OffeneUrteileSuche
Urteil

2 C 720/14.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0709.2C720.14.T.00
48Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

48 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Für den Rechtsbehelf des Klägers zu 1. gegen den nach dem 25. Juni 2005 ergangenen Planfeststellungsbeschluss gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - die Gesetzesfassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290). Der Kläger zu 1. ist als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung gemäß § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung - UVPG n.F. - (BGBl. I, S. 2808) klagebefugt. Die Klagebefugnis des Klägers zu 2. folgt aus § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wegen der geltend gemachten Verletzung in eigenen Rechten durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG -) und der möglichen Beeinträchtigung seines Hofladens. Die Klagen sind sowohl mit dem von beiden Klägern gestellten Hauptantrag als auch mit dem von dem Kläger zu 2. gestellten Hilfsantrag unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 12. Januar 2014 in der Fassung der Protokollerklärungen vom 28. Juni 2019 leidet an keinem Rechtsfehler, der die von den Klägern begehrte Aufhebung rechtfertigt. Der Kläger zu 1. kann die Verletzung von Rechtsvorschriften des UVP-pflichtigen Vorhabens geltend machen, sofern der Verstoß Belange berührt, die zu den satzungsgemäß geförderten Belangen der Vereinigung gehört (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG). Dem eigentumsbetroffenen Kläger zu 2. steht ein Vollüberprüfungsanspruch des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit zu, weil eine Entziehung des Eigentums, die nicht dem Wohle der Allgemeinheit dient, nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gesetzmäßig ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 ff., Rn. 23, 24, m.w.N.). Jedoch unterliegt der Vollüberprüfungsanspruch bei Eigentumsbetroffenheit Einschränkungen. Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 ff., Rn. 24, m.w.N.). Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 12. Januar 2014, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 -, juris Rn. 12, m.w.N.). A. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Verwendung der bereits im Raumordnungsverfahren erstellten Umweltverträglichkeitsstudie vom 1. Dezember 2000 liegen nicht vor. Anwendbar ist nach der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 UVPG n.F. die vor dem 16. Mai 2017 geltende Gesetzesfassung. Die rechtlichen Anforderungen an die von dem Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen richten sich deshalb nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) - UVPG a.F. -. Danach hatte der Träger des Vorhabens die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen (Abs.1). Die Unterlagen mussten bestimmte Mindestangaben enthalten (Abs. 3, 4). Üblich war die Erstellung einer sog. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) oder Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU), die aber erst in der hier noch nicht anwendbaren Neufassung des § 16 UVPG n.F. in Form eines sog. UVP-Berichts verbindlich vorgeschrieben ist (vgl. Balla/Borkenhagen/Günnewig, Der UVP-Bericht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, ZUR 2019, 323, 324). Der Beklagte verweist zutreffend darauf, dass Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nicht allein die im Rahmen des Raumordnungsverfahrens erstellte Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 2000 gewesen sei, sondern insbesondere der Landschaftspflegerische Begleitplan und der Artenschutzbeitrag, in denen die umweltfachlichen Aspekte von der Vorhabenträgerin vertieft abgehandelt worden seien. Die nach § 6 Abs. 3, 4 UVPG a.F. erforderlichen Mindestangaben waren in diesen Unterlagen vorhanden. Insbesondere durch die zusammenfassende aktuelle allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 UVPG a.F. vom 11. März 2009 (Nachrichtliche Unterlage Nr. 2) war die erforderliche Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens gewährleistet. B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung führen. I. Es liegt kein Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz von Flora-Fauna-Habitat (FFH)- Gebieten vor. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Diese Vorschrift setzt die Regelung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 - FFH-Richtlinie - um. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH- Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 BVerwGE 128, 1 ff., Rn. 60). Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet. Die bei der Vorprüfung (sog. Screening) anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist nur zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 - 4 BN 46.07 -, juris Rn. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21.09 -, juris Rn. 40). Die im Auftrag der Vorhabenträgerin erstellte FFH-Vorprüfung, die mit Gutachten vom 5. Oktober 2007 (Nachrichtliche Unterlage Nr. 1) zu dem Ergebnis kommt, dass für die relevanten Schutzgegenstände des FFH-Gebiets DE 6318-307 „Oberlauf der Weschnitz und Nebenbäche“ (vgl. Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008, GVBl. I, S. 30, 466) und die Erhaltungsziele erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sicher auszuschließen seien, so dass die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, hält der Kritik der Kläger stand. 1. Auch unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse hat sich die Einschätzung im Rahmen der FFH-Vorprüfung bestätigt, dass eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch Stickstoffeinträge ausgeschlossen werden kann. Zwar weisen die Kläger vom Ansatz her zutreffend darauf hin, dass sich in der Zeit bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits das Konzept der sog. Critical Loads (CL) zur Ermittlung vorhabenbedingter relevanter Stickstoffeinträge in Fachkreisen durchgesetzt hatte, welches in der FFH-Vorprüfung aus dem Jahre 2009 noch nicht berücksichtigt ist. Kurz vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist im November 2013 der Abschlussbericht des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht worden, der sich selbst als Fachkonvention begreift (Balla et al. „Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope“, Bericht zum FE-Vorhaben 84.0102/2009 der Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik Bd. 1099, hrsg. vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - BMVBS - 2013). Die Ergebnisse dieses FEBerichts werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als derzeit „beste wissenschaftliche Erkenntnisse“ bewertet (BVerwG, Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 BVerwGE 149, 289 ff. Rn. 37 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 79). Auf der Grundlage des FE-Berichts wurde der kürzlich veröffentlichte „Stickstoffleitfaden Straße“ des Bundesverkehrsministeriums (Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen - H PSE, Ausgabe 2019, hrsg. v. d. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - FGSV) erstellt. Critical Loads werden definiert als derjenige Eintrag von Luftschadstoffen, bis zu dessen Erreichung nach derzeitigem Kenntnisstand langfristig keine signifikanten schädlichen Effekte an Ökosystemen oder Teilen davon zu erwarten sind (vgl. „Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope“, Leitfaden zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH- Verträglichkeitsprüfung für Straßen, FE 84.0102/2009, Stand Juli 2012, S. 29). Erhebliche Beeinträchtigungen durch vorhabensbedingte Stickstoffeinträge können in einem FFH-Gebiet nur auftreten, wenn die zu erwartende vorhabensbedingte Zusatzbelastung eine mehr als irrelevante Größenordnung erreicht. Als Abschneidekriterium gilt ein Wert von 0,3 kg N ha-1a-1, weil Stickstoffdepositionen und ihre Wirkungen erst über diesem Wert eine bestimmten Quelle bzw. einem Vorhaben valide zugeordnet werden können (Stickstoffleitfaden Straße 2019, S. 9). Die Entfernung der geplanten Trasse zum FFH-Gebiet stellt eine Größe dar, um im Rahmen der FFH-Vorprüfung eine relevante Zusatzbelastung sicher auszuschließen (Stickstoffleitfaden Straße 2019, S. 17 ff.). Allerdings ist die Entfernung nicht allein entscheidend. Ein weiteres wesentliches Kriterium bei der FFH-Vorprüfung ist außerdem das Vorliegen von Lebensraumtypen (LRT) im Sinne von Anhang I der FFH- Richtlinie, die generell unempfindlich gegenüber atmosphärischem Stickstoffeintrag sind (Stickstoffleitfaden Straße 2019, S. 23). Deshalb kann der von dem Sachbeistand der Kläger Dipl.-Geogr. X... herangezogenen Graphik über die „Reichweite erhöhter Luftkonzentrationen von NO2 und NH3 entlang von Straßen“ (in: FE-Bericht November 2013, a.a.O., S. 59) nicht entnommen werden, dass bis zu einem Abstand von 450 m von dem Vorhaben stets mit relevanten Stickstoffeinträgen zu rechnen sei. Um solche nicht empfindlichen Lebensraumtypen handelt es sich in dem als FFH- Gebiet ausgewiesenen Abschnitt des Mörlenbachs. Sämtliche FließgewässerLebensraumtypen, zu denen der LRT 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion) gehört, sind unempfindlich gegenüber Stickstoffeinträgen (vgl. Stickstoffleitfaden 2019, a.a.O., S. 23; Balla et al. 2013, a.a.O., S. 200). Der hier weiterhin vorkommende LRT *91E0 (Auenwälder) erweist sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen der Vorhabenträgerin Dipl.-Ing. F... in der mündlichen Verhandlung in der am Mörlenbach vorhandenen Ausprägung ebenfalls als stickstoffunempfindlich. Danach sei bei diesem Lebensraumtyp zu differenzieren. Er sei empfindlich gegenüber Stickstoffeinträgen, soweit es sich um enge Quellbäche und Quellmoore handele. Im Falle des hier in Rede stehenden Mörlenbachs sei der Lebensraumtyp hingegen unempfindlich. Es handele sich hier um eine galeriewaldartige Struktur. Es seien Lössüberdeckungen vorhanden, die von Natur aus stickstoffreich seien. Außerdem liege eine intensive Weidenutzung vor, die ebenfalls Stickstoffeinträge hervorrufe. Schließlich erfolge im Bereich des Mörlenbachs eine regelmäßige Überflutung. Es liege daher kein Ausnahmefall vor, bei dem ein Gebiet nicht durch regelmäßige Überflutungen geprägt und deshalb empfindlich gegenüber zusätzlichen Stickstoffeinträgen sei. Auch in dem Stickstoffleitfaden Straße 2019 (S. 23) wird der von gelegentlichen Überflutungen geprägte Lebensraumtyp 91E0 als unempfindlich gegenüber atmosphärischem Stickstoffeintrag bezeichnet. Der dritte als Erhaltungsziel ausgewiesene LRT *9180 (Schlucht- und Hangmischwälder) des FFH-Gebiets „Oberlauf der Weschnitz und Nebenbäche“ kommt an dem trassennahen Mörlenbach nicht vor. Für die von dem Sachbeistand der Kläger Dipl.-Geogr. X... geforderte Suche nach weiteren gegenüber Stickstoffeinträgen empfindlichen Bereichen entlang des Mörlenbachs besteht sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen kein Ansatzpunkt. 2. In der FFH-Vorprüfung ist des Weiteren überzeugend eine mögliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes durch Eintrag von Chlorid aus der Verwendung von Streusalz auf der geplanten Umgehungsstraße ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der möglichen Chloridbelastung durch Streusalz sind zwei Verbreitungswege relevant, nämlich einmal aufgrund der Oberflächenentwässerung und zum anderen aufgrund von Spritzwasser und Sprühnebel (Verkehrsgischt). Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch Chlorideintrag aus der Oberflächenentwässerung wird in der FFH-Vorprüfung ausgeschlossen, weil Einleitungen nur außerhalb des FFH-Gebiets und unterstromig zu diesem erfolgen werden (FFH-Vorprüfung vom 28. Februar 2009, Planfeststellungsunterlage 11/11, S. 21). Dies wird in dem von den Klägern eingeholten Gutachten von RegioConsult vom 10. April 2014 (S. 14 ff., Bl. 249 ff. der Gerichtsakte) nicht berücksichtigt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensräume der nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Arten des Bachneunauges und der Groppe durch Chlorideinleitung in den Mörlenbach scheidet entgegen der Darstellung in dem klägerischen Gutachten auch deswegen aus, weil beide Arten im Mörlenbach gar nicht vorkommen (vgl. FFH- Vorprüfung, a.a.O., S. 19). Hinsichtlich der Ausbreitung von Chlorid über die Luft durch Spritzwasser und Sprühnebel wird in der FFH-Vorprüfung davon ausgegangen, dass relevante Einträge in der Regel nur bis in einer Entfernung von 25 m vom Straßenkörper zu erwarten sind, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des 50 m entfernten FFH-Gebiets auszuschließen seien (S. 14, 21). Die im Auftrag des Vorhabensträgers tätigen Sachverständigen stützen sich dabei auf Angaben in verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen (Reinirkens, Ermittlung und Beurteilung straßenbedingter Auswirkungen auf die Landschaftsfaktoren Boden und Wasser, in: Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik, H. 626, 1991, S. 70; Rassmus et al., Methodische Anforderungen an Wirkungsprognosen in der Eingriffsregelung. Ergebnisse aus dem F+E Vorhaben 898 82 024 des Bundesamtes für Naturschutz. Angewandte Landschaftsökologie, Heft 51,2003, S. 114; Wresowar/ Sieghardt, Studie über die Auswirkung stickstoffhältiger Auftaumittel, Universität Wien, 2000, S. 15 f.). Soweit sich der Sachbeistand der Kläger Dipl.-Geogr. X... auf die FFH- Verträglichkeitsuntersuchung der Trias Planungsgruppe für das Bauvorhaben B 178n, FFH-Gebiet „Täler um Weißenberg“ (DE 4753-302, 2009, S. 60 f.) bezieht, lässt sich daraus nichts Gegenteiliges herleiten. Danach werden ca. 10 bis 15 % der ausgebrachten Streusalzmenge über Aerosole bis zu 100 m weit verdriftet, wovon wiederum ca. 90 % in Straßenrandbereichen von 5 bis 15 m niedergingen. Ein relevanter Chlorideintrag über Sprühnebel jenseits von 25 m ergibt sich aus diesen Angaben nicht. Eine Beeinträchtigung des auch dort in Rede stehenden LRT 3260 wurde ausgeschlossen, weil die Drift salzhaltiger Aerosole auf die vegetationslose Zeit (Winter) beschränkt sei und sofort im Wasser verdünnt werde (S. 61). Aufgrund dieser Umstände ist auch keine Beeinträchtigung der Wasservegetation des LRT 3260 in Zusammenhang mit der von Klägerseite berechneten Ausbreitung von Chlorid bei hohen Windgeschwindigkeiten zu erwarten. Abweichende Angaben zu der Ausbreitungsdistanz von Streusalz über Sprühnebel lassen sich dem von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufsatz von Köhler (Anforderungen an einen Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie für Straßenbauvorhaben, Straßenverkehrstechnik 2018, S. 177 ff) nicht entnehmen. In der in Bezug genommenen Tabelle 1 (S. 180) findet sich lediglich die Angabe, dass bei Streckenabschnitten mit gesammeltem Straßenoberflächenwasser 40 % des Salzes in den Straßenabfluss gelangen und 40 % mit Gischt verfrachtet und ins Grundwasser eingetragen werden. Eine Beeinträchtigung des LRT *91E0 ist aufgrund der Entfernung von mehr als 300 m zu der geplanten Trasse auszuschließen. 3. Sonstige Schadstoffe in der Oberflächenentwässerung können ebenfalls nicht zu einer Beeinträchtigung des FFH-Gebiets führen, da die Einleitung außerhalb dieses Gebiets unterstromig erfolgt. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 11, der mit „Groppe und Bachneunauge“ überschrieben ist und sich auf die FFH-Vorprüfung bezieht, war nicht zu entsprechen. Einem Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht nachzugehen, wenn er unsubstantiiert ist. Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es erforderlich, dass er ein Beweisthema, d.h. konkrete Beweisbehauptungen enthält und ein geeignetes Beweismittel benennt. Es ist einem Prozessbeteiligten nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Einer erkennbar „aus der Luft gegriffenen“ und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten „ins Blaue hinein“ aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen. Ist der Antrag so unbestimmt, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, liegt ein unzulässiger Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag vor (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, juris Rn. 7; vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 -, juris Rn. 9 und vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Um einen in diesem Sinne unsubstantiierten Beweisantrag handelt es sich hier. Die Ausführungen zu Stickoxiden und Tausalz lassen weder ein konkretes Beweisthema noch dessen konkrete Klärungsbedürftigkeit für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erkennen. II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. 