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Beschluss

1 L 1938/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0106.1L1938.24.00
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Leitsätze

1. Fortsetzung der Rechtsprechung des Beschlusses der Kammer vom 27. Oktober 2023 -1 K 1303/23-, juris.

2. Es ist weiterhin unklar und unionsrechtlich bislang nicht geklärt, wie die Begriffe des "Haltens" und der "Kontrolle" in Art 2 Abs 1 VO (EU) Nr. 269/2014 (juris: EUV 269/2014) des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, auszulegen sind.

3. Über einen Eilantrag gegen die Sicherstellung von Geschäftskonten einer Tochtergesellschaft deutschen Rechts, die selber nicht in Anlage I der VO (EU) Nr. 269/2014 (juris: EUV 269/2014) des Rates vom 17. März 2014 gelistet ist, und im Alleineigentum einer Gesellschaft ausländischen Rechts steht, die zwar nicht selbst gelistet ist, in deren Verwaltungsrat jedoch sieben von elf Mitgliedern gellistet sind, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Tochtergesellschaft. Die massive Beschränkung ihrer Geschäftstätigkeit ist angesichts der mit der Listung der Mitglieder des Verwaltungsrates verfolgten, überragend wichtigen Ziele gerechtfertigt.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 4.666.330,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fortsetzung der Rechtsprechung des Beschlusses der Kammer vom 27. Oktober 2023 -1 K 1303/23-, juris. 2. Es ist weiterhin unklar und unionsrechtlich bislang nicht geklärt, wie die Begriffe des "Haltens" und der "Kontrolle" in Art 2 Abs 1 VO (EU) Nr. 269/2014 (juris: EUV 269/2014) des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, auszulegen sind. 3. Über einen Eilantrag gegen die Sicherstellung von Geschäftskonten einer Tochtergesellschaft deutschen Rechts, die selber nicht in Anlage I der VO (EU) Nr. 269/2014 (juris: EUV 269/2014) des Rates vom 17. März 2014 gelistet ist, und im Alleineigentum einer Gesellschaft ausländischen Rechts steht, die zwar nicht selbst gelistet ist, in deren Verwaltungsrat jedoch sieben von elf Mitgliedern gellistet sind, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Tochtergesellschaft. Die massive Beschränkung ihrer Geschäftstätigkeit ist angesichts der mit der Listung der Mitglieder des Verwaltungsrates verfolgten, überragend wichtigen Ziele gerechtfertigt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 4.666.330,- Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. November 2024 – 1 K 7448/24 – gegen 1. die Sicherstellungsanordnung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vom 9. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2024, sowie 2. die Sicherstellungsanordnung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vom 21. August 2024 in Gestalt der Berichtigungsverfügung vom 23. September 2024, des Änderungsbescheids vom 11. Oktober 2024 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2024 anzuordnen, haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin konnte ihre Anträge von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche vom 5. und 19. September 2024 auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. November 2024 (Az. 1 K 7448/24) umstellen, nachdem die Beklagte die Widersprüche mit Bescheiden vom 21. Oktober 2024 zurückgewiesen hat. Die darin liegenden Antragsänderungen sind in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.F.m. § 264 Nr. 3 ZPO zulässig, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 2 B 61/23 –, juris Rn. 11. Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken. Sie sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage gegen die Sicherstellungsanordnungen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (fortan: ZfS) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.F.m. § 13 Sanktionsdurchsetzungsgesetz vom 19. Dezember 2022 (fortan: SanktDG) keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist auch nicht unzulässig geworden, soweit die Sicherstellungsanordnung vom 21. August 2024 nach Antragstellung mit Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2024 in Bezug auf den Bargeldbetrag in Höhe von 1.400,- Euro (Asservierungsnr. 1.1.1.1.15.3.1) aufgehoben wurde. Das zuletzt geäußerte Begehren der Antragstellerin ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sicherstellungsanordnung vom 21. August 2024 „in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2024“ gerichtet. Dies beinhaltet mit Blick auf die zwischenzeitliche Teilaufhebung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.F.m. § 264 Nr. 2 ZPO eine zulässige Beschränkung des Antrags. Hierfür spricht, dass sich der dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zugrundeliegende Sachverhalt („Klagegrund“ i.Pochtad. § 264 ZPO) nicht geändert hat. Vielmehr verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren unverändert fort. Die Änderung vom 11. Oktober 2024 beruhte allein auf dem erfolgreichen Widerspruch einer dritten Person. Es bestehen auch für das Gericht keine Zweifel, dass die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten wirksam Widerspruch gegen die Sicherstellungsan-ordnungen erhoben hat. Insbesondere war der Prozessbevollmächtigte zur Einlegung des Widerspruchs durch die Vollmacht vom 2. September 2024, die Herr O. T. unterschrieben hat, wirksam bevollmächtigt. Die Antragsgegnerin hat solche Bedenken erstmals nach Abschluss des Widerspruchsverfahren durch Erlass von Widerspruchsbescheiden vom 21. Oktober 2024, die den Widerspruch aus materiellen Gründen zurückweisen, geäußert. Zwar ist es zutreffend, dass in der Zeit vom 5. April 2024 bis zum 23. September 2024 im Handelsregister des AG Charlottenburg für die Antragstellerin kein Geschäftsführer eingetragen war. Jedoch hatte Herr O. T. mit notarieller Urkunde vom 25. März 2024 des Notars Dr. J. in A., Urkundenverzeichnis N02, durch den zu diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn R. N.. eine Vollmacht für die Antragstellerin ausgestellt bekommen. Diese umfasste gemäß Ziffer 1.9 unter anderem auch die Berechtigung, die Vollmachtgeberin im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gesellschaft vor allen deutschen Gerichten zu vertreten und das Recht des Bevollmächtigten, sämtliche Verfahrensrechte, die dem Vollmachtgeber zustehen, wahrzunehmen, also auch das Recht, einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Am 25. März 2024 konnte Herr N. noch wirksam für die Antragstellerin solche Erklärungen abgeben. Zwar hatte er bereits unter dem 6. März 2024 gegenüber der Gesellschafterin der Antragstellerin angezeigt, sein Amt niederzulegen und diese Erklärung ist der Gesellschafterin laut Stempel und Signatur bereits unter dem 18. März 2024 zugegangen. Die Abberufung ist aber erst am 26. März 2024 gegenüber dem Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht angezeigt worden und am 5. April 2024 in das Handelsregister eingetragen worden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren eine weitere Vollmacht vom 5. September 2024 überreicht, die vom gegenwärtigen Geschäftsführer der Antragstellerin, der durch Gesellschafterversammlung am 2. September 2024 mit Wirkung vom 3. September 2024 zum Geschäftsführer bestellt wurde, aber erst am 23. September 2024 als solcher in das Handelsregister eingetragen wurde, unterzeichnet war. Die Anträge sind unbegründet. Dies folgt vorliegend daraus, dass im Rahmen einer Beurteilung und Abwägung der je nach Ausgang dieses Verfahrens eintretenden Folgen das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Sicherstellungsanordnungen das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der begehrten Aussetzung überwiegt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Dies setzt voraus, dass das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen las-sen. Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung jedoch eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erfordert, so lassen sich weder – ohne Weiteres – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden. In diesen Fällen wird eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand – über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend – in die Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 18. So liegt der Fall hier. Die Frage, ob die streitgegenständlichen Konten, Bargeldbeträge und Silbermünzen der Antragstellerin einer Verfügungsbeschränkung i.Pochtad. § 3 Abs. 1 Satz 1 SanktDG unterliegen, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Die Beantwortung hängt im Wesentlichen davon ab, wie die Begriffe des „Haltens“ und der „Kontrolle“ in Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2455 des Rates vom 12. September 2024 (fortan: VO (EU) 269/2014), auszulegen sind. Über die Auslegung eines solchen Sekundärrechtsakts entscheidet gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) AEUV der EuGH im Wege der Vorabentscheidung. Zur Vorlage ist jedes Gericht eines Mitgliedstaats befugt, dem eine derartige Frage gestellt wird und das eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Kann die Entscheidung des Gerichts nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, besteht eine Vorlagepflicht (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter i.Pochtad. Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG entzogen sein, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2017 – 2 BvR 987/16 –, juris Rn. 3. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – C‑283/81 –, juris Rn. 21, und vom 9. September 2015 – C‑160/14 –, juris Rn. 38 f. Gemessen hieran bedarf es in der Hauptsache voraussichtlich eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Die unklare und bislang ungeklärte unionsrechtliche Frage zur Auslegung der Begriffe des „Haltens“ und der „Kontrolle“ ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnungen der ZfS vom 9. und 21. August 2024 entscheidungserheblich. Rechtsgrundlage für die Sicherstellungsanordnungen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 SanktDG. Danach kann die ZfS Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sicherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt genutzt werden. Eine solche Verfügungsbeschränkung kann sich vorliegend aus Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 ergeben. Danach werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Bei den streitgegenständlichen Konten und Bargeldbeträgen der Antragstellerin handelt es sich um Gelder i.Pochtad. Art. 1 Buchst. g) VO (EU) 269/2014. Auch bei den Silbermünzen handelt es sich um finanzielle Vermögenswerte, jedenfalls um wirtschaftliche Ressourcen i.Pochtad. Art. 1 Buchst. d) VO (EU) 269/2014. Die Antragstellerin ist als nach deutschem Recht errichtete GmbH eine eigenständige juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Sie ist weder selbst noch als sog. verbundenes Unternehmen in Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet. Ihre Geschäftsanteile werden zu 100 % von der russischen, nicht-öffentlichen Aktiengesellschaft „X. G.“ (englisch: F. D. S. Post, fortan: I. S. Post) gehalten. Die I. S. Post ist ebenfalls weder selbst noch als verbundenes Unternehmen in Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet. Alleiniger Gesellschafter und damit oberstes Leitungsorgan der I. S. Post ist die Russische Föderation, deren Befugnisse durch die Föderale Agentur für die Verwaltung des Staatsbesitzes (Rosimushchestvo, englisch: Federal Agency for State Property Management) ausgeübt werden. Die weiteren Leitungsorgane sind der Verwaltungsrat, der Vorstand als kollegiales Exekutivorgan und der Generaldirektor als alleiniges Exekutivorgan. Dies ergibt sich aus den Ziffern 5, 22 und 35 der Satzung der I. S. Post, in deutscher Übersetzung enthalten in Beiakte 3, Teil 3, Bl. 34 ff. (dort als „Föderale Agentur für Staatseigentumsverwaltung“ bezeichnet). Die Übersetzung wurde laut Vermerk der ZfS vom 26. Januar 2024 (Beiakte 1, Bl. 33) mithilfe des Onlineübersetzers eTranslation gefertigt. Siehe zur Übersetzung von Ziffer 40 der Satzung auch Rn. 47 der Antragsschrift vom 4. Oktober 2024. Die Föderale Agentur für die Verwaltung des Staatsbesitzes ist zwar nicht selbst gelistet, wird aber seit dem 8. April 2022 unter Ziffer 82 der sanktionierten Einrichtungen des Anhangs I der VO (EU) 269/2014 als mit der C. Bank verbundene Organisation geführt. In dieser Ziffer wird die C. Bank selbst als systemrelevantes Finanzinstitut für die Regierung der Russischen Föderation gelistet. Seit dem 24. Juni 2024 ist zudem der Leiter der Föderalen Agentur, P. Q. B., unter Ziffer 1756 der Personen im Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet. Generaldirektor der I. S. Post ist seit dem 13. Januar 2023 L. V. H. (Beiakte 2, Bl. 215 f.). Herr H. unterliegt keinen Finanzsanktionen der EU. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass er von der Ukraine mit Finanzsanktionen belegt worden sei, ist dies für das vorliegende Verfahren irrelevant. Für die Frage einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 ist allein eine Listung in Anhang I entscheidend. Über die Mitglieder des Vorstands ist nach Aktenlage nichts bekannt. Sie sind Beschäftigte der I. S. Post (Ziffer 55 der Satzung). Vorstandsvorsitzender ist der Generaldirektor (Ziffer 53 der Satzung). Dem Verwaltungsrat gehören nach den summarischen Erkenntnissen des Gerichts folgende elf Personen an: ̶ K. M. U.: stellvertretender Ministerpräsident; seit dem 28. Februar 2022 unter Ziffer 678 der Personen im Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet; ̶ W. Y. Z.: Leiter des Staatsduma-Ausschusses für Informationspolitik und seit Dezember 2024 Gouverneur von XL.; seit dem 25. Februar 2022 unter Ziffer 623 der Personen im Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet; ̶ EJ. AW. KA.: Präsident C. Bank; seit dem 23. Februar 2022 unter Ziffer 226 der Personen im Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet; ̶ O. Q. VW.: stellvertretender Finanzminister; ̶ ZH. DQ. XS.: Vorsitzender der Gewerkschaft der Kommunikationsarbeiter Russlands; ̶ GV. IPost NW.: Assistent des Präsidenten der Russischen Föderation; seit dem 16. Dezember 2022 unter Ziffer 1396 der Personen im Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet; ̶ OV. AM. UK.: Vorstandsvorsitzender der Eurasischen Bank; ̶ YR. YP. WS.: Minister für wirtschaftliche Entwicklung; seit dem 23. Februar 2022 unter Ziffer 216 der Personen im Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet; ̶ HS. LP. ZO.: Minister für digitale Entwicklung und Aufsichtsratsvorsitzender der Post Bank; seit dem 16. Dezember 2022 unter Ziffer 1328 der Personen im Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet; ̶ EJ. OP. FQ.: Vizepräsident des Föderationsrats; seit dem 28. Februar 2022 unter Ziffer 681 der Personen im Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelistet; ̶ Herr H. kraft Amtes als Generaldirektor. Die Herren U., KA., VW., XS., NW., UK., WS. und ZO. wurden durch die Regierung der Russischen Föderation ernannt, die Herren KA. und UK. als sog. unabhängige Direktoren. Herr Z. wurde auf Vorschlag des Föderationsrats und der Staatsduma ernannt. Der ursprünglich ebenfalls auf Vorschlag des Föderationsrats und der Staatsduma ernannte Herr MW. wurde 2022 durch Herrn FQ. ersetzt. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist Herr NW.. Da der Generaldirektor kraft Amtes Mitglied des Verwaltungsrats ist (Ziffer 44 der Satzung der I. S. Post), geht das Gericht davon aus, dass Herr GV. GG. QPost mit seiner Abberufung als Generaldirektor Anfang 2023 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden und stattdessen Herr H. kraft Amtes Mitglied geworden ist. Vgl. Beschluss der Regierung der Russischen Föderation vom 30. November 2020, Nr. 3164-r, in deutscher Übersetzung enthalten in Beiakte 1, Bl. 75 ff.; TAdviser, „ Board of Directors of S. Post “ vom 2. Dezember 2020, <https://tadviser.com/index.php/Article:Board_of_Directors_of_S._Post>, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025 (in englischer Sprache; deutsche Übersetzung enthalten in Beiakte 1, Bl. 69 f.); Interfax, „ Federation Council first deputy speaker FQ. joins S. Post board of directors “ vom 19. Juli 2022 <https://interfax.com/newsroom/top-stories/81428/>, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025 (in englischer Sprache). Zur Ernennung von Herrn Z. als Gouverneur von XL.: ZDF, „Putin ernennt neuen Gouverneur für XL.“ vom 6. Dezember 2024, <https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/ukraine-krieg-russland-kursk-gouverneur-putin-100.html>, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025. Die Schreibweise der Namen kann je nach Quelle abweichen. Von den vorgenannten elf Mitgliedern des Verwaltungsrats unterliegen mithin sieben Personen Finanzsanktionen der EU. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die Herren VW., XS. und UK. von der Ukraine und dem Vereinigten Königreich mit Finanzsanktionen belegt worden seien, ist dies – wie dargestellt – für das vorliegende Verfahren irrelevant. Nach alledem steht die Antragstellerin zwar nicht im Eigentum einer gelisteten Einrichtung, die streitgegenständlichen Konten, Bargeldbeträge und Silbermünzen unterliegen aber gleichwohl der Verfügungsbeschränkung des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014, wenn sie – trotz der rechtlichen Eigenständigkeit der Antragstellerin – von gelisteten Personen „gehalten“ oder „kontrolliert“ werden. Zu den Begriffen des „Haltens“ und der „Kontrolle“ hat das Gericht im Beschluss vom 27. Oktober 2023 – 1 L 1303/23 –, juris Rn. 21 ff. ausgeführt: „Die Begriffe sind in der VO (EU) 269/2014 nicht definiert und bedürfen der Auslegung. Hierfür sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH der Wortlaut und Zusammenhang der Bestimmung zu berücksichtigen sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2012 – C-380/09 P, RB. Bank plc –, Rn. 38 m.w.N. Dem Wortlaut nach bedeutet „Halten“, etwas zu seiner Verfügung, zu seinem Nutzen oder zu seinem Vergnügen zu haben und zu unterhalten. „Kontrolle“ bezeichnet eine dauernde Überwachung oder Aufsicht, der etwas untersteht, oder die Herrschaft oder Gewalt, die man über etwas hat. Vgl. Cornelsen Verlag GmbH, Duden, Wörterbuch <https://www.duden.de/>. Dieser Bedeutungsgehalt stimmt überein mit dem Wortlaut der englischen („held or controlled“), französischen („détiennent ou contrôlent“) und bulgarischen („държат или контролират“) Sprachfassungen, für deren Verständnis die Kammer über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt. Der systematische Zusammenhang spricht für eine weite Auslegung, da „sämtliche“ Vermögenswerte eingefroren werden. Die zugrundeliegenden Ziele sprechen ebenfalls für eine weite Auslegung der Begriffe „Halten“ und „Kontrolle“. Denn bei dem Einfriergebot in Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 handelt es sich – ebenso wie bei dem Bereitstellungsverbot in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 269/2014 – um eine restriktive Maßnahme (Sanktion). Sanktionen stellen ein wichtiges Mittel dar, um Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Charta und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union zu erhalten und wiederherzustellen. Sie sollen so gezielt eingesetzt werden, dass sie die größtmögliche Wirkung auf diejenigen haben, deren Verhalten beeinflusst werden soll. Vgl. Rat der Europäischen Union, Grundprinzipien für den Einsatz restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) vom 7. Juni 2005 – 10198/1/04 –, Anlage 1 Rn. 1 und 6. In Bezug auf die VO (EU) 269/2014 war das Einfrieren von Vermögenswerten zunächst gegen Personen gerichtet, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – einschließlich Handlungen, die den zukünftigen Status jeglichen Teils des Gebiets beeinflussen und die gegen die Ukrainische Verfassung verstoßen – und gegen mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen, vgl. Erwägungsgrund 4 des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Diese Kriterien für die Benennung wurden zwischenzeitlich erweitert. So wurden als Reaktion auf den russischen Angriff gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 Personen und Organisationen einbezogen, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen oder von ihr profitieren, und Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für sie darstellen, sowie natürliche oder juristische Personen, die mit auf der Liste stehenden Personen oder Organisationen verbunden sind, vgl. Erwägungsgrund 11 des Beschlusses (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP. Gleichwohl ergibt sich aus alledem keine eindeutige Rechtslage. Denn es bleibt unklar, unter welche Voraussetzungen eine „Kontrolle“ [...] angenommen werden kann. Sanktionen sollen auch deshalb gezielt eingesetzt werden, damit alle unbeabsichtigten Folgen für Personen, gegen die sie sich nicht richten, so gering wie möglich gehalten werden, vgl. Rat der Europäischen Union, Grundprinzipien für den Einsatz restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) vom 7. Juni 2005 – 10198/1/04 –, Anlage 1 Rn. 6. Andererseits ist der Gefahr einer Umgehung der Sanktionen zu begegnen. Denn wenn die Gelder einer gelisteten Einrichtung eingefroren werden, besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass sie auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. In diesen Fällen ist das Einfrieren der Gelder dieser Einrichtungen erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der gegen die letztgenannte Einrichtung erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden. Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 – T‑246/08 und T‑332/08, RB. Bank plc –, Rn. 103, und daran anschließend EuGH, Urteil vom 13. März 2012 – C‑380/09 P, RB. Bank plc –, Rn. 58. [...] Nach Auffassung des Rats der Europäischen Union sind unter „Halten“ oder „Kontrollieren“ alle Fälle zu verstehen, in denen eine gelistete Person oder Organisation, die über keine Eigentumsrechte verfügt, rechtlich in der Lage ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihr nicht gehören, zu veräußern oder zu transferieren, ohne dass der rechtmäßige Eigentümer vorab zustimmen muss. Als Beispiel nennt der Rat das Vorliegen einer umfassenden oder vergleichbaren Vollmacht zur Vertretung des Eigentümers, die es ihr erlaubt, den Transfer von Geldern, die ihr nicht gehören, zu veranlassen. Vgl. Rat der Europäischen Union, Restriktive Maßnahmen (Sanktionen) – Aktualisierung der vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen vom 27. Juni 2022 – 10572/22 –, Rn. 34. Demgegenüber fasst der EuG den Begriff der Kontrolle weiter. Er sieht die Umgehungsgefahr darin begründet, dass die gelistete Einrichtung die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen dazu bringen könnte, entweder ihre Gelder unmittelbar oder mittelbar auf sie zu übertragen oder Geschäfte zu tätigen, die sie selbst wegen des Einfrierens ihrer Gelder nicht ausführen kann. In der Folge stellt er vorrangig auf Gesichtspunkte ab, die sich auf die Ernennung des Personals beziehen. Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 – T‑246/08 und T‑332/08, RB. Bank plc –, Rn. 103 und 121. Der EuGH hat sich mit den Begriffen des „Haltens“ und der „Kontrolle“ – soweit ersichtlich – noch nicht auseinandergesetzt. Auf die vorgenannten Ausführungen des EuG kam es in der Rechtsmittelinstanz nicht an, weil der EuGH den Begriff des „Eigentum“ allein an die Geschäftsanteile anknüpfte, vgl. Urteil vom 13. März 2012 – C‑380/09 P, RB. Bank plc –, Rn. 75 ff.“ Die Auslegung der Begriffe des „Haltens“ und der „Kontrolle“ in Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 ist auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiter europarechtlich ungeklärt. Der Rat der Europäischen Union geht weiterhin davon aus, dass unter „Halten“ oder „Kontrollieren“ alle Fälle zu verstehen sind, in denen eine benannte Person oder Organisation, die über keine Eigentumsrechte verfügt, rechtlich in der Lage ist, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihr nicht gehören, zu veräußern oder zu transferieren, ohne dass der rechtmäßige Eigentümer vorab zustimmen muss. Vgl. Rat der Europäischen Union, Restriktive Maßnahmen (Sanktionen) – Aktualisierung der vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen vom 3. Juli 2024 – 11623/24 –, Rn. 34. Ob an dieser Stelle eine rechtliche Verfügungsbefugnis vorausgesetzt wird, erscheint mit Blick auf die englische Sprachfassung allerdings zweifelhaft. Vielmehr legt die dort verwendete Formulierung („ is able lawfully “) ein etwas weitergehendes Verständnis nahe. Für ein weiteres Verständnis sprechen auch die unter Rn. 64 angeführten Kriterien für „Kontrolle“: „Ob eine juristische Person oder eine Organisation von einer anderen Person oder Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, ist unter anderem anhand folgender Kriterien zu klären: a. Die Person oder Organisation hat das Recht oder die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person oder der Organisation zu bestellen oder abzuberufen; b. sie hat allein durch die Ausübung ihrer Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person oder der Organisation für das laufende und das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt; c. sie verfügt allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder der juristischen Person oder der Organisation aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben; d. sie hat das Recht, auf die juristische Person oder die Organisation aufgrund eines mit ihr geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person oder die Organisation unterliegt, es zulässt, dass sie solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird; e. sie hat die Befugnis, de facto von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Buchstabens d Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben; f. sie hat das Recht, die Gesamtheit oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person oder der Organisation zu verwenden; g. sie führt die Geschäfte der juristischen Person oder der Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses; h. sie haftet gesamtschuldnerisch für die finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person oder der Organisation oder bürgt für sie.“ Die Europäische Kommission definiert „Kontrolle“ dahingehend, dass eine juristische Person tatsächlich in der Lage ist, einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten einer anderen juristischen Person auszuüben („ is able to and effectively asserts a decisive influence “). Bei der Beurteilung sollen folgende Kriterien berücksichtigt werden: (a.) die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer solchen juristischen Person oder Einrichtung zu bestellen oder abzuberufen; (b.) die Verwendung des gesamten oder eines Teils des Vermögens einer juristischen Person oder Einrichtung; (c.) gesamtschuldnerische Beteiligung an den finanziellen Verbindlichkeiten einer juristischen Person oder Einrichtung oder Bürgschaft für diese; (d.) Einflussnahme auf die Unternehmensstrategie, die Geschäftspolitik, die Geschäftspläne, die Investitionen, die Kapazität, die Bereitstellung von Finanzmitteln, das Personalwesen und rechtliche Fragen; (e.) Einführung oder Aufrechterhaltung von Mechanismen zur Überwachung des Geschäftsgebarens der juristischen Person oder Einrichtung; (f.) andere Indizien, wie z.B. eine gemeinsame Geschäftsadresse oder die Verwendung desselben Namens, die bei Dritten den Eindruck erwecken könnten, dass die beiden Einheiten tatsächlich Teil desselben Unternehmens sind. Vgl. Stellungnahmen der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2020 zu Artikel 2 VO (EU) Nr. 269/2014 – C (2020) 4117 final –, S. 2 f., und vom 8. Juni 2021 zu Artikel 2 Abs. 2 VO (EU) 269/2014 – C (2021) 4223 final –, S. 2 f. (jeweils in englischer Sprache). Demgegenüber geht die Deutsche Bundesbank weiterhin von einem engeren Begriffsverständnis aus. Nach ihrer „mit der Bundesregierung abgestimmten Sichtweise“ reiche eine abstrakte Einflussnahmemöglichkeit der gelisteten Person, etwa auf die Auswahl der Entscheidungsträger der nicht gelisteten Gesellschaft, nicht aus. Vielmehr müsse die gelistete Person Einfluss in einer Weise ausüben, die ihr den „Schlüssel zum Tresor des Unternehmens“ verschaffe. Ohne eigene Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte der Gesellschaft könne sie nur unter Einschaltung des Vertreters der nicht gelisteten Gesellschaft über diese verfügen. Als Indiz für die Annahme einer Kontrolle komme z.B. ein „besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis“ der Entscheidungsträger der nicht gelisteten Gesellschaft zur gelisteten Person in Betracht, etwa aufgrund familiärer Beziehungen oder wirtschaftlicher Abhängigkeit. Jedenfalls wenn bzw. soweit eine gelistete Person tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt über Vermögenswerte eines nicht gelisteten Unternehmens habe, seien diese als eingefroren zu behandeln. Vgl. Deutsche Bundesbank, Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, Stand: August 2024, Fragen Nr. B.4a und B.5. Unklar ist im Falle einer Konstellation wie der vorliegenden, ob die gelisteten Personen eine unmittelbare Kontrolle über die Tochtergesellschaft haben müssen oder ob ihre Kontrolle über die Muttergesellschaft, die wiederum die Tochtergesellschaft kontrolliert, genügt. Während die Deutsche Bundesbank dies grundsätzlich abzulehnen scheint und nur unter engen zusätzlichen Umständen als denkbar ansieht, schließen das vom Rat der Europäischen Union angeführte Kriterium e („de facto“ beherrschender Einfluss) und das von der Europäischen Kommission genannte Kriterium f (andere Indizien, die den Eindruck erwecken könnten, es handele sich um Teil desselben Unternehmens) eine mittelbare Kontrolle nicht aus. Auch weitere Erwägungen der Europäischen Kommission und des EuG sprechen dafür, dass mittelbare Einflussnahmemöglichkeiten genügen, vgl. Stellungnahmen der Europäischen Kommission vom 8. Juni 2021 zu Artikel 2 Absatz 2 VO (EU) 269/2014 – C (2021) 4223 final –, S. 3 (in englischer Sprache); EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 – T‑246/08 und T‑332/08, RB. Bank plc –, Rn. 125. Die nach alledem weiterhin ungeklärte Frage zur Auslegung der Begriffe des „Haltens“ und der „Kontrolle“ in Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 ist hier entscheidungserheblich. Bei der Beurteilung stellt das Gericht auf den Verwaltungsrat der I. S. Post als Gesamtorgan ab. Soweit die Antragstellerin einwendet, es sei auf die einzelnen gelisteten Mitglieder abzustellen, folgt das Gericht dem nicht. Wenn bei Eigentumsverhältnissen die Eigentumsrechte gelisteter Personen addiert werden, vgl. Rat der Europäischen Union, Restriktive Maßnahmen (Sanktionen) – Aktualisierung der vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen vom 3. Juli 2024 – 11623/24 –, Rn. 63; Europäische Kommission, Commission Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation No 269/2014, 22. Juni 2022 (zuletzt aktualisiert: 20. Dezember 2024), S. 30 (in englischer Sprache), gilt dies auch für die Stimmrechte gelisteter Personen in anderen Leitungsorganen. Denn zwischen der Ausübung von Stimmrechten in einer Gesellschafterversammlung und der Ausübung von Stimmrechten in anderen Gesellschaftsorganen besteht kein Unterschied. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, der Verwaltungsrat der I. S. Post könne – anders als eine Gesellschafterversammlung – keine Gewinnausschüttungen an seine Mitglieder beschließen, überzeugt dies nicht. Denn es geht nicht nur darum zu vermeiden, dass Gelder unmittelbar oder mittelbar auf die gelistete Person übertragen werden, sondern auch, dass die gelistete Person die von ihr kontrollierte Einrichtung dazu bringt, Geschäfte zu tätigen, die sie selbst wegen des Einfrierens ihrer Gelder nicht ausführen kann. Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 – T‑246/08 und T‑332/08, RB. Bank plc –, Rn. 103. Soweit die Deutsche Bundesbank darüber hinaus Anhaltspunkte für ein Zusammenwirken der gelisteten Personen bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte verlangt, vgl. Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, Stand: August 2024, Frage Nr. B.6, schließt sich das Gericht dem nicht an. Vielmehr verbleibt es insoweit dabei, dass die Annahme von „Kontrolle“ im Einzelfall widerlegt werden kann. Dies zugrunde gelegt wäre im vorliegenden Fall eine Kontrolle der streitgegenständlichen Gelder der Antragstellerin durch gelistete Personen zu verneinen, wenn – unter Anwendung eines engen Begriffsverständnisses – eine eigene rechtliche Verfügungsbefugnis des Verwaltungsrats der I. S. Post über die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Antragstellerin Voraussetzung wäre. Eine solche besteht unstreitig nicht. Ebenso wäre eine Kontrolle zu verneinen, wenn mittelbare Kontrollverhältnisse nicht ausreichten. Demgegenüber wäre eine Kontrolle der streitgegenständlichen Gelder der Antragstellerin durch gelistete Personen zu bejahen, wenn man – unter Anwendung eines weiten Begriffsverständnisses – eine mittelbare Kontrolle ausreichen lassen und bei der Beurteilung der jeweiligen Kontrollverhältnisse auf die vom Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission genannten Kriterien abstellen würde. Die Antragsgegnerin hat auf den Seiten 17-22 ihrer Antragserwiderung vom 28. Oktober 2024 überzeugend herausgearbeitet, dass der Verwaltungsrat in diesem Fall aufgrund seiner satzungsmäßigen Kompetenzen Kontrolle über die I. S. Post hat. Infolgedessen besteht – nach Auffassung der Europäischen Kommission – die widerlegbare Vermutung, dass sich die Kontrolle über das nicht-gelistete Mutterunternehmen auf deren Tochterunternehmen erstreckt, vgl. dazu auch VG Köln, Beschluss vom 27.Oktober 2023 – 1 L 1303/23 –, juris Rn. 38 ff. m.w.N. Die Antragsgegnerin führt hierzu auf den Seiten 25-39 ihrer Antragserwiderung vom 28. Oktober 2024 unter umfassender Würdigung des Sachverhalts überzeugend aus, weshalb der Antragstellerin keine Widerlegung dieser Vermutung gelingt. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen der Antragsgegnerin nach eigener Prüfung der Verwaltungsvorgänge und Würdigung der weiteren Schriftsätze der Beteiligten an. Dass der Verwaltungsrat Kontrolle über die I. S. Post hat, ergibt sich aus seinen unter Ziffern 22 und 51 der Satzung geregelten Zuständigkeiten. Da die Satzung aus dem Jahr 2019 datiert, ist es unbeachtlich, dass die Verwaltungsvorgänge der ZfS auch einen – nach Vortrag der Antragstellerin veralteten – Aufsatz über russische Aktengesellschaften aus dem Jahr 2005 beinhalten. Dass die I. S. Post wiederum Kontrolle über die Antragstellerin hat, ergibt sich aus ihren gesetzlichen Befugnissen als Alleingesellschafterin sowie dem Gesellschaftsvertrag (Beiakte 2, Bl. 26 ff.), vor allem den Regelungen zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer in § 6.1, zur Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Geschäfte in § 7, der Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung in § 8, dem Jahresabschluss und der Gewinnverteilung bzw. Ausschüttung von Zwischendividenden in § 10.3 und 4. Darüber hinaus bestehen enge personelle und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der I. S. Post bzw. deren deutscher Zweigniederlassung. Rechtlich ergeben sich diese aus dem Vertrag Nr. A 006 (Beiakte 3, Teil 6, Bl. 65 ff.), wonach die Niederlassung der I. S. Post für die Antragstellerin die Beförderung von Sendungen der Antragstellerin mit Bestimmungsland Russland erbringt. Aber auch faktisch sind die Antragstellerin und die Zweigniederlassung eng verbunden, wie die Ermittlungen der ZfS zur identischen Geschäftsadresse und dem gemeinsamen Internetauftritt unter ruspost.eu zeigen (vgl. Aktenvermerk vom 7. Mai 2024 in Beiakte 1, Bl. 92 ff.). Der bestimmende Einfluss der I. S. Post und die enge Verflechtung mit der Zweigniederlassung wurden zudem in den Vernehmungen der Beschäftigten der Antragstellerin am 13. August 2024 bestätigt (vgl. Vernehmungsniederschriften in Beiakte 7, Bl. 41 ff.). Der damalige Betriebsleiter und früherer Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr RQ. TL. T., äußerte, dass die Muttergesellschaft entscheide, wer Geschäftsführer werde und wie das Geschäft laufe. Die Mitarbeiter der Niederlassung seien 2014 zur Antragstellerin gewechselt. Nur noch drei Mitarbeiter hätten einen Vertrag (auch) bei der Niederlassung. Eigentlich gebe es die Niederlassung nicht mehr. Gegenüber dem Durchsuchungsbeamten äußerte er außerdem, dass sein Kontakt zur I. S. Post stets über deren Generaldirektor, Herrn H., erfolge (vgl. Durchsuchungsbericht vom 20. August 2024 in Beiakte 7, Bl. 138). Die Leiterin der Personalabteilung, Frau ZV. EB., erläuterte in ihrer Vernehmung, dass die drei Mitarbeiter in Vollzeit bei der Antragstellerin beschäftigt seien und zugleich einen Minijob bei der Niederlassung hätten. Es handele sich um die Hauptbuchhalterin, Frau SQ. GQ., sowie den Lagerleiter und einen Lagermitarbeiter. Diese hätten jeweils ein eigenes Konto in Russland, auf das die I. S. Post ihr Gehalt für die Tätigkeit bei der Niederlassung überweise. Sie selber habe 2016 bei der Niederlassung angefangen und sei 2018 zur Antragstellerin gewechselt. Sie stehe per E-Mail in Kontakt mit der I. S. Post und erhalte darüber Anweisungen oder Aufgaben. Die I. S. Post habe z.B. untersagt, Prämien an die Mitarbeiter zu zahlen. Frau SQ. GQ., die Hauptbuchhalterin der Antragstellerin, bestätigte die vorgenannten Angaben. Sie sei bis Mai 2023 bei der Niederlassung beschäftigt gewesen. Weil deren Konten gesperrt worden seien, sei sie zur Antragstellerin gewechselt. Sie habe aber noch einen Minijob bei der Niederlassung und erhalte von der I. S. Post 150 Euro im Monat auf ein Konto in Russland überwiesen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit stehe sie mit verschiedenen Personen der I. S. Post in Kontakt, etwa mit der Buchhaltung oder der Abteilung für internationales Geschäft. Der Jahresabschluss der Antragstellerin werde von der I. S. Post genehmigt. Zudem müsse die Antragstellerin jedes Quartal einen Zwischenbericht vorlegen. Im April 2024 habe die I. S. Post eine Betriebsprüfung veranlasst. Anweisungen gebe es nicht, weil in Deutschland andere Gesetze gälten. Es gebe aber Empfehlungen. Zur Niederlassung ergänzte Frau GQ., dass diese nur die Antragstellerin als Kunden habe. Der bestimmende Einfluss der I. S. Post zeigt sich ferner an den Personalentscheidungen. Faktisch gerierte sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 13. August 2024 Herr T. als Geschäftsführer („Ich entscheide wie es hier läuft“, Beiakte 7, Bl. 46). Entgegen seinem Wunsch, wieder Geschäftsführer zu werden („Ich glaube, ich wäre die bessere Person für einen Geschäftsführer.“, Beiakte 7, Bl. 46), bestellte die I. S. Post in den letzten Jahren jedoch stets andere Personen zu Geschäftsführern. Bevor Herr R. N. beim registerführenden Gericht anzeigte, sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt zu haben, erteilte er Herrn T. eine notarielle, auf zwölf Monate befristete, jederzeit widerrufliche Vollmacht, die zwar zur kontoführenden Volksbank Pirna gelangte (Beiakte 4 Bl. 66ff), aber nicht zum Handelsregister. Stattdessen wurde im Handelsregister eine Vollmacht der I. S. Post für Frau SP. DPost NZ. hinterlegt (Beiakte 2, Bl. 235 ff.). Diese ermächtigt Frau NZ. u.a. dazu, die Interessen der I. S. Post als Alleingesellschafter juristischer Personen im Ausland zu vertreten und etwa Entscheidungen des Alleingesellschafters zu treffen. Nach den Angaben von Frau GQ. soll es sich bei Frau NZ. um die stellvertretende Generaldirektorin der I. S. Post handeln (Beiakte 7, Bl. 63). Herr T. bezeichnete sie als „rechte Hand der Leitung“ (Beiakte 7, Bl. 45). Im September 2024 hat die I. S. Post nunmehr Herrn GPost ZP. zum Geschäftsführer bestellt, allerdings nur für die Dauer eines Jahres und mit Zustimmungsvorbehalt diverser – hier nicht bekannter – Geschäfte (vgl. Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 2. September 2024 in Beiakte 1, Bl. 1059 f.). Die Einwände der Antragstellerin gegen eine Kontrolle der I. S. Post überzeugen nicht. Ihre Erklärung, sie werde die Sanktionen beachten, gewährleistet nicht, dass der eventuell auf sie ausgeübte Druck nicht doch Wirkung zeigen würde. Dass sie als deutsches Unternehmen an EU-Recht gebunden und ein Sanktionsverstoß mit Strafe bedroht ist, reicht ebenfalls nicht aus. Denn es könnten Maßnahmen getroffen werden, um die Rechtswidrigkeit der betreffenden Geschäftsvorgänge zu verschleiern. Zudem würde ein Verstoß erst im Nachhinein aufgedeckt, was der präventiven Wirkung restriktiver Maßnahmen zuwiderliefe. Vgl. dazu auch EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 – T‑246/08 und T‑332/08, RB. Bank plc –, Rn. 105 und 126 f. Soweit die Antragstellerin geltend macht, umfassende Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass von ihren Konten Überweisungen an die I. S. Post getätigt werden, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Die von Frau GQ. in ihrer Vernehmung am 13. August 2024 genannten Maßnahmen – Änderungen an der Software, Hinweise an Kunden (Beiakte 7, Bl. 68) – genügen jedenfalls nicht, um als sog. „Firewall“ der Annahme von Kontrolle entgegenzuwirken, vgl. hierzu Europäische Kommission, Commission Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation No 269/2014, 22. Juni 2022 (zuletzt aktualisiert: 20. Dezember 2024), S. 44, sowie Guidance Note – Implementation of Firewalls in cases of EU entities owned or controlled by a designated person or entity, 29. November 2023 (jeweils in englischer Sprache). Unterliegen die streitgegenständlichen Gelder mithin in diesem Fall einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014, erweisen sich die angefochtenen Sicherstellungsanordnungen auch im Übrigen als rechtmäßig. Die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SanktDG, dass die Gefahr eines Sanktionsverstoßes drohen muss, ist erfüllt. Zwar trifft es nach den Ermittlungen der ZfS zu, dass die Antragstellerin seit Anfang 2022 keine direkten Zahlungen mehr an die I. S. Post geleistet hat (vgl. Aktenvermerk vom 11. Juni 2024 in Beiakte 1, Bl. 646 und 651). Allerdings geht das Gericht davon aus, dass dies vor allem auf praktischen Hindernissen beruht. Denn die Konten der I. S. Post werden bei der C. Bank geführt (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt Dr. BM. an die Bundesbank vom 2. Juni 2023 in Beiakte 3, Teil 6, Bl. 109), die seit März 2022 gemäß Art. 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2761 des Rates vom 24. Oktober 2024 (fortan: VO (EU) 833/2014), vom SWIFT-System ausgeschlossen ist. Dies stimmt auch mit den Angaben von Frau GQ. in der Vernehmung am 13. August 2024 überein, wonach seit März 2022 keine Rechnungen mehr gezahlt worden seien, weil das Konto in Russland bei einer sanktionierten Bank sei und daher keine Zahlungen möglich seien (Beiakte 7, Bl. 67). Stattdessen überweist die Antragstellerin die der I. S. Post geschuldeten Beträge auf das streitgegenständliche Festgeldkonto DE N03, wo sie mit 1 % verzinst werden. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben von Herrn T. und Frau GQ. in den Vernehmungen am 13. August 2024 (Beiakte 7, Bl. 46 und 67 f.). Frau GQ. erläuterte hierzu, dass sie als Buchhalterin der Niederlassung die Rechnungen an die Antragstellerin ausstelle. Bei der Antragstellerin verbuche sie die Rechnungen dann als Ausgaben. Die Beträge würden aber nicht bezahlt, sondern auf dem Festgeldkonto „geparkt“ (Beiakte 7, Bl. 67 f.). Herr T. äußerte in seiner Vernehmung zudem, dass die I. S. Post Druck auf die Antragstellerin ausübe, ihr das Geld zu überweisen („Ich habe auch Druck bekommen, dass wir das Geld nach Russland überweisen sollen. Die S. Post wollte das Geld haben.“, Beiakte 7, Bl. 45). Angesichts des jüngsten Wechsels in der Geschäftsführung der Antragstellerin ist keineswegs ausgeschlossen, dass dieser Druck nicht doch noch Wirkung entfalten könnte. Auch die komplexe Unternehmensstruktur spricht für die konkrete Gefahr eines Sanktionsverstoßes. Neben den engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der Antragstellerin mit der deutschen Zweigniederlassung der I. S. Post ist auch die Tochtergesellschaft der Antragstellerin in den Blick zu nehmen. Die 2020 gegründete UF. Logistics KK. Co. Ltd mit Sitz in Hongkong ist ebenfalls eng mit der I. S. Post verflochten, insbesondere soll ihr Geschäftsführer zugleich Beschäftigter der I. S. Post sein (vgl. Aktenvermerk vom 16. Mai 2024 in Beiakte 1, Bl. 606 ff.). Hinsichtlich der Bargeldbeträge und der Silbermünzen liegt eine konkrete Gefahr mit Blick auf die fehlende Kontrollierbarkeit eines Transfers auf der Hand. Zudem haben Frau EB. und Frau GQ. in den Vernehmungen am 13. August 2024 übereinstimmend angegeben, eine Sperrung der Bankkonten befürchtet zu haben. Mit dem Bargeld hätten für zwei bis drei Monate die Gehälter der Mitarbeiter bezahlt werden sollen (Beiakte 7, Bl. 58 und 68; ebenso Frau QM. FM. in Beiakte 7, Bl. 76). Diese Aussagen stimmen indes nicht mit den sichergestellten Bargeldbeträgen überein. Laut Rn. 93 der Antragsschrift vom 4. Oktober 2024 betragen die monatlichen Lohnkosten der Antragstellerin ca. 200.000 Euro, mithin wäre eine Bargeldreserve von ca. 400.000-600.000 Euro zu erwarten gewesen. Der sichergestellte Betrag lag indes deutlich darunter. Ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 20. August 2024 (Beiakte 7, Bl. 136 ff.) wurden im Raum „IT-Abteilung“ in einem Tresor 15 Umschläge mit Bargeldbeträgen zwischen 6.600 und 33.800 Euro aufgefunden (Asservierungsnr. 1.1.1.0.1.8.1 bis 1.1.1.0.1.8.15). Im Raum „Buchhaltung“ befand sich in einem Tresor eine Geldkassette mit Bargeld, einem Umschlag mit Bargeld sowie zwei Notizbüchern in einer Prospekthülle mit Bargeld (Asservierungsnr. 