Beschluss
14 TH 2465/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0114.14TH2465.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet; denn das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag zu Recht stattgegeben. Der beschließende Senat teilt die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß auf der Grundlage des 2. Sachstandsberichts des Ingenieurbüros B, G und S vom Januar 1991 (Bl. 208 ff. der grünen Beiakte) nicht feststeht, daß gerade von dem im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstück mit der Flurstücksnummer 37/2 des ehemaligen Betriebsgeländes wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen. Dem hat auch der Antragsgegner in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 3. November 1992 nicht widersprochen. Die von ihm mit Schreiben vom 30. Dezember 1992 in das Parallelverfahren (14 TH 2466/92) eingeführte Stellungnahme der H I GmbH -- HIM -- vom 15. Dezember 1992 vermag den Senat nicht von der gegenteiligen Annahme zu überzeugen, hält doch die ... selbst die Durchführung weiterer Untersuchungen auf den Teilparzellen 37/1 und 37/2 für erforderlich. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund erscheint die nach § 18 Satz 1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes -- HAbfAG -- getroffene Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast im Sinne des § 16 Abs. 3 HAbfAG weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Bei der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- zu treffenden Ermessensentscheidung sind daher die widerstreitenden Interessen der Beteiligten unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage abzuwägen. Diese Abwägung geht zu Lasten des Antragsgegners. Entgegen seiner Auffassung ist der Nachweis einer die Feststellung einer Altlast rechtfertigenden tatsächlichen wesentlichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit für einzelne Teilflächen einer altlastenverdächtigen Fläche dann nicht entbehrlich, wenn ein ehemaliges Betriebsgrundstück noch vor seiner Erklärung zur Altlast in verkehrsfähige Grundstücksparzellen geteilt wird und diese Parzellen an verschiedene Eigentümer veräußert werden. Denn Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast ist nicht bloß der Verdacht, sondern die Tatsache, daß von Grundstücken wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen. Solange -- wie regelmäßig bei Altstandorten im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG -- eine Lokalisierung von allgemeinwohlschädlichen Bodenverunreinigungen nicht nötig ist, weil unabhängig von der genauen Stelle der Verunreinigung der Sanierungsverantwortliche oder mehrere zur Durchführung der Sanierung Verpflichtete feststehen, kann das Betriebsgrundstück als ganzes, d.h. ohne räumlich abgrenzbare Teile, zur Altlast erklärt werden. In diesen vom Gesetzgeber wohl ins Auge gefaßten Fällen können die als Inhaber der Anlage und/oder Eigentümer des Betriebsgrundstücks feststehenden Sanierungsverantwortlichen im Sinne des § 21 Abs. 1 HAbfAG im Rahmen behördlicher Anordnungen zur Sanierung einer Altlast gemäß § 20 HAbfAG zum Beispiel zu Probebohrungen und anderen Untersuchungsmaßnahmen herangezogen werden, wenn diese Maßnahmen sowohl zur Abklärung von Art und Umfang einer bereits festgestellten Altlast und zur Ermittlung in bezug auf möglicherweise künftig auftretende Beeinträchtigungen als auch als erster Schritt der Beseitigung weiterer Folgen gedeutet werden können (so Hess. VGH, B. v. 03.03.1992 -- 14 TH 2158/91 -- ESVGH 42, 222 = NVwZ 1992, S. 1101 ). Ist danach der Zweck des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes neben der eigentlichen Sanierung von Altlasten auch darin zu erblicken, die mit der Pflicht zur Kostentragung verbundene Sanierungsverantwortlichkeit zu begründen, so begegnet es keinen Bedenken, den oder die Eigentümer eines Betriebsgrundstücks als Sanierungsverantwortliche heranzuziehen, unabhängig davon, an welcher genauen Stelle des ihm oder ihnen gehörenden Betriebsgrundstücks die Verunreinigungen vorliegen, wenn nur