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Beschluss

2 B 61/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0428.2B61.23.00
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Leitsätze
1. Eine auffällige Fahrweise und Verwirrtheit des Fahrers können Bedenken an der Fahreignung begründen. Auf eine Verwirrtheit kann im Einzelfall geschlossen werden, wenn der Fahrer gegenüber der Polizei oder Zeugen äußert, er suche nach Elektro Magnetische Wellen Terroristen" und dabei eine mit Aluminiumfolie umwickelte Bleischale und Bleiweste als Schutzausrüstung mitführt. 2. Aus der Beibringungsanordnung muss sich im konkreten Einzelfall zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise aufgeklärt werden soll. Eine Eingrenzung auf bestimmte Nummern der Anlage 4 zur FeV ist hierfür nicht erforderlich.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auffällige Fahrweise und Verwirrtheit des Fahrers können Bedenken an der Fahreignung begründen. Auf eine Verwirrtheit kann im Einzelfall geschlossen werden, wenn der Fahrer gegenüber der Polizei oder Zeugen äußert, er suche nach Elektro Magnetische Wellen Terroristen" und dabei eine mit Aluminiumfolie umwickelte Bleischale und Bleiweste als Schutzausrüstung mitführt. 2. Aus der Beibringungsanordnung muss sich im konkreten Einzelfall zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise aufgeklärt werden soll. Eine Eingrenzung auf bestimmte Nummern der Anlage 4 zur FeV ist hierfür nicht erforderlich. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- € festgesetzt. Die gemäß §§ 146, 147 Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO − form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2022 ist zulässig und begründet. Die vom Antragsgegner zur Begründung vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und Führerscheinabgabe (Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 12. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2022) wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme und der Kostenfestsetzung (Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 12. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2022) angeordnet. Es sprechen ganz überwiegende Gründe dafür, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem im Bescheid herangezogenen Sachverhalt rechtmäßig ist und daher ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung besteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes − StVG − i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung − FeV − hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel aufzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Gutachtenanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 –, juris Rn. 18 und grundlegend vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Denn ein Fahreignungsgutachten erfordert die Erhebung höchstpersönlicher Befunde, die unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen. Die mit der Nichtvorlage des Gutachtens verbundene Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 11 Abs. 8 FeV) ist ebenfalls gravierend und greift in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Diese Eingriffe sind nur angemessen, wenn die Behörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 − 1 BvR 689/92 −, BVerfGE 89, 69, juris Rn. 52 und vom 20. Juni 2002 − 1 BvR 2062/96 −, juris Rn. 54). Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht. Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris Rn. 22), also das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 11 CS 21.2692 –, juris Rn. 20). In Anwendung dieser Grundsätze ist der in der Gutachtenanordnung vom 21. Januar 2022 dargestellte Sachverhalt geeignet, Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers wegen etwaig bestehender psychischer (geistiger) Störungen i. S. d. Abschnitts 7 der Anlage 4 zur FeV zu begründen. Aus dem in der Behördenakte vorhandenen polizeilichen Aktenvermerk ergibt sich, dass am 7. September 2021 gegen 22.20 Uhr eine Polizeistreife in den Treysaer Weg in Stadtallendorf gerufen wurde. Anwohner hatten demnach dort einen abgestellten weißen Transporter gesehen und den am … 1945 geborenen Antragsteller beobachtet, wie dieser mit einer Tragetasche durch die Gärten gelaufen sei und sich bei vorbeifahrenden Autos versteckt habe. Die Polizeibeamten haben vor Ort den Antragsteller in dem Fahrzeug sitzend angetroffen. Dieser habe gegenüber der Polizeistreife einen verwirrten Eindruck gemacht. Auf Nachfrage habe er angegeben, dass er in Neustadt sei und „Elektro Magnetische Wellen Terroristen" gesucht habe. Weiterhin haben die Beamten bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs eine mit Alufolie umwickelte Bleischale und eine mit Blei gefüllte Weste gefunden. Der Antragsteller habe hierzu angegeben, dass er die Schale bei Kopfschmerzen auf