Beschluss
2 R 3132/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0420.2R3132.89.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Träger des Pflege- und Altenwohnheims "Hufelandhaus", das im Stadtteil Seckbach der beigeladenen Stadt Frankfurt am Main liegt. In dem Gebäudekomplex, der teilweise im Eigentum des Antragstellers steht und teilweise von diesem angemietet ist, sind neben dem Pflegeheim auch mehrere Alten- und Mitarbeiterwohnungen untergebracht. Südwestlich der Einrichtungen des Hufelandhauses soll die Trasse der Ostumgehung Frankfurt im Zuge der A 661/66 in einer Entfernung von - je nach Gebäude 50 bis 100 m verlaufen; Grundeigentum des Antragstellers wird für das Vorhaben nicht beansprucht. Den Plan für dieses Straßenbauprojekt stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik durch Beschluß vom 4. Januar 1980 und Ergänzungsbeschluß vom 20. Juni 1986 fest. Durch Urteil vom 26. Juni 1984 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Planfeststellungsbeschluß (in seiner ursprünglichen Fassung) auf die Anfechtungsklage des Antragstellers hin aufgehoben. Über die Berufung des Antragsgegners ist noch nicht entschieden; der Senat hat aber durch Urteile vom 6. Dezember 1988 (z. B. 2 UE 427/85 - auf das in diesem Verfahren ergangene Urteil beziehen sich die nachfolgenden Zitate) die gegen denselben Planfeststellungsbeschluß (vom 4. Januar 1980 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986) gerichteten Anfechtungsklagen mehrerer mittelbar betroffener Anlieger im Stadtteil Seckbach abgewiesen. Gleichzeitig hat er den Antragsgegner verpflichtet, über weitergehende Schutzanordnungen zugunsten dieser Anlieger im Wege der Planergänzung neu zu entscheiden. Über die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in diesen Urteilen ist noch nicht entschieden. 2 R 3132/89. Durch Beschlüsse vom 8. Februar und 23. März 1989 ordnete das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik die sofortige Vollziehung von Teilen des Planes für die Ostumgehung Frankfurt an. Im Bereich des Anwesens des Antragstellers erfaßt der Sofortvollzug im wesentlichen die Nordfahrbahn der A 661/66, die einstweilen - in getrennten Richtungsfahrbahnen - den Verkehr (nur) im Zuge der A 661 aufnehmen soll. Daraufhin beantragte ein Teil der Beschwerdeführer in den Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederherzustellen. Diese Anträge lehnte das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 16. März 1989 ab (4 B 50 und 51.89 - 4 ER 301 und 302.89). Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1989 beantragt nunmehr auch der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage insoweit wiederherzustellen, als der Planfeststellungsbeschluß vom 4. Januar 1980 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986 für sofort vollziehbar erklärt worden ist. II. Der Antrag ist zulässig. Der Senat ist als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Entscheidung über den Eilantrag berufen, und zwar in der durch § 9 Abs. 3 VwGO vorgegebenen Besetzung, weil Art. 2 § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) - BeschlG - hier nicht anwendbar ist. Nach der Übergangsregelung in Art. 3 BeschlG gilt Art. 2 § 9 EntlG für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 17. Juli 1985 bekanntgegeben worden sind. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Januar 1980 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986 ist zwar nach diesem Zeitpunkt erlassen worden, maßgeblich für die Zuständigkeit und Besetzung des Gerichts bleibt aber die gegen diesen Planfeststellungsbeschluß erhobene Anfechtungsklage, die jetzt in der Berufungsinstanz anhängig ist. Unabhängig von der Streitfrage, 2 R 3132/89 ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO selbst als Verwaltungsakt anzusehen ist, stellt das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 3 BeschlG dar. Das Aussetzungsverfahren ist zwar grundsätzlich als selbständiges Rechtsschutzverfahren anzusehen, es bleibt aber insoweit von dem Hauptsacheverfahren abhängig, als sich die Zuständigkeit und damit auch die Besetzung des Gerichts nach dem Verfahren in der Hauptsache richten. Diese