feststeht, daß von dem Betriebsgrundstück wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen. Ganz anders liegt jedoch der -- wie hier zu entscheidende -- Fall der Feststellung einer Altlast nach Aufteilung eines Betriebsgrundstücks in einzelne Parzellen und deren Veräußerung an verschiedene (neue) Eigentümer. Diese werden nicht ohne Ansehen einer tatsächlich allgemeinwohlschädlichen Verunreinigung gerade ihres Grundstücksteils zu weiteren Sanierungsverantwortlichen neben dem ehemaligen Eigentümer des ehemaligen Betriebsgrundstücks, der über § 21 Abs. 1 Nr. 6 HAbfAG zur Durchführung der Sanierung verpflichtet bleibt. Das Interesse der Antragsteller, bis zum Nachweis einer gerade von ihrem Grundstück ausgehenden allgemeinwohlschädlichen Verunreinigung nicht dem mit einer sofort vollziehbaren Erklärung zur Altlast verbundenen Kostenrisiko für die Untersuchung ihrer Grundstücke auch dann ausgesetzt zu sein, wenn sich der Verdacht einer Altlast nicht bestätigen sollte -- anders nur die Risikoverteilung bei einer Erstuntersuchung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 HAbfAG (vgl. Hess. VGH, B. v. 11.10.1990 -- 14 TH 2428/90 -- NVwZ 1991, S. 498) --, geht dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vor. Soweit mit der Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast automatisch weitere Sanierungsverantwortliche neben dem früheren Grundstückseigentümer geschaffen werden, ist darin -- ebenso wie bei dem Verlangen nach Erstellung eines Sanierungsplanes ohne nähere Vorgaben (dazu zuletzt Hess. VGH, B. v. 19.10.1992 -- 14 TH 1154/92 --) -- eine vom Gesetz nicht gedeckte und damit nicht stützenswerte Erleichterung ordnungsbehördlicher Aufgaben zu erblicken. Der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Altlastenfeststellungsbescheides ausdrücklich verfolgte Zweck, dem Grundstück den öffentlich-rechtlichen Status als sanierungsbedürftig zu verleihen, wird durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage nicht vereitelt; es bleibt der zuständigen Behörde nämlich unbenommen, die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Erfassung und Untersuchung von Art, Umfang und Ausmaß der Verunreinigungen, die zu dulden die Antragsteller verpflichtet sind, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Erst der Nachweis der Sanierungsbedürftigkeit einzelner im Eigentum unterschiedlicher Personen stehender Grundstücke rechtfertigt die jeweilige Erklärung zur Altlast, nicht dagegen sollen die mit der globalen Feststellung eines solchen Status verbundenen und den einzelnen Eigentümer treffenden Pflichten vorweggenommen werden können. Die danach zutreffend wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage erstreckt sich entgegen dem anders lautenden Hinweis des Verwaltungsgerichts auch auf die in dem einschränkungslos angegriffenen Ausgangsbescheid getroffene Kostenentscheidung. Die Antragsteller wenden sich dagegen, daß ihr Grundstück sofort vollziehbar zur Altlast erklärt worden ist. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine durch Aufteilung eines sogenannten Altstandortes (hier: Betriebsgrundstück einer stillgelegten Lederfabrik, Flur ..., Flurstück ...) entstandene einzelne Parzelle (Flurstück ...). Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern gegen den "Altlastfeststellungsbescheid" erhobenen Klage wiederhergestellt, weil nach dem bisher vorliegenden gutachtlichen Untersuchungsergebnis nicht ohne weiteres von einer Verunreinigung gerade des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks der Antragsteller ausgegangen werden könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners; er vertritt nach wie vor die Auffassung, daß es nach Parzellierung einer altlastenverdächtigen Fläche nicht erforderlich sei, daß die Voraussetzungen für die Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast für jedes Teilgrundstück gesondert und vollständig vorliegen müßten, wenn nur feststehe, daß -- wie hier -- von dem ehemaligen Betriebsgrundstück überhaupt wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgingen.