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Urteil

13 UE 2370/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0123.13UE2370.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (A) noch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B). Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht (C). A Der Kläger genießt kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist nicht politisch Verfolgter im Sinne der grundrechtlichen Asylgewährleistung des Art. 16a Abs. 1 GG (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1993, BGBl. I S. 1002). I. Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334 f. ; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312). Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230). Als verletzte oder bedrohte Rechtsgüter kommen hierbei vornehmlich Leib und Leben, aber auch die persönliche Freiheit in Betracht. Die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen dabei einen Asylanspruch nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357; BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ; BVerfG, Beschluß vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, 1081, 1082; BVerfG, Beschluß vom 4. März 1993 - 2 BvR 1440, 1559, 1782/92 -, NVwZ-RR 1993, 511, 512). Ob eine Verfolgung wegen eines der oben genannten Asylmerkmale stattfindet und sich somit als asylerhebliche politische Verfolgung darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O.). Eine erfolgte oder drohende strafrechtliche Verfolgung, die allein der Ahndung kriminellen Unrechts dient, ist keine politische Verfolgung (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 338). Eine solche kann jedoch gegeben sein, wenn der Heimatstaat den Straftäter jedenfalls auch wegen dessen abweichender Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale treffen will (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258, 264; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 277.86 -, BVerwGE 78, 152, 157f.). Die staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen - insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten - kann grundsätzlich politische Verfolgung sein. Dies gilt auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Unter diesen Umständen bedarf es einer besonderen Begründung, um sie dennoch aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 337; BVerfG, Beschluß vom 11. Mai 1993, a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, S. 105, 107). Das Asylrecht beruht auf dem Gedanken, dem Verfolgten Zuflucht zu gewähren, was einen kausalen Zusammenhang zwischen (gegebenenfalls drohender) Verfolgung und Flucht voraussetzt (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 57; BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 344). Nachfluchttatbestände können daher wegen Fehlens dieses Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht nur dann zu einem Asylrechtsanspruch führen, wenn dies ausnahmsweise durch Sinn und Zweck der Asylrechtsverbürgung gefordert ist. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn die Nachfluchtgründe durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland ohne Zutun des Asylbewerbers ausgelöst wurden (sogenannte objektive Nachfluchttatbestände; BVerfG, Beschluß vom 26. November 1989, a.a.O., 64 f.). Selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatlandes aus eigenem Entschluß herbeigeführt hat (sogenannte subjektive Nachfluchttatbestände), können asylrelevant sein, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen und damit als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., 66, vgl. nunmehr § 28 S. 1 AsylVfG) oder der Ausländer sich bei Verlassen des Heimatlandes in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 57.91 - Buchholz 402.52, § 1 AsylVfG Nr. 152; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, 171 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131, 134f.). Die Asylrechtsgewährleistung setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., 359, 360). Dem Asylsuchenden muß daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei einer Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das ist der Fall, wenn dem Asylsuchenden aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr in den Heimatstaat nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169). Hierbei ist eine Prognose über einen in die Zukunft gerichteten absehbaren Zeitraum anzustellen (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3). Einem vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylbewerber kann jedoch die Rückkehr nur zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., 361 f.). Er ist bereits dann anzuerkennen, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Insofern gilt für die Prognose über eine drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 170). Findet eine politische Verfolgung des Asylbewerbers im Heimatland nur regional begrenzt statt, kann diese nur dann zu einem Asylrechtsanspruch führen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, in anderen Landesteilen Zuflucht zu suchen, er sich also landesweit in einer ausweglosen Lage befindet. Eine inländische Fluchtalternative ist jedoch nur anzunehmen, wenn der Betreffende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 342f.). Der Anspruch auf Gewährung von Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Er setzt deshalb die eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Der Asylsuchende muß - und zwar in eigener Person - politische Verfolgung begründet zu befürchten haben. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus Maßnahmen ergeben, die gegen Dritte gerichtet sind, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O., 231; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, DVBl. 1994, 1409). Sieht der Verfolger von individuellen Momenten und besonderen Anlässen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Im Falle einer mittelbaren staatlichen Verfolgung durch private Dritte setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Vielmehr ist erforderlich, daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O., Seite 142). Das kann vor allem bei gruppengerichteten pogromartigen Massenausschreitungen angenommen werden, aber auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, oder wenn die Verfolgungsschläge gegen die Gruppenangehörigen so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Diese Grundsätze zur Verfolgungsdichte, die in der Rechtsprechung im wesentlichen zu Konstellationen mittelbarer Gruppenverfolgung entwickelt worden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 1994 (a.a.O.) dahingehend präzisiert, daß für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen. Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht insofern nicht aus, denn erst aus dem Bezug der Menge an Eingriffen zur Größe der Gruppe läßt sich ermitteln, ob jedes Gruppenmitglied begründet Verfolgung befürchten muß. Eine bestimmte Zahl von Eingriffen, die für eine keine Gruppe von Verfolgten bereits eine erhebliche Bedrohung darstellt, kann sich gegenüber einer großen Gruppe als vergleichsweise geringfügig darstellen, weil sie, bezogen auf die Zahl der Gruppenmitglieder, nicht ins Gewicht fällt, so daß sie sich nicht als Bedrohung der gesamten Gruppe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.). Für den Fall unmittelbar staatlicher Gruppenverfolgung gelten hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz die gleichen Anforderungen, wie sie für die mittelbare Gruppenverfolgung entwickelt worden sind. Unterschiede dazu können sich bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung aber im Hinblick darauf ergeben, daß der Staat über prinzipiell überlegene Machtmittel verfügt, insbesondere aber daraus, daß Voraussetzung der Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung die Absicht der Durchsetzung staatlicher Ziele ist und dies durch staatliche Organe oder durch vom Staat berufene oder autorisierte Kräfte geschieht. Staatliche Gruppenverfolgung kann deshalb schon dann anzunehmen sein, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Hat ein Staat die Absicht, ethnische oder religiöse Minderheiten physisch zu vernichten und auszurotten oder aus dem Staatsgebiet zu vertreiben, bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungsschläge oder Vertreibungsschläge, um von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen auszugehen (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.). Auch die Annahme einer Gruppenverfolgung erfordert schließlich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 1994 (a.a.O.) hervorgehoben hat, daß die Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale getroffen werden, die Verfolgung also "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, wobei auf die erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme abzustellen ist und nicht auf subjektive Gründe oder Motive etwaiger Verfolger. Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985, a.a.O., 183; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Das Gericht hat bei der Beurteilung des Asylanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). II. In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hat. Dieser Prognosemaßstab und nicht etwa ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gelangt im vorliegenden Fall zur Anwendung, denn der Kläger ist nicht "vorverfolgt" aus seinem Heimatland ausgereist. 1. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt seiner Ausreise in seiner Person weder politische Verfolgung bereits erlitten noch mußte er eine solche konkret befürchten. Er mußte auch nicht wegen seiner albanischen Volkszugehörigkeit unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung mit asylrelevanter politischer Verfolgung rechnen. a) Eine individuelle politische Verfolgung des Klägers lag zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, dieses Ergebnis schon aus der fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts folgt. Selbst wenn man entweder die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt - er habe eine Einberufung zum Militär erhalten und sich dem Wehrdienst durch die Ausreise entzogen - oder seine Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - er sei desertiert, habe sich anschließend "in den Bergen" verborgen und sich schließlich einer erneuten Einberufung durch die Ausreise entzogen - als zutreffend unterstellte, rechtfertigte weder der eine noch der andere Sachverhalt die Annahme, der Kläger habe seine Heimat wegen einer bereits erlittenen oder unmittelbar bevorstehenden politischen Verfolgung verlassen. Kosovo-Albaner mußten nämlich im Februar 1993, dem Zeitpunkt der Ausreise des Klägers, im Falle einer Einberufung zum Wehrdienst nicht mit konkret bevorstehenden asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen oder mit asylrelevanter Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion rechnen (ebenso VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 25. Februar 1994 - A 14 S 1941/93 - und vom 13. September 1994 - A 14 S 736/94 -; OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 1994 - 13 A 4265/93.A -; Bay. VGH, Urteil vom 22. April 1994, - 21 BA 94.30675 -). Die Heranziehung zum Wehrdienst dient grundsätzlich der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht. Sie ist deshalb für sich genommen ebensowenig asylerheblich wie ihre zwangsweise Durchsetzung oder die strafrechtliche Ahndung von Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 und vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274). Die Durchsetzung der Wehrpflicht mittels zwangsweiser Zuführung zur Truppe oder durch Bestrafung von Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung kann allerdings dann als politische Verfolgung gewertet werden, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht oder der Ahndung kriminellen Unrechts auch darauf gerichtet ist, den davon Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen, zum Beispiel ihn als Andersdenkenden zu disziplinieren, umzuerziehen oder einzuschüchtern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Wehrpflichtige einer Sonderbehandlung unterzogen oder gezielt in besonders gefährliche Einsätze geschickt werden oder wenn die politische Überzeugung des Einzelnen mit militärischem Zwang dadurch gebrochen werden soll, daß er gezielt zum Kampfeinsatz gegen Landsleute herangezogen wird, deren politische Einstellung der Betroffene nach Auffassung des Staates teilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1981, a.a.O., und vom 6. Dezember 1988, a.a.O.). Dafür, daß mit der Durchsetzung der Wehrpflicht von Kosovo-Albanern andere Zwecke als die Deckung des Bedarfs der Truppe und die Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht vom restjugoslawischen Staat verfolgt wurden, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers kann eine gezielte, bevorzugte oder verstärkte Heranziehung von Kosovo-Albanern im Vergleich zu anderen Wehrpflichtigen Restjugoslawiens nicht festgestellt werden. Die Heranziehung erfolgte nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lageberichte vom 28. Juli 1992, 18. Dezember 1992, 8. Juli 1993) zum fraglichen Zeitpunkt durch Losentscheid. Andere Angaben, nach denen gerade Angehörige von Minderheiten häufiger zum Wehrdienst eingezogen wurden, haben sich nicht verifizieren lassen (vgl. ai an VG Regensburg vom 7. Juni 1993). Zwar hätten die serbischen Behörden nach dem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte - IGFM - weiterhin versucht, die Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes auch für wehrpflichtige Kosovo-Albaner durchzusetzen (IGFM, Ethnische Säuberung des Kosova, 2. Auflage, Mai 1994, Seite 18). Demgegenüber wird vom Auswärtigen Amt regelmäßig berichtet (Lageberichte vom 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993 und 20. September 1993), daß die Heranziehung zum Wehrdienst in Restjugoslawien generell "locker" gehandhabt werde, weil eine feste Heranziehungspraxis den Einberufungen nicht zugrundeliege. Dies gelte auch hinsichtlich der albanischen Volkszugehörigen. Für eine solch "lockere" Einberufungspraxis auch gegenüber Albanern aus dem Kosovo spricht nach Auffassung des Senats auch, daß beim restjugoslawischen Staat grundsätzlich kein Interesse daran besteht, Albanern eine militärische Ausbildung zukommen zu lassen, die sie im Falle eines Aufstandes verwenden könnten. Zudem ist das jugoslawische Militär nicht an Soldaten interessiert, deren mangelnde Loyalität von vornherein angenommen wird (Auswärtiges Amt vom 21. Juli 1994 an VG Bayreuth, vom 12. August 1994 an VG Sigmaringen). Auch nach Angaben von Rullmann (Pogrom Nr. 167, April/ Mai 1994 Seite 28 (32)) gelten albanische Soldaten in der jugoslawischen Armee als potentielle Feinde. Ihnen würden deshalb die niedrigsten Aufgaben zugeteilt, während man sie von Waffen fernhalte. Auch während des Wehrdienstes drohten eingezogenen Kosovo-Albanern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Gefahren für Leib oder Leben. Zwar läßt sich nach Mitteilungen des Auswärtigen Amtes nicht ausschließen, daß während des Einsatzes der jugoslawischen Armee in Kroatien und Bosnien-Herzegowina albanische Wehrpflichtige wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder politischen Einstellung mißhandelt wurden und in einigen Fällen dabei zu Tode gekommen sind (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28. Juli 1992, 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993 und 20. September 1993). In diese Richtung geht auch die Stellungnahme des Rats für die Menschenrechte in Kosova (Kosova Daily- Report - 265 - vom 6. Januar 1994), der 64 Fälle schwerer Mißhandlungen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst benennt. Das Auswärtige Amt hob indes in den vorgenannten Auskünften hervor, daß solche Berichte einer objektiven Nachprüfung nicht hätten unterzogen werden können. Auch erklärte der Sachverständige Dr. Kotschy in seinem mündlichen Gutachten vor dem Verwaltungsgericht München am 28. Oktober 1993, daß konkrete Vergleichsfälle dafür, daß Albaner innerhalb der Streitkräfte mißhandelt würden, an ihn nicht herangetragen worden seien; er gehe aber davon aus, daß er solche Berichte erhalten hätte, wenn derartige Vorfälle häufiger vorgefallen sein sollten. Im übrigen hätten seine Ermittlungen ergeben, daß die Unfallquote für Kosovo-Albaner innerhalb der Streitkräfte nicht unbedingt von der anderer Wehrpflichtiger in den jugoslawischen Streitkräften abgewichen sei (Dr. Kotschy, Gutachten vor dem VG München, Seite 52 ff.). Nach dieser Auskunftslage erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, daß Kosovo-Albaner während des Wehrdienstes von serbisch-montenegrinischen Vorgesetzten schikaniert oder mißhandelt wurden. Insbesondere seit der Beendigung der Kriegsteilnahme jugoslawischer Truppen in Kroatien und Bosnien-Herzegowina im Juni 1992 fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür, daß albanischen Wehrpflichtigen aus dem Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Behandlung droht. Deshalb kann ebenfalls nicht angenommen werden, es handele sich bei etwaigen Mißhandlungen um mehr als die Summe einzelner Exzeßtaten, nämlich um eine dem serbischen Staat zurechenbare politische Verfolgung (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Oktober 1994, a.a.O., Blatt 18 UA). Zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers gab es auch keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür, daß albanische Wehrpflichtige aus dem Kosovo einer "Sonderbehandlung" unterzogen wurden, insbesondere für besonders gefährliche Einsätze ausgewählt wurden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amts (15. April 1993 an VG Köln) lagen der Deutschen Botschaft Belgrad keine Erkenntnisse darüber vor, daß Kosovo-Albaner in besonders gefahrträchtigen Bereichen der Armee eingesetzt würden. Im Zeitraum vor der Ausreise des Klägers mußten wehrpflichtige Kosovo-Albaner auch nicht befürchten, völkerrechtswidrig im Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina eingesetzt oder zur Bekämpfung albanischen Widerstands im Kosovo herangezogen zu werden. Reguläre Einheiten Restjugoslawiens sind seit Juni 1992 nicht mehr außerhalb der Grenzen im Einsatz (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Mai 1994). Berichtet wird lediglich davon, daß Angehörige der restjugoslawischen Armee als Freiwillige an Einsätzen in Bosnien-Herzegowina teilnehmen (Auswärtiges Amt, ebenda). Für einen tatsächlichen oder beabsichtigten Einsatz albanischer Wehrpflichtiger im Kosovo bestehen keine Anhaltspunkte. Zum einen gibt es in den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf, daß die restjugoslawische Armee im Kosovo eingesetzt würde, zumal seitens der albanischen Bevölkerung kaum Gewalthandlungen stattfinden, die polizeilich oder militärisch zu bekämpfen wären. Im übrigen stünde einem solchen Einsatz die weiter oben festgestellte Einstellung der Armeeführung entgegen, die albanische Wehrpflichtige als illoyal ansieht und deshalb von Waffen möglichst fernhält. Die Heranziehung von Albanern aus dem Kosovo zum Wehrdienst erhält auch nicht dadurch den Charakter einer politischen Verfolgung, daß mit der Einberufung neben dem Zweck, den Bedarf an Wehrpflichtigen zu decken, auch die Absicht verfolgt wird, Auswanderungsdruck auf die albanische Bevölkerung im Kosovo auszuüben. Allerdings wird verschiedentlich berichtet, ein solcher Vertreibungsdruck werde billigend in Kauf genommen oder sei gar der wahre Hauptgrund der Einberufung von Kosovo-Albanern (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. Juni 1993, 20. September 1993 und 3. Mai 1994; IGFM, Ethnische Säuberung des Kosova, 2. Auflage, Seite 18). Zwar erscheint es auch dem Senat nicht unwahrscheinlich, daß angesichts des weitverbreiteten Verhaltens unter der männlichen albanischen Bevölkerung, sich dem Wehrdienst durch Ausreise zu entziehen, dieser Effekt der serbischen Staatsführung und Militärführung bekannt ist und von ihr gebilligt wird. Gegen einen planmäßigen Einsatz von Einberufungen zum Wehrdienst als Mittel, Albaner aus dem Kosovo zu vertreiben, spricht allerdings, daß die Heranziehung zum Wehrdienst durch ein Losverfahren reguliert und die Einberufungspraxis "locker" und ohne System gehandhabt wird. Fehlt es aber der Einberufung von Kosovo-Albanern an einer erkennbaren Systematik und vollzieht sie sich wie im gesamten Restjugoslawien lückenhaft und eher zufällig, so kann nicht davon gesprochen werden, daß gerade die Einberufung von Kosovo-Albanern mit einem solchen Nachdruck betrieben würde, der es rechtfertigen könnte, von einer asylerheblichen Gerichtetheit dieser Einberufungen zu sprechen. Soweit der Kläger also bei seiner Ausreise befürchtet hat, (erneut) zum Wehrdienst in der jugoslawischen Armee herangezogen zu werden, ist dies asylrechtlich nicht relevant. Eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr bestand für den Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Bestrafung wegen der von ihm behaupteten Desertion und Wehrdienstentziehung. Zwar bestand zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Möglichkeit, daß gegen ihn ein Strafverfahren nach den Art. 214, 217 oder 226 Abs. 3 des Jugoslawischen Strafgesetzbuches (Text in: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Mai 1994) hätte eingeleitet werden können. Dies war allerdings wenig wahrscheinlich. Nach der Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993 und 20. September 1993, UNHCR vom 14. Februar 1994 an Bay. VGH, vom 7. Juni 1994 an Rechtsanwalt Thun; Dr. Kotschy, Gutachten vor dem VG München, Seite 57; ai, Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien Kosovo vom 5. Mai 1994) ist es bisher nur selten zu Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung gekommen, so daß nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestand, daß der Kläger von einem solchen Verfahren betroffen gewesen wäre. Gleiches gilt für ein etwaiges Verfahren wegen Desertion. Auch wegen dieses Tatbestands kommt es nur selten zu Strafverfahren, und zwar nach Hinweisen von amnesty international allenfalls gegen Offiziere und Reservisten, die bei der Desertion ihre Waffen mitnehmen, und gegen solche, die den Befehl eines vorgesetzten Offiziers verweigern. Daß der Kläger Offizier oder Reservist war, bei seiner Desertion Waffen mitgenommen oder den Befehl verweigert hatte, hat er nicht behauptet. Die für den Kläger somit allenfalls verbleibende geringe Möglichkeit, von einem Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion betroffen zu werden, genügt für die Annahme einer konkret bevorstehenden politischen Verfolgung nicht. Selbst im Falle der Verurteilung wegen eines der genannten Delikte würde es für die Annahme einer politischen Verfolgung an der insoweit erforderlichen asylerheblichen Zielrichtung fehlen. Aus den oben genannten Straftatbeständen, die in ganz Restjugoslawien gelten, ergibt sich nämlich nicht, daß sie über den Zweck, das in der Wehrdienstentziehung oder Desertion liegende Unrecht zu ahnden, hinausgehen und an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpfen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß bei der Anwendung dieser Strafnormen auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften abgestellt wird und etwa die politische Überzeugung oder die Volkszugehörigkeit bei der Strafzumessung nachteilig berücksichtigt würde. Dies wird zwar vom Auswärtigen Amt und vom UNHCR für möglich gehalten (z.B. Auswärtiges Amt an VG Köln vom 15. Juni 1992, an VG Ansbach vom 25. November 1992, an VG Schleswig vom 7. Februar 1994; UNHCR an Rechtsanwältin Groos vom 9. Dezember 1992, an Rechtsanwalt Thun vom 7. Juni 1994). Gleichzeitig weist das Auswärtige Amt aber regelmäßig darauf hin, es gebe keine sicheren Belege dafür, daß in Verfahren wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion die albanische Volkszugehörigkeit sich strafschärfend ausgewirkt habe. Es sei bisher kein solcher Fall bekannt geworden (Lagebericht vom 28. Juli 1992, Auskunft an VG Wiesbaden vom 9. Februar 1993, an VG Schleswig vom 7. Februar 1994, an VG Magdeburg vom 25. Juli 1994). Auch andere sachinformierte Stellen (ai an VG Regensburg vom 7. Juni 1993; UNHCR an Bay. VGH vom 14. Februar 1994) bestätigen, daß es für eine Strafschärfung wegen albanischer Volkszugehörigkeit keine Belege gebe. Fehlt es somit an konkreten Erkenntnissen dafür, daß der Kläger im Falle einer Strafverfolgung wegen seiner Desertion oder Wehrdienstentziehung mit einer auf seine albanische Volkszugehörigkeit zurückzuführenden Strafschärfung hätte rechnen müssen, so hatte er auch unter diesem Gesichtspunkt politische Verfolgung nicht konkret zu befürchten. Insgesamt ist deshalb festzustellen, daß bei dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Situation einer asylrelevanten Vorverfolgung wegen der von ihm befürchteten erneuten Einberufung zum Militär und wegen seiner Wehrdienstentziehung oder Desertion nicht bestand. b) Der Kläger war bei seiner Ausreise im Februar 1993 auch nicht unter dem Gesichtspunkt mittelbarer oder unmittelbarer Gruppenverfolgung wegen seiner albanischen Volkszugehörigkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt. Für eine mittelbare Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger durch Dritte mit Billigung oder Duldung serbischer Behörden fehlte es zumindest an der hinreichenden Verfolgungsdichte im oben (A I.) beschriebenen Sinne. Zwar berichten sowohl der UNHCR (Auskunft an Rechtsanwältin Groos vom 9. Dezember 1992) als auch das Auswärtige Amt (Lageberichte vom 8. Juni und 20. September 1993) von Übergriffen privater paramilitärischer Einheiten und Banden auf ethnische Albaner sowie davon, daß dies von den serbischen Behörden geduldet werde. Diesen Informationen kann allerdings weder entnommen werden, wo solche Übergriffe stattgefunden haben, noch lassen sie Rückschlüsse auf deren Häufigkeit und Intensität zu. Es liegen auch keinerlei Einzelberichte zu solchen von staatlichen Behörden geduldeten Maßnahmen gegen die albanische Bevölkerung vor. Es muß deshalb angenommen werden, daß es sich bei den angesprochenen Vorfällen um eine mehr oder weniger große Zahl von Einzelfällen handelt. Allein aus der Existenz privater Militärverbände und Banden und allgemein bleibenden Meldungen über von ihnen begangene Übergriffe kann nicht geschlossen werden, daß solche Verfolgungsmaßnahmen derart häufig stattfanden, daß für jedes Mitglied der albanischen Volksgruppe bereits die Furcht begründet war, in eigener Person Opfer solcher Übergriffe zu werden. Auch eine unmittelbare staatliche Verfolgung der Gruppe der ethnischen Albaner im Kosovo fand im maßgeblichen Zeitraum nicht statt. In Übereinstimmung mit einem Teil der seinerzeit vorliegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 1993 - 8 L 4413/91 -; Schleswig- Holsteinisches OVG, Urteil vom 18. Februar 1994 - 3 L 84/91 -; anderer Ansicht dagegen VGH Baden-Württemberg, z.B. Urteil vom 25. Februar 1994 - A 14 S 2162/93 -; OVG Nordrhein Westfalen, z.B. Urteil vom 13. Dezember 1993 - 13 A 2982/92.A -) hat der Senat in seinen Urteilen vom 25. März 1994 (13 UE 2185/91 und 13 UE 368/91) allerdings angenommen, daß ethnische Albaner im Kosovo einer Gruppenverfolgung unterliegen. Diese Feststellung läßt sich jedoch mit Blick auf neuere Erkenntnisse und die Präzisierung der Voraussetzungen einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 (a.a.O.), mit dem das vorerwähnte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 aufgehoben worden ist, nicht mehr aufrechterhalten. Der Senat hat in den genannten Urteilen festgestellt, daß seit der Aufhebung des autonomen Status des Kosovo durch die neue serbische Verfassung von 1990 der Konflikt zwischen den Serben und der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo sich erheblich verschärft hat und im Zusammenhang mit dem Bestreben der Albaner nach der Errichtung einer unabhängigen Republik Kosovo einerseits und den harten Maßnahmen der Serben zur Bekämpfung solcher Tendenzen andererseits zahlreiche gravierende Menschenrechtsverletzungen an der albanischen Bevölkerung verübt wurden, die sowohl politisch aktive Personen wie auch völlig Unbeteiligte trafen. Dazu gehörten besonders die in einer großen Zahl von Mitteilungen sachinformierter Stellen wiedergegebenen zahlreichen Übergriffe der serbischen Polizei auf ethnische Albaner. Nach Angaben von amnesty international hatten die Berichte über Mißhandlungen durch Polizeikräfte sprunghaft zugenommen (Auskunft an VG Köln vom 21. Januar 1991, an VG Ansbach vom 29. Januar 1991), wobei diese Mißhandlungen immer häufiger auch völlig unbeteiligte Albaner trafen (ai an VG Köln vom 23. März 1992, an Bay. VGH vom 23. März 1993). Nach Auffassung dieser Organisation (ai an VG Karlsruhe vom 17. September 1993) liefen alle Albaner im Kosovo Gefahr, Opfer von Übergriffen zu werden. Auch das Auswärtige Amt berichtete in seinen Lageberichten seit 1991 regelmäßig von zahlreichen willkürlichen Übergriffen und körperlichen Mißhandlungen durch die Polizei gegenüber ethnischen Albanern, von schikanösen Behandlungen mit Verurteilungen zu kurzen Haftstrafen bis zu 60 Tagen auf zweifelhafter rechtlicher Grundlage und von gewalttätigen Exzessen mit Todesfolge im Polizeigewahrsam (Lageberichte vom 21. Januar, 20. Mai und 19. Dezember 1991, vom 28. Juli und 18. Dezember 1992, vom 8. Juni und 20. September 1993). Der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen führte in seinem Bericht zur Menschenrechtssituation im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien (Anlage zum Schreiben des UNHCR vom 21. April 1993) allein für die ersten zwei Wochen im Dezember 1992 vier Fälle von Tötungen von Albanern durch die Polizei auf. Außerdem wurde von zahlreichen willkürlichen Durchsuchungen von Häusern ethnischer Albaner und von Verhaftungen berichtet. Auch die IGFM (Ethnische Säuberung des Kosova, 1. Auflage, November 1993) und Gstettner (Pogrom Nr. 169) berichteten von willkürlichen polizeilichen Razzien in den Häusern und Wohnungen der Albaner, von willkürlichen Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, Verhören, Folterungen und Mißhandlungen. Das Auswärtige Amt schloß in seinen Auskünften an das VG Köln vom 15. Juni 1992 und an das VG Ansbach vom 9. Juli 1993 die härtere Bestrafung von Kosovo-Albanern wegen der "serbischen Oppressionspolitik" nicht aus, auch wenn keine gesicherten Erkenntnisse dafür vorlägen, daß die Volkszugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit strafschärfend wirken könne. Die IGFM (a.a.O, Seite 1,4) registrierte für die Zeit von August 1992 bis Juli 1993 über 5000 Fälle schwerster Menschenrechtsverletzungen an ethnischen Albanern. Amnesty international teilte unter dem 17. August 1991 (Aufruf zum Schutz von gefangenen und unbeteiligten Zivilisten) mit, fast täglich gingen Mitteilungen und Anschuldigungen über Schläge oder andere physische Mißhandlungen durch die serbische Polizei an Kosovo-Albanern ein. Für den Zeitraum zwischen Januar und April 1992 listete amnesty international insgesamt 64 ethnische Albaner namentlich auf, die ohne erkennbaren Anlaß körperlichen Mißhandlungen - wie Schlägen, Tritten und Stehenlassen im Schnee ohne Kleidung - durch die Polizei ausgesetzt waren. Das Auswärtige Amt (an VG Stuttgart vom 1. Juni 1992) bezifferte den Anteil der Bevölkerung, die mit dem "Vernehmungsmechanismus und Haftmechanismus" der Polizei in Berührung gekommen sei, auf "über ein Drittel", wobei durch Mißhandlungen wiederholt Menschen zu Tode gekommen seien. In Würdigung dieser Feststellungen kam der Senat in seinen vorgenannten Urteilen vom 25. März 1994 zu dem Ergebnis, es handele sich bei den genannten Handlungen um gegen Leib, Leben und Freiheit gerichtete Maßnahmen, die sich ausschließlich gegen ethnische Albaner richteten und somit an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich die Volkszugehörigkeit, anknüpften. Ethnische Albaner hätten im Kosovo allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit mit gegen ihre physische Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit gerichteten Maßnahmen der staatlichen Behörden zu rechnen. Aus den Stellungnahmen von amnesty international ergebe sich, daß eine gegenwärtige Gefahr für jeden Albaner bestehe, bei Polizeikontrollen, anläßlich von Hausdurchsuchungen oder auch nur als unbeteiligte Person Opfer von Mißhandlungen und willkürlichen Inhaftierungen zu werden. Gleiches lasse sich den Schilderungen des Auswärtigen Amts über willkürliche Übergriffe der serbischen Sicherheitsbehörden gegenüber ethnischen Albanern entnehmen. Offenkundig sei allein die ethnische Zugehörigkeit zum albanischen Volk geeignet, menschenrechtsverletzende Maßnahmen der serbischen Sicherheitsbehörden auszulösen bzw. in ihrer Intensität zu verstärken. Diese gezielten Rechtsverletzungen gegen ethnische Albaner hätten auch bereits eine solche "Verfolgungsdichte" erreicht, daß sich hieraus eine bereits aktuell vorliegende Gruppenverfolgung aller ethnischen Albaner im Kosovo ergebe. Jeder ethnische Albaner müsse allein wegen seiner Volkszugehörigkeit damit rechnen, von gegen seine Person, seine Freiheit, Gesundheit oder gar sein Leben gerichteten Aktivitäten betroffen zu werden. Die Albaner im Kosovo liefen aufgrund des willkürlichen und unvorhersehbaren Vorgehens der Polizei und der sonstigen staatlichen Organe Gefahr, mißhandelt oder inhaftiert zu werden. Es herrsche "ein Klima der Rechtsunsicherheit und Oppression für alle ethnischen Albaner im Kosovo", wie das Auswärtige Amt (an VG Wiesbaden vom 9. Februar 1993) mitgeteilt habe. Die Gefahr von Übergriffen sei somit im Kosovo für alle ethnischen Albaner nicht nur latent oder potentiell, sondern aktuell vorhanden. Die vom Senat in den genannten Urteilen getroffenen Feststellungen über Mißhandlungen - teilweise mit Tötungsfolge -, willkürliche Verhaftungen und Hausdurchsuchungen gelten auch weiterhin. Bei den genannten Maßnahmen handelt es sich um solche, die gegen Leib, Leben und Freiheit gerichtet sind. Zur Überzeugung des Senats steht deshalb weiterhin fest, daß im hier maßgeblichen Zeitraum die serbischen Behörden in vielfältiger Weise die Menschenwürde der von diesen Maßnahmen betroffenen Albaner im Kosovo in asylerheblicher Weise verletzt haben. Der Senat vermag aus diesen Feststellungen allerdings nicht (mehr) den Schluß zu ziehen, es liege auch die bereits für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche "Verfolgungsdichte" vor. Denn die nach Erlaß der genannten Senatsentscheidungen bekannt gewordenen - auch aus kosovo-albanischen Quellen stammenden - Zahlen über Menschenrechtsverletzungen im Kosovo für das Jahr 1993 lassen nicht den Schluß zu, daß jeder albanische Volkszugehörige im Kosovo damit rechnen mußte, in eigener Person an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit gefährdet zu sein. Nach Angaben des Rats für die Menschenrechte in Kosova (Kosova Daily-Report - 265 vom 6. Januar 1994) gab es im Jahr 1993 insgesamt 13.431 Fälle von Menschenrechtsverletzungen. 