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Beschluss

14 TH 2428/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1011.14TH2428.90.0A
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Leitsätze
1. Anordnungen, mit denen einem lediglich vermeintlichen Störer unter Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben wird, Maßnahmen zur Erforschung eines Altlastenverdachtes (hier: Niederbringung von Probebohrungen etc.) vorzunehmen, entbehren einer Rechtsgrundlage. 2. § 17 Abs 2 Satz 1 HAbfAG enthält allein eine normative Regelung des Inhalts, daß die Kosten eines Gefahrenerforschungseingriffs (sog. Erstuntersuchung) erst bei Bestätigung des Altlastenverdachts demjenigen auferlegt werden können, der zur Beseitigung der Störung (Sanierung) verpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anordnungen, mit denen einem lediglich vermeintlichen Störer unter Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben wird, Maßnahmen zur Erforschung eines Altlastenverdachtes (hier: Niederbringung von Probebohrungen etc.) vorzunehmen, entbehren einer Rechtsgrundlage. 2. § 17 Abs 2 Satz 1 HAbfAG enthält allein eine normative Regelung des Inhalts, daß die Kosten eines Gefahrenerforschungseingriffs (sog. Erstuntersuchung) erst bei Bestätigung des Altlastenverdachts demjenigen auferlegt werden können, der zur Beseitigung der Störung (Sanierung) verpflichtet ist. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte und unter Androhung der Ersatzvornahme erlassene Verfügung, mit der ihr aufgegeben worden ist, zur näheren Erforschung eines Altlastenverdachts Untersuchungsmaßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Mit ihrer Beschwerde gegen den ihren Eilantrag ablehnenden erstinstanzlichen Beschluß verfolgt sie ihr Aussetzungsbegehren weiter. II. Die Beschwerde ist begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt. Der Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. - soweit er sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme richtet - anzuordnen mit dem vorliegenden Antrag begehrt wird, verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der angegriffene Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist. Die Antragstellerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Vornahme der von ihr verlangten Maßnahmen verpflichtet werden. Die streitbefangene "Erstuntersuchungsanordnung" dient der näheren Erforschung eines Gefahrenverdachts bezüglich Altlasten auf einer stillgelegten, ehemals von der Antragstellerin betriebenen Abfallentsorgungsanlage. Es kann bei der insoweit lediglich gebotenen summarischen Prüfung des Tatsachenmaterials dahinstehen, ob die bisherigen Erkenntnisse überhaupt einen hinreichenden Verdacht auf Boden- und/oder Grundwasserkontaminationen begründen, der die Durchführung der hier streitbefangenen Untersuchungsmaßnahmen rechtfertigt. Selbst bei Vorliegen eines solchen Gefahren- und Verursachungsverdachts wäre die Antragstellerin sowohl nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht als auch nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Vorschrift des 5 17 Abs. 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfAG - in der Fassung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198; ber. S. 247) lediglich zur Duldung der sich als "Gefahrenerforschungseingriff" darstellenden Untersuchungsmaßnahme verpflichtet, nicht jedoch zu deren - im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbaren - Vornahme selbst. Daß sich die Inanspruchnahme des Verantwortlichen, gemeint ist damit der von der behördlichen Untersuchung Betroffene (hier: die Antragstellerin als frühere Betreiberin der Abfallentsorgungsanlage und Verursacherin der vermeintlichen, erst noch zu verifizierenden Gefahren), für Gefahrenerforschungseingriffe unter dem traditionellen ordnungspolizeilichen Regime in einer bloßen Duldungspflicht erschöpfte, ist in Literatur und Rechtsprechung nahezu unstreitig (Nachweise bei Breuer, Rechtsprobleme der Altlasten, NVwZ 1987, S. 751, 754 Fußn. 41). Streitig ist dagegen, ob bei Bestätigung des Gefahrenverdachts aufgrund von Untersuchungen, die - wie hier - der Erforschung von Art, Umfang und Ausmaß des Gefährdungspotentials dienen, die für die Untersuchungsmaßnahmen aufgewendeten Kasten dem dann als Störer feststehenden Verantwortlichen auferlegt werden können (Zum Streitstand wiederum Breuer, a.a.O., S. 755). Auch diese Streitfrage bedarf keiner Beantwortung durch den beschließenden Senat, weil im vorliegenden Fall der Antragstellerin aufgegeben worden ist, selbst oder durch Beauftragung von Dritten auf eigene Kosten Untersuchungen des Erdreichs und des Grundwassers vorzunehmen, um damit die Behörde erst in die Lage zu versetzen, über die Existenz einer den bloßen Gefahrenverdacht bestätigenden Situation und die Notwendigkeit eines endgültigen polizeilichen Einschreitens (hier: Anordnung der Sanierung) zu entscheiden. Eine solche Anordnung, die erkennbar von dem Verständnis des Antragsgegners geprägt ist, daß bereits die Gefahrenerforschung nicht nur von der Antragstellerin zu dulden, sondern selbst vorzunehmen sei, und zwar mit einer vom Ergebnis der Erstuntersuchung unabhängigen Kostentragungspflicht der Antragstellerin, findet auch in § 17 Abs. 2 Satz 1 HAbfAG keine Stütze. Danach ordnet die zuständige Behörde im erforderlichen Umfang Maßnahmen zur Untersuchung von Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen, die von altlastenverdächtigen Flächen ausgehen, auf Kosten der Verantwortlichen im Sinne von § 21 Abs. 1 HAbfAG an (Erstuntersuchung). Mit dieser Vorschrift liegt zwar - soweit ersichtlich - erstmals eine gesetzliche Regelung vor, die ausdrücklich die bereits durch eine Untersuchungsanordnung zur näheren Erforschung eines Gefahrenverdachts bezüglich Altlasten entstandenen Kosten demjenigen auferlegt, der nach Bestätigung des Gefahrenverdachts aufgrund der vorgenommenen Untersuchungsmaßnahmen als Störer zur Schadensbeseitigung (hier: zur Sanierung) rechtsfehlerfrei herangezogen werden kann. Insoweit wird lediglich eine von der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu Breuer, a.a.O., S. 755) ohnehin bejahte letztlich den Störer treffende Pflicht zur Finanzierung auch der einen Verdacht bestätigenden Gefahrenerforschungsmaßnahme durch den hessischen Landesgesetzgeber spezialgesetzlich legalisiert. Nicht aber werden mit dieser Norm die Behörden von der ihnen grundsätzlich obliegenden Pflicht dispensiert, zunächst in eigener Verantwortung Ermittlungen über das tatsächliche Vorliegen einer Gefahr anzustellen. Ebensowenig entfällt etwa das Risiko der Behörde, die Kosten für solche Erstuntersuchungen zu tragen, die den Verdacht einer Gefahr nicht bestätigen. Wenn auch die redaktionelle Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 HAbfAG insgesamt als wenig geglückt angesehen werden muß - so läßt sie immerhin das Mißverständnis zu, daß eine Erstuntersuchung erst dann angeordnet werden kann, wenn bereits Verunreinigungen von der altlastenverdächtigen Fläche ausgehen; dagegen läßt sie den Inhalt einer solchen Untersuchungsanordnung insoweit offen, als die Pflichtigkeit des vermeintlichen Störers (Duldung von Maßnahmen oder Aufgabe zur eigenen Durchführung solcher Maßnahmen) nicht eindeutig bestimmt ist -, so ist dennoch schon dem Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen, daß die Pflicht zur Tragung auch der Kosten der Erstuntersuchung nur "den Verantwortlichen im Sinne von § 21 Abs. 1" HAbfAG, d.h. diejenige Person treffen soll, die - nach Bestätigung des Gefahrenverdachts - als tatsächlich feststehender Störer zur Durchführung der Sanierung verpflichtet ist. Daß eine solche Kostentragungspflicht der in § 21 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 HAbfAG genannten Personen entfällt - genauer: gar nicht erst entsteht, solange eine vorleistungspflichtige Inanspruchnahme der nur erst einer polizeilichen Verantwortlichkeit verdächtigen Person nicht ausdrücklich normiert ist -, wenn sich der anfängliche Gefahrenverdacht nicht durch die Erstuntersuchung bestätigen läßt, wird schließlich in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes vom 17. August 2988 (Hess-LT-Drucks. 12/2868, S. 25) klargestellt. Fehlt es nach alledem an einer Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner angeordnete Inanspruchnahme der Antragstellerin, so war der Anordnung der sofortigen Vollziehung, für die angesichts des offensichtlichen Erfolgs des Widerspruchs ein wie immer geartetes Bedürfnis nicht besteht, mit der Wiederherstellung, soweit die Ersatzvornahme angedroht worden ist, mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu begegnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. Z der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der entsprechenden Anwendung des ä 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. Z Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei sich auch der Senat an der Hälfte der vorläufig veranschlagten Kosten für die Ersatzvornahme orientiert hat. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).