Urteil
2 UE 471/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0505.2UE471.86.0A
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Leitsätze
1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier: der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt im Zuge der Bundesstraße 426).
2. Die einem Planfeststellungsbeschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, wenn a) sie einen Hinweis auf den Beginn der Klagefrist bei Geltung der Zustellungsfiktion des § 18 a Abs. 4 Satz 3 FStrG enthält, ohne hinreichend deutlich zu machen, in welchen Fällen die Klagefrist mit der (individuellen) Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses und in welchen Fällen mit dem Ende der Auslegungsfrist beginnt, oder b) ein Zusatz beigefügt ist, daß "die Klage wegen entschädigungs- oder sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche nicht zulässig" sei.
3. Zur Abschnittsbildung im Planfeststellungsverfahren (insoweit Parallelverfahren zu 2 UE 465/86).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier: der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt im Zuge der Bundesstraße 426). 2. Die einem Planfeststellungsbeschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, wenn a) sie einen Hinweis auf den Beginn der Klagefrist bei Geltung der Zustellungsfiktion des § 18 a Abs. 4 Satz 3 FStrG enthält, ohne hinreichend deutlich zu machen, in welchen Fällen die Klagefrist mit der (individuellen) Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses und in welchen Fällen mit dem Ende der Auslegungsfrist beginnt, oder b) ein Zusatz beigefügt ist, daß "die Klage wegen entschädigungs- oder sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche nicht zulässig" sei. 3. Zur Abschnittsbildung im Planfeststellungsverfahren (insoweit Parallelverfahren zu 2 UE 465/86). Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 102 der Gerichtsakten 2 UE 465/86) durch Übergabe an seine Ehefrau am 20. September 1983 zugestellt, die Klage ist am 4. November 1983 bei Gericht eingegangen. Zwar muß die Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 VwGO, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Verwaltungsaktes erhoben werden, was hier nicht geschehen ist. Die Klagefrist verlängert sich nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, jedoch auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Diese Voraussetzung liegt. hier vor; die dem Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig im Sinne dieser Bestimmung: Der Hinweis im ersten Satz der Rechtsbehelfsbelehrung, daß die Klagefrist mit dem Ende der Auslegungsfrist beginnt, "soweit. der Beschluß gegenüber Betroffenen durch ortsübliche Bekanntgabe und Auslegung des festgestellten Plans in den beteiligten Gemeinden als zugestellt gilt", stellt einen irreführenden Zusatz dar, der generell geeignet ist, den Zugang zu dem Gericht zu erschweren. Nach § 18 a Abs. 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413), in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), - FStrG - ist der Planfeststellungsbeschluß unter anderen denjenigen Beteiligten zuzustellen, die - wie der Kläger - Einwendungen gegen den Plan erhoben haben. Daneben ist eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen, Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen (§ 18 a Abs. 4 Satz 2 FStrG). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Betroffenen - also denjenigen, die keine Einwendungen erhoben haben - als zugestellt, worauf in der ortsüblichen Bekanntmachung hinzuweisen ist (§ 18 a Abs. 4 Satz 3 FStrG). Die Frist für die Anfechtung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses beginnt also für diejenigen Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden wird, mit der (individuellen) Zustellung, für die übrigen Betroffenen kraft der Zustellungsfiktion des § 18 a Abs. 4 Satz 3 FStrG mit dem Ende der Auslegungsfrist. Der Senat kann auf sich beruhen lassen, ob der Hinweis auf den Beginn der Klagefrist bei fingierter Zustellung, die nur die "übrigen Betroffenen" im Sinne des § 18 a Abs. 4 Satz 3 FStrG berührt, überhaupt in die dem Planfeststellungsbeschluß beizufügende Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen ist oder ob sich die Planfeststellungsbehörde auf den gesetzlich gebotenen Hinweis auf die Zustellungsfiktion in der ortsüblichen Bekanntmachung (§ 18 a Abs. 4 Satz 3, zweiter Halbsatz FStrG) zu beschränken hat. Denn wenn sie schon in der Rechtsmittelbelehrung auf die Regelung des § 18 a Abs. 4 Satz 3 FStrG hinweist, muß die Belehrung so klar gefaßt sein, daß ihr ein rechtsunkundiger Bürger unmißverständlich entnehmen kann, ob die Klage in seinem Falle mit der (individuellen) Zustellung des Beschlusses oder dem Ende der Auslegungsfrist beginnt. Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht gerecht. Sie deutet zwar die unterschiedlichen Fallgruppen des § 18 a Abs. 4 FStrG und die daraus resultierenden Konsequenzen für den Beginn der Klagefrist an, läßt aber nicht hinreichend deutlich erkennen, in welchen Fällen die Klagefrist mit der Zustellung des Beschlusses und in welchen Fällen mit dem Ende der Auslegungsfrist beginnt. Denn die aufgezeigten Fallkonstellationen werden nicht eindeutig bestimmten Personengruppen zugeordnet. Von einem Adressaten, der nicht mit den Bestimmungen des § 18 a Abs. 4 FStrG vertraut ist, kann der erste Satz der dem Beschluß vom 29. August 1983 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auch so verstanden werden, daß die Klagefrist stets mit dem Ende der Auslegungsfrist beginnt, wenn die Planunterlagen überhaupt ausgelegt worden sind. Selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung nur so verstanden werden könnte, daß die Klagefrist für die "Beteiligten" mit der individuellen Zustellung des Beschlusses und für die "Betroffenen" mit dem Ende der Auslegungsfrist beginnt, genügte das nicht den oben dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, weil einem rechtsunkundigen Planbetroffenen die juristische Bedeutung dieser Begriffe nicht geläufig sein muß. Er kann nicht wissen, daß "Beteiligte" nach der in § 18 a Abs. 4 Satz 1 FStrG gebrauchten, aber in die Rechtsmittelbelehrung nicht übernommenen Begriffsbestimmung diejenigen Planbetroffenen sind, über deren Einwendungen im Planfeststellungsbeschluß entschieden wird, und mit "Betroffenen" die "übrigen Betroffenen" im Sinne des § 18 a Abs. 4 Satz 3 FStrG, also alle Personen gemeint sind, deren Rechtsposition durch das Vorhaben berührt wird, ohne Einwendungen gegen den Plan erhoben zu haben. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21. Januar 1972, NJW 72, 1435) eine Rechtsmittelbelehrung nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen müsse und dem Adressaten nicht jede eigene Überlegung erspart bleibe, vielmehr auch zuzumuten sei, unter Umständen Erkundigungen einzuholen. Denn nach der Funktion der Rechtsmittelbelehrung, den Betroffenen über seine Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuklären, kann sich eine eventuelle Mitwirkungspflicht des Planbetroffenen nicht - wie hier - auf die Aufklärung komplizierter rechtlicher Zusammenhänge erstrecken. Darüber hinaus ist auch der zweite Absatz der Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig und generell geeignet, den Rechtsschutz zu erschweren. Das gilt insbesondere für den Hinweis, daß "die Klage wegen Entschädigungs- und sonstiger bürgerlich- rechtlicher Ansprüche nicht zulässig" sei. Es ist schon zweifelhaft, ob Darlegungen über die Erheblichkeit möglicher Klagegründe Gegenstand einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung sind, weil diese über die zulässigen Rechtsbehelfe unterrichten, aber keine Aussagen über die Erfolgsaussichten einzelner Klagegründe enthalten soll. Wenn aber solche Hinweise in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen werden, müssen sie richtig und vollständig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1966, BVerwGE 25, 191, 193; Kopp, VwGO, 7. Aufl., Rdnr. 15 zu § 58). Das ist hier nicht der Fall. Entschädigungsansprüche können jedenfalls im weitesten Sinne insoweit Gegenstand einer auf Aufhebung oder Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klage sein, als grundsätzlich im Planfeststellungsverfahren zu klären ist, ob die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen für einen Planbetroffenen enteignende Wirkung entfalten, so daß unter Umständen bereits im Planfeststellungsbeschluß dem Grunde nach über Entschädigungsfragen entschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 -4 C 4.78 -, BVerwGE 61, 295, 300 ff.). Vor allem aber können Entschädigungsansprüche im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein. Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsverfahren darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Straßenbaulastträger eine Entschädigung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG zu gewähren hat; der Ausspruch über die Höhe kann sich allerdings auf die Bestimmung der für die Berechnung der Entschädigung maßgeblichen Faktoren beschränken (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166. 174 f.). Der Einwand des Beklagten, der letzte Satz der Rechtsmittelbelehrung beziehe sich nur auf die Höhe der zu leistenden Entschädigung und diese sei nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ist daher sachlich unzutreffend; im übrigen läßt sich der Rechtsmittelbelehrung auch nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß sich dieser Satz nur auf die Höhe eines eventuellen Entschädigungsanspruchs bezieht. Der letzte Absatz der Rechtsmittelbelehrung enthält daher einen unrichtigen Hinweis auf eine Einschränkung der möglichen Klagegründe, der zudem - entgegen der Rechtsmittelbelehrung -nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage betrifft. Dieser Hinweis ist generell geeignet, einen Planbetroffenen von der Erhebung einer zulässigen Klage abzuhalten. Schließlich ist die Rechtsmittelbelehrung auch insoweit fehlerhaft, als sie nur auf die Anfechtungsklage hinweist, obwohl auch andere Klagearten; insbesondere die Verpflichtungsklage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses, in Betracht kommen. Ob allerdings dieser Mangel geeignet ist, die Klageerhebung zu erschweren, erscheint. zweifelhaft, kann hier aber im Hinblick auf die anderen wesentlichen Mängel der Rechtsmittelbelehrung dahingestellt bleiben. Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht. geht zu Recht davon aus, daß der Kläger nur eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 begehrt. Denn er hat in seiner Klagebegründungsschrift vom 12. Dezember 1983 (Bl. 25 ff. der Gerichtsakten 2 UE 465/86) deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er den Planfeststellungsbeschluß für die Umgehung Nieder-Ramstadt nur insoweit angreife, als er die Trasse zwischen der Anschlußstelle K 138 und dem Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West erfaßt. Dahingehend ist auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag auszulegen, obwohl er seinem Wortlaut nach keine entsprechende Einschränkung enthält (vgl. § 88 VwGO). In formeller Hinsicht unterliegt der Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 keinen Bedenken, die seine Aufhebung rechtfertigten. Entgegen dem Vorbringen des Klägers lagen die Planunterlagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung auch im Rathaus der Stadt Ober-Ramstadt zur Einsichtnahme aus (vgl. Beiakten Nr. 13, 81. 120 f.). Im übrigen hat sich der Kläger mit seinem Einwendungsschreiben vom 13. April 1980 und in dem Erörterungstermin ausführlich zu dem Vorhaben geäußert, so daß seine Rechte auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 bis 6 FStrG gewahrt sind. Materielle Ermächtigung für die Planfeststellung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit.. Diese erstreckt sich umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfalle der Kontrolle der Verwaltungsgerichts unterliegt. Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus den Bindungen an gesetzliche Planungsleitsätze und aus den Anforderungen des Abwägungsgebots (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Beispiel Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116 f., und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20 f.). Entgegen dem Vorbringen des Klägers genügt der Plan für den Neubau der Umgehung Nieder-Ramstadt dem Erfordernis einer hinreichenden Planrechtfertigung. Der Grundsatz der Planrechtfertigung beruht auf der Erkenntnis, daß eine hoheitliche Fachplanung ihre Rechtfertigung nicht bereits in sich selbst trägt, sondern gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes erforderlich sein und - angesichts der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung (vgl. § 19 FStrG) - vor Art. 14 Abs. 3 GG standhalten muß. Erforderlich in diesem Sinne ist ein Planvorhaben nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es "vernünftigerweise geboten" ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 119, vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168 f., und vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 285). Diesen Anforderungen genügt der Plan für die Ortsumgehung Nieder-Ramstadt. Die Planfeststellungsbehörde geht zu Recht davon aus, daß die gegenwärtigen Straßenverhältnisse in Nieder-Ramstadt unzureichend sind. Im Bereich der Ortsdurchfahrt weist die B 426 teilweise nur eine Breite von 5 m auf; in mehreren Abschnitten sind keine