Urteil
2 UE 465/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0505.2UE465.86.0A
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Leitsätze
1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier: vierstreifiger Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 426 und 449).
2. Die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende Planfeststellung.
3. Wird ein anerkannter Naturschutzverband entgegen §§ 35 Abs. 1 HENatG, 29 Abs. 1 BNatSchG nicht oder nicht im gebotenen Umfang am Planfeststellungsverfahren beteiligt, liegt darin kein Verfahrens- oder Abwägungsfehler, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Klage eines planbetroffenen Grundstückseigentümers hin führt, auch wenn dessen Grund eigentum unmittelbar in Anspruch genommen werden soll (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).
4. Zur Abschnittsbildung im Planfeststellungsverfahren. Umfaßt ein Gesamtprojekt mehrere Planungsabschnitte, die derart ineinandergreifen, daß sie trassierungstechnische Zwangspunkte für den jeweils anderen Bereich setzen, muß das Vorhaben nach dem Grundsatz der Problembewältigung durch eine einheitliche, den Gesamtbereich umfassende planerische Entscheidung festgestellt werden, soweit die Überschaubarkeit der Planung gewährleistet bleibt. Dem Gebot der einheitlichen Planentscheidung ist nicht dadurch Genüge getan, daß die Planungsbehörde die Feststellungsbeschlüsse für die ineinandergreifenden Abschnitte gleichzeitig erlassen hat.
5. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes müssen so in die planerische Abwägung eingestellt werden, daß das Vorhaben dem materiellen Regelungsgehalt der Eingriffsvorschriften (§§ 5, 6 HENatG, 8 BNatSchG) und darüber hinaus den besonderen Anforderungen gerecht wird, die sich aus der normativen Schutzwürdigkeit eines Plangebiets durch die Einbeziehung in eine Landschaftsschutzverordnung ergeben. Soll ein Straßenbauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden, ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann gehalten, sich auch in Ansehung der Dimensionierung des Vorhabens eingehend mit den Belangen des Landschaftsschutzes auseinanderzusetzen, wenn das Vorhaben zu einem gravierenden Eingriff in das Landschaftsbild führt und Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Projekts mit den Anforderungen des Naturschutzes von der beteiligten Fachbehörde und einem anerkannten Naturschutzverband geltend gemacht worden sind.
6. Zum Umfang des Planaufhebungsanspruchs eines enteignungsmäßig betroffenen Grundstückseigentümers, wenn der Planfeststellungsbeschluß auf einer fehlerhaften Abschnittsbildung und einer Fehleinschätzung der Belange des Landschaftsschutzes beruht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier: vierstreifiger Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 426 und 449). 2. Die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende Planfeststellung. 3. Wird ein anerkannter Naturschutzverband entgegen §§ 35 Abs. 1 HENatG, 29 Abs. 1 BNatSchG nicht oder nicht im gebotenen Umfang am Planfeststellungsverfahren beteiligt, liegt darin kein Verfahrens- oder Abwägungsfehler, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Klage eines planbetroffenen Grundstückseigentümers hin führt, auch wenn dessen Grund eigentum unmittelbar in Anspruch genommen werden soll (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). 4. Zur Abschnittsbildung im Planfeststellungsverfahren. Umfaßt ein Gesamtprojekt mehrere Planungsabschnitte, die derart ineinandergreifen, daß sie trassierungstechnische Zwangspunkte für den jeweils anderen Bereich setzen, muß das Vorhaben nach dem Grundsatz der Problembewältigung durch eine einheitliche, den Gesamtbereich umfassende planerische Entscheidung festgestellt werden, soweit die Überschaubarkeit der Planung gewährleistet bleibt. Dem Gebot der einheitlichen Planentscheidung ist nicht dadurch Genüge getan, daß die Planungsbehörde die Feststellungsbeschlüsse für die ineinandergreifenden Abschnitte gleichzeitig erlassen hat. 5. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes müssen so in die planerische Abwägung eingestellt werden, daß das Vorhaben dem materiellen Regelungsgehalt der Eingriffsvorschriften (§§ 5, 6 HENatG, 8 BNatSchG) und darüber hinaus den besonderen Anforderungen gerecht wird, die sich aus der normativen Schutzwürdigkeit eines Plangebiets durch die Einbeziehung in eine Landschaftsschutzverordnung ergeben. Soll ein Straßenbauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden, ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann gehalten, sich auch in Ansehung der Dimensionierung des Vorhabens eingehend mit den Belangen des Landschaftsschutzes auseinanderzusetzen, wenn das Vorhaben zu einem gravierenden Eingriff in das Landschaftsbild führt und Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Projekts mit den Anforderungen des Naturschutzes von der beteiligten Fachbehörde und einem anerkannten Naturschutzverband geltend gemacht worden sind. 6. Zum Umfang des Planaufhebungsanspruchs eines enteignungsmäßig betroffenen Grundstückseigentümers, wenn der Planfeststellungsbeschluß auf einer fehlerhaften Abschnittsbildung und einer Fehleinschätzung der Belange des Landschaftsschutzes beruht. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber im wesentlichen nicht begründet. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon ans, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt; es hätte ihn aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufheben dürfen. Die Planfeststellungsbehörde hat. den Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der 8 426 und B 449 zu Recht auf die §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom i. Juni 1980, BGBl. I 5. 649) - FStrG - gestützt, weil der fragliche Plan - der die L 3099 betreffende Planbereich ist nicht umstritten - den Bau einer Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG zum Gegenstand hat:. Der in anderen Verfahren vorgetragenen Auffassung, die Umgehung Ober-Ramstadt sei nach ihrer tatsächlichen Verkehrsbelastung nicht als Fernstraße, sondern als Landesstraße zu qualifizieren, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Der Senat kann auf sich beruhen lassen, ob diese Beurteilung schon deshalb gerechtfertigt ist, weil mit der streitgegenständlichen Ortsumgehung keine neue Verkehrsverbindung hergestellt, sondern ein als Bundesstraße klassifizierter Straßenzug lediglich umgelegt werden soll. Denn jedenfalls ist die Umgehung Ober-Ramstadt auch dazu bestimmt, einem weiträumigen Verkehr zu dienen, auch wenn sie überwiegend einen bloß regionalen Verkehr - zwischen dem Raum Darmstadt und dem Odenwald - aufnehmen soll. Denn die Klassifizierung einer Straße hängt nicht von der tatsächlichen oder erwarteten Verkehrsbelastung ab, sondern von ihrer bestimmungsgemäßen Verkehrsbedeutung, die sich aus den von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen ergibt: (BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1977, Buchholz 407.4, Nr. 4 zu § 1 FStrG). Hier stellt. die Umgehung Ober-Ramstadt im Zuge der B 426 eine west-östliche Querverbindung zwischen den vorwiegend in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesstraßen 44, 3, 38, 45 und 469 sowie den Bundesautobahnen 5 und 67 dar; ferner ist die B 426 über die 8 449 mit dem Zentrum der Stadt Darmstadt und der B 26 verknüpft. Aus dieser Einbindung in das bestehende Fernstraßennetz wird deutlich, daß die Umgehung Ober-Ramstadt. in Verbindung mit den Anschlußstrecken der Bundesstraßen 47.6 und 449 geeignet und bestimmt ist, auch weiträumigen Verkehr aufzunehmen. Sie ist damit zu Recht als Teil des Netzes der Fernstraßen konzipiert. In formeller Hinsicht bestehen gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 keine Bedenken, die seine Aufhebung rechtfertigten. Vor seinem Erlaß ist zwar seitens des Bundesministers für Verkehr kein Verfahren zur Bestimmung der Linienführung im Sinne des § 16 Abs. 1 FStrG durchgeführt worden, darin liegt aber kein Mangel, der .zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Es ist schon zweifelhaft, ob nach dem Zweck dieser Bestimmung, die Projektierung von Fernstraßen mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abzustimmen, überhaupt eine ministerielle Linienbestimmung notwendig ist, wenn - wie hier - keine weiträumige Trasse geplant, sondern eine bestehende Bundesstraße von der Ortsdurchfahrt auf eine Umgehungsstraße verlegt werden soll, so daß kein Bedürfnis für eine die Planfeststellung kanalisierende Linienbestimmung besteht (vgl. auch Nr. 2 der von dem Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Hinweise zu § 16 FStrG, VkBl. 74, 76 f.1. Im übrigen gehört die Bestimmung der Linienführung nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die nachfolgende Planfeststellung, wie sie in §§ 17 ff. FStrG geregelt sind (Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., § 16, Anm. 1.1). Die Linienbestimmung grenzt zwar die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde ein, begründet aber eine allein behördeninterne Planbindung. Aus § 16 FStrG kann daher ein planbetroffener Dritter nicht mit Erfolg Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß herleiten (BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 59 f., und vom 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 17 f.). Insoweit ist ohne Belang, ob sich der Einwand auf einen materiellen Planungsfehler oder ein Unterbleiben der Linienbestimmung insgesamt bezieht. Das Anhörungsverfahren wurde unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Klägers durchgeführt. Die Planunterlagen lagen, wie § 18 Abs. 3 FStrG vorschreibt, in Ober-Ramstadt einen Monat zur Einsicht aus, nachdem Ort und Zeit der Offenlegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 FStrG ortsüblich (vgl. § 10 der Hauptsatzung der Beigeladenen in der Fassung vom 21. Dezember 1977) bekanntgemacht worden waren. Dabei ist nicht zu beanstanden, daß - wie gegen den Planfeststellungsbeschluß eingewendet wird - einige Planunterlagen nicht schon bei der ersten Auslegung im Jahre 1979, sondern erst bei der erneuten Auslegung in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 13. Januar 1981 offengelegt. worden sind. Denn hier wurde kein Planänderungsverfahren nach § 1 8 Abs. 8 FStrG durchgeführt, sondern die Auslegung der Planunterlagen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 und 5 FStrG wiederholt mit der Folge, daß mit der erneuten ordnungsgemäßen Offenlegung eventuelle Mängel des ursprünglichen Verfahrens geheilt worden sind, ohne daß es 1981 eines ausdrücklichen Hinweises auf die Ergänzung der Planunterlagen bedurfte. Der Kläger hat auch mit mehreren Schreiben Einwendungen gegen den Plan erhoben, die er in dem Erörterungstermin vorgetragen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensmangel nicht darauf stützen, die anerkannten Naturschutzverbände seien nicht nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juni 1980, BGBl. I S. 649) - BNatSchG - und des § 35 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) - HENatG - am Anhörungsverfahren beteiligt worden. Denn ein solcher Verfahrensmangel hätte - wenn er vorliegen würde - nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Klage eines privaten Planbetroffenen hin zur Folge, auch wenn dessen Grundeigentum für das Planvorhaben beansprucht wird. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Oktober 1984, DÖV 85, 157 = NVwZ 86, 321 ) teilt der erkennende Senat nicht. Auszugehen ist davon, daß die Feststellung eines wesentlichen Verfahrensmangels - wie das Unterlassen einer gebotenen Anhörung - nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im gerichtlichen Verfahren führt, wenn der jeweilige Kläger durch den Verfahrensfehler in seinen eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 22. März 1974, DVBl. 74, 562, 565). Ein eventueller Verstoß gegen §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 35 Abs. 1 HENatG beeinträchtigt den Kläger aber nicht in seinen eigenen Rechten. Denn diese Vorschriften begründen - über eine Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Planfeststellungsbehörde hinaus - subjektive Verfahrensrechte allenfalls zugunsten der anerkannten Verbände, nicht aber zugunsten einzelner privater Nachbarn, die durch das Planvorhaben betroffen sind. Auf die unterlassene oder unvollständige Anhörung eines am Planfeststellungsverfahren beteiligten Dritten kann aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 1974, a.a.O. S. 565). Zur Begründung seines gegenteiligen Rechtsstandpunktes kann sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Oktober 1984, a.a.O. nicht auf die - mit Urteil vom 18. März 1983 (BVerwGE 67, 74, 75 ff.) eingeleitete - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, nach der ein Planbetroffener bei der gerichtlichen Überprüfung der planerischen Abwägung nicht nur seine privaten Interessen, sondern auch öffentliche Belange aufrufen kann, wenn er durch eine unmittelbare Inanspruchnahme seines Eigentums - also enteignend - berührt wird. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in Seiner Entscheidung vom 18. März 1983 a.a.O. S. 77) die insoweit mißverständliche Formulierung gebraucht, der Kläger könne eine nicht gesetzmäßige Inanspruchnahme privates Grundflächen unabhängig davon abwehren, ob der rechtliche Mangel der Planfeststellung speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruhe, die ihrerseits die Belange des Eigentümers zu schützen bestimmt seien. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht dem enteignungsmäßig Betroffenen aber nicht - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz annimmt - ein subjektives Recht auf eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Planfeststellung eingeräumt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung will vielmehr dem Eigentumsschutz durch Art. 14 Abs. 3 GG Geltung verschaffen, indem der Planbetroffene vor einem Eigentumsentzug geschützt wird, der deshalb nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, weil das Planvorhaben öffentlichen Belangen zuwiderläuft (vgl. -insoweit deutlicher - Urteil vom 21. März 1986, BVerwGE 74, 109, 110 f.). In seiner Entscheidung vom 18. März 1983 a.a.O. S. 77) hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich klargestellt, daß gewisse formelle oder materielle Mängel der Planfeststellung für die subjektive Rechtsbetroffenheit des klagenden Grundeigentümers unerheblich sein können; insoweit hat es beispielhaft auf seine Entscheidung vom 13. März 1970 (Buchholz 11 Nr. 106 zu Art. 14 GG) verwiesen, nach der ein den Kläger sachlich in keiner Weise belastender Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führt (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 19. September 1985 - 4 8 86.85 -, S. 21). So liegt: der Fall auch hier. Allein das Unterlassen einer nach § 29 Abs. 1 BNatSchG oder § 35 Abs. 1 HENatG gebotenen Anhörung berührt nicht die Rechtsposition des Klägers als Eigentümer eines für das Vorhaben beanspruchten Grundstücks. Die Rechtmäßigkeit einer eventuell durch die Planfeststellung ermöglichten Enteignung des Klägers hängt nicht davon ab, ob vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses andere Verfahrensbeteiligte ordnungsgemäß angehört worden sind. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Einwand, es sei. nicht auszuschließen, daß infolge einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände an dem Planfeststellungsverfahren bei der Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden Interessen wesentliche Belange des Natur- und Landschaftsschutzes übergangen worden seien. Dieser Gesichtspunkt begründet weder einen Verfahrensmangel noch - das soll hier wegen des engen sachlichen Zusammenhanges mit. dem Verfahrensrecht vorweggenommen werden - einen Abwägungsfehler. Denn wenn die Planfeststellungsbehörde erhebliche Belange des Natur- oder Landschaftsschutzes, die der Kläger geltend machen kann, nicht in die Abwägung einstellt, führt das zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, ohne daß es auf die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Naturschutzverbände ankommt. Dagegen folgt allein aus der Möglichkeit, daß ein für die Planentscheidung wesentlicher Belang außer acht gelassen sein könnte, noch kein Abwägungsdefizit. Macht der klagende Grundstückseigentümer geltend, das Vorhaben verletze öffentliche Belange, muß er diese Belange - soll sein Rechtsmittel erfolgreich sein - auch darlegen, soweit sie sich nicht als abwägungserheblich aufdrängen und deshalb von Amts wegen in die Planentscheidung einzustellen sind. Dieser Darlegungslast kann sich der Planbetroffene nicht unter Berufung auf ein mögliches Vorbringen der Naturschutzverbände entziehen. Allein in einer unterlassenen oder unvollständigen Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbandes kann daher weder ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensmangel noch ein Abwägungsfehler gesehen werden. Im übrigen hat die Anhörungsbehörde hier die fünf im Zeitpunkt des Abschlusses des Anhörungsverfahrens anerkannten Naturschutzverbände mit Schreiben vom 10. November 1980 auf das Planvorhaben hingewiesen und sie zugleich über die erneute Auslegung der Planunterlagen sowie die Möglichkeit der Beteiligung am Anhörungsverfahren unterrichtet (Beiakten Nr. 16, Blatt 35). Eine weitergehende Information von Amts wegen - etwa durch Vorlage einer Kurzfassung der Planunterlagen, einzelner Planteile oder einschlägiger Gutachten - war rechtlich nicht geboten (vgl. Beschluß des Senats vom 7. September 1982, NuR 84, 30). § 29 Abs. 1 BNatSchG schreibt keine Übersendung von Planunterlagen oder Gutachten vor; vielmehr spricht die Formulierung, nach der die anerkannten Verbände Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten nehmen können, gerade dafür, daß solche Gutachten nicht von Amts wegen zu übermitteln sind. Die Unterrichtung der anerkannten Verbände von dem Planvorhaben trat - wie die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen - Anstoßfunktion (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983, BVerwGE 67, 206, 213 ff.); die Verbände sollen auf das - nach Auffassung der Planungsbehörde naturschutzrechtlich bedeutsame -Vorhaben aufmerksam gemacht werden. Im übrigen obliegt es ihnen, durch eine Einsicht in die Planunterlagen und eventuelle Gutachten festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Naturschutzbehörden nach Maßgabe des § 7 HENatG am Planfeststellungsverfahren beteiligt worden sind. Denn auch ein solcher Verfahrensmangel würde, wenn er vorläge, den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit gilt das zur Anhörung der Verbände Gesagte entsprechend. Ein die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigender Mangel des Anhörungsverfahrens ist auch nicht darin zu sehen, daß die Planunterlagen für den Bau der Umgehung Ober-Ramstadt nur in Ober-Ramstadt, nicht aber in der Gemeinde Mühltal ausgelegt worden sind. Diese Beschränkung der Offenlegung auf die Stadt Ober-Ramstadt ist allerdings bedenklich, weil sich der Plan für den Neubau der Umgehung Ober-Ramstadt insofern auf den Ortsteil Nieder-Ramstadt der Gemeinde Mühltal auswirkt, als mit der Feststellung eines Teils der Umgehung Nieder-Ramstadt und derer Verknotung mit der Umgehung Ober-Ramstadt die Linienführung der Umgehung Nieder-Ramstadt weitgehend vorbestimmt wird. Es stellt sich daher die Frage, ob die Bestimmung des § 18 Abs. 3 FStrG. nach der der Plan nur in den Gemeinden auszulegen ist, in denen die Bundesfernstraße liegt, entsprechend dem Gebot eines rechtsstaatlichen Anhörungsverfahrens dahingehend erweiternd auszulegen ist, daß sich die Offenlegung der Planunterlagen auf alle Gemeinden erstreckt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, wie es zum Beispiel § 73 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454) - HVwVfG - vorschreibt (Marschall/Schroeter/Kastner, a.a.O. Rdnr. 4.1 zu § 18, halten das für zweckmäßig; a.A. Fickert, Planfeststellung für den Straßenbau, Erläuterung zu den Planfeststellungsrichtlinien, Anm. 1 zu Nr. 15). Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn der Planfeststellungsbeschluß für die Umgehung Ober-Ramstadt insoweit. verfahrensfehlerhaft zustandegekommen wäre, führte das nicht zur Aufhebung des Beschlusses im vorliegenden Verfahren, weil der Kläger dadurch nicht in seinen eigenen Verfahrensrechten verletzt wird. Durch die Auslegung der Planunterlagen in Ober-Ramstadt hat die Anhörungsbehörde ihre gegenüber dem Kläger obliegende Informationspflicht erfüllt; der Kläger hatte Gelegenheit, die streitgegenständlichen Planunterlagen in Ober-Ramstadt einzusehen. Im übrigen hat er mit mehreren Schreiben und in dem Erörterungstermin am 27. April 1982 Einwendungen gegen den Plan erhaben, so daß ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Es wurde bereits dargelegt, daß eine eventuelle Verletzung von Verfahrensrechten Dritter nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Materielle Ermächtigung für die Planfeststellung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut: oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfalle der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus den Bindungen an gesetzliche Planungsleitsätze und aus den Anforderungen des Abwägungsgebots (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Beispiel Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116 f., und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20 f.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt der Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt dem Erfordernis einer hinreichenden Planrechtfertigung. Der Grundsatz der Planrechtfertigung beruht auf der Erkenntnis, daß eine hoheitliche Fachplanung ihre Rechtfertigung nicht bereits in sich selbst trägt, sondern gemessen an den Zielen des jeweils zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes erforderlich sein und - angesichts der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung (vgl. § 19 FStrG) - vor Art. 14 Abs. 3 GG standhalten muß. Erforderlich in diesem Sinne ist ein Planvorhaben nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es "vernünftigerweise geboten" ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 119, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168 f., und 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff). Diesen Anforderungen genügt der Plan für die Ortsumgehung Ober-Ramstadt Die Planfeststellungsbehörde hat die gegenwärtigen Straßenverhältnisse im Planbereich zu Recht als völlig unzureichend eingestuft. Die lange, enge und durch zahlreiche Kurven geprägte Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt ist nicht geeignet, die durch das Stadtgebiet fließenden Verkehrsströme zu bewältigen, ohne die Verkehrsteilnehmer und die Bewohner von Ober-Ramstadt zu gefährden oder unzumutbar zu beeinträchtigen. Die Auswertung einer zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt eingerichteten Dauerzählstelle hat eine Belastung der B 426 für das .Jahr 1982 und das erste Halbjahr 1983 von 18.000 bis 21.000 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von ca. 7 % ergeben. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob diese Erhebungen sichere Schlüsse auf die künftige Verkehrsentwicklung zulassen, sie geben jedenfalls hinreichenden Aufschluß üben die tatsächliche Belastung der B 426 in dem Zeitraum unmittelbar vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses. Daß die Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt nicht geeignet ist, diese Verkehrsmenge aufzunehmen, wird nicht nur durch die unerträglichen Staubildungen, sondern auch durch die zahlreichen Unfälle belegt, die sich in Ober-Ramstadt ereignet haben (vgl. Beiakten Nr. 15). Wegen der geringen Breite der Gehwege, die an mehreren Stellen unter 1 m liegt, ist ein sicherer Fußgängerverkehr nicht mehr gewährleistet. Gefahrlos überqueren können die Fußgänger die B 426 nur an den signalgesicherten Überwegen; das hat zur Folge, daß das Stadtgebiet in zwei Teile zerschnitten wird. Vor allem aber werden die Anwohner in erheblichem Umfang durch die von dem Straßenverkehr ausgehenden Immissionen beeinträchtigt. Diese Belastungen erstrecken sich auch auf Wohngebiete abseits der B 426, weil ortskundige Verkehrsteilnehmer Nebenstraßen als Schleichwege nutzen. Unten diesen Umständen ist es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vernünftigerweise geboten, die Verkehrsverhältnisse in Ober-Ramstadt durch den Bau einer Umgehungsstraße zu verbessern. Das wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Er hat sich vielmehr im Anhörungsverfahren für den Bau einer Umgehungsstraße ausgesprochen. Die Frage aber, ob das Vorhaben - wie der Kläger vorträgt - hinsichtlich des Straßenquerschnitts und der Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West überdimensioniert ist, stellt sich nicht bei der Überprüfung der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 167, und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471, 472, ferner Beschlüsse vom 11. September 1984 - 4 C 26.84 - und 19. September 1985 - 4 B 86.85 -). Denn die Frage, in welcher Gestaltung und Ausdehnung ein Vorhaben verwirklicht werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Planungsermessens. Diese Entscheidung unterliegt nicht einer strikten gesetzlichen Bindung, sondern der Ermessenskontrolle. Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, daß der Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt nur gerechtfertigt sei, wenn eine qualifizierte Verkehrsprognose ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis für die Umgehungsstraße belege. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Juli 1978 (BVerwGE 56, 110, 121), auf das sich das Verwaltungsgericht beruft, zwar ausgeführt, daß die Voraussage der künftigen Belastung einer Verkehrseinrichtung in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet. sein müsse. Dies betrifft aber allein den Fall, daß die Planrechtfertigung eines Vorhabens mit der Vorausschau auf eine künftige Entwicklung begründet wird. Davon zu unterscheiden ist aber ein Planvorhaben, mit dem - wie hier - eine aktuelle Unzulänglichkeit ausgeräumt werden soll. Seine Rechtfertigung ergibt sich schon aus der tatsächlichen Feststellung, daß die Verkehrseinrichtung die gegenwärtigen Verkehrsprobleme nicht zu bewältigen vermag (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 286). Daher ist der streitgegenständliche Plan schon deshalb vernünftigerweise geboten, weil die derzeitige Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt im Zuge der B 426 nicht geeignet ist, die aufgrund einer Verkehrszählung ermittelte Verkehrsmenge aufzunehmen. Die Voraussage der Planfeststellungsbehörde über die künftige Belastung der Umgehungsstraße ist daher nur für die Frage der Dimensionierung des Vorhabens und somit für die Beurteilung maßgeblich, ob das Planvorhaben insoweit den sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Anforderungen gerecht wird. Es besteht keine Veranlassung, die behördliche Verkehrsprognose im Rahmen der Planrechtfertigung zu überprüfen. Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der erkennende Senat nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt in seinem Urteil vom 6. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 282, 286) ausdrücklich hervorgehoben, daß sich das Bedürfnis für eine Verkehrseinrichtung entweder aus der aktuellen Verkehrssituation oder aus einer Vorausschau auf künftige Entwicklungen ergeben kann und daß insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Planrechtfertigung zu stellen sind. Auch in früheren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtfertigung eines Planvorhabens nicht in allen Fällen von einer qualifizierten Verkehrsprognose abhängig gemacht. (vgl. z.B. Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150, 153, und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 24 f.; vgl. ferner die Nachweise bei Steinberg, NVwZ 86, 812 ). Die von dem Verwaltungsgericht ferner zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1978 (BVerwGE 55, 250, 265) und 21. Mai 1976 (Buchholz, 407.4, Nr. 23 zu § 17 FStrG) belegen seine Auffassung nicht; diese Entscheidungen betreffen Immissionsprognosen, für die andere Maßstäbe gelten als für die Planrechtfertigung. Im übrigen läßt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Planfeststellungsbehörde habe die künftige Belastung der Umgehung Ober-Ramstadt und des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West nicht in methodisch einwandfreier Weise erarbeitet, nicht den Schluß zu, es mangele an der Planrechtfertigung. Ob der Plan für den Bau einer Straße nach dem Verkehrsbedürfnis gerechtfertigt ist, unterliegt: der vollen richterlichen Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 286). Das Verwaltungsgericht hätte sich daher nicht auf eine Verwerfung der behördlichen Prognosen beschränken dürfen, sondern im Wege der richterlichen Nachermittlung unter Einholung von Sachverständigengutachten aufklären müssen, ob das von dem Beklagten behauptete Verkehrsbedürfnis für die Umgehungsstraße besteht oder nicht besteht. Eine solche Aufklärung erübrigt. sich hier aber deshalb, weil die Planrechtfertigung unabhängig von der Richtigkeit der behördlichen Verkehrsprognose gegeben ist. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 verletzt zum Nachteil des Klägers auch keine Planungsleitsätze im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Hinblick auf diese Planungsschranke wird in anderen Verfahren gegen den streitgegenständlichen Plan eingewandt, die §§ 1, 2 und 8 BNatSchG, 1 und 13 HENatG enthielten gesetzliche Planungsleitsätze, gegen die die Planfeststellungsbehörde verstoßen habe. Der Senat kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen lassen, ob der Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt den sich aus diesen naturschutzrechtlichen Regelungen ergebenden Anforderungen gerecht: wird. Denn diese Bestimmungen enthalten keine Planungsleitsätze im Sinne der eingangs dargelegten Planbindungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. März 1985 (4 C 73.82, BVerwGE 71, 163, 164 ff., dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. November 1985 - 2 OE 45/83 - angeschlossen hat) klargestellt, daß nur solche Normierungen in oder außerhalb der Fachplanungsgesetze gesetzliche Planungsleitsätze beinhalten, die nicht. durch eine planerische Abwägung überwunden werden können, sondern strikte Beachtung verlangen. Keine in- oder externen Planungsleitsätze umfassen somit gesetzliche Regelungen, die - wie vor allem Optimierungsgebote ihrem Inhalt nach nicht mehr als eine Zielvorgabe für den Planer zum Gegenstand haben und erkennen lassen, daß diese Zielsetzungen bei der Bewältigung der durch die Planung aufgeworfenen Probleme im Konflikt mit anderen Belangen zumindest teilweise zurücktreten kennen. Unter diesen Voraussetzungen beinhalten die §§ 1, 2 und 8 BNatSchG keine externen Planungsleitsätze, sondern gesetzliche Optimierungsgebote (so ausdrücklich zu § 1 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, a.a.O. S. 165, und zu der mit § 8 BNatSchG vergleichbaren Regelung der §§ 10 und 11 des Baden-württembergischen Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1985, DVBl. 86, 364, 367). Denn § 1 Abs. 2 BNatSchG, auf den § 2 Abs. 1 BNatSchG Bezug nimmt, verdeutlicht, daß die §§ 1 und 2 BNatSchG der Planfeststellungsbehörde keine planerischen Gebote oder Verbote auferlegen, sondern die Abwägungserheblichkeit und das Gewicht naturschutzrechtlicher Belange hervorheben wollen. Auch der Begriff der Vermeidbarkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG läßt sich nur in einer Zusammenschau mit der Bewertung der für das Planvorhaben streitenden öffentlichen Interessen bestimmen (Gaentzsch, NuR 86, 89, 91, a.A. wohl Paetow, NuR 86, 144, 147). Für die landesrechtlichen Vorschriften zum Schutze der Natur und Landschaft gilt nichts anderes, wie sich insbesondere aus dem in § 2 Abs. 2 HENatG normierten Abwägungsprinzip und aus der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 BNatSchG in § 1 Abs. 1 HENatG ergibt. Auch in Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung neuer Verkehrswege nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. § 31 BNatSchG), so daß auch § 13 Abs. 2 HENatG kein externer Planungsleitsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden kann. Soweit die angesprochenen naturschutzrechtlichen Regelungen entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als gesetzliche Planungsleitsätze eingestuft: werden (so Steinberg, NVwZ 86, 812, 814 mit weiteren Nachweisen), führt das im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung, weil auch insoweit angenommen wird, daß diese Normierungen als Planungs- und Abwägungsdirektiven den Prozeß der planerischen Gestaltung steuern, also auch bei der Ausübung des Planungsermessens überwunden werden können. So verstanden kommt: diesen Direktiven nicht: mahn die Funktion einen eigenständigen, vor der Stufe der Abwägung zu prüfenden - und damit auch dem Planungsermessen entzogenen - Planungsschranke zu. Zuzugeben ist dieser Auffassung allerdings, daß das Bundesverwaltungsgericht die Schranke der gesetzlichen Planungsleitsätze im Ergebnis auf planerische Gebots- und Verbotsnormen reduziert, die nur schwerlich dem Begriff des Leitsatzes zuzuordnen sind. Der Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 für den Neubau der Umgehung Ober-Ramstadt genügt aber nicht den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis umfassende Abwägungsgebot ist darauf gerichtet, daß die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Für den Bereich der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ausdrücklich normiert. Ist eine Planung diesen Anforderungen entsprechend inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres Planungszieles in der Kollision verschiedener gegenläufiger Interessen für die Bevorzugung der einen und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die darin liegende bewertende Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979, BVerwGE 59, 253, 257). Dementsprechend ist das Abwägungsgebot nur dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 171). Hier wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 schon unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung nicht den Anforderungen gerecht, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Denn in dem Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt hätte nicht ein Teil der Umgehung Nieder-Ramstadt und deren Verknotung mit der Umgehung Ober-Ramstadt einbezogen werden dürfen, ohne daß gleichzeitig der weitere Verlauf der Umgehung Nieder-Ramstadt (östlich des Anschlusses der K 138) geregelt wird. Damit wirft der Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt das Problem der Anbindung und (weiteren) Linienführung der Umgehung Nieder-Ramstadt auf, ohne es aber in diesem Planfeststellungsverfahren vollständig zu bewältigen. Die Verweisung auf einen gleichzeitig festgestellten Plan für den Nachbarabschnitt genügt nicht dem Gebot der einheitlichen Entscheidung über ineinandergreifende Planbereiche. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Plan für ein größeres Projekt stufen- oder abschnittsweise festgestellt wird. Kann über einen seinem Wesen nach abtrennbaren Teil eines Fernstraßenvorhabens nicht abschließend entschieden werden, ist. die Planfeststellungsbehörde nach § 18 a Abs. 3 FStrG berechtigt, diese Regelung einer späteren Entscheidung vorzubehalten. Dementsprechend kann auch die Planung eines Verkehrsweges in mehrere Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt werden, zumal bei großen Projekten nur so die - auch im Interesse der Planbetroffenen erforderliche -Überschaubarkeit der Planfeststellung gewährleistet. ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. September 1965, Buchholz 442.01, Nr. 1 zu § 28 PBefG, und Urteil vom 26. Juni 1981, BVerwGE 62, 342, 351 ff.). Andererseits birgt die Teilung von Planentscheidungen die Gefahr in sich, daß durch die Verwirklichung bestandskräftiger Teilentscheidungen trassierungstechnische Zwangspunkte für spätere Abschnitte gesetzt werden, die zwangsläufig private Belange Betroffener tangieren, aber einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Das gilt um so mehr; als Zwangspunkte, die durch bestandskräftig festgestellte und verwirklichte Streckenteile eines einheitlichen Straßenzuges geschaffen worden sind, :in Ansehung des noch umstrittenen Abschnitts nicht nur einen erheblichen Belang im Rahmen der Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden Interessen darstellen, sondern nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar geeignet sind, die Rechtfertigung des Planvorhabens zu begründen (vgl. BVerwG. Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 288). Um möglichen Rechtsbeeinträchtigungen durch die stufenweise Planfeststellung wirksam begegnen zu können, wird zum einen - in formeller Hinsicht - dem potentiell Planbetroffenen die Befugnis eingeräumt, den Planfeststellungsbeschluß für den ihn noch nicht unmittelbar tangierenden Abschnitt des Vorhabens mit der Begründung anzufechten, die Fortführung der Planung durch weitere Planfeststellungsverfahren führe zwangsläufig zu einer Verletzung seiner subjektiven Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981, a.a.O. S. 354). Zum anderen unterliegt die Abschnittsbildung selbst der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. März 1973, DÖV 73, 785 ; Urteil vom 9. März 1979, BVerwGE 57, 297, 301 f., und Urteil vom 11. November 1983, DÖV 84, 426, 427 ). Bereits mit der Aufteilung eines Plangebietes in mehrere Planfeststellungsabschnitte übt der Planungsträger sein Gestaltungsermessen aus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots Rechnung tragen muß. Ein wesentlicher Bestandteil der Abwägung ist die Konfliktbewältigung. Nach dem für jede hoheitliche Planung geltenden Grundsatz der Problembewältigung "sind alle planerischen Gesichtspunkte in die Abwägung einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind" (BVerwG, Urteil vom 9. März 1979, BVerwGE 57, 297, 300). An diesen Kriterien ist. die Abschnittsbildung zu messen. Sie darf nicht dazu führen, daß Teilaspekte einer nur einheitlich zu lösenden Planungsaufgabe aus dem Planfeststellungsverfahren ausgeklammert werden und damit letztlich unbewältigt bleiben. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ist insbesondere dann anzunehmen, wenn "durch eine Bildung zu kurzer Abschnitte ein für einen größeren Bereich möglicher und bei gerechter Abwägung gebotener Interessenausgleich verhindert wird" (BVerwG. Urteil vom 26. Juni 1981, a.a.O., S. 354). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt. sich die hier getroffene Aufteilung des Planbereichs in zwei Planfeststellungsabschnitte als abwägungsfehlerhaft dar. Der streitgegenständliche Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt setzt mit der Festlegung von Lage und Gestalt des Knotens Ober-Ramstadt/West einen Zwangspunkt für die Anbindung der Umgehung Nieder-Ramstadt, ohne zugleich die Heranführung dieser Strecke an den Knotenpunkt zu regeln. Damit läßt der angefochtene Planfeststellungsbeschluß die Problematik der Trassierung der Umgehung Nieder-Ramstadt zwischen dem Anschluß der K 138 und dem Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West ungelöst, obwohl diese Frage nur einheitlich mit der Bestimmung des Standortes und der Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West entschieden werden kann. Diese Trennung der beiden Planfeststellungsverfahren ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der durch den streitgegenständlichen Plan festgestellte Abschnitt der Umgehung Nieder-Ramstadt ohne eine Verwirklichung der Anschlußplanung keine eigene Verkehrsfunktion erfüllt. Das wäre unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung nicht zwingend zu beanstanden, wenn die Linienführung in dem Nachbarabschnitt unproblematisch wäre, d.h. wenn Alternativtrassen nicht aufgezeigt. oder von vornherein als abwegig einzuordnen wären. Das ist hier aber nicht der Fall. Hinsichtlich der Trassierung der Umgehung Nieder-Ramstadt östlich der K 138 sind schon während der Entwurfserarbeitung, aber auch im Anhörungsverfahren mehrere Alternativtrassen in die Planung einbezogen worden. Mit diesen Varianten hat sich die Planfeststellungsbehörde in dem die Umgehung Nieder-Ramstadt betreffenden Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 ausführlich auseinandergesetzt (S. 15 ff.). Insbesondere die Anregung, die Trasse der Umgehung Nieder-Ramstadt einschließlich des Verknotungsbauwerkes nach Westen zu verschieben, hat die Planfeststellungsbehörde eingehend erörtert. Andererseits ist in dem Planfeststellungsverfahren für die Umgehung Ober-Ramstadt vorgeschlagen worden, die Umgehung Nieder-Ramstadt westlich des festgestellten Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West an die Umgehung Ober-Ramstadt anzubinden, um vor allem das Knotenbauwerk besser in die Landschaft einfügen zu können (vgl. die Alternativplanung des RP in Darmstadt als Behörde der Regionalplanung und die im Auftrag der Interessengemeinschaft Umgehung Ober-Ramstadt erstellte Planung des Ingenieurbüros Lomb mit zwei Varianten). Mit diesen Planungsalternativen hat sich die Planfeststellungsbehörde in dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 ausführlich auseinandergesetzt (S. 20 ff.) Da die Trassierung des östlichen Abschnitts der Umgehung Nieder-Ramstadt von der Lage und Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West abhängt und umgekehrt die Feststellung des Knotenbauwerks weitgehend die Linienführung der Umgehung Nieder-Ramstadt (östlich des Anschlusses der K 138) determiniert, hätten die für und gegen die verschiedenen Varianten der Trassierung der Umgehung Nieder-Ramstadt. sprechenden Belange einerseits und die für die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West maßgeblichen Gesichtspunkte andererseits in einer einheitlichen Ermessensentscheidung gegeneinander und untereinander abgewogen werden müssen. Das gilt um so mehr, als gerade die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West zu den problematischsten Aspekten der streitgegenständlichen Planung zu rechnen ist, weil durch die das Geländeniveau weit überragenden Dämme Belange des Landschaftsschutzes deutlich tangiert werden. Auf der anderen Seite sind Belange, die für die hier getroffene Abschnittsbildung sprechen, nicht in die Abwägung eingestellt. worden und auch nicht ersichtlich. Da der von der Planung der Umgehung Ober-Ramstadt erfaßte Straßenzug der B 426 und B 449 nur ca. 3,5 km lang ist, standen einer Einbeziehung der Umgehung Nieder-Ramstadt mit einer Länge von insgesamt 4,6 km - oder zumindest des problematischen Abschnitts östlich der K 138 (knapp 3 km) - keine Praktikabilitätserwägungen entgegen. Vielmehr sind die Querverweisungen in den Beschlüssen der Überschaubarkeit der Planung eher abträglich als dienlich. Die Aufspaltung des Gesamtprojekts in zwei selbständige Planfeststellungsverfahren läßt sich auch nicht auf Dringlichkeitserwägungen stützen, weil die Beschlüsse am selben Tage gefaßt worden sind. Die Planfeststellungsbehörde ist - entgegen ihrem jetzigen Vorbringen - in dem Beschluß auch selbst davon ausgegangen, daß die beiden Planbereiche in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Denn sie bezeichnet die beiden Projekte selbst als planerische Einheit (Planfeststellungsbeschluß Seite 17) und bezieht sich zur Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Seite 23 f.) auf ihre Ausführungen in dem Verfahren Nieder-Ramstadt. Unzutreffend ist jedoch ihre Auffassung, dem Gebot der einheitlichen Planentscheidung dadurch ausreichend Rechnung getragen zu haben, daß sie die Pläne für die beiden Umgehungsstraßen am selben Tage festgestellt hat. Damit hat sie zwar einen faktischen, aber nicht den notwendig rechtlichen Regelungszusammenhang zwischen den beiden Plänen hergestellt. Da hier zwei rechtlich eigenständige Regelungen getroffen worden sind, muß jeder Plan - unabhängig von dem Bestand des anderen - aus sich heraus verständlich und vollständig sein. Das ist aber nicht der Fall. Solange der Plan für die Umgehung Nieder-Ramstadt nicht unanfechtbar ist, muß bei der Überprüfung des vorliegenden Planes davon ausgegangen werden, daß die Frage der Linienführung der B 426 westlich des Anschlußknotens Ober-Ramstadt/West noch nicht gelöst und damit die in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß aufgeworfene Problematik der Verknüpfung der beiden Umgehungsstraßen unbewältigt geblieben ist. Nach allem greifen die beiden Projekte derart ineinander, daß der Plan für den östlichen Abschnitt der Umgehung Nieder-Ramstadt und der Plan für deren Verknotung mit der Umgehung Ober-Ramstadt durch einen einheitlichen, umfassenden Beschluß hätten festgestellt werden müssen. Diesen Gesichtspunkt hat die Planfeststellungsbehörde jedenfalls nicht mit dem ihm objektiv zukommenden - rechtlichen - Gewicht in die Abwägung eingestellt, so daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß insoweit auf einem Abwägungsfehler beruht und rechtswidrig ist. Dieser Mangel führt zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil der Kläger durch die fehlerhafte Abschnittsbildung in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Grundeigentum des Klägers wird für die Errichtung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West beansprucht. Da bei einer gemeinsamen Entscheidung über die Trassierung des östlichen Abschnitts der Umgehung Nieder-Ramstadt. und der Verknotung der beiden Umgehungen möglicherweise eine andere Linienführung und Anbindung der Umgehung Nieder-Ramstadt gewählt wird, könnte eine umfassendere als die hier vorgenommene Abwägung dazu führen, daß das Grundeigentum des Klägers nicht oder in geringerem Maße für das Vorhaben benötigt wird. Die fehlerhafte Abschnittsbildung verletzt daher den Kläger in seinem Eigentumsrecht. Die fehlerhafte Abschnittsbildung hat. sich im vorliegenden Verfahren auch nachteilig auf die Bewertung der klägerischen Belange im Rahmen der planerischen Abwägung ausgewirkt. Denn die Planungsbehörde hat in beiden Planfeststellungsbeschlüssen - jedenfalls erkennbar - nur diejenigen Interessen des Klägers berücksichtigt, die durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums in dem jeweiligen Abschnitt berührt werden. Der Zwangspunktfunktion der beiden Pläne für das jeweils andere Projekt wäre aber nur dann ausreichend Rechnung getragen worden, wenn bei der Entscheidung über die Trassierung und Verknotung der beiden Umgehungsstraßen - also in beiden Planfeststellungsbeschlüssen - berücksichtigt worden wäre, in welchem Ausmaß der Kläger als Grundstückseigentümer und als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes durch das Gesamtprojekt insgesamt beeinträchtigt wird. Die gerichtliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983 erstreckt sich allerdings nur auf den Streckenabschnitt von Haustation 100.00 bis Baustation 1360.00 (einschließlich des zu diesem Planfeststellungsbereich gehörenden Abschnitts der Umgehung Nieder-Ramstadt - von Baustation 7800.00 bis Baustation 8300.00 - nebst. Anschlußrampen, Wirtschaftswegeverlegungen und sonstigen Nebeneinrichtungen). Auszugehen ist davon, daß ein Verwaltungsakt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung unterliegt, als er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. In welchem Maße allerdings ein Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig ist und in subjektive Rechte eines Planbetroffenen eingreift, ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus § 113 Abs. 1 VwGO, sondern aus dem materiellen Recht. Liegt - wie hier - die Rechtsbeeinträchtigung des Klägers in einer unmittelbaren Inanspruchnahme seines Grundeigentums, ist der rechtswidrige Plan jedenfalls in dem Umfang aufzuheben, in dem er das Grundeigentum des Klägers erfaßt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß sich ein Eingriff in das Grundeigentum nicht nur aus der aktuellen Inanspruchnahme, sondern - mittelbar - auch daraus ergeben kann, daß durch die von der gerichtlichen Aufhebung nicht erfaßten Planteile Zwangspunkte gesetzt werden, die sich bei der Planergänzung zum Nachteil des Klägers auswirken können (vgl. Paetow, DVBI.. 85, 369, 375). Dieser Gesichtspunkt greift hier in zweifacher Hinsicht und führt. zu einer über die betroffenen Grundstücksflächen hinausgehenden, aber andererseits auch nicht zur vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983. Der (objektive) Mangel des Planfeststellungsbeschlusses liegt darin, daß die Problematik der Verknüpfung der beiden Umgehungsstraßen nicht in einer Weise bewältigt worden ist, die den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Andererseits wird das Grundeigentum des Klägers zwangsläufig in Anspruch genommen, wenn der Knotenpunkt in der jetzt festgestellten Form verwirklicht wird. Daher schafft der "Restplan" nur dann keine Vorgaben zum Nachteil des Klägers, wenn sieh die Aufhebung auf alle Planbereiche erstreckt, die Zwangspunkte für die Lage und Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West setzen können. Das sind zum einen alle Bestandteile der in dem Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt einbezogenen Teile der Umgehung Nieder-Ramstadt mit der Anbindung der Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt (B 426 alt) einschließlich der Verknotungsbauwerke, Anschlußrampen, Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren. Zum anderen erstreckt sich die Aufhebung aber auch auf diejenigen Teile der Umgehung Ober-Ramstadt selbst, die ihrerseits Zwangspunkte für den Anschluß der Umgehung Nieder-Ramstadt schaffen. Das gilt insbesondere für das Überführungsbauwerk im Zentrum des Anschlußknotens. Ohne dieses Brückenbauwerk kann die Umgehung Ober-Ramstadt nicht verwirklicht werden. Denn eine Dammschüttung würde nicht. nur eine Unterbrechung der Wirtschaftswege bewirken, sondern auch den Kaltluftstrom in dem Faulbachtal in einer Weise hemmen, die für die kleinklimatischen Verhältnisse bedenklich wäre und von der Planfeststellungsbehörde auch selbst nicht gewollt ist. Andererseits würde bei Errichtung des Brückenbauwerks im Zuge einer - alleinigen - Verwirklichung der Umgehung Ober-Ramstadt eine Vorgabe für die Anbindung der Umgehung Nieder-Ramstadt geschaffen, die bei der späteren Planergänzung von beachtlichem Gewicht wäre. Daher hat der Senat die Planaufhebung auf den (in dem Tenor näher bezeichneten) Streckenteil der Umgehung Ober-Ramstadt erstreckt, der für eine Anbindung der Umgehung Nieder-Ramstadt und der Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt grundsätzlich in Betracht kommt. Eine weitergehende, den gesamten Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 erfassende Aufhebung ist nicht gerechtfertigt. Sie läßt sich nicht auf die Erwägung stützen, der durch die Aufhebung nicht berührte Teil des Planfeststellungsbeschlusses stelle keine planerisch sinnvolle, eine von der Planfeststellungsbehörde so nicht gewollte Regelung dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der gerichtlichen Kassation nicht erfaßte Restplan hier noch als eigenständige Regelung aufgefaßt werden kann. Denn die richterliche Kontrolle von Planungsentscheidungen hat sich auf die Abwehr - unmittelbarer oder durch die Schaffung von Zwangspunkten mittelbarer - Rechtsverletzungen zu beschränken. Ob bei einer erneuten - Rechtsverletzungen des Klägers vermeidenden - Planfeststellung die durch die vorliegende Entscheidung nicht berührten Planteile beibehalten oder eine vollständige Neuplanung in Angriff genommen oder gar auf das Vorhaben insgesamt verzichtet wird, ist allein Sache des Planungsermessens, das auszuüben den Verwaltungsgerichten verwehrt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 2. März 1982 - 9 A 1054/82 - und 21. Februar 1985 - 9 A 555/83 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1984, NuR 85,119; Broß, DÖV 85, 253, 262 ff.; a.A. Paetow, DVBl. 85, 369, 375). Ein weiterer, zur Teilaufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führender Abwägungsfehler liegt darin, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über die Dimensionierung der Umgehung Ober-Ramstadt und die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West nicht in dem gebotenen Umfang mit den Belangen des Landschaftsschutzes auseinandergesetzt. hat. Dieser den Abwägungsvorgang betreffende Planungsmangel ergibt sieh im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei der Wahl des vierstreifigen Ausbauquerschnitts für die Umgehung Ober-Ramstadt von den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1982 - RAS-Q - (in Verbindung mit Teil: Straßennetzgestaltung - RAL-N - Ausgabe 1977) leiten lassen, die die Deutsche Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeitet und der Bundesminister für Verkehr durch Erlaß vom 5. Oktober 1982 (VkBl. 1982, 449) für die Planung von Bundesfernstraßen für maßgeblich erklärt hat (vgl. Einführungserlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 23. Juni 1983, StAnz. S. 1435). Das unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Bei der Gestaltung einer neuen Straße ist das öffentliche Interesse an einem leistungsfähigen und sicheren Verkehrswegenetz von wesentlicher Bedeutung. Welche Anforderungen an die Gestaltung der Straße im einzelnen nach dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis zu stellen sind, ergibt. sich aus den einschlägigen Ausbaurichtlinien. In ihnen sieht der Senat deshalb sachverständig ermittelte Erkenntnisse über verkehrstechnische Zusammenhänge (vgl. Senatsurteil vom 5. August 1986 - II OE 22/82 - ), die bestimmt und geeignet sind, das Ermessen der Planungsbehörde bei der Gestaltung einer Straße zu binden (vgl. - allerdings zu den technischen Regeln für die Dimensionierung von Schutzstreifen für Energieversorgungsleitungen - BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986, NVwZ 1986, 471, 472). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine Bindung an die RAS-Q hindere die Planungsbehörde an einer fehlerfreien, nämlich alle abwägungserheblichen Belange berücksichtigenden Ausübung ihres Planungsermessens. Es ist richtig, daß bei der Entscheidung über die Dimensionierung auch andere als unmittelbar verkehrsbezogene Belange bedeutsam sind, daran scheitert aber nicht die Anwendung der RAS-Q als ermessensbindende Planungsrichtlinie. Denn die RAS-Q überläßt der Planungsbehörde so viel Gestaltungsspielraum, daß sie fachfremde, insbesondere naturschutzrechtliche Belange im gebotenen Umfang berücksichtigen kann. Das ergibt sich zum einen daraus, daß die Richtlinien hinsichtlich einzelner Planungsvorgaben - hier ist vornehmlich die Wahl der angestrebten Bemessungsgeschwindigkeit zu nennen (vgl. RAS-Q-Anl. Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 4 RAL-N) - einen Ermessenspielraum offenhalten, bei dessen Ausfüllung fachfremde Belange zu berücksichtigen sind (vgl. Ziff. 0.2 und 0.4 RAS-Q). Darüber hinaus erlaubt Ziff. 0.4 RAS-Q weitergehende Abweichungen von einzelnen Vorschriften zur Anpassung der Straße an örtliche Gegebenheiten und zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Nachbarschaft (Bebauung, Landschaft); danach ist der Planer ausdrücklich aufgerufen, eine Synthese zwischen den verkehrstechnischen Anforderungen nach Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und den Erfordernissen einer umweltgerechten Anpassung zu finden. Somit wird die Planfeststellungsbehörde durch die RAS-Q nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, andere als verkehrsbezogene Gesichtspunkte bei der Gestaltung der Straße zu berücksichtigen. Die Planungsbehörde hat somit ihre Entscheidung über die Gestaltung der Umgehungsstraße zu Recht auf die Ausbaurichtlinien gestützt. Gleichwohl genügt diese Entscheidung nicht den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Planfeststellungsbehörde unter verkehrlichen Gesichtspunkten von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist, insbesondere die Bemessungsverkehrsstärke rechtlich einwandfrei prognostiziert und die Bemessungsgeschwindigkeit (die planerisch angestrebte mittlere Reisegeschwindigkeit aller Personenkraftwagen) fehlerfrei bestimmt hat. Denn die Entscheidung über die Dimensionierung der Umgehungsstraße und die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West ist schon deshalb fehlerhaft, weil sie die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes jedenfalls nicht nachvollziehbar in dem nach den Umständen des Falles geboten Umfang in die Abwägung einbezogen hat: Die Planfeststellungsbehörde ist schon nach § 17 Abs. 1 Satz FStrG und nach den ermessensbindenden Planungsrichtlinien (vgl. Ziff. 0.?. und 0.4 RAS-Q) gehalten, bei der Zulassung des Vorhabens insgesamt, aber auch bei der Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Projekts, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen (vgl. jetzt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Umweltschutzes in der Raumordnung und im Fernstraßenbau vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2669). Welche Anforderungen im einzelnen an diesen Aspekt der Abwägung zu stellen sind, richtet sich nach den einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen. So enthalten die Eingriffsregelungen der §§ 5 und 6 HENatG, die die Rahmenvorschriften des § 8 BNatSchG ausfüllen, Abwägungsdirektiven, an die die Planfeststellungsbehörde bei Ausübung ihres Planungsermessens auch hinsichtlich der Dimensionierung des Vorhabens gebunden ist. Nach § 6 Abs. 2 HENatG sind zusammengefaßt. - Eingriffe in die Natur und Landschaft im Sinne des § 5 HENatG zu unterlassen, soweit sie im Einzelfall vermeidbar sind, und im übrigen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HENatG, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt. und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist (zur Ausgleichspflicht vgl. Ronellenfitsch, NuR 86, 284, mit weiteren Nachweisen). Damit wird den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes auch für die fachplanerische Abwägung ein besonderes Gewicht zugemessen und insoweit die Gestaltungsfreiheit der Planungsbehörde eingeschränkt (vgl. Gaentzsch, NuR 86, 89, 91; sowie - für die Regelung des § 1 Abs. 2 BNatSchG - BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 73.82 -, BVerwGE 71, 163, 165). Diese Hervorhebung bezieht. sich allerdings auf die Abwägungserheblichkeit, sie begründet keinen grundsätzlich qualitativ-materiellen Vorrang der naturschutzrechtlichen Belange vor den mit der Fachplanung verfolgten öffentlichen Interessen (vgl. OVG Bremer, Beschluß vom 31. August 1984, DVBl. 84, 1181, 1182; Ficken, BayVBl. 78, 681, 683). Neben den Anforderungen, die sich aus der allgemeinen Eingriffsregelung für die Planfeststellungsbehörde ergeben, kommen im vorliegenden Verfahren noch die besonderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum Tragen, die für Landschaftsschutzgebiete maßgeblich sind. Denn die Umgehung Ober-Ramstadt soll im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutts von Landschaftsteilen in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt., Dieburg und im Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt "Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald" vom 15. Juli 1975 - im folgenden: Landschaftsschutzverordnung - (StAnz. 1975, 1439) errichtet werden, die nach den Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden ist, aber gemäß § 48 Abs. 2 HENatG fortgilt. Nach § 13 Abs. 2 HENatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Landschaftsschutzverordnung besteht für alle Handlungen, die unter anderem den Charakter eines Gebiets verändern oder das Landschaftsbild beeinträchtigen, ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zu den genehmigungspflichtigen Tatbeständen gehören mach § 3 Abs. 3 Nr. t Landschaftsschutzverordnung bauliche Maßnahmen aller Art, also auch das geplante Straßenbauprojekt. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 3 Abs. 5 Landschaftsschutzverordnung geregelt; danach ist die Genehmigung insbesondere zu enteilen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Auf Grund seiner Konzentrationswirkung (§ 18 b Abs. 1 Satz 1 FStrG) ersetzt der Planfeststellungsbeschluß zwar die nach diesen Bestimmungen notwendige naturschutzbehördliche Genehmigung (vgl. Gassner, UPR 86, 412, 416; Fickert, BayVBl. 78, 681, 690), in materieller Hinsicht aber muß er diesen Bestimmungen gerecht werden. Das setzt. voraus, daß sich die Planfeststellungsbehörde der Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme nach der Landschaftsschutzverordnung überhaupt bewußt ist und zu Recht von der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausgeht. Das gewonnene Abwägungsergebnis muß sich auf Grund des Beschlusses nachvollziehen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 1986, BVerwGE 74, 109, 114). Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 nicht gerecht. Die Auseinandersetzung mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränkt sich auf die Darlegung, daß der mit dem Vorhaben einhergehende Eingriff in die Natur und Landschaft durch die in dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Bepflanzungen der Böschungen und Freiflächen ausgeglichen werde. Der Umstand, daß das Projekt in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden soll, wird in dem Beschluß selbst: überhaupt nicht erwähnt. In den Erläuterungen zu dem landschaftspflegerischen Begleitplan wird zwar im Rahmen der Bestandsaufnahme darauf hingewiesen, daß die Trasse das Landschaftsschutzgebiet. Bergstraße-Odenwald durchquert, es ist jedoch nicht ersichtlich, welches Gewicht die Planfeststellungsbehörde diesem Umstand in der Abwägung beigemessen und vor allem welchen Genehmigungstatbestand nach der Landschaftsschutzverordnung sie als erfüllt angesehen hat. Im übrigen werden die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in dem landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. Erläuterung S. 2 und S. 13) nur dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens schlechthin gegenübergestellt. Im Zusammenhang mit der Dimensionierung der Umgehungsstraße und der Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West setzt sich weder der Planfeststellungsbeschluß selbst: noch der landschaftspflegerische Begleitplan mit den naturschutzrechtlichem Belangen auseinander. Daher wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluß schon nicht den an den Abwägungsvorgang zu stellenden Anforderungen gerecht. Dem steht nicht entgegen, daß die Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nicht so umfassend sein muß, daß sich erschöpfend allein aus ihr alle für die Planentscheidung maßgebenden Einzelheiten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980, BayVBl. 80, 440, 442 f.; Beschluß vom 19. September 1985 - 4 B 86.85 -, S. 25). Mit. welcher Intensität sich die Planfeststellungsbehörde mit allen Belangen, die für und gegen das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung streiten, auseinanderzusetzen hat, bestimmt sich im Einzelfall nach dem Vorbringen der Beteiligten im Anhörungsverfahren und nach dem Gewicht des zur Debatte stehenden Belangs (BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 4 C 64.80 , insoweit nur teilweise veröffentlicht in NVwZ 86, 740). Unter diesen Voraussetzungen bestand für die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Verfahren in zweifacher Hinsicht Veranlassung, sich eingehend mit dem Gesichtspunkt der Berührung eines Landschaftsschutzgebiets als Teilaspekt der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes auseinanderzusetzen. Zum einen haben sich sowohl die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt als auch der BUND in ihren Stellungnahmen zu dem Vorhaben darauf berufen, daß die Trasse durch ein Landschaftsschutzgebiet führt. Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt hat als am Verfahren beteiligte Fachbehörde mit Schreiben vom 31. Juli 1979 zwar die Notwendigkeit einer Umgehungsstraße anerkannt, aber Einwendungen gegen den geplanten Ausbauquerschnitt gerade unter Hinweis darauf erhoben, daß das Vorhaben :in dem Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald verwirklicht werden solle (vgl. Beiakten Nr. 3b, Bl. 56 ff.). Diese Bedenken hat die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt auch nach der Planänderung (vgl. Stellungnahme vom 27. Mai 1981) aufrechterhalten (vgl. Beiakten Nr. 3b, Bl. 53 ff.). Auch der BUND hat sich als anerkannter Naturschutzverband, dem wegen seiner Sachkunde ein Anhörungsrecht eingeräumt ist, in seinem Schreiben vom 27. Januar 1981 darauf berufen, daß die Trasse durch ein Landschaftsschutzgebiet führe, in dem Straßenbauprojekte nur ausnahmsweise zulässig seien. Zum anderen ist der bei Verwirklichung des geplanten Vorhabens erforderliche Eingriff in Natur und Landschaft so gravierend, daß die Planfeststellungsbehörde von Amts wegen auf die besondere normative Schutzwürdigkeit des Gebiets hätte eingehen müssen. Durch den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt. wird das Landschaftsbild des betroffenen Gebiets erheblichen Veränderungen ausgesetzt. Nach der Planung reihen sich Damm- und Einschnittslagen nahezu nahtlos aneinander. Die Dämme erreichen im Faulbachtal, in Höhe des Gebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße und im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/Süd Höhen von bis zu 10 m bei zum Teil Breiten am Fuße des Dammes) von mehr als 50 m. Am Kuppenhochpunkt beträgt die maximale Einschnittstiefe 14 m. Der Geländeeinschnitt wird hier eine Breite von bis zu 70 m und eine Länge von über 500 m erreichen. Im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West soll die Umgehung Ober-Ramstadt in einer Höhe von ca. 11 m die ca. 3 m über Gelände verlaufende Umgehung Nieder-Ramstadt überqueren. Entsprechende Höhen erreichen die Dämme für die Anschlußrampen und die vorgesehenen Überführungsbauwerke. Unter Berücksichtigung dieser Umstände führt das Vorhaben zu einem beträchtlichen Eingriff in den Naturhaushalt (Rodungsarbeiten) und vor allem in das Landschaftsbild, zumal das von der Trasse durchschnittene Gebiet nach den vorgelegten Planunterlagen in landschaftspflegerischer Hinsicht keinen wesentlichen Vorbelastungen ausgesetzt und damit gegenüber Veränderungen besonders empfindlich ist. Diese tatsächliche Schutzwürdigkeit wird durch den normativen Schutz ergänzt, den dieses Gebiet durch die Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald erfahren hat. Angesichts der Schwere des Eingriffs und des fachbehördlichen sowie sachkundigen Vorbringens im Anhörungsverfahren hätte sich die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Festlegung des Ausbauquerschnitts und der Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West eingehend mit. den naturschutzrechtlichen Belangen unter besonderer Berücksichtigung der Landschaftsschutzverordnung auseinandersetzen müssen, was nicht bzw. nicht in dem gebotenen Umfang geschehen ist. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der den Entscheidungen des Senats vom 20. Januar 1986 - z.B. 2 UE 1292/85 - zugrunde gelegen hat. Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht geboten, wenn - wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes unter Berücksichtigung der Landschaftsschutzverordnung bereits im Raumordnungsverfahren in die Erwägungen über die Trassengestaltung einbezogen worden wären. Denn das Raumordnungsverfahren ist als behördeninternes, grobmaschiges Planungsverfahren nicht geeignet, eine im Planfeststellungsverfahren zu treffende Sachentscheidung und die hierfür darzulegende Begründung zu ersetzen. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob die Planfeststellungsbehörde nicht das Gewicht der hier tangierten naturschutzrechtlichen Belange verkannt hat, wenn sie meint, der Eingriff in die Natur und Landschaft werde durch die vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen vollständig ausgeglichen. Die massiven Einschnitte und Dämme dürften sich für einen Betrachter des durch eine hügelige Topographie gekennzeichneten Gebiets auch nach einer neuen Bepflanzung als fremd und störend darstellen. Das Vorhaben führt zu einer so gravierenden negativen Veränderung des Landschaftsbildes, daß nur schwerlich die Annahme gerechtfertigt erscheint, auf Grund der Bepflanzung der Böschungen und Freiflächen zwischen den Rampen werde das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 HENatG (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1984, NuR 1985, 119). Die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Planungsbehörde werden durch die Aussage in dem landschaftspflegerischen Begleitplan erhärtet, daß "das geplante Objekt eine gewisse Belastung für die durchfahrene Landschaft" sei (Erläuterungen S. 13; vgl. ferner S. 2). Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil hier bereits ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegt. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Festlegung unzureichender Ausgleichsmaßnahmen zur Aufhebung oder Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt oder nur einen - dem Kläger wohl nicht zustehenden - Anspruch auf Planergänzung begründet. Dieser Planungsmangel führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, weil er den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Da der Kläger durch eine unmittelbare Inanspruchnahme seines Grundeigentums betroffen ist, kann er sich auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74, 75). Daher wird er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Abwägung verletzt. Obwohl sich die abwägungsfehlerhafte Einschätzung der Belange des Landschaftsschutzes auf weitere Teile des Vorhabens erstreckt, beschränkt sich die gerichtliche Aufhebung auf den in dem Tenor bezeichneten Planbereich. Denn auch der klagende Grundstückseigentümer kann eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine Überdimensionierung nur insoweit geltend machen, als er selbst - unmittelbar oder mittelbar - durch eine größere Inanspruchnahme seines Grundeigentums betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271). Das gilt, wie bereits dargelegt, für das von dem Plan erfaßte Grundeigentum des Klägers und denjenigen Planbereich, der für die Errichtung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West in Betracht. kommt. In einer eventuellen fehlerhaften Bestimmung des Ausbauquerschnitts für Streckenabschnitte, die sein Grundeigentum in keiner Weise berühren, kann daher ein Abwägungsfehler zum Rechtsnachteil des Klägers nicht erblickt werden. Nach allem ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 nicht in vollem Umfang aufheben dürfen, so daß die Berufung des Beklagten insoweit begründet, im übrigen aber unbegründet ist. Die Berufung der Beigeladenen ist. zulässig (§§ 66, 124 und 125 VwGO). Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist hinsichtlich eines Beigeladenen nur gegeben, wenn die in dem angefochtenen. Urteil vertretene, für ihn nachteilige Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Beeinträchtigung seiner eigenen subjektiven Rechte führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 258 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die Beigeladene geltend machen kann, durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983 in ihrer Planungshoheit tangiert zu werden. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß sie sieh seit Jahren auf der Grundlage des Landesprogramms um eine Stadtkernsanierung mit dem Ziel bemühe, in den Bereichen Hammergasse, Entengasse und Marktplatz eine Zone für vorrangigen Fußgängerverkehr zu schaffen und die Darmstädter Straße, die Ortsdurchfahrt. der ß 426, als zentrale Geschäfts- und Einkaufsstraße einzurichten. Zur Verwirklichung dieser Planungsziele ist. es in erheblichem Umfang förderlich, wenn die derzeitige Ortsdurchfahrt: von dem Durchgangsverkehr befreit und damit. auch die eingangs beschriebene Trennfunktion der derzeitigen B 426 reduziert wird. Diese Planungsabsichten der Beigeladenen würden durch eine Aufhebung des Plans für die Umgehung Ober-Ramstadt nachhaltig beeinträchtigt; sie sind auch hinreichend konkretisiert. (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 11. Mai 1984, DÖV 85, 113, 114 m.w.N.), weil sie in dem Entwurf des Bebauungsplans "Hammergasse" (Betakten Nr. 24) zum Ausdruck kommen, auch wenn, wie der Kläger vorträgt, die Ortsdurchfahrt selbst nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist. Im übrigen wird durch die derzeitige Verkehrssituation in Ober-Ramstadt. jegliche auf den Stadtkern bezogene Entwicklungsplanung der Beigeladenen ganz beachtlich erschwert, so daß der Beigeladenen mit der Aufhebung des Plans für die Umgehungsstraße ein wesentlicher Gegenstand ihrer Planungshoheit entzogen wird (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, NJW 86, 2447 ). Der Kläger trägt zwar zu Recht vor, daß es kein subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gibt (vgl. zur Bauleitplanung: BVerwG, Urteil vom 3. August 1982, NVwZ 83, 92 ), daran scheitert aber nicht die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen. Denn sie macht keinen Anspruch auf Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses geltend, sondern verteidigt einen bereits erlassenen - und ihre Rechtsposition als Trägerin der Planungshoheit begünstigenden - Planfeststellungsbeschluß. Die Berufung der Beigeladenen ist jedoch nur teilweise, nämlich insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß über den oben bezeichneten Planbereich hinaus aufgehoben hat; im übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht. stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu der Berufung des Beklagten verwiesen, die hier entsprechend gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Verfahrenskosten auferlegt werden, weil sie die Abweisung der Klage beantragt und Berufung gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Deshalb entspricht es auch der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten, soweit ihr Rechtsmittel erfolgreich ist, dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den vierstreifigen Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen (8) 449 und 426. Der Kläger ist. Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ("X...hof"), mit dem er 1965 in den Außenbereich der Stadt Ober-Ramstadt ausgesiedelt ist. Die Betriebsfläche beträgt, nach seinen Angaben insgesamt ca. 110 ha; davon befinden sich ca. 35 ha in seinem Miteigentum. Für den Neubau der Umgehung Ober-Ramstadt sollen Teilflächen seines Grundeigentums von insgesamt ca. 2 ha in Anspruch genommen werden (Gemarkung Ober-Ramstadt, Flur ..., Flurstücke ..., ..., ... und ..., sowie Flur ..., Flurstücke ..., ... und ...; vgl. lfd. Nrn. 2, 4, 6, 8, 10, 11 und 51 des Grunderwerbsverzeichnisses und Grunderwerbsplans). Die B 426 zweigt in Gernsheim in östlicher Richtung von der B 44 ab, kreuzt die Autobahnen (A) 67 und 5 sowie die B 3, umgeht Darmstadt-Eberstadt im Zuge der Südumgehung, die aufgrund eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses fertiggestellt ist, verläuft dann durch die Ortslagen von Nieder-Ramstadt, Ober-Ramstadt sowie Reinheim und mündet östlich von Lengfeld in die B 45 ein. Die B 449 zweigt in Darmstadt von der B 26 ab, durchquert die Ortslage von Mühltal-Traisa in südöstlicher Richtung und mündet: nördlich des Ortsteils Nieder-Ramstadt in die B 426 ein. Nach den ausgelegten Planunterlagen soll die Umgehung Ober-Ramstadt westlich des Stadtgebietes von der derzeitigen Trasse der B 426 abzweigen (Anschlußknoten Ober-Ramstadt/West), in südöstlicher Richtung über einen Höhenrücken geführt und südlich der Kernstadt Ober-Ramstadt wieder in die jetzige B 426 einmünden (Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd). Über den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West (auch als Knoten Faulbachtal bezeichnet) soll neben der Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt: (jetzige B 476) zugleich die ß 449 (neu) mit der B 426 planfrei - in Form eines unsymmetrischen halben Kleeblatts - verknotet werden. Der Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd (auch als Rondell bezeichnet) ist als höhengleiche, signalgesteuerte Kreuzung geplant und dient auch der Anbindung der Landesstraße (L) 3099, die aus südlicher Richtung auf die B 426 trifft. Für den Streckenabschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd sehen die ausgelegten Planunterlagen einen Ausbauquerschnitt (RQ) von insgesamt 23 m mit zwei - durch einen Mittelstreifen getrennte - jeweils zweistreifigen Fahrbahnen vor. Im Bereich des Knotenpunktes Faulbachtal soll die Umgehung Ober-Ramstadt auf einem ca. 14 m hohen Damm- und Brückenbauwerk den ca. 7 m über Geländeniveau verlaufenden Straßenzug Ortsumgehung Nieder-Ramstadt/Ortseinfahrt Ober-Ramstadt überqueren; entsprechende Dammhöhen ergeben sich für die Anschlußrampen. Von der Dammlage im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West geht die Trasse ostwärts in einen Geländeeinschnitt über, der am Kuppenhochpunkt eine Tiefe von ca. 11 m erreicht und nach Osten - etwa bis zu dem Wohngebiet "Am Schwärzefloß" - ausläuft. Anschließend soll die Umgehungsstraße wieder auf einem Damm an den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd herangeführt werden. Zwischen dem Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West und dem Kuppenhochpunkt überwindet die Trasse eine Höhendifferenz von ca. 55 m auf einer Länge von ca. 1.350 m mit einer Steigung von ca. 4,8 I. In dem Abschnitt zwischen dem Kuppenhochpunkt und dem Anschlußknoten Ober-Ramstadt/Süd beträgt die Längsneigung ca. 4 %. Neben der Planung der Ortsumgehung Ober-Ramstadt betrieb die Straßenbauverwaltung ein selbständiges Planfeststellungsverfahren für die Umgehung des Ortsteils Nieder-Ramstadt der Gemeinde Mühltal im Zuge der B 426. Dieser Plan sieht vor, daß die Umgehungsstraße südwestlich des Ortsteils Nieder-Ramstadt von der derzeitigen B 426 nach Osten abzweigt, nach einer Kreuzung der Kreisstraße (K) 138 nach Norden abschwenkt und über die Bergkuppe "Finstere Hölle" in einem weiten Bogen an den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West herangeführt wird. Die Umgehung Nieder-Ramstadt soll im wesentlichen mit einem Querschnitt von 12 m ausgebaut werden. In den Steigungsstrecken (mit einer Längsneigung von ca. 6 %.) sind beidseitig Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren) geplant. Die Grenze zwischen den beiden Planfeststellungsabschnitten verläuft südwestlich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West. Für dieses Vorhaben wird eine Teilfläche von insgesamt knapp 1.000 qm der im Miteigentum des Klägers stehenden Flurstücke 28 und 29 der Flur 3 in der Gemarkung Nieder-Ramstadt beansprucht (vgl. lfd. Nrn. 160 und 168 des Grunderwerbsverzeichnisses und -plans). Die Umgehung Ober-Ramstadt wurde bereits 1960 - allerdings als zweistreifige Straße - geplant und in dem 1962 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren berücksichtigt. Ein Planfeststellungsverfahren wurde 1976 eingeleitet, später aber wieder eingestellt. Im März 1979 beantragte das Straßenbauamt Darmstadt bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt, das Anhörungsverfahren zu dem Plan für einen vierstreifigen Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt durchzuführen. Nach einer ersten Auslegung der Planunterlagen im Jahre 1979 änderte die Straßenbauverwaltung den Plan in mehrfacher Hinsicht, insbesondere wurde der planfreie Ausbau des Knotens Ober-Ramstadt/Süd zugunsten eines höhengleichen, signalgesteuerten Kreuzungsbauwerks aufgegeben. Die (geänderten) Planunterlagen lagen in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 13. Januar 1981 erneut im Rathaus der Beigeladenen zu jedermanns Einsicht aus, nachdem Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren am 21. November 1980 in den "Odenwälder Nachrichten" bekanntgemacht worden waren. Bereits mit Schreiben vom 10. November 1980 unterrichtete der Regierungspräsident in Darmstadt die anerkannten Verbände von dem Planvorhaben und wies sie auf die Auslegung der Planunterlagen und die Möglichkeit hin, Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Neben mehr als 300 anderem erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 1979, 7. Juni 1979 und 27. Januar 1981 Einwendungen gegen das