den Kopf setze. Auch die Weste diene ihm zum Schutz. Weiter ist der Antragsteller nach dem polizeilichen Aktenvermerk nach der Kontrolle auf dem Weg zu seiner Wohnanschrift (X…straße … in Neustadt, …) maximal 50 km/h gefahren und mehrfach mit der halben Fahrzeughälfte auf die Gegenfahrbahn geraten. ln Erksdorf sei er 20 km/h gefahren und auf der Landstraße dann etwa 60 km/h. Vor diesem Hintergrund ergeben sich die Fahreignungsbedenken des Antragsgegners nachvollziehbar daraus, dass der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten angegeben hat, dass er auf der Suche nach „Elektro Magnetische Wellen Terroristen" gewesen sei. Die angenommene Existenz solcher Wesen deutet auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Realitätssinns oder gar Wahn hin. Der Verdacht auf bestehende Wahnvorstellungen wird ferner dadurch bestärkt, dass der Antragsteller eine mit Aluminiumfolie umwickelte Bleischale und eine Bleiweste als Schutzausrüstung mitgeführt, sich also insoweit bereits vorbereitet hatte. Vor dem Hintergrund seiner Einlassung zur Suche nach Terroristen kann das Mitführen der Gegenstände nicht mit der bloßen Sorge vor Elektrosmog abgetan werden. Für den verwirrten Zustand des Antragstellers spricht ferner, dass er im Rahmen der Kontrolle nicht korrekt angeben konnte, dass er sich in Stadtallendorf befand. Vielmehr sagte er, dass er sich in Neustadt befinde. Es überzeugt nicht, soweit das Verwaltungsgericht dies damit zu erklären versucht, dass sich sein Wohnort in Neustadt, Stadtteil …, nur fünf Kilometer und lediglich zwei Orte von dem Ort der Kontrolle in Stadtallendorf entfernt befinde. Vielmehr spricht gerade die aufgrund der Wohnortnähe anzunehmende Ortskundigkeit des Antragstellers für dessen Verwirrtheitszustand. Darüber hinaus sind Stadtallendorf und Neustadt-… sowie der dazwischenliegende Ort … räumlich klar voneinander getrennt und gehen nicht etwa baulich ineinander über. Auch liegen die Orte Stadtallendorf und Neustadt von … aus gesehen in unterschiedlichen Himmelsrichtungen. Die Stadt Neustadt befindet sich in südöstlicher und Stadtallendorf in südwestlicher Richtung. Für eine mögliche geistige Beeinträchtigung spricht zudem die anschließende Fahrweise des Antragstellers. Hier wiegt besonders schwer, dass der Antragsteller trotz ungewöhnlich langsamer Fahrweise mehrfach mit dem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten ist. Die kurvenreiche Straße und die Sorge vor einem Wildschaden erklären dies nicht. Sofern das Verwaltungsgericht das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers damit zu erklären versucht, dass er von der Polizeikontrolle beeindruckt gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Vielzahl von Ausfallerscheinungen, insbesondere aber die Aussage, dass er auf der Suche nach „Elektro Magnetische Wellen Terroristen" gewesen sei, geht über ein nachvollziehbares Augenblicksversagen hinaus. Sofern das Verwaltungsgericht der Gesamteinschätzung des Antragsgegners entgegenhält, es handele sich nur um eine Momentaufnahme, die keine Rückschlüsse auf die Fahreignung zulasse, verkennt dies die Reichweite des § 46 Abs. 3 FeV. Es kommt nicht auf die zeitliche Länge der Beobachtung an, sondern darauf, ob die festgestellten Äußerungen und Handlungen geeignet sind, Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gutachterfrage sei nicht präzise genug gestellt, weil diese nur auf die Anlage 4 der FeV Bezug nehme und diese nicht konkret auf die psychischen (geistige) Störungen der Nummer 7 der Anlage 4 eingrenze, greift nicht durch. Die formellen Anforderungen, denen eine Beibringensaufforderung genügen muss, sind unter anderem in § 11 Abs. 6 FeV geregelt. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Diese formellen Anforderungen an den Inhalt einer Beibringensaufforderung sollen es dem Betroffenen ermöglichen, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, juris Rn. 20 f.). Denn nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene darüber schlüssig werden, ob er sich – unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung – der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 –, juris Rn. 8). Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung der Fragestellung kommt es ausgehend von diesen abstrakten Anforderungen auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Maßgeblich ist, ob sich der Beibringungsanordnung zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Das verbietet eine generalisierende Aussage darüber, ob die Fahrerlaubnisbehörde stets bereits im Rahmen der Beibringungsanordnung genau die entsprechende(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV angeben muss. Ebenso wenig lässt sich von vornherein ausschließen, dass sich die vom Gutachter zu klärende Frage, selbst wenn sie nicht konkret ausformuliert ist, dennoch mit hinreichender Deutlichkeit aus der Begründung der Eignungsbedenken entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 3 B 16.14 –, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 – 11 CS 22.2649 –, juris Rn. 21). Dem gegenüber darf die Fragestellung aber auch nicht derartig weit sein, dass damit die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur FeV erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2014 – 11 ZB 13.2240 –, juris Rn. 14). Die vorliegende Gutachtenanordnung vom 21. Januar 2022 (Blatt 29 ff. des Verwaltungsvorgangs) genügt diesen Anforderungen. Zwar stellt die Gutachtenfrage nur darauf ab, ob bei dem Betroffenen eine Krankheit oder ein Mangel vorliegt, „der die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellt“. Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass – wie das Verwaltungsgericht meint – „sämtliche in der Anlage 4 zur FeV aufgeführten Krankheiten und Mängel, die von mangelndem Sehvermögen über Bewegungsbehinderungen bis hin zu Nierenerkrankungen reichen“, zu begutachten gewesen wären. Wie oben ausgeführt ist die Gutachtenfrage nur ein Aspekt der Gutachtenanordnung. Vorliegend lässt sich aus der Begründung der Gutachtenanordnung entnehmen, dass die Gutachtenfrage auf psychische Krankheiten oder Mängel bezogen und damit hinreichend konkret ist. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Gutachtenanordnung den oben dargestellten Sachverhalt korrekt wiedergibt, der auf geistige Ausfallerscheinungen hindeutet. Die Anordnung nimmt zudem ausdrücklich Bezug auf psychische Erkrankungen und formuliert: „Unter Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV hat der Gesetzgeber verschiedene psychische Erkrankungen aufgeführt, die die Kraftfahreignung einschränken oder gar ausschließen können.“ Weiter heißt es: „An Ihrer Eignung bestehen nach Würdigung der hier vorliegenden Erkenntnisse ernsthafte Zweifel. Insbesondere besteht der Verdacht, dass bei Ihnen eine psychische Erkrankung vorliegt. […] Aus diesem Grund fordere ich Sie gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV auf, sich einer Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu unterziehen […].“ Für die Konkretisierung der Gutachtenanordnung spricht schließlich, dass die Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden soll. Die sodann kursiv formulierte Gutachtenfrage nimmt zwar ohne weitere Einschränkung Bezug auf die gesamte Anlage 4 zur FeV. Aus der Gesamtbetrachtung der Gutachtenanordnung geht aber eindeutig hervor, dass die Fahreignung nur hinsichtlich der psychischen Auffälligkeiten nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV überprüft werden sollte. Die Überprüfung auf andere als psychische Krankheiten ist hier nicht verlangt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, kann von der Fahrerlaubnisbehörde keine Eingrenzung auf die in Betracht kommenden psychischen Erkrankungen verlangt werden. Denn gerade weil der Fahrerlaubnisbehörde das medizinisch-psychologische Fachwissen fehlt, ordnet sie bei Zweifeln an der Fahreignung eine Begutachtung an. Es ist von ihr daher nicht zu erwarten, dass sie mit ihrer Fragestellung die in Frage kommenden Diagnosen benennt. Ausgehend davon erweist sich die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als rechtmäßig, da der Antragsteller das von ihm – zu Recht – geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinem Vortrag, dass er auf den Führerschein angewiesen ist und dies in das Ermessen der Behörde hätte eingestellt werden müssen. Denn der Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die Nichteignung liegt – trotz der Formulierung „darf“ in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV – nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. etwa: Bay VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 11 CS 21.2148 –, Rn. 15, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 2 B 1641/18 – juris Rn. 3). Ist danach eine Nichteignung anzunehmen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV ebenfalls ohne Ermessen zu entziehen (Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, FeV § 46 Rn. 23). Auch ansonsten sind rechtliche Bedenken gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ersichtlich. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr geht dem privaten Interesse des Antragstellers vor, trotz hier zu unterstellender mangelnder Kraftfahreignung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Antragsteller auch zu Recht nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FeV aufgefordert, seinen Führerschein innerhalb der gesetzten Frist nach Bekanntgabe des Bescheides vorzulegen. Die Androhung der Ersatzvornahme beruht auf § 47, § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 49 und § 53 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).