Beschluss
13 UZ 3615/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1102.13UZ3615.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ist es Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist, darzulegen. Wird dabei - wie im vorliegenden Fall durch den Kläger - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend gemacht, muß, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Asylstreitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Beschluß vom 30. Juni 1994 - 13 UZ 1334/94 -). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift des Klägers vom 23. August 1995 nicht. Sie läßt schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage der Kläger in einem Berufungsverfahren geklärt wissen möchte. In der Antragsschrift wird insoweit darauf verwiesen, das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil davon ausgegangen, daß der Kläger wegen seiner politischen Stellung zur RPP keine staatliche Verfolgung zu erwarten habe, und zwar weder in direkter noch in indirekter Form durch Duldung privater Übergriffe politischer Gegner. Entgegen der hierzu vorliegenden Stellungnahmen von Behörden und Organisationen sei "diese Frage aber klärungsbedürftig". Was der Kläger mit dieser Formulierung, insbesondere mit dem Hinweis auf "diese Frage" meint, bleibt angesichts der vorangehenden, pauschalen Darstellung des angeblichen Inhalts des Urteils erster Instanz, auf den sich die Fragestellung bezieht, weitgehend unklar und unbestimmt. So wird nicht einmal hinreichend deutlich, ob dem Kläger an der Klärung einer Frage tatsächlicher Art gelegen ist (gegebenenfalls welcher ?) oder ob es ihm darum geht, eine bestimmte Rechtsfrage der Klärung im Berufungsverfahren zuzuführen, also etwa die Frage, ob bestimmte Vorkommnisse tatsächlicher Art die rechtlichen Voraussetzungen einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung erfüllen. Der Kläger unterbreitet dem Berufungsgericht mit seinem Zulassungsantrag somit keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern wirft pauschal die umfassende Problematik auf, ob und gegebenenfalls in welcher Form den Mitgliedern oder Anhängern der RPP in ihrem Heimatland Repressalien drohen könnten und ob diese gegebenenfalls die Intensität einer asylrelevanten politischen Verfolgung erreichen. Mit diesem pauschalen Vorbringen überläßt es der Kläger letztlich dem Berufungsgericht, sich die möglicherweise klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage gleichsam "auszusuchen"; damit wird aber dem - nicht zuletzt der Entlastung des Berufungsgerichts dienenden - Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht hinreichend genügt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers jedoch unterstellen wollte, daß er mit seinem Vorbringen die Klärung bestimmter Tatsachenfragen im Zusammenhang mit der angeblichen Gefährdung von Anhängern oder Mitgliedern der RPP in Nepal anstrebt, könnte dem Antrag auf Zulassung der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Das Verwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung unter Darstellung der politischen Situation in Nepal zu der Erkenntnis gelangt, daß Mitgliedern der RPP und damit auch dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Nepal eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die gegenteiligen Behauptungen des Klägers in der Antragsschrift rechtfertigen als solche nicht die Zulassung der Berufung, da nicht zu erkennen ist, auf welchen Informationen oder sonstigen Erkenntnissen dieses Vorbringen beruht. Dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG wird nämlich im Falle der Geltendmachung einer klärungsbedürftigen Tatsachenfrage grundsätzlicher Art nicht bereits dadurch genügt, daß bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf bestimmte politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers geäußert und schlicht gegenteilige Behauptungen aufgestellt werden. Vielmehr ist es Aufgabe des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, daß nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so daß es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Beschränkt sich ein Antragsteller demgegenüber darauf, seine von den Annahmen des Verwaltungsgerichts abweichenden Ausführungen lediglich ohne näheren Hinweis auf nachvollziehbare Informationen und Erkenntnisquellen zu behaupten und ist daher die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß sie sich in einem späteren Berufungsverfahren als schlicht haltlos erweisen, so vermag ein derartiges Vorbringen mangels angemessener Darlegung einer bestimmten, klärungsbedürftigen Frage nicht zur Zulassung dieses Rechtsmittels zu führen (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1995 - 13 UZ 3453/95 - mit weiteren Nachweisen). Den vorstehend dargelegten Anforderungen werden die Ausführungen in der Antragsschrift nicht gerecht, wenn dort lediglich sinngemäß die Behauptung aufgestellt wird, der Kläger habe - und dies gelte für alle Mitglieder der RPP - im Falle einer Rückkehr nach Nepal politische Verfolgung zu erwarten, weil nach den letzten Parlamentswahlen im Jahre 1994 die regierende NCP durch die kommunistische Partei UNCP abgelöst worden sei, die 43 % der Sitze errungen habe und seitdem die Regierung stelle; die kommunistische Partei sei aber ein erklärter Gegner des vormaligen Staatssystems und damit auch der RPP. Die nunmehr entstandene politische Situation lasse es erforderlich erscheinen, weitere innenpolitische Auskünfte über die Lage in Nepal einzuholen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der Erkenntnisse sei nicht ausreichend, bislang vorliegende Auskünfte und Stellungnahmen sachinformierter Stellen seien als Grundlage einer vollständigen richterlichen Überzeugungsbildung nicht geeignet, da sie inzwischen historisch überholt seien. Diese Ausführungen lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, aufgrund welcher konkreter Umstände oder ihm vorliegender nachprüfbarer Erkenntnisse der Kläger eine politische Verfolgung von Anhängern oder Mitgliedern der RPP im Falle ihrer Rückkehr nach Nepal befürchtet. Allein die Tatsache, daß die UNCP - so der Kläger - ein erklärter Gegner des abgeschafften vormaligen Staatssystems und damit auch der RPP sei, vermag die in der Antragsschrift gezogene Schlußfolgerung auf eine angeblich drohende politische Verfolgung nicht zu rechtfertigen, da die Eigenschaft als "erklärter Gegner" nicht notwendig eine asylrelevante politische Verfolgung nach sich ziehen muß. Letztlich läßt sich dem klägerischen Vorbringen an keiner Stelle entnehmen, weshalb und im Hinblick auf welche konkreten Umstände oder Erkenntnisse er glaubt, Mitglieder oder Anhänger der RPP seien nach den Parlamentswahlen im Jahre 1994 in Nepal staatlicher politischer Verfolgung ausgesetzt. Schließlich vermag auch die nicht näher belegte Behauptung des Klägers, er werde in Nepal polizeilich gesucht, nicht zu einer Zulassung der Berufung zu führen, da nicht erkennbar ist, inwieweit sich hier eine über den Einzelfall hinausgehende Frage von allgemeiner Bedeutung stellen könnte, zu deren grundsätzlichen Klärung es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Da der Antrag somit erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Antragsverfahren gemäß § 25 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).