Beschluss
13 UZ 3537/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0811.13UZ3537.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 1994 zuzulassen, ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Eine Zulassung der Berufung kommt weder wegen des von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensverstoßes gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO noch etwa deshalb in Betracht, weil der vorliegenden Rechtssache die ihr im Zulassungsantrag des Klägers beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zukäme. Nicht zu erreichen vermag der Kläger die von ihm begehrte Zulassung der Berufung zunächst durch seine Rüge, ihm sei im erstinstanzlichen Verfahren im Sinne von §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör versagt worden. Eine Verletzung der dem Verwaltungsgericht obliegenden Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sieht der Kläger in der Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung am 6. September 1994 gestellten Antrages durch das Verwaltungsgericht begründet, durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes, von amnesty international und des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg Beweis zu der von dem Kläger aufgestellten Behauptung zu erheben, Teilnehmern an den Demonstrationen vom April 1992 in Nepal drohten auch heute noch Folter und Mißhandlung in nepalesischer Haft durch die Polizei. Der Senat vermag der Ansicht des Klägers, die Ablehnung des vorgenannten Beweisantrages sei unter Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG erfolgt, nicht zu teilen. Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zuständige Prozeßgericht dazu, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben sowie dazu, ihr Vorbringen und die von den Beteiligten gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 15. Januar 1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109; Beschluß des Senats vom 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -). Der Anspruch der Prozeßbeteiligten, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend äußern und die für sie günstigen Gesichtspunkte darlegen und unter Beweis stellen zu können, kann dabei auch durch die Ablehnung eines Beweisantrages durch das Prozeßgericht beeinträchtigt werden. Zwar lassen sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unmittelbar keine Beweisregeln für das gerichtliche Verfahren ableiten, jedoch gebietet er in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge und verwehrt es dem Gericht, einen erheblichen Beweisantrag unter Verstoß gegen das jeweilige Prozeßrecht abzulehnen (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 1982 - 1 BvR 1429/81 -, BVerfGE 60, 151, 252 und vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141 (143); Hess. VGH, Beschlüsse vom 10. März 1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256, 257 und vom 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -). Ein solcher Verfahrensverstoß kann dem Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 1994 gestellten Beweisantrages nicht zur Last gelegt werden. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Urteils vom 15. November 1994 ist die Vorinstanz zunächst davon ausgegangen, daß auf der Grundlage der von ihr in das Verfahren eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg eine generelle asylerhebliche Gefahr für alle Teilnehmer der damaligen Demonstrationen in Nepal zu verneinen sei und es deshalb der von dem Kläger beantragten weiteren Beweiserhebung nicht bedürfe. Dieser Argumentation hält der Kläger in seinem Zulassungsantrag entgegen, die von ihm in dem Beweisantrag gestellte Frage werde durch die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Auskünfte nicht ausreichend beantwortet. Dies ergebe sich schon daraus, daß die in der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts genannten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg aufgrund eines von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem anderen Verfahren erlassenen Beweisbeschlusses erstattet worden seien, zu dem aber eine entsprechende Auskunft der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international noch ausstehe. Da sich dessen Einschätzung erfahrungsgemäß erheblich von der des Auswärtigen Amtes unterscheide, könne schon deshalb nicht von einer abschließenden Sachverhaltsaufklärung ausgegangen werden. Überdies stünden die Aussagen der auskunftsgebenden Stellen, aus denen das Verwaltungsgericht sein Beweisergebnis gewonnen habe, in deutlichem Widerspruch zu den bereits jetzt vorliegenden Erkenntnissen der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international. Diese Einwände des Klägers gegen die von dem Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrages gegebene Begründung gehen insoweit fehl, als er mit seinem in der mündlichen Verhandlung am 6. September 1994 gestellten Antrag die Einholung weiterer Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg begehrte. Nach eigener Aussage des Klägers hatten sich die vorgenannten Stellen aufgrund der Beweiserhebung in dem anderen Verfahren eines nepalesischen Staatsangehörigen bereits zu der Gefahr der Folterung und menschenrechtswidrigen Behandlung von Oppositionellen in Nepal durch die dortige Polizei geäußert und hierbei - nach Ansicht des Klägers - wenig Sachkunde gezeigt. Inwiefern unter diesen Umständen eine weitere Befragung der genannten auskunftsgebenden Stellen zu neuen Erkenntnissen hätte führen können, ist nicht ersichtlich und wurde von dem Kläger bei Stellung seines Beweisantrages auch nicht dargelegt. Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Einholung einer Auskunft von amnesty international zur fortbestehenden Gefahr politischer Verfolgung für Teilnehmer der Demonstrationen im April 1992 in Nepal begehrte, ist dagegen fraglich, ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers in zureichender Weise zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrages in erforderlichem Maße gewürdigt hat. Zwar war das Verwaltungsgericht nicht allein deshalb gehalten, dem Verlangen des Klägers nach Einholung einer entsprechenden Auskunft von amnesty international zu entsprechen, weil diese Organisation einem vergleichbaren Auskunftsersuchen in einem anderen Verfahren noch nicht nachgekommen war. Auch in dieser Situation konnte vielmehr der Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer Auskunft von amnesty international unter entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO unter der Voraussetzung abgelehnt werden, daß durch die von dem Verwaltungsgericht verwerteten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg das Gegenteil der von dem Kläger behaupteten Tatsachen bereits erwiesen war. Bei der entsprechenden Anwendung der vorgenannten strafprozessualen Regelung im Asylstreitverfahren ist indessen im Hinblick auf die Schwierigkeiten, verläßliche und vollständige Erkenntnisse über die Verhältnisse im Verfolgerstaat zu gewinnen und in Anbetracht einer jederzeit möglichen Veränderung der politischen Situation im Herkunftsland Zurückhaltung geboten (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 4. Mai 1993 - 12 UZ 530/93 -). Im Hinblick hierauf kommt die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen sei bereits durch vorliegende Auskünfte bewiesen, nur dann in Betracht, wenn das vorliegende Erkenntnismaterial bei kritischer Würdigung bereits eine abschließende und zuverlässige Bewertung der asylerheblichen Umstände ermöglicht. Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Auskünfte, auf die sich das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des Beweisantrages gestützt hat, erfüllt waren, ist zweifelhaft, denn der Kläger hatte dem Verwaltungsgericht zur Begründung seines Beweisantrages einen Auszug aus dem Jahresbericht von amnesty international 1994 für Nepal vorgelegt, aus dem nicht nur hervorgeht, daß es im Jahre 1993 in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen zu polizeilichen Übergriffen gegen Demonstranten sowie zu Folterungen und Mißhandlungen an Häftlingen im polizeilichen Gewahrsam gekommen war, sondern darüber hinaus auch, daß seitens der zuständigen nepalesischen Behörden gegen diese Mißstände offenbar keinerlei Maßnahmen ergriffen wurden. Ob auf der Grundlage dieser Erkenntnisse der von dem Verwaltungsgericht in der Begründung seines Urteils gezogene Schluß zulässig ist, die nepalesische Regierung sei "um die Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse bemüht", ist fraglich, bedarf indessen für den vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung. Die Ablehnung des von dem Kläger am 6. September 1994 gestellten Beweisantrages war jedenfalls im Hinblick auf das von dem Verwaltungsgericht zutreffend bewertete Asylvorbringen des Klägers gerechtfertigt. Zu Recht hat die Vorinstanz nämlich in den Entscheidungsgründen ihres Urteils vom 15. November 1994 darauf hingewiesen, daß es der von dem Kläger erstrebten Beweisaufnahme auch deshalb nicht bedürfe, weil es schon aufgrund des eigenen Asylvorbringens des Klägers an zureichenden Anhaltspunkten dafür fehle, daß er vor seiner Ausreise aufgrund der Teilnahme an der regierungsfeindlichen Demonstration im April 1992 von politischer Verfolgung bedroht war. Anhaltspunkte für eine gerade im vorliegenden Fall bestehende Verfolgungsgefahr sind deshalb erforderlich, weil eine Klärung der von dem Kläger unter Beweis gestellten Frage, ob Teilnehmern an den Demonstrationen vom April 1992 in Nepal auch heute noch Folter und Mißhandlung in nepalesischer Haft durch die Polizei droht, voraussetzt, daß für den Kläger eine derartige Gefahr zu einem früheren Zeitpunkt bestand. Anderenfalls könnte das Beweisergebnis allenfalls für Asylverfahren anderer nepalesischer Staatsangehöriger, nicht aber für den Fall des Klägers Bedeutung gewinnen. Zur Erhebung eines Beweises, der für das konkret zu entscheidende Verfahren ersichtlich ohne Bedeutung ist, ist das Gericht aber, wie aus der entsprechend heranzuziehenden Bestimmung in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO folgt, nicht verpflichtet (Beschluß des Senats vom 27. April 1995 - 13 UZ 2826/94 -). Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, mangelt es dem Asylvortrag des Klägers an zureichenden Hinweisen für eine durch die behauptete Demonstrationsteilnahme im April 1992 ausgelöste Verfolgungsgefahr deshalb, weil der Kläger seine in der Klagebegründung vom 25. März 1994 dahingehend aufgestellten Behauptungen bei seiner persönlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1994 deutlich relativiert hat. Im Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 25. März 1994 hat der Kläger vortragen lassen, gegen ihn sei, nachdem es bei der erwähnten Demonstration zu massiven Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei, ein Haftbefehl erlassen worden, dessen Vollstreckung durch die Polizei in der Folgezeit mehrfach erfolglos versucht worden sei. Aufgrund dessen habe er sich bei Verwandten in Dhusa versteckt und sei, nachdem sich auch dieses Versteck als nicht sicher erwiesen habe, zur Ausreise gezwungen gewesen. Bei seiner informatorischen Anhörung am 15. November 1994 hat der Kläger dagegen lediglich angegeben, daß die Polizei einen Tag nach der Demonstration nach ihm bei seinen Eltern gefragt habe und daß er den Grund für die Nachforschungen der Polizei nicht angeben könne. Zum Verlaufe der Demonstration, an der nach seinen Angaben rund 15.000 Menschen teilgenommen haben, hat der Kläger darüber hinaus erklärt, daß er als Mitglied der Studentenorganisation der RPP in vorderster Reihe gestanden habe, nach Einsatz von Tränengas und Schußwaffen durch die Polizei die Demonstration jedoch verlassen habe. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht zu Recht konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Haftbefehls gegen den Kläger vermißt. Darüber hinaus ist es nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gänzlich unklar geblieben, ob gegen ihn von der nepalesischen Polizei wegen der Beteiligung an der regierungsfeindlichen Demonstration überhaupt Beschuldigungen erhoben wurden oder ob er etwa lediglich als Zeuge zu den damaligen Vorgängen befragt werden sollte. Diese Unklarheiten bestehen im übrigen - ohne daß dies für die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung des Beweisantrages allerdings von Bedeutung wäre - auch nach dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag vom 20. Dezember 1994 fort, in dem der Kläger - ohne auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts einzugehen - lediglich seine Behauptungen aus der Klagebegründung wiederholt. Aufgrund dieses unklaren Asylvorbringens des Klägers fehlte es an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von ihm unter Beweis gestellten Tatsachenfrage für das vorliegende Verfahren, da insoweit die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an das Vorbringen des Asylbewerbers zur Begründung seines Asylanspruches, bei dem er die Einzelheiten seines Verfolgungsschicksales aus seinem persönlichen Bereich umfassend und substantiiert vorzutragen hat (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Ohne Erfolg macht der Kläger weiterhin geltend, der vorliegenden Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, weil die Frage der Behandlung von Oppositionellen, insbesondere Befürwortern des ehemaligen monarchistischen Systems in Nepal, einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Insoweit fehlt es bereits an einer den gesetzlichen Anforderungen in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Darlegung des Zulassungsgrundes, da der Antragsteller zur Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage oder Tatsachenfrage zumindest dartun muß, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art er in einem Berufungsverfahren klären lassen möchte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Beschluß vom 22. Juli 1994 - 13 UZ 2015/94 -). Eine solche konkrete Fragestellung enthält der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Aus ihm ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob der Kläger die Frage nach der Behandlung von Oppositionellen in Nepal nur in rechtlicher oder nur in tatsächlicher Hinsicht oder etwa unter beiden vorgenannten Aspekten geklärt wissen möchte. Der Kläger hat nämlich unter Abschnitt IV seines Zulassungsantrages zunächst ausgeführt, daß die "hier vorliegende Rechtsfrage" grundsätzliche Bedeutung habe, ist aber im folgenden nur noch auf die aus seiner Sicht ungeklärte tatsächliche Situation der Oppositionellen in Nepal eingegangen. Bleibt aber nach den Darlegungen des Antragstellers schon die Art der von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage im Unklaren, vermag der Zulassungsantrag den Mindestanforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG von vornherein nicht zu genügen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluß vom 19. Juni 1995 - 13 UZ 1849/95 -). Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrages ausschließlich auf die tatsächliche Klärung der Situation von Oppositionellen in Nepal ausgerichtet wären, könnte von einer hinreichenden Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht die Rede sein. Der Kläger hat nämlich weder den Personenkreis der aus seiner Sicht in Nepal betroffenen "Oppositionellen" noch die Art der diesen Personen nach Auffassung des Klägers in ihrer Heimat drohenden Gefahren näher bezeichnet. Insbesondere ist unklar, was der Kläger mit dem Begriff "Behandlung" von Oppositionellen meint, der von ihm nicht näher erläutert wird. Damit bleibt letztlich offen, ob der Kläger mit der Verwendung des Begriffs "Behandlung" Folter und Mißhandlungen im Auge hat, worauf sein Hinweis auf entsprechende Erkenntnisse von amnesty international hindeuten könnte, oder ob er hierbei (auch) andere Maßnahmen politischer Verfolgung (z. B. Inhaftierung) im Blick hat. Überläßt es der Antragsteller aber, wie im vorliegenden Falle der Kläger, letztlich dem Berufungsgericht, sich die möglicherweise klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage gleichsam "auszusuchen", wird dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, das nicht zuletzt auch der Entlastung des Berufungsgerichts dient, nicht hinreichend entsprochen (Beschluß des Senats vom 19. Juni 1995 - 13 UZ 1849/95 -). Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).