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Beschluss

7 UE 2507/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0120.7UE2507.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die vorliegende Berufung weist der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluß zurück, da er sie einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vom Gericht hinsichtlich der Abweisung der Verpflichtungsklage der Kläger auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 AuslG und des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zugelassene Berufung ist auch im übrigen zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Anerkennung als Asylberechtigte zu (nachstehend unter 1.). Die Kläger können von der Beklagten zu 1) auch weder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (nachstehend unter 2.), noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (nachstehend unter 3.) beanspruchen. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie keine politisch Verfolgten im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sind. Den das Recht auf Asyl einschränkenden Regelungen des Art. 16 Abs. 2, 3 und 5 GG kommt für das Asylbegehren der Kläger keine rechtliche Bedeutung zu. Insbesondere ist den Klägern die Berufung auf das Asylrecht nicht schon gemäß Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG deswegen verwehrt, weil sie möglicherweise aus einem nach § 26a Abs. 2 i.V.m. der Anlage I AsylVfG sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Denn diese Vorschriften gelten nicht für Asylsuchende, die vor deren Inkrafttreten am 1. Juli 1993 eingereist sind (BVerfG, B. v. 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -, NVwZ 1994, 159). Die Kläger sind ihren insoweit glaubhaften Angaben zufolge bereits am 3. Juni 1988 nach Deutschland eingereist und haben am 7. Juni 1988 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt (vgl. dazu § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Wenn nicht die physische Freiheit, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung gefährdet werden, so sind nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Dies trifft regelmäßig zu, wenn sie die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben und damit über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftslandes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, u. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 u.a. -, NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG, U. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Als politisch ist eine solche Verfolgung dann anzusehen, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religionszugehörigkeit oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, NVwZ 1993, 975). Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, a.a.O.). Die erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einbeziehen muß (BVerwG, Ue. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760, u. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162). Einem Asylbewerber, der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d.h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen. Hierbei gilt für die erforderliche Prognose ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BverwG, U. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Da das Asylrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt, kann ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber selbst bei einer ihm im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn die Verfolgungsgefahr auf von ihm nach der Ausreise selbst geschaffenen Umständen beruht. Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder der Entschluß hierzu einer festen und im Herkunftsland bereits erkennbar betätigten Überzeugung entspricht oder der Betreffende sich bei der Ausreise in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerfG, Be. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, u. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, u. v. 31.03.1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche oder Steigerungen in seinem Vortrag aufzulösen bzw. plausibel zu erklären (BVerwG, Ue. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25, u. v. 30.10.1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Ue. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44, u. v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237). Das Gericht muß die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals gewinnen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsland (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 16, u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 12). Der Senat ist in Anwendung dieser Grundsätze aufgrund der Angaben der Kläger, insbesondere des Ergebnisses ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht, sowie des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsakten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch im Falle ihrer jetzigen Rückkehr einer asylerheblichen Gruppenverfolgung als albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ausgesetzt waren bzw. wären (nachstehend unter 1.1) und daß ihnen zu den beiden vorgenannten Zeitpunkten auch keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen drohte bzw. droht (nachstehend unter 1.2). Deswegen sind Feststellungen hinsichtlich einer eventuell gegebenen inländischen Fluchtalternative entbehrlich. Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) kommt auch kein Familienasyl in Betracht (nachstehend unter 1.3). 