Beschluss
9 UZ 4133/97.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1124.9UZ4133.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass den Klägern - wie in der Antragsschrift vom 19. November 1997 behauptet - während des erstinstanzlichen Verfahrens das rechtliche Gehör versagt worden ist. Die von den Klägern erstrebte Zulassung der Berufung gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht. Ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sehen die Kläger durch das Verwaltungsgericht zunächst deshalb verletzt, weil dieses ihrem Wunsch, dem Prozessbevollmächtigten verschiedene die Situation der Hindus in Afghanistan betreffende Erkenntnisquellen, die in der von dem Verwaltungsgericht aufgestellten Erkenntnisliste vom 17. Juli 1997 erfasst gewesen seien, zugänglich zu machen, nicht entsprochen habe. Die Erkenntnisliste sei den Klägern von dem Verwaltungsgericht mit dem Hinweis zugeschickt worden, eine Übersendung der Dokumente könne nicht erfolgen, jedoch sei eine Einsichtnahme bei der Dokumentationsstelle des Gerichts möglich. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe deshalb schriftsätzlich darum gebeten, ihm einige ausgewählte Dokumente in Kopie zur Verfügung zu stellen. Hierauf habe die Dokumentationsstelle des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, dass eine Übersendung von Kopien generell nicht möglich sei und hiervon nur in begründeten Ausnahmefällen wie bei eiligen Asylstreitigkeiten unter Angabe des Aktenzeichens abgewichen werden könne. Der Prozessbevollmächtigte habe daraufhin seinen Antrag auf Übersendung von Fotokopien der bezeichneten Dokumente mit Hinweis auf die bevorstehende mündliche Verhandlung wiederholt und darauf hingewiesen, dass es ihm nicht zuzumuten sei, vor der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme der Dokumente gesondert nach Wiesbaden anzureisen. Mit Schreiben vom 29. September 1997 habe das Verwaltungsgericht den Antrag wiederum abgelehnt und ausgeführt, dass die Dokumente auch bei dem Verwaltungsgericht Gießen vorhanden seien und dort eingesehen werden könnten. Im Übrigen sei eine Einsichtnahme auch vor der mündlichen Verhandlung in Wiesbaden möglich. Durch diese Verfahrensweise habe das Verwaltungsgericht gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Klägern in zumutbarer Weise die Möglichkeit zu geben, sich umfassend Kenntnis über die für die Verwertung vorgesehenen Erkenntnisquellen zu verschaffen. Es ihnen zu überlassen, irgendwo Kenntnis der vom Gericht beigezogenen Beweismittel zu erhalten, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit diesem Vorbringen ist die behauptete Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht hinreichend dargetan. Der über Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs enthält neben der Verpflichtung des zuständigen Prozessgerichts, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, auch die Verpflichtung, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben (vgl. etwa, BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1980 - 2 BvR 920/97 -, Beschluss des Senats vom 15. September 1997 - 13 UZ 113/97.A -). Das Gericht ist im Hinblick hierauf auch gehalten, offenzulegen, welche Erkenntnismittel es zum Gegenstand seiner Entscheidung machen will und diese Erkenntnisquellen den Beteiligten auf deren Wunsch zugänglich zu machen sowie Gelegenheit zu geben, hierzu in angemessener Zeit Stellung zu nehmen (Beschluss des Senats vom 7. Februar 1995 - 13 UZ 3167/94 -, MDR 1995, 524, m. w. N.). Dieser Verpflichtung ist die vorinstanz entgegen der Ansicht der Kläger jedenfalls durch das den Klägern bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten unterbreitete Angebot nachgekommen, die gewünschten Dokumente bei dem Verwaltungsgericht Gießen einzusehen. Weshalb es dem Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, die bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, d. h. am Ort seiner Kanzlei, verfügbaren Unterlagen einzusehen, ist nicht ersichtlich und geht auch aus der Begründung des Zulassungsantrages nicht hervor. Erfolglos stützen sich die Kläger zur Begründung der von ihnen erhobenen Gehörsrüge weiterhin darauf, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. September 1997 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 1997 gestellten Beweisanträge in rechtswidriger Weise abgelehnt. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger in der Begründung der Antragsschrift ist nicht geeignet, die von ihnen behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Allerdings kann ein Gehörsverstoß auch in der fehlerhaften Ablehnung eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrages durch das Prozessgericht begründet sein. Zwar lassen sich aus der Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar keine bestimmten Beweisregeln herleiten, sie gebietet aber in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge und verwehrt es dem Gericht, einen als erheblich angesehen Beweisantrag unter Verstoß gegen die jeweilige Prozessordnung abzulehnen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 10. März 1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256 und vom 9. Juni 1997 - 13 UZ 1780/97.A -, jeweils m. w. N.). Eine mit den maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften nicht vereinbare Ablehnung der in dem erwähnten Schriftsatz vom 24. September 1997 formulierten, von dem Verwaltungsgericht mit den Ziffern 1) bis 9) versehenen Beweisanträge ist der Vorinstanz indessen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Kläger in der Antragsschrift nicht anzulasten. In der Begründung des Zulassungsantrages wird zunächst beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die in den Beweisanträgen unter Ziffern 1), 4) und 6) beantragte Vernehmung des Dr. D als sachverständigen Zeugen und die Vernehmung des Zeugen Dr. A "ohne jede Begründung" zurückgewiesen. Damit halten die Kläger der Vorinstanz vor, gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen zu haben, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen mit einer Begründung versehenen Beschluss abgelehnt werden kann. Bezüglich der Beweisanträge zu Ziffer 1) und 4) ist dieser Vorwurf schon deshalb unzutreffend, weil sich das Verwaltungsgericht in der in der Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 1997 wiedergegebenen Begründung mit den vorgenannten Beweisanträgen ausdrücklich befasst und die Erwägungen, die zur Ablehnung dieser Beweisanträge geführt haben, dargelegt hat. Auch bezüglich des weiteren, mit der Ziffer 6) versehenen Beweisantrages der Kläger, den Sachverständigen Dr. Ahmed dazu zu befragen, dass dieser Afghanistan nicht bereist habe und keine persönliche Kenntnis von der Situation der Hindus in Afghanistan besitze, liegt entgegen der Ansicht der Kläger eine Begründung für die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Zwar wird dieser Beweisantrag in der in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Begründung nicht gesondert genannt. Dass sich diese Begründung auch auf den Beweisantrag zu Ziffer 6) beziehen sollte, ergibt sich mit Deutlichkeit aber aus dem einleitenden Satz auf Seite 3 der Sitzungsniederschrift ("Hinsichtlich der Beweisanträge zu Ziffern 1), 4), 5), 6) und 7), soweit es um eine Ladung der Sachverständigen Dr. Danesch und Dr. Ahmed geht:"). Überdies hat das Verwaltungsgericht in der nachfolgenden Begründung dargelegt, der Sachverständige Dr. A habe bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. April 1997 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden angegeben, auf welche Quellen sich seine Kenntnisse stützten. Mithin bedürfe es nicht einer zusätzlichen Anhörung des Sachverständigen. Diese Ausführungen betreffen eindeutig (auch) das in dem vorgenannten Antrag formulierte Beweisthema. Nicht zu folgen vermag der Senat weiterhin der in Abschnitt 2 der Antragsschrift geäußerten Ansicht der Kläger, sie seien durch die sachliche Ablehnung ihrer Beweisanträge zu Ziffern 1) bis 4) in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Mit dem Beweisantrag zu Ziffer 1) hatten die Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. Danesch bzw. die Vernehmung des Vorgenannten zu seinen Feststellungen bezüglich der Hindus in Afghanistan aufgrund von nach Erstellung seines letzten Gutachtens unternommenen wiederholten Reisen nach Afghanistan verlangt. Der Sachverständige sei - so die Kläger - von seiner letzten Reise erst im September 1997 zurückgekehrt. Hierbei habe er feststellen können, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt praktisch keine Existenzmöglichkeit für die Hindus in Afghanistan gegeben sei. Die Hindus würden weder von den Mudjaheddin noch von den Taliban geduldet oder gar geschützt. Sie könnten es nicht wagen, in der