strenge Akzessorietät wird auch durch die Übergangsregelung des Art. 3 BeschlG nicht durchbrochen (vgl. von Oertzen, DÖV 85, 749 ). Anderenfalls könnte das, wenn die Anfechtungsklage noch bei dem Verwaltungsgericht anhängig wäre, die - aus Gründen der Prozeßökonomie und Einheitlichkeit der Rechtsprechung unerwünschte - Folge haben, daß für das Hauptsacheverfahren und das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterschiedliche Gerichte zuständig wären. Im übrigen müßte die Anordnung des Sofortvollzugs auch dann, wenn man in ihr einen Verwaltungsakt erblickt, als Änderung des Ausgangsbescheides aufgefaßt werden; bei Änderungen des angefochtenen Verwaltungsaktes nach Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes bleiben aber die bisherigen Zuständigkeiten unberührt (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 7 zu Art. 5 EntlG Nach allem hat der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Einer Neufassung des Beiladungsbeschlusses vom 1. November 1989 bedarf es - im Hinblick auf dessen Verbindlichkeit - nicht. Der Antrag ist aber nicht begründet; die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 4. Januar 1980 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986 durch die Beschlüsse vom 8. Februar und 23. März 1989 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers verstößt es nicht gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, daß die Planfeststellungsbehörde sich zur Begründung der Vollzugsanordnung vom 23. März 1989 auf die Gründe ihres Beschlusses vom 8. Februar 1989 bezogen hat. Das Gebot der schriftlichen Begründung der Vollzugsanordnung in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schließt es nicht aus, daß sich die anordnende Behörde auf andere Schriftstücke bezieht, die die maßgeblichen Erwägungen erkennen lassen (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 63 zu § 80). Das gilt um so mehr, wenn - wie hier durch den Beschluß vom 23. März 1989 - in einem Ergänzungsbeschluß lediglich eine frühere Vollzugsanordnung räumlich erweitert wird. In diesem Falle ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde zur Begründung des Erweiterungsbeschlusses auf eine frühere ausführliche Begründung bezieht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hält auch in materieller Hinsicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung Stand. Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil das öffentliche Interesse an der (teilweisen) sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Januar 1980 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986 - unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten seiner Klage - das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, einstweilen von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag sind die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers unter zwei Aspekten nur eingeschränkt bedeutsam. Zum einen kommt es im vorliegenden Zusammenhang nur darauf an, ob der auf eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag, also der Anfechtungsantrag, Aussicht auf Erfolg bietet. Denn soweit der Antragsgegner auf einen Hilfsantrag des Antragstellers im Hauptsacheverfahren zu einer Planergänzung verpflichtet werden sollte, kann dem durch nachträgliche Schutzanordnungen Rechnung getragen werden; einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bedarf es insoweit nicht. Zum anderen sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage für die hier zu treffende Entscheidung nur in Ansehung der Planteile zu untersuchen, die auch Gegenstand der Vollzugsanordnung sind. In dem hiernach maßgeblichen Umfang hat die Klage des Antragstellers nach summarischer Prüfung, wie sie im Eilverfahren allein möglich ist, keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1988 dargelegt, daß anderen Planbetroffenen in der Nachbarschaft des Antragstellers kein Anspruch auf eine Teilaufhebung des Plans für die Ostumgehung Frankfurt zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 16. März 1989 die Einwendungen für unbegründet angesehen, die insoweit gegen die Senatsurteile vorgebracht worden sind. Diese Ausführungen gelten grundsätzlich auch