1. Die Prüfung, ob einem Planungsvorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer vorhandenen Lebensräume voraus (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161,263 ff., Rn. 70 m. w.N.). Die Methode der Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt sie maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 58; vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 Rn. 129 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, juris Rn. 75). Die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars ist nicht geboten. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 58 f. und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 Rn. 38 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Bestandsaufnahme gerecht. a) Zu Unrecht machen die Kläger geltend, im Bereich des Artenschutzrechts seien keine aktuellen Daten verwendet worden, sondern es seien Kartierungen der Fledermäuse aus den Jahren 2002 und 2005 sowie Daten aus der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 1997 z.B. im Bereich der Reptilien zugrunde gelegt worden. Im Jahre 2010 ist vielmehr eine erneute umfassende faunistische Bestandserfassung zur Aktualisierung der Datengrundlage des landespflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages durch das Büro für Landschaftsökologie Y..., Marburg, erfolgt (nachrichtliche Unterlage Nr. 6). Weiterhin wurde ebenfalls im Jahre 2010 eine Aktualisierung der im Jahr 2005 erstellten Biotoptypenkartierung durch das Büro E..., Marburg, durchgeführt (vgl. Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 15 und Kartierung, planfestgestellte Unterlage Nr. 10/1-2). b) Auch die Breite des Untersuchungsraums ist nicht zu beanstanden. Die erste Biotoptypenkartierung aus dem Jahre 2005 umfasste einen Korridor von 300 m beiderseits der geplanten Trasse. In Maßnahmensuchräumen sowie im Bereich faunistischer Funktionsräume wurde der Korridor auf 500 m und mehr erweitert. Die Aktualisierung der Biotoptypenkartierung im Jahre 2010 umfasste einen Korridor von 50 m beiderseits der geplanten Trasse, sämtliche darüber hinaus gehende Eingriffsflächen sowie sämtliche Maßnahmenflächen (vgl. Erläuterungsbericht zum LPB, S. 11, 15). Der Sachverständige der Vorhabenträgerin Dipl.-Ing. F... hat dazu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, bei der ersten Kartierung sei das Ziel gewesen, mit Sicherheit alle relevanten Räume zu erfassen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Trassenverlauf noch nicht ganz klar gewesen. Bei der zweiten Untersuchung im Jahre 2010 seien die relevanten Räume schon bekannt gewesen. Der Trassenverlauf habe inzwischen festgestanden, so dass die Bestandssituation eingriffsbezogen erneuert worden sei. Dort, wo Eingriffe z.B. durch Baustraßen oder Einschnitte in Wälder erfolgen sollten, sei der Untersuchungsraum nicht exakt auf 50 m beschränkt worden. Eine Überprüfung sei auch bei artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen erfolgt. Dies belegt die planfestgestellte Biotoptypenkartierung 2010 (Unterlage Nr. 10/1-2). Von der Biotoptypenkartierung zu unterscheiden ist die faunistische Bestandserfassung. Sie erfasst die einzelnen Tierarten. Die Aktualisierung durch das Büro für Landschaftsökologie Y... im Jahre 2010 hat den Untersuchungsraum nicht auf einen 50 m-Korridor beschränkt. Bei der Erfassung der Fledermäuse und der Avifauna betrug der Untersuchungskorridor 500 m, wie sich aus den Kartierungen ergibt (planfestgestellte Unterlagen Nr. 10/1a und 10/1b), bei der Erfassung des Steinkrebses sogar erheblich mehr (planfestgestellte Unterlage Nr. 10/1d). Für die Tagfalter- und Reptilienerfassung wurden potentiell als Lebensraum geeignete Flächen innerhalb eines 300 m-Korridors als Untersuchungsraum gewählt (planfestgestellte Unterlagen Nr. 10/1c; Gutachten, nachrichtliche Unterlage Nr. 6, S. 22, 26). Die von Klägerseite betonten Veränderungen beim Vorkommen des Wiesenknopf-Ameisenbläulings sind dort erfasst worden. c) Ohne Erfolg beanstanden die Kläger ferner unzureichende Angaben zur lokalen Population, deren Abgrenzung und dem aktuellen Erhaltungszustand namentlich der Arten Mittelspecht, Neuntöter, Bechsteinfledermaus und anderer Fledermausarten. Der Begriff der lokalen Population ist im Rahmen der Prüfung des Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von Bedeutung; eine unzulässige erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Eine Population ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art. Eine lokale Population erfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drucks. 16/5100, S. 11; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 48). Kann die lokale Population bestimmte nachteilige Wirkungen im Wege der Eigenkompensation oder durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen auffangen oder in bestehende oder eigens hierfür hergerichtete Habitate ausweichen, liegt keine erhebliche Störung vor (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 ff., Rn. 258 ff.; Lau in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 17). Der Beklagte hat überzeugend darauf verwiesen, dass eine vertiefte Bestimmung des Bestandes der lokalen Population einer Art keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringe und entbehrlich sei, wenn dessen Verschlechterung durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden könne. Inwieweit zur Überprüfung der Eignung dieser Maßnahmen eine eingehendere Ermittlung der Größe und Abgrenzung der lokalen Population bestimmter Tierarten nötig gewesen wäre, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Dem Beweisantrag Nr. 6, der sich auf die Rüge der unzureichenden Ermittlung der lokalen Population der Bechsteinfledermaus bezieht, war nicht zu entsprechen. Er erweist sich als unsubstantiiert, weil ein konkretes Beweisthema und dessen Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar sind. d) Eine fehlerhafte Bestandserfassung ist auch nicht in Bezug auf Wochenstubenquartiere der Bechsteinfledermaus zu erkennen. Bei den fledermauskundlichen Untersuchungen im Auftrag der Vorhabenträgerin in den Jahren 2002 und 2010 wurden Wochenstuben im Bereich Berkersklamm nachgewiesen, die jedoch außerhalb des unmittelbaren Einwirkbereichs des Vorhabens lagen. Die Erfassung erfolgte durch einen Methodenmix (Detektorerfassung entlang von Transekten, Horchboxen, Netzfänge, Telemetrie besenderter Tiere, Baumhöhlensuche). Aus dem Einwand der Klägerseite, es sei nicht auszuschließen, dass im Bereich der Berkersklamm in den Jahren nach 2010 ein anderes Wochenstubenquartier im Trassenbereich ausgewählt worden sei und das im Jahre 2010 gefangene nichtreproduzierende Weibchen später im unmittelbaren Bereich der geplanten Trasse reproduziert habe, lässt sich keine Unzulänglichkeit der Bestandsaufnahme herleiten. Der Sachbeistand der Kläger Dipl.-Geogr. X... hat selbst ausgeführt, dass sich Wochenstubenverbände häufig teilten und die Quartiere innerhalb weniger Tage gewechselt würden. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt diese Dynamik und geht davon aus, dass zehn Höhlenbäume im direkten Wirkungsbereich des Vorhabens im Rahmen des Quartierverbundes der Wochenstubenkolonie genutzt werden (PFB, C V 2.6.1.4, S. 107). Dem Beweisantrag Nr. 1, der sich auf die Kartierungen der Quartierbäume von Fledermäusen bezieht, war nicht zu entsprechen, weil ein Beweisthema und dessen Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend substantiiert bezeichnet werden. Es ist auch nicht festzustellen, dass die von der Klägerseite geforderten Netzfänge an den Portalbereichen der geplanten Tunnel weiteren Erkenntnisgewinn gebracht hätten. Die von den Klägern angesprochene Verlängerung der Tunnel bei Vorhandensein von Wochenstubenquartieren an den Tunnelportalen kommt nach Angaben der Vorhabenträgerin wegen fehlender Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht, sondern vorhandene Bruthöhlen sollen vor der Rodung der Bäume umgesetzt oder verschlossen und neue Baumhöhlenquartiere geschaffen werden. Der Beweisantrag Nr. 4, der die Forderung nach einer Verlängerung der Tunnelportale wiederholt und die Diskussion im Planungsverfahren wiedergibt, ist unzulässig, da sich ihm kein Beweisthema entnehmen lässt. e) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger ferner dagegen, dass das Vorkommen der Haselmaus nicht konkret untersucht, sondern aufgrund der grundsätzlichen Eignung der Habitatstrukturen im Waldgebiet Berkersklamm lediglich unterstellt worden ist. Eine derartige Worst-Case-Annahme ist - wie ausgeführt - zulässig. Nachvollziehbar ist auch die Annahme in dem Planfeststellungsbeschluss unter Bezugnahme auf Ausführungen des Gutachterbüros, dass ausgehend von einem Aktionsradius der Haselmaus von 70 m und einer Habitatgröße von ca. 0,4 ha wegen der Inanspruchnahme von ca. 0,84 ha Gehölzflächen für das Vorhaben von einer rechnerischen Betroffenheit von zwei Haselmausrevieren ausgegangen werde (PFB, C V 2.3.2, S. 97). Da keine konkrete Suche nach Haselmäusen durchgeführt worden ist, geht die Rüge der Kläger, dass die Standorte der Haselmauskästen zur Erfassung des Bestandes nicht ausreichend in Text und Karte beschrieben und dargestellt seien, ins Leere. Dem auf die Erfassung der Haselmaus bezogenen Beweisantrag Nr. 8 ist nicht nachzugehen, da ein zu klärendes Beweisthema nicht zu erkennen ist. Der Planfeststellungsbeschluss geht von dem Vorhandensein der Haselmaus in dem Eingriffsgebiet aus und steht damit nicht in Widerspruch zu den Angaben des Sachbeistands der Kläger Dipl.-Biol. K..., der dort vor Jahrzehnten selbst Haselmäuse beobachtet hat. Ob vom Vorhandensein der Haselmaus ausgegangen werden durfte, ohne eine Bestandserfassung durchzuführen, ist eine Rechtsfrage und der Klärung durch Beweisaufnahme nicht zugänglich. f) Zu Unrecht beanstandet der im Auftrag der Kläger tätige Gutachter Dipl.-Geogr. X... bei Tierarten, die während der Erfassung gefangen wurden, das Fehlen von Angaben von Alter, Geschlecht und Reproduktionsstatus bei Fledermäusen, Amphibien und Reptilien entsprechend den Vorgaben in dem „Leitfaden der Erfassungsmethoden und - zeiträume bei faunistischen Untersuchungen zu straßenrechtlichen Eingriffsvorhaben in Hessen“ (2013). Die Angaben zu den gefangenen Fledermäusen finden sich in der „Kartierung der Fauna 2010 zur Aktualisierung der Datengrundlage des LBP und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags“ vom 20. Dezember 2010“ tabellarisch im Anhang 2. Amphibien und Reptilien wurden nicht gefangen. g) Der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der sachgerechten Methode zur Ermittlung eines möglichen Vorkommens der Schlingnatter ist nicht weiter nachzugehen, nachdem der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch die Protokollerklärung Nr. 1 um Regelungen zur Umsiedlung gegebenenfalls vorhandener Schlingnattern ergänzt hat. Der auf die Schlingnatter bezogene Beweisantrag Nr. 26 ist unzulässig, weil er kein klärungsbedürftiges Beweisthema erkennen lässt. h) Entgegen der Ansicht der Kläger liegen keine Hinweise auf ein stabiles Vorkommen des Luchses im Eingriffsgebiet vor. In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (S. 77 f.) wird aufgrund einer Pressemitteilung des NABU Hessen und behördlichen Informationen das Vorkommen des Luchses im Untersuchungsraum durch umherstreifende Tiere für potentiell möglich gehalten. Dies steht im Einklang mit den von der Klägerseite angeführten wenigen Luchshinweisen in Veröffentlichungen des Arbeitskreises Hessenluchs. Da der Arbeitskreis Hessenluchs sämtliche Hinweise genau erfasst und sie wissenschaftlich bewertet, bestand entgegen der Ansicht der Kläger für die Vorhabenträgerin, die sich auf die Erkenntnisse des Arbeitskreises gestützt hat, kein Anlass, Angaben zu angeblichen Luchsrissen im Bereich des Vorhabens nochmals gesondert nachzugehen. i) Es ist schließlich auch keine Fehlerhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit der Angaben zu fehlenden Brutrevieren des Eisvogels im Bereich der geplanten Brücke über die Weschnitz zu erkennen. Die Sachverständigen der Vorhabenträgerin Dipl.-Ing. F... und Dipl.-Biol. G... haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Habitatstruktur wegen der flachen Ufer für den in Steilufern brütenden Eisvogel ungeeignet sei. Die Gewässermorphologie sei durch die galeriewaldartige Befestigung der Ufer festgelegt. Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. j) Dem Beweisantrag Nr. 2, mit dem die Kläger geltend machen, der Bestand geschützter Tierarten sei „zu den Themen Schadstoffeintrag, Reptilien und Haselmaus“ nicht nach dem Stand der fachlich anerkannten Methodik erfasst worden, war wegen fehlender Substantiierung nicht zu entsprechen, da kein konkretes Beweisthema erkennbar ist. 2. Die Entwicklungsdauer der vorgezogenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist ausreichend bemessen. Der Sachverständige der Vorhabenträgerin Dipl.-Ing. F... hat überzeugend vorgetragen, dass die Entwicklung von Hecken- und Baumpflanzungen durch Verwendung guten, weit vorgetriebenen („großen“) Pflanzmaterials beschleunigt und die Habitateignung u.a. für die Haselmaus und den Neuntöter innerhalb der vorgesehenen Vorlaufzeit von zwei Jahren vor Baubeginn erreicht werden könne. Soweit die Pflanzungen als Leitstruktur für Fledermäuse dienten, müsse ihre Wirksamkeit erst bei Inbetriebnahme der Trasse gegeben sein. Der Maßnahmenzweck der Anlage von Streuobstwiesen, u.a. das Nahrungsangebot für die Bechsteinfledermaus zu verbessern, damit neugeschaffene Baumhöhlen in ihrer Funktionalität unterstützt würden, sei bereits mit dem Vorhandensein von Insekten erfüllt, ohne dass eine vollständige Entwicklung der Streuobstwiesen zum Eingriffszeitpunkt erforderlich sei. Die Einbringung geeigneter Strukturen für Zauneidechsen in Form von Steinhaufen und Totholz auf Streuobstwiesen sei innerhalb kurzer Zeit möglich. In dem Planfeststellungsbeschluss ist eine Wirksamkeitskontrolle der festgesetzten Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor Baubeginn vorgesehen (Ziff. 7.3, S. 21). Den auf die Eignung der CEF-Maßnahmen bezogenen Beweisanträgen Nr. 5, 7 und 27 war nicht zu entsprechen. Sie sind unsubstantiiert, da sie kein konkretes Beweisthema enthalten. 3. Die in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Maßnahme 9.3 ACEF (Neuanlage einer strukturreichen extensiv genutzten Streuobstwiese) ist als Ersatzlebensraum für die Zauneidechse geeignet. Auf den Einwand der Klägerseite, die Maßnahme sei auf einem für Zauneidechsen ungeeigneten feuchten Wiesental unterhalb des Tannenbuckels vorgesehen, hat die Beklagtenseite klargestellt, dass nur trockene, nicht beschattete Randbereiche der betroffenen Fläche als Ersatzlebensraum für Zauneidechsen hergerichtet werden sollen. Die Ersatzfläche sei auch nicht zu groß gewählt, weil sie eine multifunktionale Eignung für verschiedene Tierarten haben solle. Es besteht auch kein Widerspruch zu den Festsetzungen in dem Planfeststellungsbeschluss für Baumaßnahmen an der Draisinenbahn. Soweit dieser Planfeststellungsbeschluss eine Ausgleichsfläche zum Schutz von Zauneidechsen vorgesehen hat, müssen die Tiere nach den Festsetzungen des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses für die Ortsumgehung Mörlenbach nunmehr von dieser Fläche abgesammelt und umgesiedelt werden. Eine Bindungswirkung entfaltet der Planfeststellungsbeschluss für die Draisinenbahn hinsichtlich der Ausgleichsfläche für die hier planfestgestellte Trassenführung nicht. Schließlich erweisen sich die festgesetzten Maßnahmen zur Überprüfung der erfolgreichen Umsiedlung der Zauneidechsen als ausreichend. Der Planfeststellungsbeschluss sieht sowohl eine Funktionskontrolle vor, d.h. eine Kontrolle der funktionsgerechten Entwicklung der Maßnahme 9.3 ACEF als Zauneidechsenhabitat, als auch ein artspezifisches Monitoring zur Feststellung der Annahme der hergestellten Habitatstrukturen durch Überprüfung der Präsenz von Zauneidechsen und ihrer Reproduktionsaktivitäten in einem festgelegten zeitlichen Rahmen sowie erforderlichenfalls die Festlegung strukturverbessernder Maßnahmen durch einen erfahrenen Herpetologen in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde (PFB, A IV 9.12 und 9.13, S. 28). Eines von Klägerseite geforderten Risikomanagements mit Festlegung eines „Plans B“ für den Fall eines negativen Monitoringergebnisses bedurfte es nicht. Ein Risikomanagement mit Festlegung einer Alternativlösung ist nur bei einer hohen Prognoseunsicherheit über die Wirksamkeit der festgesetzten Maßnahme erforderlich. In diesem Sinne wird der Begriff des Risikomangements auch in den „Hinweisen zum Risikomanagement und Monitoring landschaftspflegerischer Maßnahmen im Straßenbau - H RM“ (hrsg. von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 2019, S. 15 ff.) verstanden, auf die sich der sachverständige Beistand der Kläger Dipl.