Gehwege vorhanden. Unter diesen Voraussetzungen ist die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 426 nicht geeignet, den durch den Ortsteil. fließenden Verkehr zu bewältigen, ohne die Verkehrsteilnehmer und die Einwohner zu gefährden oder unzumutbar zu beeinträchtigen. Die derzeitige Verkehrsbelastung führt nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen zu Verkehrsstauungen und zahlreichen Unfällen. Im besonderen Maße ist der Fußgängerverkehr gefährdet, weil Gehwege teils überhaupt nicht vorhanden, teils in einer unzureichenden Breite ausgebaut sind. Durch die von dem Straßenverkehr ausgehenden Immissionen werden die Anlieger in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Wegen der engen Bebauung können die Verkehrsprobleme auch nicht durch einen Ausbau der Ortsdurchfahrt behoben werden. Diese Einschätzung wird durch die Analyse des bestehenden Zustandes in der Verkehrsuntersuchung Mühltal der Ingenieursozietät BGS vom Dezember 1982 (Beiakten Nr. 21) bestätigt (vgl. insbesondere S. 11 und 41 ff. sowie die Abbildungen 6, 7, und 20 der Verkehrsuntersuchung). Die Notwendigkeit einer Ortsumgehung wird von dem Kläger auch selbst nicht in Abrede gestellt. Die Frage, ob das Vorhaben - wie der Kläger meint - überdimensioniert ist, stellt sich nicht bei der Überprüfung der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271, vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 167, und vom 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471, 472; ferner Beschlüsse vom 11. September 1984 - 4 C 26.84 - und 19. September 1985 - 4 B 86.85 -). Denn die Frage, in welcher Gestaltung und Ausdehnung ein Vorhaben verwirklicht werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Planungsermessens. Diese Entscheidung unterliegt nicht einer strikten gesetzlichen Bindung, sondern der Ermessenskontrolle. Da der Neubau einer Umgehungsstraße schon deshalb geboten ist, weil die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 426 die gegenwärtigen Verkehrsprobleme nicht zu bewältigen vermag, bedarf es zur Feststellung der Planrechtfertigung entgegen des Vorbringens des Klägers keiner prognostischen Verkehrsuntersuchung (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 5. Mai 1987 in dem Verfahren 2 UE 465/86, das zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangen ist). Der Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 für den Neubau der Umgehung Nieder-Ramstadt genügt aber nicht den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis umfassende Abwägungsgebot ist darauf gerichtet, daß die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Für den Bereich der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ausdrücklich normiert. Ist eine Planung diesen Anforderungen entsprechend inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres Planungszieles in der Kollision verschiedener gegenläufiger Interessen für die Bevorzugung der einen und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die darin liegende bewertende Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979, BVerwGE 59, 253, 257). Dementsprechend ist das Abwägungsgebot nur dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 167, 171). Hier wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August. 1983 schon unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung nicht den Anforderungen gerecht, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Denn der Plan für die Umgehung Nieder-Ramstadt hätte - hinsichtlich des hier allein streitigen Abschnitts östlich des Anschlusses der K 138 - nicht festgestellt werden dürfen, ohne zugleich ihre Anbindung an die Umgehung Ober-Ramstadt zu regeln. Mit der Festlegung der Trasse für den östlichen Abschnitt der Umgehung Nieder-Ramstadt hat die Planfeststellungsbehörde das Problem der Verknotung der beiden Umgehungsstraßen in der streitgegenständlichen Planung aufgeworfen, aber nicht bewältigt, sondern einem anderen, rechtlich selbständigen Planfeststellungsverfahren überlassen. Die Verweisung auf einen gleichzeitig festgestellten Plan für den Nachbarabschnitt genügt nicht dem Gebot der einheitlichen Entscheidung über ineinandergreifende Planbereiche. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Plan für ein größeres Projekt stufen- oder abschnittsweise festgestellt wird. Kann über einen seinem Wesen nach abtrennbaren Teil eines Fernstraßenvorhabens nicht abschließend entschieden werden, ist die Planfeststellungsbehörde nach § 18 a Abs. 3 FStrG berechtigt, diese Regelung einer späteren Entscheidung vorzubehalten. Dementsprechend kann auch die Planung eines Verkehrsweges in mehrere Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt werden, zumal bei großen Projekten nur so die - auch im Interesse der Planbetroffenen erforderliche - Überschaubarkeit der Planfeststellung gewährleistet ist. (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. September 1965, Buchholz 442.01, Nr. 1 zu § 28 PBefG, und Urteil vom 26. Juni 1981, BVerwGE 62, 342, 351 ff.). Andererseits birgt die Teilung von Planentscheidungen die Gefahr in sich, daß durch die Verwirklichung bestandskräftiger Teilentscheidungen trassierungstechnische Zwangspunkte für spätere Abschnitte gesetzt werden, die zwangsläufig private Belange Betroffener tangieren, aber einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Das gilt um so mehr, als Zwangspunkte, die durch bestandskräftig festgestellte und verwirklichte Streckenteile eines einheitlichen Straßenzuges geschaffen worden sind, in Ansehung des noch umstrittenen Abschnitts nicht nur einen erheblichen Belang im Rahmen der Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden Interessen darstellen, sondern nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar geeignet: sind, die Rechtfertigung des Planvorhabens zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 288). Um möglichen Rechtsbeeinträchtigungen durch die stufenweise Planfeststellung wirksam begegnen zu können, wird zum einen - in formeller Hinsicht - dem potentiell Planbetroffenen die Befugnis eingeräumt, den Planfeststellungsbeschluß für den ihn noch nicht unmittelbar tangierenden Abschnitt des Vorhabens mit der Begründung anzufechten, die Fortführung der Planung durch weitere Planfeststellungsverfahren führe zwangsläufig zu einer Verletzung seiner subjektiven Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981, a.a.O., S. 354). Zum anderen unterliegt die Abschnittsbildung selbst der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. März 1973, DÖV 73, 785 ; Urteil vom 9. März 1979, BVerwGE 57, 297, 301 f., und Urteil vom 11. November 1983, DÖV 84, 426, 427 ). Bereits mit der Aufteilung eines Plangebietes in mehrere Planfeststellungsabschnitte übt der Planungsträger sein Gestaltungsermessen aus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots Rechnung tragen muß. Ein wesentlicher Bestandteil der Abwägung ist die Konfliktbewältigung. Nach dem für jede hoheitliche Planung geltenden Grundsatz der Problembewältigung "sind alle planerischen Gesichtspunkte in die Abwägung einzubeziehen, die zur möglichst. optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind" (BVerwG, Urteil vom 9. März 1979, BVerwGE 57, 297, 300). An diesen Kriterien ist die Abschnittsbildung zu messen: Sie darf nicht dazu führen, daß Teilaspekte einer nur einheitlich zu lösenden Planungsaufgabe aus dem Planfeststellungsverfahren ausgeklammert werden und damit letztlich unbewältigt bleiben. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ist insbesondere dann anzunehmen, wenn "durch eine Bildung zu kurzer Abschnitte ein für einen größeren Bereich möglicher und bei gerechter Abwägung gebotener Interessenausgleich verhindert wird" (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981, a.a.O., S. 354). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt sich die hier getroffene Aufteilung des Planbereiches in zwei Planfeststellungsabschnitte als abwägungsfehlerhaft dar. Das folgt allerdings nicht schon daraus, daß der durch den streitgegenständlichen Beschluß festgestellte Plan für die Umgehung Nieder-Ramstadt ohne eine Verwirklichung der Anschlußplanung für den Neubau der Umgehung Ober-Ramstadt keine eigene Verkehrsfunktion erfüllt. Das wäre unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung nicht zu beanstanden, wenn die Lage und Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West unproblematisch wäre, d.h. wenn insoweit Alternativlösungen nicht aufgezeigt worden oder von vornherein als abwegig einzuordnen wären. Das ist hier aber nicht der Fall. In dem Planfeststellungsverfahren für die Umgehung Ober-Ramstadt ist vorgeschlagen worden, die Umgehung Nieder-Ramstadt westlich des festgestellten Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West anzubinden, um vor allem das Verknotungsbauwerk besser in die Landschaft einfügen zu können (vgl. die Alternativplanung des Regierungspräsidenten in Darmstadt als Behörde der Regionalplanung und die im Auftrag der Interessengemeinschaft Umgehung Ober-Ramstadt erstellte Planung des Ingenieurbüros Lomb mit zwei Varianten). Mit diesen Planungsalternativen hat sich die Planfeststellungsbehörde in dem die Umgehung Ober-Ramstadt betreffender) Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 ausführlich auseinandergesetzt (S. 20 ff.). Andererseits sind auch hinsichtlich der Trassierung des östlichen Abschnitts der Umgehung Nieder-Ramstadt schon während der Entwurfserarbeitung, aber auch im Anhörungsverfahren mehrere Alternativlösungen vorgetragen worden. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Varianten in die Abwägung einbezogen und der Entwurfstrasse letztlich den Vorrang gegenüber den anderen Vorschlägen, insbesondere der sogenannten Stettbachlinie, eingeräumt (vgl. Planfeststellungsbeschluß, S. 15 ff.). Da die Trassierung des östlichen Abschnitts der Umgehung Nieder-Ramstadt von der Lage und Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West abhängt und umgekehrt die Feststellung des Verknotungsbauwerks weitgehend die Linienführung der Umgehung Nieder-Ramstadt (östlich des Anschlusses der K 138) determiniert, hätten die für und gegen die verschiedenen Varianten der Trassierung der Umgehung Nieder-Ramstadt sprechenden Belange einerseits und die für die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West maßgeblichen Gesichtspunkte andererseits in einer einheitlichen Ermessensentscheidung gegeneinander und untereinander abgewogen werden müssen. Das gilt um so mehr, als gerade die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West zu den problematischsten Aspekten des gesamten Projekts zu rechnen ist, weil durch die das Geländeniveau weit überragenden Dämme Belange des Landschaftsschutzes deutlich tangiert werden. Auf der anderen Seite sind Belange, die für die hier getroffene Abschnittsbildung sprechen, nicht in die Abwägung eingestellt worden und auch nicht ersichtlich. Da der von der Planung der Umgehung Ober-Ramstadt erfaßte Straßenzug der B 426 und B 449 nur ca. 3,5 km lang ist, standen einer Einbeziehung der Umgehung Nieder-Ramstadt mit einer Länge von insgesamt 4,6 km - oder zumindest des problematischen Abschnitts östlich der K 138 (knapp 3 km) - keine Praktikabilitätserwägungen entgegen. Vielmehr sind die Querverweisungen in den Beschlüssen der Überschaubarkeit der Planung eher abträglich als dienlich. Die Aufspaltung des Gesamtprojekts in zwei selbständige Planfeststellungsverfahren läßt sich auch nicht auf Dringlichkeitserwägungen stützen, weil die Beschlüsse am selben Tage gefaßt. worden sind. Die Planfeststellungsbehörde geht auch selbst davon aus, daß die beiden Planbereiche in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Denn sich bezeichnet die beiden Projekte selbst als planerische Einheit (vgl. S. 13 des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses und S. 17 des die Umgehung Ober-Ramstadt betreffenden Planfeststellungsbeschlusses) und bezieht sich zur Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse auf ihre Ausführungen in dem jeweils anderen Verfahren. Sie ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dem Gebot der einheitlichen Planentscheidung dadurch ausreichend Rechnung zu tragen, daß sie die Pläne für die beiden Umgehungsstraßen am selben Tage feststellt. Damit hat sie zwar einen faktischen, aber nicht den notwendigen rechtlichen Regelungszusammenhang zwischen den beiden Plänen hergestellt. Da hier zwei eigenständige Regelungen getroffen worden sind, muß jeder Plan - unabhängig von dem Bestand des anderen Planes - aus sich heraus verständlich und vollständig sein. Das ist aber nicht der Fall. Solange der Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt nicht unanfechtbar ist, muß bei der Prüfung des vorliegenden Planes davon ausgegangen werden, daß die Frage der Anbindung der Umgehung Nieder-Ramstadt an die Umgehung Ober-Ramstadt nicht gelöst und damit die durch die Planung aufgeworfene Problematik der Verknüpfung der beiden Umgehungsstraßen unbewältigt geblieben ist. Nach allem greifen die beiden Projekte derart ineinander, daß der Plan für den östlichen Abschnitt der Umgehung Nieder-Ramstadt und der Plan für deren Verknotung mit der Umgehung Ober-Ramstadt durch einen einheitlichen, umfassenden Beschluß hätten festgestellt werden müssen. Diesen Gesichtspunkt hat die Planfeststellungsbehörde jedenfalls nicht mit dem ihm objektiv zukommenden - rechtlichen - Gewicht in die Abwägung eingestellt, so daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß insoweit auf einem Abwägungsfehler beruht und rechtswidrig ist. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in dem beantragten Umfang, weil der Kläger durch die fehlerhafte Abschnittsbildung in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Das Grundeigentum des Klägers wird für die Errichtung sowohl der Umgehung Nieder-Ramstadt als auch des Verknotungsbauwerks Ober-Ramstadt/West beansprucht. Da bei einer gemeinsamen - fehlerfreien - Entscheidung über die Trassierung des östlichen Abschnitts der Umgehung Nieder-Ramstadt und der Verknotung der beiden Umgehungen möglicherweise eine andere Linienführung und Anbindung an die Umgehung Ober-Ramstadt gewählt wird, könnte eine umfassendere als die hier vorgenommene Abwägung dazu führen, daß das Grundeigentum des Klägers nicht oder in geringerem Maße für das Vorhaben benötigt wird. Die Aufhebung darf sich nicht: auf denjenigen Teil des Planfeststellungsbeschlusses beschränken, der die Inanspruchnahme der unmittelbar für den Bau der Umgehung Nieder-Ramstadt beanspruchten Grundstücke des Klägers zuläßt. Denn der Eingriff in das Grundeigentum ergibt sich, nicht nur aus der aktuellen Inanspruchnahme, sondern auch daraus, daß durch die von der gerichtlichen Aufhebung nicht erfaßten Planteile Zwangspunkte gesetzt werden, die sich bei der Planergänzung zum Nachteil des Klägers auswirken können (vgl. Paetow, DVBl. 85, 369, 375). Da der streitgegenständliche Abschnitt der Umgehung Nieder-Ramstadt die Lage des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West maßgeblich vorbestimmt und für dessen Errichtung wiederum klägerisches Grundeigentum in erheblichem Umfang benötigt wird, ist die Trassierung des östlichen Abschnitts der Umgehung Nieder-Ramstadt ursächlich für die Inanspruchnahme der in der Gemarkung Ober-Ramstadt gelegenen Grundstücke des Klägers. Darüber hinaus hat sich die fehlerhafte Abschnittsbildung im vorliegenden Verfahren auch nachteilig auf die materielle Bewertung der klägerischen Belange im Rahmen der planerischen Abwägung ausgewirkt. Denn die Planungsbehörde hat in beiden Planfeststellungsbeschlüssen - jedenfalls erkennbar - nur diejenigen Interessen des Klägers berücksichtigt, die durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums in dem jeweiligen Abschnitt berührt werden. Der Zwangspunktfunktion der beiden Pläne für das jeweils andere Projekt wäre aber nur dann ausreichend Rechnung getragen worden, wenn bei der Entscheidung über die Trassierung und Verknotung der beiden Umgehungsstraßen - also in beiden Planfeststellungsbeschlüssen - berücksichtigt worden wäre, in welchem Maße der Kläger als Grundstückseigentümer und als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes durch das Gesamtprojekt insgesamt beeinträchtigt wird. Nach allem hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß zu Recht aufgehoben, soweit er den Planbereich von der Anschlußstelle K 138 bis zum östlichen Ende des Planfeststellungsabschnitts erfaßt, so daß die Berufung des Beklagten unbegründet ist. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (§§ 66, 124 und 125 VwGO, Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist hinsichtlich eines Beigeladenen nur gegeben, wenn die. in dem angefochtenen Urteil vertretene, für ihn nachteilige Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Beeinträchtigung seiner eigenen subjektiven Rechte führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 258 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die Beigeladene geltend machen kann, durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983 in ihrer Planungshoheit tangiert zu werden. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Verkehrsverhältnisse im Ortskern von Nieder-Ramstadt zu einem ständigen Substanzverlust an Wohn- und Geschäftsräumen sowie zu einer nachteiligen Strukturveränderung führe. Daher sei eine Ortskernsanierung unter Erhaltung der alten Bausubstanz dringend erforderlich. Die Ausarbeitung konkreter Planungen sei aber wirtschaftlich erst dann sinnvoll, wenn der Plan für die Umgehungsstraße bestandskräftig festgestellt worden sei. Erst dann könnten auch Verhandlungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern aufgenommen werden. Daraus ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats, daß mit der Feststellung des Plans für den Bau der Umgehungsstraße erst die Voraussetzungen für eine konkrete Stadtentwicklungsplanung geschaffen werden, so daß der Beigeladenen mit der Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ein ganz wesentlicher Gegenstand ihrer Planungshoheit entzogen wird (vgl. BVerwG. Urteil vom 11. April 1986, NJW 86, 2447 ). Der Kläger trägt zwar zu Recht vor, daß es kein subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gibt (vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 3. August 1984, NVwZ 83, 92), daran scheitert aber nicht die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen. Denn sie macht keinen Anspruch auf Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses geltend, sondern verteidigt bereits einen erlassenen - und ihre Rechtsposition als Trägerin der Planungshoheit begünstigenden - Planfeststellungsbeschluß. Die somit: zulässige Berufung der Beigeladenen ist jedoch nicht begründet. Insoweit gilt das zur Berufung des Beklagten Gesagte entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO, i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den Neubau der Umgehung des Ortsteils Nieder-Ramstadt der Gemeinde Mühltal im Zuge der Bundesstraße (B) 426 (im folgenden: Umgehung Nieder-Ramstadt). Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ("X...hof"), mit dem er 1965 in den Außenbereich der Stadt Ober-Ramstadt ausgesiedelt ist. Die Betriebsfläche beträgt nach seinen Angaben insgesamt 110 ha; davon befinden sich ca. 35 ha in seinem Miteigentum. Teilflächen seines Grundeigentums von insgesamt ca. 2 ha sollen für den Neubau der Umgehung Ober-Ramstadt in Anspruch genommen werden, die Gegenstand des zwischen den Beteiligten unter dem Aktenzeichen 2 UE 465/86 anhängigen Verfahrens ist. Für die streitgegenständliche Ortsumgehung Nieder-Ramstadt wird eine Teilfläche von insgesamt knapp 1.000 qm der im Miteigentum des Klägers stehenden Flurstücke ... und ... der Flur ... in der Gemarkung Nieder-Ramstadt beansprucht (vgl. lfd. Nrn. 160 und 168 des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses). Nach den Planunterlagen soll die Umgehung Nieder-Ramstadt südwestlich des Ortsteils Nieder-Ramstadt von der derzeitigen B 426 (etwa in Höhe der Papiermühle) nach Osten abzweigen, nach einer Verbindung mit der Kreisstraße (K) 138 nach Norden abschwenken und über die Bergkuppe "Finstere Hölle" in einem weiten Bogen an die Umgehung Ober-Ramstadt herangeführt werden. Die vorgesehene planfreie Verknotung der beiden Umgehungsstraßen in Form eines unsymmetrischen halben Kleeblatts (Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West) wird nicht mehr von dem streitgegenständlichen Plan erfaßt, sondern ist Teil des parallel durchgeführten Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der Umgehung Ober-Ramstadt. Die Umgehung Nieder-Ramstadt soll in dem Bereich zwischen dem Anschluß der K 138 und dem Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West mit einem Querschnitt von 12 m (RQ 12) ausgebaut werden; in den Steigungsstrecken (mit einer Längsneigung von ca. 6 %) sind beidseitig Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren) geplant. Die Planunterlagen lagen unter anderem in den Rathäusern der Gemeinde Mühltal (vom 27. Februar bis 28. März 1980 einschließlich) und der Stadt Ober-Ramstadt (vom 1. März bis 1 April 1980 einschließlich) zu jedermanns Einsicht aus, nachdem Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren am 20. Februar 1980 in dem "Darmstädter Echo" und dem "Darmstädter Tagblatt" sowie am 22. Februar 1980 in den "Odenwälder Nachrichten" (in Ober-Ramstadt) bekanntgemacht worden waren. Der Kläger wandte mit Schreiben vom 13. April 1980 gegen das Vorhaben ein: Die Inanspruchnahme seiner Grundstücke führe zu unwirtschaftlichen Restflächen. Die Trasse zerschneide seine Betriebsfläche und erschwere den Zugang zu einem Teil seiner Grundstücke. Sein Hof sei nur noch unter Umwegen zu erreichen. Der tiefe Einschnitt in das Gelände wirke sich nachteilig auf den Wasserhaushalt und damit auf die Vegetation der angrenzenden Grundstücke aus. Die Verriegelung des Faulbachtales führe zu negativen Veränderungen des Kleinklimas. In dem von dem Regierungspräsidenten in Darmstadt als Anhörungsbehörde in der Zeit vom 4. bis 6. November 1981 durchgeführten Erörterungstermin machte der Kläger insbesondere geltend, die ursprünglich von dem Straßenbauamt Darmstadt verfolgte Stettbachlinie sei der jetzt geplanten Trasse in jeder Hinsicht überlegen. Mit Beschluß vom 29. August 1983 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für die Umgehung Nieder-Ramstadt unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers mit Änderungen und Ergänzungen fest. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Das Planvorhaben bilde zusammen mit der Ortsumgehung Ober-Ramstadt eine planerische Einheit. Die Notwendigkeit der Umgehung Nieder-Ramstadt ergebe sich aus den unzureichenden Verkehrsverhältnissen in der geschlossenen Ortslage, die eine unerträgliche Beeinträchtigung der Anlieger bewirkten. Der Ausbauquerschnitt der jeweiligen Streckenabschnitte ergebe sich aus der erwarteten Verkehrsbelastung von 8.000 bis 11.000 Kfz/24 h. Andere Trassen als die festgestellte Linienführung seien nicht vertretbar, weil zwar der Eingriff in die Natur und Landschaft minimiert werden könnte, aber die Baugebiete, insbesondere auf dem Lohberg, stärkeren Immissionsbelastungen ausgesetzt seien. Eine Verschiebung der Trasse nach Westen wirke sich auch nachteilig auf die Umgehung Ober-Ramstadt aus. Gegen eine Führung der Strecke in einem Tunnel sprächen wirtschaftliche Erwägungen. Soweit der Kläger eine Zerschneidung landwirtschaftlicher Flächen rüge, werde auf das vorgesehene Flurbereinigungsverfahren verwiesen. Dem Planfeststellungsbeschluß ist folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt: Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Beteiligten, bzw. soweit der Beschluß gegenüber Betroffenen durch ortsübliche Bekanntgabe und Auslegung des festgestellten Planes in den beteiligten Gemeinden als zugestellt gilt, innerhalb eines Monats nach dem Ende der Auslegungsfrist Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht in Darmstadt, Neckarstraße 3, erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muß den Kläger, den Beklagten (das ist. das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Technik) und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Mit der Klage können Ansprüche wegen Inanspruchnahme des Eigentums und anderer Rechte nur insoweit geltend gemacht werden, als nach § 19 Abs. 2 FStrG der Umfang der zulässigen Enteignung festgelegt wird. Im übrigen ist die Klage wegen Entschädigungs- und sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche nicht zulässig. Unter demselben Datum - 29. August 1983 - stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik auch den Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt fest. Gegen den ihm am 20. September 1983 zugestellten (Bl. 102 der Gerichtsakten 2 UE 465/86) Planfeststellungsbeschluß für die Umgehung Nieder-Ramstadt hat der Kläger am 4. November 1983 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Klage sei rechtzeitig bei Gericht eingegangen, weil die dem Planfeststellungsbeschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung in mehrfacher Hinsicht unrichtig sei; die verschiedenen Zustellungsmöglichkeiten seien irreführend miteinander vermengt sowie unvollständig und begrifflich unscharf dargestellt worden, die Rechtsmittelbelehrung beschränke sich zu Unrecht auf die Klageart "Anfechtungsklage" und der Hinweis, Entschädigungsansprüche könnten nicht geltend gemacht werden, widerspreche dem materiellen Planfeststellungsrecht. Der Plan sei nicht in Ober-Ramstadt ausgelegt worden. Für das Vorhaben bestehe keine Planrechtfertigung; es liege keine Verkehrsuntersuchung vor, die die Notwendigkeit des Vorhabens insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung und konkreten Linienführung rechtfertige. Die Planungsvorgaben des Straßenbauamtes würden vielmehr durch die in der Verkehrsuntersuchung Mühltal dargelegten Erkenntnisse der Ingenieursozietät BGS widerlegt. Das Vorhaben führe zu erheblichen Eingriffen in seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Insoweit seien nicht nur die Flächenverluste, sondern auch die Zerschneidungsschäden und sonstigen betrieblichen Nachteile - wie z.B. Umwege - zu berücksichtigen. Obwohl eine Gefahr für seine wirtschaftliche Existenz bestehe, sei die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung nicht nachvollziehbar auf seine privaten Belange eingegangen. Deshalb verstoße der Plan gegen den Grundsatz der Problembewältigung, zumal eine Unternehmensflurbereinigung nicht zugesagt, sondern nur unverbindlich in Aussicht gestellt worden sei. Er befürchte, daß durch die Umgehung Nieder-Ramstadt seine in der Gemarkung Ober-Ramstadt gelegenen Grundstücke durch das Zuführen von Oberflächenwasser und durch Veränderungen des Grundwasserspiegels beeinträchtigt würden. Da dem östlichen Abschnitt der Umgehung Nieder-Ramstadt eine Zwangspunktfunktion hinsichtlich der Verknotung der beiden Umgehungsstraßen zukomme, habe die Planung nicht in zwei selbständige Planfeststellungsverfahren aufgeteilt werden dürfen. Im Hinblick auf die vorgreifliche Wirkung der Umgehung Nieder-Ramstadt auf die Inanspruchnahme seiner in Ober-Ramstadt gelegenen Grundstücke begehre er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Umgehung Nieder-Ramstadt, soweit er den an die Umgehung Ober-Ramstadt heranreichenden Abschnitt der Umgehung Nieder-Ramstadt festlege. Der Kläger hat beantragt, den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen: Die Klage sei verfristet. Die dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung leide jedenfalls nicht unter einem wesentlichen Mangel. Die Beigeladene hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen. Durch Urteil vom 28. November 1985 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß aufgehoben, soweit er die Trasse zwischen Baustation 5582.60 (Anschluß K 138) und Baustation 7800.00 (Ende des Planfeststellungsabschnitts) festlegt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei rechtzeitig erhoben. Die Rechtsmittelbelehrung sei jedenfalls deshalb unrichtig, weil sie den Kläger nur auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage hinweise, obwohl auch eine Verpflichtungsklage zulässig sei. Der Antrag des Klägers sei dahingehend auszulegen, daß er eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehre, soweit er den östlich des Anschlusses der K 138 geplanten Teil der Umgehung Nieder-Ramstadt festlege. In diesem Umfang sei die Klage auch begründet, weil die Planfeststellungsbehörde die für und gegen das Vorhaben streitenden Belange fehlerhaft abgewogen habe. Die Planung für den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West und damit auch die Trassierung des östlichen Abschnitts der Umgehung Nieder-Ramstadt beruhe unter anderem auf der Vorgabe, zu einem späteren Zeitpunkt eine Nordumgehung des Ortsteils Traisa verwirklichen zu können. Die dann erforderliche Überquerung der Bahnlinie schaffe Zwangspunkte hinsichtlich der Gradiente der Umgehungen Ober-Ramstadt und Nieder-Ramstadt. Selbst wenn diese Option für eine Nordumgehung Traisa durch die Absenkung der Gradiente der Umgehung Ober-Ramstadt aufgegeben worden sei, habe die Planfeststellungsbehörde in eine erneute umfassende Abwägung eintreten müssen, weil dieser Gesichtspunkt von maßgeblichem Gewicht bei der Einschätzung der abwägungserheblichen Belange sei. Es sei aber nicht zu erkennen, daß die Planfeststellungsbehörde nach der Aufgabe der Option für eine Nordumgehung Traisa den Plan nochmals in jeglicher Hinsicht vollständig überprüft habe. Auf eine solche Überprüfung habe der Kläger auf Grund seiner grundstücksmäßigen Betroffenheit einen Anspruch. Gegen das ihnen am 3. Februar 1986 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 14. Februar 1986 und die Beigeladene am 3. März 1986 Berufung eingelegt. Der Beklagte trägt vor: Auch wenn die dem Planfeststellungsbeschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung deshalb unvollständig sei, weil sie nur auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage hinweise, erschwere dieser Mangel nicht die Rechtsverfolgung. Darüber hinaus habe der Kläger schon im Anhörungsverfahren deutlich gemacht, daß ihm nicht an einer Planergänzung, sondern nur an einer Planaufhebung gelegen sei, was er durch den später gestellten Aufhebungsantrag bestätigt habe. Für den Kläger sei somit eine Verpflichtungsklage von vornherein nicht in Betracht gekommen. Im übrigen sei die Klage auch nicht begründet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei allein die planerische Abwägungsentscheidung, die in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß zum Ausdruck komme. Dieser Abwägung aber habe nicht mehr die sog. Option für eine Nordumgehung Traisa zugrunde gelegen. Denn gegenüber dem ursprünglichen Plan sei in dem Planfeststellungsbeschluß die Gradiente im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West um bis zu 4 m abgesenkt: worden. Die Beigeladene schließt. sich dem Vorbringen des Beklagten an und macht weiterhin geltend: Die Klage sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Der Bau der Umgehung Nieder-Ramstadt sei dringend erforderlich. Die derzeitige enge Ortsdurchfahrt sei nicht geeignet, den Verkehr mit. einem hohen Anteil des Schwerlastverkehrs zu bewältigen. Da in Teilbereichen keine Gehwege vorhanden seien, bestehe eine ständige akute Gefährdung der Fußgänger. Darüber hinaus seien die Anlieger unerträglichen Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt. Wegen der dichten Bebauung komme ein Ausbau der Ortsdurchfahrt nicht in Betracht. Gegenwärtig bestünden zwar keine konkreten Planungsabsichten für den Ortsteil Nieder-Ramstadt, nach dem Bau der Umgehungsstraße solle jedoch eine Stadtkernsanierung unter Erhaltung der alten Bausubstanz durchgeführt werden. Konkrete Planungen könnten allerdings erst erarbeitet werden, wenn der Plan für den Neubau der Umgehungsstraße Bestandskraft erlangt habe. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß nach Aufgabe der Option für eine Nordumgehung Traisa eine neue Interessenabwägung habe stattfinden müssen. Vielmehr beruhe die Abwägungsentscheidung gerade auf dieser Planungsvorgabe. Für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei unerheblich, daß früher eventuell andere Planungsabsichten bestanden hätten. Denn die Entwurfsausarbeitung und das Anhörungsverfahren dienten lediglich der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung der Planfeststellungsbehörde. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und erwidert ergänzend: Die Rechtsmittelbelehrung sei unrichtig und generell geeignet, einen rechtsunkundigen Bürger von der Erhebung der Klage abzuhalten; unerheblich sei, ob er selbst falsche Vorstellungen über seine Rechtsschutzmöglichkeiten gehabt habe. Die Berufung der Beigeladenen sei unzulässig. Sie werde durch die Entscheidung nicht in eigenen Rechten verletzt und habe insbesondere keinen Rechtsanspruch auf Planfeststellung. Die Gerichtsakten, die das zwischen den Beteiligten anhängige Eilverfahren (2 TH 473/86) und das Planfeststellungsverfahren für die Umgehung Ober-Ramstadt (2 UE 465/86) betreffen, sowie die nachfolgend aufgelisteten Beiakten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. 