1.1 Die Kläger sind ausweislich ihrer glaubhaften Angaben, deren Richtigkeit nicht zuletzt durch die bei den Anhörungen der Kläger zu 1) und 2) deutlich zu Tage getretenen albanischen Sprachkenntnisse bestätigt wird, albanische Volkszugehörige muslimischen Glaubens und kommen ausweislich ihrer aus den vorgelegten Reisepässen ersichtlichen Geburts- und Wohnorte aus dem Kosovo. Allerdings hatten sie allein deswegen bei ihrer Ausreise aus dem Kosovo in absehbarer Zeit politische Verfolgung in Form der ethnischen Gruppenverfolgung nicht zu erwarten. Ebensowenig haben sie bei jetziger Rückkehr in die Provinz Kosovo eine solche politische Gruppenverfolgung zu befürchten. Der Anspruch auf Asyl ist ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eine eigene Verfolgungsbetroffenheit des Asylsuchenden voraus. Allerdings kann sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, sofern er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 1902/85 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Die Annahme einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Vielmehr müssen die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, daß dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres auch die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Asylerhebliche Bedeutung haben vor allem Verfolgungsmaßnahmen, die unmittelbar durch den Staat erfolgen. Eine solche unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung kann im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Wenn etwa festgestellt werden kann, daß der Herkunftstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung konkreter Vernichtungs- oder Vertreibungsmaßnahmen, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Der Staat muß sich aber auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt oder billigt oder wenn er sie tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen vor, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann, wenn die Verfolgungsmaßnahmen so dicht und eng gestreut sind, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192 sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu der Feststellung, daß die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keiner ethnischen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren und sind. Zu dieser Überzeugung kommt das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden und umfassenden Prüfung des relevanten Tatsachenmaterials sowie der Untersuchung, welche asylerheblichen politischen Verfolgungsmaßnahmen vorliegen, wobei es nach Eingriffen in bestimmte Rechtsgüter, nach Ort, Zeit und Häufigkeit, nach Intensität und Gerichtetheit in bezug auf das Merkmal der Ethnie differenziert. Dabei berücksichtigt es indiziell auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände wie etwa Maßnahmen, die für sich betrachtet in asylrechtlicher Hinsicht unerheblich sind, sofern sie für die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung beachtlich erscheinen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, und vor allem Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -, S. 42 ff., u. Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 -, S. 16 f.) so dar, daß ihnen jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte oder droht. Es können nämlich weder ein staatliches Verfolgungsprogramm noch die erforderliche Verfolgungsdichte festgestellt werden. Außerdem ist oder war auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie nicht beachtlich wahrscheinlich. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 1996 - 7 UE 4242/95 -, das ebenso wie sämtliche dort verwerteten Erkenntnisquellen in das vorliegende Verfahren eingeführt worden ist, grundsätzlich festgestellt. Hieran hält er weiterhin fest, da die seither bekannt gewordenen neueren Erkenntnisquellen jedenfalls in ihrer Gesamtheit die dort getroffenen Feststellungen nicht erschüttern, sondern vielmehr bestätigen. Mit seiner diesbezüglichen Auffassung befindet sich das Gericht in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch - soweit ersichtlich - alle Oberverwaltungsgerichte, die sich seit Herbst 1994 mit der Frage der Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner befaßt haben (VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 24.01.1995 - A 14 S 2075/94 -, v. 18.05.1995 - A 12 S 207/95 -, v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - u. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 -; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -; Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 - u. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 21.02.1995 - 13 A 265/94.A -, v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - u. v. 23.02.1996 - 14 A 2387/94.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Ue. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - u. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 -; OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 -). Das Gericht trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1995 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). 1.2 Das Berufungsgericht vermag auch nicht festzustellen, daß die Kläger wegen individueller politischer Verfolgung Asyl beanspruchen können. Insbesondere waren sie bei der Ausreise und sind sie jetzt und in absehbarer Zeit asylrelevanter Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht ausgesetzt (nachstehend unter 1.2.1). Außerdem hatten sie weder zum Zeitpunkt der Ausreise in ihrer Person eine asylerhebliche Beeinträchtigung bereits erlitten oder drohte ihnen eine solche damals aus sonstigen Gründen unmittelbar - was einer bereits eingetretenen Verfolgung gleichstünde (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.) - (nachstehend unter 1.2.2), noch haben sie im Falle jetziger Rückkehr in den Kosovo sogleich oder in absehbarer Zeit gerade sie treffende sonstige politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (nachstehend unter 1.2.3). 1.2.1 Die Kläger können Asyl - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt und auf eine jetzige Rückkehr - nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit beanspruchen. Diese Rechtsfigur trägt dem Umstand Rechnung, daß im Übergangsbereich zwischen gruppengerichteter Kollektivverfolgung und anlaßgeprägter Einzelverfolgung asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein können, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.). Maßgebendes Kriterium für eine solche Gefährdungslage ist, ob es dem Asylbewerber bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war oder ist, in seiner Heimat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, a.a.O.). Hierfür sind Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung in der Weise, daß die Gruppenangehörigen als Minderheit ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen - auch solchen von nicht asylrelevanter Schwere - ausgesetzt sind, gewichtige Indizien. Ungeachtet dessen ist eine Konkretisierung der Gefährdung in bezug auf den einzelnen Schutzsuchenden erforderlich (VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.1995 - A 12 S 159/95 -, S. 7). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Zum einen stellen die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keine Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit dar mit der Folge, daß sie selbst das moralische und gesellschaftliche Klima prägen (Bay.VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 -, S. 101 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 87 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 27). Zum anderen fehlt es hinsichtlich der Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen an einem individuellen Lebenssachverhalt, der angesichts der Referenzfälle politischer Verfolgung und Beeinträchtigungen von Gruppenangehörigen geeignet war oder wäre, bei ihnen unterhalb der Schwelle asylrelevanter Eingriffsintensität eine asylerhebliche Gefährdungslage auszulösen. Insbesondere gehören die Kläger nicht zu einer der im Hinblick auf asylerhebliche Übergriffe relativ stärker gefährdeten Personengruppen wie z.B. ehemalige Polizisten, die nach der Aufhebung der konstitutiven Autonomie des Kosovo ihre Anstellung verloren. Der Kläger zu 1) war zwar nach seinen eigenen Angaben in den Jahren 1981/82 als Reservepolizist tätig. Er übte diese Tätigkeit jedoch in der Folgezeit nicht mehr aus. Deswegen gehörte er auch nicht zu der vorgenannten Gruppe der gefährdeten ehemaligen Polizisten. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen, insbesondere dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 1996 (Quelle Nr. 138), waren ab November 1994 vornehmlich solche ehemalige Polizisten - und Angestellte des Innenministeriums des Kosovo -, die nach der Abschaffung der Autonomie des Kosovo als albanische Volkszugehörige entlassen wurden oder aus eigenem Antrieb den Polizeidienst quittierten, Repressionsmaßnahmen durch die serbischen Behörden ausgesetzt. Die Welle der Entlassungen und Kündigungen begann im März 1989, nachdem die Polizei des Kosovo der serbischen Polizei unterstellt worden war, und dauerte fort bis zum Jahr 1991. Hiervon betroffen waren zwischen 2.000 und 4.000 Polizisten albanischen Volkstums. Von diesen ehemaligen Polizisten und Angestellten wurden etwa 250 Personen unter dem Vorwurf, ein paralleles albanisches Polizeiwesen aufbauen zu wollen, verhaftet und 160 Polizisten wegen "Gefährdung der territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien" nach Art. 116, 134 jug.StGB erstinstanzlich zu Freiheitsstrafen verurteilt (Quelle Nrn. 138, 144 , 149, 151, 169 , 145 u. 159 ). Der Kläger zu 1) gehört jedoch nicht zu dem gefährdeten Personenkreis der im Zuge der Umstrukturierung der Polizei im Kosovo ab März 1989 ausgeschiedenen Polizisten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits über sechs Jahre nicht mehr bei der Polizei tätig war. 1.2.2 Auch sonstige individuelle Verfolgungsgründe für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus dem Kosovo kann das Berufungsgericht nicht feststellen. Soweit der Kläger zu 1) zur Begründung seines Asylbegehrens geltend macht, er habe seine Heimat verlassen, weil ihm wegen der Teilnahme an Demonstrationen und wegen seines Angriffs auf zwei Polizisten politische Verfolgung gedroht habe, hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen zu Recht als ersichtlich unwahr beurteilt. Denn der betreffende Vortrag des Klägers zu 1) weist zum einen insoweit eine erhebliche Steigerung auf, die nicht plausibel ist. Zum anderen ist dieser Vortrag aufgrund der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 1993 in wesentlichen Punkten nachweislich unrichtig. Der Kläger zu 1) gab während des gesamten Anerkennungsverfahrens, angefangen bei der schriftlichen Darlegung seiner Asylgründe gegenüber dem Landrat am 7. Juni 1988 über seine Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17. Februar 1989 bis zu seiner Klagebegründung im Verwaltungsstreitverfahren immer an, er sei aus dem Kosovo geflüchtet, weil er bei dem Verteilen von regierungsfeindlichen Flugblättern erwischt worden sei. Bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 26. April 1994 hat er dann erstmals erklärt, er habe bei einer Demonstration im April 1988 mit Steinen auf Polizisten geworfen und habe deshalb fliehen müssen. Diese erst nach sechs Jahren nachgeschobene Begründung des Asylbegehrens des Klägers zu 1) stellt sich entgegen der von den Klägern im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung nicht als eine nachvollziehbare Ergänzung der vorausgegangenen Angaben des Klägers zu 1) dar. Erst später vorgetragene Asylgründe können nämlich nur dann als glaubhaft angesehen werden, wenn sie entweder nur eine unwesentliche Ergänzung des bisherigen Sachvortrages darstellen oder der Asylsuchende plausibel erklären kann, warum er diese wesentlichen Gründe bisher verschwiegen hat (BVerwG, U. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, 81; Bay.VGH, B. v. 27.05.1992 - 7 CZ 92.31318 -). Beides ist hier nicht der Fall. Der Sachvortrag eines solchen selbständigen Geschehensablaufes wie die angebliche Teilnahme an der gewalttätigen Demonstration im April 1988 sowie an sonstigen Demonstrationen in den Jahren 1983/84 stellt nicht lediglich eine Ergänzung des zuvor angegebenen Verfolgungsgeschehens im Juni 1988 wegen des Verteilens von Flugblättern in einem nichtöffentlichen Fabrikgelände dar. Mit seinem Erklärungsversuch, im Zeitpunkt der Anhörung durch das Verwaltungsgericht hätten die fluchtauslösenden Vorfälle bereits sechs Jahre zurückgelegen, hat der Kläger zu 1) auch im Berufungsverfahren nicht plausibel machen können, warum er seine angebliche Teilnahme an Demonstrationen nicht schon bei den vorausgegangenen Anhörungen mitgeteilt hat. Denn gerade bei den ersten zeitnahen Anhörungen am 7. Juni 1988 und 7. Februar 1989 hätte ihre Erwähnung nahe gelegen. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nachgeschobenen Angaben des Klägers zu 1) ergeben sich zudem aus seiner Schilderung, er habe nach dem angeblichen Vorfall im April 1988 noch weiter in seiner Fabrik gearbeitet und sei dort nicht von der Polizei gesucht worden. Hätten die serbischen Behörden nach diesem Vorfall tatsächlich nach dem Kläger zu 1) gesucht, so hätten sie sicherlich auch bei seinem Arbeitgeber nach ihm gefragt. Denn die Klägerin zu 2) hat bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht erklärt, sie habe damals auf Befragen durch die Polizei angegeben, ihr Mann sei zur Arbeit gegangen. Schließlich hat sich auch die Behauptung, der Kläger zu 1) sei u.a. wegen der Teilnahme an Demonstrationen nach seiner Ausreise zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, als unwahr erwiesen. Denn die zum Nachweis dieser Behauptung vorgelegte Kopie des Beschlusses des Gemeindeamtes für Gesetzesverstöße in Gjakove vom 15. Juli 1990 ist unecht. Bei dieser Feststellung stützt sich auch das Berufungsgericht auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 1993, in der im einzelnen näher ausgeführt wird, aus welchen Umständen sich die Fälschung der in Kopie vorgelegten Urkunde sowie von zwei weiteren von den Klägern vorgelegten Verfügungen des Gemeindeamtes in Gjakove und Peje ergibt. Es liegen keine Umstände vor, die die Verwertbarkeit der vom Auswärtigen Amt erteilten Auskunft in Zweifel ziehen könnten. Auch die Darlegungen der Kläger im Berufungsverfahren enthalten hierzu keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, ihm habe bei seiner Ausreise auch wegen des Verteilens regierungsfeindlicher Flugblätter politische Verfolgung gedroht, ist das Berufungsgericht gleichfalls nicht von der Glaubhaftigkeit der hierzu gemachten Angaben überzeugt. Denn insoweit weist der Sachvortrag des Klägers zu 1) schon im Kern des angeblichen Verfolgungsgeschehens einen erheblichen Widerspruch auf. Der Kläger zu 1) gab nämlich in seiner schriftlichen Asylbegründung vom 7. Juni 1988 und bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17. Februar 1989 zunächst an, er habe bereits Flugblätter in der Fabrik verteilt gehabt, bevor sein Handeln entdeckt worden sei. Dagegen behauptete er im weiteren Verlauf der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf ausdrückliches Befragen, er habe bis zu dem Zeitpunkt, als er am 1. Juni 1988 von einem Wächter erwischt worden sei, noch kein einziges Mal Flugblätter verteilt gehabt. Im Verwaltungsstreitverfahren erklärte der Kläger zu 1) dann, er habe doch anti-jugoslawische Flugblätter verteilt und habe darüber hinaus auch in den Monaten März und April 1988 entsprechende Parolen gesprüht und sei u.a. wegen dieses Tuns am 15. Juli 1990 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Damit weichen die Darstellungen des Klägers zu 1) zu seiner behaupteten politischen Tätigkeit im Frühjahr ganz erheblich voneinander ab. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger auch nicht durch seine Erklärung bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 26. April 1994 aufzulösen, er habe zunächst Angst gehabt, das Verteilen der Flugblätter zuzugeben. Denn den Umstand, Flugblätter verteilt zu haben, gab er bereits bei seiner schriftlichen Darlegung am 7. Juni 1988 an. Daher sind die Erläuterungen des Klägers zu 1) nicht geeignet, die vorangegangenen und die späteren Angaben zu einem in sich stimmigen Sachvortrag zusammenzufügen. Schließlich hält das Berufungsgericht die Schilderung des Klägers zu 1) auch deshalb für nicht glaubhaft, weil auch insoweit die Behauptung, er sei wegen des Verteilens von Flugblättern durch das Gemeindeamt für Gesetzesverstöße in Gjakove mit Beschluß vom 15. Juli 1990 verurteilt worden, in Ansehung der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juli 1990 nachweislich unwahr ist. Soweit der Kläger zu 1) weiterhin angibt, er sei 1981 wegen der Verweigerung eines möglicherweise rechtswidrigen Befehls während seiner Tätigkeit als Reservepolizist festgenommen und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden, kann die Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls mußte der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 1988 - also sechs Jahre nach seiner Haftentlassung 1982 - nicht mehr mit weiteren auf der Befehlsverweigerung beruhenden Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Vielmehr konnte er nach seinen eigenen Angaben in diesen sechs Jahren bis zu der angeblichen Verfolgung wegen seiner behaupteten politischen Betätigung im Frühjahr 1988 von den serbischen Behörden unbehelligt leben. Individuelle Verfolgungsgründe in der Person der Kläger zu 2) bis 4) liegen ebenfalls nicht vor. Diese haben sich zur Begründung ihres Asylantrages vielmehr auf die Verfolgung des Klägers zu 1) gestützt. Da jedoch der Kläger zu 1) nach den obigen Ausführungen unverfolgt ausgereist ist, liegt bei den Klägern zu 2) bis 4) gleichfalls keine asylrelevante Vorverfolgung vor. 1.2.3. Den mithin in jeder Hinsicht unverfolgt ausgereisten Klägern, die im Rückkehrfalle auf absehbare Zeit weder ethnischer Gruppenverfolgung noch einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt sein werden, droht bei einer jetzigen Rückkehr auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Die Kläger sind allein wegen ihrer Asylantragstellung in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt (Quelle Nrn. 6 , 55, 78, 101). Allerdings sind Rückkehrer aus dem Ausland gewissen Restriktionen unterworfen, die von Verhören über die Einbehaltung des Passes und die Beschlagnahme von Devisen bis hin zur Einreiseverweigerung reichen können (Quelle Nrn. 11 , 13 , 43, 48 , 55, 57, 66, 89, 101). Von rechtlich relevanter Intensität sind diese Maßnahmen in aller Regel jedoch nicht, es sei denn, ein Rückkehrer ist aus besonderen Gründen ins Blickfeld der jugoslawischen Behörden geraten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.09.1995 - A 14 S 1327/94 -, S. 13 f.; hinsichtlich der Einreisebeschränkungen vgl. das Urteil des Senats v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 -). Anhaltspunkte dafür, daß gerade den Klägern bei einer Rückkehr derartige Eingriffe von asylerheblicher Schwere mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnten, liegen nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht vor. Insbesondere hält es das Gericht - wie oben unter 1.2.2 dargelegt - nicht für glaubhaft, daß der Kläger zu 1) von den serbischen Behörden wegen einer noch nicht vollstreckten Freiheitsstrafe gesucht wird. Droht den Klägern infolgedessen schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer Asylantragstellung, so braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob die Kläger deswegen - da es sich um einen nach dem Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffenen Nachfluchttatbestand handeln würde (§ 28 AsylVfG) - überhaupt als Asylberechtigte anerkannt werden könnten. 