-Geogr. X... in der mündlichen Verhandlung bezogen hat. Eine derartige hohe Prognoseunsicherheit wohnt dem Konzept zur Umsiedlung von Zauneidechsen in ein neu zu schaffendes geeignetes Habitat nicht inne. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. F... dargelegt hat, handele es sich um eine CEF-Maßnahme, die bewährt und hochwirksam sei und allenfalls einer geringen Nachsteuerung durch Veränderung oder Einbringung zusätzlicher Strukturen bedürfe (z.B. zusätzliches Totholz und Steinhaufen, Beseitigung von Verbuschung, vgl. hierzu PFB, C VI 8.9.11, S. 216). Begründete Zweifel an der generellen Wirksamkeit des in der Praxis erprobten Umsiedlungskonzepts für Zauneidechsen haben die Kläger nicht aufgezeigt. Die konkrete Ausgestaltung gegebenenfalls erforderlicher strukturverbessernder Maßnahmen kann der Ausführungsplanung überlassen werden. Dass in einem anderen Bereich ein Risikomanagement wegen hoher Prognoseunsicherheit erforderlich wäre, haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Der Beweisantrag Nr. 10 zum „Risikomanagement bei Fehlschlagen der Kompensation“ ist unsubstantiiert, weil sich aus ihm keine Beweisfrage ergibt, sondern sich die Ausführungen auf Rechtsfragen beziehen. 4. Die Annahme in dem Planfeststellungsbeschluss, dass eine Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatschG in Bezug auf den Dunklen WiesenknopfAmeisenbläuling durch Vergrämungsmaßnahmen und die Schaffung von Ersatzhabitaten ausgeschlossen ist, begegnet keinen Bedenken. Eine Tötung von Raupen des Ameisenbläulings, die sich in Nestern der Roten Gartenameise befinden, durch Erdarbeiten bei den Baumaßnahmen wird dadurch verhindert, dass die betroffenen Vermehrungshabitate vor dem Eingriff so häufig gemäht werden, dass der Wiesenknopf als Wirtspflanze nicht zur Blüte kommt und die Falter dort keine Eier ablegen können. Um eine Tötung von Raupen auch für den Fall auszuschließen, dass sie statt eines einjährigen Zyklus ausnahmsweise einen zweijährigen Zyklus durchlaufen, hat die Planfeststellungsbehörde vorsorglich eine Mahd für zwei Vegetationsperioden vor dem Eingriff angeordnet (PFB, A IV 8.12, S. 25 f.; C V 2.5.1.4, S. 103). 5. Auch bei dem Grünspecht werden keine Verbotstatbestände i.S.v. § 44 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht. Der Beklagte hat auf den Einwand der Kläger klargestellt, dass sich künstliche Nisthilfen als Ersatz für durch Rodung zerstörte Ruhe- und Fortpflanzungsstätten in alten Obstbäumen für den Grünspecht nicht eignen. Ein artenschutzrechtliches Erfordernis zur Schaffung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bestehe für den Grünspecht nicht, da die verbleibende Habitatqualität innerhalb des Komplexes Berkersklamm genügend Ausweichmöglichkeiten biete, so dass eine Aufgabe des vorhandenen Reviers ausgeschlossen werde. Die waldbaulichen Maßnahmen zur Anlage von Streuobstwiesen seien dazu gedacht, den kurzfristigen Verlust von Nahrungshabitaten auszugleichen. Hierzu sei ein Klimaxstadium nicht erforderlich. Auf längere Sicht eigneten sie sich durch die Erhöhung der Strukturvielfalt und des Totholzanteils auch als Fortpflanzungshabitat. Diesen Ausführungen sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ihrer Behauptung, Grünspechte seien auf Streuobst angewiesen und bedürften mindestens 10 bis 20 Jahre alter Obstbäume, steht entgegen, dass diese Art ein weites Spektrum von Brutbäumen nutzt und sich überwiegend von Ameisen ernährt (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, S. 269). Ein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) liegt wegen der Erfüllung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht vor (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009 bzw. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG i.d.F. vom 8. September 2017). 6. Eine Störung des Mittelspechtes durch Verkehrslärm (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wird durch die Maßnahme 8.13 ACEF ausgeglichen, indem in störungsarmen Bereichen alte Eichenbäume, auf die die Art zur Nahrungssuche und zum Höhlenbau angewiesen ist, aus der Nutzung genommen werden. Der Sachverständige der Vorhabenträgerin Dipl.-Ing. F... hat in der mündlichen Verhandlung unter Angabe der Flurstücksbezeichnungen überzeugend dargelegt, dass im Waldgebiet Berkersklamm geeignete Waldgrundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand vorhanden seien. Einer Neuanlage von Eichenwald mit einer Entwicklungsdauer von 50 bis 60 Jahren bedürfe es daher entgegen der Behauptung der Kläger nicht. Wegen möglicher Veränderungen des Baumbestandes erscheint es sinnvoll, die konkrete Auswahl der aus der Nutzung zu nehmenden Eichen der Ausführungsplanung zu überlassen. Dem Beweisantrag Nr. 9 zum Mittelspecht war nicht zu nachzugehen. Er bezeichnet keine entscheidungserhebliche Beweisfrage. Soweit eine Konkurrenz zu anderen Mittelspechten in den Raum gestellt wird, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. 7. Die Zerstörung von Ruhestätten und möglichen Fortpflanzungsquartieren der Bechsteinfledermaus durch die Rodung von 10 Höhlenbäumen wird durch die künstliche Schaffung von Höhlen in 10 anderen Bäumen im Rahmen der Maßnahme 8.10Acef ausgeglichen. Ein Verstoß gegen das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt damit nicht vor (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Die genaue Auswahl der Ersatzhöhlenbäume kann zulässigerweise der Ausführungsplanung überlassen werden. Als Suchraum steht eine bewaldete Fläche von 3,4 ha zur Verfügung, wobei sich die ausgewählten Bäume auf einer Fläche von 1 ha befinden sollen. Da die Baumhöhlen künstlich geschaffen werden sollen, ist die Besorgnis der Klägerseite unbegründet, dass bereits sämtliche Baumhöhlen durch andere Tiere besetzt sein könnten. Soweit in Baumhöhlen eventuell vorgefundene Tiere vor der Rodung der Bäume geborgen und in frostsichere Kästen in den angrenzenden Waldbereichen umgesetzt werden sollen (PFB, A IV 8.4, S. 23), liegt nach der ausdrücklichen Regelung in der Neufassung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) in der auf den Schutz der Tiere gerichteten Maßnahme kein Verstoß gegen das Fangverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor. Diese ausdrückliche Legalisierung der vormals umstrittenen Frage (vgl. hierzu: Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 12) ist hier zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 -, juris Rn. 12, m.w.N.). 8. Unzutreffend ist der Einwand der Kläger, die baubedingten Auswirkungen auf die besonders geschützten und störanfälligen Arten, insbesondere während der Vegetationsperiode, der Balz-, Brut- und Setzzeit sowie der Phase der Aufzucht, seien nicht dargestellt worden. Vielmehr werden die baubedingten Wirkungen auf die einzelnen Arten in den jeweiligen Artenprüfbögen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags gemeinsam mit den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen, wie beispielsweise Bauzeitenbeschränkung auf die Winterzeit und Nachtbauverbot, aufgezeigt. Zum Schutz der Fledermäuse und der Haselmaus enthält der Planfeststellungsbeschluss Regelungen zur zeitlichen Beschränkung von Nachtbau- und Rodungsmaßnahmen (PFB, A IV 2, S. 16; Haselmaus: C V 2.3.5, S. 99; Bechsteinfledermaus: C V 2.6.1.3, S. 106; andere Fledermausarten: C V 2.6.2, S. 108). Für welche Tierart weitere Bauzeitbeschränkungen erforderlich sein sollten, konkretisieren die Kläger nicht. III. Von dem Verbot, das gesetzlich geschützte Biotop Röhrichte und seggen- und binsenreiche Nasswiesen im Bereich des Erbachs zu zerstören (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG), durfte gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme erteilt werden, weil der Eingriff ausgeglichen werden kann (vgl. PFB, A III 2.2, S. 14 und C VI 8.7, S. 207). Auf die Kritik der Kläger, dass die Maßnahme 14 ACEF, die die Anlage von 1,43 ha Extensivgrünland im Naturschutzgebiet „In der Erbach“ vorsehe, die planbetroffenen Biotope nicht ersetzen könne, weil die Artenzusammensetzung völlig unterschiedlich sei, hat die Beklagtenseite nachvollziehbar erläutert, dass sich an die Ausgleichsfläche 14 Acef, die mehreren Zwecken diene, im unteren Bereich ein Kleinseggenried und ein Kleingewässer anschließe, so dass dort ein Biotop geschaffen werden könne. Es handele sich ohnehin um eine überschießende Maßnahme, denn der geringe Flächenverlust des geschützten Biotops in einem Umfang von ca. 0,05 ha werde bereits durch Renaturierungsmaßnahmen in der Mumbachaue, u.a. durch Einstellung der Drainage (Maßnahme 7 A), ausgeglichen. Dem sind die Kläger nicht weiter entgegengetreten. IV. Es ist kein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) gegeben. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, ist der Verursacher gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verpflichtet, diese durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Solange das zuständige Bundesministerium von seiner Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht (§ 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). 1. Unzutreffend ist der Vorwurf der Kläger, die Biotoptypen und Habitate geschützter Tierarten seien nicht nach dem Kartierschlüssel der Hessischen Kompensationsverordnung erfasst worden. Dieser auf einer Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 9. November 2009 (Ordner I Stellungnahme Träger öffentlicher Belange, S. 228) basierende Einwand ist überholt. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach Einführung der Hessischen Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBI. I S. 624) die sich aus deren Anlage 3 ergebenden Biotoptypencodes verwendet worden seien. Im Jahre 2010 sei durch das Büro E..., Marburg, eine Aktualisierung der aus dem Jahre 2005 vorhandenen Biotoptypenkartierung durchführt worden. Dabei seien die nunmehr geltenden Biotoptypencodes der Kompensationsverordnung verwendet und tatsächliche Veränderungen berücksichtigt worden. Nicht überzeugend ist der Einwand der Kläger, die Angaben der Gutachter des Vorhabensträgers auf die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde, es seien eine Überprüfung der Biotoptyen, eine Anpassung der Codierung und Bewertung an die Kompensationsverordnung und auch eine Neuerfassung erfolgt (Antwort vom 28. Februar 2011, Ordner I Stellungnahme Träger öffentlicher Belange, S. 238), beschrieben sich widersprechende Methoden. Soweit in der Antwort von einer Neuerfassung der Biotoptypen die Rede ist, ist damit ersichtlich die Aktualisierung aufgrund einer erneuten Überprüfung der tatsächlich vorhandenen Biotoptypen und eine Anpassung der Code-Nummern der Kompensationsverordnung unter Einbeziehung des bereits vorhandenen Datenmaterials gemeint. Der Beweisantrag Nr. 3, der den Einwand der Widersprüchlichkeit der Methoden wiederholt, war daher abzulehnen, weil er keine Beweisfrage erkennen lässt. 2. Entgegen der Darstellung der Kläger sind auf die Anforderung durch die Obere Forstbehörde hin die Waldfunktion erfasst und eine Rodungs- und Aufforstungsbilanz erstellt worden (planfestgestellten Unterlagen Nr. 10.4.1 und 10.4.2 „Forstrechtliche Waldbilanz“). Der Beklagte verweist darauf, dass diese Unterlagen im Rahmen des 2. Planänderungsverfahrens öffentlich ausgelegen hätten. Einer anlage- und baubedingten Inanspruchnahme von 8.350 m2 Wald stünden insgesamt 13.105 m2 Neuaufforstungen gegenüber. Zusätzlich werde im Bereich der Baustraßen im Wald ein naturnaher Waldrand im Umfang von 1.501 angelegt. In dem Planfeststellungsbeschluss werden die forstwirtschaftlichen Belange umfassend erörtert und berücksichtigt (PFB; C VI 9.3, S. 222). V. Die Auswahl von landwirtschaftlichen Flächen des Klägers zu 2. für naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist nicht zu beanstanden. Sie genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG (in der hier anwendbaren Fassung vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206, gleichlautend: § 17 Abs. 1 Satz 2 in der aktuellen Fassung vom 29. November 2018, BGBl. I, S. 2237) normierten Gebot, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Der Beklagte hat nachvollziehbar begründet, dass entgegen der Kritik des Klägers zu 2. andere Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder im Eigentum von Nichtlandwirten nicht in gleicher Weise oder sogar besser zur Verwirklichung der Maßnahmen geeignet wären. Zur grundsätzlichen Konzeption der Flächenauswahl hat der Beklagte zunächst dargelegt, diese sei das Ergebnis eines umfangreichen Moderationsprozesses unter Beteiligung von Vertretern der Landwirtschaft und des Naturschutzes sowie einiger betroffener Landwirte. Vorgesehen seien u.a. eine Zusammenfassung von Kompensationsmaßnahmen in sog. Maßnahmenkomplexen sowie die Kompensation von Eingriffen mittels einer multifunktionalen Wirkung, d.h. Maßnahmen seien mehreren Konflikten zugeordnet worden. Bei nahezu allen Maßnahmen handele es sich um sogenannte produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK-Maßnahmen), bei denen die naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche zugleich eine Möglichkeit der landwirtschaftlichen Weiternutzung biete. Dem Grundsatz, vorrangig öffentliche Flächen in Anspruch zu nehmen, sei Rechnung getragen worden. Die Gemeinde Mörlenbach habe dazu bereits vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens einen landwirtschaftlichen Hof gekauft und die dazugehörigen Flächen nur kurzfristig an Landwirte verpachtet. 1. Soweit sich der Kläger zu 2. gegen die vorgesehene Umwandlung von Ackerland in Extensivgrünland im Rahmen der Maßnahme 14 ACEF wendet, ist bereits nach seinem eigenen Vortrag seine Betroffenheit nicht ersichtlich. Denn die in Anspruch genommenen Flächen (Gemarkung Mörlenbach, Flur ... Flurstück ...; Flur ..., Flurstück ... und Flur ..., Flurstück ...) stehen nach seinen Angaben im Eigentum der öffentlichen Hand und sind an einen örtlichen (anderen) Landwirt verpachtet. Aber auch in der Sache erweist sich sein Vorschlag, auf dem Grünlandanteil des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... eine Streuobstwiese zur Vergrößerung des vorhandenen Steinkauzbiotops anzulegen, als nicht sachgerecht. Ziel der Maßnahme 14 ACEF ist nämlich die Optimierung des Lebensraums „strukturiertes Offenland“ für Vögel, insbesondere das Rebhuhn (vgl. Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 401). Der Steinkauz ist nicht die Zielart der Maßnahme. Eine Anlage einer Streuobstwiese ist als Ausgleichsmaßnahme für den Steinkauz auch nicht vorgesehen, sondern nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (S. 384) dient die Errichtung des Tunnels Kisselhöhe seinem Schutz vor Störungen. 2. Nicht durchzudringen vermag der Kläger zu 2. auch mit dem Einwand, statt einer Anlage von Hecken und Gebüsch für die Haselmaus auf der Fläche in der Gemarkung Mörlenbach, Flur ..., Flurstück .../..., die er existenzsichernd als Acker bewirtschafte, dränge sich eine entsprechende Gestaltung auf Grünland auf den Flächen Flur ..., Flurstück .../..., Flur ..., Flurstück .../..., Flur ..., Flurstück .../... und Flur ..., Flurstück ... entlang des Waldrandes auf, da die Haselmaus Heckenstrukturen in der freien Landschaft weitaus weniger annehme als am Waldrand. Wie die Beklagtenseite nachvollziehbar erläutert hat, diene die Maßnahme 8.1 VCEF vorrangig als Leitstruktur für Fledermäuse zur Vermeidung betriebsbedingter Kollisionen und zur Aufrechterhaltung von Funktionsbeziehungen (vgl. Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 169). Darüber hinaus bezwecke die Maßnahme eine Habitatverbesserung für die Turteltaube und die potentiell vorkommende Haselmaus. Die Funktion für Fledermäuse mache es erforderlich, die Anlage der Heckenstrukturen auf den ausgewählten Flächen umzusetzen, durch die die Tiere direkt zum Tunnelportal geleitet würden, welches sie zur Querung der Trasse nutzen sollten. Eine Waldrandgestaltung auf Grünland auf den Flächen Flur ..., Flurstücke .../... und .../... sei für Fledermäuse nicht sinnvoll, da hier aufgrund der Lage am nördlichen Waldrand der Berkersklamm keine Vermeidung des Kollisionsrisikos erzielt werden könne. Auch die Flächen Flur ..., Flurstücke .../... und ... seien nicht geeignet, das Maßnahmenziel zu erreichen. Eine Vernetzung von Lebensräumen über das Tunneldach der B 38 hinweg sei auf diesen Flächen nicht möglich; eine Waldrandgestaltung auf den vorgeschlagenen Flächen könne keine Leitfunktion zu den Tunnelportalen übernehmen. Die Beklagtenseite erläutert weiterhin überzeugend, dass die Funktion der Leitstruktur für Fledermäuse auf den von der Klägerseite angeführten Grundstücken Flur ..., Flurstücke .../... und .../... nicht erfüllt werden könne, da es sich bei der dort vorhandenen Streuobstwiese um keine geschlossene linienhafte Gehölzstruktur handele. Die Lage der Maßnahme diene der Wiederherstellung und Stärkung von Funktionsbeziehungen zwischen Waldbereichen, in denen sich Quartierstandorte der Bechsteinfledermaus befänden. Man habe bei der Positionierung der Maßnahme auf eine Schonung der Flächen des Klägers zu 2. geachtet und die ursprüngliche vorgesehene Planung verändert. Dem ist der Kläger zu 2. nicht entgegengetreten. 3. Auch die Kritik des Klägers zu 2. an der Eignung der Maßnahme 8.1 VCEF vermag nicht zu überzeugen. Soweit er sich gegen die trassennahe Anlage der Hecken und Gebüsche wendet, die die Lebensraumfunktion für die Haselmaus und verschiedene Fledermausarten nicht immer gewährleisten könne, hat der Beklagte klargestellt, dass die Planung von Leitstrukturen „entlang der Trasse“ nicht bedeute, dass sie parallel zur Trasse am Fahrbahnrand vorgesehen würden, sondern dass ein ausreichender Abstand zur Fahrbahn eingehalten werde. Dies bestätigen die Eintragungen in dem Maßnahmenplan (planfestgestellte Unterlage Nr. 10.2). Dem Vorwurf der Kläger, die Maßnahme 8.1 VCEF sei in einem Raum vorgesehen, der wegen der starken landwirtschaftlichen Nutzung als pessimales Habitat zu bewerten sei, ist der Beklagte mit dem stichhaltigen Argument entgegengetreten, dass die Maßnahme in dem nachgewiesenen Aktionsraum der betroffenen Fledermäuse liege. Die Beweisanträge Nr. 13 und 14, die die Kritik an der Standortwahl der Maßnahmen 14 Acef und 8.1 VCEF wiederholen, waren als unsubstantiiert abzulehnen, da sich ihnen kein konkretes Beweisthema entnehmen lässt. VI. Unzutreffend ist die Beanstandung der Kläger, dass die Wirkungen von Bodenverdichtungen von nur vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen auf die landwirtschaftliche Nutzung nicht aufgeklärt worden sei und geeignete Auflagen in dem Planfeststellungsbeschluss, etwa Tiefenlockerungsmaßnahmen und Anpflanzung bestimmter Pflanzen (z.B. Senf, Lupinen und Luzerne), fehlten. Dem fachplanerischen Abwägungsgebot nach § 17 Satz 2 FStrG ist auch insoweit genügt. Entsprechende Regelungen finden sich in der von den Klägern anscheinend übersehenen Maßnahme 20 V im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Erläuterungsbericht, S. 417 ff.). Diese sieht eine Rekultivierung der nur temporär genutzten Bauflächen vor. Dazu sind der verdichtete Unterboden kreuzweise tiefenzulockern, der abgetragene und zwischengelagerte Oberboden wieder einzubauen, ggf. aufgetragenes Fremdmaterial zu beseitigen und bodenverbessernde Leguminosen anzusäen. VII. Unbegründet ist die Besorgnis der Kläger hinsichtlich einer Kontamination des Bodenaushubs mit Eisen, Mangan, Sole und Uran, welcher auf fünf Modellierungsflächen aufgebracht werden solle, die später zur Lebensmittelerzeugung landwirtschaftlich genutzt würden. Auch dieser Belang ist von der Planfeststellungsbehörde hinreichend berücksichtigt worden (§ 17 Satz 2 FStrG). Wie die Bergbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt bestätigt hat, seien in der Vergangenheit lediglich behördliche Genehmigungen zur Untersuchung eventueller Vorkommen erteilt worden; Hinweise auf ein tatsächliches Vorkommen oder einen Abbau der genannten Stoffe gebe es nicht. Aus der differenzierten Auskunft des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) vom 16. September 2014 (Bl. 492 der Gerichtsakte) geht nachvollziehbar hervor, dass im Bereich der geplanten Tunneltrasse Granit anstehe, in dem die Elemente Eisen, Mangan und Uran in natürlichen, für solche Gesteine typischen Konzentrationen vorkämen. Die Eisen- und Manganlagerstätten, die früher abgebaut worden seien, lägen mehrere Kilometer entfernt am Ostrand des kristallinen Odenwaldes und seien an andere Gesteinsarten gebunden. Für das Vorkommen von Sole und für Uranmineralisationen gebe es in dem Bereich des Vorhabens keine Hinweise. Die Bohrungen im Rahmen der Planung hätten ergeben, dass in der Tiefe dieselben Gesteine anstünden wie an der Oberfläche, bei der die landwirtschaftliche Nutzung in der Vergangenheit keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Es wird näher beschrieben, dass es sich im Steinbruch Mackenheim um ein anderes Gestein als im Bereich der geplanten Ortsumgehung Mörlenbach handele. Zu Unrecht berufen sich die Kläger darauf, das Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt - habe in seiner Stellungnahme vom 18. November 2009 (Ordner I, Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange, S. 180 f.) die Ablagerung des Erdaushubs wegen einer Kontamination mit den vorstehend genannten Stoffen als Abfalldeponierung bezeichnet. Von einer Kontamination des Erdaushubs wurde in der Stellungnahme nicht ausgegangen; die Einordnung als Abfall erfolgte vielmehr davon unabhängig. Mit Stellungnahme vom 12. April 2010 hat die Abfallbehörde ihre ursprüngliche Bewertung der Geländemodellierungsmaßnahmen als Errichtung und Betrieb von Abfalldeponien revidiert und sie als Verwertungsmaßnahme eingestuft, da sie die landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch Verminderung der Hängigkeit ermöglichten (a.a.O., S. 173). Dem Beweisantrag Nr. 16 mit der Überschrift „Auftrag uranhaltigen Gesteins auf landwirtschaftliche Flächen“ war wegen Unsubstantiiertheit nicht nachzugehen, denn die Behauptung der Kläger, der Erdaushub werde kontaminiert sein, wurde ohne jegliche Auseinandersetzung mit den ausführlichen und plausiblen Argumenten der Gegenseite „ins Blaue hinein“ aufrechterhalten (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, juris Rn. 11 m.w.N.). VIII. Die Belange des von dem Kläger zu 2. geführten landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich der Metzgerei mit Hofladen zur Direktvermarktung, insbesondere die geltend gemachte Existenzgefährdung, werden durch den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen hinreichend berücksichtigt (§ 17 Satz 2 FStrG). 1. Eine Existenzgefährdung durch Flächenverluste ist nicht anzunehmen. Eine drohende Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein gewichtiger Belang, mit dem sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) grundsätzlich auseinandersetzen muss (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 -, BVerwGE 136, 332 ff., Rn. 26 m.w.N.). Zur Klärung der Frage, ob durch eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für das Vorhaben eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes droht, bedarf es regelmäßig einer sachverständigen Begutachtung des Betriebs. Nach allgemeiner, durch solche Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden. Bis zu diesem Anhaltswert ist auch ohne eingehende Prüfung durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens regelmäßig davon auszugehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, a.a.O., Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 153; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - 8 N 04.3217 -, juris Rn. 74; BayVGH, Urteil vom 14. August 2002 - 8 ZB 02.1293 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen, die neben der Einkommenserzielung auch der Sicherung der Investitionskraft des Betriebs dienen, gehören außer Flächen, die im Eigentum des Landwirts stehen, grundsätzlich auch Pachtflächen. Bei den Pachtflächen ist allerdings zu unterscheiden zwischen langfristig und nur kurzfristig vertraglich gesicherten Flächen. Bei letzteren ist jederzeit kurzfristig mit einem Verlust zu rechnen, so dass sie die Substanzerhaltung und Investitionskraft eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht zu sichern vermögen (vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 14. August 2002 - 8 ZB 02.1293 -, juris Rn. 13 ff.). Dies rechtfertigt eine besondere Behandlung der nur kurzfristig gesicherten Pachtflächen. Soweit die mit der Flächenermittlung beauftragte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) zunächst die nur kurzfristig gesicherten Pachtflächen des Betriebs des Klägers zu 2. lediglich auf der Seite der Flächenverluste abgezogen hat, während diese Flächen bei der Gesamtfläche hinzugerechnet wurden (Gutachten vom 31. März 2011 und Aktualisierung vom 20. Dezember 2013), braucht der Frage nach der sachlichen Begründung für dieses Vorgehen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch die Vergleichsberechnung vom 1. August 2014 (Bl. 495 ff. der Gerichtsakte), die die nur kurzfristig gesicherten Pachtflächen vollständig, d.h. sowohl bei der Gesamtfläche als auch bei der Verlustfläche, unberücksichtigt lässt, kommt zu dem Ergebnis, dass der Flächenentzug bei 4,6 % und damit unter der 5 %-Grenze liegt, bei der die Möglichkeit einer Existenzgefährdung regelmäßig ausgeschlossen ist. Bei der Vergleichsberechnung ist berücksichtigt, dass der Kläger zu 2. nur eine Teilfläche des Grundstücks Flur Flurstück ...I... bewirtschaftet (2.000 m2 von insgesamt 7.820 m2). 2. Auch den wirtschaftlichen Belangen der von dem Kläger zu 2. betriebenen Direktvermarktung, insbesondere durch den Hofladen, wird in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. a) Für die Bauphase hat der Beklagte durch die Protokollerklärungen in der mündlichen Verhandlung sichergestellt, dass der ...hof des Klägers zu 2. für den Kundenverkehr jederzeit über den Langklingenweg vom Ort Mörlenbach aus erreichbar bleibt. Zur Entlastung dieses Zufahrtsweges von Baustellenverkehr wird die Brücke über die Überwaldbahn fertiggestellt werden, bevor die Bauarbeiten an der Mörlenbachbrücke beginnen, so dass der Erdmassentransport über die Brücke über die Überwaldbahn abgewickelt werden kann. Zusätzlich sind durch Protokollerklärung Entschädigungsregelungen dem Grunde nach für eine das zumutbare Maß überschreitende Beeinträchtigung des Direktverkaufs während der Bauzeit der Brücke Mörlenbach sowie für eine baubedingte Beeinträchtigung des Bestandes oder der Mast- und Legeleistung des Geflügels einschließlich der entsprechenden Dokumentation vor Beginn der Bauarbeiten getroffen worden. Die Regelungen zur Gewährleistung der Zufahrt zu dem Hofladen und zu ihrer Entlastung von Baustellenverkehr entsprechen der gesetzlichen Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG die einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen vor nachteiligen Wirkungen des Vorhabens gewährt. Die ergänzende Entschädigungsregelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass kein Anspruch auf Ausgleich aller Nachteile besteht, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind vielmehr nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, BVerwGE 143, 249 ff., Rn. 73). Dem tragen die in den Protokollerklärungen getroffenen Entschädigungsregelungen Rechnung. Ausreichend ist es auch, in dem Planfeststellungsbeschluss nur eine Entschädigung dem Grunde nach festzusetzen und die Ermittlung der Entschädigungshöhe dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu übertragen, in dem rückblickend die tatsächlichen Auswirkungen der Baumaßnahme betrachtet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 86 m.w.N.). Dem Beweisantrag Nr. 15, der eine Fülle von befürchteten Beeinträchtigungen für den Betrieb des Klägers zu 2. während der Bauzeit beschreibt, war nicht zu entsprechen, weil sich ihm - in Ansehung der durch Protokollerklärungen gegebenen Zusagen - keine klärungsbedürftige Beweisfrage entnehmen lässt. b) Die Auswirkungen auf den Betrieb des Klägers zu 2. nach Inbetriebnahme der Trasse vermögen keine Fehlerhaftigkeit der Planfeststellung zu begründen. Der Kläger zu 2. befürchtet einen Verlust des Renommees seiner landwirtschaftlichen Produkte (u.a. Geflügel- und Rindfleisch, Eier), die er im Wege des Direktverkaufs in einem Hofladen, der Lieferung an regionale Gastronomiebetriebe und in Automaten an verschiedenen Standorten vertreibt, sowie einen Kundenrückgang durch die Beeinträchtigung der idyllischen Lage seines Anwesens im Außenbereich. Der Planfeststellungsbeschluss (C VI 15.3.6, S. 283) geht zutreffend davon aus, dass der Lagevorteil eines Gewerbebetriebs nicht dem grundrechtlichen Schutz des Eigentums unterfällt. Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 1991 - 1 BvR 314/90 -, juris Rn. 2 und vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 -, juris Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 74). Ein Lagevorteil eines Gewerbebetriebs gehört jedoch zu den Belangen, die im Rahmen der planerischen Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) zu berücksichtigen sind. Denn die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen beschränken sich nicht auf subjektive Rechte, insbesondere nicht auf das, was nach Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Einzustellen sind vielmehr alle von der Planung betroffenen schutzwürdigen Interessen, die nicht lediglich als geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 -, juris Rn. 15; vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 -, juris Rn. 41; vom 14. Mai 1992 - 4 C 9.89 -, juris Rn. 26; vom 11. November 1983 - 4 C 82.80 -, juris Rn. 19; jeweils m.w.N.). Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit der Befürchtung, dass Kunden dem Hof wegen der von der Bundesstraße ausgehenden Lärm- und Schadstoffbelastung fernbleiben könnten, abwägungsfehlerfrei auseinander. Es wird ausgeführt, dass ausweislich des eingeholten Lärmgutachtens die Lärmbelastung deutlich unterhalb der für Mischgebiete maßgeblichen Grenzwerte bleiben werde. Entsprechendes gelte nach den gutachterlichen Feststellungen auch für Luftschadstoffe, bei denen die Grenzwerte am landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu 2. ebenfalls deutlich unterschritten würden (PFB, S. 282 f.). Beeinträchtigungen von Chancen und Erwartungen durch die hofnahe Trassenführung werden als gegeben erkannt, aber als zumutbar und hinnehmbar angesehen. Sie seien nicht so gewichtig, dass sie die Durchsetzung des Vorhabens verhindern oder einen Entschädigungsanspruch auslösen könnten (PFB, S. 283). Durch die ausdrückliche Beschränkung der durch Protokollerklärung getroffenen Entschädigungsregelungen auf die Bauzeit und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zusätzlich zu erkennen gegeben, dass er nicht von einer Existenzgefährdung durch eine messbare Beeinträchtigung der Direktvermarktung nach Inbetriebnahme der Straße ausgeht, und im Übrigen dem Interesse an der Verwirklichung der Ortsumgehung den Vorrang einräumt. Für die von dem Kläger zu 2. befürchtete Existenzgefährdung durch Wegfall des Kundenstamms, der als Abwägungsbelang ein besonderes Gewicht zukäme, ergeben sich auch für den Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Besonderheit des Geschäftsbetriebs des Klägers zu 2. besteht darin, dass er selbst Erzeuger der von ihm vermarkteten Fleischprodukte und Eier ist, keine Massentierhaltung betreibt, Futter selbst anbaut, auf die prophylaktische Verabreichung von Medikamenten an das Vieh verzichtet und selbst schlachtet. Die Wertschätzung bei Kunden gegenüber derartigen Produkten von kleineren landwirtschaftlichen Betrieben aus regionaler Erzeugung bleibt durch das geplante Vorhaben unbeeinträchtigt. Für Familien mit Kindern ist das „Erlebnis Bauernhof“ u.a. durch Besichtigungen der Tiere in den Ställen weiterhin möglich. Angesichts der Dimensionierung der zweispurigen Bundesstraße ist prognostisch nicht zu erwarten, dass sich der Großteil der Kunden wegen der Trasse von dem Geschäft des Klägers zu 2. abwenden wird, zumal er nach eigenen Angaben die einzige Metzgerei in Mörlenbach betreibt. Ein Teil der Direktvermarktung findet darüber hinaus nicht über den Hofladen statt, sondern erfolgt durch direkte Belieferung an Großkunden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Angaben in dem Planfeststellungsbeschluss zu der am Hof des Klägers zu 2. zu erwartenden Lärm- und Schadstoffbelastung deutlich unterhalb der Grenzwerte lassen sich Abwägungsfehler nicht feststellen. Der auf das Ausbleiben von Kunden wegen des Straßenlärms, des Anblicks der Umgehungsstraße und des behaupteten Wegfalls schon bei der Anfahrt erkennbarer Weideflächen gerichtete Beweisantrag Nr. 24 zielt auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis ab und war deshalb abzulehnen. Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 25, mit dem ungeachtet der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung erstmals die Entstehung von Lärmstress und Gesundheitsschäden bei dem Geflügel des Klägers zu 2. durch impulsartige Einzelschallereignisse („klack klack“) beim Überfahren der Trennfugen der geplanten Straßenbrücke insbesondere durch die Reifen des Schwerlastverkehrs ins Blaue hinein behauptet wird. 3. Ohne Erfolg beanstandet der Kläger zu 2., dass seine im Einwendungsverfahren vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Weideauftriebs seiner Tiere durch eine Zerschneidung der Triebwege durch die Trasse nicht geprüft worden seien. Der Beklagte verweist nachvollziehbar darauf, dass nach den Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss das beeinträchtigte landwirtschaftliche Wegenetz in gleichwertiger Weise vollständig wiederhergestellt werde (PFB, C VI 5.3, S. 174 ff.; C VI 14, S. 260 ff.). Als Ersatz für die fehlende Anbindung des bestehenden Wirtschaftsweges vom Hof des Klägers zu 2. (...hof) an die Panoramastraße werde ein neuer Wirtschaftsweg von der Panoramastraße bis zum Lumpenackerweg geschaffen. Außerdem sei ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren vorgesehen, welches durch Neuordnung der landwirtschaftlichen Flächen zu einer Verbesserung der Bewirtschaftungssituation der Betriebe führen werde. Dem ist der Kläger zu 2. nicht entgegengetreten. IX. Unberechtigt ist der Einwand der Kläger, dass in dem Ortsteil Weiher die Erhöhung der Lärmbelastung auf der durch den Ort führenden Landesstraße 3120 nicht aufgeklärt worden sei und den Bewohnern dieses Ortsteils Steigerungen der Immissionsbelastungen oberhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung zugemutet würden. Der Bau der planfestgestellten Umgehungsstraße wird zu einer teilweisen Verlagerung des sog. Überwaldverkehrs auf die durch den Ortsteil Weiher verlaufende L 3120 führen, die an die neue B 38 angeschlossen werden soll. Die Planfeststellungsbehörde ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 ff. Rn. 18) zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer infolge des Straßenbauvorhabens eintretenden Zunahme des Verkehrs auf einer anderen, vorhandenen Straße der Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und Privaten Belange nach § 17 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen ist, wenn er mehr als unerheblich ist (vgl. PFB, C VI 6.1.1.1, S. 180). Entgegen der Behauptung der Kläger haben sich die Vorhabenträgerin (Erwiderung zu der Stellungnahme der „Bürgerinitiative Weiher“ vom 8. Oktober 2009, Ordner IIIa Einwendungen Privat, S. 463 ff.) und die Planfeststellungsbehörde (PFB, C VI 6.1.1.1, S. 180 ff.) mit dem Gesichtspunkt der Lärmzunahme in Weiher eingehend auseinandergesetzt. Die zu erwartende Verkehrszunahme in Weiher ist Gegenstand der Verkehrsuntersuchungen aus dem Jahre 2006 und 2013 gewesen (vgl. nachrichtliche Unterlagen Nr. 7 und 8). Danach ist die prognostizierte Zunahme des Verkehrs gering (Planfall 2020: 700 Kfz/24 h, Planfall 2025: 400 Kfz/24 h, vgl. PFB, S. 181). Die Verkehrszunahme von 700 Kfz/24 h und des Güterverkehrs von 8 auf 11 % führe zu einer Pegelsteigerung von 1,3 dB(A), die für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar sei (PFB, S. 181). Dem haben die Kläger nicht widersprochen. X. Die Entscheidung des Beklagten für den gewählten Trassenverlauf (Variante O2: Ostumfahrung der Ortslage Mörlenbach) leidet nicht an Abwägungsfehlern. Die Planfeststellungsbehörde hat die von den Klägern bevorzugte Tunnelvariante W4 abwägungsfehlerfrei ausgeschieden. Die Auswahl unter verschiedenen ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Die Planfeststellungsbehörde ist, wie es dem Vorhabenträger bei der Planerarbeitung obliegt, auch bei der Wahl zwischen Varianten zu einer optimierenden, konkurrierende Belange möglichst schonenden Verwirklichung des Planungsziels verpflichtet. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Gericht die Abwägungsentscheidung zwischen verschiedenen Trassenvarianten deshalb nur auf die Einhaltung der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überprüfen. Diese sind nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 129; vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 32; vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 169; vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, juris Rn. 65 ff. und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 135 m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsbeschluss vom 12. Januar 2014 einen fachplanerischen Alternativenvergleich vorgenommen, verschiedene Varianten der Trassenführung umfassend geprüft und die Bevorzugung der Antragsvariante O2 detailliert begründet (PFB, C VI 3, S. 146 ff.). Die Varianten wurden unter verkehrlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Erreichung des Planungszieles - die verkehrliche Entlastung der Ortsdurchfahrt Mörlenbach -, die Notwendigkeit von Grundstücksinanspruchnahmen, die Belastungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Oberflächen- und Grundwasser, Tiere und Pflanzen, das Landschaftsbild, die Wohn- und Erholungsnutzung, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen und im Hinblick auf die Investitionskosten beurteilt. Die Vorteile der von den Klägern präferierten Tunnellösung W4 gegenüber der Ostvariante O2 wurden vor allem in den geringeren Auswirkungen auf Natur, Landschaft, Tierwelt und Landwirtschaft gesehen (PFB, S. 157 ). Die Planfeststellungsbehörde hat dennoch wegen der größeren verkehrlichen Entlastungswirkung der Ortsdurchfahrt Mörlenbach und der geringeren Baukosten der Ostvariante O2 den Vorzug gegeben. Nicht nachzugehen war dem Beweisantrag Nr. 12, mit dem die Kläger behaupten, die Lebensräume des Eisvogels und der Wasseramsel am Ufer des Mörlenbachs würden durch die Verwirklichung der Variante W4 nicht beeinträchtigt, weil sie sich in einer nicht störungsrelevanten Entfernung von mehreren hundert Metern nördlich des Tunnelmundes befänden. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil ihr bei der Entscheidung für die Variante O2 kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen worden ist. Vielmehr geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die Variante W4 bezogen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen mit deutlichem Abstand die geringsten Beeinträchtigungen ausweise (PFB, C VI 3.2.2.1.3, S. 153). Dem Beweisantrag Nr. 18 zu Wirkungen der Varianten auf den Städtebau war ebenfalls nicht zu entsprechen, weil kein konkretes Beweisthema erkennbar ist. 1. Es ist im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden, dass der Beklagte als einen entscheidenden Vorteil der Antragsvariante O2 die erheblich geringeren Baukosten gegenüber der Variante W4 angesehen hat. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gehört bei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung zu den von dem Vorhaben berührten abwägungserheblichen öffentlichen Belangen auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung, begründet im Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung - BHO Dieses Kosteninteresse kann für die Wahl unter mehreren Trassenvarianten auch ausschlaggebend sein (BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, juris Rn. 99; vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, juris Rn. 49; vom 31. Januar 2001 - 11 A 6.00 -, juris Rn. 72; vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, juris Rn. 24 und vom 22. März 1985 - 4 C 73.82 -, BVerwGE 71, 163, 166; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 S 2716/99 -, juris Rn. 79). Die Baukosten für die planfestgestellte Variante O2 werden in dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund der von der Vorhabenträgerin vorgelegten Kostenberechnung vom 14. Oktober 2009 mit 67,54 Mio. € (Nachrichtliche Unterlage Nr. 15) sowie deren Fortschreibung vom 30. September 2013 mit 70,72 Mio. € (Verfahrensakte zum Planfeststellungsbeschluss, Bd. II, S. 244 ff.) angenommen. Die Baukosten für die Tunnelvariante W4 werden auf über 100 Mio. € veranschlagt. Nach den von den Klägern vorgenommenen Berechnungen würde die Tunnelvariante W4 hingegen ca. 50,6 Mio. € weniger kosten als die Ostumgehung O2, für die sie Kosten i.H.v. rund 112 Mio. € ansetzen. a) Erhebliche Fehler sind bei der Kostenermittlung durch die Vorhabenträgerin nicht ersichtlich. Die Kritik der Kläger an einem zu pauschalen Kostenansatz wird dem Stand der Planung und damit den Möglichkeit zur konkreteren Kostenabschätzung nicht gerecht. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde sind berechtigt, ihrer Variantenprüfung Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zu Grunde zu legen. Genauer können die Kosten eines Vorhabens erst dann angegeben werden, wenn die Ausführungsplanung vorliegt und alle Gewerke vergeben sind. Dieser Sachstand ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung regelmäßig nicht erreicht. Bei der Prognose der Baukosten von Ausführungsvarianten kommt der Behörde daher ein Prognosespielraum zu. Sie darf den voraussichtlich anfallenden Aufwand aus einem Vergleich mit Kosten herleiten, die bei vergleichbaren baulichen Maßnahmen tatsächlich angefallen sind oder sich bei Ausschreibungen als realistische Größe ergeben haben. Gerade der Vorhabenträger verfügt über ein solches Erfahrungswissen. Außerdem kann auch nur der Vorhabenträger abschätzen, wie sich eine noch nicht vollständig festgelegte Ausbauplanung voraussichtlich auswirken wird. Die der Variantenprüfung zugrunde liegende Kostenschätzung kann grundsätzlich nur dann beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 -, juris Rn. 144 f.; vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, juris Rn. 90, m.w.N.; vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, juris Rn. 56). Die hier von der Vorhabenträgerin zur Kostenberechnung der Varianten verwandte Methodik „Anweisung zur Kostenberechnung von Straßenbaumaßnahmen“ (AKS 85, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Straßenbau, VkBl. 1984, S. 93 ff.) genügt - entgegen der Auffassung der Kläger - den dargelegten Anforderungen an die Kostenabschätzung. Die Kritik an der fehlenden Nachvollziehbarkeit einzelner Kostenpunkte und den pauschalen Kostenansätzen geht angesichts des frühen Planungsstandes fehl. Für die Ermittlung der Kosten von Tunnelbauwerken ist nach den Vorgaben der in der AKS 85 (Kap. 4 „Aufstellung Kostenberechnung“, Anlage 3, Hauptgruppe 6) enthaltenen Erläuterung eine Berechnung nach Länge multipliziert mit dem Preis pro laufenden Meter im „Formblatt E“ vorzunehmen (sog. Einzelkosten). Daneben wurden nach den Vorgaben der AKS 85 (Anlage 1) die Kosten für Beleuchtung und Belüftung (Ausstattung/ Ausrüstung) angegeben. Die darüber hinausgehende Kostenberechnung für Tunnel und Brücken erfolgt gemäß AKS 85 je Bauwerk erst im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Bauwerksentwurfes. Dieser wird nach den Angaben des Beklagten in der Regel aber erst nach dem Vorliegen des Baurechts erstellt. Eine genauere Aufschlüsselung, die entsprechend der Kritik der Kläger zu mehr Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit der Kostenberechnungen hätte führen sollen, fordert die AKS 85 nicht. Soweit die Kläger die Anwendung der „Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 2014“ (AKVS 2014, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Abteilung Straßenbau) als obligatorisch erachten, hat der Beklagte zum einen zutreffend darauf verwiesen, dass die AKVS 2014 erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch das „Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 09/2015“ vom 7. April 2015 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (VkBl. 2015, S. 696) bekanntgegeben und dann mit Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 10. Dezember 2015 (StAnz. 53/2015, S. 1415) ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft eingeführt worden ist. Zum anderen sieht aber auch die von den Klägern favorisierte AKVS 2014 keine genauere Berechnung vor. Die Kostenansätze sind - wie bei der AKS 85 - in neun Hauptgruppen aufgegliedert, wobei auch hier Tunnel- und Brückenbauwerke nach Laufmeter Tunnel und Quadratmeter Brückenfläche zu berechnen sind. In der „Hauptgruppe 6, Konstruktiver Ingenieurbau“ werden Leistungen ebenfalls nur pauschal erfasst. Die Verbindung der pauschal erfassten Kosten für bestimmte Bauwerke zu einzelnen Leistungsbereichen im Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau wird erst mit der Erstellung von Kostenermittlungen im Zuge der Bauwerksentwürfe hergestellt (vgl. AKVS 2014, Kap. 2.2. „Hinweise zum Kostenberechnungskatalog“, abrufbar unter: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/akvs.pdf?_ blob=publicationFile). Die Vorhabenträgerin hat im Rahmen der Kostenberechnung unter Anwendung der AKS 85 bei der Veranschlagung der einzelnen Kostenansätze Erfahrungswerte aus vergleichbaren Bauvorhaben zugrunde gelegt. Auch die von den Klägern explizit angegriffenen Kosten für den Tunnel- und Brückenbau wurden nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage von vergleichbaren Tunnelbauprojekten mit ähnlichen geologischen Verhältnissen und vergleichbaren Talbrückenbauprojekten ermittelt. Dieser Ansatz begegnet keinen methodischen Bedenken. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung war der Beklagte nicht zu einer detaillierten Kostenberechnung - etwa anhand der aus den vorhandenen Planungen ermittelbaren Massen und sonstigen maßgeblichen Eckdaten - verpflichtet. Die Kostenansätze der Vorhabenträgerin halten der Kritik der Kläger stand. Die Kostenberechnung der Vorhabenträgerin für die Variante O2 vom 14. Oktober 2009 (Nachrichtliche Unterlage Nr. 15) und deren Fortschreibung vom 30. September 2013 (Verfahrensakte zum Planfeststellungsbeschluss, Bd. 2, S. 244 ff.) sowie die Abschätzung der Tunnelbaukosten für die Variante W4 beruhen jeweils auf den offengelegten Machbarkeitsstudien, Baugrunduntersuchungen und Berechnungen sowie auf Erfahrungssätzen sowie dem Vergleich mit anderen Bauprojekten. Die maßgeblichen Eckdaten der Variante W4 sind zwei Trogbauwerke mit einer Länge 150 m (West) und 210 m (Ost) sowie ein 1.480 m langer Tunnel, der auf 1.130 m Länge in bergmännischer Bauweise und auf 130 m (West) und 220 m (Ost) Länge in offener Bauweise zu errichten wäre. Das Tunnelbauwerk würde bebautes Gebiet, den Bachlauf der Weschnitz, die Trasse der Weschnitzbahn sowie den Hauptsammler von Mörlenbach unterqueren. Dabei wären 18 Gebäude direkt über dem Tunnel und 80 Gebäude im Abstand von bis zu 50 m gelegen. Hinsichtlich der Kostenabschätzung der Variante W4 hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass Grundlage der im Planfeststellungsbeschluss vom 12. Januar 2014 für die Tunnelvariante prognostizierten Kosten i.H.v. ca. 100 Mio. € die von der Vorhabenträgerin erstellte Kostenberechnung vom 14. Oktober 2009 (Nachrichtliche Unterlage Nr. 16) gewesen sei. Diese nach den Maßgaben der AKS 85 aufgeschlüsselte Kostenberechnung vom 14. Oktober 2009 sei zwar nicht originär für diese Planungsvariante aufgestellt worden, sondern für eine weitere im Planungsverlauf in Betracht gezogene Tunnelvariante M1. Diese Variante sei zum damaligen Zeitpunkt die Vorzugsvariante der Tunnellösung gewesen, für die vertiefte Voruntersuchungen und eine detaillierte Kostenberechnung vorgenommen worden seien. Die Variante M1 unterscheide sich von der Variante W4 im Hinblick auf die Trassenführung nur geringfügig und gehe von denselben geologischen Verhältnissen aus. Da die Variante W4 einen längeren Tunnel aufweise, seien die Kosten angepasst worden. Die im Planfeststellungsbeschluss (S. 155) angesetzten Kosten von ca. 97 Mio. € bzw. von 52.800 € pro Laufmeter nur für Tunnel und Tröge hätten sich folgendermaßen ergeben: Die für die Berechnungen maßgeblichen geologischen und hydrologischen Verhältnisse entstammten dem im Raumordnungsverfahren erstellten Gutachten „Vertiefte Machbarkeitsuntersuchung unter Einbeziehung der Bohrkernerkundung 1999“ vom 14. April 2000 (Nachrichtliche Unterlage Nr. 12). Aufgrund von sieben Probebohrungen im Trassenbereich der W4 sei damals die Feststellung getroffen worden, dass der für die Untertunnelung geprüfte Tunnelbau überwiegend in festem Fels auszuführen und die Variante W4 gegenüber einer weiteren Variante W3 vorzugswürdig sei. Auf dieser Grundlage seien zu diesem Zeitpunkt die Kosten für die Variante W4 auf ca. 40,8 Mio. € geschätzt worden. Im Jahre 2001 seien die Sicherheitsstandards für den Tunnelbau weitgehend verschärft worden, welches zu einer erheblichen Kostensteigerung geführt habe. So seien nach den Vorgaben der aufgrund ministeriellen Rundschreibens eingeführten Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln - RABT 2006 - (VkBl. 2006, S. 471) nunmehr ab einer Tunnellänge von 400 m zusätzliche Notausgänge im Abstand von 300 m zu einem parallelen Rettungsstollen, Rettungstreppenhäusern oder einem separaten Rettungsweg notwendig. Ab 1.200 m Tunnellänge seien ein Rauchabzugsschacht in Form einer im Tunnelprofil eingezogenen Zwischendecke und einer Abluftzentrale über dem Tunnel erforderlich. Hierfür seien Mehrkosten i.H.v. ca. 20 Mio. € anzusetzen gewesen. Hinzu komme eine jährliche Preissteigerung, die sich auf mindestens 2 %, nach dem Preisindex für die Bauindustrie (Statistisches Bundesamt, Liste 17, Ingenieurbau) sogar auf 3 %, belaufe. Sodann sei von der Vorhabenträgerin eine Machbarkeitsabschätzung durch das „Kompetenzcenter Tunnelbau und -betrieb“ des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege vom 30. September 2008 (Bl. 737 ff. der Gerichtsakte) erstellt worden, die auch eine Kostenabschätzung für das Tunnelbauwerk umfasse. Basis der Kostenabschätzung sei dabei ein einröhriger zweistreifiger Tunnel gewesen, der aufgrund seiner Länge mit einem integrierten Rettungsweg ausgestattet werden sollte, wodurch sich der Tunnelquerschnitt RQ 10,5 T (RQ 10,5 T = Breite der befestigten Fläche von 7,5 Metern) um ca. 2,25 m verbreiterte. Neben den geologischen Erkenntnissen aus der Machbarkeitsuntersuchung zu W4 vom 14. April 2000 seien vertiefte geologische Untersuchungen zu den Tunnelbauvorhaben Kisselhöhe und Berkersklamm im Bereich der Variante O2 aus den Ingenieurgeologischen/ Tunnelbautechnischen Gutachten vom 11. April 2006 (Nachrichtliche Unterlage Nr. 18 und Nr. 21) herangezogen worden, um insbesondere den Umfang der notwendigen Sicherungsmaßnahmen beim Tunnelbau abzuschätzen. Diese hätten ergeben, dass die geologischen Verhältnisse deutlich ungünstiger seien als auf Grundlage der Machbarkeitsuntersuchung zur Variante W4 vom 14. April 2000 zunächst angenommen. Der Tunnel verliefe in zersetztem bis stark verwittertem Granit und Granitdioriten sowie in deren lockergesteinsartigen, grusigen Zersetzprodukten. Deshalb würde ein Tunnelprofil mit Sohlgewölbe notwendig. In den Anfangsbereichen der bergmännischen Bauweise mit geringer Überdeckung und starkem Wasserandrang wären auf jeweils ca. 200 m umfangreiche Sicherungsmaßnahmen in Form von vorauseilenden Spießen, Injektionen und Rohrschirmen erforderlich, welche sehr kosten- und zeitintensiv wären. Zudem lägen die Trogbauwerke und die Bereiche der offenen Bauweise jeweils im Grundwasserbereich und erforderten aufwändige Abdichtungsarbeiten. b) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass die Ergebnisse der geologischen Untersuchungen für die Variante O2 nicht auf die geologischen Verhältnisse bei der Variante W4 übertragbar seien. Ihrem Hinweis auf einen vermeintlichen Widerspruch zu der Feststellung in der Machbarkeitsuntersuchung vom 14. April 2000, wonach der Tunnelbau der Variante W4 überwiegend in festem Fels auszuführen sei, ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H... überzeugend entgegengetreten. Danach habe sich die Machbarkeitsuntersuchung zur Variante W4 auf eine Voruntersuchung beschränkt. Im Bereich des Tunnels der Variante W4 seien sieben Bohrungen erfolgt, die nur der Baugrunderkundung und nicht gezielt dem Tunnelbau gedient hätten. Die Auswertungen der Bohrungen hätten deshalb etwa den Verwitterungshorizont nicht untersucht. Demgegenüber seien bei den Untersuchungen im Bereich der geplanten Tunnel Berkersklamm und Kisselhöhe jeweils vier Bohrungen durchgeführt und die Bohrkerne gezielt auf tunnelbautechnische Anforderungen analysiert worden. Die daraus gewonnenen vertieften Erkenntnisse seien aufgrund der räumlichen Nähe und derselben geologischen Verhältnisse auf die Trasse der Variante W4 übertragbar und hätten zur Ergänzung der bisherigen Kostenabschätzung hinsichtlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen geführt. Der von den Klägern beauftrage Gutachter Dipl.-Ing. I... hat seine Aussage nicht belegen können, dass der Tunnel in Gabbro-Granit geführt werden könne, der eine hohe Standfestigkeit aufweise, so dass in diesem Gestein ein Freilegen großer Hohlraumquerschnitte mit einem geringeren Sicherungs- und Kostenaufwand möglich sei. Soweit sich die Kläger hierfür auf die Aussage in der „Vertieften Machbarkeitsuntersuchung“ vom 14. April 2000 (S. 12) berufen, dass die Variante W4 nach den Erkenntnissen ohne größere Schwierigkeiten ausführbar sei und eher die Aussicht biete, dass die Schätzkosten auch abgerechnet werden könnten, verkennen sie, dass sich diese Ausführungen ausschließlich auf den Vergleich mit der Variante W3 beziehen. c) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger, aus einem Vergleich mit den Kosten anderer bereits verwirklichter Tunnelbauprojekte ergebe sich, dass der von der Vorhabenträgerin für die Variante W4 zugrunde gelegte Einheitspreis pro laufenden Meter Tunnelröhre etwa doppelt so hoch und damit weit überhöht sei. Die von dem sachverständigen Beistand der Kläger Dipl.-Ing. I... angeführten Vergleichstunnel unterscheiden sich von der Untertunnelung der Ortslage Mörlenbach in wesentlichen Punkten. Aus den Kosten für die doppelröhrigen Autobahntunnel in Nordhessen im Zuge der A 44 (Kassel - Eisenach: Tunnel Hirschhagen, Schulbergtunnel, Tunnel Küchen) und A 49 (Kassel - Gießen: Tunnel Frankenhain) hat er Kosten von 60.000 € pro Meter Doppelröhre bzw. 30.000 € pro Meter Einzelröhre abgeleitet und die so ermittelten Kosten einer Einzelröhre auf den einröhrigen Tunnel nach der Variante W4 übertragen. Die Beklagtenseite hat gegen diese Methode, die Kosten eines Einzelröhrentunnels durch Halbierung der Kosten für einen Doppelröhrentunnel zu ermitteln, mit plausiblen Argumenten eingewandt, dass die Gesamtkosten für zwei Tunnelröhren mit 60 % für die erste Röhre und 40 % für die zweite Röhre aufzuteilen seien. Diese Aufteilung ergebe sich aus der Berücksichtigung fixer Baustelleneinrichtungskosten sowie aus Synergieeffekten im Vortrieb durch einen effektiveren Personal- und Geräteeinsatz. Weitere Kostenminderungen haben sich bei den doppelröhrigen Autobahntunneln Hirschhagen, Küchen und Frankenhain nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagtenseite daraus ergeben, dass die Kosten für die Baustelleneinrichtung auf eine deutlich größere Tunnellänge umzulegen gewesen seien. Die Rettungswege seien kostengünstig über kurze Querschläge in die Nachbarröhre errichtet worden, während bei der Variante W4 entweder der Fluchtweg in der Tunnelröhre mit einem größeren Querschnitt mitgeführt werden müsse oder Rettungstreppenhäuser oder ein paralleler Rettungsstollen anzulegen seien. Weiterhin sei bei der Variante W4 wegen des Gegenverkehrs bei der Länge des Tunnels ein Tunnelquerschnitt mit Zwischendecke vorzusehen, während bei Richtungsverkehr keine Zwischendecke erforderlich sei. Schließlich habe bei den außerhalb der Bebauung gelegenen Autobahntunneln auch nachts und an Sonn- und Feiertagen gesprengt werden können, während bei Arbeiten innerorts Ruhezeiten einzuhalten seien. Zusätzlich müssten bei der innerörtlichen Lage in Mörlenbach die Abschlaglängen wegen der Erschütterungen der Wohngebäude reduziert werden. Die hieraus resultierende längere Bauzeit führe zu Mehrkosten bei der Vorhaltung der Geräte, der Baustelleneinrichtung und des Personals. Bei den Tunneln Hirschhagen und Küchen hätten sich außerdem deutliche Kostensteigerungen gegenüber den Submissionsergebnissen ergeben, die der Gutachter der Kläger Dipl.- Ing. I... seinen Berechnungen zugrunde gelegt habe. Auch aus den von den Klägern zum Vergleich angeführten Kosten für einröhrige Straßentunnel im Zuge von Bundes- und Landesstraßen lässt sich kein fehlerhafter Kostenansatz im Rahmen des Variantenvergleichs herleiten. Der Beklagte hat überzeugend erläutert, der wesentliche Unterschied des Branichtunnels im Zuge der L 536 (Ortsumgehung Schriesheim) zu dem Tunnel nach der Variante W4 bestehe darin, dass er nicht druckwasserhaltend ausgebildet sei. Der Branichtunnel sei sohloffen, während bei der Variante W4 ein geschlossenes Sohlgewölbe mit druckwasserhaltender Abdichtung erforderlich wäre. Die Mehrkosten für die Errichtung des Sohlgewölbes beziffert die Beklagtenseite auf 8.300,- € pro Laufmeter (€/lfdm). Der Tunnel Frankenhain habe ebenfalls nicht druckwasserhaltend ausgebildet werden müssen, weil der Grundwasserspiegel 6 m unter der Tunnelsohle liege. Der Schulbergtunnel habe im Rohbau Baukosten i.H.v. 43.191,00 €/lfdm verursacht. Die Kläger haben den im Jahr 2007 fertiggestellten Lohbergtunnel im Zuge der B 426 (Ortsumgehung Nieder-Ramstadt) hinsichtlich der maßgeblichen Projektdaten (Querschnitt, Wasserdruck, Gebirgseigenschaften, Spritzbetonbauweise, Teilausbruch, Ausbruchquerschnitt, Sicherungskonzept, Fluchtstollen, Abstände der Querschläge und Gebirgsklasse) als besonders gut mit den Verhältnissen der Variante W4 vergleichbar angesehen, so dass mit dem gleichen baulichen Aufwand und den gleichen spezifischen Kosten zu rechnen sei. Da hier die spezifischen Kosten 37.962 €/lfdm Tunnel betragen hätten, haben sie für die Variante W4 Gesamtkosten i.H.v. 56,19 Mio. € errechnet. Der Beklagte ist dem mit seinen Berechnungen überzeugend entgegengetreten. Er entnimmt der Bauwerksdatenbank „SIB-Bauwerke“ Rohbaukosten des Lohbergtunnels von 39.161,03 €/lfdm. Unter Berücksichtigung einer Kostensteigerung von jährlich 2 % im Zeitraum von 2008 bis 2015 errechne sich ein Betrag von 41.569,00 €/lfdm. Bezogen auf die Variante W4 ergebe sich deshalb für die Strecke von 1.130 m in bergmännischer Bauweise ein Betrag i.H.v. 46,974 Mio. €, für die offene Bauweise von 350 m Länge i.H.v. 16 Mio. € und für die Eingangstrecken und Tröge im Grundwasserbereich in Höhe weiterer 9,2 Mio. €, in der Summe 89,9 Mio. €. Hinzu kämen Kosten für Zusatzmaßnahmen, nämlich die Verlegung der Weschnitz und des Hauptsammlers während der Bauzeit sowie für die Beweissicherung an den Gebäuden über dem Tunnel nebst weiterer Kosten angesichts der längeren Bauzeit unter dem bewohnten Gebiet. d) Die Kostenschätzung der Vorhabenträgerin nicht zu erschüttern vermag auch die von den Klägern vorgelegte eigene detaillierte Kostenberechnung ihres Gutachters Dipl.- Ing. I... auf der Grundlage der aus den planfestgestellten Unterlagen selbstständig ermittelten Massen mit einer detaillierten Herleitung der maßgebenden Einheitspreise, die für die Untertunnelung nach der Variante W4 Baukosten i.H.v. 61.238.383 € brutto mit einem weiteren Einsparpotenzial i.H.v. 8.970.000 € ausweist. Wie bereits ausgeführt, ist eine derart detaillierte Kostenberechnung für den Variantenvergleich nicht geboten, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses regelmäßig weder die komplette Ausbauplanung vorliegt noch alle Gewerke vergeben sind. Die Kostenberechnung der Kläger unterstellt aber dennoch eine fortgeschrittene Konkretisierung des Planungstandes und errechnet „eurogenaue“ Beträge bis ins technische und personelle Detail (z.B. Leucht- und Schmiermittel, massen- bzw. flächengenaue Materialkosten, konkrete Lohn- und Übernachtungskosten der Bauarbeiter). Aber auch in der Sache erweist sich die von den Klägern vorgelegte Kostenrechnung für die Variante W4 als nicht überzeugend, weil sie maßgebliche kostensteigernde Faktoren unberücksichtigt lässt. Der Beklagte hat durch die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen und die Ausführungen des Sachverständigen für Tunnelbau Dipl.-Ing. H... in der mündlichen Verhandlung plausibel begründet, dass die Errichtung eines Tunnels unter dem Ort Mörlenbach wesentlich umfangreichere, kostenintensive Sicherungsmaßnahmen erfordert als sie in der Kostenberechnung der Kläger zugrunde gelegt werden. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass in den (Anfangs-) Bereichen des Tunnels vor dem Herausbrechen des Tunnelprofils eine vorauseilende Absicherung des darüber liegenden Gesteins mit Rohrschirmen erforderlich sei. Denn dort sei noch keine ausreichende Überdeckung mit festem Fels vorhanden, sondern das Gestein gestalte sich als brüchig und nicht standfest. Dies gelte umso mehr in den Bereichen der Unterquerung der Bahnlinie, des Bachlaufs der Weschnitz, des Hauptsammlers - wo die Überdeckung nur 2,5 m oder weniger betrage - und bei der Unterfahrung von Gebäuden. Die in der Kostenberechnung der Kläger vorgesehenen wesentlich kostengünstigeren Anker und Spieße seien als Sicherungsmittel unzureichend. Auch die in dem Gutachten der Kläger in den übrigen Bereichen vorgesehene Sicherung nur mit Spritzbeton wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H... bei den vorliegenden Gebirgsverhältnissen völlig unzureichend, sondern es seien hier vielmehr Anker und Spieße erforderlich. Ohne Erfolg haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Kosten für die Trogbauwerke einschließlich der Sicherungsmaßnahmen könnten vermieden werden, indem man mit dem Tunnel „direkt an den Berg“ herangehe. Dem hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H... überzeugend entgegengehalten, dass dann eine Überbrückung der Weschnitz, eine Überbrückung oder Absenkung der alten B38 und der Bahntrasse sowie eine Verlegung des Hauptsammlers notwendig würde. Dies gelte auch bei Errichtung des Tunnels in diesem Bereich in offener Bauweise. Zudem könne der Tunnel bei einer Anhebung der Gradiente nicht die tiefergelegenen festen Gesteinsschichten erreichen. Nicht berücksichtigt sind in der Berechnung der Kläger auch Kosten für Abdichtungsmaßnahmen der Tröge und Tunnelabschnitte im Grundwasserbereich bis zum Eintritt in den feststehenden Fels. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Entwässerung sowie die Errichtung der wasserdichten Bohrpfahl- und Spundwände zeitaufwändig und kostenintensiv seien. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beklagte hat ferner die Erforderlichkeit eines in den Tunnel integrierten Rettungsweges mit entsprechender Aufweitung des Tunnelquerschnitts überzeugend begründet. Die in der Kostenberechnung der Kläger vorgesehenen erheblich kostengünstigeren Rettungstreppenhäuser wären danach wegen der Höhe von bis zu 42 m ungeeignet. Außerdem sei deren Realisierbarkeit wegen der über dem Tunnel befindlichen Bebauung ungeklärt. Zutreffend ist ferner der Hinweis des Beklagten auf den fehlenden Ansatz von Kosten für den Schachtvortrieb, die Schachtsicherung und die Querschläge von den Rettungstreppenhäusern zum Tunnel. Der sachverständige Beistand der Kläger Dipl.