Beschluss
13 TG 2083/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1115.13TG2083.95.0A
4mal zitiert
13Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller begehrt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufzuheben und festzustellen, daß es sich bei dem von ihm eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handelt, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zum Zwecke der Eheschließung eine Aufenthaltsbefugnis, hilfsweise eine Duldung, zu erteilen, ist nicht statthaft. Sie ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluß nicht zu, weil es sich vorliegend um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handelt und § 80 AsylVfG für diesen Fall - vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO - den Ausschluß der Beschwerde vorsieht. Um eine Rechtsstreitigkeit nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes handelt es sich vorliegend deswegen, weil sich der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Sache nach gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. September 1993 wendet, die auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 3361) beruht. Zwar hat der Antragsteller seine Anträge vom 9. September 1994 und 20. Dezember 1994, ihm eine Duldung bzw. eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, damit begründet, daß er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, und daß aus dieser Beziehung die - inzwischen erfolgte - Geburt eines gemeinsamen Kindes bevorstehe. Damit hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin asylunabhängige Gründe für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet geltend gemacht. Dies nimmt jedoch dem vorliegenden Rechtsstreit nicht den Charakter einer Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Aus der amtlichen Begründung zu § 80 AsylVfG (Deutscher Bundestag, Drucksache 12/2062, S. 42) ergibt sich nämlich, daß der Gesetzgeber den in dieser Vorschrift geregelten Rechtsmittelausschluß u. a. auf "sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes" erstrecken wollte. Einbezogen in diesen Rechtsmittelausschluß sind somit auch all jene Rechtsstreitigkeiten, mit denen die Aussetzung einer Abschiebung aufgrund einer nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassenen Abschiebungsandrohung erreicht werden soll (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 27. Juli 1995 - 12 TG 2342/95 - NVwZ-Beil. 1995, 67; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 4. Februar 1994 - A 16 S 2038/93 -, VBlBW. 1994, 456 und vom 19. Juli 1995 - A 13 S 415/95 - m. w. N. unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in den Beschlüssen vom 3. Dezember 1992 - A 13 S 3108/92 -, VBlBW. 1993, 310, vom 16. Dezember 1993 - A 13 S 2115/93 -, VBlBW. 1994, 158 und vom 17. März 1994 - A 13 S 217/94 -, VBlBW. 1994, 329; Beschluß vom 4. Februar 1994 - A 16 S 2038/93 -, VBlBW. 1994, 456; Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 22. April 1994 - Bs IV 235/93 - und vom 13. Juli 1994 - Bs IV 95/94 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. Juni 1994 - 11 B 11351/94 -, DVBl. 1994, 1423 L und vom 15. Februar 1995 - 10 B 13170/94 -; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14. Dezember 1993 - A 14 S 1907/93 - VBlBW. 1994, 202, Beschluß vom 22. März 1994 - 11 S 2720/93 -, NVwZ 1994, 1235). Die vom Antragsteller durch den Antrag auf Erteilung einer Duldung bzw. einer Aufenthaltsbefugnis letztlich angestrebte Aussetzung der Abschiebung berührt so unmittelbar die Durchsetzung seiner mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. November 1993 begründeten Ausreisepflicht, daß sie hinsichtlich des Rechtsmittelausschlusses nicht anders behandelt werden kann als Streitigkeiten um den asylverfahrensrechtlichen Grundverwaltungsakt und die darauf beruhenden Vollstreckungsmaßnahmen, wie eine Abschiebungsandrohung (Hess. VGH, Beschluß vom 27. Juli 1995, a.a.O.). Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine Ausländerbehörde den Antrag eines abgelehnten Asylbewerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnend beschieden, diesen Bescheid mit einer eigenen Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG versehen hat und der Ausländer sodann gegen den Vollzug einer solchen auf den Vorschriften des Ausländergesetzes beruhenden Abschiebungsandrohung einstweiligen Rechtsschutz begehrt (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluß vom 27. Juli 1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27. Juli 1995 - 13 S 3358/94 -). Im vorliegenden Rechtsstreit hat aber die Antragsgegnerin bislang den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch nicht einmal abgelehnt, geschweige denn eine Abschiebungsandrohung erlassen, so daß die Frage eines möglichen Beschwerdeausschlusses in Streitverfahren dieser Art keiner vertieften Erörterung bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).