Planvorhaben. Er machte geltend, er sei aufgrund des 1962 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb in den Außenbereich der Beigeladenen umgesiedelt. Bei. der Festlegung des Standortes seines Hofes (X...hof) seien seitens des Hessischen Straßenbauamts keine Einwände erhoben und ihm ergänzend mitgeteilt worden, daß außer der Westumgehung Ober-Ramstadt keine weiteren Verkehrsplanungen anstünden. Von der Anlage eines großflächigen Knotenpunktes in unmittelbarer Nähe seines Hofes sei keine Rede gewesen. Durch den geplanten Ausbau verliere er neben der Inanspruchnahme der eigenen Grundstücke noch ca. 3 ha Pachtland. Ersatzland stehe nicht zur Verfügung. Bei Verwirklichung des Vorhabens könne er einen Teil seiner Grundstücke nur noch unter Schwierigkeiten erreichen. Dies bedeute eine wesentliche Erschwernis des Betriebsablaufs und ein erheblich erhöhtes Risiko für Verkehrsteilnehmer. Ferner gingen von der geplanten Umgehungsstraße erhebliche Lärm- und Abgasbelästigungen aus; nachteilige Einflüsse auf das ökologische Umfeld und auf den Wasserhaushalt seien zu befürchten. Die gegen dem Plan vorgebrachten Einwendungen und Anregungen erörterte der Regierungspräsident in Darmstadt mit den Trägern öffentlicher Belange am 26. April 1982, mit den enteignungsmäßig Betroffenen am 27. April 1982 und mit den sonstigen Beteiligten, die gegen den Plan Einwendungen erhoben hatten, am 29. April 1982. In dem Erörterungstermin am 27. April 1982 trug der Kläger seine Bedenken gegen das Vorhaben vor. Während des Anhörungsverfahrens wurden von Behörden, Gruppen und beteiligten Betroffenen Vorschläge für alternative Linienführungen eingebracht. So befürworteten insbesondere der BUND und die damalige Fraktion der BFO in der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen eine Untertunnelung der Bergkuppen hinsichtlich beider Umgehungsstraßen (vgl. Beiakten 3 e und 14 e). Der Regierungspräsident in Darmstadt sprach sich als Behörde der Regionalplanung dafür aus, den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West ca. 150 m nach Westen zu verschieben, um ihn besser in das Gelände einpassen und auf eine der beiden Rampen verzichten zu können (vgl. Beiakten 3 d). Das Ingenieurbüro Lomb entwarf im Auftrag der Interessengemeinschaft Umgehungsstraße Ober-Ramstadt eine Alternativplanung mit zwei Varianten, nach denen die Verknüpfung der A 426 mit der 8 449 von der Einmündung der Ortseinfahrt Ober-Ramstadt (B 426 alt) getrennt, nach Westen - etwa bis zur Waldmühle - verschoben und - je nach Variante - planfrei oder plangleich gestaltet werden soll (vgl. Beiakten 14 c). Durch Beschlüsse vom 29. August 1983 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für die Umgehung Nieder-Ramstadt sowie den streitgegenständlichen Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der B 426 und B 449 unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers mit im wesentlichen folgenden Änderungen gegenüber den ausgelegten Planunterlagen fest: Er reduzierte den Regelquerschnitt. der Ortsumgehung Ober-Ramstadt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd von 23 auf 20 m, senkte die Gradiente im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West um bis zu 4 m ab und verkleinerte die räumliche Ausdehnung dieses Knotens durch eine Kürzung von Rampen bzw. Spuren sowie durch eine Umgestaltung der Wirtschaftswegeverbindungen. Ferner ordnete er zum Schutze des Wohngebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße die Errichtung von zum Teil 1,50 m und zum Teil 2 m hohen Schallschutzwänden an. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Notwendigkeit der geplanten Ortsumgehung ergebe sich aus den zur Zeit völlig unzureichenden Straßenverhältnissen im Planungsbereich, insbesondere in der langen, engen und kurvenreichen Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt. Die Verkehrsbelastung habe auf dieser Strecke ständig zugenommen und sei in der Zeit von 1980 bis 1982 um 3.400 Kfz/24 h auf 18.200 Kfz/24 h angestiegen. Das Ergebnis der zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt angebrachten Dauerzählstelle im ersten Halbjahr 1983 belege, daß das Verkehrsaufkommen weiter ansteige. Das Planvorhaben bilde zusammen mit der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt planerisch eine Einheit. Die dem festgestellten Plan zugrunde liegende Konzeption sei mit den beteiligten Gebietskörperschaften und den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt worden. Neben den verkehrlichen Erfordernissen und Belangen seien dabei. ökologische, landwirtschaftliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie die Zwänge hinsichtlich den Linienführung der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt und ihrer Verknüpfung mit der Ortsumgehung Ober-Ramstadt zu berücksichtigen gewesen. Nach den einschlägigen Verkehrserhebungen, u.a. einer Kennzeichenverfolgungszählung, sei zu erwarten, daß sich ca. 70 % des derzeitigen Verkehrs auf die Umgehungsstraße verlagern lasse. Hierbei handele es sich nicht nur um reinen Durchgangsverkehr, sondern auch um den verlagerungsfähigen Ziel- und Quellverkehr. Das Ziel einer möglichst hohen Verlagerung solle durch verkehrslenkende und verkehrsberuhigende Maßnahmen in Ober-Ramstadt unterstützt werden. Bei einer Verkehrsbelastung der Umgehungsstraße von mehr als 12.000 Kfz/24 h mit nicht unerheblichem Lkw-Anteil müsse der Abschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd im Hinblick auf die erforderliche Überquerung eines Höhenrückens und die sich daraus ergebende starke Längsneigung vierstreifig ausgebaut werden. Ein lediglich zweispuriger Ausbau führe zu Staubildungen in den Steigungsabschnitten mit der weiteren Folge, daß ein Teil der Verkehrsteilnehmer wieder die Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt wählen würde. Daher müßten zumindest Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren) hergestellt werden. Da ein vierstreifiger Ausbau gegenüber einem zweispurigen Querschnitt mit Zusatzfahrstreifen einerseits die Verkehrssicherheit. wesentlich erhöhe, andererseits der Landverbrauch und der Eingriff in Natur und Landschaft bei einem zweispurigen Querschnitt mit Kriechspuren nur unwesentlich geringer wäre, habe er einen vierstreifigen Ausbau gewählt, zumal der Querschnitt auf das erforderliche Mindestmaß von 20 m reduziert worden sei. Eine andere Trassierung komme nicht in Betracht. Eine Verschiebung in südlicher Richtung stoße auf topographische Schwierigkeiten. Eine Führung der Umgehungsstraße durch einen Tunnel sei wegen der Mehrkosten für Herstellung und Unterhaltung in Höhe von ca. 20 bis 25 Mio. DM nicht vertretbar; zumal sonst auch für die Umgehung Nieder-Ramstadt. die Tunnellösung gewählt werden müsse, was zu einer Erhöhung der Mehrkosten auf ca. 100 bis 130 Mio. DM führe. Außerdem weise die Tunnelvariante auch ökologische Nachteile auf. Die Einschnitte im Bereich der Tragstrecken ließen sich nur schwerlich in die Landschaft eingliedern, und es sei zu befürchten, daß das Gelände über der Tunnelröhre austrockne. Der Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West müsse angesichts der erheblichen Längsneigungen der Umgehungsstraßen Ober-Ramstadt und Nieder-Ramstadt von ca. 5 bzw. 6 % höhenfrei gestaltet. werden. Um die Eingriffe in das Landschaftsbild und die klimatischen Verhältnisse so gering wie möglich zu halten, habe er die Gradienten der Umgehungsstraßen um bis zu 4 m gegenüber den ausgelegten Planunterlagen abgesenkt. Bei einer Verschiebung des Knotens Faulbachtal nach Westen wäre zwar die Dammstrecke im Zuge der Umgehung Ober-Ramstadt nach Länge und Höhe reduziert worden, dafür müßte dann der Damm der Umgehungsstraße Nieder-Ramstadt um ca. 3 m angehoben werden. Auch der Alternativplanung der Interessengemeinschaft Umgehung Ober-Ramstadt könne nicht gefolgt werden. Eine höhengleiche Anbindung der B 449 an die B 426 sei aus verkehrlichen Gründen unzureichend. Bei der Variante mit einer planfreien Verknotung der Bundesstraßen würden zwei Kreuzungsbauwerke - mit den sich daraus ergebenden Nachteilen - erforderlich. Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit diesen Alternativplanungen verweise er auf seine Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluß zu der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt Zum Schutze der Wohnbebauung entlang der Straße Am Schwärzefloß seien Schallschutzwände vorgesehen, so daß die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Angesichts der prognostizierten Verkehrsmenge, des Fahrmodus (fließender Verkehr) und der Entfernung der schutzwürdigen Gebäude und Einrichtungen von der Straße (mehr als 20 m) sei keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Abgase zu erwarten. Durch die Linienführung und die geplante Gestaltung der Damm- und Einschnittsböschungen seien die Eingriffe in die Landschaft und Natur minimiert worden; unvermeidbare Beeinträchtigungen würden durch Bepflanzungen ausgeglichen. Nach allem stelle das Planvorhaben unter Abwägung der maßgeblichen Belange - insbesondere der Verkehrssicherheit, Verkehrstechnik, Umweltverträglichkeit, Vereinbarkeit mit städtischen Planungsabsichten und Wirtschaftlichkeit - die optimale Lösung der Verkehrsprobleme in Ober-Ramstadt dar. Der festgestellte Plan einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses lag in der Zeit vom 21. September bis 5. Oktober 1983 im Rathaus der Beigeladenen zu jedermanns Einsicht aus, nachdem der Entscheidungssatz des Planfeststellungsbeschlusses, ein Hinweis auf Entscheidungen über Einwendungen und Auflagen sowie Ort und Zeit der Auslegung am 12. September 1983 im Staatsanzeiger (Seite 1823 f.), am 14. September 1983 im "Darmstädter Echo" und im "Darmstädter Tagblatt" sowie am 16. September 1983 in den "Odenwälder Nachrichten" bekanntgemacht worden waren. Der Kläger hat am 4. November 1983 Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen im Anhörungsverfahren vertieft. Der Kläger hat beantragt, den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erwidert: Die Kennzeichenzählung vom 6. September 1979 sei an 10 Zählstellen über einen Zeitraum von insgesamt acht Stunden durchgeführt worden. Die erfaßten Kennzeichen seien in einer Kennzeichendatei bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, Wiesbaden, gespeichert und neu ausgedruckt worden (Beiakten 5 a). Außer den in den Strombelastungsplänen wiedergegebenen Ergebnissen (Beiakten 5 b, c) seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Die Ergebnisse dieser Zählung seien aber durch die 1983 zur Kontrolle nochmals durchgeführte Verkehrserhebung im wesentlichen bestätigt worden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß durch Urteil vom 28. November 1985 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe die streitgegenständliche Umgehungsstraße zu Recht als Bundesstraße geplant. Der Planfeststellungsbeschluß sei aber rechtswidrig, weil für das Straßenbauvorhaben keine Planrechtfertigung bestehe. Das Vorhaben sei. nicht gerechtfertigt. weil die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsbelastung und die darauf aufbauende Prognose von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen. Denn die Verkehrszählung vom 6. September 1979 und die Errichtung der Dauerzählstelle zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt stellten keine einwandfreie Methode zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung der Umgehungsstraße dar. Ein geeignetes Verfahren habe aber zur Verfügung gestanden, wie die kurz nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses von dem Beklagten durchgeführte Verkehrserhebung beweise. Diese Verkehrszählung habe belegt, daß der Beklagte bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses von einem um ca. 20 X zu hoch angesetzten Anteil des auf die Umgehungsstraße verlagerungsfähigen Verkehrs ausgegangen sei. Darüber hinaus verletze die Planung das Abwägungsgebot. Denn die Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West beruhe auf der Erwägung, eine Nordumgehung des Ortsteils Traisa im Zuge der B 449 - mit Überführung über die Bahnlinie Darmstadt-Erbach - zu einem späteren Zeitpunkt ohne wesentliche Änderungen an den Knoten anschließen zu können. Wenn - wie der Beklagte dargelegt habe - diese Option für eine Nordumgehung Traisa durch die Absenkung der Gradierte um 4 m endgültig aufgegeben worden sei, habe die Planfeststellungsbehörde eine erneute umfassende Interessenabwägung durchführen müssen, was aber nicht geschehen sei. Auch die Trassenwahl für die Ortsumgehung Nieder-Ramstadt beruhe auf einem Abwägungsfehler, weil eine Linienführung zwischen dem "Finsteren Höllenberg" und dem "Lohberg" mit der planfestgestellten Trasse gleichwertig sei, so daß der Beklagte nach der Aufgabe der Option für die Nordumgehung Traisa auch die Trassenwahl hinsichtlich der Umgehung Nieder-Ramstadt habe neu überprüfen müssen. Schließlich sei auch der Querschnitt der B 426 ermessensfehlerhaft bestimmt worden. Die Planfeststellungsbehörde sei bei. der Wahl der Bemessungsgeschwindigkeit zu Unrecht davon ausgegangen, daß hier keine "besonderen topographischen Schwierigkeiten" vorlägen. Hätte die Planfeststellungsbehörde eine Bemessungsgeschwindigkeit von 60 km/h zugrunde gelegt, wäre ein vierspuriger Ausbau der B 426 nicht, notwendig. lm übrigen sei die Planfeststellungsbehörde angesichts der unzulänglichen Verkehrserhebungen von einer unzutreffenden Verkehrsbelastung ausgegangen. Gegen das ihnen