-Ing. I... hat in seinen Kostenberechnungen weiterhin eine erheblich zu kurze Vortriebszeit für die Tunnelbauarbeiten angenommen. Er ist von einer Vortriebsleistung von 16,8 m pro Tag im gebrächen Gebirge und 45 m im standfesten Gebirge ausgegangen, so dass er eine Vortriebszeit von 55 Kalendertagen im Dreischicht-Durchlaufbetrieb, zzgl. 30 Kalendertagen für den Vorlauf, 7 Kalendertagen für Unterbrechungen und Entwässerung und 2 Kalendertagen für Stillstand angesetzt hat (vgl. Gutachten vom 17. September 2015, S. 7). Die Vortriebszeit stellt einen ganz wesentlichen Kostenfaktor im Tunnelbau dar. Der Beklagte hat plausibel dargelegt, dass die in der Kostenberechnung der Kläger angenommenen Abschlagslängen (Arbeitsfortschritt pro Sprengvorgang) und der Vortrieb im Dreischichtbetrieb an sieben Tagen pro Woche nicht realisierbar seien. Wesentlich sei dafür die über den Tunnelbauvorhaben befindliche Bebauung der Ortslage Mörlenbach. Durch die beim Vortrieb vorgenommenen Sprengungen komme es für die darüber und in der Nähe befindlichen Gebäude zu ganz erheblichen Erschütterungen und Lärmbelastungen. Sprengungen seien daher nur werktags von 7 bis 20 Uhr möglich. Die dabei pro Sprengung jeweils verwendbare Menge an Sprengstoff sei ebenfalls erheblich beschränkt, welches die Tiefe der Abschläge auf maximal 1,5 m verringere. Nach den Erfahrungen der Vorhabenträgerin bei vergleichbaren Tunnelbauvorhaben unter bebautem Gebiet seien die Abschlagslängen nach Vortriebsklassen berechnet worden, die von dem vorhandenen Gestein und den erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen bestimmt würden. Aufgrund des um den integrierten Rettungsweg und den Rauchabzug erweiterten Tunnelquerschnitts sei ein Abschlag in drei Schritten - Kalotte, Strosse, Sohle - erforderlich, welches den Arbeitsfortschritt entsprechend verzögere. Die in den Anfangsbereichen von insgesamt ca. 400 m Länge erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der vorauseilenden Spieße und Rohrschirme seien sehr zeitaufwändig und kostenintensiv. In diesen Bereichen, in denen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, seien Abschlagtiefen von 1,44 m pro Tag und im Durchschnitt von 1,88 m bis 2,2 m pro Kalendertag realistisch. Die Kostenberechnung der Kläger lässt auch Kosten für Beweissicherungsarbeiten unberücksichtigt. Dazu wurde von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H... in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläutert, dass vor Baubeginn die vorhandene Bebauung zunächst im Einzelnen zu erfassen und klassifizieren sei. Jedes Gebäude sei mit Geophonen auszustatten, um die Auswirkungen der Sprengungen durch Erschütterungen zu überwachen und den Umfang erforderlichenfalls reduzieren zu können. Zudem seien nachträgliche Setzungen des Gebirges und die Auswirkungen auf betroffene Gebäude zu überwachen und gegebenenfalls zu entschädigen. Der zu den Kostenansätzen für die Tunnelvariante W4 in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 22 war als unsubstantiiert abzulehnen, da sich ihm keine konkrete Beweistatsache entnehmen lässt. Welche Bearbeitungstiefe der Kostenansätze der Varianten als Entscheidungsgrundlage für die Abwägung im Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, ist eine durch das Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. e) Die Kläger haben auch keine abwägungsrelevante Fehlerhaftigkeit der Kostenermittlung für die planfestgestellte Variante O2 aufgezeigt. Sie haben zu der Variante O2 ebenfalls eine eigene detaillierte Kostenberechnung vorgelegt, nach der Baukosten i.H.v. 109.708.328 € zu erwarten seien, die den Kostenansatz der Vorhabenträgerin i.H.v. 67.550.000 € um 162 % überstiegen. Die Mehrkosten resultierten jeweils zur Hälfte aus den Kosten des Tunnelbaus sowie den Kosten der Talbrücken. aa) Gegen die Kostenberechnung der Kläger für den Bau der Tunnel Kisselhöhe und Berkersklamm hat der Beklagte nachvollziehbar eingewandt, dass die Kosten für die Betriebstechnik zu hoch angesetzt seien. Der sachverständige Beistand der Kläger Dipl.-Ing. I... habe sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen Kostenansatz für die Variante W4 gesetzt. Denn für die Betriebstechnik habe er einerseits bei der Variante W4 Kosten i.H.v. 6.333,00 €/lfdm brutto und andererseits für die Tunnel Berkersklamm und Kisselhöhe Kosten i.H.v. 9.624,00 €/lfdm brutto angesetzt. Dies sei deshalb unplausibel, weil der Tunnel der Variante W4 aufgrund seiner Länge ein im Vergleich zu den Tunneln der Variante O2 deutlich aufwändigeres Tunnel-Entlüftungssystem (mit Rauchgasabsaugung) sowie einen durchgängigen Rettungsweg erfordere, während der Tunnel Berkersklamm keines und der Tunnel Kisselhöhe nur auf einer Länge von 212 m eines separaten Rettungswegs bedürfe. Außerdem sei der sachverständige Beistand der Kläger Dipl.-Ing. I... bei den Voreinschnitten der Tunnelbauwerke Berkersklamm und Kisselhöhe in der Anlage 8 seines Gutachtens von einem überhöhten Massenansatz ausgegangen. Denn er habe bei der Berechnung der Massen außer Acht gelassen, dass die Voreinschnitte der Tunnel keine Quaderform hätten, sondern vielmehr schräg bzw. dreieckig ausliefen, so dass sich ein wesentlich geringeres Volumen ergebe. Dem sind die Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. bb) Ein Ermittlungsdefizit lässt sich auch nicht in Bezug auf die in der Kostenberechnung vom 14. Oktober 2009 und deren Fortschreibung vom 30. September 2013 von der Vorhabenträgerin prognostizierten Kosten für die Talbrücken Mörlenbach und Reisen feststellen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorhabenträgerin die Kosten für die beiden Talbrücken in der Planungsphase bzw. Bauwerksvorplanung über flächenbezogene Kosten ermittelt hat. Die der Kostenberechnung zugrunde gelegte AKS 85 - und auch die von den Klägern herangezogene AKVS 2014 sowie die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE 2012) - erfordern, wie bereits dargelegt, keinen höheren Detaillierungsgrad. Denn in der Entwurfsphase liegen noch keine Gründungsgutachten, statischen Berechnungen und Bewehrungspläne vor. Dementsprechend hat die Vorhabenträgerin die Talbrücken in der Kostenberechnung vom 14. Oktober 2009 (Nachrichtliche Unterlage Nr. 15, Blatt E, S. 1.01.012) mit 1.260 € pro Quadratmeter Brückenfläche (€/m2) netto und in der Kostenfortschreibung vom 30. September 2013 mit 1.500 €/m2 (1.800 €/m2 brutto) angesetzt. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die konkrete Höhe der für die Talbrücken angesetzten Kosten pro Quadratmeter Brückenfläche. Soweit sie darauf verweisen, dass der Kostenansatz für die beiden kleineren Betonbrücken über die Panoramastraße und die Überwaldbahn mit 2.378 €/im um 30 % über demjenigen für die beiden großen Talbrücken von 1.800 €/m2 liege, hat dies der Fachbereichsleiter der Vorhabenträgerin Dipl.-Ing. J... in der mündlichen Verhandlung plausibel damit erklärt, dass sich bei längeren Brücken das Verhältnis der Grundkosten (z.B. für Baustelleneinrichtung, Widerlager, Gründung etc.) zur Brückenfläche günstiger gestalte. Die in der Kostenberechnung der Kläger veranschlagten Kosten von 3.650 €/m2 lassen sich nicht mit dem Verweis auf ein aufwändiges Bauverfahren der beiden Talbrücken begründen. Zwar haben die Beteiligten insoweit Konsens hergestellt, dass die Talbrücke Reisen nicht im Taktschiebeverfahren oder freiem Vorbau, sondern in Stahlverbundbauweise herzustellen ist. Die Talbrücke Mörlenbach soll hingegen entgegen der Angabe der Kläger im Taktschiebeverfahren vom nördlichen Brückenlager aus errichtet werden (vgl. PFB, C VI 11.5.1.1, S. 234; Erläuterungsbericht zum Neubau der Ortsumgehung Mörlenbach im Zuge der B 38, Planfestgestellte Unterlage Nr. 1, S. 127). Gegen die Ermittlung der Kosten der Talbrücken durch den Sachbeistand der Kläger Dipl.-Ing. I... bestehen zudem methodische Bedenken. Dieser hat zu seinem Vorgehen in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er seine Kostenberechnung auf der Grundlage des ihm vorliegenden Leistungsverzeichnisses zur Aftetalbrücke erstellt habe. Er habe dieses Leistungsverzeichnis aus der Submission übernommen und auf 60 Positionen reduziert. Diese Vorgehensweise, die konkrete Einzelkostenpositionen eines anderen Brückenprojektes in einem fortgeschrittenen Planungsstadium zugrunde legt, unterstellt jedoch einen hier noch nicht vorhandenen Planungsstand. Zudem ist nach den einleuchtenden Erläuterungen des Beklagten die Aftetalbrücke im Hinblick auf die dort erheblich weitere Stützweite (max. 119 m) und Fahrbahnbreite (16,9 m) nicht mit den Talbrücken Mörlenbach (max. 50 m und 12 m) und Reisen (max. 75 m und 12 m) vergleichbar. Demgegenüber hat der Beklagte plausibel dargelegt, dass der Kostenansatz auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gereichten Tabelle „Vergleichsbrücken“ (Anlage zum Protokoll Nr. 11) nach den Maßgaben der AKS 85 als ungefähre Angabe ermittelt worden sei. Dies entspricht den Anforderungen an eine Kostenabschätzung in dem gegebenen Planungsstand und ist nicht zu beanstanden. Die hierbei berücksichtigten Eckdaten sind aus der vorgelegten Tabelle ersichtlich. Dazu hat der Beklagte erläutert, dass es sich bei den Angaben um submittierte Brücken handele, wobei die 1. Zeile abgerechnet bzw. schlussgerechnet sei. Die Spalte „bezogene Kosten brutto“ weise die vor der Ausschreibung von Hessen Mobil berechneten Kosten aus. Man könne der Tabelle entnehmen, dass die Kosten pro Quadratmeter Brückenfläche für eine kürzere Brücke höher seien als für eine längere Brücke. Ebenso wirke sich eine höhere Stützweite kostenerhöhend aus. Die Erfahrungswerte seien aufgrund der im Vergleich zu Tunnelbauprojekten wesentlich größeren Anzahl der Brückenbauprojekte verlässlich und könnten je nach Bauverfahren und sonstigen vergleichbaren Eckdaten in die AKS 85 eingesetzt werden. Sowohl die in der Submission angesetzten Kosten („bezogene Subm.kosten brutto“), die im Bauwerksentwurf in der AKS eingesetzten Kosten („BwE- AKS, bez. Kosten brutto“) als auch das abgerechnete Vorhaben in der 1. Zeile überschreiten den Kostenansatz von 1.800 €/m2 (brutto) nur geringfügig. Selbst wenn aber der Kostenansatz für die Talbrücken tatsächlich zu niedrig wäre, hätte dies auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss. Auch wenn man die von den Klägern errechneten Mehrkosten für die Talbrücken i.H.v. ca. 16,6 Mio. € hinzurechnen würde, änderte das nämlich nichts an dem Abwägungskriterium, die Variante W4 sei erheblich kostenintensiver als die Variante O2. Es wäre auch dann keine andere Abwägungsentscheidung ergangen. Abwägungsfehler bei dem Kostenvergleich der beiden Varianten O2 und W4 sind demnach nicht gegeben. Dem Beweisantrag Nr. 19 zur Kostenermittlung für die Talbrücken war nicht nachzugehen, weil kein hinreichend substantiiertes Beweisthema benannt worden ist und die Frage nach der Methodik der Kostenermittlung auf die Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt. Das Vorstehende gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Kosten der Talbrücken der Variante O2 gestellten Beweisantrag Nr. 20, der sich in einer Wiederholung der in der mündlichen Verhandlung erörterten Ausführungen des Sachbeistands der Kläger Dipl.-Ing. I... in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2019 erschöpft. Der mit „Kostenansatz für die Weschnitztalbrücke“ überschriebene Beweisantrag Nr. 21 war ebenfalls abzulehnen, da die aufgeworfene Fragestellung zur - nach Meinung der Kläger - unzureichenden Berücksichtigung eines „ungewöhnlich hohen bauzeitlichen Kostenaufwandes für die beiden Talbrücken Reisen und Mörlenbach ... bei der Variantenauswahl“ auf die Beantwortung einer vom Gericht zu treffenden rechtlichen Bewertung abzielt. 2. Soweit sich die Kläger gegen die im Rahmen der Abwägung berücksichtigte Berechnung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wenden, haben sie gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses aufgezeigt. Die Kläger beziehen sich darauf, dass die „Gesamtwirtschaftliche Bewertung nach dem Verfahren zur Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 1992/Straße BVWP 92“ vom Juli 2000 (nachrichtliche Unterlage Nr. 13, S. 4) ein Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Variante W4 von 1,24 und für die Ostvariante von 1,54 ausweist (vgl. Ausführungen auf S. 4 der Nachrichtlichen Unterlage Nr. 13 „Gesamtwirtschaftliche Bewertung nach dem Verfahren zur Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 1992/Straße BVWP 92“ von Juli 2000 für die Variante O2; PFB, S. 156, unten). Wie die Kläger insoweit zutreffend ausführen, waren im Rahmen dieser Berechnung für die planfestgestellte Variante O2 die damals prognostizierten Baukosten i.H.v. 35 Mio. € zugrunde gelegt worden. Auch trifft es zu, dass diese Kostenprognose nach den Angaben in dem Planfeststellungsbeschluss (C VI 3.2.2.1.4, S. 155) auf 70,72 Mio. € erhöht wurde. Nicht überzeugend ist hingegen die von den Klägern hieraus gezogene Schlussfolgerung, angesichts der zwischenzeitlichen Verdoppelung der Baukosten sei das KostenNutzen-Verhältnis für die Variante O2 von 1,54 - auch im Vergleich zur Variante W4 mit einem Verhältnis von 1,24 - erheblich zu hoch angesetzt worden. Es sei „unter der Annahme konstanter Nutzen“ vielmehr voraussichtlich < 1, so dass das Projekt nicht bauwürdig sei. Die Kläger verkennen dabei, dass bei einer Neuberechnung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses entsprechend der Steigerung der Baukosten ebenfalls die im Zeitverlauf erfolgte Wertsteigerung oder -änderung der übrigen Berechnungsfaktoren in die Berechnung einzustellen ist. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich im Falle der Neuberechnung des Kosten-NutzenFaktors zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Wert der planfestgestellten Ortsumgehung O2 von 4,0 ergebe. Dies stimmt mit dem im Jahre 2016 aufgestellten und im Internet veröffentlichen Bedarfsplan 2030 überein (vgl. http://www.bvwp- projekte.de/strasse/B38-G10-HE-T1-HE/B38-G10-HE-T1-HE.html). Danach stellt sich das Projekt weiterhin als bauwürdig dar. Den zur gesamtwirtschaftlichen Abwägung von Nutzen und Kosten gestellten Beweisanträgen Nr. 23 und 33 war mangels einer hinreichend substantiierten Benennung einer unter Beweis gestellten Tatsache nicht zu entsprechen. Soweit sich der Beweisantrag Nr. 23 auf die These bezieht, das Projekt sei „auf keinen Fall bauwürdig“, handelt es sich zudem um eine durch das Gericht vorzunehmende rechtliche Bewertung. 3. Den Rügen der Kläger, der Beklagte habe die gegenüber der Tunnelvariante W4 um ca. 670 m längere Strecke der planfestgestellten Variante O2 und die damit verbundenen höheren Kraftstoffkosten und Schadstoffemissionen sowie die mit den Brückenbauwerken verbundene Grundwassergefährdung durch Auswaschungen aus den Betonfundamenten nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, ist der Beklagte mit unwidersprochenen und überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Die längere Strecke der Variante O2 sei bei der Berechnung des Kosten-NutzenVerhältnisses einbezogen worden. Eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch die bei den Talbrücken einzubringenden Einzelbohrpfähle hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich in den Blick genommen und unter Bezugnahme auf das fachtechnische hydrologische Gutachten zur Talbrücke Reisen vom 24. Juli 2006 nachvollziehbar ausgeschlossen, weil die Bohrung im Schutze einer Verrohrung stattfinde (vgl. PFB, C VI 11.5.1.1, S. 233; Nachrichtliche Unterlage Nr. 24, S. 3-4). Der Beklagte hat außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Untertunnelung nach der Variante W4 die Folgen einer Betoneinbringung in den Grundwasserbereich zu untersuchen gewesen wären. 