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Beschluss

13 TZ 3765/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0120.13TZ3765.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen zuzulassen, ist unzulässig. Er ist daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den angegriffenen erstinstanzlichen Beschluß ist unstatthaft, da es sich vorliegend um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz handelt und § 80 AsylVfG für diesen Fall - vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 133 Abs. 1 VwGO - den Ausschluß der Beschwerde vorsieht. Um eine Rechtsstreitigkeit nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes handelt es sich deshalb, weil der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens asylrechtlicher Natur ist. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis von jeglichen Abschiebemaßnahmen gegenüber ihm - dem Antragsteller - abzusehen und ihm eine Duldung zu erteilen. Die Abschiebung, die der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilantrag verhindern will, würde auf der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom 16. April 1993 beruhen, die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf der Grundlage der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassen worden ist. Damit wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz der Sache nach gegen den Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, so daß folglich eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vorliegt. Der Umstand, daß der Antragsteller sich zur Begründung seines Eilantrages darauf beruft, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Ausländergesetzes gegen den Antragsgegner zu haben und daß er die Erteilung dieser Erlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt hat, nimmt der vorliegenden Rechtssache nicht den Charakter einer Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. November 1995 - 13 TG 2083/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 21, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. anderer Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs steht (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 27. Juli 1995 - 12 TG 2342/95 -, NVwZ-Beilage 1995, 67; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 4. Februar 1994 - A 16 S 2038/93 -, VBlBW. 1994, 456 und vom 19. Juli 1995 - A 13 S 415/95 -; Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 22. April 1994 - Bs IV 235/93 - und vom 13. Juli 1994 - Bs IV 95/94 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. Juni 1994 - 11 B 11351/94 -, DVBl. 1994, 1423 L. und vom 15. Februar 1995 - 10 B 13170/94 -), ausgeführt hat, greift der Ausschluß der Beschwerde gemäß § 80 AsylVfG auch dann ein, wenn ein Ausländer, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, durch Beantragung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels und einen darauf gestützten Antrag nach § 123 VwGO der Sache nach die Aussetzung einer nach dem Asylverfahrensgesetz erlassenen Abschiebungsandrohung erstrebt. Aus der amtlichen Begründung zu § 80 AsylVfG (Deutscher Bundestag, Drucks. 12/2062, Seite 42) ergibt sich nämlich, daß der Gesetzgeber den in dieser Vorschrift geregelten Rechtsmittelausschluß u. a. auf "sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes" erstrecken wollte. Einbezogen in diesen Rechtsmittelausschluß sind somit auch all jene Streitigkeiten, mit denen die Aussetzung einer Abschiebung aufgrund einer nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassenen Abschiebungsandrohung erreicht werden soll. An dieser Auffassung hält der Senat auch in Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 - fest (ebenso: Hess. VGH, Beschluß vom 11. Dezember 1997 - 12 TG 4190/97 -). In seinem vorgenannten Urteil vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, daß die auf Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Klage eines Ausländers, dem nach erfolglosem Asylverfahren die Abschiebung angedroht worden sei, grundsätzliche keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz begründe. Zugrunde lag der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein Klageverfahren, in dem der betreffende Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 AuslG geltend gemacht hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in bezug auf Klageverfahren der vorstehend beschriebenen Art, in der der Ausländer einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geltend macht, zu folgen ist. Einen solchen Fall hatte der Senat bisher nicht zu beurteilen und hat ihn auch vorliegend nicht zu entscheiden. Daher gehen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts fehl, mit denen es u. a. auch dem beschließenden Senat vorhält, auf den für die Frage nach dem Vorliegen einer asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit maßgeblichen Umstand, daß die Duldung ihre Grundlage im Ausländerrecht habe, "nicht oder jedenfalls nicht im gebotenen Maße" eingegangen zu sein. Vorliegend handelt es sich nämlich nicht um ein (Klage-) Verfahren in der Hauptsache, sondern um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO, in dem die von dem Antragsteller angestrebte Entscheidung, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis von jeglichen Abschiebemaßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen und diesem eine Duldung zu erteilen, ihre Grundlage gerade nicht im Ausländerrecht findet, wie dies für die Annahme des Vorliegens einer ausländerrechtlichen Streitigkeit Voraussetzung wäre. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung nach den Vorschriften des Ausländergesetzes kommt im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht in Betracht, da dies eine im Rahmen des § 123 VwGO grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Zulässig - und von dem Antragsteller ersichtlich mit seinem Eilantrag auch begehrt - wäre im vorliegenden Verfahren allenfalls die Verpflichtung des Antragsgegners, einstweilen von einer Abschiebung des Antragstellers in seinen Heimatstaat abzusehen. Ein solcher Ausspruch des Gerichts wäre aber, wenn er erginge, keineswegs mit der Zuerkennung einer Duldung im Sinne der §§ 55, 56 AuslG identisch. Bei der Befugnis des Gerichts, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von Abschiebemaßnahmen abzusehen, handelt es sich vielmehr ausschließlich um ein besonderes, vom materiellen Recht losgelöstes prozessuales Sicherungsmittel, das seine Grundlage nicht in materiell-rechtlichen Vorschriften, sondern im Prozeßrecht findet (so bereits Hess. VGH, Beschluß vom 18. Februar 1993 - 13 TG 2743/92 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, RdNr. 216, m.w.N.) Der somit weiterhin vom Senat vertretenen Auffassung, daß der Rechtsmittelausschluß des § 80 AsylVfG eingreift, wenn der Ausländer, obwohl er sich zur Begründung seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf einen ihm nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zustehenden Anspruch beruft, der Sache nach aber die Aussetzung einer auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes erlassenen Abschiebungsandrohung erstrebt, kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß als Konsequenz dieser Auffassung ein erfolgloser Asylbewerber, gegen den eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung ergangen ist, im Hinblick auf die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen immer den asylrechtlichen Vorschriften und damit auch den Rechtsmittelbeschränkungen des § 80 AsylVfG unterstellt bliebe. Der Senat hat bereits in seiner oben genannten Grundsatzentscheidung vom 15. November 1995 - 13 TG 2083/95 -, a.a.O., klargestellt - und auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner kritischen Würdigung dieser Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt -, daß der Rechtsmittelausschluß des § 80 AsylVfG dann nicht eingreife, wenn die Ausländerbehörde den Antrag eines abgelehnten Asylbewerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnend beschieden, diesen Bescheid mit einer eigenen Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG versehen habe und der Ausländer sodann gegen den Vollzug einer solchen auf den Vorschriften des Ausländergesetzes beruhenden Abschiebungsandrohung einstweiligen Rechtsschutz begehre (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 27. Juli 1995 - 13 S 3358/94 -). Eine solche Fallgestaltung ist jedoch vorliegend gerade nicht gegeben. Die Ausländerbehörde des Antragsgegners hat eine eigene Abschiebungsandrohung gegen den Antragsteller nicht erlassen. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß der Vorinstanz müßte aber auch dann erfolglos bleiben, wenn man ihn als zulässig ansehen wollte. Mit ihm wird nämlich ein Grund, der die Zulassung der Beschwerde rechtfertigte, nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 2 VwGO mit Erfolg dargelegt. Der Antragsteller macht zur Begründung seines Zulassungsantrages ausschließlich geltend, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukomme. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine konkrete, im Beschwerdeverfahren klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage wird mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht aufgeworfen. Die Frage, "ob die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes entgegen § 80 AsylVfG anfechtbar ist, wenn die Behörde zu erkennen gegeben hat, daß sie die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ablehnen wird oder ob eine rechtsmittelfähige Entscheidung der Behörde abzuwarten ist", rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Diese von dem Antragsteller aufgeworfene Frage wird nämlich in der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung gar nicht behandelt. Sie kann damit auch nicht Gegenstand einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren sein und dort einer Klärung zugeführt werden. Die weiterhin von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen, "ob die Antragsgegnerin von Abschiebemaßnahmen abzusehen hat, da aufgrund der bereits verabschiedeten Neufassung des § 99 AuslG der Ehefrau des Antragstellers eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist und dem Antragsteller daher im Rahmen der Familienzusammenführung eine befristete Aufenthaltserlaubnis in absehbarer Zeit erteilt werden kann" bzw., "ob der Antragsgegner Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller treffen darf, nur weil de lege lata die Neuregelung des § 99 AuslG noch nicht in Kraft getreten ist", stellen sich, soweit sie einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt haben, nicht mehr im Beschwerdeverfahren. Ob einem Ausländer ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz zusteht, weil eine noch nicht in Kraft getretene gesetzliche Regelung - hier § 99 AuslG - seinem Ehepartner einen Anspruch auf Gewährung einer Aufenthaltsgenehmigung geben wird, kann im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht mehr geklärt werden, weil die durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 eingetretene Änderung des § 99 AuslG bereits in Kraft getreten und - gestützt auf diese Neuregelung - der Ehefrau des Antragstellers bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 80 AsylVfG).