15 Albaner seien erschossen, 14 zum Teil schwer verwundet worden. Es seien 2.305 Personen verhaftet, 62 Personen wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung bestraft und 49 Personen wegen angeblicher Straftaten gegen den Staat verurteilt worden. Bei 1994 Familien hätten Durchsuchungen stattgefunden, 849 Personen seien zu sogenannten "informativen Gesprächen" von der Polizei vorgeladen worden. 1.777 Personen seien körperlich mißhandelt worden, im Zusammenhang mit dem Armeedienst seien bei 64 Personen schwere Mißhandlungen vorgekommen. 604 politische Aktivisten und Mitglieder humanitärer Vereinigungen seien verhaftet worden. Mehr als 3.396 Personen seien unter dem Vorwand, es werde nach Waffen gesucht, von der serbischen Polizei malträtiert und gefoltert, 53 Familien seien aus ihren Wohnungen vertrieben worden. Diese Zahlen werden auch von der IGFM genannt (Ethnische Säuberung des Kosova, 2. Auflage Mai 1994). Auch das Auswärtige Amt (30. Mai 1994 an VG Regensburg) spricht unter Bezugnahme auf die Jahresbilanz des genannten Rats für die Menschenrechte im Kosovo von 1994 durchsuchten Häusern, in der Regel sei nach Waffen gesucht worden. Dieselben Zahlen nennt auch Rullmann (Pogrom Nr. 176, 28 (32)). Die genannten Zahlen können auch für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers - Februar 1993 - als maßgeblich zugrundegelegt werden, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Anzahl von Übergriffen auf albanische Volkszugehörige damals signifikant höher war als in dem (späteren) Zeitraum, auf den sich die vorgenannten Auskünfte beziehen. Die zuvor wiedergegebenen, von fast allen sachinformierten Stellen für ihre Beurteilung der Situation im Kosovo zugrundegelegten Zahlen machen eindringlich deutlich, daß im Kosovo täglich die Menschenrechte verletzt werden und asylerhebliche Übergriffe auf die albanische Bevölkerung stattfinden. Sie besagen für sich genommen aber noch nichts darüber, ob und inwieweit sämtliche Mitglieder der Gruppe der Kosovo-Albaner konkret befürchten müssen, von solchen Maßnahmen betroffen zu werden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen vielmehr Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.). Für die Beurteilung der Situation im Kosovo heißt dies, daß einer Einwohnerzahl von ca. 1,7 Millionen Albanern eine Zahl von ca. 13.500 Menschenrechtsverletzungen im Jahre 1993 gegenübersteht. Diese Relation rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, bereits von einer derartigen Verfolgungsdichte zu sprechen, wie sie für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlich ist. Auch wenn man von einer gewissen "Dunkelziffer" nicht bekannt gewordener Verfolgungsmaßnahmen ausgeht und diese der Zahl der festgestellten Übergriffe hinzurechnet, kann noch nicht davon gesprochen werden, daß die Verfolgungsschläge bereits so dicht und eng gestreut waren, daß jeder Angehörige der ca. 1,7 Millionen Menschen zählenden albanischen Volksgruppe nicht nur möglicherweise, sondern aktuell und konkret hätte befürchten müssen, von einer der genannten Maßnahmen betroffen zu werden. Eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung aller ethnischen Albaner im Kosovo ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der sonstigen legislativen, administrativen und politischen Maßnahmen, die seit Anfang der 90er Jahre zu Lasten der Albaner im Kosovo durchgeführt wurden. Diese Maßnahmen und die ihnen zugrundeliegenden Gesetze, wie sie im Bericht des Sonderberichterstatters der UN-Menschenrechtskommission vom 10. Februar 1993 (Anlage zum Schreiben des UNHCR vom 21. April 1993) mitgeteilt werden, haben insbesondere die Förderung von Serben und Montenegrinern zu Lasten der Albaner auf dem Gebiet der Bodenverteilung, der Beschäftigung im staatlichen Bereich und der finanziellen Unterstützung von Familien mit Kindern zum Gegenstand. Weiterhin fanden auf Grundlage dieser Gesetze in größerem Umfang Entlassungen des albanischen Personals insbesondere im Gesundheitsbereich und Bildungsbereich sowie in kulturellen Einrichtungen statt. Nach der angesprochenen Darstellung des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen sieht das Programm zur Schaffung von Frieden, Freiheit, Gleichheit, Demokratie und Wohlstand in der autonomen Provinz Kosovo in § 3 die Unterstützung von Serben und Montenegrinern vor, die in den Kosovo ziehen wollen. Die in § 9 dieses Programms angedeutete Entlassung von Albanern aus dem Polizeidienst sei erfolgt und die frei gewordenen Stellen von Serben und Montenegrinern eingenommen worden. Durch das Gesetz über Polizeieinrichtungen seien die rechtlichen Grundlagen geschaffen worden, um die aus dem Polizeidienst entlassenen Albaner Kosovos durch Polizisten aus dem gesamten ehemaligen Jugoslawien zu ersetzen. § 91 sehe Maßnahmen zur Senkung der Geburtenrate im Kosovo vor, die zu den höchsten in Europa zähle. Ferner könne nach weiteren Gesetzen an Serben mit Siedlungswünschen im Kosovo ein Kredit zur Verfügung gestellt werden. Das Gesetz über Arbeitsverhältnisse unter besonderen Umständen gebe den Unternehmensleitern das Recht, gegenüber Arbeitern die im Gesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Das Gesetz über die öffentlichen Medien vom 29. März 1991 führe zu Entlassungen vieler Journalisten und anderer Mitarbeiter albanischer Volkszugehörigkeit aus Zeitungsverlagen, Radiostationen und Fernsehstationen in Pristina. Schließlich erwähnt der Sonderberichterstatter auch die Gesetze zur Abschaffung jener Gesetze, die zuvor durch die Legislative der Autonomen sozialistischen Provinz Kosovo erlassen worden waren und die die Schulausbildung und Universitätsausbildung betrafen, sowie das Gesetz über den offiziellen Gebrauch der serbischen Sprache und des Alphabets, welches in öffentlichen Einrichtungen dem offiziellen Gebrauch der serbischen Sprache den Vorrang einräume. In diesen Zusammenhang gehört auch die Mitteilung im fünften periodischen Bericht des Sonderberichterstatters vom 17. November 1993 (Abs. 197 f.), Personalausweise, Geburtsurkunden und Heiratsurkunden sowie andere amtliche Dokumente würden nur noch in serbischer Sprache ausgestellt, Verhandlungen vor dem Bezirksgericht Prizren fänden nur noch in serbischer Sprache statt, obwohl ca. 95 % der Angeklagten Albaner seien. Diese Gesetze und die auf ihnen basierenden Maßnahmen lassen zwar die Absicht einer weitgehend Serbisierung des Kosovo im Sinne einer grundlegenden Veränderung der politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Situation in dieser Provinz erkennen, also ein Ziel, das u. a. durch eine Förderung des serbischen und montenegrinischen Bevölkerungsanteils erreicht werden soll. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 25. März 1994 festgestellt hat (13 UE 2185/91, Seite 50), sind Regelungen dieser Art indes nicht geeignet, unmittelbar in asylrelevante Rechtsgüter eines jeden albanischen Volkszugehörigen im Kosovo einzugreifen. Diese Maßnahmen sind, jedenfalls in wesentlicher Hinsicht, darauf gerichtet, die Verwaltung im Kosovo, insbesondere die Polizeibehörden und das Bildungswesen, mit den entsprechenden serbischen Einrichtungen in Restjugoslawien nach Abschaffung des Autonomiestatus des Kosovo gleichzuschalten. Eine individuelle politische Verfolgung bei der Ausführung und Umsetzung der genannten gesetzlichen Regelung erscheint zwar möglich. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß diese Gesetze und Maßnahmen nach ihrer generellen Zielrichtung darauf gerichtet wären, alle ethnischen Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung von Albanern einerseits sowie Serben und Montenegrinern andererseits. Soweit auf dem Gebiet der Familienförderung eine faktische Benachteiligung von Albanern stattfindet, weil kinderreiche Familien im Ergebnis weniger finanzielle Unterstützung erhalten (vgl. Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission vom 21. April 1993, Abs. 158 b), stellt dies schon deshalb keinen asylrechtlich relevanten Umstand dar, weil von einer derartigen Regelung - auch wenn der albanische Bevölkerungsteil eine außerordentlich hohe Geburtenrate aufweist und daher von ihr besonders benachteiligt wird - grundsätzlich die Gesamtbevölkerung betroffen ist, also auch serbische Familien erfaßt werden. Auch die weiteren Ungleichbehandlungen von Kosovo-Albanern bei Fördermaßnahmen beinhalten keine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist auch in diesem Bereich, daß die Maßnahmen nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit die von ihnen Benachteiligten gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen sollen (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O.). Unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall eine politische Verfolgung gegeben sein kann, liegt allgemein bei diesen Gesetzen und Maßnahmen eine "Gerichtetheit" auf das ethnische Merkmal der Volkszugehörigkeit nicht vor. Die genannten Regelungen dienen der Ansiedlung und Förderung von Serben und Montenegrinern im Kosovo, ohne daß eine Zielrichtung erkennbar wäre, mit Hilfe dieser Maßnahmen die albanische Bevölkerung einem Vertreibungsdruck auszusetzen. Auch die Entlassungen im Bereich von Sicherheitsbehörden und Justiz, im Schulbereich, Universitätsbereich und Medienbereich sowie im Gesundheitssystem rechtfertigen nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. Für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers ist nach der Auskunftslage, wie sie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 25. März 1994 zugrundegelegt hat, davon auszugehen, daß in den genannten Bereichen eine Politik der Serbisierung verfolgt wurde, mit der eine Ersetzung der albanischen Beschäftigten durch Serben und Montenegriner einherging. Nach v. Kohl/Libal (a.a.O., Seite 136) wurden bereits ab 1989 zum Teil Betriebe geschlossen und die albanische Belegschaft entlassen; in den fortgeführten Betrieben seien die albanischen Arbeitskräfte durch serbische ersetzt worden. Laut Gstettner (a.a.O., Seite 30) wurden ca. 58.000 Albaner entlassen, v. Kohl/Libal (a.a.O.) sprechen von 85.000 Albanern, die bis Mitte 1992 ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Das Auswärtige Amt berichtet in den Lageberichten vom 20. Mai und 19. Dezember 1991, daß nach serbischen Angaben ca. 19.000, nach Angaben der albanischen Opposition ca. 55.000 Albaner von Entlassungen betroffen gewesen seien. Auch nach Angaben der unabhängigen Gewerkschaften des Kosovo hätten seit August 1990 über 50.000 ethnische Albaner ihren Arbeitsplatz verloren. In seinem Lagebericht vom 28. Juli 1992 geht das Auswärtige Amt davon aus, so gut wie alle albanischen Arbeiter und Angestellte seien entlassen worden, darunter alle Ärzte und Lehrer (ebenso Lagebericht vom 8. Juni 1993). Entlassen wurden auch albanische Polizisten und Richter (Gstettner, a.a.O., Seite 31; UNHCR an alle Verwaltungsgerichte vom 21. April 1993). Von Entlassungen betroffen waren auch Journalisten (v. Kohl/Libal, a.a.O., Seite 129) sowie die albanischen Professoren und Angestellten der Universitäten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Januar 1991; Gstettner, a.a.O., Seite 33). Das Beschäftigungsende des albanischen Personals beruhte allerdings nicht ausschließlich auf Entlassungen. So wird berichtet, daß Universitätspersonal die Hochschulen aus Solidarität verlassen habe (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. September 1993). In weiten Bereichen lag den Entlassungen die Weigerung des albanischen Personals zugrunde, die nach der Beendigung des Autonomiestatus des Kosovo geänderten Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. So weigerten sich nach der Änderung der Lehrpläne nahezu alle albanischen Lehrer, diese anzuwenden mit der Folge, daß die Gehaltszahlungen an sie eingestellt wurden (IGFM, Ethnische Säuberung ..., 1. Auflage, Seite 8; Dr. Kotschy, Gutachten vor dem VG München, Seite 21). Zwar ist festzustellen, daß auch diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der oben erwähnten Absicht einer Serbisierung des Kosovo standen; den Entlassungen fehlte es aber an der Gerichtetheit auf das asylerhebliche Merkmal der Ethnie. Ihr Ziel war nämlich nicht die vollständige Entfernung der Kosovo-Albaner aus dem genannten Arbeitsleben und Wirtschaftsleben in der Absicht, hierdurch diesen Bevölkerungsteil einem unerträglichen Vertreibungsdruck auszusetzen; vielmehr ging es dem serbischen Staat - wie ausgeführt - um die Angleichung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse an die Situation in den übrigen Teilen Rest-Jugoslawiens. Dies wird schon daraus deutlich, daß nur einzelne Berufsgruppen, insbesondere im staatlichen Bereich, wie Polizisten, Lehrer und das Personal des staatlichen Gesundheitsdienstes, betroffen waren. In weiten Bereichen beruhten die Entlassungen zudem auf der Weigerung des albanischen Personals, geänderte Arbeitsbedingungen zu akzeptieren. Von der Entlassung betroffen waren deshalb auch nicht sämtliche und unterschiedslos alle albanischen Arbeitnehmer, sondern nur diejenigen, die nicht bereit waren, die neuen, von der serbischen Seite bestimmten Bedingungen zu akzeptieren oder eine Loyalitätserklärung zugunsten des serbischen Staats abzugeben (vgl. v. Kohl/Libal, Seite 136; Dr. Kotschy, a.a.O.). Teilweise wurden alte Mitarbeiter auch wieder eingestellt, wenn sie Loyalität zur serbischen Zentralregierung etwa in Gestalt von arbeitsvertraglichen Klauseln bezeugten (Dr. Kotschy, a.a.O., Seite 11). Allein dem Umstand, daß albanische Volkszugehörige eine Loyalitätserklärung zum serbischen Staat abgeben mußten, um ggf. ihren Arbeitsplatz zu behalten, kommt eine asylerhebliche Bedeutung nicht zu. Selbst wenn man davon ausgeht, daß Erklärungen dieser Art die Unterstützung der offiziellen Politik im Kosovo beinhalteten (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1994 - 13 UE 2185/91 - Seite 58 des Urteilsumdrucks), so kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, der betreffende Arbeitnehmer werde gleichsam gezwungen, in einer seine Menschenwürde verletzenden Weise seine nationale Identität aufzugeben und sich gleichsam von der albanischen Volksgruppe loszulösen. Diese weitgehende Schlußfolgerung, die der Senat noch in seinen Entscheidungen vom 25. März 1994 gezogen hat (vgl. 13 UE 2185/91, a.a.O.), wird nicht aufrechterhalten. Darüber hinaus fehlte den vorstehend dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel einer weitgehenden Gleichschaltung der Verhältnisse im Kosovo mit denen im übrigen Rest-Jugoslawien auch die asylerhebliche Intensität. Zwar ist die Beeinträchtigung der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich geeignet, einen Asylanspruch auszulösen, wenn diese Beeinträchtigung nach Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn durch berufliche Beeinträchtigungen die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, daß in einzelnen Fällen die Entlassungen eine solche asylerhebliche Intensität erreichten. Allerdings kann nicht festgestellt werden, daß durch die Entlassungen der gesamten albanischen Bevölkerung das Existenzminimum entzogen worden wäre. Im Gegenteil gibt es Hinweise darauf, daß es trotz der Entlassungen der albanischen Bevölkerungsmehrheit wirtschaftlich besser ging als den Serben. Wie Dr. Kotschy berichtet (a.a.O., Seite 12), sei der Lebensstandard der Albaner im Kosovo wesentlich höher als derjenige der Serben. Dies sei darauf zurückzuführen, daß die Serben in ihren beruflichen Möglichkeiten auf den staatlichen Sektor und die staatlich verwalteten Betriebe beschränkt sind. Dieser Bereich liege aber infolge des internationalen Embargos so gut wie brach. Im Gegensatz hierzu erhielten die Albaner vielerlei Unterstützung aus dem Ausland, auch die Tatsache des starken Zusammenhalts der Familien zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz wirke sich hier zugunsten der Albaner aus. Auch die Serbisierung des Gesundheitssystems im Kosovo, die z.B. darin zum Ausdruck kommt, daß in staatlichen Krankenhäusern nur noch serbisch gesprochen wird und Namen - unter anderem von Neugeborenen - serbisiert werden (v. Kohl/Libal, Seite 125), und die mit der Entfernung nahezu des gesamten albanischen Personals aus den staatlichen Gesundheitseinrichtungen einherging (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28. Juli 1992, 8. Juni und 20. September 1993), rechtfertigt nicht die Annahme einer asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung. Allerdings könnten die im Bereich des staatlichen Gesundheitsdienstes festgestellten Maßnahmen, insbesondere die Entfernung nahezu des gesamten albanischen Personals, asylerheblich auf die gesamte Gruppe der Albaner im Kosovo zielen, falls damit ein Ausschluß der albanischen Bevölkerung von der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen bezweckt wäre mit dem Ziel, die Gesundheit der albanischen Bevölkerung zu schädigen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein solcher Effekt von Seiten der Serben mitbedacht worden ist. Zweifel an einer solchen Absicht bestehen aber deshalb, weil Albaner in den staatlichen Krankenanstalten ebenso wie Serben behandelt werden. Gegen eine zielgerichtete Beeinträchtigung der Gesundheitsversorgung der Albaner spricht aber insbesondere, daß die Nichtinanspruchnahme der staatlichen Gesundheitseinrichtungen durch einen Großteil der albanischen Bevölkerung auf dem Mißtrauen gegenüber dem serbischen Gesundheitspersonal beruht und nicht auf einem Ausschluß von den Gesundheitseinrichtungen (Dr. Kotschy, a.a.O.; SPD-Fraktion im deutschen Bundestag, Mitteilung an Rechtsanwälte Seifried und Kollegen vom 23. November 1994). Daß die Serbisierung des staatlichen Gesundheitssystems sich nicht gegen die Gesundheit aller albanischen Volkszugehörigen richtet, steht zur Überzeugung des Senats jedenfalls deshalb fest, weil nicht erkennbar ist, daß diese Maßnahmen dem Ziel einer Verschlechterung der Gesundheit der Albaner dienen sollen. Einem solchen Ziel widerspräche es, Albanern weiterhin die Benutzung der staatlichen Gesundheitseinrichtungen zu gestatten. Im übrigen haben die Albaner auf Selbsthilfebasis funktionierende Krankenstationen mit albanisch-sprachigem medizinischem Personal eingerichtet, das zwar von den Serben als illegal angesehen und häufig behindert wird, von der albanischen Bevölkerung aber in großem Umfang in Anspruch genommen wird. Wäre es das Ziel der Serben, die Gesundheitsversorgung der Albaner effektiv zu beeinträchtigen, müßten sie dieses "parallele" Gesundheitssystem mit allen Mitteln zu zerschlagen suchen, was indes nicht geschehen ist. Auch die Serbisierung der Erziehung und Ausbildung im staatlichen Schulsystem und Universitätssystem rechtfertigt nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung des albanischen Bevölkerungsteils. Allerdings wurde auch in diesem Bereich nach der Abschaffung des Autonomiestatus des Kosovo eine umfassende Gleichschaltung an die Verhältnisse im übrigen Restjugoslawien durchgeführt. Ab Sommer 1990 wurde der serbische Lehrplan auch für die Schulen im Kosovo für verbindlich erklärt (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. Mai und 19. Dezember 1991; v. Kohl/Libal, a.a.O., Seite 132), die Unterrichtssprache sollte ab der Sekundärstufe (ab 14 Jahren) auf serbisch umgestellt werden (Dr. Kotschy, a.a.O., Seite 19). Diesen Maßnahmen fehlte es aber zum einen an der asylerheblichen Gerichtetheit auf das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit; zum anderen erreichte die Serbisierung des Erziehungssystems und Ausbildungssystems auch keine asylerhebliche Intensität. Zwar wurden, nachdem das albanische Lehrpersonal sich nahezu ausnahmslos geweigert hatte, den serbischen Lehrplan anzuwenden, zunächst die Gehaltszahlungen eingestellt, anschließend fast alle albanischen Lehrer entlassen (IGFM, Ethnische Säuberung ..., 1. Auflage, Seite 8, Dr. Kotschy, a.a.O., Seite 21; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28. Juli 1992, 8. Juni und 20. September 1993). Das hatte jedoch nicht zur Folge, daß eine Ausbildung albanischer Kinder und Jugendlicher im Kosovo nicht mehr hätte stattfinden können. Denn die Albaner begannen mit dem aus dem staatlichen Bildungssystem entfernten Personal den Aufbau eines "parallelen" Bildungssystems, sowohl im Schulbereich wie auch im Hochschulbereich (Dr. Kotschy, a.a.O, Seite 23 f., Gstettner, a.a.O., Seite 33; IGFM, Ethnische Säuberung .., 1. Auflage, Seite 8 f.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. Juni und 20. September 1993). Dieses "parallele" Bildungssystem wurde und wird von den Serben zwar als illegal angesehen, auch finden einzelne Übergriffe auf Schüler, Lehrer oder Unterrichtsräume und Materialien statt (Dr. Kotschy, a.a.O., Seite 23; IGFM, a.a.O., Seite 8 f.; Gstettner, a.a.O., Seite 33); die Funktionsfähigkeit dieses Systems wurde und wird weiterhin aber insgesamt nicht beeinträchtigt; vielmehr erfolgte sogar ein allmählicher Ausbau des "parallelen" Bildungssystems in Richtung einer flächendeckenden Versorgung der gesamten albanischen Bevölkerung (vgl. SPD-Fraktion an Rechtsanwälte Seifried und Kollegen vom 24. November 1994). Eine asylerhebliche Gerichtetheit und Intensität der Serbisierung des staatlichen Ausbildungssystems kann deshalb nicht festgestellt werden. Die Maßnahmen haben nicht das Ziel, alle Albaner von Bildung und Erziehung auszuschließen. Sie waren darauf gerichtet, die Verhältnisse im Erziehungssystem und Bildungssystem an diejenigen im übrigen Restjugoslawien anzugleichen. Insgesamt läßt sich damit für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Februar 1993 keine hinreichende Verfolgungsdichte für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung feststellen. Eine derartige für die Annahme einer Gruppenverfolgung ausreichende Verfolgungsdichte kann auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung hergeleitet werden, welche die oben erwähnten Übergriffe privater Dritter oder sonstiger nichtstaatlicher Organisationen und Gruppierungen auf Kosovo-Albaner, soweit sie staatlich geduldet werden, einbezieht. Wie dargelegt, sind nämlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, daß es sich bei diesen Fällen mittelbarer politischer Verfolgung um mehr als Einzelfälle handeln könnte, so daß jedenfalls auch im Wege einer diese Vorkommnisse einbeziehenden Gesamtschau die Zahl der den Kosovo-Albanern zugefügten Repressalien nicht ein solches Ausmaß erreicht, daß gleichsam jeder der ca. 1,7 Millionen Angehörigen albanischer Volkszugehörigkeit befürchten müßte, von asylrelevanten Übergriffen aktuell betroffen zu werden. Ein staatliches Verfolgungsprogramm, das die Annahme einer Gruppenverfolgung auch schon dann rechtfertigt, wenn eine hinreichende Verfolgungsdichte (noch) nicht festgestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.), ist für den hier zu betrachtenden Zeitraum ebenfalls nicht anzunehmen. Allerdings ist der Senat in seinen Urteilen vom 25. März 1994 in einer Gesamtwürdigung aller