1.3. Den Klägern zu 2) bis 4) kann des weiteren auch kein Familienasyl gemäß § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG gewährt werden. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Kläger zu 1), der Ehemann der Klägerin zu 2) und der Vater der Kläger zu 3) und 4), nicht asylberechtigt. 2. Einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, steht den Klägern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ebenfalls nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Ue. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; v. 18.01.1991 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 u. v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24). Nach den Feststellungen zum Asylbegehren der Kläger sind auch die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt; insbesondere drohen keine insoweit beachtlichen Maßnahmen wegen der Asylantragstellung (vgl. oben 1.2.3). 3. Den Klägern steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu. Es liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, daß für die Kläger in der Bundesrepublik Jugoslawien die konkrete Gefahr der Folter besteht (§ 53 Abs. 1 AuslG), noch dafür, daß sie im Heimatland wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht werden (§ 53 Abs. 2 AuslG). Gleichfalls ist nicht erkennbar, daß ihnen dort eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK). Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, daß für die Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in ihrem Heimatland besteht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). 4. Die Kläger haben als unterliegende Beteiligte die Kosten des Berufungsverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten des erfolgreichen Teils ihres Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung, über die im Beschluß über die Zulassung der Berufung vom 15. September 1994 (Az.: 13 UZ 2098/94) noch nicht entschieden worden ist. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger besitzen die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Sie sind albanische Volkszugehörige und muslimischen Glaubens. Der Kläger zu 1) wurde 1957 in Djakovica, Kreis Gjakove, Provinz Kosovo, Serbien, geboren. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), wurde 1961 in Pec, Kreis Peje, Provinz Kosovo, Serbien, geboren. Bei dem Kläger zu 3) handelt es sich um einen Sohn und bei der Klägerin zu 4) um eine Tochter der Kläger zu 1) und 2). Der Kläger zu 3) wurde 1978 und die Klägerin zu 4) wurde 1980 geboren. Die Kläger verließen am 2. Juni 1988 gemeinsam ihre Heimat im Kosovo und reisten am 3. Juni 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger beantragten am 7. Juni 1988 beim Landrat ihre Anerkennung als Asylberechtigte. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juni 1988 gab der Kläger zu 1) zur Begründung seines Asylbegehrens an, er sei mit seiner Familie aus Jugoslawien ausgereist, da die Polizei nach ihm suche. Im Jahre 1981 sei er bei der Polizei beschäftigt gewesen. Damals seien in Gjakove Demonstrationen veranstaltet worden. Sein Vorgesetzter habe ihm befohlen, seinen Schlagstock einzusetzen. Dies habe er jedoch nicht getan, weil die inhaftierten Personen Freunde von ihm gewesen seien. Daraufhin sei er sofort verhaftet worden. Später sei er zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1982 sei er zunächst vier Jahre arbeitslos gewesen. Dann habe er eine Arbeit in einer Fabrik gefunden. Als die Volksflagge geändert worden sei, habe er angefangen, Flugblätter in der Fabrik zu verteilen. Er sei jedoch verraten worden. Er sei anschließend zunächst bei Freunden in Peje geblieben. Von seiner Familie habe er dann erfahren, daß die Polizei nach ihm suche. Daraufhin hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Die Klägerin zu 2) gab zur Begründung ihres Asylbegehrens in einer schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juni 1988 an, sie sei wegen ihres Ehemannes nach Deutschland gekommen, ohne den sie - mit zwei Kindern und ohne Arbeitsverhältnis - nicht leben könne. Die Kläger zu 1) und 2) wurden durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17. Februar 1989 zu den Gründen ihres Asylbegehrens gehört. Der Kläger zu 1) trug hierbei unter anderem vor, er sei in den Jahren 1981/82 bei der Reservepolizei tätig gewesen. Eines Tages habe ihm der Kommandeur befohlen, gegen seine eigenen Freunde den Schlagstock einzusetzen. Dies habe er verweigert. Er sei zunächst eine Nacht in Gjakove festgehalten und dann in das Gefängnis von Peje verlegt worden. Zunächst sei er mit einem Monat Haft verwarnt worden. Anschließend habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, in der er zu einem Jahr Haft verurteilt worden sei. Ein schriftliches Urteil habe er nicht erhalten. Diese Haftstrafe habe er auch verbüßt und hierüber eine Bescheinigung erhalten, die er aber in der Eile nicht mitgebracht habe. Danach habe er vier Jahre lang keine Arbeit finden können. Schließlich sei er in der Firma angestellt worden. In dieser Zeit hätten Freunde von ihm angefangen, Flugblätter zu schreiben. Diese Freunden hätten ihn verpflichtet, die Flugblätter in der Firma zu verteilen. Dies habe er auch getan. Mit den Flugblättern hätten sie erreichen wollen, daß die Nationalfahne ihr früheres Aussehen - nämlich ohne den großen Stern - bekomme. Er sei am 1. Juni 1988 von einem Wächter der Fabrik entdeckt worden. Dieser habe sofort die Polizei informiert. Nachdem er, der Kläger zu 1), bemerkt habe, daß die Polizei ihn suche, sei er über den Zaun des Fabrikgeländes gestiegen und bis zum Stadtrand geflüchtet. Sodann sei er mit einem Taxi zu Bekannten nach Peje gefahren. Anschließend habe er seine Familie benachrichtigt. Zwischenzeitlich sei seine Familie von der Polizei aufgesucht und gefoltert worden. Er habe sich dann mit seiner Familie getroffen und sei mit dieser per Zug nach Belgrad und von dort mit dem Bus aus Jugoslawien ausgereist. Auf weiteres Befragen gab der Kläger zu 1) an, er habe kein einziges Mal Flugblätter verteilt. Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt an, sie selbst habe keinerlei Schwierigkeiten mit der Polizei oder staatlichen Stellen gehabt. Ihr Mann sei aber von seinen Freunden verpflichtet worden. Dann sei die Polizei gekommen und habe sie gefoltert. Die Polizei habe nämlich ihr und ihren Kindern viel Angst gemacht und sie nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt. Auf die Nachricht ihres Ehemannes hin sei sie mit den Klägern zu 3) und 4) nachts aufgebrochen und habe sich mit ihrem Mann in Peje getroffen. Danach seien sei gemeinsam weitergereist. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1989 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger zu 1) bis 4) auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, aus der albanischen Volkszugehörigkeit als solcher ergebe sich keine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung. Was die behauptete individuelle Verfolgung angehe, so sei der Sachvortrag des Klägers zu 1) völlig unglaubhaft. Zum einen habe er nur oberflächliche Angaben gemacht und lediglich pauschale Formulierungen verwendet. Zum anderen weise seine Darstellung des Sachverhalts auch verschiedene Widersprüche auf. Aus der Anhörung habe sich des weiteren ergeben, daß die Kläger zu 1) und 2) bis zu ihrer Ausreise im wesentlichen unpolitisch gewesen seien. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß den Klägern ohne weiteres ein Paß ausgestellt worden sei und diese sich mehrmals ohne nachteilige Folgen im Ausland aufgehalten hätten. Für die Klägerin zu 2) seien keine weitergehenden Asylgründe vorgetragen worden, die Kläger zu 3) und 4) teilten asylrechtlich das Schicksal der Eltern. Der Bescheid des Bundesamtes wurde den Klägern zu 1) und 2) jeweils am 18. Dezember 1989 durch den Landrat des Wetteraukreises zugestellt. Mit zwei Verfügungen vom 8. Dezember 1989 forderte der Landrat des Wetteraukreises die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihnen jeweils die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht. Die beiden Verfügungen des Landrats wurden den Klägern zu 1) und 2) ebenfalls am 18. Dezember 1989 zugestellt. Mit Verfügungen an die Kläger zu 1) und 2) vom 22. Januar 1990 beschränkte der Landrat den Aufenthalt der Kläger zu 3) und 4) auf den Tag der Ausreise ihrer Eltern. Am 5. Januar 1990 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage haben sie im wesentlichen geltend gemacht, ihnen drohe wegen ihrer Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe in ihrem Heimatland politische Verfolgung. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1) von anderen albanischen Einwohnern seines Dorfes gezwungen worden, anti-jugoslawische Parolen zu sprühen und entsprechende Flugblätter zu verteilen. Des weiteren sei versucht worden, ihn durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben auch seiner Familienangehörigen zu zwingen, an gewalttätigen anti-serbischen Demonstrationen teilzunehmen. Gegenüber den Klägern zu 2), 3) und 4) seien immer wieder Drohungen - auch mit Vergewaltigung und körperlichen Mißhandlungen - ausgesprochen worden. Wegen der überstürzten Flucht sei die Tochter der Kläger zu 1) und 2) namens Schkendije in Jugoslawien zurückgeblieben. Diese sei später bei offenen Ausschreitungen gegenüber albanischen Volkszugehörigen getötet worden. Der Kläger zu 1) sei schließlich durch rechtskräftiges Urteil des Gemeindeamtes für Gesetzesverstöße in Gjakove vom 15. Juli 1990 zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden, da er bei Demonstrationen in den Monaten März und April 1988 verschiedene angeblich staatsfeindliche Parolen auf Fabrikwände geschrieben und auch Flugblätter dieses Inhalts verteilt habe. Zum Nachweis ihres Sachvortrages haben die Kläger einen Vorführungsbefehl des Gemeindeamtes für Gesetzesverstöße in Peje, einen Beschluß des Gemeindeamtes für Gesetzesverstöße in Gjakove vom 15. Juli 1990 über die Inkraftsetzung einer gegen den Kläger zu 1) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie eine an diesen adressierte Ladung des Gemeindeamtes für Gesetzesverstöße in Gjakove vom 25. Juli 1990 vorgelegt. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. April 1994 hat der Kläger zu 1) unter anderem erklärt, er habe in den Jahren 1983/84 an drei Demonstrationen teilgenommen. Des weiteren habe er sich an Großdemonstrationen für eine demokratische Kosovo-Republik im März/April 1988 beteiligt. Bei der Demonstration im April 1988 sei es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Er selbst habe zwei Polizisten durch Steinwürfe am Kopf verletzt. Seit dieser Zeit sei er nicht mehr zu Hause gewesen, sondern habe sich bei seinen Schwiegereltern in Peje aufgehalten, da die Polizei nach ihm gesucht habe. Später sei er geflüchtet, weil er beim Verteilen von Flugblättern im Mai 1988 in der Firma erwischt worden sei. Zu dieser Zeit habe er noch gearbeitet. In der Firma habe die Polizei nicht nach ihm gesucht. Auch die Steinwürfe seien ein Fluchtgrund gewesen. Die Klägerin zu 2) hat bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 26. April 1994 erklärt, ihr Mann sei zur Zeit der von ihm geschilderten Ereignissen in einer Fabrik beschäftigt gewesen. Eines Tages sei die Polizei zu ihnen gekommen und habe sie nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe der Polizei gesagt, daß ihr Mann auf der Arbeit sei. Die Polizisten seien dann gewalttätig geworden und hätten sie und ihre Schwiegermutter gestoßen. Nach diesem Vorfall sei die gemeinsame Flucht erfolgt. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 1989 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG vorliegen, 2. die beiden Verfügungen des Beklagten zu 2) vom 8. Dezember 1989 betreffend Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat zur Begründung ihres Antrages auf die angegriffene Asylentscheidung des Bundesamts Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) hat auf die den Verfügungen des Landrats zugrundeliegenden Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes verwiesen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht zur Sache geäußert. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat über die Echtheit der von den Klägern vorgelegten Urkunden durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 1993 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 26. April 1994 die Klage der Kläger zu 1) bis 4) abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Kläger seien nicht asylberechtigt im Sinne von Art. 16a GG. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo seien sie nicht selbst Opfer politischer Verfolgung gewesen. Der Vortrag des Klägers zu 1), auf den sich die Kläger zu 2) bis 4) im wesentlichen bezögen, sei widersprüchlich, teilweise offenkundig unwahr und erheblich gesteigert, so daß dessen Angaben insgesamt keinerlei Beweiswert zukomme. So habe der Kläger zu 1) vor dem Bundesamt erklärt, er sei erwischt worden, als er regierungsfeindliche Flugblätter verteilt habe, und sei sofort danach zu einem Bekannten nach Peje gefahren. Dagegen habe er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe bei einer Demonstration im April 1988 mit Steinen nach Polizisten geworfen und deshalb fliehen müssen. Diese Angaben seien nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1) ergebe sich auch daraus, daß er angeblich völlig unbehelligt weiter in seiner Fabrik habe arbeiten können. Denn der Kläger zu 1) wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch an seinem Arbeitsplatz gesucht worden, wenn die serbischen Behörden tatsächlich nach ihm gefahndet hätten. Schließlich hätten sich auch die von den Klägern zum Beweis ihres Sachvortrages vorgelegten Urkunden nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 1993 als Fälschung erwiesen. Des weiteren drohe den Klägern auch nicht wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Jugoslawien politische Verfolgung. Denn die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergäben nicht, daß Kosovo-Albaner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer kollektiven politischen Verfolgung durch Organe der Bundesrepublik Jugoslawien ausgesetzt seien. Aus den gleichen Gründen seien im Fall der Kläger zu 1) bis 4) auch nicht die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Des weiteren lägen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Auf den Antrag der Kläger vom 19. Juli 1994 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. September 1994 (Az.: 13 UZ 2098/94) die Berufung gegen dieses Urteil insoweit zugelassen, als die auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im übrigen hat es den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Kläger verweisen zur Begründung ihrer Berufung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung angeführten Widersprüche im Sachvortrag des Klägers zu 1) seien lediglich nachvollziehbare Ergänzungen zu den vorausgegangenen Angaben. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß die ihrer Flucht zugrunde liegenden Vorfälle im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht bereits sechs Jahre zurückgelegen hätten. Schließlich seien nach ihren Erkenntnissen die vorgelegten Dokumente echt. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts unterlägen sie auch der Gefahr der Gruppenverfolgung. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. April 1994 den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 11. Oktober 1989 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Die Beteiligten sind mit Verfügung des Gerichts vom 29. November 1996 zu der Möglichkeit einer Entscheidung über die Berufung der Kläger durch Beschluß nach § 130a VwGO gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie die Behördenakten des Bundesamtes (ein Hefter) und des Landrats des Wetteraukreises (zwei Hefter) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen: 1. 09.02.1993 Auswärtiges Amt (AA) an VG Wiesbaden 2. 10.02.1993 Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien 3. 23.04.1993 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Themenpapier Kosovo - Allgemeine politische, wirtschaftliche und Menschenrechtssituation im Kosovo 4. 17.09.1993 amnesty international (ai) an VG Arnsberg 5. 12.10.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) an VG Regensburg 6. 28.10.1993 Sachverständiger Dr. Harald Kotschy vor VG München 7. 17.11.1993 5. periodischer Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien 8. Jan. 1994 Jens Reuter (Südost-Institut München - Abt. Gegenwartsforschung, Referat (ehem.) Jugoslawien): Die politische Entwicklung in Kosovo 1992/93 9. 23.03.1994 AA an VG Augsburg 10. 28.03.1994 Zeuge Bujar Bukoshi vor VG Minden 11. 05.05.1994 ai: Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo 12. 30.05.1994 AA an VG Regensburg 13. Mai 1994 Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM): Ethnische Säuberung des Kosova (2. Aufl.) 14. 07.06.1994 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) an Rechtsanwalt Dr. Thun in Freiburg 15. 16.06.1994 Institut für Ostrecht München (IfOR) an VG Ansbach 16. 04.07.1994 AA an VG Stuttgart 17. 06.07.1994 AA an VG Würzburg - W 9 K 93.33791 - 18. 07.07.1994 Ismije Beshiri an VG Frankfurt am Main 19. 21.07.1994 AA an VG Bayreuth 20. 10.08.1994 AA an VG Regensburg 21. 11.08.1994 AA an VG München 22. 16.08.1994 AA an VG Meiningen 23. 16.08.1994 AA an VG Würzburg 24. 14.09.1994 UNHCR an VG München 25. 20.09.1994 AA an VG Ansbach 26. Sept. 1994 ai: Jugoslawien: Polizeigewalt in der Provinz Kosovo - die Opfer 27. 06.10.1994 ai an VG Regensburg 28. 07.10.1994 Felicitas Rohder (GfbV): Repressionen der serbisch-montenegrinischen Behörden gegen Albaner und Muslime 29. 13.10.1994 IGFM an VG München 30. 31.10.1994 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 31. 11.11.1994 ai an VG München 32. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Donika Gervalla vor VG Sigmaringen 33. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Christine von Kohl vor VG Sigmaringen 34. 17.11.1994 ai: Wehrdienstverweigerer aus der Bundesrepublik Jugoslawien 35. 23.11.1994 Jutta Tiedtke (Arbeitsgruppe Außenpolitik der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag): Gespräche in Pristina/Kosovo, 27. bis 29. September 1994 36. 05.12.1994 AA an VG Würzburg 37. 13.12.1994 GfbV an VG München 38. 14.12.1994 ai an VG München 39. 29.12.1994 AA an VG München 40. 30.12.1994 UNHCR an VG Schleswig 41. 02.01.1995 Bundesministerium des Innern an Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin 42. 