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Beschluss

3 TZ 4241/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0203.3TZ4241.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig. Er ist bereits unstatthaft, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handelt und § 80 AsylVfG für diesen Fall den Ausschluss der Beschwerde vorsieht. Um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz im Sinne von § 80 AsylVfG handelt es sich deshalb, weil sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von jeglichen Abschiebemaßnahmen gegenüber ihr abzusehen, gegen die Vollziehung der Abschiebungsandrohung im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. April 1996 wendet. Mit diesem Rechtsschutzbegehren erstrebt die Antragstellerin in der Sache die zeitweise Aussetzung ihrer Abschiebung. Diese drohende Abschiebung, die die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilverfahren letztlich verhindern will, beruht aber auf der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. April 1996 und ist mithin im Rahmen des Asylverfahrens der Antragstellerin ergangen, so dass es sich bei der Frage der zeitweisen Aussetzung dieser im Asylrecht wurzelnden Abschiebung um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 80 AsylVfG handelt mit der Folge, dass der im Asylverfahrensgesetz vorgesehene Rechtsmittelausschluss auch für das vorliegende Eilverfahren gilt. Der erkennende Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung des 7., 10., 12 und 13. (jetzt 9.) Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 15. November 1995 - 13 TG 2083/95 - NVwZ-Beilage 1996, 21; vom 11. Dezember 1997 - 12 TZ 4190/97 - EZAR 630 Nr. 25; vom 5. Februar 1998 - 7 TG 336/98.A - und vom 30. November 1998 - 10 TZ 4083/98). Der Umstand, dass die Antragstellerin sich zur Begründung ihres Eilantrages darauf beruft, einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach den Vorschriften des Ausländergesetzes (§§ 55 ff. AuslG) zu haben, ändert nichts daran. Entscheidend ist der notwendige innere Sachzusammenhang des vorliegenden Eilverfahrens mit dem asylverfahrensrechtlichen Grundverfahren und dem daraus resultierenden Teil des Vollstreckungsverfahrens, nämlich der zugrundeliegenden Abschiebungsandrohung, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, dass die Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin im Ausländergesetz wurzelt. Das asylverfahrensrechtliche Vollstreckungsverfahren muss dem Asylverfahren hinzugerechnet und kann nicht als eigenständiges ausländerrechtliches Verfahren angesehen werden, was sich insbesondere aus der amtlichen Begründung zu § 80 AsylVfG (Deutscher Bundestag, Drucksache 12/2062, S. 42) ergibt, wonach der Gesetzgeber den in dieser Vorschrift geregelten Rechtsmittelausschluss unter anderem auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstrecken wollte. Allein diese Rechtsansicht trägt auch dem das Asylverfahren maßgeblich prägenden Rechtsgedanken der Verfahrensbeschleunigung angemessen Rechnung, da es einer Beschleunigung des Asylverfahrens zuwider laufen würde, wenn mit der Kompetenzaufteilung das Vollstreckungsverfahren auch einem anderen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren unterstellt würde, so dass - anders als im Asylgrundverfahren - gerade die Vollziehung der im Asylgrundverfahren festgestellten Ausreisepflicht durch weitere Gerichtsinstanzen verzögert werden könnte (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - A 12 S 3522/97 - AuAS 1998, 80; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. März 1998 - OVG Bs IV 177/97 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 1998 - 10 B 10656/98 - ). Die entgegengesetze Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung betreffenden Urteil vom 26. September 1997 (- 1 C 6.97 - NVwZ 1998, 229) sowie des OVG Saarlouis (Beschluss vom 22.10.1998 - 1 V 26/98 -) und des OVG Münster (Beschluss vom 21. September 1998 - 17 B 402/98 -) überzeugt den Senat aus den vorstehenden Gründen deshalb nicht. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main kann aber auch nicht mit dem von der Antragstellerin im Zulassungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. Mai 1998 gegen den den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ablehnenden Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Offenbach vom 5. Mai 1998 anzuordnen, zum Erfolg führen; dieses Begehren wäre unzulässig, weil der Antragstellerin für einen derartigen Antrag das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Da die Antragstellerin in Folge der rechtskräftigen Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. April 1996 zur sofortigen Ausreise verpflichtet ist, konnte ihr am 28. November 1997 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. AuslG keine Duldungsfiktion auslösen, so dass schon deswegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht in Betracht kommt. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin am 15. Juli 1998 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat; der Vollzug der Ausreisepflicht wird hiervon nicht berührt. Zur weiteren Begründung kann insoweit gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (S. 3 und 4) Bezug genommen werden. Da der Beschwerdezulassungsantrag erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).