Umstände im Kosovo zu dem Ergebnis gelangt, die albanische Bevölkerung müsse in einem Klima allgemeiner moralischer, gesellschaftlicher und vor allem ethnischer Verachtung leben. Das Leben werde ethnischen Albanern im Kosovo so gut wie unmöglich gemacht. Zahllose Menschenrechtsverletzungen und Eingriffe in asylrelevante Rechtsgüter würden nicht nur hingenommen, sondern planmäßig betrieben. Es werde offensichtlich das Ziel verfolgt, eine vollständige Serbisierung des Kosovo durch Ansiedlung ethnischer Serben bei gleichzeitiger Vertreibung der ethnischen Albaner zu erreichen, wobei offenbleiben könne, ob eine vollständige Vertreibung aller Albaner oder nur eine "Teilvertreibung" bezweckt sei (vgl. 13 UE 2185/91, Seite 58 ff. des Urteilsumdrucks). Diese Darlegungen des Senats bedürfen - nicht zuletzt im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 (a.a.O.) und die darin enthaltenen Ausführungen zur Problematik der Asylrelevanz eines staatlichen Verfolgungsprogramms - der weiteren Präzisierung und Ergänzung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt, daß ein staatliches Verfolgungsprogramm, welches zur Annahme unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung auch ohne Feststellung hinreichender Verfolgungsdichte bereits stattfindender Übergriffe nötigt, etwa dann vorliegen könne, wenn anhand der konkreten Feststellungen über die Verhältnisse im betreffenden Herkunftsland des Asylbewerbers davon ausgegangen werden muß, daß der Heimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Dabei könne einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung eine gewichtige Indizwirkung für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung zukomme (BVerwG, a.a.O., S. 1410). Eine sog. "stille ethnische Säuberung", wie sie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegenden Entscheidung im Hinblick auf die Situation im Kosovo angenommen hatte, umschreibe schon nach dem Wortsinn keine gewaltsamen Vertreibungsaktionen oder Ausrottungsaktionen, sondern eher eine Politik der Repression und Einschüchterung mit der bewußt angestrebten oder billigend in Kauf genommenen Folge der Auswanderung eines Großteils der albanischen Bevölkerung aus dem Kosovo. Auch die zur Charakterisierung der serbischen Politik im Kosovo angeführten serbischen Gesetze, die auf eine Diskriminierung der albanischen Bevölkerung im Kosovo und eine Verschiebung des Bevölkerungsanteils zugunsten der Serben und Montenegrinern hinausliefen, reichten nicht aus, um ein Verfolgungsprogramm des serbischen Staates anzunehmen, welches jeden ethnischen Albaner im Kosovo in seiner physischen Existenz, seiner körperlichen Unversehrtheit oder seiner persönlichen Freiheit aktuell bedrohe. Gesetze dieser Art bedeuteten zwar eine massive Benachteiligung der Albaner insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, im Staatsdienst, im Gesundheitswesen und Bildungswesen; sie stellten hinsichtlich der Eingriffsintensität aber noch keine asylerhebliche Verfolgung dar (BVerwG, a.a.O., S. 1411). Unter Beachtung dieser Ausführungen vermag auch der Senat auf der Basis seiner über die Situation im Kosovo gewonnenen Erkenntnisse, wie sie oben dargestellt wurden, kein staatliches Verfolgungsprogramm zu erkennen, das darauf abzielt, die Angehörigen der albanischen Volkszugehörigkeit oder ebenfalls einen großen Teil dieser Gruppe auszurotten oder aus dem Kosovo zu vertreiben. Zu verzeichnen ist allerdings im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus dem Kosovo - wie mehrfach ausgeführt - eine erhebliche Zahl zum Teil schwerwiegender staatlicher Einschüchterungsmaßnahmen, Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungsmaßnahmen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zur Frage der Verfolgungsdichte staatlicher Repressalien Bezug genommen werden. Auch kann unterstellt werden, daß der serbische Staat durch diese Maßnahmen einen erheblichen Auswanderungsdruck auf den albanischen Bevölkerungsteil ausübt, zumindest aber eventuelle Fluchtbewegungen und Auswanderungsbewegungen billigend in Kauf nimmt, weil er dadurch dem oben mehrfach hervorgehobenen Ziel einer Serbisierung des Kosovo näher kommt. Für die Annahme eines staatlichen Programms mit dem Ziel einer planmäßig und systematisch angestrebten Vertreibung oder gar Ausrottung der albanischen Bevölkerungsmehrheit gibt es aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Verhältnisse im Kosovo, wie sie sich dem Senat für den maßgeblichen Zeitraum darstellen, sprechen gegen eine derartige Annahme. Diese Verhältnisse sind nämlich wesentlich von der Besonderheit bestimmt, daß es der albanischen Bevölkerungsmehrheit gelungen ist, sich - trotz aller zum Teil gewaltsamer Repressalien und trotz einer Vielzahl diskriminierender Regelungen und Einzelmaßnahmen - eine gesellschaftliche Basis zu verschaffen, aufgrund derer sie offenbar in die Lage versetzt ist, im Kosovo - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - zu leben und ihre gesellschaftlichen und sonstigen Grundbedürfnisse zu decken. Insoweit nimmt der Senat auf seine obigen Ausführungen Bezug, in denen insbesondere unter Benennung entsprechender Erkenntnisquellen hervorgehoben wurde, daß etwa im Bereich des Gesundheitswesens und der Erziehung und Ausbildung gleichsam neben dem staatlich existierenden System ein "paralleles" System eingerichtet wurde und unterhalten wird, das sich als durchaus funktionsfähig erweist, jedenfalls die Grundbedürfnisse abdeckt, und das von den Serben zwar als illegal angesehen, jedoch nicht mit dem Ziel einer endgültigen Zerstörung nachhaltig bekämpft wurde. Dieses die parallelen Einrichtungen der albanischen Bevölkerungsmehrheit wenn nicht billigende, so jedoch zumindest weitgehend duldende Verhalten des serbischen Staates spricht deutlich gegen die Annahme eines staatlichen Programms mit dem Ziel einer Vertreibung oder gar Ausrottung der albanischen Bevölkerungsmehrheit. Wie mehrfach ausgeführt, ist es offenbar das wesentliche Ziel der serbischen Politik, im Kosovo ein serbisch dominiertes Verwaltungssystem, Bildungssystem und Gesundheitssystem einzurichten und so die gesellschaftliche Situation in diesem Gebiet der im übrigen Rest-Jugoslawien anzugleichen. Gewichtige Anhaltspunkte sprechen jedoch gegen die Annahme eines die albanische Bevölkerung betreffenden, planmäßig und systematisch angelegten Ausrottungsprogramms oder Vertreibungsprogramms. Gegen ein solches Programm spricht schließlich auch der weitere Umstand, daß die serbischen Behörden auch die Arbeit albanischer Parteien und deren Funktionäre in der Regel duldeten, obwohl diese zunehmend die Abtrennung der Provinz Kosovo vom serbischen Staatsgebiet propagierten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. April 1993 an VG Köln; UNHCR, Auskunft vom 14. Februar 1994 an Bay. VGH). Angesichts der vorstehend aufgeführten, gegen die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogrammes sprechenden Umstände kommt der Tatsache, daß die albanische Bevölkerungsmehrheit - wie vom erkennenden Senat schon in seinen Urteilen vom 25. März 1994 festgestellt - im Kosovo in einem Klima moralischer, gesellschaftlicher und vor allem ethnischer Verachtung durch die Serben leben muß, keine entscheidende und für ein staatliches Verfolgungsprogramm sprechende Bedeutung zu. Allein diese Situation kann nämlich nicht zur Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogrammes führen, da ihr allenfalls eine Indizwirkung zukommt, die durch die vorgenannten Umstände nach Auffassung des Senats widerlegt ist. Daß einige serbische Politiker, insbesondere der Parlamentsabgeordnete Arkan (vgl. IGFM, Ethnische Säuberung des Kosova, 2. Aufl., Seite 5; Rullmann, Pogrom Nr. 176 Seite 32), eine Vertreibung der Albaner in großem Umfang verlangt haben, kommt angesichts der gegen die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogramms sprechenden Umstände ebenfalls keine nennenswerte Bedeutung zu, zumal nicht erkennbar ist, daß und in welchem Maße einzelne Politiker insoweit Einfluß auf die Politik serbischer Stellen gegenüber der albanischen Bevölkerungsmehrheit haben (vgl. auch BVerwG, a.a.O., S. 1411). Nach alledem bleibt festzuhalten, daß im Kosovo im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine Gruppenverfolgung nicht stattfand (eine Gruppenverfolgung verneinen - bezogen auf die für die jeweiligen Entscheidungen maßgeblichen Zeitpunkte - ebenfalls VGH Baden-Württemberg, z.B. Urteile vom 2. September 1993 - A 14 S 482/93 - und vom 13. September 1994 - A 14 S 596/94 -; OVG Münster, z.B. Urteile vom 8. November 1993 - 13 A 2486/92.A - und vom 18. Oktober 1994 - 13 A 2045/94.A -; OVG Rheinland- Pfalz, z.B. Urteil vom 4. Oktober 1994 - 7 A 10280/92 -; Bay. VGH, Urteil vom 22. April 1994 - 21 BA 94.30675 -). 2. Der Kläger hat auch gegenwärtig und für absehbare Zeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer etwaigen erneuten Einberufung zum jugoslawischen Militär oder wegen einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion. Nach den dem Senat vorliegenden Auskünften sachinformierter Stellen hat sich die Praxis der Einberufung albanischer Wehrpflichtiger, der Durchsetzung der Wehrpflicht und der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung seit der Ausreise des Klägers nicht grundlegend geändert. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 31. Oktober 1994) ist die restjugoslawische Armee weiterhin nicht mit eigenen Truppen am Krieg in Bosnien-Herzegowina oder an den Kämpfen in den von Serben besetzten Teilen Kroatiens beteiligt. Einberufungen ethnischer Albaner fänden nur selten statt. An einer militärischen Ausbildung junger Albaner bestehe seitens der restjugoslawischen Streitkräfte keinerlei Interesse. Staatliche Zwangsmaßnahmen gegen den Wehrdienstentzug von Kosovo- Albanern fänden nur exemplarisch statt. Nach dem Auswärtigen Amt zugegangenen Hinweisen seien im ersten Quartal 1994 67 kosovo- albanische Wehrpflichtige wegen Wehrdienstentzugs gesucht worden. Die einschlägigen Straftatbestände bestünden weiter. Für das gesamte Restjugoslawien seien bei den zuständigen Militärgerichten mehrere tausend Fälle wegen Wehrdienstentziehung anhängig, sie ruhten aber in der Regel. Der Staat sei weder in der Lage noch willens, mit der Fülle dieser Fälle fertig zu werden. Urteile ergingen deshalb nur in Ausnahmefällen. Auch nach Angaben von amnesty international (17. November 1994, Wehrdienstverweigerer aus der Bundesrepublik Jugoslawien) ist es nach derzeitigem Stand schwer zu sagen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion ist, da es bisher nur zu relativ wenigen Verfahren, gemessen an dem Ausmaß der Verweigerung, gekommen sei. Es gebe allerdings - nicht näher bezeichnete - Indizien dafür, daß die eigentliche Prozeßwelle noch zu erwarten sei. Schließlich wird zwar auch weiterhin die Möglichkeit einer Strafschärfung für Kosovo-Albaner nicht ausgeschlossen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Mai 1994). Allerdings gibt es weiterhin keine konkreten Feststellungen einer solchen Praxis (UNHCR vom 7. Juni 1994 an RA Thun). Nach Angaben albanischer Vertrauensanwälte gegenüber dem Auswärtigen Amt konnte eine Strafschärfung allein wegen albanischer Volkszugehörigkeit bislang nicht beobachtet werden (Lagebericht vom 31. Oktober 1994). Einsätze der restjugoslawischen Armee im Kosovo oder entsprechende Absichten sind seit der Ausreise des Klägers nicht bekannt geworden, so daß im Hinblick auf die vorgenannten Verfolgungsaspekte - im Vergleich zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus dem Kosovo - eine asylrelevante Veränderung der Verhältnisse zum Nachteil des Klägers nicht festgestellt werden kann. Wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik oder wegen unerlaubter Ausreise hat der Kläger im Falle seiner Rückkehr keine politische Verfolgung zu erwarten (UNHCR vom 14. Februar 1994 an den Bay. VGH). Auch unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung droht dem Kläger gegenwärtig und für absehbare Zeit keine politische Verfolgung in seiner Heimat. Nach den für den Zeitraum seit der Ausreise des Klägers vorliegenden Erkenntnismitteln kann auch insoweit eine Änderung der Situation der Albaner im Kosovo im Vergleich zu der Lage im Februar 1993 nicht festgestellt werden. Trotz einer nach wie vor feststellbaren großen Zahl von Übergriffen, Mißhandlungen und sonstigen Repressalien gegenüber Angehörigen der albanischen Volksgruppe halten sich die möglicherweise asylrelevanten Vorkommnisse weiterhin in einem zahlenmäßigen Rahmen, der es angesichts der Gesamtzahl der Mitglieder der albanischen Bevölkerungsmehrheit, die immer noch deutlich über 1,5 Millionen liegt, ausschließt, eine solche Verfolgungsdichte anzunehmen, daß von einer Gruppenverfolgung ausgegangen werden könnte. Auch ist nach wie vor und auch auf absehbare Zeit nicht vom Vorliegen eines staatlichen Verfolgungspogroms im oben genannten Sinne auszugehen. Hinsichtlich der Gefahr mittelbarer staatlich geduldeter Gruppenverfolgung durch private Dritte oder sonstige nichtstaatliche Organisationen und Gruppierungen ist davon auszugehen, daß die Übergriffe von paramilitärischen Einheiten, Privatmilizen und Banden auf ethnische Albaner, die stattfinden, ohne daß die zuständigen Sicherheitskräfte dagegen eingeschritten wären, auf Veranlassung des Staates merklich eingeschränkt wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. Oktober 1994, Seite 9 f.). Was die von staatlichen Stellen ausgehenden Übergriffe, Mißhandlungen und sonstigen Repressalien asylrelevanter Art angeht, so ermittelte der UNHCR (Auskunft vom 14. Februar 1994 an Bay. VGH) für den Zeitraum ab Juli 1993 die Verhaftung von 90 politisch engagierten Personen sowie von früheren Armeeoffizieren und Polizeioffizieren. Für das Jahr 1994 berichtet die Gesellschaft für bedrohte Völker (Repressionen der serbisch-montenegrinischen Behörden gegen Albaner und Muslime, Göttingen, 7. Oktober 1994) unter Berufung auf das Komitee zur Verteidigung der Menschenrechte und der Freiheit von 3493 Fällen von Durchsuchungen wegen des Verdachts auf illegalen Waffenbesitz im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1994. 2068 Personen seien dabei festgenommen oder auf die Wache bestellt, 1378 Personen geschlagen und ihnen wiederum 341 schwer mißhandelt worden. Opfer polizeilicher Übergriffe im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen seien nach übereinstimmender Einschätzung der IGFM (Ethnische Säuberung..., 2 Aufl., Seite 17) und von amnesty international (Jugoslawien, Polizeigewalt in der Provinz Kosovo, September 1994 Seite 8) immer häufiger politisch aktive Kosovo-Albaner, die sich durch politische oder andere Tätigkeiten einen Namen in den Organisationen gemacht hätten, die parallel zu den staatlichen Behörden aufgebaut worden seien. Auch der UNHCR (Auskunft vom 14. Februar 1994 an Bay. VGH) hebt besonders die Schutzwürdigkeit von Personen hervor, die den Polizeibehörden wegen oppositioneller Aktivitäten bekannt geworden seien. Nach Auskunft von amnesty international (Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien, Kosovo, 5. Mai 1994) hätten seit Sommer 1993 die politischen Prozesse deutlich zugenommen. Wegen Vorbereitungen für einen bewaffneten Aufstand seien zwischen Juli und September 1993 über 90 Albaner verhaftet und bis zum 17. Februar 1994 insgesamt mindestens 27 Personen zu Strafen von bis zu 5 Jahren Haft verurteilt worden. Ein weiterer Prozeß gegen 18 Albaner laufe seit Dezember 1993. Auch nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 31. Oktober 1994) habe sich zuletzt die Aufmerksamkeit der serbischen/jugoslawischen Strafverfolgungsorgane insbesondere auf die Gruppe der ethnisch/albanischen früheren Offiziere der ehemaligen jugoslawischen Volksarmee gerichtet. Diese würden verdächtigt, den Kern einer kosovo-albanischen Untergrundarmee zu bilden. Es sei insoweit zu zahlreichen Durchsuchungen, Verhören, zur Verhaftungen und zu einigen Verurteilungen wegen illegalen Waffenbesitzes und "Gefährdung der territorialen Integrität" gekommen. Auch die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (Ethnische Säuberung..., 2. Aufl., Seite 18 f.) berichtet über gerichtliche Verurteilungen von Kosovo-Albanern aus politischen Gründen, deren Zahl in jüngster Zeit stark zugenommen habe. Erwähnt werden beispielsweise für den Zeitraum Januar und Februar 1994 17 Verurteilungen. Diese Zahlen verdeutlichen, daß im Kosovo nach wie vor ein politisches Klima der Repression und Unterdrückung gegenüber der albanischen Bevölkerungsmehrheit besteht und voraussichtlich auch in absehbarer Zeit weiterbestehen wird. Andererseits lassen sie unschwer erkennen, daß nach wie vor und auch in absehbarer Zeit kein solches Ausmaß staatlicher Repression erreicht ist bzw. erreicht sein wird, daß unter Beachtung des Erfordernisses der hinreichenden Verfolgungsdichte von einer staatlichen Gruppenverfolgung dieses Bevölkerungsteils ausgegangen werden kann. Dies gilt umsomehr, als offenkundig die Maßnahmen serbischer Behörden zunehmend auf politisch Aktive und als Seperatisten bzw. Terroristen angesehene Kosovo-Albaner gerichtet sind, von denen der große Teil der nicht unter diese Personengruppen fallenden Bevölkerung ohnehin nicht betroffen ist. Die hinreichende Verfolgungsdichte kann auch nicht unter Einbeziehung sonstiger gesetzlicher, verwaltungsmäßiger oder sonstwie organisatorischer Maßnahmen erreicht werden, welche sich als Repressalien, Diskriminierungen oder sonstige Benachteiligungen der albanischen Bevölkerungsgruppe auswirken. Auch insoweit lassen sich den dem Senat vorliegenden Informationen und Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß sich die Situation im Vergleich zu der im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in einer wesentlichen und für die Frage der Verfolgungsdichte relevanten Weise verändert hätte. Vielmehr deutet vieles darauf hin, daß sich insbesondere die Lage im Bereich des Erziehungssystems, Bildungssystems und Gesundheitssystems zunehmend im Sinne der Herausarbeitung zumindest notdürftig funktionsfähiger und parallel zu den staatlichen Einrichtungen bestehende Organisationsformen stabilisiert hat. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Oktober 1994 (Seite 18) stehen dem albanischen Teil der Bevölkerung des Kosovo weiterhin auf Selbsthilfebasis funktionierende Krankenstationen des "parallelen" albanischen Gesundheitssystems zur Verfügung. Diese privaten Ambulanzen, auch wenn sie unter schlechter Versorgung mit medizinischen Gütern leiden, sind von albanischem medizinischen Personal inzwischen nahezu flächendeckend im Kosovo aufgebaut. In dringenden Fällen werden Albaner auch in allen Kliniken behandelt; Entbindungen finden weitgehend wieder in den serbisch geführten Krankenhäusern statt (IGFM, Ethnische Säuberung..., 2. Aufl., Seite 9). Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß das gesamte Gesundheitssystem in Serbien und Montenegro, also auch, soweit es der medizinischen Versorgung des Bevölkerungsteils dient, der nicht albanischer Herkunft ist, sich als Folge der schlechten politischen und wirtschaftlichen Lage rapide verschlechtert hat. Das Auswärtige Amt (Lagebericht vom 31. Oktober 1994) führt insoweit aus, daß eine zureichende medizinische Versorgung insgesamt nicht mehr gewährleistet sei, die Arbeitsmoral des medizinischen Personals sei wegen schlechter Bezahlung gering; an den Krankenhäusern seien medizinische Geräte wegen fehlender Ersatzteile oft funktionsunfähig, teilweise fehle es selbst am medizinischen Grundbestand, wie Spritzen und Verbandsmaterial. Medikamente seien oft nur noch in Privatapotheken gegen Devisen erhältlich, in vielen Krankenhäusern - auch in Belgrad - würden häufig nur noch Notfälle aufgenommen. Angesichts dieser Gesamtsituation und im Hinblick auf das gerade im Kosovo existierende parallele Gesundheitssystem der Kosovo-Albaner kann nicht davon ausgegangen werden daß sich deren Situation insoweit wesentlich schlechter als die des Großteils der übrigen Bevölkerung darstellt. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte vor, daß sie sich in der jüngsten Vergangenheit deutlich zum Nachteil des albanisch stämmigen Bevölkerungsteils verändert hätte. Auch die Organisation eines privaten, parallelem Bildungssystems auf der Basis der früheren Lehrpläne und unter Verwendung der albanischen Sprache, die von dem aus staatlichen Einrichtungen des Schulsystems und Hochschulsystems entlassenen albanischen Personal getragen wird, hat sich eher verfestigt und stabilisiert. Zwar gehen die serbischen Behörden, z.B. durch willkürliche Festnahmen von Teilen des Lehrkörpers sowie Konfiszierung von Lehrmaterial und Auflösung des Unterrichts, immer wieder gegen dieses parallele Bildungssystem vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. Oktober 1994, Seite 6; IGFM, Ethnische Säuberung..., 2. Aufl., Seite 10 f.); nach Auskünften albanischer Stellen gegenüber einer Delegation der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag (Fraktion der SPD an Rechtsanwälte Seifried und Kollegen vom 23. November 1994) muß aber davon ausgegangen werden, daß es dennoch gelungen ist, das komplette Ausbildungssystem vom Vorschulalter bis zur Universität im Rahmen eines spezifisch albanischen, parallelen Bildungssystems aufrechtzuerhalten. Der Unterricht nach eigenen Lehrplänen werde in Privathäusern und -räumen organisiert; im Grundschulbereich würden zur Zeit rund 273.000 albanische Schüler privat unterrichtet, in der Mittelstufe bzw. Sekundarstufe 62.264 Schüler. Insgesamt stünden 40.000 albanische Lehrkräfte zur Verfügung. Nach Einschätzung der Delegation der SPD-Fraktion sei es im Universitätsbereich und Fachhochschulbereich offenbar gelungen, den Studienbetrieb auf allen Ebenen bis hin zur Promotion aufrecht zu erhalten. Nachdem seit 1992 albanischen Studenten und Professoren der Zutritt zum Universitätsgebäude in Pristina verboten sei, studierten in den entstandenen Parallelstrukturen mit 13 Fakultäten 15.000 Studenten, unterrichteten 900 Lehrkräfte und habe man 17 Fachhochschulen organisiert. Es werde sogar versucht, Kontakte zu Universitäten im Ausland herzustellen. Insgesamt folgt aus den vorstehenden Darlegungen, daß trotz teilweiser dramatischer und das Leben der albanischen Bevölkerungsmehrheit zum Teil nachhaltig beeinträchtigender Repressalien und Diskriminierungen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nahezu jeder Angehörige dieser Bevölkerungsmehrheit konkret und jeder Zeit damit rechnen müßte, von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu werden. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - ebenso wie zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Februar 1993 - nicht feststellbar. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die den Schluß darauf zuließen, daß sich an dieser Situation in absehbarer Zukunft etwas zum Nachteil des albanischen Bevölkerungsteils ändern könnte. Auch ein staatliches Verfolgungsprogramm im oben beschriebenen Sinne mit dem Ziel einer Vertreibung oder gar Ausrottung aller oder eines großen Teils der Albaner aus dem Kosovo ist zur Zeit nicht erkennbar. Seit der Ausreise des Klägers hat sich die Lage der Kosovo-Albaner vielmehr - wie sich den oben getroffenen Feststellungen, insbesondere zum Bereich der parallelen Gesellschaftsstrukturen und Sozialstrukturen ergibt - eher stabilisiert als zum Nachteil der albanischen Bevölkerungsmehrheit verändert. Anhaltspunkte dafür, daß - was das Bestehen eines staatlichen Verfolgungsprogramms angeht - mittlerweile einer Veränderung gegenüber dem oben dargestellten Zustand im Februar 1993 eingetreten sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch liegen dem Senat keine Erkenntnisse oder Informationen darüber vor, daß sich hieran in absehbarer Zukunft wesentliches zum Nachteil der Kosovo-Albaner ändern könnte. Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. B. Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift und des Art. 16 a Abs. 1 GG sind deckungsgleich soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). Nach den Feststellungen zum Asylbegehren des Klägers sind die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung auch im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt. C. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Kläger die konkrete Gefahr der Folter droht (§ 53 Abs. 1 AuslG), noch dafür, daß er im Heimatland wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht wird (§ 53 Abs. 2). Daß ihm grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in seinem Heimatstaat droht (§ 53 Abs. 4 AuslG), ist nicht erkennbar. Auch ist nichts dafür ersichtlich, daß dem Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei einer Rückkehr droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der 1969 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens aus dem Kosovo. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Februar 1993 in die Bundesrepublik ein und erhielt zunächst eine bis zum 3. August 1993 gültige Duldung. Nach deren Ablauf stellte er am 1. September 1993 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 2. September 1993 gab er zur Begründung seines Antrags an, die ihm erteilte Duldung sei nicht verlängert worden, man habe ihm erklärt, er müsse ausreisen, auch ein Anwalt habe ihm nicht helfen können. Vor seiner Ausreise aus seiner Heimat habe er eine Einberufung zum Militär erhalten. Durch die Ausreise habe er sich dem Militärdienst entzogen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, daß er sofort zum Wehrdienst eingezogen und in die Kriegshandlungen in Bosnien integriert werde. Dies wisse er von seinem Vater aus der Heimat, der ihm mitgeteilt habe, daß ein seinem Vater bekannter Polizist verlangt habe, er - der Kläger - solle zurückkehren, um sich dem Wehrdienst zur Verfügung zu stellen. Außer der Einziehung zum Militär befürchte er als Kosovo-Albaner, von den serbischen Behörden verfolgt zu werden. Mit Bescheid vom 14. September 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen. Zugleich wurde festgestellt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Schließlich forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach (Restjugoslawien) Jugoslawien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht vor. Die Angaben des Klägers seien zum Teil asylrechtlich irrelevant, zum Teil unglaubhaft. Die Vermutung, im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden und evtl. an kriegerischen Handlungen teilnehmen zu müssen, sei vom Kläger nicht belegt und solle offensichtlich nur dazu dienen, nicht abgeschoben zu werden. Am 27. September 1993 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er vor, seit Jahren würden die albanischen Volkszugehörigen im Gebiet der ehemals autonomen Provinz Kosovo von den Serben unterdrückt. Dies folge aus einer Vielzahl von Auskünften sachverständiger Stellen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1994 wurde der Kläger informatorisch gehört. Er führte aus: Er sei aus Furcht vor einer Einberufung zum Militär geflohen. Mit Militär meine er die offizielle Armee der Bundesrepublik Jugoslawien. Er kenne einige Fälle, in denen seine Landsleute zwangsweise zum Militär geholt worden seien. Er sei Ende 1990 zum Militär eingezogen worden und sei zunächst in Rijeka (Kroatien), danach in Karlovac gewesen. Im Juli 1991 habe er das Militär verlassen und sich dann bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt habe ihn niemand nach Rijeka, Karlovac und seiner Militärzeit gefragt. Unterlagen aus der Militärzeit habe er nicht mehr. Zwischen dem Verlassen des Militärs und seiner Ausreise habe es zwei Besuche der Militärpolizei bei ihm zu Hause gegeben. Man habe ihn damals in die Kaserne in Nis befehlen wollen. Beide Male sei er nicht zu Hause gewesen. Einen weiteren Konflikt mit staatlichen Stellen habe er erst nach dem Verlassen seiner Heimat gehabt. Dabei habe es sich um eine Vorladung wegen seiner Wehrdienstentziehung gehandelt. Daß man ihn während der mehr als 1 1/2 Jahre nicht habe belangen können, liege daran, daß er überwiegend "auf dem Berg" bei seiner Schwester gelebt habe. Das sei etwa 35 km von seiner eigentlichen Heimatgemeinde entfernt gewesen. Er habe dort nicht länger ausharren können. Er habe befürchtet, daß sie ihn letztlich doch dort finden würden. In der Zwischenzeit sei seine Familie öfter "malträtiert" worden. Mit "Malträtieren" meine er zum einen Beschimpfungen; zum anderen sei aber auch sein Vater geschlagen worden, weil er keine Unterlagen von ihm, dem Kläger, herausgegeben habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, daß die Polizei ihn wieder aufsuche und dann ein Verfahren gegen ihn durchgeführt werden könne. Er befürchte wegen seines eigenmächtigen Verlassens der Armee eine Bestrafung bis zu zehn Jahren. Er sei unterstützendes Mitglied der LDK gewesen, habe sich allerdings nach seiner Wehrdienstentziehung politisch zurückgehalten. Vorher (1989) habe er bei den großen Demonstrationen mitgemacht und auch Flugblätter verteilt. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. September 1993 aufzuheben und dieses zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 bzw. 53 AuslG vorliegen, sowie den Bescheid insoweit aufzuheben, als die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht wurde. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht zur Sache. Mit dem Kläger am 18. März 1994 zugestelltem Urteil wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, nach seiner Überzeugung habe sich der Kläger bei seiner Ausreise nicht in einer ausweglosen Lage befunden. Er werde auch nach einer Rückkehr nicht in eine solche Lage geraten. Das Gericht könne dem Kläger das von ihm vorgetragene Schicksal in ganz wesentlichen Punkten nicht glauben. Er habe in der mündlichen Verhandlung seine Befürchtungen damit begründet, daß er in den Jahren 1990/1991 in Kroatien Militärdienst abgeleistet und im Juli 1991 unerlaubt seine Einheit verlassen habe. Deswegen befürchte er nunmehr eine harte Bestrafung. Demgegenüber habe er im Verwaltungsverfahren als Grund seiner Ausreise angegeben, er habe eine Einberufung zum Militär erhalten und sich dieser durch die Ausreise nach Deutschland entzogen. Wenn dagegen die Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffen sollte, so sei es gänzlich unverständlich, warum der Kläger dann den doch viel gravierenderen Umstand einer früheren Desertion auch nicht ansatzweise erwähnt habe. Seine hierfür in der mündlichen Verhandlung angebotenen Erklärungsversuche überzeugten nicht. Auch wenn bei der Protokollierung von übersetzten Aussagen von Flüchtlingen immer Fehler vorkommen könnten, sei es angesichts der verhältnismäßig detaillierten Protokollierung im Fall des Klägers so gut wie ausgeschlossen, daß die Behauptung einer Desertion völlig "unter den Tisch" gefallen sein könnte. Vor diesem Hintergrund nehme das Gericht dem Kläger auch seine sonstigen Behauptungen nicht ab. Im übrigen habe er keine plausible Begründung dafür zu geben vermocht, weshalb er sich nicht weiter "in den Bergen" habe aufhalten können. Schließlich gehe das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die von vielen Asylsuchenden aus dem Kosovo geäußerte Befürchtung, im Bürgerkrieg "verheizt" zu werden, in Wahrheit unbegründet sei und daß es den serbischen Behörden bei ihrer Einberufungspolitik vielmehr darum gehe, albanische Volkszugehörige zu verunsichern und sie letztlich zum Verlassen ihres Landes zu bewegen. Dieser Vorgehensweise sei zwar keineswegs von vornherein asylerhebliche Relevanz abzusprechen. Gleichwohl sei das Gericht der Auffassung, daß jüngere männliche Kosovo-Albaner, die nur vereinzelte und lose Kontakte und Konflikte mit den Behörden gehabt hätten, in der Lage sein müßten, dem allgemeinen Vertreibungsdruck noch Stand zu halten. Dies gelte auch für den Kläger. Mit Beschluß vom 31. August 1994 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung insoweit zugelassen, als die auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht keinen Glauben geschenkt. Anläßlich der Auflösung des ehemaligen "Jugoslawienstaates" habe er - wie viele andere - die Armee, bei der er seinen Grundwehrdienst abgeleistet habe, verlassen und sich später versteckt gehalten, nachdem er damit habe rechnen müssen, aufgrund der Desertion bzw. einer neuen Einberufung, der er nicht habe Folge leisten wollen, bestraft zu werden. Im übrigen drohe Kosovo- Albanern zur Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 sei zu sagen, daß genaue Zahlen über menschenrechtswidrige Angriffe "politischer" Art im Kosovo kaum zu verifizieren seien. Die von sachinformierten Stellen genannten Zahlen stellten lediglich die Spitze eines Eisbergs dar. Nach den Angaben des Rats zur Verteidigung der Freiheiten und Menschenrechte im Kosovo seien im Jahr 1992 13.500 Fälle menschenrechtswidriger Drangsalierungen von Kosovo-Albanern gezählt worden. Bei einer Bevölkerungszahl von 1,9 Millionen sei somit jeder einhundertvierzigste albanische Volkszugehörige im Kosovo betroffen gewesen. Da in den meisten Fällen lediglich männliche Bewohner Opfer der Übergriffe gewesen seien, sei nur jeder siebzigste männliche Bewohner betroffen worden. Ein staatliches Programm zur Vertreibung aller Albaner aus dem Kosovo sei zwar nicht veröffentlicht worden. Von dem Abgeordneten des restjugoslawischen Parlaments, Arkan, seien allerdings kürzlich in diese Richtung gehende Äußerungen getan worden. Auch die vielfältigen Maßnahmen, denen albanische Volkszugehörige unterworfen seien, genügten, um ein Vertreibungsprogramm anzunehmen. Sie seien sicher weniger gewaltsam als die ethnische Säuberung in Bosnien. Im Kosovo finde eine solche Säuberung auf kaltem Wege statt. Die Forderung nach "wasserdichten Belegen" für ein solches Vertreibungsprogramm stelle eine Überspannung an den Nachweis asylerheblicher Umstände dar. Im übrigen ergebe sich aus dem in Übersetzung vorgelegten Auszug aus der Zeitung "Rilindja" vom 13. Juni 1994, daß im Hause des Vaters des Klägers eine Durchsuchung durchgeführt worden sei. Der Kläger beantragt, das am 18. März 1994 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 6 E 12884/93.A (V)) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. September 1993 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben keinen Antrag gestellt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend zu den Gründen seines Asylbegehrens informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 23. Januar 1995 verwiesen. Den Beteiligten sind nach Themen geordnete Listen der dem Senat zum Kosovo vorliegenden Erkenntnisunterlagen übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakte gleichen Rubrums des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 6 G 12883/93.A (V) und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.