Öffentlichkeit aufzutreten, sondern hielten sich versteckt und seien in ihrer Existenz akut gefährdet. Bezüglich dieses Beweisantrages hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Ablehnungsentscheidung ausgeführt, der Einholung des von den Klägern begehrten weiteren Sachverständigengutachtens von Dr. D bedürfe es deshalb nicht, weil bereits aus neuerer Zeit Gutachten und Auskünfte vorlägen und deshalb nicht erkennbar sei, dass sich die tatsächliche Situation gerade zum Nachteil der Kläger verändert habe. Zwar habe Dr. D - im Gegensatz zu Dr. A - Afghanistan noch Ende 1996 bereist. Die Taliban hätten zu diesem Zeitpunkt bereits Kabul eingenommen. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass sich die Politik der Taliban gegenüber den religiösen Minderheiten nach ihren militärischen Erfolgen grundsätzlich geändert habe. Schon zuvor hätten die Taliban bereits weite Teile Afghanistans unter ihrer Kontrolle gehabt, so dass sich die Informationen, auf die sich Dr. A stütze und die den Zeitraum bis Sommer 1996 erfassten, auch heute noch verbindlich und verwertbar seien. Aus dieser Begründung ist eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht abzuleiten. Allerdings ist die von dem Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags des Klägers zu 1) gegebene Begründung mit geltenden prozessrechtlichen Grundsätzen für die Ablehnung erheblicher Beweisanträge nicht vereinbar. Gleichwohl liegt der von den Klägern behauptete Gehörsverstoß nicht vor, da es sich - wie noch darzulegen sein wird - bei dem Beweisantrag zu 1) gerade nicht um einen erheblichen, d. h. in zulässiger Weise gestellten Beweisantrag handelt. Würde es sich bei dem Beweisantrag zu 1) um einen erheblichen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zusätzlich zu den dem Gericht erster Instanz bereits anderweitig vorliegenden Gutachten handeln - wovon die Vorinstanz offensichtlich ausgegangen ist -, wäre die oben dargestellte Begründung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, die Ablehnung des Beweisantrages zu tragen. Der dargestellten Begründung des Verwaltungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, der verlangten Einholung des Sachverständigengutachtens von Dr. D bzw. seiner Vernehmung als sachverständigen Zeugen bedürfe es deshalb nicht, weil sich bereits aus anderweitig vorliegenden neueren Auskünften und anderen Sachverständigengutachten jüngeren Datums hinreichend ergebe, dass sich an der Lage der Hindus unter der Herrschaft der Taliban in dem Zeitraum seit Erstellung des letzten Gutachtens von Dr. D nichts Wesentliches geändert habe. Die Argumentation lässt keinen zulässigen Grund für die Ablehnung eines als erheblich angesehenen Beweisantrages erkennen. Bei zulässigem Beweisantritt kann der Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zunächst nur aus den in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Ablehnung von zulässigen Beweisanträgen im Strafverfahren geregelten, entsprechend auch im Verwaltungsprozess geltenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 21 zu § 86 VwGO m. w. N.) Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung des Beweisantrages kommt damit regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Beweismittel unerreichbar ist, das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt oder als entscheidungsunerheblich beurteilt werden kann oder aber dann, wenn das Gericht in zulässiger Weise vom bereits erbrachten und unerschütterlichen Beweis des Gegenteils ausgehen darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1245/84 -, InfAuslR 1992, 63 (65)). Keiner der vorgenannten Gründe liegt ausweislich der in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts vor. Insbesondere lassen die Ausführungen der Vorinstanz nichts erkennen, was den Schluss rechtfertigen könnte, die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens von Dr. D sei mit Blick auf das Beweisthema untauglich oder das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen sei durch die anderweitig vorliegenden Gutachten aus jüngerer Zeit bereits unerschütterlich erbracht. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, aufgrund der ihm bereits vorliegenden Gutachten und Auskünfte sei nicht erkennbar, dass sich die tatsächliche Situation zum Nachteil der Kläger verändert habe, stellt vielmehr eine nur die vorliegenden Erkenntnisquellen berücksichtigende, vorweggenommene Beweiswürdigung dar, die bei der Entscheidung über Beweisanträge grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 11. August 1995 - 13 UZ 3537/94 -, NVwZ-RR 1996, 128 - nur Leitsatz -). Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO erbringt keine ausreichende Grundlage für die von dem Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags Ziffer 1) gegebene Begründung. Nach der vorgenannten Bestimmung kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung scheidet vorliegend aus. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann von dem Gericht nur dann zur Ablehnung eines Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens herangezogen werden, wenn das Gericht zuvor in der gleichen Sache selbst ein Gutachten eingeholt hatte. In diesem Fall kann das Gericht das Verlangen auf Einholung eines weiteren Gutachtens in Anlehnung an § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nach seinem Ermessen ablehnen, wenn aus seiner Sicht das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das frühere Gutachten bereits erwiesen ist. Begehrt der Beteiligte indessen - wie im vorliegenden Fall - ein Sachverständigengutachten ergänzend zu den von dem Gericht im Wege des Freibeweises beigezogenen Gutachten, die von anderen Gerichten oder von dem gleichen Gericht in anderen Verfahren eingeholt wurden, handelt es sich um einen Antrag auf erstmalige Erhebung eines Sachverständigenbeweises durch das erkennende Gericht. Dieser kann nur aus den Gründen in § 244 Abs. 3 StPO ablehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 (164); Beschluss vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143, 144; anderer Ansicht der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 14. Januar 1997 - 12 UZ 388/95 -, InfAuslR 1997, 133). Ungeachtet der von dem Prozessrecht nicht gedeckten Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages zu 1) beinhaltet diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem Beweisantrag hätte nämlich aus anderen zwingenden Gründen nicht entsprochen werden können. Wie bereits erwähnt, gebietet Art. 103 Abs. 1 GG nur die Berücksichtigung erheblicher, d.h. in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht in zulässiger Weise gestellter Beweisanträge. Im Falle des unzulässigen Beweisantritts kann folglich auch dann, wenn das Gericht den Antrag fälschlich als zulässig angesehen und ihn mit einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt hat, keine Gehörsverletzung eintreten. Unzulässig ist u.a. ein auf eine bloße Ausforschung durch das Gericht gerichteter Beweisantrag. Ein solcher liegt dann vor, wenn in dem Antrag das Beweisthema so unbestimmt gefasst oder die bei Durchführung der Beweisaufnahme zu erwartenden Ergebnisse hierin derartig unzureichend angegeben werden, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen aufdecken kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 558.82 -, InfAuslR 1985, 80). Wird - wie im vorliegenden Fall durch die Kläger - eine weitere Begutachtung durch einen Sachverständigen zusätzlich zu einem von dem selben Gutachter erstellten, dem Gericht bereits anderweitig vorliegenden Gutachten beantragt, liegt eine hinreichende Umschreibung des Beweisthemas bzw. der im Falle der erneuten Begutachtung zu erwartenden Ergebnisse nur dann vor, wenn sich aus den Darlegungen des Beteiligten in ausreichend substantiierter Form ergibt, aus welchen näheren Gründen von ihm eine erneute Begutachtung durch den gleichen Sachverständigen für erforderlich gehalten wird (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 3. November 1995 - 13 UZ 200/94 -). Derartige Gründe können sich etwa daraus ergeben, dass sich seit der Erstellung des letzten Gutachtens des betreffenden Sachverständigen die für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen in erheblicher Weise geändert haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1245/84 -, InfAuslR 1992, 63), dass sich aus dem früheren Gutachten noch offene, ergänzungs- oder erläuterungsbedürftige Fragen ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12S 2007/97 -, AuAS 1997, 224), dass sich aus Gutachten anderer Sachverständiger gewichtige, gegen die Richtigkeit des früheren Gutachtens sprechende Gesichtspunkte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 (165)) oder dass wegen des seit Erstellung des früheren Gutachtens verstrichenen Zeitraumes ein begründetes Interesse an der Aktualisierung der zu begutachtenden Tatsachen besteht. Dagegen kann der Beweisantrag in zulässiger Weise nicht ohne nähere Erklärung auf eine bloße Wiederholung und Bekräftigung der früheren gutachterlichen Aussagen gerichtet sein, da in einem solchen Falle allenfalls die Beweisaufnahme weitere entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zutage fördern könnte. Den vorgenannten Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung genügt der Beweisantrag der Kläger zu Ziffer 1) nicht. Er lässt schon nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, worauf die von den Klägern erstrebte erneute Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. D eigentlich gerichtet sein soll. Sollte der Beweisantrag dahingehend zu verstehen sein, dass die Kläger weitere Erkenntnisse über die Lage der Hindus unter der Herrschaft der Taliban aufgrund von Eindrücken, die der Sachverständige Dr. D bei seinen letzten Reisen in Afghanistan gewonnen hat, erhalten möchten, würde es an jedweder zureichenden Darlegung fehlen, um welche neuen Erkenntnisse es sich hierbei handelt sollte. Was über das schon aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 30. Dezember 1996 ersichtliche bei der Erstellung eines neuen Gutachtens durch Dr. D konkret zu erwarten wäre, geht aus dem Beweisantrag der Kläger nicht einmal ansatzweise hervor. Danach konnte von dem Gutachter allenfalls die Aussage getroffen werden, dass "auch zum jetzigen Zeitpunkt" keine Existenzmöglichkeit für die Hindus in Afghanistan gegeben sei. Dies wäre indessen eine bloße Wiederholung der von dem Sachverständigen schon in seinem früheren Gutachten getroffenen Feststellung. Auch die weiteren in das Wissen des Sachverständigen gestellten Tatsachen, nämlich dass die Hindus weder von den Mudjaheddin noch von den Taliban geduldet oder geschützt würden, die Hindus nicht wagen könnten, in der Öffentlichkeit aufzutreten, sich versteckt halten müssten und in ihrer Existenz akut gefährdet seien, sind bereits den Gutachten 30. Dezember 1996 zu entnehmen. Sollte der Beweisantrag der Kläger dagegen (nur) darauf gerichtet sein, dass der Sachverständige seine früheren Aussagen in dem Gutachten vom 30. Dezember 1996 auf der Grundlage seiner bei den letzten Reisen gewonnenen Eindrücke nochmals wiederholen und bekräftigen sollte, wäre auch dann dem Erfordernis einer hinreichenden Substantiierung des Beweisthemas nicht genügt. In diesem Falle wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, weshalb es einer solchen Bekräftigung der bereits vorliegenden gutachterlichen Feststellungen (z.B. wegen gegenteiliger Aussagen in anderen Gutachten, wegen einer Änderung der Sachlage nach Erstellung des Gutachtens oder der Möglichkeit, dass das Gericht dem vorliegenden Gutachten wegen Zeitablaufs keine maßgebliche Bedeutung mehr beimisst) bedürfte. Solche Angaben sind weder dem Wortlaut des Beweisantrages selbst noch den erläuternden Darlegungen im Schriftsatz vom 24. September 1997 zu entnehmen. Aus Letzterem geht lediglich hervor, dass den Bekundungen des Dr. D deshalb mehr Gewicht beizumessen sei, als den Aussagen von Dr. A, weil Dr. D im Gegensatz zu diesem mehr als 60 Mal Afghanistan bereist habe. Da aber schon die im Gutachten Dr. D vom 30. Dezember 1996 festgehaltenen Einschätzungen auf Eindrücken und Beobachtungen vor Ort beruhen, ist nicht ersichtlich, weshalb es einer nochmaligen Begutachtung gerade wegen der danach unternommenen weiteren Reisen nach Afghanistan bedürfen sollte. Was die von den Klägern mit ihrem Zulassungsantrag beanstandete Ablehnung des Beweisantrages zu Ziffer 4) anbelangt, mit der die Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. D bzw. seine Vernehmung als sachverständigen Zeugen zu weiteren, in seinem früheren Gutachten vom 30. Dezember 1996 nicht genannten Fällen von Verfolgungsmaßnahmen gegen Hindus begehren, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass ihr Beweisantrag keine hinreichenden Angaben zur Ergänzungs- bzw. Erläuterungsbedürftigkeit des Gutachtens vom 30. Dezember 1996 enthält. Zu Recht bemängelt die Vorinstanz, dass die Kläger in ihrem Beweisantrag nicht angegeben haben, welche weiteren Verfolgungsfälle, in welcher Zahl und welchem Zeitraum betreffend von dem Sachverständigen noch benannt werden sollten. Solcher detaillierter Angaben hätte es bedurft, weil Dr. D in dem erwähnten Gutachten über die Situation der Hindus nicht nur unter der Herrschaft der Taliban berichtet, sondern deren Lage auch für die zurückliegenden Zeiträume beleuchtet hat, denen aus asylrechtlicher Sicht möglicherweise keine oder nur noch geringe Bedeutung beigemessen werden kann. Im Übrigen geht aus dem Gutachten des Dr. D vom 30. Dezember 1996 ersichtlich auch gar nicht hervor, dass dieser Informationen über weitere Fälle von Verfolgungseingriffen gegen Hindus besitzt. Auch bezüglich der weiteren Beweisanträge der Kläger zu Ziffern 2) und 3) enthält der vorliegende Zulassungsantrag nichts, was die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Die Vorinstanz hat die vorgenannten Beweisanträge als prozessrechtlich unzulässig angesehen, da die entsprechenden Beweisantritte nicht auf die Feststellung objektiv nachprüfbarer Tatsachen gerichtet seien, sondern lediglich auf bloße gutachterliche Bewertungen oder Mutmaßungen, deren tatsächliche Grundlage nicht erkennbar sei. Diese Begründung steht mit den dargelegten prozessrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantritt der Kläger zu Unrecht als unzulässigen Ausforschungsbeweis bewertet hat, sind dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich in ihrem Zulassungsantrag (Abschnitt 3) darauf, ihnen sei von dem Verwaltungsgericht deshalb das rechtliche Gehör versagt worden, weil es die von ihnen im Einzelnen begründeten Anträge auf Ladung und persönliche Anhörung des Sachverständigen Dr. D und des Sachbearbeiters des Auswärtigen Amtes in ihren Anträgen zu Ziffer 1) bis 4) und 9) abgelehnt habe. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil den Klägern ein prozessualer Anspruch auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sachverständigen Dr. D und des zuständigen Mitarbeiters des Auswärtigen Amtes zur Erläuterung der gutachterlichen Äußerungen bzw. der erstatteten Auskunft nicht zustand. Ein Anspruch auf Ladung von Sachverständigen zur Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens besteht lediglich im Rahmen der gemäß § 98 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen gemäß §§ 402, 397 ZPO. Danach ist das Verwaltungsgericht in der Regel verpflichtet, das Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter dies beantragt, um dem Sachverständigen Fragen zu dem von ihm erstatteten Gutachten zu stellen (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 1997 - 12 UZ 388/95 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12 S 2007/97 -, a. jew. a. O.). Die vorgenannten, den Beweis durch Sachverständige betreffenden Bestimmungen sind indessen in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar, in denen eine Erläuterung zu Gutachten oder Auskünften begehrt wird, die das Verwaltungsgericht nicht selbst in dem zu entscheidenden Verfahren eingeholt, sondern lediglich im Wege des Freibeweises aus anderen Verfahren beigezogen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 - und vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12 S 2007/97 -, jew. a.a.O.). Der Beteiligte ist, soweit sich aus den beigezogenen Gutachten und Auskünften noch offene Fragen ergeben, vielmehr - wie bereits erwähnt - darauf verwiesen, unter Darlegung der Notwendigkeit für die erneute Begutachtung ein neues Sachverständigengutachten oder eine neue Auskunft der betreffenden Stelle zu beantragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, wie zuvor). Der gegenteiligen Ansicht des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem bereits zitierten Beschluss vom 14. Januar 1997 - 12 UZ 388/95 -, wonach ein Anspruch auf Ladung des Sachverständigen nach den oben genannten Bestimmungen auch bezüglich solcher Gutachten besteht, die von dem Gericht nicht selbst eingeholt, sondern anderweitig beigezogen worden sind, vermag sich der Senat aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. Die Ablehnung der von den Klägern gestellten entsprechenden Beweisanträge ist deshalb ungeachtet der Tatsache, dass auch das Verwaltungsgericht in seiner Begründung von den nicht anwendbaren Regelungen in §§ 402, 397 ZPO ausgegangen ist, prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Da die Kläger mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleiben, haben sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit, für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).