1.1.1.0.2.1.1 bis 1.1.1.0.2.1.3). Die weiteren – deutlich geringeren – Bargeldbeträge wurden in einer Tüte mit der Aufschrift „Boss“, in zwei Blechdosen und in einer Keksdose vorgefunden. Die insgesamt 875 Silbermünzen wurden lose in zwei Kartons in einem verschlossenen Metallschrank im Raum „IT-Abteilung“ gefunden. Gegenüber den Durchsuchungsbeamten erklärte Herr T., dass die Antragstellerin die Münzen für die OW. GmbH aufbewahre. Diese Aussage ist bis heute durch nichts belegt worden. Der Bewertung des Durchsuchungsbeamten, dass eine entgeltliche Verwahrung der Silbermünzen auch unter Berücksichtigung der Auffindesituation nicht glaubhaft sei, ist ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. auch Lichtmildmappe 7 in Beiakte 7, Bl. 242 ff.). Auf der Rechtsfolgenseite hat die ZfS zutreffend erkannt, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 SanktDG Ermessen einräumt. Insoweit trifft der Vortrag der Antragstellerin, es liege ein Ermessensausfall vor, nicht zu. Die umfangreichen Ermessenserwägungen der ZfS in den Sicherstellungsanordnungen vom 9. und 21. August 2024 lassen auch sonst keine Ermessensfehler erkennen. Die Sicherstellungsanordnungen sind verhältnismäßig. Sie dienen dem legitimen Zweck, Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 zu verhindern und die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten. Hierzu sind sie geeignet und erforderlich. Ein gleich geeignetes, weniger belastendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind weder ein Verbot von Zahlungen nach Russland oder ins Ausland noch eine Verpflichtung zur Rechenschaft über geleistete Zahlungen in gleicher Weise geeignet, einen Sanktionsverstoß zu verhindern. Wie dargestellt geht es nicht nur darum zu vermeiden, dass Gelder unmittelbar oder mittelbar auf die gelistete Person übertragen werden, sondern auch, dass die gelistete Person die von ihr kontrollierte Einrichtung dazu bringt, Geschäfte zu tätigen, die sie selbst wegen des Einfrierens ihrer Gelder nicht ausführen kann. Die Antragsgegnerin ist auch nicht gehalten, zunächst Überwachungsmaßnahmen nach § 9 SanktDG zu ergreifen. Ein entsprechendes Rangverhältnis von § 3 und § 9 SanktDG lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Im Übrigen wäre eine Überwachung durch Einholung von Auskünften, Vorlage von Unterlagen, Teilnahme an Beratungen, und Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 SanktDG) nicht in gleicher Weise geeignet, Sanktionsverstöße zu verhindern. Die Sicherstellungsanordnungen sind angemessen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Belange überwiegt das öffentliche Interesse an den Sicherstellungen das Interesse der Antragstellerin, frei über ihre Gelder zu verfügen. Die Sicherstellungsanordnungen verstoßen auch nicht gegen Grundrechte der Antragstellerin. Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie in Art. 16 und 17 GRCh ist angesichts des mit den Sicherstellungen verfolgten, überragend wichtigen Zielen gerechtfertigt. Kommt es nach alledem entscheidungserheblich auf die Frage der Auslegung der Begriffe des „Haltens“ und der „Kontrolle“ in Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 an und bedarf es deshalb im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einer Vorlage an den EuGH, erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Sicherstellungsanordnungen der ZfS vom 9. und 21. August 2024 als offen. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht hier zulasten der Antragstellerin. Bei der Abwägung der beiderseitigen Belange überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Sicherstellungsanordnung das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Auf Seiten der Antragsgegnerin besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollziehung der Sicherstellunganordnungen. Die mit der VO (EU) 269/2014 verfolgten Ziele sind von überragender Bedeutung. Die Verordnung steht im Zusammenhang mit weiteren Rechtsakten der EU, namentlich der Verordnung (EU) 833/2014. Die Ziele dieser Rechtsakte bestehen darin, zum einen die Werte der Union, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unversehrtheit und ihre öffentliche Ordnung zu schützen und zum anderen den Frieden zu wahren und die internationale Sicherheit zu stärken. Sie fügen sich ein in die Gesamtstrategie der Union, durch den raschen Erlass einer Reihe restriktiver Maßnahmen mit dem Ziel, größtmöglichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben, damit sie ihren gegen das Völkerrecht und die UN-Charta verstoßenden militärischen Angriff auf die Ukraine beendet. Sie stehen dabei im Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union. Vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 – T‑125/22, RT France –, Rn. 160 ff. und 226. Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der Sicherstellungsanordnungen verschont zu bleiben, tritt dahinter zurück. Die Kammer verkennt nicht, dass die Antragstellerin vor allem durch die Sicherstellungsanordnung vom 9. August 2024 massiv in ihrer Geschäftstätigkeit beschränkt ist. Der Verlust der Verfügungsbefugnis über ihre Geschäftskonten und der Umstand, dass Zahlungen nur nach Maßgabe der Art. 4 ff. VO (EU) 269/2014 freigegeben werden, sind mit erheblichen Nachteilen verbunden. Die Antragstellerin ist dadurch zwar nicht in ihrem Bestand, wohl aber in ihrem Betrieb beschränkt. Zudem greifen die Sicherstellungsanordnungen in Grundrechte der Antragstellerin ein, namentlich in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie in Art. 16 und 17 GRCh. Diese Nachteile überwiegen gleichwohl nicht. Jede restriktive Maßnahme hat definitionsgemäß Auswirkungen, die die Eigentumsrechte und die freie Berufsausübung beeinträchtigen, und schädigt damit Parteien, deren Verantwortlichkeit für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht nachgewiesen ist. Die Bedeutung der mit der Regelung verfolgten Ziele kann aber – wie hier – selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen. Vgl. EuG, Urteil vom 9. Juli 2009 – T‑246/08 und T‑332/08, RB. Bank plc –, Rn. 111. Auch der deutsche Gesetzgeber nimmt mit der Befugnis der Antragsgegnerin, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sicherzustellen, etwaige erhebliche Nachteile auf unbeteiligte Dritte hin. Dies zeigt sich nicht nur im Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 13 SanktDG), sondern auch in der Befugnis der Antragsgegnerin zur vorläufigen Sicherstellung während eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens (§ 3 Abs. 2 SanktDG). Darüber hinaus kann die Antragstellerin, soweit sie eine „schleppende“ und „schikanöse“ Bearbeitung ihrer Freigabeanträge durch die Deutsche Bundesbank rügt, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Sie wird allerdings hinnehmen müssen, dass nicht sämtliche Zahlungen unter die Freigabetatbestände der Art. 4 ff. VO (EU) 269/2014 fallen. Insoweit erkennt auch die Europäische Kommission an, dass die bestehenden Ausnahmeregelungen in der Regel nicht alle möglichen Transaktionen abdecken, die ein Unternehmen möglicherweise durchführen muss, und es sich daher in der Praxis für ein Unternehmen, das im Eigentum oder unter der Kontrolle gelisteter Personen steht, als sehr kompliziert erweisen kann, seine Tätigkeit fortzusetzen. Daher unterstützt die Europäische Kommission die Einführung von Sicherheitsvorkehrungen („ firewalls “), um es dem Unternehmen unter strengen Bedingungen zu ermöglichen, ungehindert von der gelisteten Person weiter zu operieren. Bei der Beurteilung, welches Unternehmen für eine solche „Firewall“ in Betracht kommt, sollen seine Position und Bedeutung für den nationalen oder europäischen Markt, sowohl in Bezug auf Marktposition als auch Beschäftigtenzahl berücksichtigt werden. Konkret geht es der Europäischen Kommission um Unternehmen, die in „wesentlichen“ Sektoren tätig sind, wie die Sektoren Lebensmittelproduktion, Arzneimittel, Düngemittel, Chemikalien, Wasserwirtschaft und Abwasserentsorgung sowie Kernkraft. Vgl. Europäische Kommission, Guidance Note – Implementation of Firewalls in cases of EU entities owned or controlled by a designated person or entity, 29. November 2023, S. 2 (in englischer Sprache). Diese Kriterien liegen im Fall der Antragstellerin nicht vor. Sie ist mit 59 Mitarbeitern (Rn. 82 der Antragsschrift vom 4. Oktober 2024) und einer Bilanzsumme von ca. 35 Mio. Euro im Jahr 2022 ein mittleres Unternehmen. Ihr Umsatz lag 2022 bei ca. 60 Mio. Euro bei ca. 1,6 Mio. beförderten Sendungen. Vgl. Jahresabschluss der Antragstellerin zum Geschäftsjahr 2022, verfügbar unter <www.unternehmensregister.de>, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025. Demgegenüber lagen die Umsätze in der Kurier-Express-Paket-Branche im Jahr 2022 deutschlandweit bei ca. 25,4 Mrd. Euro, im gesamten Postmarkt bei 34,3 Mrd. Euro. Die Sendungsmengen Paket und Express lagen bei ca. 4,4 Mrd. Stück, davon 435 Mio. Paketsendungen mit Auslandsbezug. Vgl. Bundesnetzagentur, Marktdaten Post, verfügbar unter <https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post./Marktbeobachtung/Marktdaten/start.html>, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025. Der Marktanteil der Antragstellerin lag 2022 mithin bei unter 0,25 %. Selbst bei den Auslandspaketsendungen machte ihr Anteil weniger als 0,4 % aus. Nach den vorgenannten Kriterien der Europäischen Kommission fällt die Antragstellerin damit nicht in die Kategorie von Unternehmen, bei denen die Einrichtung einer „Firewall“ die bevorzugte Option sei, um die Interessen des auf dem europäischen Markt tätigen Unternehmens zu schützen. Auf den Weltpostvertrag kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Dieser begünstigt lediglich sog. „Benannte Betreiber“ („ designated operators “), vgl. Art. 2 Ziffer 1.6 Constitution of the Universal Postal Union und Art. 1.12 Universal Postal Convention, verfügbar unter <https://www.upu.int/en/universal-postal-union/about-upu/acts>, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025 (jeweils in englischer Sprache). Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dies die Deutsche Post AG, vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins. Zwar können auch andere Unternehmen als „Benannte Betreiber“ zugelassen werden, vgl. Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins i.F.m. der Verordnung über die Zulassung Benannter Betreiber. Über eine solche Zulassung verfügt die Antragstellerin aber nicht. Aus der Rechtsstellung der I. S. Post als Benannter Betreiber der Russischen Föderation, vgl. Europäische Kommission, Commission Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation No 833/2014 and Council Regulation No 269/2014, 22. Juni 2022 (zuletzt aktualisiert: 20. Dezember 2024), S. 321 (in englischer Sprache), kann die Antragstellerin für sich nichts herleiten. Dasselbe gilt hinsichtlich der Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen, die der deutschen Niederlassung der I. S. Post 2007 erteilt wurde. Letztere berechtigt im Übrigen lediglich zur Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 g betragen, also weder zur Erbringung von Universaldienstleistungen im Sinne des Weltpostvertrags noch zur Beförderung von Paketen (vgl. zu den Begriffsbestimmungen auch § 3 PostG). Die Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich grenzüberschreitender Postdienstleistungen begünstigt zudem die Gefahr von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen. Ausweislich eines Schreibens des Zollkriminalamts vom 11. Juli 2024 (Beiakte 1, Bl. 760 f.) wurden seit März 2022 bei Kontrollen im Lager der Antragstellerin zahlreiche sanktionsrelevante Waren mit Bestimmungsland Russland festgestellt. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Berlin den ehemaligen Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn YZ. DF., wegen Sanktionsverstößen angeklagt. Er soll pflichtwidrig davon abgesehen haben, wirksame Überwachungs- und Kontrollmechanismen im Rahmen der inneren Organisation der Antragstellerin einzurichten, welche es ihm ermöglicht hätten, Rechtsverstöße der Antragstellerin im Außenwirtschaftsverkehr zu verhindern. In 62 Fällen seien Pakete zur Versendung an Personen in Russland gestellt worden, die gegen das Luxusgutembargo aus Art. 3h VO (EU) 833/2014 verstoßen hätten. Der Ausgang dieses Strafverfahrens lässt sich den Verwaltungsvorgängen zwar nicht entnehmen. Unabhängig hiervon darf aber das reale Risiko einer Sanktionsumgehung, insbesondere über Drittländer, nicht außer Acht gelassen werden. Vgl. dazu Europäische Kommission, „Sanctions vis a vis Russia: Commission publiches G7 Industry Guidance on preventing sanctions evasion“ vom 24. September 2024, <https://finance.ec.europa.eu/news/sanctions-vis-vis-russia-commission-publishes-g7-industry-guidance-preventing-sanctions-evasion-2024-09-24_en>, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025 (in englischer Sprache). Hierzu ist festzustellen, dass die I. S. Post in ihrem 1. Halbjahresbericht 2023 notiert hat, dass angesichts der Sanktionen Logistikrouten umstrukturiert werden mussten (Beiakte 3, Teil 3, Bl. 153). Die ZfS hat zudem anhand der Kontenstruktur der Antragstellerin bei der Berliner Volksbank eG und der Volksbank Pirna eG festgestellt, dass nach Kriegsbeginn eine Veränderung des Zahlungsflusses dergestalt erfolgt sei, dass von April 2022 bis Januar 2023 ungewöhnlich hohe Zahlungen an die WG. Post I. getätigt worden seien (Beiakte 1, Bl. 646, 651 f.). Auch die komplexe Unternehmensstruktur der Antragstellerin, insbesondere im Verhältnis zu ihrer Tochtergesellschaft in Hongkong, stellt einen Risikofaktor („ red flag indicator “) dar. Vgl. dazu Europäische Kommission, Preventing S. export control and sanctions evasion – Updated guidance for industry, 24. September 2024 (in englischer Sprache). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 – 10 E 375/23 –, juris Rn. 3. In Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens berücksichtigt die Kammer, dass die Antragstellerin aufgrund der Sicherstellungsanordnungen vom 9. und 21. August 2024 vorübergehend nicht mehr über ihre Konten, Bargeldbeträge und Silbermünzen verfügen darf. Um die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin zu bestimmen, orientiert sich die Kammer in erster Linie am Saldo dieser Gelder und setzt hiervon 25 % für den Streitwert in der Hauptsache an. Dabei lehnt sich die Kammer an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an, wonach im Streit um Geldleistungen das Interesse an einer vorläufigen Regelung mit ¼ angesetzt wird. So bereits für die Sicherstellung von Geschäftskonten VG Köln, Beschluss vom 27. Oktober 2023 – 1 L 1303/23 –, juris Rn. 84. Dies zugrunde gelegt ist hier ein Streitwert in Höhe von 4.666.330 Euro festzusetzen. Nach den Angaben der Antragstellerin in Rn. 95 der Antragsschrift vom 4. Oktober 2024 bestand zu dem nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung ein Kontoguthaben in Höhe von ca. 37 Mio. Euro. Dass hiervon ca. 34,2 Mio. Euro für offene Forderungen der I. S. Post auf einem Festgeldkonto angelegt sind sowie weitere Verbindlichkeiten in sechsstelliger Höhe gegenüber anderen Gläubigern bestehen, ist nicht in Abzug zu bringen. Denn es handelt sich gleichwohl um Gelder der Antragstellerin, die zwecks Erfüllung der Forderungen ein wirtschaftliches Interesse an der Verfügung über diese Gelder hat. Die sichergestellten Bargeldbeträge summieren sich unter Berücksichtigung der Berichtigungsverfügung vom 23. September 2024 und des Änderungsbescheids vom 11. Oktober 2024 auf 304.386,22 Euro. Der Wert der 875 Silbermünzen wird entsprechend der Schätzung im Durchsuchungsbericht vom 20. August 2024 (Beiakte 7, Bl. 144) mit 30 Euro je Münze berücksichtigt. Von der sich danach ergebenden Gesamtsumme von 37.330.636,22 Euro setzt das Gericht wie dargestellt 25 % an, um die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin zu bestimmen. Mithin ergibt sich in der Hauptsache ein Streitwert von 9.332.659,06 Euro, der wegen des nur vorläufigen Charakters der hier beantragten Eilentscheidung halbiert (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und auf volle Euro gerundet wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.