09.01.1995 Zeitung "Rilindja": Bericht der KMDLNJ in Prishtina über serbische Gewalt im Kosovo für das Jahr 1994 43. 12.01.1995 UNHCR: Position zu Abschiebungen nach Jugoslawien 44. 19.01.1995 AA an VG Ansbach 45. 25.01.1995 Christine von Kohl (Internationale Helsinki Föderation in Wien) an VG Regensburg 46. 27.01.1995 AA an VG Wiesbaden 47. Jan. 1995 ai: Die rechtliche Situation von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus dem ehemaligen Jugoslawien 48. 06.02.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Vertriebene zurückschaffen? 49. 07.02.1995 Judith Kumin (UNHCR) vor Arbeitsgruppe Innenpolitik der SPD-Bundestagsfraktion 50. 13.02.1995 AA an VG Aachen 51. 13.02.1995 AA an VG München 52. 15.02.1995 AA an VG Ansbach 53. 15.02.1995 Zeitung "Zeri i Kosoves": Repression durch serbische Polizei/serbisches Militär im Jahr 1994 54. 17.02.1995 AA an VG Ansbach 55. 17.02.1995 AA an VG Würzburg 56. 22.02.1995 Bundesministerium des Innern an VGH Baden-Württemberg 57. 06.03.1995 IGFM: Pressemitteilung - Dramatischer Anstieg der Menschenrechtsverletzungen an Albanern im Kosova 1994 58. 14.03.1995 AA an VG Ansbach 59. 14.03.1995 AA an VG Stuttgart 60. 20.03.1995 GfbV an VG Stuttgart 61. 21.03.1995 AA an VG Freiburg 62. 23.03.1995 GfbV an VG Stuttgart 63. 23.03.1995 Zeuge Peter Reuschenbach vor VG Aachen 64. 23.03.1995 VG Aachen (Urteil in der Sache 1 K 697/94.A, S. 13 - 32) tabellarische Auswertung von englischsprachigen Wochenberichten des Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten in Pristina für die Zeit vom 06.07. bis 24.08.1992 und vom 01.01. bis 19.02.1994 65. 03.04.1995 ai an VG Würzburg 66. 06.04.1995 AA an VGH Baden-Württemberg 67. 06.04.1995 AA an VG München 68. 10.04.1995 UNHCR an VG Regensburg 69. 05.05.1995 ai an VG Schleswig 70. 17.05.1995 AA an VG Ansbach 71. 18.05.1995 AA an VG Hamburg 72. 19.05.1995 AA an VG Freiburg - A 8 K 13213/93 - 73. 01.06.1995 AA an VG Minden 74. 01.06.1995 AA an VG Schleswig 75. 05.06.1995 GfbV an VG München 76. 07.06.1995 AA an VG Ansbach 77. 13.06.1995 AA an VG Ansbach 78. 15.06.1995 GfbV an VG Oldenburg 79. 20.06.1995 IfOR an VG Sigmaringen 80. 21.06.1995 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien 81. 26.06.1995 UNHCR an VG München 82. 10.07.1995 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG Regensburg 83. 11.07.1995 ai an VG Regensburg 84. 13.07.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Freiheit ist, wenn man nichts mehr zu verlieren hat 85. 14.07.1995 UNHCR an VG Sigmaringen 86. 17.07.1995 UNHCR an VG Regensburg 87. 19.07.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Regensburg 88. 28.07.1995 AA an VG Ansbach 89. 01.08.1995 ai an VG Düsseldorf 90. 01.08.1995 ai an VG Koblenz 91. 09.08.1995 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 21.06.95 92. 16.08.1995 AA an VG Ansbach 93. 16.08.1995 AA an VG München 94. 17.08.1995 ai an VG Düsseldorf 95. 17.08.1995 ai an VG Gießen 96. 17.08.1995 ai an VG Stuttgart 97. 23.08.1995 AA an VG Stuttgart 98. 30.08.1995 GfbV an VG Bayreuth 99. 04.09.1995 UNHCR an VG Wiesbaden 100. 08.09.1995 AA an VG Würzburg 101. 14.09.1995 AA an VG Oldenburg 102. 19.09.1995 AA an VG München 103. 21.09.1995 GfBV an VG Ansbach 104. 22.09.1995 IfOR an VG Würzburg 105. 25.09.1995 AA an VG Ansbach 106. 25.09.1995 IfOR an VG Ansbach 107. 26.09.1995 AA an VG Karlsruhe 108. 27.09.1995 Zeuge Smail Alihodzic vor VG Frankfurt am Main 109. 28.09.1995 UNHCR an VG Gießen 110. 29.09.1995 AA an VG Ansbach 111. 29.09.1995 AA an VG Köln 112. 29.09.1995 UNHCR an VG Aachen 113. 02.10.1995 AA an VG Ansbach 114. 05.10.1995 ai: Jugoslawien (Kosovo): ehemalige Polizeibeamte albanischer Herkunft 115. 06.10.1995 IGFM an VG Aachen 116. 12.10.1995 IfOR an VG München 117. 18.10.1995 AA an VG Ansbach 118. 19.10.1995 AA an VG Würzburg 119. 31.10.1995 AA an VG Würzburg 120. 06.11.1995 ai an VG Freiburg 121. 13.11.1995 UNHCR an VG Münster 122. 15.11.1995 UNHCR an VG Leipzig 123. 15.11.1995 UNHCR an VG Stuttgart 124. 21.11.1995 AA an VG Aachen 125. 21.11.1995 AA an VG Stuttgart 126. Nov. 1995 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo 127. 04.12.1995 AA an VG Karlsruhe 128. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 93.50346 - 129. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 94.51289 - 130. 20.12.1995 AA an VG Ansbach 131. 20.12.1995 AA an VG Frankfurt am Main 132. 04.01.1996 AA an VG Leipzig 133. 08.01.1996 ai an VG Mainz 134. 10.01.1996 GfbV an VG Leipzig 135. 11.01.1996 AA an VG Köln 136. 12.01.1996 AA an VG Freiburg 137. 18.01.1996 AA an VG Ansbach 138. 18.01.1996 AA an VG Münster 139. 25.01.1996 AA an VG Gießen 140. 25.01.1996 CDHRF Informationsdienst: Die Verletzung der Menschenrechte im Kosovo im Jahre 1995 141. 07.02.1996 AA an VG Ansbach - 18 K 94.42106 - 142. 07.02.1996 AA an VG Ansbach - 27 K 95.31622 - 143. 07.02.1996 AA an VG Freiburg 144. 27.02.1996 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 145. Febr. 1996 Kosovo-Komitee Helsinki: Jahresbericht 1995 zur Menschenrechtssituation im Kosovo 146. 08.03.1996 AA an VG Düsseldorf 147. 14.03.1996 Bericht der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission Elisabeth Rehn: Lage der Menschenrechte auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien 148. 27.03.1996 AA an VG Stuttgart 149. 16.04.1996 AA an VG Chemnitz 150. 17.04.1996 AA an OVG Rheinland-Pfalz 151. 18.04.1996 AA an VG Regensburg - RN 4 K ... - 152. 18.04.1996 AA an VG Regensburg - RN 8 K 94.30175 - 153. 19.04.1996 BND an VG Ansbach 154. 23.04.1996 AA an VG Freiburg 155. 23.04.1996 AA an VG Stuttgart 156. 23.04.1996 UNCHR an VG Regensburg 157. 24.04.1996 AA an VG Köln 158. 07.05.1996 ai an VG München 159. Mai 1996 IGFM: Apartheid und Ethnische Säuberung im Kosova 160. 04.06.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 161. 20.06.1996 AA an VG Schleswig 162. 03.07.1996 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 04.06.1966 163. 16.07.1996 IfOR an VG Oldenburg 164. 16.08.1996 UNHCR: Positionspapier zu Asylbewerbern aus der Bundesrepublik Jugoslawien 165. 26.08.1996 AA an VG Oldenburg 166. 27.08.1996 AA an VG Oldenburg 167. 13.09.1996 AA an VG Ansbach 168. 30.10.1996 BND an VG Karlsruhe 169. 04.11.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien