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Beschluss

4 A 1215/20.Z.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:1104.4A1215.20.Z.A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2020 - 3 K 2341/19.F.A - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2020 - 3 K 2341/19.F.A - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassung der Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) erfolgen. Die Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung des Asylgesetzes kommt nur solchen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind. Entscheidungserheblich im Berufungsverfahren sind nur solche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die bereits für die erstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind und die sich deshalb unmittelbar aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen ergeben. Es genügt somit nicht, dass sich eine vom Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Tatsachen- oder Rechtsfrage erst aufgrund bestimmter Verfahrenskonstellationen in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich erweisen könnte (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 13 UZ 2109/96.A -, juris Rdnr. 6). Zur angemessenen Darlegung (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) der grundsätzlichen Bedeutung ist eine konkrete Frage zu formulieren und substantiiert auszuführen, warum diese Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich erachtet und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Sep-tember 2017 - 13 A 2841/17.A -, juris Rdnr. 3 ff.). Diesem Darlegungserfordernis wird im Falle der Geltendmachung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage tatsächlicher Art nicht bereits dadurch genügt, dass bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf bestimmte politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers geäußert und schlicht gegenteilige Behauptungen aufgestellt werden. Vielmehr ist es Aufgabe des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden tatsächlichen Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Beschränkt sich ein Antragsteller demgegenüber darauf, seine von den Annahmen des Verwaltungsgerichts abweichenden Ausführungen lediglich ohne nähere Hinweise auf nachvollziehbare Informationen und Erkenntnisquellen zu behaupten und ist daher die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass sie sich in einem späteren Berufungsverfahren als schlicht haltlos erweisen, so vermag ein derartiges Vorbringen mangels angemessener Darlegung einer bestimmten, klärungsbedürftigen Frage nicht zur Zulassung dieses Rechtsmittels zu führen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 2. November 1995 - 13 UZ 3615/95 -, juris Rdnr. 5 m.w.N.). In Ansehung dieser Grundsätze kann die Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht erfolgen. a. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob in Algerien derart regelmäßig Verurteilungen auf der Grundlage des Art. 338 (Strafbarkeit homosexueller Handlungen) und Art. 333 (Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität) des algerischen StGB stattfinden, dass von einem „real-risk“ einer Verurteilung auszugehen ist, wenn aufgrund der Vornahme gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen gegen die Strafvorschriften verstoßen wird, erweist sich unter Berücksichtigung der Darlegungen im Zulassungsantrag nicht als klärungsbedürftig. Der Kläger verweist zur Begründung seiner Auffassung, dass die Rechtsvorschriften, die in Algerien die Homosexualität unter Strafe stellen, angewendet und die dort vorgesehenen Freiheitsstrafen in der Praxis auch tatsächlich verhängt werden, auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand: Mai 2019. Dort wird ausgeführt, dass homosexuelle Handlungen nach Art. 338 des algerischen Strafgesetzbuches strafbar seien. Daneben sehe Art. 333 des algerischen Strafgesetzbuches eine qualifizierte Strafbarkeit für die Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor. In der Rechtspraxis fänden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar). Insbesondere Art. 338 des algerischen StGB werde von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen. Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen (verdeckte Ermittlungen etc.) finde nach Erkenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Homosexualität werde für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt werde. Ferner beruft sich der Kläger auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage zur internationalen Lage der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen vom 29. März 2019 in der es heißt, dass Homosexualität für die (algerischen) Behörden dann strafrechtlich relevant sei, wenn sie öffentlich sichtbar gelebt werde. Schließlich zitiert der Kläger Äußerungen der Menschenrechtsorganisation Freedom House vom 4. Februar 2019, in welchen ausgeführt werde, dass sich LGBT-Personen schwerer Diskriminierung und dem Risiko von Gewalt ausgesetzt sehen, wenn sie ihre sexuelle Orientierung zum Ausdruck brächten und viele LGBT-Aktivisten aus dem Land geflohen seien. Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen würden mit zwei Monaten bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet; in den letzten Jahren sei über Verhaftungen berichtet worden, obwohl Verurteilungen selten seien. Den vom Kläger benannten Informationen kann nach Einschätzung des Senats nicht entnommen werden, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Homosexualität in Algerien unter Strafe stellende Rechtsvorschriften in der Form in der Praxis angewendet werden, dass für den Kläger ein „real-risk“ besteht. Auch das Auswärtige Amt geht davon aus, dass eine systematische Verfolgung homosexueller Personen nicht stattfindet und die Homosexualität (nur) dann strafrechtlich relevant sei, wenn sie offen ausgelebt werde. Dies ist auch die von der Bundesregierung in der Antwort auf die Große Anfrage vom 29. März 2019 vertretene Auffassung. Die Menschenrechtsorganisation Freedom House gibt lediglich an, dass in den letzten Jahren über Verhaftungen berichtet worden sei, obwohl Verurteilungen selten seien. Nach alledem hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm auf Blatt 2 des Zulassungsantrages unter 1. aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dargelegt. b. Auch die Frage, ob ein „zusätzliches Merkmal“, welches - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - zu einer Verurteilung führt, bereits dann gegeben ist, wenn die Homosexualität offen gelebt wird, rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ist nicht dargetan. So führt der Kläger selbst aus, dass er seine Homosexualität vor seiner Flucht aus Algerien eher im Heimlichen ausgelebt habe. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich an diesem Verhalten des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Algerien etwas ändern wird. Es erachtet vielmehr im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles den Wunsch des Klägers, seine Homosexualität in Algerien offen auszuleben, für nicht durchgreifend. c. Die aufgeworfene Frage, ob Inhaftierungen und Misshandlungen durch staatliche Stellen aufgrund homosexueller Handlungen bzw. der sexuellen Orientierung einer Person die Intensität einer Verfolgungshandlung zukommt, auch wenn es letztlich nicht zu einer Verurteilung aufgrund der Arte. 333, 338 des algerischen StGB kommt, erweist sich aus der Sicht des Berufungszulassungsverfahrens ebenfalls nicht als entscheidungserheblich. Die Frage, ob es abseits von Verurteilungen zu Verhaftungen und Gewaltausübungen durch staatliche Stellen aufgrund homosexueller Handlungen kommt, hat die Vorinstanz nicht thematisiert, so dass auch diese Fragestellung sich nicht unmittelbar aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt. Ob darin ein Gehörsverstoß zu sehen ist, bedarf mangels entsprechender Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren keiner Entscheidung. d. Schließlich ist auch die Frage, ob für homosexuelle Personen in Algerien eine innerstaatliche Schutzalternative (vor nicht staatlichen Akteuren) besteht, wenn Bild- oder Videomaterial existiert, das die betreffende Person bei sexuellen Handlungen zeigt und dieses Bild- oder Videomaterial jederzeit veröffentlicht werden kann bzw. bereits veröffentlicht wurde, in einem angestrebten Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht weder festgestellt hat, dass Bild- oder Videomaterial über den Kläger jederzeit veröffentlicht werden kann bzw. bereits veröffentlicht wurde. Mit seiner Fragestellung unterstellt der Kläger mithin einen Sachverhalt, von dem das Verwaltungsgericht so nicht ausgegangen ist. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris Rdnr. 19 zuzulassen. Zwar führt das Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger benannten Entscheidung aus, die Annahme, ein in Deutschland mit einem Mann verheirateter Bisexueller könne darauf verwiesen werden, seine homosexuelle Orientierung in seinem Heimatland geheim zu halten, wäre vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz stellt das Verwaltungsgericht aber nicht ausdrücklich auf. Es verweist den Kläger auch der Sache nach nicht auf ein geheimes Ausleben seiner Homosexualität in Algerien. Vielmehr hat es ausgeführt, der Wunsch des Klägers, seine Homosexualität in Algerien offen auszuleben, sei im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht durchgreifend. Der Kläger habe während seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, dass es ihm in Algerien an nichts gefehlt habe. Er habe einen Job gehabt und er habe seine Familie geliebt. Er habe viele Freunde gehabt und er sei auch viel gereist. Einen festen Partner habe er nicht gehabt. Es sei sehr schwer, einen festen Partner zu finden, da alle nur Spaß haben wollten. Während seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Kläger ausgeführt, dass er über verschiedene Dating-Apps, auf denen er jeweils ein Profil gehabt habe, mit Männern gechattet, über diesen Chat einen Kontaktpunkt vereinbart und sich dann dort getroffen und Spaß gehabt habe. Dabei sei entsprechende Vorsicht geboten gewesen. Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, der Verzicht auf Umarmungen und Küsse in der Öffentlichkeit mache das Leben des Klägers zur Überzeugung des Gerichts bei seiner Rückkehr nach Algerien auch nicht unerträglich. Die entsprechende Überzeugung des Gerichts beruhe insbesondere darauf, dass der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt das Fehlen dieser Möglichkeiten nicht als fluchtauslösend geschildert habe. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen des geltend gemachten Gehörsverstoßes (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. a. Der Vorinstanz kann eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zur Last gelegt werden, weil sie dessen Vortrag, er habe sich in Deutschland für eine feste Lebenspartnerschaft entschieden, die er in der Öffentlichkeit - wie heterosexuelle Paare - leben könne, nicht berücksichtigt habe. Das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris Rdnr. 23). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten vollständig und richtig zu Grunde gelegt hat (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 108.82 -, juris Rdnr. 40). Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dafür müssen besondere Anhaltspunkte sprechen (Kraft in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rdnr. 68, 69). Danach sprechen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Vortrag des Klägers, dass er sich in Deutschland für eine feste Lebenspartnerschaft entschieden habe, die er in der Öffentlichkeit leben könne, nicht berücksichtigt hat. Dieses Vorbringen hat die Vorinstanz im Tatbestand des angegriffenen Urteils im Wesentlichen wiedergegeben. Dort wird ausgeführt, der Kläger habe vorgetragen, er lebe seine Homosexualität hier offen aus. So befinde er sich derzeit in einer festen Partnerschaft und besuche regelmäßig Kneipen der LGBTQI-Szene, nehme am Christopher-Street-Day teil und engagiere sich ehrenamtlich für andere homosexuelle Geflüchtete. Dass diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger auch in Algerien seine Homosexualität offen ausleben werde, nicht wieder aufgegriffen werden, rechtfertigt angesichts der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger habe in Algerien nichts gefehlt, nicht die Annahme eines Gehörsverstoßes. Nach Auffassung des Senats rügt der Kläger in der Sache insoweit auch keinen Gehörsverstoß, sondern übt Kritik an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, er werde im Falle einer Rückkehr nach Algerien - wie auch in der Vergangenheit - seine Homosexualität nicht offen ausleben und sein dahingehender Wunsch werde im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles als nicht durchgreifend erachtet. Ungeachtet dessen hat die Vorinstanz - entgegen der Kritik im Zulassungsantrag - nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger in Algerien keine Lebenspartnerschaft geführt hat, darauf geschlossen, dass es für ihn ausreiche, seine sexuellen Bedürfnisse im „Geheimen“ mit wechselnden Sexualpartnern zu befriedigen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - worauf bereits oben hingewiesen wurde - darauf abgestellt, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, dass es ihm in Algerien an nichts gefehlt habe. Einen festen Partner habe er nicht gehabt. Es sei sehr schwer, einen festen Partner zu finden, da alle nur Spaß haben wollten. b. Auch soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag damit begründet, dass ein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO gegeben sei, weil das Verwaltungsgericht die auf Blatt 6 und 7 der Sitzungsniederschrift unbedingt bzw. hilfsweise gestellten Beweisanträge abgelehnt habe, hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, Beweis zu erheben, 1. über die Behauptung, dass es dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Algerien unmöglich sein wird, die zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung nötige Medikamentenkombination regelmäßig und auf Dauer zu erhalten, durch Einholung von Sachverständigengutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und/oder Medico International und/oder des GIGA-Instituts Hamburg; 2. über die Behauptung, dass in Algerien für offen homosexuell lebende Personen eine flüchtlingsrelevante Gefährdungslage besteht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und/oder des UNHCR und/oder des GIGA-Instituts Hamburg; 3. über die Behauptung, dass es dem Kläger in Algerien unmöglich ist, die zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung nötige Medikamentenkombination regelmäßig und auf Dauer in einer Weise zu erhalten, dass lediglich ein zahlenmäßig klar umgrenzter (kleiner) Personenkreis von der HIV-Erkrankung des Klägers Kenntnis erhält, durch Einholung von Sachverständigengutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, und/oder des UNHCR und/oder Medico International und/oder des GIGA-Instituts Hamburg. Diese Beweisanträge hat die Vorinstanz (vorrangig) deshalb nach § § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG abgelehnt, weil die Beweismittel nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bundesamtsbescheids angegeben worden seien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrages fehlerhaft erfolgt ist, weil die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 -, juris Rdnr. 16). aa. Diesen Darlegungsanforderungen wird der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Er beruft sich darauf, dass von einer Verspätung und deshalb von einer Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO nicht ausgegangen werden könne, weil alle unter Beweis zu stellenden Umstände längst gerichtsbekannt gewesen seien. Insoweit verkennt der Kläger allerdings, dass hier nicht zur Begründung des Asylanspruchs dienende Tatsachen als verspätet vorgetragen zurückgewiesen worden sind, sondern nach Auffassung der Vorinstanz Beweisanträge verspätet gestellt worden seien. Ob eine Ablehnung der Beweisanträge nach § 74 Abs. 2 AsylG gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, weil sich die betreffenden Beweismittel auf die allgemeine Situation im Herkunftsland des Klägers beziehen und es sich gerade nicht um Urkunden und Zeugen handelt, die nur der Kläger selbst hätte bezeichnen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rdnr. 49), bedarf hier mangels entsprechender Rüge des Klägers keiner Entscheidung Ob das Verwaltungsgericht auch ohne die Stellung förmlicher Beweisanträge unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in eine Beweisaufnahme hätte eintreten müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO stellt keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 VwGO dar (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21. September 2020 - 1 LA 33/20 -, juris Rdnr. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -, juris Rdnr. 5). bb. Ungeachtet dessen führt die Vorinstanz aus, dass „es Erkenntnisse und Rechtsprechung zu den streitgegenständlichen Fragen“ gebe und das erkennende Gericht sein Ermessen dahingehend ausübe, keinen Beweis zu erheben. Dies bezieht sich offensichtlich auf den Antrag des Klägers, Beweis darüber zu erheben, ob er die zur Behandlung seiner HIV-Erkrankungen nötige Medikamentenkombination in Algerien überhaupt erhalten kann. Insoweit bezieht sich das Verwaltungsgericht auf Blatt 10 des Urteilsabdrucks auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. Juni 2019, wonach die medizinische Grundversorgung mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt sei und Aids-Patienten in sechs Zentren behandelt würden. Damit hat die Vorinstanz die Ablehnung des Beweisantrages zu 1. auf einen selbstständig tragenden Grund gestützt, der einen Gehörsverstoß nicht erkennen lässt. Liegen nämlich zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachterliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Genügen die bereits vorliegenden Stellungnahmen zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - juris Rn. 4, m.w.N.). Gemessen daran lässt die Ablehnung des Beweisantrages zur möglichen Behandlung der HIV-Erkrankung des Klägers in Algerien keinen Ermessensfehler erkennen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die bereits vorliegende Stellungnahme des Auswertigen Amtes nicht geeignet ist, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Da Aidskranke in sechs Zentren in Algerien behandelt werden, konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Kläger die für die Behandlung notwendige Medikation erhalten wird. cc. Die Ablehnung der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu 2. und 3., vermögen im Übrigen abgesehen von der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu führen. aaa. Selbst wenn der Antrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten über die Tatsache einzuholen, dass für offen homosexuell lebende Personen in Algerien eine flüchtlingsrelevante Gefährdungslage bestehe, in gehörsverletzender Weise abgelehnt worden sein sollte, hat der Kläger nicht dargetan, dass dies sich auf das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rdnr. 43, 51). Das Verwaltungsgericht ist nämlich nicht davon überzeugt, dass Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Algerien seine Homosexualität offen ausleben wird. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Vorinstanz auch nach Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zu der Einschätzung gelangt, er werde im Falle einer Rückkehr nach Algerien - wie auch in der Vergangenheit - seine Homosexualität nicht offen ausleben und sein dahingehender Wunsch werde im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles als nicht durchgreifend erachtet. Dies zugrunde gelegt, hätte die Beweisbehauptung vom Verwaltungsgericht ohne Weiteres als wahr unterstellt werden können und damit der Beweisantrag als unerheblich abgelehnt werden können. bbb. Auch im Hinblick auf die vom Kläger als fehlerhaft gerügte Ablehnung des Antrags, Beweis zu erheben darüber, dass es ihm unmöglich sei, die zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung notwendige Medikation zu erhalten, ohne dass ein größerer Kreis von seiner HIV-Erkrankung erfahre, hat der Kläger die erforderliche Ergebnisrelevanz nicht aufgezeigt. Die Zielrichtung dieses Beweisantrags geht dahin, dass wenn einem größeren Kreis die HIV-Erkrankung des Klägers bekannt werde, werde auch bei den staatlichen Stellen seine Homosexualität bekannt werden, was zu einer Verfolgung führe. Da die Vorinstanz unter Hinweis auf einen Artikel in der NZZ vom 23. Januar 2020 davon ausgeht, dass sich in Algerien deutlich mehr Drogenkonsumenten und Kunden von Sexarbeiterinnen mit HIV infizieren und deshalb bei HIV-Infektionen nicht stereotyp auf Homosexualität geschlossen werde, hätte die Beweisbehauptung ebenfalls als wahr unterstellt werden können und damit der Beweisantrag als unerheblich abgelehnt werden können. Der Senat weist lediglich vorsorglich darauf hin, dass sich der Beweisantrag zu 3. auch als unzulässig im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO erweist. Ein zulässiger Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn für bestimmte Tatsachenbehauptungen ausdrücklich bestimmte Beweismittel angeboten werden. Keine Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO sind sog. Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsanträge (vgl. Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rdnr. 87). Dabei handelt es sich um Anträge, die sich auf Behauptungen beziehen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sondern erst ermittelt werden soll (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Einem Verfahrensbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, juris Rdnr. 114). Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Der Kläger hätte hier aber Anhaltspunkte dafür liefern müssen, dass die auf nachvollziehbaren Erwägungen beruhende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, allein aufgrund der HIV-Behandlung werde die Homosexualität weiten Kreisen insbesondere staatlichen Stellen in Algerien nicht bekannt werden, fehlerhaft sein könnte. Der damit ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten des Verwaltungsgerichts "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung brauchte das Gericht nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 -, juris Rdnr. 4). Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).