Beschluss
13 UZ 3230/96.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0918.13UZ3230.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der Antrag des Klägers scheitert schon daran, daß der in der Antragsschrift geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung genügenden Weise dargelegt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muß ein Beteiligter zur Darlegung der von ihm geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung des Asylstreitverfahrens gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zumindest dartun, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der oben genannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Asylstreitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine tatsächliche oder eine rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Wird durch den Antragsteller eine Frage tatsächlicher Art als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen, wird dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht bereits dadurch genügt, daß bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf bestimmte politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers geäußert werden. Vielmehr ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, daß nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so daß es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. Beschluß des Senats vom 2. November 1995 - 13 UZ 3615/95 -). Diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entspricht die Antragsschrift des Klägers vom 5. August 1996 nicht. In dieser wird ausgeführt, der vorliegende Rechtsstreit werfe die grundsätzlichen Fragen auf, 1. ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit und Mitgliedschaft in einer in Gegnerschaft zum iranischen Regime stehenden Oppositionspartei (hier: die iranisch-monarchistische Exilorganisation "Negahbanane Iran Djawid" - "Wächter des Ewigen Iran" - N.I.D.) bei Rückkehr in sein Heimatland durch Repressalien im Sinne der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG bedroht ist, und 2. ob einem iranischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung bei Rückkehr politische Verfolgung bzw. Gefahr für geschützte Rechtsgüter im Sinne der Art. 16 a GG und §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG droht. Das Verwaltungsgericht habe - so der Kläger in der Antragsschrift - beide grundsätzlichen Fragen, zu denen weder eine gefestigte Rechtsprechung noch eine herrschende Meinung vorliege, in seinem angefochtenen Urteil verneint. Der Ansicht der Vorinstanz, die Asylantragstellung iranischer Staatsangehöriger stelle keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar, stehe die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte entgegen, wonach bereits die Stellung des Asylantrages als hinreichende Voraussetzung für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG anzusehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin davon ausgegangen sei, daß allein der formelle Beitritt zu der monarchistischen Exilorganisation NID noch nicht die Annahme rechtfertige, daß der Kläger deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines erheblichen Verfolgungseingriffs bei Rückkehr in sein Heimatland werden könnte, stehe diese Auffassung in Widerspruch zu Erkenntnissen des deutschen Verfassungsschutzes und Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach die iranischen Auslandsvertretungen im Ausland aktive Oppositionelle sehr genau beobachteten und massiven Druck auf die hier lebenden iranischen Flüchtlinge ausübten und wonach bereits die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen Gruppierungen, zu denen auch monarchistische Gruppen gehörten, zu staatlichen Zwangsmaßnahmen im Iran führen könne. Diese Ausführungen enthalten zwar eine den oben genannten Bestimmtheitsanforderungen entsprechende hinreichend präzise Formulierung der Tatsachenfragen, die der Kläger in einem Berufungsverfahren geklärt wissen möchte. In der Antragsschrift wird indessen in nicht ausreichender Weise dargelegt, weshalb diese von dem Kläger gestellten Fragen einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugeführt werden müssen. Soweit der Kläger zunächst die Frage aufwirft, ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit und Mitgliedschaft in einer in Deutschland tätigen Oppositionspartei wie der monarchistischen Exilorganisation NID bei Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bzw. sonstigen Repressalien bedroht ist, könnte diese Tatsachenfrage anhand des vorliegenden Falles nur bezüglich der Mitgliedschaft eines Iraners in einer in Deutschland aktiven Oppositionsgruppe geklärt werden. Daß der Kläger nämlich über den von ihm nachgewiesenen Beitritt zur Exilorganisation NID hinaus in irgendeiner Weise durch exilpolitische Aktivitäten nach außen in Erscheinung getreten ist, geht aus seinem Asylvortrag nicht hervor. Auch mit dieser Einschränkung stellt sich aber die von dem Kläger in seiner Antragsschrift aufgeworfene Frage nach der Gefahr für zurückkehrende Iraner, in ihrer Heimat wegen der Mitgliedschaft in der Monarchistenorganisation NID verfolgt oder in sonstiger menschenrechtswidriger Weise behandelt zu werden, nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig dar. Die Entscheidungserheblichkeit und damit die Klärungsbedürftigkeit dieser Tatsachenfrage hängt nämlich zwangsläufig von einer weiteren Tatsachenfeststellung ab, nämlich davon, ob der Beitritt des Klägers zur NID bei den iranischen Behörden überhaupt bekanntgeworden ist. Insoweit ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aber gerade davon ausgegangen, daß keinerlei begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die iranischen Stellen von der Mitgliedschaft des Klägers in der erwähnten Organisation Kenntnis erlangt haben. Es sei - so das Verwaltungsgericht - nicht nachvollziehbar, auf welchem Wege den iranischen Behörden dieser Vorgang, wenn nicht über den Kläger selbst, bekanntgeworden sein sollte. Im Hinblick hierauf muß der Kläger, um sich auf die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Tatsachenfrage berufen zu können, auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezüglich dieser für die gestellte Tatsachenfrage vorgreiflichen Tatsachen - erfolgreich - mit Zulassungsgründen angreifen, da es der gestellten Tatsachenfrage anderenfalls an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit für das Berufungsverfahren fehlt. Dies ist indessen nicht geschehen. Hinsichtlich der Annahme der Vorinstanz, es könne nicht nachvollzogen werden, in welcher Weise die iranischen Stellen Kenntnis von der Mitgliedschaft des Klägers zur NID erlangt haben könnten, hat der Kläger in der Antragsschrift keine Fragen grundsätzlicher Art aufgeworfen (etwa die, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen der Beitritt eines iranischen Staatsangehörigen zu der Exilorganisation NID bei den iranischen Behörden über die hiesige Auslandsvertretung bekannt wird) und auch keine sonstigen Zulassungsgründe geltend gemacht. Daß der Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, auf welchem Wege die iranischen Stellen von dem Beitritt des Klägers zur NID Kenntnis erlangt haben sollten, mit seinem Zulassungsantrag entgegentreten will, könnte allenfalls daraus entnommen werden, daß er in der Antragsschrift unter anderem auf Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes Bezug genommen hat, wonach Oppositionelle im Ausland von den jeweiligen iranischen Auslandsvertretungen sehr genau beobachtet werden. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß der Kläger hiermit die grundsätzliche Frage stellen will, ob die Mitgliedschaft in einer hier tätigen Oppositionsgruppe im Iran durch Informationen der hiesigen iranischen Auslandsvertretungen bekannt wird, und weiter unterstellen wollte, daß insoweit den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der Fragestellung genügt wäre, würde es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage fehlen. Aus der sehr allgemein gehaltenen Aussage des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 5. September 1996, die iranischen Oppositionellen würden durch die iranischen Auslandsvertretungen "sehr genau beobachtet", läßt sich nämlich nicht herleiten, daß die iranische Botschaft über ausreichende personelle und technische Mittel verfügt, um auch die bloße - nicht durch eine politische Betätigung des Betreffenden nach außen offenbar werdende - Mitgliedschaft eines iranischen Staatsangehörigen zu einer in Deutschland aktiven Exilorganisation festzustellen. Der Hinweis auf die erwähnte Auskunft des Auswärtigen Amtes würde somit allein nicht genügen, um die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen und somit die Frage nach dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einer in Deutschland aktiven Oppositionsgruppe als grundsätzlich klärungsbedürftig erscheinen zu lassen. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist auch bezüglich der von dem Kläger weiterhin gestellten Frage, ob einem iranischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung bei Rückkehr politische Verfolgung bzw. eine Gefahr für die in § 53 AuslG genannten Rechtsgüter droht, nicht zu erkennen. Der Senat hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urteil vom 6. Juli 1992 - 13 UE 233/89 - und vom 27. Januar 1992 - 13 UE 567/89 -) bereits mehrfach grundsätzlich mit der Frage befaßt, ob iranischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland allein wegen einer dort bekanntwerdenden Asylantragstellung in Deutschland Repressionen durch die staatlichen Behörden im Iran drohen. Er ist hierbei nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen zu der Einschätzung gelangt, daß die Stellung des Asylantrages im Ausland für einen iranischen Asylbewerber allein nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland begründet. Die ernsthafte Gefahr, gezielten Repressionen ausgesetzt zu werden, besteht für den Rückkehrer nach der Einschätzung des Senats vielmehr erst dann, wenn aufgrund der nach Bekanntwerden der Asylantragstellung in Deutschland zu erwartenden Nachforschungen begründete weitere Umstände zutage treten, die den Betreffenden in den Augen der iranischen Stellen in irgendeiner Form als Gegner der islamischen Republik ausweisen. Der Zulassungsantrag des Klägers enthält nichts, was dem Senat Veranlassung geben müßte, sich mit dem Risiko für iranische Rückkehrer aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland nochmals grundsätzlich in einem Berufungsverfahren zu beschäftigen. Der Hinweis des Klägers auf das der Antragsschrift beigefügte Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. November 1993 läßt einen solchen Klärungsbedarf schon deshalb nicht hervortreten, weil auch in dieser Entscheidung davon ausgegangen wird, daß nicht die Stellung des Asylantrages als solche, sondern allenfalls die sich hieran anschließende Nachforschungen nach Hinweisen auf eine oppositionelle Gesinnung des Betreffenden zu Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates führen können. Soweit in der Antragsschrift schließlich auf die Asylanerkennung eines iranischen Staatsangehörigen durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen wird, ist dies schon deshalb unergiebig, weil in dem der Antragsschrift beigefügten Bescheid des Bundesamtes die Gründe, die zu der Anerkennung des Betreffenden geführt haben, nicht näher ausgeführt werden. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit einer Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).