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Beschluss

11 A 2572/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0324.11A2572.15A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu Unrecht abgelehnt. Ein Gehörsverstoß wird damit nicht dargetan. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 ‑ 2 BvR 1090/05 ‑, DVBl. 2006, 113, m. w. N. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1985 - 1 BvR 933/84 -, NJW 1987, 485, m. w. N. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine aus Sicht der Beteiligten fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 3. Allenfalls bei von Willkür geprägter oder handgreiflich unrichtiger, offensichtlich nicht mit dem Gesetz und seiner Zielrichtung zu vereinbarender fehlerhafter Rechtsanwendung kann ein Gehörsverstoß - abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - in Betracht zu ziehen sein. Vgl. bezogen auf die Beweiswürdigung: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 37 = juris, Rn. 3, m. w. N.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95, juris, Rn. 20, und vom 30. Oktober 1997 ‑ 13 UZ 383/97.A -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 5. Aus dem Begriff des rechtlichen Gehörs selbst folgt, dass Gehör grundsätzlich nur zu entscheidungserheblichem Tatsachenstoff zu gewähren ist. Eine Gehörsverletzung scheidet daher aus, wenn - nach Maßgabe der Rechtsmeinung des erkennenden Ausgangsgerichts - auszuschließen ist, dass bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ergangen wäre. Die Nichtberücksichtigung eines Asylvorbringens bei einer Klageabweisung als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist stellt daher einen Gehörsverstoß auch dann nicht dar, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht, aber willkürfrei die Versäumung angenommen hat. Vgl. GK-Asylrecht, Stand: September 2016, § 78 Rn. 272 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 13 UZ 2400/96.A, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 7. Davon ausgehend liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, ist nicht von Willkür geprägt oder handgreiflich unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die ‑ nicht in Zweifel gezogene - Versäumung der Klagefrist mit Blick auf den von der Klägerin geltend gemachten Hinderungsgrund, die fehlende Kenntnis vom Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juli 2014, nicht unverschuldet gewesen sei. Denn der fehlende tatsächliche Zugang des Bescheides und die damit einhergehende fehlende Kenntnis von dessen Erlass beruhe auf der vorwerfbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht der Klägerin nach § 10 Abs. 1 AsylG. Danach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen anzuzeigen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen, denn sie hat bis zur Klageerhebung am 2. September 2014 den Wechsel ihrer Anschrift, der ausweislich der Anmeldebestätigung vom 22. Oktober 2012 bereits zum 18. Oktober 2012 erfolgt ist, dem Bundesamt nicht mitgeteilt. Das Verwaltungsgericht hat ferner - willkürfrei - angenommen, dass ein zur Wiedereinsetzung führender Grund auch nicht in der Behauptung der Klägerin liege, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, dem Bundesamt den Adresswechsel mitzuteilen. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht bereits zu Recht an, dass dieser Wiedereinsetzungsgrund nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind bei Versäumung der Frist die Tatsachen zur Begründung des - fristgebundenen - Wiedereinsetzungsantrags „bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen“. Die Möglichkeit der Nachholung im Verfahren bezieht sich aber nur auf das Mittel der Glaubhaftmachung; hingegen können weitere Wiedereinsetzungsgründe in tatsächlicher Hinsicht nach Ablauf der Zweiwochenfrist - abgesehen von bloßen Ergänzungen und Erläuterungen - nicht mehr vorgetragen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1999 - 8 B 10.99 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 222 = juris, Rn. 3, m. w. N. Das Verwaltungsgericht ist daher bei der Prüfung der Wiedereinsetzungsgründe auf die in dem zeitgleich mit der Klageerhebung gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 2. September 2014 geltend gemachten tatsächlichen Hinderungsgründe beschränkt. Darin hat die Klägerin allein darauf verwiesen, dass möglicherweise versucht worden sei, den Bescheid unter einer falschen Anschrift zuzustellen, unter der sie aber bereits nicht mehr gewohnt habe. Erstmals mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2015 hat sich die Klägerin auf das krankheitsbedingte Unvermögen berufen, dem Bundesamt ihre geänderte Anschrift mitzuteilen. Dieser mögliche Wiedereinsetzungsgrund hätte der Klägerin aber spätestens mit der unter dem 3. Juni 2015 gestellten Diagnose infolge des Attests von Prof. Dr. med. O. bekannt sein müssen. Darauf, dass sie an der rechtzeitigen Geltendmachung dieses Wiedereinsetzungsgrundes ebenfalls krankheitsbedingt gehindert gewesen wäre, mithin eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist hätte in Betracht gezogen werden können, hat sich die Klägerin sinngemäß erstmals in der Zulassungsbegründung vom 2. November 2015 berufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO - selbst wenn die Frist erst mit der Zustellung des Urteils am 2. Oktober 2015 in Gang gesetzt worden wäre - bereits verstrichen. Musste das Verwaltungsgericht nach allem die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist schon nicht unter dem Aspekt eines krankheitsbedingten Unvermögens, den Adresswechsel mitzuteilen, prüfen, kann die Verletzung rechtlichen Gehörs mit einer insoweit erfolgten Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags nicht begründet werden. Unabhängig davon ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die geltend gemachte Erkrankung führe nicht dazu, dass die Klägerin ohne Verschulden an der Mitteilung der Adressänderung an das Bundesamt gehindert gewesen sei, frei von Willkür oder handgreiflicher Unrichtigkeit. Hierzu hat die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt, dass das Attest vom 3. Juni 2015 auf einer Untersuchung der Klägerin vom selben Tage beruhe und den neurologischen und psychischen Befund zu diesem Zeitpunkt wiedergebe. Der Umzug der Klägerin, hinsichtlich dessen sie ihre Mitwirkungspflichten gegenüber dem Bundesamt verletzt habe, liege mehr als zweieinhalb Jahre zurück. Dem ist die Klägerin im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vortrag zu ihrem gesundheitlichen Zustand zum Zeitpunkt des Umzugs erschöpft sich in Mutmaßungen („wohl“) ohne greifbare Anhaltspunkte. Insbesondere legt die Zulassungsbegründung nicht dar, inwieweit sich aus dem mutmaßlichen damaligen Gesundheitszustand der Klägerin Rückschlüsse auf die Fähigkeit ergeben, den Mitwirkungspflichten gegenüber dem Bundesamt nachzukommen. Im Übrigen wäre die Fristversäumnis mit Blick auf die unterbliebene Umzugsmitteilung nur dann unverschuldet, wenn die Klägerin im gesamten Zeitraum zwischen Umzug in die neue Wohnung am 18. Oktober 2012 und Erlass des Bescheides am 17. Juli 2014 nicht in der Lage gewesen wäre, dem Bundesamt ihre neue Anschrift mitzuteilen. Denn der Klägerin wäre die Einhaltung der Klagefrist auch dann möglich gewesen, wenn sie bis zum Erlass des Bescheides das Bundesamt über ihre aktuelle Anschrift informiert hätte mit der Folge, dass die Zustellung unter dieser Anschrift erfolgt wäre. Die im Zulassungsvorbringen erwähnte zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes spräche daher - soweit sich überhaupt Rückschlüsse daraus ziehen lassen - gegen eine unverschuldete Fristversäumnis. Entgegen der Rüge der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannt und den vollen Beweis für eine Gestaltungsunfähigkeit der Klägerin im Alltag gefordert. Gegenüber dem Vollbeweis erfordert die Glaubhaftmachung einen verminderten Grad der Wahrscheinlichkeit in der Überzeugungsbildung. Die Richtigkeit des Vorbringens muss nicht gewiss, sondern nur überwiegend wahrscheinlich sein. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. September 1979 - 8 B 35.79 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176 = juris, Rn. 10, m. w. N. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang von validen und belastbaren medizinischen Feststellungen spricht, ergibt sich daraus nicht, dass es damit eine über die überwiegende Wahrscheinlichkeit hinausgehende Überzeugungsbildung für erforderlich gehalten hat. Vielmehr führt es zugleich aus, dass das vorgelegte Attest den begutachteten Zustand der Klägerin als eine Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustand beschreibt, was gerade gegen die Übertragbarkeit etwaiger krankheitsbedingter Auswirkungen auf frühere Zeiträume spricht. Soweit das Verwaltungsgericht dem Attest daher nicht die von der Klägerin beabsichtigte Aussagekraft hinsichtlich früherer Zeiträume beigemessen hat, mithin Anhaltspunkte für die von der Klägerin geltend gemachten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen in Bezug auf ihre Mitwirkungspflichten nicht ersichtlich sind, durfte es mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung eine fehlende Glaubhaftmachung annehmen. Ohne Erfolg bleibt schließlich der sinngemäße Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte die Verschuldensfrage durch Befragung von Prof. Dr. med. O. weiter aufklären müssen. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2003 ‑ 11 A 3518/02.A -, juris, m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings rechtlich gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Auf einen solchen Verstoß kann sich indessen derjenige nicht berufen, der es versäumt hat, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. So liegt es hier. Der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerin stand es offen, in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag zu ihren krankheitsbedingten Beeinträchtigungen, etwa durch Befragung von Prof. Dr. med. O. , zu stellen. Dies hätte freilich vorausgesetzt, etwaige (sachverständige) Zeugen zur mündlichen Verhandlung zu stellen, da eine der Glaubhaftmachung dienende Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1986 - 9 C 331.85 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 36 = juris, Rn. 3. Beides hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht getan. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift ist die Wiedereinsetzungsproblematik zwar erörtert, ein förmlicher Beweisantrag aber nicht gestellt worden. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 ‑ 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, 713 (714). Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts im Laufe des Verfahrens hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 11. Dies war hier aber mit Blick auf das nicht im beabsichtigten Sinne der Klägerin aussagekräftige Attest von Prof. Dr. med. O. vom 3. Juni 2015 nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).