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Urteil

2 UE 468/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0505.2UE468.86.0A
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Leitsätze
1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier: vierstreifiger Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 426 und 449). 2. Die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende Planfeststellung. 3. Die Planfeststellungsbehörde verkennt das Gewicht der immissionsschutzrechtlichen Belange planbetroffener Anlieger, wenn sie in der Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden Belange davon ausgeht, daß Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase, die die Erheblichkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG nicht überschreiten, dem Nachbarn einer Fernstraße ohne weiteres zugemutet werden können. Solchen - unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegenden - Beeinträchtigungen kommt im Rahmen der Trassendiskussion ein beachtliches Gewicht zu. 4. Zum Umfang des Planaufhebungsanspruchs eines mittelbar Betroffenen, wenn die planerische Abwägung auf einer Fehleinschätzung seiner immissionsschutzrechtlichen Belange beruht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier: vierstreifiger Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 426 und 449). 2. Die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende Planfeststellung. 3. Die Planfeststellungsbehörde verkennt das Gewicht der immissionsschutzrechtlichen Belange planbetroffener Anlieger, wenn sie in der Abwägung der für und wider das Vorhaben streitenden Belange davon ausgeht, daß Beeinträchtigungen durch Lärm und Abgase, die die Erheblichkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG nicht überschreiten, dem Nachbarn einer Fernstraße ohne weiteres zugemutet werden können. Solchen - unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegenden - Beeinträchtigungen kommt im Rahmen der Trassendiskussion ein beachtliches Gewicht zu. 4. Zum Umfang des Planaufhebungsanspruchs eines mittelbar Betroffenen, wenn die planerische Abwägung auf einer Fehleinschätzung seiner immissionsschutzrechtlichen Belange beruht. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber im wesentlichen unbegründet. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihnen Rechten verletzt, es hätte ihn aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufheben dürfen. Die Planfeststellungsbehörde hat den Plan für den Neubau den Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der B 426 und B 449 zu Recht auf die §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980, BGBl. I S. 649) - FStrG - gestützt, weil der fragliche Plan - der die L 3099 betreffende Planbereich ist nicht umstritten - den Bau einer Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG zum Gegenstand hat.. Der :in anderen Verfahren vorgetragenen Auffassung, die Umgehung Ober-Ramstadt sei nach ihrer tatsächlichen Verkehrsbelastung nicht als Fernstraße, sondern als Landesstraße zu qualifizieren, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Der Senat. kann auf sich beruhen lassen, ob diese Beurteilung schon deshalb gerechtfertigt ist, weil mit der streitgegenständlichen Ortsumgehung keine neue Verkehrsverbindung hergestellt, sondern ein als Bundesstraße klassifizierter Straßenzug lediglich umgelegt. werden soll. Denn jedenfalls ist die Umgehung Ober-Ramstadt auch dazu bestimmt, einem weiträumigen Verkehr zu dienen, auch wenn sie überwiegend einen bloß regionalen Verkehr - zwischen dem Raum Darmstadt und dem Odenwald - aufnehmen soll. Denn die Klassifizierung einer Straße hängt nicht von der tatsächlichen oder erwarteten Verkehrsbelastung ab, sondern von ihrer bestimmungsgemäßen Verkehrsbedeutung, die sich aus den von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen ergibt (BVerwG. Beschluß vom 6. Oktober 1977, Buchholz 407.4, Nr. 4 zu § 1 FStrG). Hier stellt die Umgehung Ober-Ramstadt im Zuge der B 426 eine westöstliche Querverbindung zwischen den vorwiegend in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesstraßen 44, 3, 38, 45 und 469 sowie den Bundesautobahnen 5 und 67 dar; ferner ist die B 426 über die B 449 mit dem Zentrum der Stadt Darmstadt und der B 26 verknüpft. Aus dieser Einbindung in das bestehende Fernstraßennetz wird deutlich, daß die Umgehung Ober-Ramstadt in Verbindung mit den Anschlußstrecken der Bundesstraßen 426 und 449 geeignet und bestimmt ist, auch weiträumigen Verkehr aufzunehmen. Sie ist damit zu Recht als Teil des Netzes der Fernstraßen konzipiert. In formeller Hinsicht bestehen gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 keine Bedenken, die seine Aufhebung rechtfertigten. Vor seinem Erlaß ist zwar seitens des Bundesministers für Verkehr kein Verfahren zur Bestimmung der Linienführung im Sinne des § 16 Abs. 1 FStrG durchgeführt worden, darin liegt aber kein Mangel, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt:. Es ist schon zweifelhaft, ob nach dem Zweck dieser Bestimmung, die Projektierung vor) Fernstraßen mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abzustimmen, überhaupt eine ministerielle Linienbestimmung notwendig ist, wenn - wie hier - keine weiträumige Trasse geplant, sondern eine bestehende Bundesstraße von der Ortsdurchfahrt auf eine Umgehungsstraße verlegt werden soll, so daß kein Bedürfnis für eine die Planfeststellung kanalisierende Linienbestimmung besteht (vgl. auch Nr. 2 der von dem Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Hinweise zu § 16 FStrG, VkBl. 74, 76 f.). Im übrigen gehört die Bestimmung der Linienführung nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die nachfolgende Planfeststellung, wie sie in §§ 17 ff. FStrG geregelt sind (Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., § 16, Anm. 1.1). Die Linienbestimmung grenzt zwar die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde ein, begründet aber eine allein behördeninterne Planbindung. Aus § 16 FStrG kann daher ein planbetroffener Dritter nicht mit Erfolg Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß herleiten (BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 59 f., und vom 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 17 f.). Insoweit ist ohne Belang, ob sich der Einwand auf einen materiellen Planungsfehler oder ein Unterbleiben der Linienbestimmung insgesamt bezieht. Das Anhörungsverfahren wurde unter Wahrung der Beteiligungsrechte der Klägerin durchgeführt. Die Planunterlagen lagen, wie § 18 Abs. 3 FStrG vorschreibt, in Ober-Ramstadt einen Monat zur Einsicht aus, nachdem Ort und Zeit der Offenlegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 FStrG ortsüblich (vgl. § 10 der Hauptsatzung der Beigeladenen in der Fassung vom 21. Dezember 1977) bekanntgemacht worden waren. Dabei ist nicht zu beanstanden, daß - wie gegen den Planfeststellungsbeschluß eingewendet wird - einige Planunterlagen nicht schon bei der ersten Auslegung im Jahre 1979, sondern erst bei der erneuten Auslegung in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 13. Januar 1981 offengelegt worden sind. Denn hier wurde kein Planänderungsverfahren nach § 18 Abs. 8 FStrG durchgeführt, sondern die Auslegung der Planunterlagen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 und 5 FStrG wiederholt mit der Folge, daß mit der erneuten ordnungsgemäßen Offenlegung eventuelle Mängel des ursprünglichen Verfahrens geheilt worden sind, ohne daß es 1981 eines ausdrücklichen Hinweises auf die Ergänzung der Planunterlagen bedurfte. Im übrigen hat die Klägerin mit mehreren Schreiben Einwendungen gegen den Plan erhoben. In dem am 29. April 1982 durchgeführten Erörterungstermin war sie anwesend, so daß sie auch insoweit Gelegenheit zur Äußerung hatte. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist unerheblich, ob die anerkannten Naturschutzverbände nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980, BGBl. I S. 649) - BNatSchG - und des § 35 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) - HENatG - angehört worden sind und das Benehmen der obersten Naturschutzbehörde nach § 7 Abs. 2 HENatG hergestellt worden ist. Denn ein eventueller Verstoß gegen diese Verfahrensvorschriften würde nicht die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Soweit aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74) ein Anspruch auf eine in formeller und materieller Hinsicht - objektiv rechtmäßige Planfeststellung abgeleitet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 1984, DÖV 85, 157 = NVwZ 86, 321 ), gilt das nur für den Fall, daß das klägerische Grundeigentum urmittelbar (enteignend) in Anspruch genommen werden soll. Eine Verletzung eigener Verfahrenshechte der Klägerin läge auch dann nicht vor, wenn die Planunterlagen nicht nur in Ober-Ramstadt, sondern auch in dem Gemeinde Mühltal hätten ausgelegt. werden müssen. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergeben sich auch nicht daraus, daß die Klägerin im Rahmen der Entscheidung über die Einwendungen in dem Planfeststellungsbeschluß namentlich nicht erwähnt worden ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil im Teil II A 2 des Planfeststellungsbeschlusses alle nicht namentlich aufgeführten, aber gegenständlich näher beschriebenen Einwendungen zurückgewiesen worden sind, so daß dem Planfeststellungsbeschluß mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden kann, daß die Planfeststellungsbehörde den klägerischen Einwendungen nicht Rechnung getragen hat. Materielle Ermächtigung für die Planfeststellung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Nach dieser Bestimmung dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert wenden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, denen Einhaltung im Streitfalle der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus den Bindungen an gesetzliche Planungsleitsätze und aus den Anforderungen des Abwägungsgebots (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Beispiel Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116 f., und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20 f.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt: der Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt dem Erfordernis einer hinreichenden Planrechtfertigung. Den Grundsatz der Planrechtfertigung beruht auf der Erkenntnis, daß eine hoheitliche Fachplanung ihre Rechtfertigung nicht bereits in sich selbst trägt, sondern gemessen an den Zielen des jeweils zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes erforderlich sein und -angesichts der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung (vgl. § 19 FStrG) vor Art. 14 Abs. 3 GG standhalten muß. Erforderlich in diesem Sinne ist ein Planvorhaben nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es "vernünftigerweise geboten" ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 119, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168 f., und 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Plan für die Ortsumgehung Ober-Ramstadt Die Planfeststellungsbehörde hat die gegenwärtigen Straßenverhältnisse im Planbereich zu Recht als völlig unzureichend eingestuft. Die lange, enge und durch zahlreiche Kurven geprägte Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt ist nicht geeignet, die durch das Stadtgebiet fließenden Verkehrsströme zu bewältigen, ohne die Verkehrsteilnehmer und die Bewohner von Ober-Ramstadt zu gefährden oder unzumutbar zu beeinträchtigen. Die Auswertung einer zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt eingerichteten Dauerzählstelle hat eine Belastung der B 426 für das Jahr 1982 und das erste Halbjahr 1983 von 18.000 bis 21.000 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von ca. 7 % ergeben. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob diese Erhebungen sichere Schlüsse auf die künftige Verkehrsentwicklung zulassen, sie geben jedenfalls hinreichenden Aufschluß über die tatsächliche Belastung der B 426 in dem Zeitraum unmittelbar vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses. Daß die Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt nicht geeignet ist, diese Verkehrsmenge aufzunehmen, wird nicht nur durch die unerträglichen Staubildungen, sondern auch durch die zahlreichen Unfälle belegt, die sich in Ober-Ramstadt ereignet haben (vgl. Beiakten Nr. 15). Wegen der geringen Breite der Gehwege, die an mehreren Stellen unter 1 m liegt, ist ein sicherer Fußgängerverkehr nicht mehr gewährleistet. Gefahrenlos überqueren können die Fußgänger die B 426 nur an den signalgesicherten Überwegen; das hat zur Folge, daß das Stadtgebiet in zwei Teile zerschnitten wird. Vor allem aber werden die Anwohner in erheblichem Umfang durch die von dem Straßenverkehr ausgehenden Immissionen beeinträchtigt. Diese Belastungen erstrecken sich auch auf Wohngebiete abseits der B 426, weil ortskundige Verkehrsteilnehmer Nebenstraßen als Schleichwege nutzen. Unter diesen Umständen ist es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vernünftigerweise geboten, die Verkehrsverhältnisse in Ober-Ramstadt durch den Bau einer Umgehungsstraße zu verbessern. Das wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die Frage aber, ob das Vorhaben überdimensioniert ist, stellt. sich nicht bei der Überprüfung der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 167, und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471, 472, ferner Beschlüsse vom 11. September 1984 - 4 C 26.84 - und 19. September 1985 - 4 8 86.85 -). Denn die Frage, in welcher Gestaltung und Ausdehnung ein Vorhaben verwirklicht werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Planungsermessens. Diese Entscheidung unterliegt nicht einer strikten gesetzlichen Bindung, sondern der Ermessenskontrolle. Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, daß der Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt nur gerechtfertigt sei, wenn ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis für die Umgehungsstraße durch eine qualifizierte Verkehrsprognose belegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Juli 1978 (BVerwGE 56, 110, 121), auf das sich das Verwaltungsgericht beruft, zwar ausgeführt, daß die Voraussage der künftigen Belastung einer Verkehrseinrichtung in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet sein müsse. Dies betrifft aber allein den Fall, daß die Planrechtfertigung eines Vorhabens mit der Vorausschau auf eine künftige Entwicklung begründet wird. Davon zu unterscheiden ist aber ein Planvorhaben, mit dem - wie hier - eine aktuelle Unzulänglichkeit ausgeräumt werden soll. Seine Rechtfertigung ergibt sich schon aus der tatsächlichen Feststellung, daß die Verkehrseinrichtung die gegenwärtigen Verkehrsprobleme nicht zu bewältigen vermag (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 286). Daher ist der streitgegenständliche Plan schon deshalb vernünftigerweise geboten, weil die derzeitige Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt im Zuge der B 426 nicht geeignet ist, die aufgrund einer Verkehrszählung ermittelte Verkehrsmenge aufzunehmen. Die Voraussage der Planfeststellungsbehörde über die künftige Belastung der Umgehungsstraße ist daher nur für die Frage der Dimensionierung des Vorhabens und somit für die Beurteilung maßgeblich, ob das Planvorhaben insoweit den sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Anforderungen gerecht wird. Es besteht keine Veranlassung, die behördliche Verkehrsprognose im Rahmen der Planrechtfertigung zu überprüfen. Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der erkennende Senat nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt in seinem Urteil vom 6. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 282, 286) ausdrücklich hervorgehoben, daß sich das Bedürfnis für eine Verkehrseinrichtung entweder aus der aktuellen Verkehrssituation oder aus einer Vorausschau auf künftige Entwicklungen ergeben kann und daß insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Planrechtfertigung zu stellen sind. Auch in früheren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtfertigung eines Planvorhabens nicht in allen Fällen von einer qualifizierten Verkehrsprognose abhängig gemacht (vgl. z.B. Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150, 153, und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 24 f.; vgl. ferner die Nachweise bei Steinberg, NVwZ 86, 812 ). Die von dem Verwaltungsgericht ferner zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1978 (BVerwGE 55, 250, 265) und 21. Mai 1976 (Buchholz, 407.4, Nr. 23 zu § 17 FStrG) belegen seine Auffassung nicht; diese Entscheidungen betreffen Immissionsprognosen, für die andere Maßstäbe gelten als für die Planrechtfertigung. Im übrigen läßt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Planfeststellungsbehörde habe die künftige Belastung der Umgehung Ober-Ramstadt und des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West nicht in methodisch einwandfreier Weise erarbeitet, nicht den Schluß zu, es mangele an der Planrechtfertigung. Ob der Plan für den Bau einer Straße nach dem Verkehrsbedürfnis gerechtfertigt ist, unterliegt der vollen richterlichen Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 286). Das Verwaltungsgericht hätte sich daher nicht auf eine Verwerfung der behördlichen Prognose beschränken dürfen, sondern im Wege der richterlichen Nachermittlung unter Einholung von Sachverständigengutachten aufklären müssen, ob das von dem Beklagten behauptete Verkehrsbedürfnis für die Umgehungsstraße besteht oder nicht besteht. Eine solche Aufklärung erübrigt sich hier aber deshalb, weil die Planrechtfertigung unabhängig von der Richtigkeit der behördlichen Verkehrsprognose gegeben ist. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 verletzt zum Nachteil der Klägerin auch keine Planungsleitsätze im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Hinblick auf diese Planungsschranke wird in anderen Verfahren gegen den streitgegenständlichen Plan eingewandt, die §§ 1, 2 und 8 BNatSchG, 1 und 13 HENatG enthielten gesetzliche Planungsleitsätze, gegen die die Planfeststellungsbehörde verstoßen habe. Der Senat. kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen lassen, ob der Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt den sich aus diesen naturschutzrechtlichen Regelungen ergebenden Anforderungen gerecht wird. Denn diese Bestimmungen enthalten keine Planungsleitsätze im Sinne der eingangs dargelegten Planbindungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. März 1985 (4 C 73.82, BVerwGE 71, 163, 164 ff., dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. November 1985 - 2 OE 45/83 - angeschlossen hat) klargestellt, daß nur solche Normierungen in oder außerhalb der Fachplanungsgesetze gesetzliche Planungsleitsätze beinhalten, die. nicht durch eine planerische Abwägung überwunden werden können, sondern strikte Beachtung verlangen. Keine in- oder externen Planungsleitsätze umfassen somit gesetzliche Regelungen, die - wie vor allem Optimierungsgebote ihrem Inhalt nach nicht mehr als eine Zielvorgabe für den Planer Zum Gegenstand haben und erkennen lassen, daß diese Zielsetzungen bei der Bewältigung der durch die Planung aufgeworfenen Probleme im Konflikt mit anderen Belangen zumindest teilweise zurücktreten können. Unter diesen Voraussetzungen beinhalten die §§ 1, 2 und 8 BNatSchG keine externen Planungsleitsätze, sondern gesetzliche Optimierungsgebote (so ausdrücklich zu § 1 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, a.a.O. S. 165, und zu der mit § 8 BNatSchG vergleichbaren Regelung der §§ 10 und 11 des Baden-Württembergischen Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1985, DVBl. 86, 364, 367). Denn § 1 Abs. 2 BNatSchG, auf den § 2 Abs. 1 BNatSchG Bezug nimmt, verdeutlicht, daß die §§ 1 und 2 BNatSchG der Planfeststellungsbehörde keine planerischen Gebote oder Verbote auferlegen, sondern die Abwägungserheblichkeit und das Gewicht naturschutzrechtlicher Belange hervorheben wollen. Auch der Begriff der Vermeidbarkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG läßt sich nur in einer Zusammenschau mit der Bewertung der für das Planvorhaben streitenden öffentlichen Interessen bestimmen (Gaentzsch, NuR 86, 89, 91, a.A. wohl Paetow, NuR 86, 144, 147). Für die landesrechtlichen Vorschriften zum Schutze der Natur und Landschaft gilt nichts anderes, wie sich insbesondere aus dem in § 2 Abs. 2 HENatG normierten Abwägungsprinzip und aus den Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 BNatSchG in § 1 Abs. 1 HENatG ergibt. Auch in Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung neuer Verkehrswege nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. § 31 BNatSchG), so daß auch § 13 Abs. 2 HENatG kein externen Planungsleitsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden kann. Soweit die angesprochenen naturschutzrechtlichen Regelungen entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als gesetzliche Planungsleitsätze eingestuft. werden (so Steinberg, NVwZ 86, 812, 814 mit weiteren Nachweisen), führt das im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung, weil auch insoweit angenommen wird, daß diese Normierungen als Planungs- und Abwägungsdirektiven den Prozeß der planerischen Gestaltung steuern, also auch bei der Ausübung des Planungsermessens überwunden werden können. So verstanden kommt diesen Direktiven nicht mehr die Funktion einer eigenständigen, vor der Stufe der Abwägung zu prüfenden - und damit auch dem Planungsermessen entzogenen - Planungsschranke zu. Zuzugeben ist dieser Auffassung allerdings, daß das Bundesverwaltungsgericht die Schranke der gesetzlichen Planungsleitsätze im Ergebnis auf planerische Gebots- und Verbotsnormen reduziert, die nur schwerlich dem Begriff des Leitsatzes zuzuordnen sind. Der Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 für den Neubau der Umgehung Ober-Ramstadt genügt aber nicht den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das den Abwägungsvorgang und Glas Abwägungsergebnis umfassende Abwägungsgebot ist darauf gerichtet, daß die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen wenden. Für den Bereich der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ausdrücklich normiert.. Ist eine Planung diesen Anforderungen entsprechend inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres Planungszieles in der Kollision verschiedener gegenläufigen Interessen für die Bevorzugung den einen und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die darin liegende bewertende Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979, BVerwGE 59, 253, 257). Dementsprechend ist das Abwägungsgebot nur dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 171). Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Mai 1987 in dem Verfahren 2 UE 465/86 dargelegt, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung auf einem Abwägungsfehler beruht, weil ein Teil der Umgehung Nieder-Ramstadt und deren Verknotung mit den Umgehung Ober-Ramstadt in den streitgegenständlichen Plan einbezogen worden sind, ohne zugleich die (problematische) Heranführung der Umgehung Nieder-Ramstadt an den Knotenpunkt zu nageln. Dieser Abwägungsfehler führt jedoch nicht zur (Teil-) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren, weil er die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Durch die fehlerhafte Abschnittsbildung ist das - durch die Planung aufgeworfene - Problem der Anbindung der Umgehung Nieder-Ramstadt an die Umgehung Ober-Ramstadt nicht in dem gebotenen Umfang bewältigt worden. Auch wenn dieser Konflikt aufgrund einer umfassenden Planungsentscheidung in einer anderen Weise als im festgestellten Plan gelöst; werden müßte, hätte das keinen Einfluß auf die Rechtsposition der Klägerin. Denn sowohl eine andere Gestaltung als auch eine Verschiebung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West würde sich nicht auf die Trassierung (einschließlich der Festlegung der Gradiente) östlich des Kuppenhochpunktes und somit auch nicht. auf das klägerische Grundeigentum auswirken. Ein zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983 führender Abwägungsfehler liegt jedoch darin, daß die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über die Trassenführung im Bereich des klägerischen Grundstücks die privaten -immissionsschutzrechtlichen - Belange der Klägerin nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt hat. Denn die Planfeststellungsbehörde geht in dem angefochtenen Beschluß zu Unrecht davon aus, daß den Lärmschutzbelangen der Klägerin dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, daß infolge der Anordnung der Errichtung der Schallschutzwand die Zumutbarkeitsgrenze des § 17 Abs. 4 FStrG nicht überschritten wird; sie hätte jedoch auch eine unterhalb dieser Immissionsschwelle liegende Belastung in die Abwägung der für und gegen eine südliche Verschwenkung der Trasse streitenden Belange einbringen müssen. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Klägerin hat gemeinsam mit anderen in diesem Gebiet wohnenden Anliegern schon zu früheren Planentwürfen, aber auch im Rahmen der Anhörung zu dem streitgegenständlichen Plan die Forderung erhoben, die Trasse im Bereich des Wohngebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße nach Süden zu verschwenken, um die Beeinträchtigungen der Bewohner dieses Gebiets durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Kraftfahrzeugabgase, auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Aufgrund dieses Vorbringens bestand für die Planfeststellungsbehörde Veranlassung, sich bei der Trassenwahl eingehend mit den immissionsschutzrechtlichen Belangen der Klägerin (und ihren Nachbarn) auseinanderzusetzen. Die Begründung der festgestellten Trasse in dem Planfeststellungsbeschluß (S. 20 f.) beschränkt sich jedoch auf die Bemerkung, eine "weiter südlich verlaufende Trassenvariante würde durch topographisch noch ungünstigeres Gelände führen". Diese Darlegung wird durch die Aussage der Planfeststellungsbehörde ergänzt, Belange des Umweltschutzes stünden den Trassenführung nicht entgegen, weil die Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe und - nach der Anordnung der Schallschutzmaßnahmen - auch für Verkehrslärm nicht überschritten würden. Diese Argumentation läßt erkennen, daß die Planfeststellungsbehörde die Immissionsschutzbelange der Klägerin nun unter dem Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt hat, ob die für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 17 Abs. 4 FStrG maßgeblichen Richtwerte eingehalten werden oder Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind. Diese Betrachtungsweise genügt aber nur dann den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben, wenn hinsichtlich den Trassenführung keine ernsthaft in Betracht zu ziehenden Planungsalternativen bestehen (z. B. bei Zwangspunkten durch beidseitige Bebauung, Gewässer, Schutzzonen etc.). In einem solchen Fall kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob die Immissionen die Erheblichkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG überschreiten. Darm steht auch dem Planbetroffenen - wenn die Lärmschutzproblematik nicht die Ausgewogenheit der Planung insgesamt tangiert - regelmäßig kein Planaufhebungs-, sondern allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung zu. Diese Erwägungen lassen sich aber nicht auf die streitgegenständliche Planung übertragen. Denn hier wird die Problematik des Immissionsschutzes, insbesondere des Lärmschutzes, bereits bei der Bestimmung der Trassenführung und nicht erst bei der Prüfung aufgeworfen, ob Schutzanordnungen im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG zu treffen sind. Bei der Abwägung, welche der in Betracht kommenden Linien zu wählen ist, dürfen aber selbst solche Lärmbelästigungen nicht unberücksichtigt bleiben, die wegen Unterschreitens den Zumutbarkeitsschwelle keinen Anspruch auf Ausgleich nach § 17 Abs. 4 FStrG auslösen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150, 160). Die Planfeststellungsbehörde hat vielmehr zu prüfen, ob die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten - auch immissionsschutzrechtlichen - Belangen verwirklicht. werden kann (BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 171 f., und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471). Um diesem Schonungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen, hätte die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Ermittlung des Abwägungsmaterials aufklären müssen, welchen konkreten Lärmbelastungen das klägerische Anwesen auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Um die Lärmschutzbelange der Anliegen abwägungsfehlerfrei in Relation zu denjenigen Interessen setzen zu können, die gegen eine Verschiebung der Trasse nach Süden sprechen, hätte sie darüber hinaus die Lärmsteigerung gegenüber dem jetzigen Zeitpunkt ermitteln müssen. Nur so können die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Rechtsposition den Klägerin sachgerecht eingeschätzt werden. Das gilt um so mehr, als die Lärmbelastung des klägerischen Anwesens nach den nunmehr vorgelegten Berechnungen des Beklagten mit ca. 57 dB (A) am Tage und -vor allem - annähernd 50 dB (A) in der Nacht. angesichts den wohl geringen Vorbelastung in einem Bereich liegt, dem bei der Trassendiskussion ein beachtliches Gewicht zukommt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine konkrete Bewertung der Immissionsbelastung des klägerischen Anwesens sei hier deshalb entbehrlich gewesen, weil die gegen eine südliche Verschwenkung der Umgehung Ober-Ramstadt sprechenden Belange so gewichtig seien, daß sie die Trassenwahl der Planfeststellungsbehörde in jedem Falle als abwägungsfehlerfrei erscheinen ließen. Denn eine solche Bedeutung läßt sich jedenfalls nicht den Belangen beimessen, die die Planfeststellungsbehörde in ihrem Beschluß zur Rechtfertigung der Planfeststellungstrasse dargelegt hat: Mit dem Hinweis, eine weiter südlich verlaufende Trassenvariante führe durch topographisch noch ungünstigeres Gelände, sollten offensichtlich keine technischen Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des Planvorhabens angesprochen, sondern zum Ausdruck gebracht werden, daß die von der Klägerin angeregte Trassierung die Landschaft mehr beeinträchtige als die Planfeststellungstrasse. Damit hat die Planfeststellungsbehörde zwar - in grundsätzlich zulässiger Weise - den privaten Belangen der Bewohner des Gebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße naturschutzrechtliche Belange gegenübergestellt, es läßt sich aber weder dem Planfeststellungsbeschluß noch den Planunterlagen entnehmen, in welchem Ausmaß eine Trassenverschiebung weitergehende Eingriffe in das Landschaftsbild - etwa durch größere Damm- und Einschnittslagen verursacht. Das zu ermitteln und darzulegen hätte für die Planfeststellungsbehörde aus zwei Gründen Veranlassung bestanden. Zum einen geht sie in dem Planfeststellungsbeschluß (S. 30) selbst davon aus, daß der durch das geplante Vorhaben insgesamt hervorgerufene Eingriff in die Natur und Landschaft durch die Bepflanzung der Damm- und Einschnittsböschungen ausgeglichen werde. Auch wenn dieser Standpunkt erheblichen Bedenken unterliegt - der landschaftspflegerische Begleitplan geht insoweit von einer "gewissen Belastung" der Landschaft aus (vgl. Erläuterungen S. 13) - ist. aus der Perspektive der Planfeststellungsbehörde nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Mehrbelastung des Landschaftsbildes durch eine Verschiebung der Trasse dann nicht mehr ausgleichbar wäre. Zum anderen hat die Planfeststellungsbehörde eine Ausweitung der Damm- und Einschnittslagen insoweit in Kauf genommen, als sie durch den vierstreifigen Ausbau bedingt ist. Der Planfeststellungsbeschluß läßt aber nicht erkennen, warum das im einen, aber nicht im anderen Falle tragbar sein soll. Daher rechtfertigen die Ermittlungen und Feststellungen der Planfeststellungsbehörde nicht die Schlußfolgerung, die durch eine Verschiebung der Trasse tangierten Belange des Landschaftsschutzes seien so bedeutsam, daß sie die Immissionsschutzbelange der Anlieger in einer jegliche andere Ermessensbetätigung ausschließenden Weise überwögen und daher eine konkrete Ermittlung und Bewertung der privaten Belange entbehrlich machten. Entsprechendes gilt für die Erwägung der Planfeststellungsbehörde, daß für die Planfeststellungstrasse im wesentlichen Grundstücke beansprucht würden, die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des vorangegangenen Flurbereinigungsverfahrens erworben habe, während für eine weiter südlich verlaufende Trasse erheblich mehr Privateigentum in Anspruch genommen werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, daß bereits bedenklich ist, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt in die Abwägung eingestellt worden ist, weil er in dem Planfeststellungsbeschluß nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck kommt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Abwägungserheblichkeit dieses Gesichtspunktes so offensichtlich ist, daß er keiner Erwähnung im Planfeststellungsbeschluß bedurfte, hätte ihn die Planfeststellungsbehörde verkannt, wenn sie ihn mit dem Gewicht in die Abwägung einbezogen hätte, daß ihm gegenüber die immissionsschutzrechtlichen Belange der Anlieger von vornherein zurücktreten müßten. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Planungsbehörde bei der Trassenwahl berücksichtigt, daß der Baulastträger bereits Eigentümer eines erheblichen Teils der benötigten Grundstücke ist. Das gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen auch für der) Fall, daß Grundflächen in dem Flurbereinigungsverfahren als Verkehrsflächen ausgewiesen und somit der privaten Nutzung entzogen sind. Dieser Umstand darf aber nicht mit der Maßgabe in die Abwägung eingestellt werden, daß demgegenüber Lärmschutzbelange der betroffenen Anlieger zurücktreten müssen. Denn andernfalls käme der Ausweisung von Verkehrsflächen im Flurbereinigungsverfahren in Ansehung der Trassenwahl eine gegenüber der Planfeststellung vorgreifliche Wirkung zu, die mit dem Wesen der Planfeststellung nicht vereinbar ist. Denn es ist allein Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens, die durch die Planung aufgeworfenen Probleme ohne Vorgaben und abschließend zu bewältigen (vgl. - allerdings zu dem Verhältnis vier Planfeststellung zur Raumordnung - BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20). Das gilt um so mehr, als planbetroffene Anlieger sich im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nicht dagegen zur Wehr setzen können, daß bestimmte Parzellen als Vorratsflächen für spätere Verkehrswege ausgewiesen wenden. Im übrigen wäre insoweit auch die Möglichkeit des Austausches von Grundstücken in Erwägung zu ziehen. Daher kommt den gegen eine Verschiebung der Trasse sprechenden öffentlichen Interessen -auch in ihrer Gesamtheit - kein so erhebliches Gewicht zu, daß sie die Lärmschutzbelange der Anlieger von vornherein verdrängen. Da somit die Planfeststellungsbehörde die Lärmschutzbelange den Klägerin - entsprechendes gilt für Luftschadstoffe -- zu Unrecht schon deshalb als urbeachtlich eingestuft hat, weil sie keinen Anspruch auf (weitergehende) Schutzanordnungen begründen, beruht die Trassenwahl auf einem Abwägungsfehler, der auch zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, weil er die Klägerin in ihrem subjektiven Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange verletzt. Klarzustellen ist allerdings, daß mit dieser Beurteilung keine abschließende Aussage darüber getroffen wird, ob die planfestgestellte Trasse bei einer erneuten -fehlerfreien - Abwägung im Ergebnis Bestand haben kann. Das hängt von dem noch zu ermittelnden Gewicht der für und gegen eine Trassenverschiebung sprechenden Belange ab. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zu einen Verschiebung der Trasse ergibt sich entgegen den Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist zwar denkbar, daß sich die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Ausübung ihres Planungsermessens durch frühere Planentscheidungen gebunden hat, das setzt aber voraus, daß den Entscheidungen identische Interessenlagen zugrunde liegen. Die Planfeststellungsbehörde hat zwar ihr Planungsermessen bei der Trassierung der Umgehung Nieder-Ramstadt dahingehend ausgeübt, daß sie den Lärmschutzbelangen der Bewohner des Gebiets Lohberg den Vorrang vor den naturschutzrechtlichen Belangen eingeräumt. hat, die dort gegen eine Verschiebung der Trasse nach Osten sprachen. Dadurch hat sie sich aber nicht in der Weise selbst. gebunden, daß sie eine im Ergebnis entsprechende Abwägung auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Plans für die Umgehung Ober-Ramstadt treffen müßte. Denn insoweit sind nicht völlig identische Interessenlagen gegeben. Das wäre nur der Fall, wenn die Lärmschutzbelange der Anlieger nach Ausmaß und Zahl der Betroffenen einerseits und die Belange des Landschaftsschutzes andererseits völlig gleichwertig wären. Dazu hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Diese Frage bedarf aber auch keiner Aufklärung, weil hier eine von der Trassenwahl im Verfahren Nieder-Ramstadt abweichende Planungsentscheidung schon deshalb - unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - gerechtfertigt wäre, weil im vorliegenden Verfahren der - zwar nicht von vornherein ausschlaggebende, aber immerhin abwägungserhebliche - Umstand zu berücksichtigen ist, daß der Baulastträger Eigentümer erheblicher Grundflächen ist, die für die Planfeststellungstrasse benötigt werden. Der somit vorliegende und in die Rechtssphäre der Klägerin eingreifende Abwägungsfehler führt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. In welchem Ausmaß ein Planfeststellungsbeschluß auf die Klage eines nur mittelbar Planbetroffenen hin aufzuheben ist, hängt von der Ausstrahlungswirkung des Abwägungsfehlers in die (subjektive) Rechtssphäre des Betroffenen ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 1981, AgrarR 1982, 191, 193). Da eine die Belange der Klägerin in ausreichendem Maße berücksichtigende Abwägung zu einer südlichen Verschwenkung der Trasse in Höhe des klägerischen Anwesens führen kann, muß die richterliche Teilaufhebung soweit reichen, daß nicht Vorgaben geschaffen werden, die im Falle einer Planergänzung einer ausreichenden Verschiebung der Trasse entgegenstehen. Dieser Gesichtspunkt gebietet es, den Planfeststellungsbeschluß insoweit aufzuheben, als er den Bereich von etwa dem Kuppenhochpunkt westlich des klägerischen Grundstücks (Baustation 1625.00) bis zu dem Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd (Baustation 2550.00) erfaßt. Da mit einer erneuten Planfeststellung zu rechnen ist, besteht Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts der Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 sei auch deshalb aufzuheben, weil der gewählte Ausbauquerschnitt auf einem Abwägungsfehler beruhe, teilt der Senat schon vom rechtlichen Ansatz her nicht. Eine abwägungsfehlerhafte Querschnittswahl führt nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Überdimensionierung auch die Rechtsposition des Betroffenen nachteilig verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271). Da der Klägerin nicht durch eine unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundstücks betroffen ist, wäre diese Voraussetzung nur gegeben, wenn die Immissionsbelastung durch eine Reduzierung des Ausbauquerschnitts spürbar eingegrenzt werden könnte (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 271). Davon kann hier aber nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht ausgegangen wenden. Es ist zwar denkbar, aber nicht zwingend, daß die Trasse im Falle eines geringeren Ausbauquerschnitts um bis zu 6 m vors dem klägerischen Grundstück abrücken würde. Ob das zu einer spürbaren Immissionsentlastung der Klägerin führen würde, ist schon im Hinblick auf die geringe Entfernungsdifferenz fraglich. Darüber hinaus stünde einer daraus eventuell resultierenden Abnahme der Lärm- und Abgaswerte auf der anderen Seite der Nachteil gegenüber, daß sich eine Reduzierung auf zwei Fahrstreifen nachhaltig auf den Verkehrsfluß auswirkte mit der Folge, daß sich insbesondere die Belastung durch Autoabgase erhöhen würde. Nur wenn eine Aufklärung dieser Zusammenhänge ergeben würde, daß eine geringere Dimensionierung auch eine spürbare Immissionsentlastung zur Folge hätte, stünde der Klägerin in Ansehung der Querschnittswahl eine abwehrfähige Rechtsposition zu. Dies aufzuklären erübrigt sich hier aber im Hinblick darauf, daß der Planfeststellungsbeschluß vom 29. August: 1983 wegen eines anderen Abwägungsfehlers aufzuheben ist. Im übrigen vermag sich der Senat dem Verwaltungsgericht auch nicht insoweit anzuschließen, als es die Auffassung vertritt, die Klägerin könne bei der Abwägungskontrolle nicht nun eine Verletzung eigener Rechte, sondern auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange geltend machen. Die durch Urteil vom 18. März 1983 eingeleitete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 67, 74, 75 ff.) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht durch eine unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, also enteignungsmäßig, betroffen ist. Es kann aber auch dahingestellt bleiben, ob bei enteignungsgleichen Eingriffen ähnliche Maßstäbe anzulegen sind. Denn hier läßt sich schon ohne eine Ermittlung der konkreten Immissionswerte feststellen, daß nicht enteignungsgleich in Rechte der Klägerin eingegriffen wird. Nach den Berechnung des Beklagten, die die Klägerin nicht angegriffen hat, übersteigt die Lärmbelastung unter Berücksichtigung der festgestellten Schallschutzmaßnahmen nicht die Zumutbarkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG. Darüber hinaus liegt eine enteignungsgleiche Lärmbeeinträchtigung erst vor, wenn die Belastung - über die Grenze des § 17 Abs. 4 FStrG hinaus - schwer und unerträglich ist, was in einem Wohngebiet erst in Betracht kommt, wenn Mittelungspegel von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht überschritten wenden (vgl. zu der enteignungsrechtlichen Opfergrenze den Beschluß des Senats vom 1. April 1985, NVwZ 86, 668, 670 ). Von diesen Wehten ist die Lärmbelastung der Klägerin weit entfernt. Nach allem ist die Berufung des Beklagten nur insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß über den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinaus aufgehoben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (§§ 66, 124 und 125 VwGO). Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist hinsichtlich eines Beigeladenen nun gegeben, wenn die in dem angefochtenen Urteil vertretene, für ihn nachteilige Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Beeinträchtigung seiner eigenen subjektiven Rechte führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 258 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die Beigeladene geltend machen kann, durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983 in ihrer- Planungshoheit tangiert zu werden. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß sie sich seit Jahren auf der Grundlage des Landesprogramms um eine Stadtkernsanierung mit dem Ziel bemühe, in den Bereichen Hammergasse, Entengasse und Marktplatz eine Zone für vorrangigen Fußgängerverkehr zu schaffen und die Darmstädter Straße, die Ortsdurchfahrt der B 426, als zentrale Geschäfts- und Einkaufsstraße einzurichten. Zur Verwirklichung dieser Planungsziele ist es in erheblichem Umfang förderlich, wenn die derzeitige Ortsdurchfahrt von dem Durchgangsverkehr befreit und damit auch die eingangs beschriebene Trennfunktion der derzeitigen B 426 reduziert wird. Diese Planungsabsichten der Beigeladenen würden durch eine Aufhebung des Plans für die Umgehung Ober-Ramstadt nachhaltig beeinträchtigt; sie sind auch hinreichend konkretisiert (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 11. Mai 1984 , DÖV 85 , 113 , 114 m.w.N.), weil sie in dem Entwurf des Bebauungsplans "Hammergasse" (Beiakten Nr. 24) zum Ausdruck kommen. Im übrigen wird durch die derzeitige Verkehrssituation in Ober-Ramstadt jegliche auf den Stadtkern bezogene Entwicklungsplanung der Beigeladenen ganz beachtlich erschwert, so daß der Beigeladenen mit der Aufhebung des Plans für die Umgehungsstraße ein wesentlicher Gegenstand ihrer Planungshoheit entzogen wird (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, NJW 86, 2447 ). Die Klägerin trägt zwar zu Recht vor, daß es kein subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gibt (vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 3. August 1982, NVwZ 83, 92 ), daran scheitert aber nicht die Zulässigkeit der Berufung der Beigeladenen. Denn sie macht keinen Anspruch auf Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses geltend, sondern verteidigt einen bereits erlassenen - und ihre Rechtsposition als Trägerin der Planungshoheit begünstigenden - Planfeststellungsbeschluß. Die Berufung der Beigeladenen ist jedoch nun teilweise, nämlich insoweit. begründet, als das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß über den oben näher bezeichneten Planbereich hinaus aufgehoben hat. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu der Berufung des Beklagten verwiesen, die entsprechend gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Verfahrenskosten auferlegt; werden, weil sie die Abweisung der Klage beantragt und Berufung gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Deshalb entspricht es auch der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kasten der Klägerin aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel Erfolg hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht. vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den vierstreifigen Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen (B) 449 und 426. Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Ober-Ramstadt gelegenen Grundstücks (Am Schwärzefloß ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Freiflächen dienen zum Teil als Nutzgarten. Die Trasse der geplanten Umgehungsstraße soll südlich des klägerischen Grundstücks - in diesem Bereich auf einem Damm - verlaufen. Die kürzeste Entfernung zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück beträgt ca. 30 m, die zwischen der Fahrbahn und dem Wohnhaus ca. 42 m. Die B 426 zweigt in Gernsheim in östlicher Richtung von der B 44 ab, kreuzt die Autobahnen (A) 67 und 5 sowie die B 3, umgeht Darmstadt-Eberstadt im Zuge der Südumgehung, die aufgrund eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses fertiggestellt ist, verläuft dann durch die Ortslagen von Nieder-Ramstadt, Ober-Ramstadt sowie Reinheim und mündet östlich von Lengfeld in die B 45 ein. Die B 449 zweigt in Darmstadt von der B 26 ab, durchquert die Ortslage von Mühltal-Traisa in südöstlicher Richtung und mündet nördlich des Ortsteils Nieder-Ramstadt in die B 426 ein. Nach den ausgelegten Planunterlagen soll die Umgehung Ober-Ramstadt. westlich des Stadtgebietes von der derzeitigen Trasse der B 426 abzweigen (Anschlußknoten Ober-Ramstadt/West), in südöstlicher Richtung üben einen Höhenrücken geführt und südlich der Kernstadt Ober-Ramstadt wieder in die jetzige B 426 einmünden (Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd). Über den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West (auch als Knoten Faulbachtal bezeichnet) soll neben der Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt (jetzige B 426) zugleich die B 449 (neu) mit der B 426 planfrei - in Form eines unsymmetrischen halben Kleeblatts - verknotet werden. Der Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd (auch als Rondell bezeichnet) ist als höhengleiche, signalgesteuerte Kreuzung geplant und dient auch der Anbindung der Landesstraße (L) 3099, die aus südlicher Richtung auf die B 426 trifft. Für den Streckenabschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd sehen die ausgelegten Planunterlagen einen Ausbauquerschnitt (RQ) von insgesamt 23 m mit zwei - durch einen Mittelstreifen getrennte - jeweils zweistreifigen Fahrbahnen vor. Im Bereich des Knotenpunktes Faulbachtal soll die Umgehung Ober-Ramstadt auf einem ca. 14 m hohen Damm- und Brückenbauwerk den ca. 7 m über Geländeniveau verlaufenden Straßenzug Ortsumgehung Nieder-Ramstadt/Ortseinfahrt Ober-Ramstadt überqueren; entsprechende Dammhöhen ergeben sich für die Anschlußrampen. Von der Dammlage im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West geht die Trasse ostwärts in einen Geländeeinschnitt über, der am Kuppenhochpunkt eine Tiefe von ca. 11 m erreicht und nach Osten ausläuft. Anschließend soll die Umgehungsstraße wieder auf einem Damm an den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd herangeführt werden. Zwischen dem Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West und dem Kuppenhochpunkt überwindet die Trasse eine Höhendifferenz von ca. 55 m auf einer Länge von ca. 1.350 m mit einer Steigung von ca. 4,8 %. In dem Abschnitt zwischen dem Kuppenhochpunkt und dem Anschlußknoten Ober-Ramstadt/Süd beträgt die Längsneigung ca. 4 %. Neben der Planung der Ortsumgehung Ober-Ramstadt betrieb die Straßenbauverwaltung ein selbständiges Planfeststellungsverfahren für die Umgehung des Ortsteils Nieder-Ramstadt der Gemeinde Mühltal im Zuge der B 426. Dieser Plan sieht vor, daß die Umgehungsstraße südwestlich des Ortsteils Nieder-Ramstadt von der derzeitigen B 426 nach Osten abzweigt, nach einer Kreuzung der Kreisstraße (K) 138 nach Norden abschwenkt und über die Bergkuppe "Finstere Hölle" in einem weiten Bogen an den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West herangeführt wird. Die Umgehung Nieder-Ramstadt soll im wesentlichen mit einem Querschnitt von 12 m ausgebaut werden. In den Steigungsstrecken (mit einer Längsneigung von ca. 6 % sind beidseitig Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren) geplant. Die Grenze zwischen den beiden Planfeststellungsabschnitten verläuft südwestlich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West. Die Umgehung Ober-Ramstadt wurde bereits 1960 - allerdings als zweistreifige Straße - geplant und in dem 1962 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren berücksichtigt. Ein Planfeststellungsverfahren wurde 1976 eingeleitet, später aber wieder eingestellt. Im März 1979 beantragte das Straßenbauamt Darmstadt bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt, das Anhörungsverfahren zu dem Plan für einen vierstreifigen Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt durchzuführen. Nach einer ersten Auslegung der Planunterlagen im Jahre 1979 änderte die Straßenbauverwaltung den Plan in mehrfacher Hinsicht, insbesondere wurde der planfreie Ausbau des Knotens Ober-Ramstadt/Süd zugunsten eines höhengleichen, signalgesteuerten Kreuzungsbauwerks aufgegeben. Die (geänderten) Planunterlagen lagen in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 13. Januar 1981 erneut im Rathaus der Beigeladenen zu jedermanns Einsicht aus, nachdem Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren am 21. November 1980 in den "Odenwälder Nachrichten" bekanntgemacht worden waren. Bereits mit Schreiben vom 10. November 1980 unterrichtete der Regierungspräsident in Darmstadt die anerkannten Verbände von dem Planvorhaben und wies sie auf die Auslegung der Planunterlagen und die Möglichkeit hin, Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Neben mehr als 300 anderen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 1981 und 28. April 1982 Einwendungen gegen das Planvorhaben. Sie machte geltend, wegen des geringen Abstandes zu der geplanten Trasse würden sie und andere Bewohner des Baugebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße unzumutbaren Immissionsbelastungen, insbesondere durch Lärm und Abgase, ausgesetzt. Deshalb sei es notwendig, die Trasse so weit nach Süden zu verschieben; daß ein Abstand von 100 m zur Bebauung eingehalten werde. Es sei nicht erforderlich, eine vierspurige Straße zu bauen; dem stünden auch Belange der Landwirtschaft und des Landschaftsschutzes entgegen. Die Planungsbehörde habe es versäumt, Alternativlösungen zu untersuchen und die erforderlichen Gutachten einzuholen. Die gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen und Anregungen erörterte den Regierungspräsident in Darmstadt mit den Trägern öffentlicher Belange am 26. April 1982, mit den enteignungsmäßig Betroffenen am 27. April 1982 und mit den sonstigen Beteiligter, die gegen den Plan Einwendungen erhoben hatten, am 29. April 1982. In dem Erörterungstermin am 29. April 1982 war die Klägerin anwesend. Durch Beschlüsse vom 29. August 1983 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für die Umgehung Nieder-Ramstadt sowie den streitgegenständlichen Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der B 426 und B 449 mit im wesentlichen folgenden Änderungen gegenüber den ausgelegten Planunterlagen fest: Er reduzierte den Regelquerschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd von 23 auf 20 m, senkte die Gradierte im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West um bis zu 4 m ab und verkleinerte die räumliche Ausdehnung dieses Knotens durch eine Kürzung von Rampen bzw. Spuren sowie durch eine Umgestaltung der Wirtschaftswegeverbindungen. Ferner ordnete er zum Schutze des Wohngebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße die Errichtung einen zum Teil 1,50 m und zum Teil 2 m hohen Schallschutzwand an. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Notwendigkeit der geplanten Ortsumgehung ergebe sich aus den zur Zeit völlig unzureichenden Straßenverhältnissen im Planungsbereich, insbesondere in der langen, engen und kurvenreichen Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt. Die Verkehrsbelastung habe auf dieser Strecke ständig zugenommen und sei in der Zeit von 1980 bis 1982 um 3.400 Kfz/24 h auf 18.200 Kfz/24 h angestiegen. Das Ergebnis den zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt angebrachten Dauerzählstelle im ersten Halbjahr 1983 belege, daß das Verkehrsaufkommen weiter ansteige. Das Planvorhaben bilde zusammen mit der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt planerisch eine Einheit. Die dem festgestellten Plan zugrunde liegende Konzeption sei mit den beteiligten Gebietskörperschaften und den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt worden. Neben den verkehrlichen Erfordernissen und Belangen seien dabei ökologische, landwirtschaftliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie die Zwänge hinsichtlich der Linienführung der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt und ihrer Verknüpfung mit der Ortsumgehung Ober-Ramstadt zu berücksichtigen gewesen. Nach den einschlägigen Verkehrserhebungen, u.a. einer Kennzeichenverfolgungszählung, sei zu erwarten, daß sich ca. 70 % des derzeitigen Verkehrs auf die Umgehungsstraße verlagern lasse. Hierbei handele es sich nicht nur um reinen Durchgangsverkehr, sondern auch um den verlagerungsfähigen Ziel- und Quellverkehr. Das Ziel einer möglichst hohen Verlagerung solle durch verkehrslenkende und verkehrsberuhigende Maßnahmen in Ober-Ramstadt unterstützt werden. Bei einer Verkehrsbelastung der Umgehungsstraße von mehr als 12.000 Kfz/24 h mit nicht urerheblichem Lkw-Anteil müsse der Abschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd im Hinblick auf die erforderliche Überquerung eines Höhenrückens und die sich daraus ergebende starke Längsneigung vierstreifig ausgebaut werden. Ein lediglich zweispuriger Ausbau führe zu Staubildungen in den Steigungsabschnitten mit der weiteren Folge, daß ein Teil der Verkehrsteilnehmer wieder die Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt wählen würde. Daher müßten zumindest Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren) hergestellt werden. Da ein vierstreifiger Ausbau gegenüber einem zweispurigen Querschnitt mit. Zusatzfahrstreifen einerseits die Verkehrssicherheit wesentlich erhöhe, andererseits der Landverbrauch und der Eingriff in Natur und Landschaft bei einem zweispurigen Querschritt mit Kriechspuren nur unwesentlich geringer wäre, habe er einen vierstreifigen Ausbau gewählt, zumal den Querschnitt auf das erforderliche Mindestmaß von 20 m reduziert: worden sei. Eine andere Trassierung komme nicht in Betracht. Eine Verschiebung in südlicher Richtung stoße auf topographische Schwierigkeiten. Eine Führung der Umgehungsstraße durch einen Tunnel sei wegen den Mehrkosten für Herstellung und Unterhaltung in Höhe von ca. 20 bis 25 Mio. DM nicht vertretbar; zumal sonst auch für die Umgehung Nieder-Ramstadt die Tunnellösung gewählt werden müsse, was zu einen Erhöhung der Mehrkosten auf ca. 100 bis 130 Mio. DM führe. Außerdem weise die Tunnelvariante auch ökologische Nachteile auf. Die Einschnitte im Bereich der Trogstrecken ließen sich nur schwerlich in die Landschaft eingliedern, und es sei zu befürchten, daß das Gelände über der Tunnelröhre austrockne. Der Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West müsse angesichts der erheblichen Längsneigungen der Umgehungsstraßen von ca. 5 bzw. 6 % höhenfrei gestaltet werden. Um die Eingriffe in das Landschaftsbild und die klimatischen Verhältnisse so gering wie möglich zu halten, habe er die Gradierten der Umgehungsstraßen um bis zu 4 m gegenüber den ausgelegten Planunterlagen abgesenkt. Bei einer Verschiebung des Knotens Faulbachtal nach Westen wäre zwar die Dammstrecke im Zuge der Umgehung Ober-Ramstadt nach Länge und Höhe reduziert worden, dafür müßte dann der Damm der Umgehungsstraße Nieder-Ramstadt um ca. 3 m angehoben werden. Auch der Alternativplanung der Interessengemeinschaft Umgehung Ober-Ramstadt könne nicht gefolgt werden. Eine höhengleiche Anbindung der B 449 an die B 426 sei aus verkehrlichen Gründen unzureichend. Bei der Variante mit einer planfreien Verknotung der Bundesstraßen würden zwei Kreuzungsbauwerke - mit: den sich daraus ergebenden Nachteilen - erforderlich. Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit diesen Alternativplanungen verweise er auf seine Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluß zu der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt. Zum Schutze der Wohnbebauung entlang der Straße Am Schwärzefloß seien Schallschutzwände vorgesehen, so daß die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Angesichts der prognostizierten Verkehrsmenge, des Fahrmodus (fließender Verkehr) und der Entfernung der schutzwürdigen Gebäude und Einrichtungen von der Straße (mehr als 20 m) sei keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Abgase zu erwarten. Durch die Linienführung und die geplante Gestaltung der Damm- und Einschnittsböschungen seien die Eingriffe in die Landschaft und Natur minimiert worden; unvermeidbare Beeinträchtigungen würden durch Bepflanzungen ausgeglichen. Nach allem stelle das Planvorhaben unter Abwägung der maßgeblichen Belange - insbesondere der Verkehrssicherheit, Verkehrstechnik, Umweltverträglichkeit, Vereinbarkeit mit städtischen Planungsabsichten und Wirtschaftlichkeit - die optimale Lösung der Verkehrsprobleme in Ober-Ramstadt dar. Der festgestellte Plan einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses lag in der Zeit vom 21. September bis 5. Oktober 1983 im Rathaus der Beigeladenen zu jedermanns Einsicht aus, nachdem der Entscheidungssatz des Planfeststellungsbeschlusses, ein Hinweis auf Entscheidungen über Einwendungen und Auflagen sowie Ort und Zeit der Auslegung am 12. September 1983 im Staatsanzeiger (Seite 1823 f.), am 14. September 1983 im "Darmstädter Echo" und im "Darmstädter Tagblatt" sowie am 16. September 1983 in den "Odenwälder Nachrichten" bekanntgemacht worden waren. Die Klägerin hat am 4. November 1983 Klage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren vertieft. Sie hat beantragt, den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen für ihr Grundstück anzuordnen. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erwidert: Die Kennzeichenzählung vom 6. September 1979 sei an 10 Zählstellen über einen Zeitraum von insgesamt acht Stunden durchgeführt worden. Die erfaßten Kennzeichen seien in einer Kennzeichendatei bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, Wiesbaden, gespeichert und neu ausgedruckt worden (Beiakten 5 a). Außer den in den Strombelastungsplänen wiedergegebenen Ergebnissen (Beiakten 5 b, c) seien keine Unterlagen mehr vorhanden. Die Ergebnisse dieser Zählung seien aber durch die 1983 zur Kontrolle nochmals durchgeführte Verkehrserhebung im wesentlichen bestätigt worden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß durch Urteil vom 29. November 1985 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe die streitgegenständliche Umgehungsstraße zu Recht als Bundesstraße geplant. Den Planfeststellungsbeschluß sei aber rechtswidrig, weil für das Straßenbauvorhaben keine Planrechtfertigung bestehe. Das Vorhaben sei nicht gerechtfertigt, weil die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsbelastung und die darauf aufbauende Prognose von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen. Denn die Verkehrszählung vom 6. September 1979 und die Errichtung der Dauerzählstelle zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt stellten keine einwandfreie Methode zur Ermittlung der künftigen Verkehrsbelastung der Umgehungsstraße dar. Ein geeignetes Verfahren habe aber zur Verfügung gestanden, wie die kurz nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses von dem Beklagten durchgeführte Verkehrserhebung beweise. Diese Verkehrszählung habe belegt, daß der Beklagte bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses von einem um ca. 20 Z zu hoch angesetzten Anteil des auf die Umgehungsstraße verlagerungsfähigen Verkehrs ausgegangen sei. Darüber hinaus verletze die Planung das Abwägungsgebot. Denn die Planfeststellungsbehörde habe die von der Klägerin geforderte Verschiebung der Trasse nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, obwohl dazu hinreichend Veranlassung bestanden habe. Schließlich sei auch der Querschnitt der B 426 ermessensfehlerhaft bestimmt worden. Die Planfeststellungsbehörde sei bei der Wahl der Bemessungsgeschwindigkeit zu Urrecht davon ausgegangen, daß hier keine "besonderen topographischen Schwierigkeiten" vorlägen. Hätte die Planfeststellungsbehörde eine Bemessungsgeschwindigkeit von 60 km/h zugrunde gelegt, wäre ein vierspuriger Ausbau der B 426 nicht notwendig. Im übrigen sei die Planfeststellungsbehörde angesichts der unzulänglichen Verkehrserhebungen von einer unzutreffenden Verkehrsbelastung ausgegangen. Gegen das ihnen am 3. Februar 1986 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 4. Februar 1986 und die Beigeladene am 3. März 1986 Berufung eingelegt. Der Beklagte trägt vor: Das angefochtene Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in vollem Umfang aufgehoben habe. Eine Aufhebung komme nur in Betracht, soweit Rechte der Klägerin verletzt seien. Der angefochtene Beschluß sei rechtmäßig. Die Verkehrserhebung, die er der Planung zugrunde gelegt habe, sei methodisch nicht zu beanstanden. Die Zählung vom 6. September 1979 unterscheide sich lediglich in der Arbeitstechnik von der 1983!84 durchgeführten Verkehrserhebung. Im übrigen habe auch diese Untersuchung bestätigt, daß ein Anteil von 70 % des durch Ober-Ramstadt fließenden Verkehrs auf die Umgehungsstraße verlagert werden könne. Für die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West seien Verkehrsbelastungspläne aufgestellt worden, die anhand des Generalverkehrsplans der Stadt Darmstadt geprüft und bestätigt worden seien. Die Prognose der Verkehrsbelastung der B 426 beruhe auf der Verkehrszählung 1982; durch eine spätere, nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Verkehrserhebung könne diese Prognose nicht mehr .in Frage gestellt werden, zumal sich keine gravierenden Abweichungen ergeben hätten. Es lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien hier auch keine besonderen topographischen Schwierigkeiten gegeben, weil die Umgehungsstraße ohne außergewöhnlichen Aufwand entsprechend den für Bundesstraßen geltenden Anforderungen ausgebaut wenden könne. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei die gewählte Bemessungsgeschwindigkeit nicht ermessensfehlerhaft. Im übrigen reiche ein zweispuriger Ausbau auch bei einer Bemessungsgeschwindigkeit von 60 km/h nicht aus. Die Beigeladene bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung auf das Vorbringen des Beklagten und trägt ergänzend vor: Die innerörtlichen Verkehrsverhältnisse in ihrem Stadtgebiet seien völlig unzulänglich. Die Ortsdurchfahrt sei durch zahlreiche Windungen und scharfe Kurven geprägt. Die Gehsteige seien nur an wenigen Stellen breiter als 1 m. Die derzeitige Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt sei für Verkehrsteilnehmer und Anwohner unerträglich und könne durch den Bau der Umgehungsstraße auf ein zumutbares Maß reduziert. werden. Die Stadt werde durch die Bundesstraße in zwei Teile zerschnitten, der Querverkehr durch vier Ampeln (davon drei Fußgängerampeln) kanalisiert. Wegen der zahlreichen Stauungen benutzten ortskundige Verkehrsteilnehmer parallel zur Bundesstraße verlaufende Wohnstraßen als Schleichwege. Die Ortsdurchfahrt stelle sich als Unfallschwerpunkt dar. Die Bevölkerung werde durch die von der B 426 ausgehenden Immissionen stark beeinträchtigt. Nach der Verkehrsbedeutung sei ein vierspuriger Ausbau gerechtfertigt. Würde die Umgehungsstraße nicht gebaut, könne sie, die Beigeladene, ihre Planungsvorstellungen im Zusammenhang mit dem Entwurf des Bebauungsplanes "Hammergasse" nicht mehr verwirklichen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen mit. der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft. und Technik vom 29. August 1983 aufgehoben wird, hilfsweise, daß der Beklagte verpflichtet wird, den Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 durch die Anordnung von aktiven Schallschutzmaßnahmen dahingehend zu ergänzen, daß die von der Ortsumgehung Ober-Ramstadt auf ihr Wohnhaus ausgehende Lärmbelastung am Tage 55 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A) nicht überschreitet. Sie erwidert: Der Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt sei nicht gerechtfertigt. und verstoße darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot. Obwohl ihr Grundstück kaum vorbelastet sei, führe das Vorhaben zu einer Belastung durch Immissionen, die einer Enteignung gleichkomme. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagter (Hefter mit Einwendungsschreiben, schalltechnische Untersuchung i.d.F. vom 4. Februar 1987), die das Eilverfahren 2 TH 477/86 betreffenden Gerichtsakten und die nachfolgend aufgelisteten Beiakten sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. 1) Ordner mit: a) Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt vom 29.08.1983 b) Planunterlagen zu 1a) Nr. 1 bis Nr. 9a) (vorgelegt in dem Verfahren VG Darmstadt II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 2) Ordner Planunterlagen zu 1a) Nr. 10 bis Nr. 17 a (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 3) Ordnen mit: a) Verfahrensakten betreffend die Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt b) Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Verbände c) Stellungnahmen des Straßenbauamtes zu den Einwendungen d) Untersuchung der Variantenlösung des Regierungspräsidenten in Darmstadt (Dez. VII 54) e) Einwendungen und Alternativplanung BFO f) Stellungnahmen der Bürgergruppe für den Bau der Umgehungsstraße (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19) 4) Ordner Verkehrsuntersuchung Ober-Ramstadt, September 1984, mit 27 Anlagen (II/2 F 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 137) 5) Ordner (Verkehrsuntersuchung 1979) mit: a) Computer-Ausdruck Kennzeichen-Datei b) Zählstellenplan c) Strombelastungsplan - Verfolgungszählung in Ober-Ramstadt d) Strombelastungsplan - Verkehrsbelastung für die Umgehung Ober-Ramstadt e) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KENERFAS f) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KENKORR - Lauf 3.4 g) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm KENKORR - Lauf 3.5 - (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 137 - Anlagen 1 bis 7 -) 6) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Ober-Ramstadt (II/2 E 2159/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985, Bl. 50) 7) Broschüre "Auswirkungen von Ortsumgehungen", Heft 48 der Schriftenreihe Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, 1984 (II/2 E 1932/83, mündliche Verhandlung am 27.11.1985, Bl. 120) 8) Meteorologisches Gutachten zu dem geplanten Bau der Ortsumgehungen Mühltal und Ober-Ramstadt des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 (II/2 E 2173/83, Schreiben vom 25.04.1986, Bl. 241) 9) Hefter Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243) 10) Mappe Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt sowie Strecke zwischen Ober-Ramstadt und Mühltal-Nieder-Ramstadt, 1980 (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243) 11) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt, Nr. 1 bis Nr. 8 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 12) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt, Nr. 9 bis Nr. 25a (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 13) Ordner Verwaltungsvorgänge betreffend die Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-Ramstadt, Bl. 1 bis 269 (11/2 F 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl .18) 14) Ordner mit: a) Hefter allgemeine Erhebungen für den Bau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt (Nachweis Querschnitt/Verkehrsqualität) b) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Mühltal- Nieder-Ramstadt c) Hefter Alternativplanung der Interessengemeinschaft Umgehungsstraße Ober-Ramstadt (Ingenieurbüro Lomb) d) Hefter Stellungnahmen der Straßenbauverwaltung zu der Alternativplanung (einschließlich Ergebnis der Verkehrszählung vom 26.08.1982) e) Hefter Tunnelvariante (Umgehungen Ober-Ramstadt und Mühltal- Nieder-Ramstadt) f) Meteorologisches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 g) Vorläufige meteorologische Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom Juli 1982 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18) 15) Verfahrensakten betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt, Bl. 1 bis 31 nebst Anlagen (II/2 H 153/85, Schriftsatz des Beklagten vom 25.02.1985, Bl. 10) 16) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt; betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt (II/2 E 2173/85, Schreiben RP Darmstadt. vom 15.10.1986, Bl. 323) 17) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt betreffend das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-Ramstadt (II/2 E 2173/85, Schreiben RP Darmstadt vom 15.10.1986, Bl. 323) 18) Gerichtsakten Verwaltungsgericht Darmstadt II/2 E 91/85 (BUND ./. Land Hessen) betreffend die Ortsumgehung Nieder-Ramstadt (II/2 E 1932/83, Anschreiben vom 24.10.1986, Bl. 248) 19) Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt vom 16.09.1977 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300) 20) Generalverkehrsplan Ober-Ramstadt, August 1971 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300) 21) Verkehrsuntersuchung Mühltal der Ingenieursozietät BGS, Dezember 1982 (II/2 E 92/85, Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.11.1986, Bl. 115) 22) Übersichtslagepläne zu der Alternativplanung des Ingenieurbüros Lomb a) Variante 1 b) Variante 2 (II/2 E 2173/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985, Bl. 154) 23) Stellungnahme Dr. Ing. Köhler - Ingenieursozietät BGS - zu dem Ausbau der Umgehung Ober-Ramstadt, November 1986 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Klägers vom 23.12.1986, Bl. 314 - zweifach -) 24) Entwurf des Bebauungsplans Hammergasse (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.01.1987, Bl. 342) 25) Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald nebst Karte (II/2 E 1932/83, Schreiben BFN Darmstadt vom 19.01.1987, Bl. 279) 26) Auswertung der Kennzeichenverfolgungszählung 1979, Hessisches Landesamt für Straßenbau, Januar 1986 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 27) Stellungnahme zum Generalverkehrsplan Darmstadt, Hessisches Landesamt für Straßenbau, April 1981 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 28) Ergebnis vier Verkehrszählung vom 26.08.1982 und Auswertung der Dauerzählstelle von Januar bis Juli 1983 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 29) Schalltechnische Untersuchung B 426 - Umgehung Ober-Ramstadt, Hessisches Straßenbauamt Darmstadt vom 08.02.1982 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 30) Hefter Unfallstatistik, Hessisches Straßenbauamt Darmstadt, Oktober 1984 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 31) Generalverkehrsplan Darmstadt a) Individualverkehr, Analyse, 1977 b) Individualverkehr, Prognose, Planungsmaßnahmen, 1979 c) Kurzfassung 1979 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285) 32) Immissionsgutachten B 42 (Eltville-Walluf) der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 23.05.1979 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 33) Broschüre Straßenverkehrszählung 1980, Verkehrsmengen in Ortsdurchfahrten, Band 9 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 34) Hefter mit Auswertungen den automatischen Dauerzählstelle, Jahresganglinien 1983, 1984, 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 35) Hefter mit Auswertungen der automatischen Dauerzählstelle, 1983 bis 1986 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 36) Hefter RAS - LG 1 bis 3 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 37) Stellungnahme zu dem Straßenbauvorhaben Umgehungen Ober-Ramstadt/Mühltal der Beratenden Ingenieure Prof. K. Schaechterle und G. Holdschuer vom Dezember 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337) 38) Verkehrsmengenkarte Land Hessen, 1980 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337)