüllt. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, weil die Beigeladene bereits mit der Ausführung des Vorhabens begonnen hat, und bei weiterem Fortgang der Bauarbeiten die Durchsetzung von Abwehrrechten der Antragstellerin zumindest erschwert werden kann; einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch besteht dann, wenn der Antragstellerin ein nachbarrechtliches Abwehrrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und entweder die verletzten Vorschriften nachbarschützend sind und den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigen oder die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung den Nachbarn in seinem Eigentumsrecht verletzt. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der erstgenannten Voraussetzung. Gegen die Rechtmäßigkeit der Rodungsgenehmigung des Antragsgegners vom 7. Februar 1986 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Mai 1986 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1986 bestehen aufgrund der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Rechtsgrundlage für diese Genehmigung ist § 11 Abs. 1 und 3 HForstG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HForstG darf Wald nur mit Genehmigung der Oberen Forst:behörde - das ist gemäß § 58 Abs. 2 HForstG die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz - gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll nach § 11 Abs. 2 HForstG versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, wobei die Kriterien, nach denen das öffentliche Interesse zu beurteilen ist, im Gesetz beispielhaft aufgeführt sind. In formeller Hinsicht ist die erteilte Genehmigung nicht zu beanstanden. Die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HForstG erforderliche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn - das setzt das Gesetz stillschweigend voraus - zuvor ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Darüber, wer befugt ist, einen Antrag zu stellen, also Antragsteller im Sinne des § 11 HForstG ist, besagt das Gesetz nichts. Es ist jedoch davon auszugehen, daß der Waldbesitzer im Sinne des § 3 HForstG stets antragsbefugt ist. Allerdings beschränkt sich die Antragsbefugnis nicht auf diesen Personenkreis. Ebenso wie der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung findet auch der Rechtsanspruch auf Erteilung einer forstrechtlichen Genehmigung seine grundrechtliche Anknüpfung nicht allein und nicht erst in Art. 14 Abs. 1 GG, sondern in der Gestaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwGE 42, 115 ). Das bedeutet, daß jeder Dritte, der ein berechtigtes Interesse an der Umwandlung geltend macht, antragsbefugt ist. An einem solchen Interesse kann es nur dann fehlen, wenn die Genehmigung für der Antragsteller ersichtlich nutzlos ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich das berechtigte Interesse der Beigeladenen daraus, daß sie zum Bau den 110 - kV - Freileitung auch der forstrechtlichen Genehmigung nach § 11 HForstG bedarf, weil hierfür kein Planfeststellungsverfahren mit der Folge der Ersetzung aller nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnissen usw. (materielle Konzentrationswirkung) vorgesehen ist. Die erteilte forstrechtliche Genehmigung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Da der Entscheidung eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange vorauszugehen hat, sind insoweit auch die Grundsätze zu beachten, die die Rechtsprechung zum Abwägungsgebot in der Bauleitplanung entwickelt hat. Das Abwägungsgebot verlangt, daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (grundlegend BVerwGE 45, 309 ). Der Antragsgegner ist bei der Erteilung der forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen an die Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Anlage aufgrund des nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetz durchgeführten Verfahrens gebunden und darf insoweit keine Rechtmäßigkeitsprüfung vornehmen. Eine Kompetenz zur Beurteilung und Prüfung dieser Frage steht ihm nicht zu. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Forstbehörde bei einer erforderlichen energiewirtschaftlichen Anlage stets hierfür auch die forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen erteilen müßte. Die forst- und naturschutzrechtlichen Belange können vielmehr derart gewichtig sein, daß ihnen im Verhältnis zu dem energiewirtschaftlichen Belangen den Vorhang einzuräumen ist und das Vorhaben hieran scheitern kann. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn es sich bei dem von dem Eingriff betroffenen Gebiet um einen einzigartigen Biotop handelt, dessen Erhaltung unter Abwägung aller Umstände im öffentlichen Interesse liegt. Derartige besonderen forst- und naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte sind hier jedoch nicht geltend gemacht worden. Im vorliegenden Fall rügt die Antragstellerin nur die Verletzung der unter drittens genannten Voraussetzungen mit den Begründung, der Antragsgegner habe die forstrechtliche Genehmigung nur für eine verkabelte Leitung erteilen dürfen. Diese Einwendungen greifen jedoch nicht durch. Der Antragsgegner hat die Frage der Verkabelung sowie die dafür und dagegen sprechenden Gründe in den angefochtenen Bescheiden zwar knapp, nach Auffassung des Senats jedoch in ausreichendem Umfang angesprochen. Er hat insbesondere aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin in dem Widerspruchsbescheid hierzu nochmals Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß bei einer Verkabelung die entstehenden Mehrkosten zu berücksichtigen seien. Zu der Frage, welche Art des Baus der Stromleitung den Vorzug verdient, hat die Beigeladene unter Vorlage eines Gutachtens der Dr. Friedrich W. Hug Geoconsult GmbH vom 30. April 1985 im einzelnen dargelegt, daß insbesondere unter umweltrelevanten Gesichtspunkten gewichtigere Gründe für eine Freileitung als für eine Verkabelung der Trasse sprechen. Im Gegensatz zu einer Verkabelung sei zusätzlicher Flächenbedarf bei einer Freileitung ausgesprochen gering und beschränke sich im wesentlichen auf den unmittelbaren Bereich der Maststandorte. Im Trassenbereich der Freileitung sei nur von geringen Nutzungseinschränkungen auszugehen, dagegen ermögliche eine Verkabelung der Leitung keine weitere Nutzung der von ihr belegten Flächen. Neben einem erheblichen und unwiderruflichen Waldeinschlag auf große Strecken bestünden die größten umweltrelevanten Risiken bei einer Verkabelung im Hinblick auf eine Boden- bzw. Grundwasserkontamination bei Defekten an den Kabeln bzw. an den Pump- und Kühlstationen durch auslaufendes Öl. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner diese schlüssigen und nachvollziehbaren Folgerungen des Gutachtens zu eigen gemacht und der Freileitung gegenüber der Verkabelung den Vorzug gegeben hat. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei der Beurteilung dieser Frage weitere für die Abwägung erhebliche Gesichtspunkte übersehen hat, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Bescheid des Antragsgegners ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er eine Genehmigung nach den §§ 5, 6 und 7 HENatG enthält. Das Vorhaben stellt eine bauliche Anlage im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HENatG, 2 Abs. 1 HBO und einen unvermeidlichen (§ 6 Abs. 2 HENatG) Eingriff in Natur und Landschaft dar. Unvermeidlich im Sinne des § 6 Abs. 2 HENatG ist eine Beeinträchtigung dann, wenn sie nicht unterlassen werden könnte, ohne das mit dem jeweiligen Vorhaben verfolgte Ziel zu beeinträchtigten. Die Regelungen enthalten eine technisch - fachliche Optimierungspflicht (vgl. VGH Bad.-Württ. DVBl. 1986, 364 ). Die Vorschriften des HENatG beanspruchen für sich nicht in jedem Falle im Sinne einer unüberwindbaren Schranke vorrangige Geltung. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 HENatG, wonach Gründe des Gemeinwohls Belange des Naturschutzes zurückdrängen können. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die durch die Freileitung erforderlich werdenden Eingriffe in Natur und Landschaft mit den öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Energieversorgung abgewogen und dabei den letztgenannten Belangen den Vorrang eingeräumt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei dem durch die 110 - kV - Freileitung betroffenen Gebiet um eine schutzwürdige Landschaft von so überragender Bedeutung handelt, daß zu ihrem Schutz und zulasten einer ordnungsgemäßen Energieversorgung der Bevölkerung die Durchführung des Vorhabens abgewendet werden muß, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die forstrechtliche Genehmigung rechtswidrig wäre, könnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil eine Verletzung der Antragstellerin in eignen Rechten unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten möglich er scheint. Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, in dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht verletzt zu sein, denn eine Gemeinde kann nicht Rechtsinhaberin dieses Grundrechts sein. Sie befindet sich bei der Wahrnehmung nicht hoheitlicher Tätigkeit in keiner grundrechtstypischen Gefährdungslage. Sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson gefährdet und ist insoweit auch nicht grundrechtsbedürftig. Art. 14 GG schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (BVerfGE 61, 82, ). Darüber hinaus rechtfertigt die Entscheidung keinen Eingriff in private Rechte der Antragstellerin. Dies ergibt sich bereits aus dem Genehmigungsbescheid vom 7. Februar 1986 selbst, der den Hinweis enthält, daß die Genehmigung nicht andere zum Bau der Leitung nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen Dritter beinhaltet. Sie stellt insbesondere keine Grundlage für eine später erforderlich werdende Enteignung dar, für die allein die energiewirtschaftlichen Bestimmungen maßgebend sind. Die Antragstellerin wird auch nicht in ihrem gemäß Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in ihrer hieraus resultierenden Planungshoheit verletzt, denn einer Gemeinde sind auf dem Gebiet des Forstrechts, soweit es Waldrodungen betrifft, keine eigenen Kompetenzen eingeräumt. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde besteht nur "im Rahmen der Gesetze" (Art.28 Abs. 2 Satz 1 GG). Diese Beschränkung besagt, daß Inhalt und Schranken im einzelnen durch staatliche Gesetze bestimmt werden. Die Befugnisse der Gemeinde sind daher an die Kompetenzzuweisung der öffentlichen Verwaltung gebunden, sofern dadurch nicht der Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts angetastet wird. Wenn eine öffentliche Aufgabe durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wird, dann besteht für die Gemeinde insoweit keine Zuständigkeit mehr. So liegt es hier im Bereich des Forstrechts. Dieses Sachgebiet ist. den Behörden der staatlichen Verwaltung übertragen, wie sich aus § 58 HForstG ergibt. Nur die staatlichen Forstbehörden haben die Befugnis, Genehmigungen zur Waldumwandlung zu enteilen. Anhaltspunkte dafür, daß die Antragstellerin in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt ist, weil das Vorhaben der Darstellung eines Bauleitplanes entgegensteht, sind nicht ersichtlich . Hierzu wäre erforderlich gewesen, daß die Antragstellerin substantiiert geltend gemacht hätte, durch die erteilte Genehmigung irr diesem Recht verletzt zu sein, was sie nicht getan hat. Zwar schließt die Planungshoheit einer Gemeinde das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen, jedoch setzt die aus der Planungshoheit hergeleitete Klagebefugnis einer Gemeinde voraus, daß die angefochtene behördliche Entscheidung eine verbindliche Zulassung des Vorhabens zum Inhalt hat. Daran fehlt es hier jedoch. Die angefochtene forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung besagt lediglich, daß der Beigeladenen die mit dem Bau des Leitungsabschnitts erforderliche Waldrodung und der Eingriff in Natur und Landschaft unter bestimmten Auflagen genehmigt wird. Bau und Betrieb des Vorhabens werden durch diese Genehmigung jedoch nicht gestaltet. Hierfür ist die eine Baugenehmigung ersetzende unbeanstandete Anzeige nach § 4 Abs. 1 und 2 EnWG maßgebend. Die Antragstellerin ist schließlich als Trägerin öffentlicher Aufgaben in ihrem Wirkungskreis auch nicht generell Sachwalterin des öffentlichen Interesses. Ihr steht es nicht zu, über die Beachtung des Forst- und Naturschutzrechtes durch die zuständigen Behörden zu wachen und dieses Ziel im Wege der Klage zu verfolgen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 (analog), 25 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bewertet der Senat für das Hauptsacheverfahren auf 10.000,-- DM. Hiervon sind im einstweiligen Anordnungsverfahren 2/3 = 6.666,-- DM festzusetzen, wobei der Senat gleichzeitig von seiner Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG Gebraucht macht. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).