1) Ordner mit: a) Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt vom 29.08.1983 b) Planunterlagen zu 1a) Nr. 1 bis Nr. 9a) (vorgelegt in dem Verfahren VG Darmstadt II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 2) Ordner Planunterlagen zu 1a) Nr. 10 bis Nr. 17 a (II/2 E2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 3) Ordner mit: a) Verfahrensakten betreffend die Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt b) Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Verbände c) Stellungnahmen des Straßenbauamtes zu den Einwendungen d) Untersuchung der Variantenlösung des Regierungspräsidenten in Darmstadt. (Dez. VII 54) e) Einwendungen und Alternativplanung BFO f) Stellungnahmen der Bürgergruppe für den Bau der Umgehungsstraße (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 4) Ordner Verkehrsuntersuchung Ober-Ramstadt, September 1984, mit 27 Anlagen (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 137) 5) Ordner (Verkehrsuntersuchung 1979) mit: a) Computer-Ausdruck Kennzeichen-Datei b) Zählstellenplan c) Strombelastungsplan - Verfolgungszählung in Ober-Ramstadt - d) Strombelastungsplan - Verkehrsbelastung für die Umgehung Ober-Ramstadt - e) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KENERFAS f) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KENKORR - Lauf 3.4 - g) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KENKORR - Lauf 3.5 - (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985, 81. 137 - Anlagen 1 bis 7 -) 6) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Ober-Ramstadt (II/2 E 2159/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985, Bl. 50) 7) Broschüre "Auswirkungen von Ortsumgehungen", Heft 48 der Schriftenreihe Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, 1984 (II/2 E 1932/83, mündliche Verhandlung am 27.11.1985, Bl. 120) 8) Meteorologisches Gutachten zu dem geplanten Bau der Ortsumgehungen Mühltal und Ober-Ramstadt des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 (II/2 E 2173/83, Schreiben vom 25.04.1986, Bl. 241) 9) Hefter Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986. Bl. 243) 10) Mappe Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt sowie Strecke zwischen Ober-Ramstadt und Mühltal-Nieder-Ramstadt, 1980 (II/2 F 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243) 11) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt, Nr. 1 bis Nr. 8 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 12) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt, Nr. 9 bis Nr. 25a (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 13) Ordner Verwaltungsvorgänge betreffend die Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-Ramstadt, Bl. 1 bis 269 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 14) Ordner mit: a) Hefter allgemeine Erhebungen für den Bau der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-Ramstadt (Nachweis Querschnitt/Verkehrsqualität) b) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt c) Hefter Alternativplanung der Interessengemeinschaft Umgehungsstraße Ober-Ramstadt (Ingenieurbüro Lomb) d) Hefter Stellungnahmen der Straßenbauverwaltung zu der Alternativplanung (einschließlich Ergebnis der Verkehrszählung vom 26.08.1982) e) Hefter Tunnelvariante (Umgehungen Ober-Ramstadt und Mühltal- Nieder-Ramstadt) f) Meteorologisches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 g) Vorläufige meteorologische Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom Juli 1982 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 15) Verfahrensakten betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt, Bl. 1 bis 31 nebst Anlagen (II/2 H 153/85, Schriftsatz des Beklagten vom 25.02.1985, Bl. 10) 16) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt (II/2 E 2173/85, Schreiben RP Darmstadt vom 15.10.1986, Bl. 323) 17) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt (II/2 E 2173/85, Schreiben RP Darmstadt vom 15.10.1986, Bl. 323) 18) Gerichtsakten Verwaltungsgericht Darmstadt II/2 E 91/85 (BUND ./. Land Hessen) betreffend die Ortsumgehung Nieder-Ramstadt (II/2 E 1932/83, Anschreiben vom 24.10.1986, Bl. 248) 19) Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt vom 16.09.1977 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300) 20) Generalverkehrsplan Ober-Ramstadt, August 1971 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300) 21) Verkehrsuntersuchung Mühltal der Ingenieursozietät BGS, Dezember 1982 (II/2 E 92/85, Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.11.1986, Bl. 115) 22) Übersichtslagepläne zu der Alternativplanung des Ingenieurbüros Lomb a) Variante 1 b) Variante 2 (II/2 E 2173/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985, Bl. 154) 23) Stellungnahme Dr. Ing. Köhler - Ingenieursozietät BGS - zu dem Ausbau der Umgehung Ober-Ramstadt, November 1986 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Klägers vom 23.12.1986, Bl. 314 - zweifach - ) 24) Entwurf des Bebauungsplans Hammergasse (11/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.01.1987, Bl. 342) 25) Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald riebst Karte (II/2 E 1932/83, Schreiben BFN Darmstadt vom 19.01.1987, Bl. 279) 26) Auswertung der Kennzeichenverfolgungszählung 1979, Hessisches Landesamt für Straßenbau, Januar 1986 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 27) Stellungnahme zum Generalverkehrsplan Darmstadt, Hessisches Landesamt für Straßenbau, April 1981 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 28) Ergebnis der Verkehrszählung vom 26.08.1982 und Auswertung der Dauerzählstelle von Januar bis Juli 1983 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 29) Schalltechnische Untersuchung B 426 - Umgehung Ober-Ramstadt, Hessisches Straßenbauamt Darmstadt vom 08.02.1982 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 30) Hefter Unfallstatistik, Hessisches Straßenbauamt Darmstadt, Oktober 1984 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 31) Generalverkehrsplan Darmstadt a) Individualverkehr, Analyse, 1977 b) Individualverkehr, Prognose, Planungsmaßnahmen, 1979 c) Kurzfassung 1979 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 32) Immissionsgutachten B 42 (Eltville-Walluf) der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 23.05.1979 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 33) Broschüre Straßenverkehrszählung 1980, Verkehrsmengen in Ortsdurchfahrten, Band 9 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 34) Hefter mit Auswertungen der automatischen Dauerzählstelle, Jahresganglinien 1983, 1984, 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 35) Hefter mit Auswertungen der automatischen Dauerzählstelle, 1983 bis 1986 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 36) Hefter RAS - LG 1 bis 3 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 37) Stellungnahme zu dem Straßenbauvorhaben Umgehungen Ober-Ramstadt/Mühltal der Beratenden Ingenieure Prof. K. Schaechterle und G. Holdschuer vom Dezember 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 38) Verkehrsmengenkarte Land Hessen, 1980 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337)