4. Nicht durchzudringen vermögen die Kläger mit ihrer Kritik, die planfestgestellte Variante O2 werde dem Verkehrsbedarf nicht gerecht, sei nicht verkehrssicher und technisch nicht realisierbar. Sie machen geltend, bei der Variantenauswahl und -abwägung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Sicherheit und Qualität des Verkehrs bei der Variante W4 bei weitem höher seien als bei der Ortsumgehung nach der Variante O2. Die Ortsumgehung wurde aufgrund der „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Leitfaden für die funktionale Gliederung des Straßennetzes“ (RAS-N), Ausgabe 1988, in die Straßenkatagorie AIII als anbaufreie Straße außerhalb bebauter Gebiete mit maßgebender Verbindungsfunktion zwischen den Grundzentren Fürth, Rimbach und Mörlenbach an die Mittelzentren Weinheim und Viernheim und als unmittelbare Anbindung an die Bundesautobahnen A 5 und A 659 eingestuft (vgl. PFB, C VI 5.1, S. 168; Erläuterungsbericht, Planfestgestellte Unterlage Nr. 1, S. 24, 95). Die Planung erfolgte aufgrund straßenbautechnischer Richtlinien des Bundes, nämlich der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS), Teilen der RAS-L (Linienführung), der RAS-Q (Querschnitte) sowie der RAS-Ew (Entwässerung), (vgl. PFB, C VI 5.2, S. 169). Soweit die Kläger eine Anwendung der „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen“ (RAL), Ausgabe 2012, fordern, übersehen sie, dass nach den Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss von der Anpassung an die neuen Richtlinien wegen des fortgeschrittenen Planungsstandes abgesehen wurde (PFB, C VI 5.2, S. 169). Ein entsprechendes Vorgehen ermöglicht die Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2013 vom 16. Mai 2013 zur Einführung der RAL 2012 (unter Ziff. 1). Nur durch die von den Klägern für geboten gehaltene Einordnung der Ortsumgehung Mörlenbach als Bundesstraße in die höheren Entwurfsklassen 1 oder 2 gelangen sie zu Abweichungen bei den technischen Vorgaben der RAL 2012 hinsichtlich Kurvenradien, Querneigung, Längsneigung auf freier Strecke und in Tunneln, Kuppen- und Wannenhalbmessern und leiten daraus ab, dass die Variante O2 nicht verkehrssicher sei und dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen nicht gerecht werde. Die Kläger verkennen dabei, dass die bauliche Dimensionierung der Ortsumgehung anhand der hier maßgeblichen RAS-Q 96 geprüft und als ausreichend zur Bewältigung der prognostizierten Verkehrsbelastung angesehen worden ist (PFB, C VI 5.2.2, S. 171 und Erläuterungsbericht, S. 102). Ferner wurde die Einhaltung der Trassierungsgrenzwerte der anzuwendenden RAS-L 1995 festgestellt (PFB, C VI 5.2.1, S. 170 und Erläuterungsbericht, S. 95). Von Seiten des Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung zudem darauf hingewiesen, dass die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Planung durch ein Sicherheitsaudit bestätigt worden seien. Die in den Richtlinien für die Anlage von Straßen vorgegebenen technischen Ausbauparameter sind für die gerichtliche Abwägungskontrolle überdies nicht bindend. Die durch allgemeine Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr eingeführten Richtlinien bringen die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, juris Rn. 37). Sie bieten die Grundlage für den Entwurf von sicheren und funktionsgerechten Straßen und verfolgen das Ziel, die Ausbildung der Straßen so weit wie möglich zu standardisieren, ohne den Anspruch zu erheben, geschlossene Lösungen für alle Entwurfsaufgaben zu bieten, sondern sie öffnen bei der Planung einen Ermessensspielraum, der bei der notwendigen Abwägung zwischen verschiedenen Nutzungsansprüchen und Zielen genutzt werden soll (vgl. RAL 2012, hrsg. v. FGSV, Einführung, S. 11). Es ist deshalb Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, auf der Grundlage des Antrags des Vorhabenträgers abwägend zu entscheiden, welchen Zuschnitt auch hinsichtlich des technischen Ausbaustandards und der Höhenführung die geplante Straße haben soll (BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, a.a.O., Rn. 40 f.). Dieser ergibt sich hier aus dem Ziel der östlichen Umfahrung der Ortslage Mörlenbach bei gleichzeitiger Wahrung eines Abstandes zur Ortslage Weiher und einer möglichst geringen Beeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und ist durch das vorhandene kupierte Geländeprofil, die Anschlussstellen sowie die notwendigen Untertunnelungen und Querungsbauwerke bedingt. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Behauptung aufgestellt haben, infolge der Querneigung der Fahrbahnoberfläche der Brücken sei ein maschinelles Aufbringen der Teer-/Asphaltdecke technisch nicht möglich oder zumindest nicht dauerhaft und mangelfrei zu bewerkstelligen, hat der Beklagte dem überzeugend entgegengesetzt, dass ein Handeinbau erfolgen könne und dem Stand der Technik entspreche. Der Einwand der Kläger in dem Beweisantrag Nr. 30, bei einem Handeinbau erfülle der Straßenbelag nicht die Anforderungen an die Ebenflächigkeit einer Bundesstraße, ist nicht geeignet, die Zulässigkeit des Vorhabens in Frage zu stellen. Dem Beweisantrag war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen, da er Fragen der Ausführungsplanung aufwirft. Der Beweisantrag Nr. 28 („Überregionale und Fernverkehrsanteile“) war abzulehnen, weil er kein konkretes Beweisthema benennt. Dass die Ortsumgehung nach den Linienparametern der Kategorie A III nach RAS-L geplant worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Erläuterungsbericht zum Neubau der Ortsumgehung Mörlenbach im Zuge der B 38 (Planfestgestellte Unterlage Nr. 1, S. 3) und dem Planfeststellungsbeschluss (PFB, B I 2, S. 37 und C VI 5.1, S. 168) und bedarf keiner Beweiserhebung. Der Beweisantrag Nr. 29 („Umweltgefahren aus den Entwurfsparametern der O2“) stellt sich ebenfalls als unzulässig dar, weil er keine einer Beweiserhebung zugängliche, erhebliche Tatsachenbehauptung benennt. Die in dem Beweisantrag Nr. 31 pauschal aufgeworfene Frage zu den Folgen einer verkehrssicheren Linienführung ist einer Beweiserhebung ebenfalls nicht zugänglich, da sich dem Antrag kein konkretes Beweisthema entnehmen lässt. 5. Nicht zu beanstanden ist es, dass der Beklagte bei dem Variantenvergleich der größeren verkehrlichen Entlastungswirkung der planfestgestellten Variante O2 durch Anbindung der Landesstraße 3120 gegenüber der Tunnelvariante W4 eine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Aufgrund von Verkehrsuntersuchungen wird die Entlastungswirkung der Ostvariante O2 für die Ortsdurchfahrt Mörlenbach im Mittel auf 62 % bemessen, die der Westvariante W4 auf 53 %. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Differenz von 9 % hier nicht als irrelevant anzusehen, da sie innerhalb der Modellungenauigkeiten von mindestens ±10 % liege. Denn die Tunnelvariante W4 kann lediglich den in Nord-Süd- bzw. Süd-Nord-Richtung fließenden Verkehr aufnehmen, während an die Ostvariante O2 zusätzlich der in Ost-West- bzw. West-Ost-Richtung über die Landesstraße 3120 laufende Verkehr angeschlossen werden kann. Die zusätzliche Entlastungswirkung der Variante O2 gegenüber der Variante W4 ist damit eindeutig abgrenzbar. Die Entlastungswirkung kommt sowohl durch die Aufnahme von Durchgangsverkehr als auch durch die Verlagerung von Quell- und Zielverkehr aus und nach Mörlenbach zustande. Der Entlastungsvorteil der Variante O2 gegenüber der Variante W4 ist insbesondere auf der Weiherer Straße in Mörlenbach (L 3120) mit einer prognostizierten Differenz von 5.140 KFZ/24 h erheblich und auch auf der Weinheimer Straße deutlich (ca. 2.000 KFZ/24 h; vgl. PFB, Tabelle 17, S. 162 ). Das Planungsziel, die Ortdurchfahrt Mörlenbach von Verkehr zu entlasten, kann damit durch die Variante O2 besser erreicht werden. Die Planfeststellungsbehörde ist mit sachlich begründeten Erwägungen davon ausgegangen, dass die zusätzliche Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt Mörlenbach von dem aus Osten kommenden Überwaldverkehr nicht ohne Anbindung der L 3120 an die Ortsumgehung Mörlenbach im Zuge der B 38 erreicht werden könne. Mit dem Einwand der Klägerseite, dass anstatt der L 3120 die nördlich gelegene L 3409 an die Tunnelvariante W4 der B 38 angeschlossen werden könne, um den sogenannten Überwaldverkehr aus dem östlichen Raum aufzunehmen und gleichzeitig die Ortsdurchfahrt in Weiher zu entlasten, hat sich die Planfeststellungsbehörde eingehend auseinandergesetzt und anschaulich ausgeführt, dass die L 3409 aufgrund der kurvigen Streckenführung und schmalen Fahrbahn schwer befahrbar sei und zu der L 3120 keine gleichwertige Alternative darstelle (PFB, C VI 3.2.2.2.3, S. 163). Dies wird auch nicht durch den Hinweis des ortskundigen Beistandes der Kläger Prof. Göpfert in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, dass im Winter bei Fahrbahnglätte fast alle LKWs die L 3409 nutzten, weil diese zwischen Wald-Michelbach und Kreidach eine geringere, gleichmäßigere Steigung und weniger 180-Grad-Kurven aufweise als die L 3120, denn dies betrifft nur einen kleinen Ausschnitt des gesamten Verkehrs. Den Beweisanträgen Nr. 17 und Nr. 32 zu der von den Klägern geltend gemachten Eignung der L 3409 zur Aufnahme des Überwaldverkehrs war nicht nachzugehen, weil sie kein konkretes Beweisthema erkennen lassen. XI. Auch der Hilfsantrag des Klägers zu 2., der sich gegen das Anschlussohr für die L 3120 wendet, hat keinen Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob die mit dem Hilfsantrag begehrte Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig wäre. Dies würde eine Teilbarkeit der Planungsentscheidung voraussetzen. Das Vorhaben müsste rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden können und darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hätte. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 -, juris Rn. 9; Hess. VGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - 2 UE 1238/87 -, juris Rn. 115). Ob für die Vorhabenträgerin der planfestgestellte Neubau der Bundesstraße 38 (Ortsumgehung Mörlenbach) mit der Anbindung der L 3120 „steht und fällt“ und die Planungsentscheidung damit nicht teilbar ist, bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich nämlich auch hinsichtlich des Anschlussohrs für die Anbindung der L 3120 an die neue B 38 als rechtmäßig. Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen des Klägers zu 2. für die Anlage des Anschlussohrs ist im Interesse der Allgemeinheit geboten, da dies - wie ausgeführt - der Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt Mörlenbach dient und die Führung des Überwaldverkehrs über die L 3409 keine gleichwertige Alternative darstellt. Als unterliegender Teil haben die Kläger gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - die Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. Januar 2014 für den Neubau einer Ortsumfahrung der Ortslage Mörlenbach, Landkreis Bergstraße, im Zuge der Bundesstraße 38. Der Kläger zu 1. ist ein anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband. Der Kläger zu 2. ist Haupterwerbslandwirt und führt einen Aussiedlerhof mit Hofladen zur Direktvermarktung in 70 m Entfernung von der planfestgestellten Trasse. In seinem Eigentum stehende sowie gepachtete landwirtschaftliche Flächen sollen für die Errichtung der Trasse und landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Die planfestgestellte zweistreifige Neubautrasse der B 38 hat eine Gesamtlänge von 3,872 km. Sie beginnt südlich von Mörlenbach an dem Anschluss Reisen, führt östlich an dem Ort Mörlenbach vorbei und mündet nördlich der Ortslage in Höhe von Groß-Breitenbach wieder auf die vorhandene B 38 ein. Im Trassenverlauf sind zwei ca. 380 m und ca. 500 m lange Tunnel unter dem Waldgebiet „Berkersklamm“ und dem Bereich der „Kisselhöhe“ vorgesehen. Das Weschnitztal und das Mörlenbachtal sollen mit zwei ca. 400 m bzw. ca. 300 m langen Talbrücken überspannt werden. Zur Querung der Bahnstrecke der stillgelegten Überwaldbahn, auf der eine touristische Draisinenbahn eingerichtet wurde, ist eine ca. 300 m lange Brücke vorgesehen. Die in Ost-/ Westrichtung durch die Ortschaft Weiher verlaufende Landesstraße 3120 soll durch ein „Anschlussohr“ angebunden werden (Anschlussstelle Mörlenbach Ost). Das Gebiet des geplanten Trassenverlaufs ist geprägt durch einen Wechsel aus Wald-, Acker- und Grünlandbereichen mit Tälern und Höhenlagen. In dem am 16. Oktober 2004 in Kraft getretenen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004 ist die Ortsumgehung Mörlenbach mit der Dringlichkeitsstufe „vordringlicher Bedarf“ enthalten. Sie soll der Entlastung der Ortschaft Mörlenbach von erheblichem Durchgangsverkehr mit einem hohen Schwerverkehrsanteil auf der gegenwärtig durch die Ortslage führenden Bundesstraße dienen. Im Zuge des Planungsprozesses wurden zahlreiche West- und Ostvarianten der Trassenführung geprüft. Die Kläger präferieren statt der planfestgestellten Ostvariante O2 die Realisierung der Westvariante W4. Letztere mündet bereits ab dem Knoten „Mörlenbach Süd/ Trautmannskingen“ in einen 1480 m langen Tunnel, der die Weschnitz, die Bahn und die vorhandene Bebauung des Ortes Mörlenbach unterquert. Trotz geringerer Eingriffe in Natur und Landschaft durch die längere Tunnelführung der Variante W4 wurde im Planungsverlauf der Ostvariante O2 mit der Begründung der Vorzug gegeben, dass diese zu einer größeren verkehrlichen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Mörlenbach führe und geringere Baukosten verursache. In 50 m Entfernung von der planfestgestellten Trasse befindet sich ein Teilgebiet des FFH-Gebiets „Oberlauf der Weschnitz und Nebenbäche“. Es handelt sich um einen Teil des Gewässerkörpers des Mörlenbachs einschließlich seiner Ufer. Im Rahmen einer FFH-Vorprüfung wurden erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets aufgrund des Abstands des geplanten Projekts ausgeschlossen. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses wurde unter Verweis auf § 74 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 3. März 2014 mit Hinweis auf die Auslegung in den Gemeinden Mörlenbach und Birkenau in der Zeit vom 5. März bis 19. März 2014 ersetzt. Am 22. April 2014 (Dienstag nach Ostern) haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger machen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zahlreiche Regelungen des Naturschutzrechts verstoße. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei fehlerhaft und die festgesetzten vorgezogenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen unzureichend. Dies betreffe insbesondere geschützte Tierarten wie verschiedene Fledermäuse, Zauneidechse, Schlingnatter, Haselmaus, Luchs, Neuntöter, Grünspecht und Ameisenbläuling. Im Rahmen der FFH-Vorprüfung sei die Beklagtenseite unzutreffend davon ausgegangen, dass keine zusätzliche Schadstoffbelastung durch Stickoxide und Tausalze für das FFH-Gebiet entstehen könne. Die bei der Prüfung der Trassenvarianten zugrunde gelegten Kostenansätze seien fehlerhaft. In eigenem Auftrag durchgeführte Berechnungen hätten vielmehr ergeben, dass im Gegenteil die Untertunnelung nach der Variante W4 erheblich kostengünstiger sei als die planfestgestellte Variante O2. Während nach den Angaben der Vorhabenträgerin die planfestgestellte Variante O2 32,4 Mio. € weniger kosten solle als die Variante W4, werde nach den Berechnungen des eigenen Gutachters die Tunnellösung der Variante W4 50,6 Mio. € weniger kosten als die Ostumgehung O2, für die die realistisch zu erwartenden Kosten rund 112 Mio. € betrügen. Die geringeren Kosten für die Variante W4 resultierten daraus, dass der Tunnel in Gabbro-Granit geführt werden könne, der eine hohe Standfestigkeit aufweise, weshalb ein Freilegen großer Hohlraumquerschnitte mit einem geringeren Sicherungs- und Kostenaufwand möglich sei. Die Kläger rügen ferner, dass die Steigerung der Lärmimmissionen in der Ortschaft Weiher durch eine Zunahme des Verkehrs auf der Landesstraße 3120 nicht aufgeklärt worden sei und den Bewohnern Immissionsbelastungen oberhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung zugemutet würden. Es sollten landwirtschaftliche Flächen - auch des Klägers zu 2. - für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, obwohl diese auch auf Eigentum der öffentlichen Hand oder dem Eigentum von Nichtlandwirten möglich wären. In dem Planfeststellungsbeschluss werde zu Unrecht eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu 2. durch die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen verneint. Insbesondere seien die Pachtflächen nicht zutreffend berücksichtigt worden. Außerdem sei die Wirkung der Planung auf die kostensparend praktizierte Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte an Endkunden weder ermittelt noch zutreffend in die Bewertung eingestellt worden. Schließlich machen die Kläger geltend, dass der Aushub aus den beiden Tunnelabschnitten der planfestgestellten Variante O2 auf verschiedenen Modellierungsflächen abgelagert werden solle, obwohl mit einer Belastung mit Eisen, Mangan, Sole und Uran zu rechnen sei, so dass bei der nachfolgenden landwirtschaftlichen Nutzung zur Produktion von Lebensmitteln Gesundheitsgefahren zu befürchten seien. Die Kläger zu 1. und 2. beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesstraße 38, Ortsumgehung Mörlenbach vom 12. Januar 2014 in der Fassung der Protokollerklärungen vom 28. Juni 2019 aufzuheben. Der Kläger zu 2. beantragt hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben, als er ein Anschlussohr an die L 3120 umfasst. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Protokollerklärungen zum Schutz der eventuell vorkommenden Schlingnatter sowie zum bauzeitlichen Schutz des Betriebs des Klägers zu 2. einschließlich Entschädigungsregelungen ergänzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst drei Ordnern mit Anlagen zu Schriftsätzen der Kläger, die Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. Januar 2014 (1 Band) sowie die Planunterlagen (25 Ordner und 2 Hefter) Bezug genommen.