am 3. Februar 1986 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 4. Februar 1986 und die Beigeladene am 3. März 1986 Berufung eingelegt. Der Beklagte trägt. vor: Das angefochtene Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in vollem Umfang aufgehoben habe. Eine Aufhebung komme nur in Betracht, soweit Rechte des Klägers verletzt seien. Der angefochtene Beschluß sei rechtmäßig. Die Verkehrserhebung, die er der Planung zugrunde gelegt habe, sei methodisch nicht zu beanstanden. Die Zählung vom 6. September 1979 unterscheide sich lediglich in der Arbeitstechnik von der 1983/84 durchgeführten Verkehrserhebung. Im übrigen habe auch diese Untersuchung bestätigt, daß ein Anteil von 70 % des durch Ober-Ramstadt fließenden Verkehrs auf die Umgehungsstraße verlagert werden könne. Für die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West seien Verkehrsbelastungspläne aufgestellt worden, die anhand des Generalverkehrsplans der Stadt Darmstadt geprüft und bestätigt worden seien. Die Prognose der Verkehrsbelastung der B 426 beruhe auf der Verkehrszählung 1982; durch eine spätere, nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Verkehrserhebung könne diese Prognose nicht mehr in Frage gestellt werden, zumal sich keine gravierenden Abweichungen ergeben hätten. Es lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Der Verzicht auf die Option für die Nordumgehung Traisa sei bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, der die umfassende planerische Interessenabwägung beinhalte, berücksichtigt worden, wie sich aus der Absenkung der Gradiente gegenüber den ausgelegten Plänen um 4 m ergebe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien hier auch keine besonderen topographischen Schwierigkeiten gegeben, weil die Umgehungsstraße ohne außergewöhnlichen Aufwand entsprechend den für Bundesstraßen geltenden Anforderungen ausgebaut werden könne. Im übrigen reiche ein zweispuriger Ausbau auch bei einer Bemessungsgeschwindigkeit von 60 km/h nicht aus. Die Abschnittsbildung, die auf die Planungsgeschichte zurückgehe, sei nicht zu beanstanden. Infolge der wechselseitigen Verweisungen blieben keine Probleme unbewältigt. Auch. der Rechtsschutz der Planbetroffenen werde nicht verkürzt, weil beide Pläne anfechtbar seien. Die Beigeladene bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung auf das Vorbringen des Beklagten und trägt ergänzend vor: Die innerörtlichen Verkehrsverhältnisse in ihrem Stadtgebiet seien völlig unzulänglich. Die Ortsdurchfahrt sei durch zahlreiche Windungen und scharfe Kurven geprägt. Die Gehsteige seien nur an wenigen Stellen breiter als 1 m. Die derzeitige Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt sei für Verkehrsteilnehmer und Anwohner unerträglich und könne durch den Bau der Umgehungsstraße auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Die Stadt werde durch die Bundesstraße in zwei Teile zerschnitten, der Querverkehr durch vier Ampeln (davon drei Fußgängerampeln) kanalisiert. Wegen der zahlreichen Stauungen benutzten ortskundige Verkehrsteilnehmer parallel zur Bundesstraße verlaufende Wohnstraßen als Schleichwege. Die Ortsdurchfahrt stelle sich als Unfallschwerpunkt dar. Die Bevölkerung werde durch die von der B 426 ausgehenden Immissionen stark beeinträchtigt. Nach der Verkehrsbedeutung sei ein vierspuriger Ausbau gerechtfertigt. Würde die Umgehungsstraße nicht gebaut, könne sie, die Beigeladene, ihre Planungsvorstellungen im Zusammenhang mit dem Entwurf des Bebauungsplanes "Hammergasse" nicht. mehr verwirklichen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er erwidert: Das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Eine - auf sein Grundeigentum beschränkte -Teilaufhebung komme nicht in Betracht, weil anderenfalls durch unanfechtbare Planteile Zwangspunkte zu seinem Nachteil gesetzt werden könnten. Der aus dem Grundeigentum abgeleitete Abwehranspruch erstrecke sich auf das gesamte Planvorhaben, weil der Eigentümer eines mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks nicht auf die Geltendmachung eigener Belange beschränkt. sei. Das Zählstellennetz der Verkehrszählung 1979 sei unvollständig gewesen, so daß die Belastung der Umgehungsstraßen und des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt worden seien. Der Beklagte bagatellisiere die unterschiedlichen Ergebnisse der Verkehrszählungen 1979 und 1983. Die Ergebnisse der Verkehrszählung 1979 könnten auch nicht mehr verwertet werden, weil die Beklagte die einschlägigen Unterlagen vernichtet habe. Das Ergebnis der Kennzeichenerfassung weise insoweit Ungereimtheiten auf, als die zeitliche Einordnung der Spitzenstunde und der Anteil des Spitzenstundenwertes an dem Tagesverkehr erheblich von allen anderen, früher oder später vollzogenen Verkehrserhebungen abwichen. Der Anteil des Durchgangsverkehrs betrage - wie in dem Generalverkehrsplan der Beigeladenen angenommen - nur ca. 50 %; davon sei der Beklagte bei seinen schalltechnischen Untersuchungen auch selbst ausgegangen. Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß lasse sich nicht entnehmen, daß der Beklagte die Option für die Nordumgehung Traisa aufgegeben habe. Die Bemessungsgeschwindigkeit sei ermessensfehlerhaft gewählt. Der Beklagte habe den Begriff der besonderen topographischen Schwierigkeiten verkannt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne den Richtlinien für die Anlage von Straßen allerdings keine ermessensbindende Wirkung beigelegt werden. Abwägungsfehler lägen auch insoweit vor, als die Planfeststellungsabschnitte falsch gebildet und die anerkannten Verbände nicht angehört worden seien. Vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses sei die Linienführung der Bundesstraße nicht von dem Bundesminister für Verkehr bestimmt: worden. Der Beklagte habe nicht: berücksichtigt, daß das Vorhaben ein Landschaftsschutzgebiet berühre. Die Berufung der Beigeladenen sei unzulässig. Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Hefter mit Einwendungsschreiben), die Gerichtsakten, die das Eilverfahren (2 TH 474/86) und das Planfeststellungsverfahren für die Umgehung Nieder-Ramstadt (2 UE 471/86) betreffen, sowie die nachfolgend aufgelisteten Betakten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. 1) Ordner mit: a) Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt vom 29.08.1983 b) Planunterlagen zu 1a) Nr. 1 bis Nr. 9a) (vorgelegt in dem Verfahren VG Darmstadt II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 2) Ordner Planunterlagen zu 1a) Nr. 10 bis Nr. 17 a (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 3) Ordner mit: a) Verfahrensakten betreffend die Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt b) Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Verbände c) Stellungnahmen des Straßenbauamtes zu den Einwendungen d) Untersuchung der Variantenlösung des Regierungspräsidenten in Darmstadt (Dez. VII 541 e) Einwendungen und Alternativplanung BFO f) Stellungnahmen der Bürgergruppe für den Bau der Umgehungsstraße (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 4) Ordner Verkehrsuntersuchung Ober-Ramstadt, September 1984, mit 27 Anlagen (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 137) 5) Ordner (Verkehrsuntersuchung 1979) mit: a) Computer-Ausdruck Kennzeichen-Datei b) Zählstellenplan c) Strombelastungsplan - Verfolgungszählung in Ober-Ramstadt d) Strombelastungsplan - Verkehrsbelastung für die Umgehung Ober-Ramstadt e) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KFNERFAS f) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KENKORR - lauf 3.4 - g) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KENKORR - Lauf 3.5 - (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 137 - Anlagen 1 bis 7 -) 6) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Ober-Ramstadt (II/2 E 2159/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985, Bl. 50) 7) Broschüre "Auswirkungen von Ortsumgehungen", Heft 48 der Schriftenreihe Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, 1984 (II/2 E 1932/83, mündliche Verhandlung am 27.11.1985, Bl. 120) 8) Meteorologisches Gutachten zu dem geplanten Bau der Ortsumgehungen Mühltal und Ober-Ramstadt des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 (II/2 E 2173/83, Schreiben vom 25.04.1986, Bl. 241) 9) Hefter Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243) 10) Mappe Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt sowie Strecke zwischen Ober-Ramstadt und Mühltal-Nieder-Ramstadt, 1980 (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243) 11) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt, Nr. 1 bis Nr. 8 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 12) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt, Nr. 9 bis Nr. 25a (II/2 E 1937./83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 13) Ordner Verwaltungsvorgänge betreffend die Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-Ramstadt, Bl. 1 bis 269 (II/2 E 1932183, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984. Bl. 18) 14) Ordner mit: a) Hefter allgemeine Erhebungen für den Bau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt (Nachweis Querschnitt/Verkehrsqualität) b) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt c) Hefter Alternativplanung der Interessengemeinschaft. Umgehungsstraße Ober-Ramstadt (Ingenieurbüro Lomb) d) Hefter Stellungnahmen der Straßenbauverwaltung zu den Alternativplanung (einschließlich Ergebnis der Verkehrszählung vom 26.08.1982) e) Hefter Tunnelvariante (Umgehungen Ober-Ramstadt und Mühltal- Nieder-Ramstadt ) f) Meteorologisches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 g) Vorläufige meteorologische Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom Juli 1982 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 15) Verfahrensakten betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt, Bl. 1 bis 31 nebst Anlagen (II/2 H 153/85, Schriftsatz des Beklagten vom 25.02.1985, Bl. 10) 16) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt (II/2 E 2173/85, Schreiben RP Darmstadt vom 15.10.1986, Bl. 323) 17) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-Ramstadt. (II/2 E 2173185, Schreiben RP Darmstadt vom 15.10.1986, Bl. 323) 18) Gerichtsakten Verwaltungsgericht Darmstadt II/2 E 91/85 (BUND ./. Land Hessen) betreffend die Ortsumgehung Nieder-Ramstadt (II/2 E 1932/83, Anschreiben vom 24.10.1986, Bl. 248) 19) Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt vom 16.09.1977 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300) 20) Generalverkehrsplan Ober-Ramstadt, August 1971 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300) 21) Verkehrsuntersuchung Mühltal der Ingenieursozietät BGS, Dezember 1982 (II/2 E 92/85, Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.11.1986, Bl. 115) 22) Übersichtslagepläne zu der Alternativplanung des Ingenieurbüros Lomb a) Variante 1 b) Variante 2 (II/2 E 2173/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985, Bl. 154) 23) Stellungnahme Dr. Ing. Köhler - Ingenieursozietät BGS - zu dem Ausbau der Umgehung Ober-Ramstadt, November 1986 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Klägers vom 23.12.1986, Bl. 314 - zweifach -) 24) Entwurf des Bebauungsplans Hammergasse (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.01.1987, Bl. 342) 25) Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald nebst Karte (II/2 E 1932/83, Schreiben BFN Darmstadt vom 19.01.1987, 81. 279) 26) Auswertung der Kennzeichenverfolgungszählung 1979, Hessisches Landesamt für Straßenbau, Januar 1986 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 27) Stellungnahme zum Generalverkehrsplan Darmstadt, Hessisches Landesamt für Straßenbau, April 1981 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 28) Ergebnis der Verkehrszählung vom 26.08.1982 und Auswertung der Dauerzählstelle von Januar bis Juli 1983 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 29) Schalltechnische Untersuchung B 426 - Umgehung Ober-Ramstadt, Hessisches Straßenbauamt Darmstadt vom 08.02.1982 (II/2 E 1932183, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl 285) 30) Hefter Unfallstatistik, Hessisches Straßenbauamt Darmstadt, Oktober 1984 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 31) Generalverkehrsplan Darmstadt a) Individualverkehr, Analyse, 1977 b) Individualverkehr, Prognose, Planungsmaßnahmen, 1979 c) Kurzfassung 1979 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 32) Immissionsgutachten B 42 (Eltville-Walluf) der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 23.05.1979 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 33) Broschüre Straßenverkehrszählung 1980, Verkehrsmengen in Ortsdurchfahrten, Band 9 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 34) Hefter mit Auswertungen der automatischen Dauerzählstelle, Jahresganglinien 1983, 1984, 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 35) Hefter mit Auswertungen der automatischen Dauerzählstelle, 1983 bis 1986 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 36) Hefter RAS - LG 1 bis 3 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl 337,) 37) Stellungnahme zu dem Straßenbauvorhaben Umgehungen Ober-Ramstadt/Mühltal der Beratenden Ingenieure Prof. K. Schaechterle und G. Holdschuer vom Dezember 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 38) Verkehrsmengenkarte Land Hessen, 1980 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz das Beklagten vom 03.02.1987, Bl.