für die von dem Antragsteller erhobene Anfechtungsklage. Hier besteht daher nur Veranlassung, auf diejenigen Gesichtspunkte einzugehen, die entweder neu vorgetragen worden sind oder das Anwesen des Antragstellers in besonderer Weise berühren. Der Antragsteller und die Beigeladene zu 1) berufen sich vor allem darauf, daß der Plan für den Bau des (westlichen) Anschlusses der A 66 an die Ostumgehung Frankfurt (Alleentunnel) endgültig aufgegeben worden sei und daß deshalb - entsprechend den Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 6. Dezember 1988 (Seite 39) - auch der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluß aufgehoben werden müsse. Der Senat hat aber bereits in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1988 (Seite 38 ff.) ausgeführt, daß der Plan für die Errichtung des Alleentunnels nicht endgültig im Sinne des § 18 d Satz 1 FStrG aufgegeben worden ist. Der Begriff des Aufgebens und der Zweck des § 18 d FStrG verdeutlichen, daß diese Vorschrift nicht schon dann anzuwenden ist, wenn Bedenken gegen die Realisierbarkeit eines Vorhabens bestehen. Diese Vorschrift setzt vielmehr voraus, daß der Vorhabensträger nicht mehr an dem Vorhaben festhalten will. Auf der Basis einer solchen Entschließung des Trägers des Vorhabens will § 18 d FStrG klare Verhältnisse und die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, daß schon eingeleitete Vollzugsmaßnahmen - wie z. B. Grunderwerb, Besitzeinweisungen oder auch tatsächliche Baumaßnahmen rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, NVwZ 86, 834 ; ferner Grupp, DVBl. 90, 81 ). Im übrigen ergibt sich aus den Senatsurteilen vom 6. Dezember 1988, daß der Plan für den Alleentunnel auch objektiv betrachtet nicht im Sinne des § 18 d FStrG endgültig aufgegeben worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Beigeladene zu 1) nicht mehr an der Finanzierung dieses Projekts beteiligen will. Die Finanzierung ist ebensowenig wie die aktuelle politische Durchsetzbarkeit ein ausschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 18 d FStrG endgültig aufgegeben ist; entscheidend ist vielmehr, ob der Plan nach der Gesamtkonzeption des Planungsträgers noch verwirklicht werden soll. Das ist hier, wie ausgeführt, der Fall. Darüber hinaus gibt das Vorbringen der Beteiligten Veranlassung zu folgender Klarstellung: Der Senat hat in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1988 entschieden, daß der Planfeststellungsbeschluß für die Ostumgehung Frankfurt im Zuge der A 661/66 wegen einer Überdimensionierung für den Fall keinen Bestand haben kann, daß das Projekt Alleentunnel endgültig aufgegeben wird. Diese Ausführungen beziehen sich auf den Planfeststellungsbeschluß vom 4. Januar 1980 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juli 1986, wie er Gegenstand der Urteile vom 6. Dezember 1988 war. Das besagt aber nicht, daß die Planfeststellungsbehörde den Plan für die Ostumgehung Frankfurt vollständig und ersatzlos aufzuheben hätte, wenn das Projekt Alleentunnel zu einem späteren Zeitpunkt endgültig scheitern sollte. Dann stünde ihr vielmehr die Möglichkeit offen, den hier umstrittenen Plan unter Beachtung der planungsrechtlichen Schranken an die dann aktuelle Verkehrskonzeption anzupassen und dadurch eine Überdimensionierung zu vermeiden. Deshalb würde der Teil des Planfeststellungsbeschlusses für die Ostumgehung Frankfurt, der jetzt für sofort vollziehbar erklärt worden ist, auch dann keinen Bedenken unterliegen, wenn der Plan für den Bau des Alleentunnels endgültig aufgegeben werden sollte. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine solche Reduzierung des Vorhabens erfordere eine neue Planung im Rahmen eines erneuten Planfeststellungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 11. April 1986 (NVwZ 86, 834 ) entschieden, daß eine für eine Autobahn entwickelte Konzeption nicht im Wege eines bloßen Verzichts auf eine Richtungsfahrbahn in einen Plan für eine Bundesstraße abgeändert werden darf; diese Entscheidung ist hier aber nicht einschlägig. Denn zum einen würden auch im Falle einer Planänderung entsprechend der Teilvollzugsanordnung die technischen Anforderungen an eine Bundesautobahn im Sinne des § 1 Abs. 3 FStrG erfüllt sein. Zum anderen würde eine solche Änderung nicht die trassierungstechnischen Vorgaben berühren. Die Ostumgehung Frankfurt hebt sich gegenüber üblichen Fernautobahnen durch relativ enge Kurvenradien und eine hohe Anzahl von Anschlußstellen und Knotenpunkten auf engem Raum ab. Die Linienführung der A 661 ist nicht durch abstrakte, auf die Straßenkategorie bezogene Trassierungselemente, sondern durch die örtlichen Verhältnisse - insbesondere die vorhandene Bebauung und Topographie - vorbestimmt. Eine Änderung der Trasse wäre auch bei geringerer Dimensionierung nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1988 (Seite 49) darauf hingewiesen, daß bei der Bestimmung der Linienführung der A 661 sowohl auf das Anwesen des Antragstellers als auch auf das gegenüberliegende Krankenhaus Rücksicht zu nehmen war. Eine Reduzierung des Vorhabens entsprechend dem Teilvollzug würde das Gewicht der in die Trassenwahl einzustellenden Belange nicht wesentlich verändern. In diesem Zusammenhang ist ferner - vorsorglich - klarzustellen, daß die Qualifizierung der Ostumgehung Frankfurt als Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG entgegen der Auffassung des Antragstellers auch dann zutreffend wäre, wenn sie nicht mit der A 66 verknüpft werden würde. Der Senat hat zwar in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1988 (Seite 21 ff.) auch auf den Netzschluß mit der A 66 hingewiesen, die Ostumgehung Frankfurt wäre aber auch ohne diese Verbindung wegen ihrer Verkehrsfunktion im Netz der sonstigen Autobahnen und Bundesfernstraßen zu Recht als Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG eingeordnet. Der Antragsteller und die Beigeladene zu 1) können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Plan für die Ostumgehung Frankfurt decke sich nicht mehr mit der Verkehrskonzeption der Beigeladenen zu 1) und sei deshalb auf die Anfechtungsklage des Antragstellers (teilweise) aufzuheben. Abgesehen davon, daß sich der Antragsteller zur Begründung seines Aufhebungsbegehrens im Hauptsacheverfahren nicht auf kommunale Belange berufen kann, ist dieser Einwand auch sachlich nicht begründet. Nach § 17 Abs. 1 FStrG fällt die Planfeststellung für Bundesfernstraßen in die Zuständigkeit des Antragsgegners. Richtig ist, daß er bei der Abwägung aller für und gegen das Vorhaben streitenden Belange auch die kommunalen Interessen der Gebietskörperschaften zu berücksichtigen hat, auf deren Gebiet das Projekt verwirklicht werden soll. Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots wird der Planfeststellungsbeschluß vom 4. Januar 1980 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 20. Juni 1986 gerecht. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung hat sich die Beigeladene zu 1) nachhaltig für den Plan für die Ostumgehung Frankfurt ausgesprochen. Eine nachträgliche Änderung der kommunalen Verkehrskonzeption berührt weder die Planungskompetenz des Antragsgegners noch die Rechtmäßigkeit des festgestellten Plans im übrigen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes hat das Aufhebungsbegehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Eilentscheidung kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluß den immissionsschutzrechtlichen Belangen des Antragstellers in vollem Umfang gerecht wird. Denn ein unter diesem Aspekt festzustellender Abwägungsfehler würde nicht zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern zur Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Ergänzung des Plans durch (weitere) Schutzanordnungen führen. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1988 (Seite 47 ff.) ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Abwägungsfehler dieser Art nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt und daß ein solcher Ausnahmetatbestand im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren nicht gegeben ist. Für den Antragsteller gilt insoweit nichts anderes, auch wenn sein Anwesen stärker als die Grundstücke der bereits beschiedenen Anlieger im Bereich Seckbach belastet ist. Eine enteignungsgleiche Immissionsbeeinträchtigung, wie sie der Sachverständige Dr. Fischer errechnet hat, befürchtet der Senat nach summarischer Prüfung nicht, weil er die grundsätzlichen Bedenken des Sachverständigen gegen die Anwendbarkeit der RLS-81 - aus den in seinem Urteil vom 6. Dezember 1988 (Seite 49 ff.) dargestellten Gründen - nicht teilt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989, UPR 90, 99 ). Darüber hinaus sind weitere aktive Schallschutzmaßnahmen - äußerstenfalls eine Einhausung der Fahrbahn - technisch möglich. Das hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 1989 (mit den dazu vorgelegten schalltechnischen Berechnungen) dargelegt, ohne daß die anderen Beteiligten dem substantiiert widersprochen haben. Daraus ergibt sich, daß eine enteignungsgleiche Lärmbelastung, selbst wenn sie vorläge, durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf ein (enteignungsrechtlich) erträgliches Maß reduziert werden könnte - und auch reduziert werden müßte, weil der Planfeststellungsbehörde insoweit hinsichtlich der Wahl der Ausgleichsmaßnahme kein Ermessensspielraum zusteht. Darüber hinaus kann durch solche Maßnahmen auch der Außenwohnbereich angemessen geschützt werden, wenn sich insoweit im Hauptsacheverfahren die Notwendigkeit eines weitergehenden Schallschutzes ergeben sollte. Eine Teilaufhebung des angefochtenen Plans wegen einer Fehlgewichtung immissionsschutzrechtlicher Belange kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Trassenwahl in Betracht. Richtig ist, daß eine fehlerhafte Abwägung von Lärmschutzbelangen - selbst wenn die Beeinträchtigung unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG liegt - auf die Trassenwahl durchschlagen und deshalb zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1987 - 2 UE 468/86 -, zu dem der von der Beigeladenen zu 1) mehrfach zitierte Beschluß des BVerwG vom 14. September 1987, UPR 88, 71, ergangen ist). So liegt der Fall hier aber nicht, weil - wie bereits ausgeführt - eine alternative Trassenführung im Bereich des Anwesens des Antragstellers nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Eine Troglage, wie sie die Beigeladene zu 1) jetzt - nach jahrzehntelanger Planung - vorschlägt, kommt schon wegen der Gradientenführung in den benachbarten Abschnitten nicht in Betracht. Der Antragsteller kann sein Aufhebungsbegehren im Hauptsacheverfahren schließlich nicht mit Erfolg darauf stützen, das Vorhaben verletze öffentliche Belange. Nur der mit enteignender Wirkung Betroffene kann sich auf eine Verletzung öffentlicher Belange berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74). Auch wenn man eine enteignungsgleiche Immissionsbelastung insoweit einer grundstücksmäßigen Enteignung gleichsetzt, führte das hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Anwesen des Antragstellers wird bei Verwirklichung des Vorhabens keiner enteignungsgleichen Lärmbelastung ausgesetzt sein. Selbst wenn eine solche Lärmbelastung trotz der bisher angeordneten Schutzmaßnahmen zu befürchten wäre, müßte die Planfeststellungsbehörde diese Beeinträchtigung durch Anordnung weitere aktiver Schallschutzmaßnahmen auf ein erträgliches (enteignungsrechtlich zumutbares) Maß reduzieren. Schon wegen dieser - zwingenden - physisch-realen Ausgleichspflicht wird das Anwesen des Antragstellers letztlich keiner enteignungsgleichen Lärmbelastung ausgesetzt sein, so daß der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht die Verletzung öffentlicher Belange aufrufen kann (vgl. hierzu Bender/ Sparwasser, Umweltrecht 1988, Rdnr. 139). Nach allem hat die Klage des Antragstellers, soweit sie auf eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Für die Interessenabwägung ist es daher entgegen der Auffassung des Antragstellers unerheblich, daß er in der ersten Instanz eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erstritten hat. Dieses Urteil kann keinen Bestand haben, wie sich aus den Senatsurteilen vom 6. Dezember 1988 und den vorstehenden Ausführungen ergibt. Auch aus der Anordnung einer Beweisaufnahme läßt sich nichts anderes herleiten, weil der Erfolg der Anfechtungsklage nicht von der Höhe der Immissionsbelastung abhängt. Auf der anderen Seite liegt die sofortige Herstellung der Ostumgehung Frankfurt im besonderen öffentlichen Interesse, so daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zunächst ist allerdings festzustellen, daß die Vollzugsanordnung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil sie sich auf Teilbereiche des festgestellten Plans bezieht. Gegen einen abgestuften Planvollzug bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, soweit der Plan - wie hier - objektiv teilbar ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1988, Seite 39, m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) führt der Teilvollzug auch nicht zu einem anderen als dem festgestellten Plan, der nur aufgrund eines neuen Planfeststellungsverfahrens habe erlassen werden dürfen. Der Teilvollzug bewirkt überhaupt keine Planänderung, weil für die endgültige Verwirklichung des Vorhabens der festgestellte Plan maßgeblich bleibt; es ist auch rechtlich geboten, daß Gegenstand der Planfeststellung die endgültig angestrebte Verkehrskonzeption ist. Deshalb unterliegt der Teilvollzug keinen besonderen Verfahrensvorschriften. Rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung über den Teilvollzug bestehen auch dann nicht, wenn man ihn (im Hinblick darauf, daß mit der vollständigen Verwirklichung des Plans für die Ostumgehung Frankfurt nicht alsbald zu rechnen ist), denjenigen Schranken unterwirft, die sich aus dem materiellen Planungsrecht ergeben. Unter diesen Kriterien unterliegt die Längsteilung eines Projekts - ebenso wie eine lineare Abschnittsbildung bei Verkehrsanlagen - keinen grundsätzlichen Bedenken. Allerdings muß die Entscheidung über die Teilung selbst den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht werden. So liegt der Fall hier. Die Auswahl der Nordfahrbahn für den Teilvollzug ist ohne Abwägungsfehler getroffen worden. Die Planfeststellungsbehörde hat in der Vollzugsanordnung vom 8. Februar 1989 zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Alternative dem Lärmschutz für den Stadtteil Seckbach insgesamt am besten Rechnung trägt. Wenn sich diese Entscheidung für den Antragsteller negativ auswirken sollte (was letztlich von Art und Umfang weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen abhängt), läge darin kein Abwägungsfehler, zumal durch das Heranrücken des in südöstlicher Richtung fließenden Verkehrs um eine halbe Fahrbahnbreite die Immissionsbelastung des Anwesens des Antragstellers kaum spürbar erhöht wird. Schließlich sind die für die Vollzugsanordnung angeführten Gründe sachlich geeignet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu tragen. Die Planfeststellungsbehörde stützt ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägungen, das völlig überlastete Straßennetz im östlichen Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1) spürbar zu entlasten und damit die erhebliche Immissionsbelastung der betroffenen Bewohner zu reduzieren. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1) ist es nicht zu beanstanden, daß der Sofortvollzug auf diese Gesichtspunkte gestützt wird, obwohl diese Argumente schon zur Begründung der Planrechtfertigung und des Abwägungsergebnisses, also zur Untermauerung des angefochtenen Verwaltungsaktes selbst, herangezogen worden sind. Es ist zwar richtig, daß das die sofortige Vollziehung rechtfertigende Interesse über diejenigen öffentlichen Belange hinausgehen muß, die schon die Grundverfügung tragen; das besagt aber nicht, daß der Sofortvollzug auf andersartige Gründe gestützt werden muß. Denn sonst käme die sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses kaum in Betracht, weil schon bei Erlaß dieses Verwaltungsaktes alle für und gegen das Vorhaben streitenden Belange in die planerische Abwägung eingestellt werden müssen. Der Senat geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses gerechtfertigt ist, wenn die für die Planung sprechenden Belange nach Gewicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Vorhaben selbst, sondern auch seine sofortige Verwirklichung zu tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 1985 - 2 TH 1805/84 - und vom 13. März 1990 - 2 R 3757/89 -). Daß hier solche Gründe gegeben sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 16. März 1989 dargelegt. Für das vorliegende Verfahren kann nichts anderes gelten. Es ist rechtlich unerheblich, daß die Beigeladene zu 1) inzwischen zu der Auffassung gelangt ist, die anstehenden Verkehrsprobleme müßten in anderer Weise als durch den angefochtenen Plan bewältigt werden. Ebensowenig wie diese Einwendungen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Plans berühren, können sie mit Erfolg dem Sofortvollzug entgegengehalten werden. Zu einer Beanstandung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1) auch nicht das in deren Auftrag erstellte Gutachten der Planungsgruppe Nord - PGN - vom Dezember 1989. Es ist gerichtsbekannt, daß im Osten des Stadtgebiets der Beigeladenen zu 1) seit Jahren unerträgliche Verkehrsverhältnisse herrschen und daß diese Belastung ständig zunimmt. Diese Grundaussage wird von den Gutachtern auch nicht in Abrede gestellt. Wenn sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung gleichwohl für nicht gerechtfertigt ansehen, beruht das darauf, daß sie von falschen rechtlichen Anforderungen an eine Vollzugsanordnung ausgehen. Die insoweit erforderliche schriftliche Begründung muß nicht alle Erwägungen erschöpfend mitteilen; vielmehr müssen auch die Gründe der vorangegangenen Entscheidungen und das Vorbringen des Antragsgegners ergänzend berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung der Gutachter ist es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht erforderlich, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses grundlegend geändert haben. Die für die Vollzugsanordnung erforderliche Dringlichkeit und Wichtigkeit des Vorhabens kann von Anfang an gegeben sein; die Planfeststellungsbehörde kann den Zeitpunkt der Anordnung auch von prozessualen Ereignissen, wie z. B. der letzten Tatsachenentscheidung in Parallelverfahren, abhängig machen. Wenn die Dringlichkeit und Wichtigkeit des Vorhabens ohne weiteres festzustellen ist, bedarf es keiner gutachterlichen Ermittlung der konkreten Belastungszahlen. Ferner hat der Senat in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1988 (Seite 32 f.) entschieden, daß die Planrechtfertigung für die Ostumgehung Frankfurt auch dann nicht entfällt, wenn die Entlastung der Wohngebiete von dem Durchgangsverkehr nicht in dem ursprünglich angestrebten Maß erreicht werden kann. Im übrigen ist der Sofortvollzug - ebenso wie die Planrechtfertigung in dem Planfeststellungsbeschluß selbst nicht allein auf diesen Entlastungseffekt gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 16. März 1989, Seite 12 f.), dem sich der erkennende Senat anschließt, sieht ein besonderes Vollzugsinteresse insbesondere darin, daß ein Vorhaben, das (in den Nachbarabschnitten) einmal einen bestimmten Stand der Verwirklichung erreicht hat, nunmehr mit einer gewissen Dringlichkeit sinnvoll zu Ende zu führen ist, zumal dann, wenn sich aus der lediglich teilweisen Vollendung besondere Erschwernisse ergeben. Diese tragende Einschätzung wird durch das PGN-Gutachten nicht berührt. Abschließend besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß auch andere Konzeptionen zur Bewältigung der Verkehrsprobleme im Gebiet der Beigeladenen zu 1) verkehrspolitisch sinnvoll sein können; darüber zu befinden ist aber nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Diese haben nicht über die Zweckmäßigkeit unterschiedlicher politischer Verkehrskonzeptionen zu richten, sondern ihnen obliegt die Kontrolle darüber, daß die - zuvor dargelegten - Planungsschranken eingehalten und keine Rechte der durch den Plan Betroffenen verletzt werden. Der Antragsteller und die Beigeladene zu 1) haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO). Es besteht keine Veranlassung, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet das Interesse an der Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren regelmäßig mit ca. 10.000,-- bis 20.000,-- DM, wenn Immissionen von einem bebauten Grundstück abgewendet werden sollen. Da hier der Abwehranspruch für einen größeren Gebäudekomplex geltend gemacht wird, erscheint in der Hauptsache ein Streitwert von 20.000,-- DM angemessen, der im vorliegenden Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Habbe Hassenpflug Zysk