Beschluss
7 UE 655/97.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0203.7UE655.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die vom Senat (nur) hinsichtlich der Asylanerkennung und hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Der Klage kann freilich nicht schon mit der Erwägung der Erfolg versagt werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Fortführung des Klageverfahrens aufgrund seiner Eheschließung am 22. Oktober 1996 - also während des Berufungs (zulassungs) verfahrens - entfallen sei. Zwar gilt nach § 33 Abs. 2 AsylVfG der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Asylbewerber während des Asylverfahrens freiwillig und ohne sich vor dortigen Stellen verborgen zu halten in seinen Herkunftsstaat gereist ist; denn damit hat der betreffende Ausländer zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht (mehr) von einer ihm drohenden politischen Verfolgung ausgeht (vgl. VG Frankfurt am Main, U. v. 18.03.1996 - 4 E 50047/96.A (2) - NVwZ-Beilage 1996, 46, von Bargen in Hailbronner, Ausländerrecht, 18. ErgLfg. 1998, B 2 § 33 AsylVfG, Rdnrn. 23 ff., u. Molitor in GK-AsylVfG, 53. ErgLfg. 1998, § 33, Rdnrn. 17, 126, 134, 136 u. 142). Ob § 33 Abs. 2 AsylVfG in Anbetracht des Fehlens einer entsprechenden Regelung für das Asylgerichtsverfahren in § 81 AsylVfG auf Reisen in den Herkunftsstaat während des gerichtlichen Verfahrens überhaupt und bejahendenfalls mit welchen Maßgaben Anwendung findet (vgl. dazu von Bargen in Hailbronner, a.a.O., B 2 § 33 AsylVfG, Rdnr. 26, u. Schenk in Hailbronner, a.a.O., B 2 § 81 AsylVfG, Rdnr. 15, sowie Molitor in GK-AsylVfG, a.a.O., § 33, Rdnrn. 132 u. 145), braucht der Senat vorliegend indes nicht zu entscheiden. Denn nach Aktenlage lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass der Kläger bei der Eheschließung in Stimlje am 22. Oktober 1996 persönlich anwesend war. Seine Behauptung, dort von seinem Vater vertreten worden zu sein, kann jedenfalls - auch wenn an ihrer Glaubhaftigkeit angesichts der Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 22. April 1997, lediglich verlobt zu sein, erhebliche Zweifel bestehen - nicht eindeutig widerlegt werden. Immerhin ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Aussage des Klägers darauf beruht haben mag, dass es sich bei der Eheschließung nur um eine solche nach religiösem Ritus und nicht um eine staatlich legalisierte Heirat gehandelt hat. Die Klage ist aber der Sache nach nicht begründet. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten durch das Bundesamt (1.) und dessen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (2.), erweisen sich nämlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig. Weiterhin steht dem Kläger auch der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, der infolge der Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen - ungeachtet einer Zulassung - in der Berufungsinstanz zur Entscheidung anfällt (BVerwG, Ue. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260, u. v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 -), nicht zu (3.). Dies hat Auswirkungen für die zu treffenden Nebenentscheidungen (4.). 1. Der Kläger kann die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter nicht beanspruchen, weil er kein politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist. Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16a Abs. 2, 3 und 5 GG kommt vorliegend keine Bedeutung zu. Insbesondere ist dem Kläger die Berufung auf das Asylrecht nicht schon deshalb gemäß Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG (vgl. dazu BVerfG, U. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. - BVerfGE 94, 49) verwehrt, weil er aus der Tschechischen Republik, also aus einem - nach § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I hierzu - sicheren Drittstaat eingereist ist. Denn diese Vorschriften gelten nicht für vor ihrem In- Kraft-Treten am 1. Juli 1993 eingereiste Asylbewerber (BVerfG, B. v. 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 - NVwZ 1994, 159) bzw. für vor diesem Datum gestellte Asylanträge (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), und der Kläger ist seinen insoweit glaubhaften Angaben zufolge bereits am 12. April 1993 nach Deutschland eingereist und hat am 3. Mai 1993 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen - also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben - und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143, u. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 u.a. - NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG, U. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - NVwZ 1993, 975). Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - a.a.O.). Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, genießt allerdings nur dann asylrechtlichen Schutz, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also über keine interne Fluchtalternative verfügt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. - BVerfGE 81, 58 ; BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139, u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123). Die erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einbeziehen muss (BVerwG, Ue. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 - NVwZ 1986, 760, u. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). Einem Asylbewerber, der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d.h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen; insofern gilt für die erforderliche Prognose hier ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169, u. v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97). Ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber wird - da das Asylrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt - selbst bei ihm im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf von ihm nach der Ausreise selbst geschaffenen Umständen beruht, sofern nicht entweder der Entschluss hierzu einer festen und im Herkunftsstaat bereits erkennbar betätigten Überzeugung entspricht oder der Betreffende sich bei der Ausreise in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerfG, Be. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, u. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 17.01.1989 - 9 C 56.88 - BVerwGE 81, 170, u. v. 31.03.1992 - 9 C 57.91 - NVwZ 1993, 193). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche oder Steigerungen in seinem Vortrag aufzulösen bzw. plausibel zu erklären (BVerwG, Ue. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25 u. v. 30.10.1990 - 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Ue. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 u. v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 - BVerwGE 66, 237). Das Gericht muss sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 16 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 15, ferner OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 12). Der beschließende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben des Klägers, insbesondere des Ergebnisses seiner Vernehmung, sowie des Inhalts der vorliegenden Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger als albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Falle seiner jetzigen Rückkehr einer asylerheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt war bzw. wäre (1.1.) und dass ihm - bezogen auf die beiden vorgenannten Zeitpunkte - auch keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen drohte bzw. drohen würde (1.2.), sodass abschliessende Feststellungen betreffend eine eventuell gegebene interne Fluchtalternative entbehrlich sind (1.3.). 1.1. Der Kläger, der ausweislich seiner - nicht zuletzt wegen der bei seiner Vernehmung erkennbar gewordenen albanischen Sprachkenntnisse - insoweit glaubhaften Angaben albanischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens ist und ausweislich seines aus der vorgelegten Geburtsurkunde ersichtlichen Geburtsortes aus dem Kosovo stammt, wo er auch - wie ihm ebenfalls geglaubt werden kann - bis zu seiner Ausreise gelebt hat, hatte allein deswegen weder bei der Ausreise noch hat er bei jetziger Rückkehr in absehbarer Zeit politische Verfolgung in Form der ethnischen Gruppenverfolgung zu erwarten. Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79, v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, die der Verfolger für seine Verfolgungsmaßnahmen in den Blick nimmt; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung Anlass gebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Ue. v. 20.06.1995 - 9 C 294.94 - NVwZ-RR 1996, 57, v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, u. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 - a.a.O., v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.). Asylerhebliche Bedeutung haben primär Verfolgungsmaßnahmen, die unmittelbar durch den - eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über seine Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausübenden - Staat erfolgen (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 06.08.1996 - 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328, u. v. 04.11.1997 - 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306); die staatliche Friedensordnung, aus der sich sowohl Schutz- als auch Verfolgungsmächtigkeit des Staates grundsätzlich erst ergeben, darf also nicht aufgehoben sein, wie dies etwa im offenen Bürgerkrieg und auch in bestimmten Krisensituationen eines Guerilla-Bürgerkriegs prinzipiell der Fall ist (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.). Der Staat muss sich aber auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - a.a.O.). Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden Gruppenangehörigen die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 - NVwZ 1993, 192, sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 - NVwZ 1994, 1121, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Die unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich ebenfalls eine solche Verfolgungsdichte voraus; sie kann aber - im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte - auch schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht; kann etwa festgestellt werden, daß der Herkunftsstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Die Prüfung der ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, daß das relevante Tatsachenmaterial möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht wird, welche asylerheblichen politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in bestimmte Rechtsgüter, nach Ort, Zeit und Häufigkeit, nach Intensität und nach Gerichtetheit in Bezug auf das Merkmal der Ethnie - vorliegen. Dabei sind auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie etwa für sich betrachtet asylrechtlich unerhebliche Maßnahmen - indiziell zu berücksichtigen; allerdings können nur asylrechtlich beachtliche Eingriffe die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo (1.1.1.) aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O., und vor allem Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 - S. 16 f., Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 42 ff., u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 63 f.) so dar, dass Kosovo-Albanern - und zwar auch einem sachlich oder persönlich begrenzten Kreis von ihnen - jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine landes- oder kosovoweite und (lässt man die für den vorliegenden Fall rechtlich nicht maßgebende Zeit von März bis Oktober 1998 außer Betracht) auch keine auf Teilgebiete des Kosovo begrenzte unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte bzw. droht - es kann nämlich entgegen der Vorinstanz weder ein staatliches Verfolgungsprogramm (1.1.2.) noch die erforderliche Verfolgungsdichte (1.1.3.) festgestellt werden - und dass eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich war bzw. ist (1.1.4.). Mit dieser Überzeugung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch - soweit ersichtlich - alle Verwaltungsgerichtshöfe bzw. Oberverwaltungsgerichte, die sich seit Herbst 1994 mit der Frage der Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner befaßt haben (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 -; VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 18.05.1995 - A 12 S 207/95 -, v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 -, v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - u. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 -; Bay. VGH, Ue. v. 25.05.1998 - 21 BA 94.33279 - u. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 -; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 -, v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/95 -; OVG Nordrhein- Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Ue. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - u. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 -; OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 -; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 -), und trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). 1.1.1. Das Kosovo, eine ca. 11.000 km2 große und traditionell agrarisch geprägte Region im äußersten Südwesten Serbiens, grenzt südöstlich an Mazedonien, südwestlich an Albanien und westlich an Montenegro (Erkenntnisquellen Nrn. 20, S. 3, u. 125, S. 2 - im folgenden: 20., S. 3; 125., S. 2). Nach der Volkszählung im Jahre 1981 wohnten im Kosovo ca. 1,89 Millionen Menschen, davon waren ca. 1,47 Millionen - also etwa 77,4 % (11., S. 2; 99., Kap. 2.1) - ethnische Albaner. Für die Folgezeit kann die Bevölkerungsentwicklung nicht genau nachvollzogen werden, weil die albanischen Volkszugehörigen sich an der Volkszählung im Jahre 1991 nicht beteiligt haben. Nach vorsichtigen Schätzungen liegt die Bevölkerungszahl seit Anfang der 90er Jahre zwischen 1,8 und 2,2 Millionen; davon sind - unter Berücksichtigung der seither erfolgten Abwanderung von ungefähr 300.000 bis 500.000 vornehmlich jüngeren Albanern im wehrpflichtigen Alter sowie der zwischen 60.000 und 100.000 im vergangenen Jahr geflüchteten Albaner einerseits und der hohen Geburtenrate der Albaner sowie des Fortzugs zahlreicher Serben seit März 1998 andererseits - etwa 85 bis 90 % albanische und etwa 8 %, jedenfalls aber weniger als 10 %, serbische Volkszugehörige (7., Nr. 196; 8., S. I f., 2 u. 7; 10., S. 6 f.; 20., S. 3; 23., S. 26; 24., S. 51; 38.; 45.; 65., S. 11; 78.; 84.; 99., Kap. 2.1; 107.; 115., Nr. 142; 125., S. 2; 126., S. 1 u. 4; 151.; 189., S. 2 u. 4; 214.; 216., S. 5 u. 8; 218.; 231., S. 4 ff.; 238.; 244.). Für die Zeit seit 1990 bis heute kann danach davon ausgegangen werden, dass zwischen 1,5 und 2 Millionen ethnische Albaner im Kosovo gelebt haben bzw. noch dort leben (22.; 24., S. 53; 37., S. 6 u. 12; 50., S. 8; 104.; 115., Nr. 142; 126., S. 5; 189., S. 5; 211.; 217.; 231., S. 6). Nach einer wechselvollen Geschichte, die vor allem seit dem 19. Jahrhundert vermehrt durch Konflikte zwischen der albanischen und der serbischen Bevölkerungsgruppe geprägt ist, erhielt das Kosovo nach der Bundesverfassung von 1974 und der damaligen serbischen Verfassung innerhalb der Teilrepublik Serbien der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Status einer autonomen Provinz (3., S. 4; 8., S. 15 f.; 11., S. 2; 27.; 125., S. 2). Als solche war das Kosovo annähernd wie eine selbständige Republik organisiert, verfügte insbesondere über eine eigene Legislative, Exekutive und Judikative, war in den Bundesinstanzen vertreten und besaß auch das Recht, die albanische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache zuzulassen (27.; 125., S. 2). In der Folgezeit gelangten immer mehr Albaner in - auch führende - staatliche Stellungen, während eine größere Zahl von Serben auswanderte (11., S. 3). Nach Titos Tod im Jahre 1980 kam es seit März 1981, ausgehend von Studenten der Universität in Pristina, zu Demonstrationen und Unruhen, in deren Verlauf albanische Volkszugehörige für eine eigenständige "Republik Kosova" eintraten und in deren Gefolge es zu zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen kam (11., S. 3). Im Jahre 1989 wurde das Kosovo erneut durch schwere Unruhen erschüttert, und zwar im Zusammenhang mit damals beabsichtigten, die Selbstverwaltungsrechte weitgehend beseitigenden Änderungen der serbischen Verfassung, welche, nachdem das Provinzparlament des Kosovo am 23. März 1989 zugestimmt hatte, am 28. März 1989 vom serbischen Parlament beschlossen wurden (6., S. 10; 11., S. 3; 27.; 125., S. 3). Im Zuge der sich danach - trotz des im Februar 1989 verhängten und bis April 1990 andauernden Ausnahmezustands - weiter fortsetzenden Proteste der Albaner kam es zu blutigen Auseinandersetzungen mit der Polizei, in deren Verlauf mindestens 30 Albaner ums Leben kamen (11., S. 3). Als das Provinzparlament am 2. Juli 1990 das Kosovo zu einer eigenständigen jugoslawischen Teilrepublik erklärte und seine Zustimmung zu der früheren Verfassungsänderung revidierte, beschloss das serbische Parlament am 5. Juli 1990 die Auflösung von Parlament und Regierung des Kosovo (8., S. 2; 11., S. 4; 21., S. 1; 99., Kap. 1.3; 125., S. 3). Daraufhin verabschiedeten am 7. September 1990 über 100 Abgeordnete des aufgelösten Provinzparlaments eine Verfassung für das Kosovo; am 28. September 1990 gab sich Serbien seinerseits eine neue Verfassung, in der effektive Autonomie- oder Minderheitenrechte für die in der Provinz Kosovo lebenden Albaner nicht enthalten sind (3., S. 4; 8., S. 9; 11., S. 4; 27.; 99., Kap. 1.3; 125., S. 3; 189., S. 1 f.; 231., S. 2). Die albanische Bevölkerungsgruppe verfolgt seitdem konsequent die Errichtung einer eigenständigen, von Jugoslawien unabhängigen "Republik Kosova", zum Teil auch weitergehend mit dem Ziel einer Vereinigung des Kosovo mit Albanien oder gar einer Vereinigung aller albanisch besiedelten Gebiete auf dem Balkan zu einer einzigen Republik (3., S. 4; 8., S. I f.; 189., S. 2 u. 4; 231., S. 2 u. 5). So wurde im September 1991 im Kosovo ein inoffizielles Referendum durchgeführt, bei dem sich die Bevölkerung mit überwältigender Mehrheit für eine eigene "Republik Kosova" aussprach (99., Kap. 1.3; 189., S. 2; 231., S. 2). Nachdem am 27. April 1992 die aus den Bundesstaaten Serbien und Montenegro bestehende Bundesrepublik Jugoslawien ausgerufen worden war, fanden am 24. Mai 1992 im Kosovo - aus Sicht der serbischen Staatsmacht illegale, jedoch nicht gewaltsam unterbundene - Wahlen statt, bei denen der als gemäßigt geltende LDK fast alle Sitze gewann und dessen Vorsitzender Ibrahim Rugova zum "Staatspräsidenten" gewählt wurde; als "Ministerpräsident" einer weitgehend im Exil tätigen Übergangsregierung fungiert seit Oktober 1991 der in Deutschland ansässige Urologe Dr. Bujar Bukoshi (1.; 3., S. 4; 8., S. 9 f.; 10., S. 3; 11., S. 4 f.; 23., S. 17 f.; 99., Kap. 7.1 u. 7.2; 125., S. 3; 189., S. 1 f.; 231., S. 1 f.). An den in der Folgezeit abgehaltenen offiziellen jugoslawischen und serbischen Wahlen beteiligte sich die albanischstämmige Bevölkerungsmehrheit überwiegend nicht, sodass die für das Kosovo reservierten Parlamentssitze fast ausschließlich an serbische Politiker fielen (2., Nr. 170; 3., S. 4; 8., S. II u. 20; 11., S. 5; 27.; 99., Kap. 10; 189., S. 2; 231., S. 2). Die politische Lage im Kosovo war seither zunächst als weitgehend ruhig, aber gespannt zu bezeichnen; Gewaltakte albanischer Volkszugehöriger gab es bis 1996 kaum, und Demonstrationen fanden von 1991 bis 1995 gar nicht und danach bis Ende 1997 nur vereinzelt statt (126., S. 2; 129.; 130.; 184.; 189., S. 2; 191.; 193.). Ausgehend von seit etwa April 1996 zu verzeichnenden und kontinuierlich zunehmenden - vornehmlich gegen Polizisten und Polizeieinrichtungen gerichteten - Anschlägen, bei denen Dutzende von Personen getötet bzw. verletzt wurden und zu denen sich überwiegend die "Befreiungsarmee des Kosovo" (UCK) bekannte (198.; 231., S. 3 u. 16), eskalierte der Konflikt Ende Februar/ Anfang März 1998, als bei Aktionen der serbischen Sicherheitskräfte gegen einzelne als UCK-Hochburgen geltende Dörfer in der - aus den Bezirken Srbica, Klina und Glogovac bestehenden - Region Drenica mindestens 80 Menschen ums Leben kamen (194.; 196., S. 3 ff.; 198.; 199.; 203.; 207.; 214.; 216., S. 15 ff.; 231., S. 3 u. 7; 238.). Bei daraufhin in den größeren Städten des Kosovo wiederholt durchgeführten Protestkundgebungen schritt anfangs meist die Polizei ein, allerdings ohne dass es zu Todesopfern kam; spätere Demonstrationen verliefen dagegen weitestgehend friedlich (194.; 196., S. 10 f.; 199.; 203.; 238.). Nachdem am 22. März 1998 die bis dahin mehrfach verschobenen "Parlaments- und Präsidentenwahlen" - außer in der Region Drenica - ohne nennenswerte Behinderungen seitens der serbischen Machthaber hatten durchgeführt werden können, wobei der LDK und Rugova ihre Positionen behaupteten (231., S. 2 f.), flammten in der Folgezeit anhaltende bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen serbischen Sicherheitskräften und der UCK im Zentral-, Südwest- und Westkosovo auf, wobei von beiden Seiten auch militärisches Gerät eingesetzt wurde (196., S. 7 f.; 198.; 203.; 207.; 214.; 217.; 231., S. 16; 238.). Im Verlauf des Konflikts gelang es der UCK zwar zunächst, die Kontrolle über größere zusammenhängende ländliche Gebiete, die flächenmäßig mehr als 20 % des gesamten Kosovos ausgemacht haben dürften, im vorgenannten Bereich zu erlangen (212.; 214.; 231., S. 4 u. 16); bis Ende August 1998 wurde die UCK jedoch von den serbischen Sicherheitskräften mit Unterstützung von aus anderen Landesteilen in den Kosovo verlegten Militär- und Sonderpolizeieinheiten entscheidend zurückgeschlagen (214.; 217.; 231., S. 17 f.). Seit März 1998 kamen dabei im Kosovo ungefähr 2.000 Menschen ums Leben (207.; 217.; 238.; 244.), zwischen 300.000 und 500.000 flüchteten aus ihren Siedlungen (216., S. 6 u. 11; 217.; 222.; 231., S. 4; 238.; 244.); mehrere Tausend oder gar Zehntausend - letzte Schätzungen lauten auf mindestens 45.000 - Häuser bzw. Wohnungen wurden zerstört (216., S. 13; 217.; 231., S. 4). Unter dem Druck eines NATO-Aktivierungsbefehls für Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien kam es am 12. oder 13. Oktober 1998 schließlich zu einem Übereinkommen zwischen dem jugoslawischen Staatspräsidenten Milosevic und dem amerikanischen Sonderbeauftragten Holbrooke über eine politische Lösung des Kosovo-Konflikts, deren Inhalt nicht im Einzelnen bekannt geworden ist (219.; 220.; 221.; 224.; 228.; 231., S. 17; 233.). Jedenfalls wurden in Ausführung der Vereinbarung am 16. Oktober 1998 ein Abkommen über die "Kosovo-Verifizierungskommission" zwischen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Bundesrepublik Jugoslawien betreffend den Einsatz von 2.000 Beobachtern (Blätter für deutsche und internationale Politik 1998, S. 1516) sowie am 24. oder 25. Oktober 1998 anlässlich eines Treffens des NATO-Europa-Oberbefehlshabers Clark und des Vorsitzenden des NATO-Militärausschusses Naumann mit serbischen Regierungsvertretern in Belgrad ein weiteres Abkommen betreffend den Rückzug der seit März 1998 in den Kosovo verlegten Militär- und Sonderpolizeieinheiten und über Anzahl und Örtlichkeiten der der serbischen Sonderpolizei künftig noch erlaubten Kontrollstellen geschlossen (224.; 228.). Nachdem der Truppenabzug - trotz im Januar 1999 beobachteter Rückverlegung einzelner Verbände - offenbar weitgehend erfolgt ist, die Kontrollstellen entsprechend reduziert worden und mindestens 800 OSZE-Beobachter zwischenzeitlich im Kosovo eingetroffen sind (222.; 225.; 227.; 228.; 231., S. 4 u. 17; 238.; 240.; 241.; 245.; 248.; 249.; 256.; 258.), haben nahezu sämtliche Binnenflüchtlinge wieder in Siedlungen Aufnahme gefunden (225.; 226.; 227.; 228.; 231., S. 4 u. 18; 233.; 249.); allerdings ist auch die UCK zu einem großen Teil in ihre früheren Stellungen zurückgekehrt (226.; 227.; 228.; 231., S. 4 u. 17; 233.; 234.). Jedenfalls ist seit etwa Ende Oktober 1998 - obgleich die ursprünglich verabredete Waffenruhe trotz wiederholter und vielfach erfolgreicher Vermittlungsbemühungen der OSZE (240.; 249.; 250.; 251.; 260.) und trotz jüngst erfolgter Verschärfung des weiter aufrechterhaltenen NATO-Aktivierungsbefehls durch Verkürzung der Vorlaufzeit für Luftangriffe von 96 auf 48 Stunden und Verlegung zusätzlicher NATO-Kampfflugzeuge und -Schiffe in die Nähe der Krisenregion (240.; 252.; 256.; 257.) nur unvollkommen eingehalten wird und immer wieder Scharmützel und zum Teil auch schwere Kämpfe zwischen den Konfliktparteien zu verzeichnen sind, bei denen infolge gelegentlich überharten Vorgehens der serbischen Sicherheitskräfte wie zuletzt Mitte Januar 1999 bei Racak, Bez. Stimlje, auch nicht (mehr) kampffähige Personen ums Leben gekommen sind (223.; 229.; 230.; 232.; 235.; 236.; 239.; 243.; 246.; 247.; 250.; 251.; 252.; 253.; 254.; 257.; 258.; 259.) - doch hinsichtlich Anzahl und Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen ein deutlicher Rückgang festzustellen (225.; 233.; 236.; 240.; 241.; 243.; 249.; 250.; 258.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 40). Die gegenwärtige Situation lässt sich als eine solche vorläufiger, aber äußerst labiler Deeskalation charakterisieren (so VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 35). Die extreme Polarisierung zwischen serbischer Staatsmacht und entsprechenden Volkszugehörigen einerseits sowie der albanischen Bevölkerungsgruppe andererseits besteht freilich unverändert fort, wobei die albanische Seite weiterhin vehement nach staatlicher Unabhängigkeit strebt, während die serbische Seite dies nachhaltig ablehnt und offenbar beiderseits noch immer keine echte Bereitschaft besteht, von den jeweiligen Maximalforderungen abzugehen und zu einem politischen Kompromiss zu kommen (3., S. 4; 7., Nr. 188; 8., S. II, 20 f. u. 25; 27.; 37., S. 6; 130.; 189., S. 5; 198.; 231., S. 6). Kosovo-Albaner sind aufgrund dieser politischen Entwicklung in eine in mehrfacher Hinsicht schwierige Situation geraten, die sich allerdings auf den Kosovo beschränkt. In der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien haben ethnische Albaner regelmäßig nicht mit vergleichbaren Schwierigkeiten zu rechnen; auch hinsichtlich solcher albanischer Volkszugehöriger, die aus dem Kosovo stammen - also entweder selbst dort geboren sind oder von einem dort geborenen ethnischen Albaner abstammen - ist dergleichen nicht bekannt geworden (200.; 209.; 211.; 214.; 218.; 231., S. 8 u. 13). Im Einzelnen lassen sich für den Kosovo in Bezug auf das Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte (1.1.1.1.), die Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen (1.1.1.2.), die Handhabung der Wehrpflicht (1.1.1.3.), das Arbeits- und Wirtschaftsleben (1.1.1.4.), das Gesundheitswesen (1.1.1.5.) und das Bildungswesen (1.1.1.6.) sowie ansonsten (1.1.1.7.) - insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Rückkehrern (1.1.1.8.) - für die Zeit ab 1990 die folgenden Tatsachenfeststellungen treffen und sind diese in Bezug auf ihre Asylerheblichkeit folgendermaßen zu würdigen: 1.1.1.1. Das Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte im Kosovo ist in nahezu allen Tätigkeitsbereichen als überaus hart zu kennzeichnen (1.1.1.1.1.); die Asylerheblichkeit der einzelnen, typischerweise ergriffenen Maßnahmen lässt sich dabei nicht generell bejahen oder verneinen, sondern bedarf einer differenzierenden Beurteilung (1.1.1.1.2.). 1.1.1.1.1. Ins Auge fallen vor allem ständige Fahrzeug- und Personenkontrollen auf den öffentlichen Straßen (6., S. 35 f.; 37., S. 9; 65., S. 4 u. 9; 99., Kap. 14; 114., Abschn. II.2; 125., S. 4), die seit März 1998 besonders in den (Rand-) Bereichen der von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Gebiete erheblich zugenommen haben (191.; 194.; 196., S. 8 f.; 197.; 203.; 209.; 231., S. 7; 238.). Ferner werden fortwährend Personen von der Polizei zu sog. Informationsgesprächen vorgeladen (33.; 83.; 175.); nach als überwiegend zuverlässig eingeschätzten (24., S. 65 ff.; 37., S. 9; 50., S. 10 f.; 190.; 192.; 231., S. 6 u. 24) Angaben der albanischen Seite - insbesondere des in Pristina ansässigen Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten (CDHRF) - waren 1993 849, 1994 zwischen 2.729 und 5.026, 1995 zwischen 1.697 und 2.534, 1996 1.868 und 1997 1.283 Personen von derartigen Vorladungen betroffen (8., S. 7; 21., S. 5; 31.; 37., S. 9; 41.; 110.; 114., Abschn. II.2 u. III; 125., S. 6 f.; 160., S. 5; 191.). Außerdem werden in großem Umfang Wohnungen durchsucht; für 1993 wird deren Anzahl mit 1.994 bis 3.396, für 1994 mit 3.553 bis 5.407 - wobei vereinzelt von 6.394 betroffenen Personen die Rede ist -, für 1995 mit 1.862 bis 2.561, für 1996 mit 809 und für 1997 mit 427 angegeben (6., S. 39; 8., S. 7; 9.; 21., S. 5; 31.; 37., S. 9 f.; 41.; 45.; 110.; 113.; 114., Abschn. II.2 u. III; 160., S. 5; 191.); auch insoweit ist vor allem während der Eskalationsphase im Jahr 1998 eine Erhöhung nicht nur in den jeweiligen Kampf- und Rückzugsgebieten der Konfliktparteien festzustellen gewesen (198.; 203.). Vor allem im Zusammenhang mit sicherheitsbehördlichen Aktionen der vorgenannten Art kommt es häufig zu Sachbeschädigungen, zur Wegnahme von Geld oder Gegenständen, zu Festnahmen für bis zu drei Tagen - gelegentlich auch von Angehörigen nicht angetroffener Gesuchter - und/oder zu Misshandlungen, wobei letztere nicht selten vor den Augen von Familienmitgliedern stattfinden (3., S. 10; 7., Nrn. 194 u. 241; 8., S. 6; 10., S. 7; 11., S. 11 f.; 20., S. 7; 21., S. 5; 31.; 37., S. 10 f.; 48.; 70.; 83.; 99., Kap. 14; 110.; 114., Abschn. II.2; 125., S. 4 u. 12 f.; 129.; 150.; 181.; 238.). 1993 sollen ca. 2.300 Personen willkürlich verhaftet worden sein; für 1994 wird von 2.868 bis 3.160, für 1995 von 2.809 bis 3.601, für 1996 von 1.712 und für 1997 von maximal 1.544 derartigen Festnahmen berichtet (8., S. 7; 9.; 31.; 37., S. 9 f.; 41.; 45.; 110.; 113., S. 5; 125., S. 8; 160., S. 5; 191.). Ebenfalls meist aus Anlass sicherheitsbehördlicher Maßnahmen wie Überprüfungen und Wohnungsdurchsuchungen sowie Inhaftierungen erfolgen in beträchtlichem Umfang physische und psychische Misshandlungen; die Zahl der physisch misshandelten, d.h. geschlagenen Personen soll 1993 zwischen 749 und 1.721, 1994 zwischen 2.157 und 4.008 sowie 1995 zwischen 2.144 und 3.296 gelegen haben; daneben werden für 1993 3.395 und für 1994 3.436 "Malträtierungen" - womit offenbar psychische Misshandlungen gemeint sind (so auch Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 30 f.) - genannt; für 1996 sind insgesamt 5.197 Fälle physischer und psychischer "Folter" registriert worden, für 1997 insgesamt 5.031 Misshandlungen, davon 1.740 physischer Art (8., S. 7; 31.; 37., S. 9 f.; 41.; 110.; 113., S. 5; 114., Abschn. II.2 u. III; 125., S. 6 ff.; 160., S. 5; 191.; 199.). Bei sicherheitsbehördlichen Einsätzen kommt es seit Jahren auch immer wieder zu schwereren Verletzungen oder gar zum Tod von albanischen Volkszugehörigen; für 1994 bzw. 1995 wird beispielsweise von 11 bis 23 bzw. 8 Verletzungs- und von 16 bis 18 bzw. 14 bis 16 Todesfällen dieser Art berichtet (7., Nr. 192; 31.; 37., S. 8 ff.; 41.; 45.; 110.; 114., Abschn. II.1 u. III; 125., S. 6 f.; 160., S. 5). Vornehmlich im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen März und Oktober 1998, gelegentlich aber auch noch bei danach zu verzeichnenden Kämpfen - zuletzt am 15. Januar 1999 bei Racak, Bezirk Stimlje -, sind vielfach massive Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte auf (zivile) Personen und Sachen außerhalb - insbesondere nach Abschluss - der eigentlichen Kampfhandlungen erfolgt (209.; 231., S. 3; 238.; 251.; 252.). So wurden nach der Einnahme von Dörfern noch Albaner misshandelt und/oder umgebracht, die sich bereits ergeben hatten oder - wie etwa Kinder und ältere Menschen - gar nicht kampffähig waren (194.; 196., S. 4 u. 13; 198.; 199.; 207.; 210.; 213.; 214.; 216., S. 15 u. 20 ff.; 217.; 231., S. 7 u. 18; 238.; 251.; 252.); ihre Anzahl wird auf mindestes 40 % der seit Ende Februar/Anfang März 1998 im Kosovo ums Leben Gekommenen geschätzt (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 147), mithin auf knapp 700; eine größere Anzahl der betreffenden Leichen war durch Abschneiden von Körperteilen verstümmelt (194.; 196., S. 1 u. 4 ff.; 203.; 251.; 252.). Ferner wurden zahlreiche Wohnungen geplündert (214.; 216., S. 13; 217.) sowie Gebäude beschädigt oder vollständig zerstört (196., S. 6 u. 13; 198.; 203.; 207.; 214.; 216., S. 13; 217.; 225.; 231., S. 4 u. 17), wobei die Zahl der ohne erkennbaren Bezug zu den Kampfhandlungen völlig zerstörten Wohnungen auf ein Drittel aller Totalzerstörungen geschätzt wird (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 147), also auf mindestens 15.000. Außerdem ist gezielt Vieh getötet (196., S. 13; 216., S. 13; 217.) und sind erntereife Felder vorsätzlich abgebrannt worden (216., S. 28; 217.; 231., S. 20). 1.1.1.1.2. Da - abgesehen von den Wohnungsdurchsuchungen, bei denen die Polizei seit jeher überwiegend angibt, Schusswaffen aufspüren zu wollen (6., S. 39; 9.; 21., S. 5; 31.; 45.; 99., Kap. 14; 114., Abschn. II.2; 116.; 125., S. 12 f.; 129.; 150.; 175.; 198.; 209.), sowie abgesehen von Razzien und Kontrollen in den (Rand-) Bereichen der von den bewaffneten Auseinandersetzungen im Jahre 1998 betroffenen Gebiete (231., S. 7) - für viele der vorgenannten sicherheitsbehördlichen Maßnahmen und Übergriffe ein Anlass und das Vorverhalten des bzw. der jeweiligen Betroffenen nicht dokumentiert oder sonst erkennbar sind, hat sich der Senat jedenfalls von ihrer generellen Asylerheblichkeit nicht zu überzeugen vermocht. Grundsätzlich nicht asylrelevant sind insbesondere Straßenkontrollen; sie dienen nämlich vorrangig der Erhaltung der serbischen Staatsgewalt auch gegenüber der albanischen Bevölkerungsmehrheit und treffen überdies nicht nur albanische Volkszugehörige, sondern alle Bewohner des Kosovo. Deshalb fehlt es insoweit bei objektiver Betrachtung schon an der auf die albanische Volkszugehörigkeit zielenden Gerichtetheit; abgesehen davon ist auch die erforderliche Eingriffsintensität derartiger sicherheitsbehördlicher Überprüfungen zu verneinen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 27; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 60 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 68 f.). Die dokumentierten Vorladungen zu polizeilichen Verhören und deren Durchführung beinhalten zumindest für den Regelfall ebenfalls keinen Eingriff von asylerheblicher Intensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 27; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 17; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 61 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 70 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 29). Auch Wohnungsdurchsuchungen - namentlich solche zum Zwecke der Waffensuche - sind prinzipiell nicht asylrelevant. Soweit diese Maßnahmen bis Ende Februar 1998 primär darauf gerichtet gewesen sind, jeglichen Waffenbesitz zu unterbinden und damit der Gefahr zu begegnen, dass der bis dahin überwiegend gewaltfreie Widerstand der albanischen Volkszugehörigen in einen bewaffneten Aufstand umschlägt (116.; 150.), und seither darauf abzielen, einen Fortgang bzw. ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zu verhindern, mangelt es schon an der an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gerichtetheit (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 27; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 18; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 59 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 15 f. u. v. 16.04.1997 - 14 A 2800/94.A - S. 29 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 28). Wegen der 1990/91 nicht vollständig gelungenen Entwaffnung der früher neben der Jugoslawischen Volksarmee vorhandenen regionalen Territorialverteidigung und wegen der hohen Bedeutung, die dem Besitz einer eigenen Waffe im Kosovo traditionell beigemessen wird (8., S. 8; 20., S. 7; 24., S. 60), konnte dem serbischen Staat - zumal seit den ab April 1996 zunehmend vorgekommenen Anschlägen auf Polizei und Polizeieinrichtungen (198.; 231., S. 3 und 16) - ein objektiver Anlass für entsprechende Präventivmaßnahmen schon vor März 1998 nicht abgesprochen werden; seit dem Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen steht die Berechtigung für entsprechend begründete Wohnungsdurchsuchungen ohnehin außer Frage. Soweit allerdings die Suche nach Waffen nur als Vorwand herangezogen wird, um albanische Volkszugehörige zu schikanieren, wofür etwa sprechen kann, dass bei erfolgloser Suche entweder unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Ablieferung erst noch zu beschaffender Waffen aufgefordert wird oder Sachen beschädigt und/oder weggenommen werden (7., Nr. 191; 8., S. 6 f.; 20., S. 7; 114., Abschn. II.2; 129.; 150.), wird eine asylerhebliche Gerichtetheit zu bejahen sein (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 21 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 18 f.; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 60 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 69 f.). Indessen fehlt es dann jedenfalls hinsichtlich der Wohnungsdurchsuchung als solcher und der damit einhergehenden Eingriffe in bloße Sachwerte regelmäßig an der notwendigen Eingriffsintensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22 u. B. v. 02.03.1998 - 868/96 - S. 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 19). Den registrierten Festnahmen ist, jedenfalls soweit sie nicht länger als drei Tage dauern, gleichfalls nicht ohne weiteres Asylrelevanz beizumessen, denn zumindest dann, wenn diese Inhaftierungen im Zusammenhang mit der Ermittlung kriminellen Unrechts oder nur kurzzeitig - je nach Anlass auch mehrstündig - erfolgen, ist eine an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende Gerichtetheit bzw. ein hinreichend intensiver asylrelevanter Eingriff grundsätzlich nicht festzustellen, und konkrete Tatsachenangaben hierzu sind in aller Regel nicht dokumentiert (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 19 f.; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 61 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 70). Anders verhält es sich indes, soweit Sicherheitskräfte aus Anlass von Straßenkontrollen, Verhören, Wohnungsdurchsuchungen oder Festnahmen bis zu drei Tagen die davon Betroffenen oder ansonsten albanische Volkszugehörige ohne jeden Anlass unter Überschreitung ihrer Befugnisse physisch misshandeln oder gar deren Tod verursachen. Solchen exzessiven Übergriffen kann nicht unter Berufung auf die in ganz Serbien übliche harte Vorgehensweise der Sicherheitskräfte (6., S. 39; 7., Nr. 166; 189., S. 5; 231., S. 6) die Asylrelevanz prinzipiell abgesprochen werden (so aber Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 85 ff., u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 24.01.1995 - 13 A 1792/94 - S. 13; wie hier OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 11). Es trifft zwar zu, dass Fahrzeugkontrollen im Kosovo alle Staatsangehörigen gleichermaßen treffen, weil für die Sicherheitskräfte die Volkszugehörigkeit der Insassen nicht von vornherein erkennbar ist. Bei gezielten Maßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen, Vorladungen und Festnahmen wird dagegen die Volkszugehörigkeit der Betroffenen in aller Regel von vornherein bekannt sein, spätestens - aus sprachlichen und auch physiognomischen Gründen (66.) - aber dann bekannt werden, wenn es bei einer solchen Gelegenheit zu exzessiven Übergriffen kommt. Da von derartigen Übergriffen gegenüber nicht albanischen Volkszugehörigen im Kosovo kaum berichtet wird, erachtet der Senat die asylerhebliche Gerichtetheit in Anknüpfung an die albanische Volkszugehörigkeit hier regelmäßig für gegeben (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 22 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 29; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20, u. Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 58 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 68; vgl. auch BVerfG, Be. v. 08.01.1990 - 2 BvR 933/90 - NVwZ 1991, 772, u. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 - BayVBl. 1994, 143). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass im Kosovo nahezu ausschließlich Sicherheitskräfte serbischer Volkszugehörigkeit eingesetzt sind, die die Sprache der albanischen Bevölkerungsmehrheit nicht oder nur unzulänglich beherrschen, zunehmend gegen ihren Willen und bei schlechter Bezahlung dort Dienst leisten müssen und zudem bei Exzessen kaum ernsthafte Sanktionen zu erwarten haben (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 29, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 9 f. u. 45 f.; ferner 6., S. 35; 10., S. 9 f.; 20., S. 5 u. 12; 99., Kap. 12.2; 116.; 150.; 152.; 160., S. 5 f.; 170.). Die erforderliche Eingriffsintensität steht bei physischen Misshandlungen, die die Rechtsgüter Leib oder gar Leben verletzen, ohnehin außer Frage (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 23 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 29, sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20; vgl. auch BVerfG, B. v. 24.09.1998 - 2 BvR 2470/96 - NVwZ- Beilage 1999, 1). Demgegenüber lässt sich die von Rechts wegen vorausgesetzte Intensität für die dokumentierten psychischen Misshandlungen nicht grundsätzlich feststellen, da es insoweit überwiegend an der Überlieferung hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte fehlt. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige, die bei der physischen Misshandlung eines der Ihren lediglich anwesend sind und seelisch mitleiden, denn zwischen dem Erleiden von Gewalt am eigenen Leibe und der bloßen Anwesenheit bei der Gewaltanwendung gegen andere besteht ein qualitativer Unterschied, der jedenfalls nicht ohne weiteres zur Annahme der Asylrelevanz solcher - für die physisch nicht selbst misshandelten Familienangehörigen nur mittelbar wirkenden - Maßnahmen führt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 23 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 30; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 14 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 30; a.A. VG Aachen, Ue. v. 23.03.1995 - 1 K 697/94.A - S. 58 u. v. 20.07.1995 - 1 K 3726/94.A -). Generell asylrelevant sind die im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar/Anfang März 1998 vielfach erfolgten massiven Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte auf (zivile) Personen und Sachen außerhalb - insbesondere nach Abschluss - der eigentlichen Kampfhandlungen; denn damit wurde die Grenze einer legitimen staatlichen Selbstverteidigung mit dem Ziel der Erhaltung der territorialen Integrität gegenüber gewaltsamen Sezessionsbestrebungen deutlich überschritten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 31; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 134 u. 139). Die Asylrelevanz dieser Maßnahmen kann für die Zeit zwischen März und Oktober 1998 nicht etwa von vornherein mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, dass der serbische Staat seinerzeit seine Gebietsgewalt in der umkämpften Region de facto verloren gehabt habe und solchenfalls die Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners durch staatliche Kräfte mit militärischen Mitteln zum Zwecke der Rückeroberung des betreffenden Gebiets im Allgemeinen nicht als politische Verfolgung erscheine (vgl. BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.). Denn auch in einem derartigen offenen Bürgerkrieg ist ausnahmsweise dann politische Verfolgung gegeben, wenn die militärischen Aktionen in blinden Gegenterror oder in die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen ausarten, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.; BVerwG, U. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.). Ob die festgestellte Tatsachenlage als Ausnahmesituation im vorgenannten Sinne zu qualifizieren ist, bedarf freilich keiner Entscheidung, weil schon kein vollständiger Verlust der effektiven Gebietsgewalt eingetreten war. Denn die UCK hatte nach den oben (1.1.1.) getroffenen Feststellungen zwar zeitweise die Kontrolle über nicht unerhebliche Gebiete insbesondere im Zentral- und Südwestkosovo erlangt; aus dem zeitnahen, massiven und letztlich auch kurzfristig erfolgreichen Einschreiten serbischer Sicherheitskräfte folgt aber, dass lediglich ein vorübergehender, nicht aber ein endgültiger Verlust der staatlichen Gebietsgewalt eingetreten war (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 134 f. u. 137). Die Asylrelevanz der im vorvorstehenden Absatz bezeichneten Maßnahmen lässt sich für die Zeit zwischen März und Oktober 1998 auch nicht mit der Erwägung infrage stellen, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen damals - wie insbesondere im Guerilla- Bürgerkrieg - eine Krisensituation begründet hätten, in der der serbische Staat mit militärischen Mitteln habe reagieren müssen mit der Folge, dass er zunehmend das Gesetz des Handelns als übergreifende und effektive Ordnungsmacht und seine Maßnahmen insoweit den Charakter politischer Verfolgung verloren hätten (vgl. BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.). Denn auch in einer solchen besonderen Lage ist politische Verfolgung jedenfalls dann gegeben, wenn die Maßnahmen zur Bekämpfung der gegnerischen Kräfte über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderlich ist (BVerwG, U. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O., unter Berufung auf BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 - NVwZ 1994, 478). Die danach für die Annahme politischer Verfolgung erforderlichen Voraussetzungen - nämlich besondere Lage im vorgenannten Sinne und Überschreiten des erforderlichen Maßes der Gegenwehr in Anknüpfung an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale - sind hinsichtlich der hier fraglichen Maßnahmen erfüllt. Denn nach den oben (1.1.1.) getroffenen Feststellungen bestand im betreffenden Zeitraum aufgrund der bewaffneten sezessionistischen Bestrebungen der UCK ein Zustand nachhaltiger und nicht nur vorübergehender Infragestellung der staatlichen Gebietsgewalt, zu dessen Niederschlagung die herkömmlichen staatlichen Abwehrmittel des Polizei- und Strafrechts nicht mehr ausreichten, sodass der serbische Staat militärisch vorgehen durfte (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 134 f.). Und außerdem haben die fraglichen Maßnahmen die Grenzen legitimer militärischer Gegengewalt mit dem Ziel der Zerschlagung der gewaltsam agierenden separatistischen UCK deutlich überschritten, weil sie über Abwehrmaßnahmen gegen UCK-Mitglieder sowie gegen mit der UCK in Verbindung gebrachte Personen, Großfamilien und Dorfgemeinschaften weit hinausgingen, insbesondere unbeteiligte Zivilpersonen betrafen, obwohl dies hätte vermieden werden können (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 138 f.). Kennzeichnend für die insoweit angewandte überschießende Härte sind ausweislich der oben (1.1.1.1.1.) getroffenen Feststellungen vor allem die extralegalen Hinrichtungen von nicht (mehr) kampfwilligen oder kampffähigen Menschen sowie existenzielle Eingriffe durch Plünderung, Beschädigung und Zerstörung von Wohngebäuden, Abschlachten von Vieh und Abbrennen erntereifer Felder außerhalb - insbesondere nach Abschluss - von militärischen Einsätzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 32 f.; Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 9, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 139 ff.). Dabei handelte es sich nicht etwa um nur vereinzelte Exzesse. Die Übergriffe verliefen vielmehr regelmäßig nach einem erkennbaren Muster, und es ist auch nicht berichtet worden, dass einzelne Polizisten oder Soldaten deswegen zur Rechenschaft gezogen worden wären oder wenigstens intensiv gegen sie ermittelt worden wäre; daher sind die Übergriffe dem Staat auch asylrechtlich zurechenbar (VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 33; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 140). Da gleichartige Übergriffe gegenüber nicht albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht bekannt geworden sind, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die albanischen Volkszugehörigen jedenfalls zur fraglichen Zeit und jedenfalls dort, wo die UCK aktiv (gewesen) ist, von den staatlichen Sicherheitsbehörden pauschal als Unterstützer oder wenigstens Sympathisanten der UCK angesehen werden bzw. worden sind (214.); demzufolge ist auch die erforderliche Gerichtetheit in Anknüpfung an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal gegeben. Ob bei lediglich auf Sachwerten beschränkten Übergriffen die asylrechtlich notwendige Eingriffsintensität erreicht (gewesen) ist, hängt jeweils von der Frage der existenziellen Gefährdung im konkreten Einzelfall ab, die freilich vielfach - jedenfalls bei Plünderung und weitgehender Zerstörung der Wohnung - zu bejahen sein wird (Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 146 ff.). 1.1.1.2. Hinsichtlich der Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen ist zu unterscheiden zwischen strafgerichtlichen Verurteilungen zu längeren Freiheitsstrafen wegen Straftaten nach dem jugoslawischen oder dem serbischen Strafgesetzbuch und zwischen von - den Gemeinden zugeordneten - Schnellgerichten, den sog. Amtsgerichten für Übertretungen, verhängten Haftstrafen bis zu maximal 60 Tagen wegen Übertretungen nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz (19.; 82.; 127.; 189., S. 4; 231., S. 5 u. 26). Nachdem im Zuge einer Reform des jugoslawischen Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1990 die für die Verfolgung politischer Straftaten relevanten Strafbestimmungen überwiegend dahingehend modifiziert worden waren, dass nur noch gewalttätige oder gewaltbefürwortende Aktivitäten mit Strafe bedroht werden, ging die Zahl strafgerichtlicher Verurteilungen in der Folgezeit zunächst stark zurück, sodass sich im Mai 1993 nur noch 30 Personen wegen illegaler politischer Aktivitäten in Haft befanden (7., Nr. 190; 11., S. 7). Albanische Volkszugehörige wurden seither in großer Zahl wegen marginaler Verhaltensweisen wie etwa der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, der Äußerung von Kritik an den Maßnahmen zur Beschränkung der Autonomie des Kosovo oder des Besitzes von Zeitschriften oder Tonträgern in albanischer Sprache nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz belangt (9.; 19.; 20., S. 7 u. 10 f.; 56.; 113., S. 3; 122.); seit April 1997 ist eine verstärkte Verfolgung von ethnischen Albanern wegen des/der - bis dahin tolerierten - Kaufs bzw. Anmietung von Immobilien ohne staatliche Genehmigung zu verzeichnen; allein in der Zeit vom 15. April bis 25. Juni 1997 ergingen 60 diesbezügliche Haftbeschlüsse (189., S. 6; 231., S. 7 f.). Abgesehen davon lässt sich für die Zeit ab 1993/94 eine neuerliche Schwerpunktverlagerung - jetzt wieder hin zu förmlichen Strafverfahren - feststellen. So wird für 1994 - freilich überwiegend ohne Mitteilung von Einzelheiten - von 90 bis 263 Verurteilungen aus politischen Gründen berichtet gegenüber nur 19 in 1993 und 6 in 1992 (11., S. 13 f.; 20., S. 6; 21., S. 2 f.; 37., S. 9 f.; 41.). Im Jahre 1995 sind von 200 bis 300 seit November 1994 festgenommenen ehemaligen Offizieren und Polizisten albanischer Volkszugehörigkeit in vier Prozessen in Pristina, Gnjilane, Pec und Prizren insgesamt zwischen 158 und über 160 angeklagt und zwischen 138 und 145 nach Art. 116, 133 und/ oder 136 jug. StGB wegen Gefährdung der territorialen Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen vornehmlich mit der Begründung verurteilt worden, dass sie eine kosovo-albanische Untergrundarmee aufgebaut hätten (32.; 37., S. 7 f.; 38.; 57.; 77.; 88.; 99., Kap. 14; 102.; 103.; 117.; 166.; 169.; 170.; 189., S. 5; 207.). Im Jahre 1997 wurden über 100 mutmaßliche Angehörige der UCK und der "Volksbewegung für die Freiheit Kosovos" (LKCK) verhaftet und 52 oder 54 von ihnen - mindestens zwölf in Abwesenheit - zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und 20 Jahren verurteilt (147.; 164.; 181.; 188.; 189., S. 6; 191.; 207.; 231., S. 6 f.). Vor allem im Zusammenhang mit den seit 1995 durchgeführten strafgerichtlichen Verfahren ist es offenbar in etlichen Fällen zu Unregelmäßigkeiten gekommen; so sind mehrfach Angeklagte nach ihrer Verhaftung im Polizeigewahrsam misshandelt und zu - später vor Gericht widerrufenen - Aussagen genötigt worden; außerdem sollen die Verteidigung teilweise behindert und auch sonst Prinzipien eines fairen Verfahrens missachtet worden sein (6., S. 46 f.; 11., S. 14; 20., S. 6; 21., S. 2 u. 7; 37., S. 21 f.; 62.; 70.; 73.; 77.; 119.; 164.; 166.; 169.; 181.; 188.; 189., S. 5 f.; 191.; 198.; 199.; 207.; 231., S. 7). Nach dem Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Jahre 1998 sind immer wieder an den Kämpfen beteiligte albanische Volkszugehörige, es sollen allein im September mehr als 600 gewesen sein, verhaftet worden (217.; 231., S. 7). Bereits im Oktober 1998 sind die ersten Anklagen nach Art. 136 i.V.m. 125 oder 126 jug. StGB wegen Vereinigung zwecks Terrorismus oder Aufrufs zur gewaltsamen Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung erhoben worden; es wird von Strafverfahren gegen derzeit mindestens 2.000 Kosovo-Albaner mit politischem Hintergrund berichtet (217.; 231., S. 7; 237.). Werden von den serbischen Behörden gesuchte albanische Volkszugehörige nicht angetroffen, so sind gelegentlich - gleichsam stellvertretend für sie - Familienangehörige Repressalien ausgesetzt; insbesondere wird davon berichtet, dass Angehörige in Polizeigewahrsam verbracht und dort einige Stunden - selten auch bis zu drei Tagen - festgehalten werden, wobei es häufig zu Beleidigungen und Drohungen und in etlichen Fällen auch zu körperlichen Misshandlungen kommt (54.; 74.; 77.; 81.; 99., Kap. 13; 123.; 170.; 189., S. 9; 199.; 214.; 231., S. 11 u. 24). Eine Gesamtbetrachtung und -würdigung der vorstehend festgestellten Maßnahmen des serbischen Staates zur Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen ergibt zur Überzeugung des Senats, dass diesen jedenfalls Asylerheblichkeit zuzuerkennen ist, soweit mit strafrechtlichen Mitteln gegen als separatistisch eingestufte, aber gewaltfreie Aktivitäten vorgegangen wird (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 24). Denn die staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, ist - sofern nicht besondere Gründe auf Seiten des Verfolgten dem entgegenstehen wie etwa der Einsatz von als terroristisch zu bewertenden Mitteln oder dessen Unterstützung - selbst dann als politische Verfolgung anzusehen, wenn der Staat durch die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen seinen Bestand oder seine politische Identität verteidigt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O., v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - a.a.O. u. v. 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 - InfAuslR 1994, 105). Da so gut wie jeder Handlung eines albanischen Volkszugehörigen im Kosovo ein politischer Bezug unterstellt wird (189., S. 5; 231., S. 6), die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe mithin pauschal zumindest in die Nähe separatistischer Aktivitäten gerückt werden, schlägt dies dergestalt auf die vom serbischen Staat praktizierte Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen durch, dass hierbei aus objektiver Sicht regelmäßig auch an die Volkszugehörigkeit angeknüpft wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 - a.a.O.; BverwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 24 f.). Das gilt uneingeschränkt für strafgerichtliche Verurteilungen aus politischen Gründen, jedenfalls soweit ihnen keine terroristischen Aktivitäten zugrundeliegen (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 33; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 62 i.V.m. 6; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.01.1995 - 9 C 276.94 - NVwZ 1996, 86), und grundsätzlich auch für die Verhängung von Haftstrafen nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz, soweit hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür fehlen, dass es im Einzelfall an der asylrechtlich erforderlichen Gerichtetheit im Hinblick auf die albanische Volkszugehörigkeit mangelt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 33; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 25; ähnlich Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 62 f.; a.A. Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 87 f.). Soweit im Zusammenhang mit strafgerichtlichen Verfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, werden diese regelmäßig ebenfalls auf die albanische Volkszugehörigkeit der Angeklagten gezielt, allerdings nicht immer - soweit nicht Leib, Leben oder persönliche Freiheit betroffen waren - asylrelevante Intensität erreicht haben (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 25 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 33). Soweit Familienangehörige Gesuchter Repressalien ausgesetzt sind, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stellvertretend für einen politisch Verfolgten in dessen Verfolgung im Wege der Sippenhaft einbezogen werden. Zwar streitet für Ehegatten und minderjährige Kinder eines von politischer Verfolgung bedrohten Ausländers eine dahingehende widerlegliche Vermutung, sofern Fälle festgestellt werden können, in denen der Verfolgerstaat sich einer solchen Verfahrensweise bedient (BVerwG, Ue. v. 13.01.1987 - 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304, v. 26.04.1988 - 9 C 28.86 - BVerwGE 79, 244, u. v. 31.03.1992 - 9 C 140.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 151). Eine die Annahme der vorgenannten Vermutungswirkung rechtfertigende Verfolgungspraxis gegenüber den betreffenden nahen Angehörigen lässt sich indessen hier nicht feststellen; denn die dokumentierten Übergriffe bleiben in aller Regel unterhalb der Schwelle asylerheblicher Eingriffsintensität - insbesondere finden längerfristige Festnahmen nur selten statt -, und die danach asylrechtlich berücksichtigungsfähigen Verfolgungsmaßnahmen sind von ihrer Zahl her zu gering, um eine praktizierte Sippenhaft bejahen zu können (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 33 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 31 f.; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 74; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 21.05.1996 - 14 A 2035/94.A - S. 10 ff.; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 60 ff.). 1.1.1.3. Was die Handhabung der Wehrpflicht angeht, so ist diese jedenfalls für die hier beurteilte Zeit ab 1990 weder in Bezug auf die Einberufungspraxis gegenüber Kosovo-Albanern noch in Bezug auf deren Einsatz während des Wehrdienstes und auch nicht in Bezug auf eine Bestrafung im Falle der Wehrdienstentziehung oder der Desertion asylrechtlich relevant (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 -; VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - u. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 -; Bay. VGH, Ue. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - u. v. 09.01.1995 - 19 BA 94.30683 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 -, v. 31.05.1995 - 11 L 1899/95 -, v. 13.07.1995 - 3 L 2339/95 -, v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A -; OVG Rheinland- Pfalz, U. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, Ue. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 - u. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 -; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 -). Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung im Falle einer Verletzung dieser allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht sind grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann als politische Verfolgung zu qualifizieren, wenn sie mindestens auch darauf abzielen, den Wehrpflichtigen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen, ihn also beispielsweise im Kampf gegen Landsleute, deren politische Auffassung er teilt, oder in besonders gefährlichen Bereichen einzusetzen (BVerwG, Ue. v. 31.03.1981 - 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123, v. 06.12.1988 - 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41, u. v. 25.06.1991 - 9 C 131.90 - NVwZ 1992, 274). Selbst ethisch und moralisch gutzuheißende Beweggründe, etwa nicht an einem als völkerrechtswidrig erachteten bewaffneten Konflikt mitwirken zu wollen, sind dagegen asylrechtlich ohne Belang (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 26 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 35; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 29 f.; VGH Baden- Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 15, unter Berufung auf BVerwG, U. v. 19.08.1986 - 9 C 322.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 17 f.). Stellt sich hiernach die Wehrpflicht als Ausdruck einer prinzipiell berechtigten Loyalitätserwartung des Staates gegenüber seinen Angehörigen dar, so gilt sie uneingeschränkt auch für solche Volksgruppenzugehörigen und für solche Einzelpersonen, die der Staat durch wie auch immer geartete Maßnahmen an den Rand seines Schutzverbandes drängt, sofern die damit verbundenen Beeinträchtigungen noch keine die Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende - d.h. asylerhebliche - Wirkung haben (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 26 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 35; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 26). Nur für den bereits aus anderen Gründen politisch Verfolgten ruht also die Wehrpflicht mit der Folge, dass ihre zwangsweise Durchsetzung oder eine an ihre Nichterfüllung anknüpfende Bestrafung ihrerseits - und zusätzlich - Asylrelevanz erlangt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 27 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 35; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 7 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 8; a.A. VG Frankfurt am Main, U. v. 25.04.1995 - 6 E 11177/93.A (3) -, nicht rechtskräftig). Anhaltspunkte für eine danach ausnahmsweise gegebene politische Verfolgung der Kosovo-Albaner im Zusammenhang mit dem Wehrdienst liegen nicht vor. Insbesondere kann eine verstärkte Heranziehung von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo zum Wehrdienst nicht festgestellt werden (104.; 159.; 183.), und zwar auch nicht in der Zeit des von Anfang oder Mitte Oktober 1991 bis Ende Mai 1992 erklärten Zustands der unmittelbaren Kriegsgefahr (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 27 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 35). Einberufungen ethnischer Albaner finden nämlich nur gelegentlich statt und werden, obwohl ihnen nur selten Folge geleistet wird, dennoch nur in exemplarischen Einzelfällen zwangsweise durchgesetzt, sodass letztlich weniger als 10 % der wehrpflichtigen Kosovo-Albaner eines jeden Jahrgangs tatsächlich Wehrdienst leisten; Ende 1995 beispielsweise belief sich deren Anzahl auf ca. 100 junge Männer (1.; 3., S. 11; 4.; 10., S. 10; 11., S. 15; 21., S. 52 ff.; 37., S. 17 ff.; 104.; 107.; 108.; 183.; 189., S. 10; 231., S. 12). Die vorgenannte Einberufungspraxis findet ihre Erklärung darin, dass der jugoslawische Staat zum einen Kosovo-Albanern keine militärische Ausbildung zukommen lassen will, die sie bei bewaffneten Auseinandersetzungen - etwa als Mitglied der UCK - gegen ihn einsetzen können, und zum anderen von ihrer mangelnden Loyalität ihm gegenüber ausgeht (10., S. 10; 17.; 24., S. 60; 37., S. 17; 104.; 189., S. 10, 231., S. 12). An der Asylirrelevanz der Einberufung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo ändert auch die von den jugoslawischen Behörden neben der im Vordergrund stehenden militärischen Bedarfsdeckung mitverfolgte Absicht nichts, den Auswanderungsdruck auf Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe zu erhöhen (3., S. 11; 6., S. 57; 11., S. 15; 37., S. 18; 104.; 107.; 108.; 189., S. 10; 231., S. 12). Denn damit macht sich der Staat lediglich den Umstand zunutze, dass die wehrpflichtigen Kosovo-Albaner diese auch ihnen obliegende Dienstpflicht meist nicht erfüllen, weil sie einer nach ihrem politischen Verständnis "fremden Macht" nicht dienen wollen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 27 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 36; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 26 f.); die erfolgenden Einberufungen widerstreiten zwar dieser - objektiv unrichtigen und schon deshalb asylrechtlich unerheblichen - Überzeugung, sie beinhalten aber kein über deren - dann ebenfalls asylirrelevante - Missachtung hinausgehendes Element politischer Disziplinierung (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 36; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 64 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 7 f., u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 7 f.). Einberufenen Kosovo-Albanern droht auch während des Wehrdienstes keine asylerhebliche Gefahr für Leib oder Leben. Sie werden überwiegend nicht an der Waffe ausgebildet und meist in grenzfernen Standorten eingesetzt, wo sie zu Versorgungsaufgaben vorwiegend untergeordneter Art herangezogen werden (6., S. 57; 10., S. 10; 17.; 24., S. 60; 104.). Dieser Verfahrensweise kann zwar die an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Gerichtetheit nicht abgesprochen werden; ihr fehlt indes die erforderliche Eingriffsintensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 37; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 27; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 64). Es lässt sich auch nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo darüber hinaus einer zielgerichteten und auch im Übrigen asylrelevanten Sonderbehandlung unterzogen werden (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 37; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 8). Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Kosovo-Albaner während des Wehrdienstes wegen ihrer Volkszugehörigkeit und/oder politischen Gesinnung nicht nur schikaniert, sondern misshandelt werden und dabei äußerstenfalls auch zu Tode kommen können (4.; 5.; 6., S. 58 ff.; 50., S. 10; 62.). Hierbei handelt es sich jedoch um nicht mehr als die Summe einzelner und im Wesentlichen auf Kriegszeiten beschränkter Exzesstaten, die dem insoweit schutzwilligen und auch grundsätzlich schutzfähigen Staat asylrechtlich nicht zurechenbar sind (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 18 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 28 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 37; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - S. 18; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 37). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass gerade Kosovo-Albaner während des Krieges in Kroatien im Jahre 1991 gezielt zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert worden sind (vgl. 63., S. 4). In Bosnien-Herzegowina kamen jugoslawische Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit ohnehin nicht zum Einsatz, es sei denn als mehr oder weniger Freiwillige aufseiten der bosnischen Serben; denn reguläre Einheiten der Bundesrepublik Jugoslawien waren seit spätestens Oktober 1992 - und damit während des Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina - nicht mehr außerhalb des (rest-)jugoslawischen Territoriums im Einsatz (6., S. 55; 10., S. 10 f.; 21., S. 8 f.; 39.; 58.; 98.). Erst recht gab und gibt es keinerlei verifizierbare Anhaltspunkte für einen - ggf. freilich asylrelevanten - tatsächlichen oder beabsichtigten Einsatz von Wehrpflichtigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo zur Bekämpfung des dortigen - überwiegend weiterhin passiven - Widerstands der albanischen Bevölkerungsmehrheit und/oder zur Niederschlagung der betreffenden gewaltsamen Aktionen der UCK (vgl. 8., S. 8; 24., S. 60); im Übrigen ist hierfür die Heranziehung gerade von als illoyal angesehenen Kosovo-Albanern am wenigsten zu erwarten (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 18 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 29 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 37 f.; ferner Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 19 f.). Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Wehrdienstentziehung und Desertion mit Strafe bedrohenden Rechtsvorschriften oder deren Anwendung asylrelevant sind. Nach Art. 214 jug. StGB kann bei Wehrdienstentziehung auf eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren erkannt werden; Desertion im Zustand unmittelbarer Kriegsgefahr war nach Art. 217 i.V.m. 226 Abs. 3 jug. StGB mit der Todesstrafe bedroht, seit der Änderung der letztgenannten Vorschrift im Juli 1993 - die auch auf früher begangene, aber noch nicht abgeurteilte Taten anzuwenden ist - steht darauf noch eine maximal 20jährige Freiheitsstrafe (11., S. 8; 37., S. 17 u. 28; 39.; 63., S. 9 u. 16 f.; 90.; 189., S. 10; 231., S. 13 i.V.m. 30 f.). Am 22. Juni 1996 ist ein Amnestiegesetz für Wehrstraftaten in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und Desertion - ausgenommen von aktiven Offizieren und Unteroffizieren - vor dem 14. Dezember 1995 erfasst (132.; 189., S. 11 u. 27 f.; 231., S. 13 i.V.m. § 34 f.). Der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen ist als solcher nicht überzogen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 29 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 38; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 35) und wird von den Militärgerichten ausweislich der bisher bekannt gewordenen Verurteilungen zudem nicht ausgeschöpft (11., S. 15; 55.; 63., S. 9; 80.; 101.); insbesondere sind aus der Zeit vor Abschaffung der Todesstrafe für Desertion im Zustand unmittelbarer Kriegsgefahr keine auf die Höchststrafe lautenden Strafanträge oder gar Urteile bekannt geworden (63., S. 9). Es lässt sich auch nicht feststellen, dass gegen albanische Wehrpflichtige aus dem Kosovo in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit oder politische Gesinnung verstärkt Strafverfahren durchgeführt oder dass sie ggf. deswegen zu einer vergleichsweise härteren Strafe verurteilt worden sind. Denn zum einen wurden bisher ganz allgemein nur wenige Strafverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch tatsächlich zum Abschluss gebracht (3., S. 11; 4.; 6., S. 57; 11., S. 11; 12.; 36.; 38.; 55.; 63., S. 9; 64.; 67.; 68.; 80.; 91.; 101.; 104.; 110.; 113., S. 10; 183.). Zum anderen lässt die geringe Zahl bisher bekannt gewordener Verurteilungen - insbesondere betreffend vergleichbare Fälle unterschiedlicher Volkszugehöriger durch dasselbe Militärgericht - keine hinreichend sichere Beurteilung dahingehend zu, dass Kosovo-Albaner ein sog. Politmalus trifft (1.; 4.; 6., S. 49 f.; 12.; 36.; 38.; 55.; 59.; 80.; 91.; 96.; 101.; 104.; 108.; 166.). Dass es nur zu wenigen Verurteilungen gekommen ist, beruht nicht zuletzt auf der konsequenten praktischen Umsetzung des Amnestiegesetzes hinsichtlich der im Amnestiezeitraum begangenen Wehrstraftaten (130.; 132.; 154.; 183.; 189., S. 11; 231., S. 13); so wurden eingeleitete Strafverfahren in großem Umfang eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen aus den Strafregistern getilgt und amnestierte Inhaftierte entlassen (132.; 183.; 189., S. 11; 231., S. 13). Daraus, dass aus dem Ausland zurückkehrende Wehrpflichtige aufgrund eines von den Grenzbehörden offenbar praktizierten Listenabgleichs als solche ermittelt und belangt werden (24., S. 57; 37., S. 28; 59.; 63., S. 9; 64.; 67.; 68.; 129.; 148.), lässt sich übrigens nichts dafür entnehmen, dass das Amnestiegesetz in der Praxis doch nicht angewandt werde. Denn dieses Gesetz hebt weder die Wehrpflicht auf (141.; 154.; 159.; 189., S. 11; 231., S. 13), noch dürfte es der Bestrafung wegen einer erst nach dem Amnestiezeitraum - etwa durch Verbleib im Ausland - begangenen Wehrdienstentziehung oder Desertion (vgl. Art. 214 Abs. 3 u. 217 Abs. 4 jug. StGB (189., S. 23 f.; 231., S. 30 f.)) entgegenstehen. Die vorgenannte Verfahrensweise der Grenzbehörden steigert demzufolge lediglich die generelle Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung oder Bestrafung, vermag aber eine asylrelevante Gerichtetheit in Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit nicht zu begründen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 30 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 39; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 30; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 65). 1.1.1.4. Auch für die Bereiche des Arbeits- und Wirtschaftslebens im Kosovo ist seit der weitgehenden Aufhebung der Autonomie eine Vielzahl von Veränderungen zu verzeichnen, die sich vor allem für die albanische Bevölkerungsmehrheit nachteilig ausgewirkt haben. Diese Maßnahmen erfolgten aufgrund einer Reihe von Gesetzen (2., Nrn. 156 bis 158), die seit März 1990 vom serbischen Parlament beschlossen worden sind und das Ziel verfolgen, einerseits die durch den Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft noch verschärfte wirtschaftliche Lage zu bereinigen und andererseits serbische Volkszugehörige zum Verbleib oder zur Zuwanderung zu motivieren (63., S. 3; 189., S. 4; 231., S. 5). Hierbei gelangte vor allem das "Gesetz über die Arbeitsverhältnisse in Notstands- bzw. Ausnahmesituationen" zur Anwendung, das die Entlassung von solchen Albanern ermöglichte, die sich weigerten, der jeweiligen - meist serbischen - Betriebs- bzw. der Staatsführung gegenüber ihre Loyalität zu bekunden, oder sonst ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht befolgten (6., S. 11; 8., S. I; 15.; 63., S. 4; 113., S. 4; 114., Abschn. II.8). Auch fast alle Richter, Polizisten, Journalisten und Verwaltungsbediensteten sowie bis dahin in staatlichen Einrichtungen beschäftigten Lehr- und medizinischen Kräfte albanischer Volkszugehörigkeit verloren auf die gleiche oder ähnliche Weise - das Lehrpersonal etwa wegen Nichtanwendung der serbisierten Lehrpläne - ihre Arbeitsplätze (2., Nrn. 156 g u. i, 164 u. 166; 6., S. 14, 21 u. 27 f.; 7., Nrn. 201 f.; 8., S. I u. 4 f.; 10., S. 5; 20., S. 5; 25.; 27.; 57.; 63., S. 4; 81.; 93.; 112.; 113., S. 4; 125., S. 11 f. u. 15; 143.; 170.: 231., S. 20). Insgesamt waren bis Ende 1992 ungefähr 100.000 und bis November 1997 sogar rund 140.000 Personen betroffen (8., S. 2; 11., S. 5; 37., S. 13; 84.; 94.; 113., S. 4; 125., S. 3; 189., S. 15); nur zwischen 10 und 50 % der freigewordenen Stellen wurden neu - und zwar überwiegend mit serbischen Volkszugehörigen - besetzt, da die Gelegenheit zum ohnehin notwendigen Abbau von Überkapazitäten benutzt wurde (6., S. 11 f.; 109.). Obwohl sich die wirtschaftliche Lage in der am 27. April 1992 ausgerufenen Bundesrepublik Jugoslawien in der Folgezeit weiter verschlechterte, und zwar vor allem aufgrund des vom 30. Mai 1992 bis zum 22. November 1995 von den Vereinten Nationen verhängten Embargos (1.; 189., S. 1), haben etliche der arbeitslos gewordenen Kosovo-Albaner entweder in der Landwirtschaft eine Beschäftigung gefunden oder in privaten Kleinbetrieben, gegen deren Inhaber die serbischen Behörden zwar mit einer gewissen Regelmäßigkeit - etwa wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung oder Beteiligung an illegalen Devisengeschäften -, jedoch nicht nachhaltig mit dem Ziel der Betriebsvernichtung vorgehen (2., Nr. 167; 25.; 37., S. 13; 63., S. 4 u. 9; 65.; 94.; 113., S. 4; 125., S. 10; 231., S. 20). Ehemaliges Lehr- und medizinisches Personal ist zum Teil in entsprechenden - von den Albanern parallel zu den staatlichen aufgebauten - Einrichtungen tätig, die vornehmlich durch Auslandsspenden und eine inoffiziell erhobene einkommensabhängige "Steuer" finanziert werden (6., S. 24; 10., S. 9; 23., S. 13; 27.; 28.; 34.; 50., S. 8; 94.; 104.; 136.; 172.). Soweit die übrigen arbeitslosen albanischen Volkszugehörigen keine staatliche Unterstützung (vgl. 176.; 200.) oder Geldmittel von im Ausland lebenden Angehörigen erhalten, wird ihre wirtschaftliche Not durch Zuwendungen von den Albanern gegründeter karitativer Einrichtungen gelindert (2., Nr. 168; 8., S. 3; 25.; 34.; 37., S. 12 f.; 63., S. 18; 76.; 94.; 114., Abschn. II.9; 125., S. 3; 231., S. 20). Demzufolge stellt sich die wirtschaftliche Situation der Albaner im Kosovo jedenfalls nicht signifikant schlechter dar als diejenige in der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien (6., S. 12; 23., S. 12 f.; 63., S. 10; 189., S. 16); das gilt ungeachtet dessen, dass es seit Ende Februar/Anfang März 1998 während bewaffneter Auseinandersetzungen in den davon betroffenen Gebieten vorübergehend zu Versorgungsengpässen oder zu einem völligen Erliegen jeglicher Wirtschaftstätigkeit gekommen ist bzw. noch kommt (216., S. 26 f.; 217.; 231., S. 4, 16 u. 20). Auf dieser Tatsachengrundlage hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die staatlichen Eingriffe in das Arbeits- und Wirtschaftsleben - auch soweit sie den Verlust von Arbeitsplätzen zur Folge hatten - grundsätzlich asylrelevant sind. Denn zum einen fehlt es in der Regel an der erforderlichen Intensität, weil für die Betroffenen - von Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls das wirtschaftliche Existenzminimum, gemessen an der in der Bundesrepublik Jugoslawien allgemein herrschenden bedrückenden Wirtschaftslage, weiterhin gewährleistet ist (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 32 f. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 32 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 41; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 35; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 66 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 75; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 32 f.; vgl. BverwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Zum anderen lässt sich auch die außerdem gebotene Gerichtetheit auf die Ethnie nicht hinreichend sicher feststellen, weil die betreffenden Maßnahmen vor allem auf eine weitgehende Angleichung der Lebensverhältnisse im Kosovo an diejenigen in der übrigen Bundesrepublik Jugoslawien und auf den Abbau von Überkapazitäten zielten und weil im Übrigen bei entsprechender Loyalitätsbekundung bzw. Anerkennung der von serbischer Seite verfügten Änderungen - beides war asylrechtlich zumutbar - ein Arbeitsplatzverlust oft hätte vermieden werden können (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 31 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 32 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 42; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 33 f.; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 33 f.; zweifelnd OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 35 f.). 1.1.1.5. Im Gesundheitswesen des Kosovo hat es zu Beginn der 90-er Jahre ebenfalls einschneidende Veränderungen gegeben. Insbesondere wurde ein großer Teil des - ursprünglich zu fast 100 % der Volkszugehörigkeit nach albanischen - medizinischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Gesundheitssystems bis Ende November 1992 entlassen (6., S. 14; 8., S. 7; 10., S. 5; 25.; 37., S. 14; 63., S. 10; 112.; 114., Abschn. II.9; 125., S. 4; 153.; 189., S. 16; 231., S. 21 f.). Grund hierfür war vornehmlich die Weigerung, Krankenberichte in serbo-kroatischer Sprache abzufassen - was durch das Gesetz über den Gesundheitsdienst vom 31. März 1992 vorgeschrieben wird - und sonstigen Weisungen der serbischen Vorgesetzten nachzukommen sowie Loyalitätserklärungen zu unterzeichnen (2., Nr. 156 g; 6., S. 14; 112.). Da nur in geringem Umfang serbisches Ersatzpersonal angeworben werden konnte und die albanische Bevölkerungsmehrheit zudem kein Vertrauen in die durch dieses praktizierte medizinische Versorgung hat und deshalb den staatlichen Gesundheitsdienst meidet, obwohl immer noch mehr als die Hälfte der dort Beschäftigten ethnische Albaner sind (153.; 189., S. 16; 231., S. 22), mussten in der Folgezeit zahlreiche staatliche Einrichtungen geschlossen werden (2., Nr. 165; 3., S. 6; 6., S. 15; 8., S. 4; 10., S. 9; 25.; 37., S. 14; 99., Kap. 2.5; 115., Nrn. 145 u. 167; 125., S. 4 u. 18; 153.). Die albanische Seite hat seither mit einem Teil des entlassenen medizinischen Fachpersonals ein paralleles Gesundheitssystem aufgebaut, das - obgleich es, abgesehen von der Zerstörung vieler Ambulanzen im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar 1998 (231., S. 22), von staatlichen Stellen nicht nachhaltig behindert wird - wegen seiner unzureichenden Ausstattung lediglich eine medizinische Grundversorgung gewährleisten kann, aber dennoch von den albanischen Volkszugehörigen den staatlichen Einrichtungen vorgezogen wird (3., S. 6 f.; 6., S. 16 f.; 8., S. 5; 10., S. 8 f.; 37., S. 14; 48.; 63., S. 10; 76.; 94.; 113., S. 12; 189., S. 16 f.; 201.; 231., S. 21 f.). Dass Kosovo-Albaner vom staatlichen Gesundheitsdienst generell abgewiesen oder dort schlechter behandelt werden als etwa serbische Volkszugehörige, lässt sich hingegen nicht feststellen (6., S. 15; 113., S. 12; 114., Abschn. II.9; 153.; 182.; 189., S. 16; 231., S. 22). Allerdings ist der Zugang zu den staatlichen Einrichtungen durch eine gewisse sprachliche Barriere zwischen albanischen Patienten und serbischem Personal sowie dadurch erschwert, dass Voraussetzung für eine unentgeltliche Behandlung die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung und damit regelmäßig ein bestehendes Arbeitsverhältnis bzw. die offizielle Registrierung als arbeitslos ist, während die parallelstaatlichen Einrichtungen unabhängig hiervon - jedoch grundsätzlich auch nur gegen Entrichtung eines Entgelts - Leistungen erbringen (3., S. 7; 6., S. 15; 37., S. 14; 50., S. 10; 66.; 99., Kap. 2.5.; 114., Abschn. II.8 u. II.9; 153.; 161.; 189., S. 16; 231., S. 21 f.); ungeachtet dessen werden Kosovo-Albaner jedenfalls in Notfällen von staatlichen Krankenanstalten selbst dann nicht abgewiesen, wenn sie das geforderte Honorar nicht aufbringen können (vgl. 37., S. 14; 182.; 231., S. 21). Insgesamt ist die medizinische Versorgungslage im Kosovo ebenso wie in den übrigen Landesteilen der Bundesrepublik Jugoslawien - bedingt durch die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage - schwierig mit der Folge, dass wegen nicht funktionsfähiger oder veralteter medizinischer Geräte und/oder wegen eines Mangels an Medikamenten eine zureichende medizinische Versorgung nicht in jedem Fall gewährleistet und dass gerade im Kosovo - auch bedingt durch die Boykottierung staatlicher Vorsorgemaßnahmen seitens der albanischen Volkszugehörigen - eine Zunahme epidemischer Erkrankungen zu konstatieren ist (6., S. 15; 8., S. 4; 63., S. 10; 94.; 99., Kap. 2.5.; 112.; 113., S. 12; 115., Nr. 145; 125., S. 18; 153.; 189., S. 16 f.; 201.; 231., S. 22). Asylrelevanz kann den staatlichen Maßnahmen im Bereich des Gesundheitswesens, soweit diese zu einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung der Kosovo-Albaner geführt haben, freilich nicht zuerkannt werden. Denn sie sind bei objektiver Betrachtung nicht hierauf, sondern vielmehr auf die Erlangung der serbischen Kontrolle über den staatlichen Gesundheitsdienst gerichtet, wie vor allem daraus erhellt, dass dessen Inanspruchnahme auch albanischen Volkszugehörigen weiterhin offensteht und die teilweise bestehenden Zugangserschwernisse nicht an deren Volkszugehörigkeit anknüpfen, sondern die Folge von ihrerseits asylunerheblichen Umständen sind (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 33 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 44; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 57; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 37; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 72 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 78 f.). Die Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitsdienstes durch albanische Volkszugehörige mag insbesondere wegen der unterschiedlichen Muttersprache von Patienten und Personal schwierig sein; eine faktische Zugangssperre resultiert hieraus - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - indessen nicht, weil in aller Regel die erforderliche Verständigung mit Hilfe solcher Personen möglich sein wird, die beide Sprachen ausreichend beherrschen. Jedenfalls sind verifizierbare Anhaltspunkte dafür, dass allein wegen sprachlicher Probleme eine medizinisch gebotene Behandlung albanischer Volkszugehöriger nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 44). Abgesehen davon fehlt es für den Regelfall auch an der notwendigen Eingriffsintensität, weil zumindest das existenzielle Minimum medizinischer Grundversorgung durch das Vorhandensein staatlicher und hierzu paralleler Gesundheitseinrichtungen gewährleistet ist (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 44; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 38; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 79). Der schlechte Zustand des Gesundheitssystems im Kosovo unterscheidet sich zudem nicht wesentlich von demjenigen in den anderen Landesteilen der Bundesrepublik Jugoslawien; auch dies macht deutlich, dass maßgebende Ursache hierfür die schwierige politische und wirtschaftliche Lage ist und nicht - wie die Vorinstanz mutmaßt - serbische Maßnahmen mit dem Ziel einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Kosovo-Albaner (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 34 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 44 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 37). 1.1.1.6. Im Bildungsbereich sind seit etwa 1990 sowohl das Schul- als auch das Hochschulsystem, die bis dahin der autonomen Gestaltung der Provinzregierung des Kosovo überantwortet waren, von gravierenden staatlichen Maßnahmen betroffen worden (6., S. 19; 20., S. 9; 25.; 125., S. 15). Insbesondere setzte das serbische Parlament im August 1990 für das gesamte Staatsgebiet einheitliche Lehrpläne fest; danach blieb zwar muttersprachlicher Unterricht weiterhin statthaft, der Anteil des Unterrichts zum Erlernen der serbo-kroatischen Sprache sowie der serbischen Geschichte und Kultur wurde aber stark ausgeweitet (3., S. 7; 6., S. 19 f.; 7., Nrn. 201 f.; 8., S. 5; 11., S. 12; 20., S. 9; 27.; 114., Abschn. II.10; 125., S. 15). Da die kosovo-albanischen Lehrkräfte dieser Lehrplanänderung nicht Rechnung trugen, wurde die Gehaltszahlung an sie von staatlicher Seite eingestellt und wurden zwischen 18.000 und 26.000 von ihnen entlassen (3., S. 7; 6., S. 21; 7., Nr. 201; 8., S. 5; 11., S. 12; 20., S. 9; 25.; 27.; 63., S. 4; 99., Kap. 2.4.; 114., Abschn. II.10; 125., S. 15; 160., S. 4). Seither wird den ca. 270.000 albanischen Kindern im Grundschulalter - teils in den bisherigen Schulgebäuden, aber räumlich getrennt von den Angehörigen anderer Volksgruppen, und teils in Privaträumen - von albanischen Lehrern Unterricht in weitgehender Anlehnung an die früheren Lehrpläne erteilt (6., S. 21 f.; 7., Nr. 201; 8., S. 11 f.; 22.; 23., S. 12; 24., S. 38; 25.; 27.; 37., S. 15; 50., S. 7 f.; 99., Kap. 2.4.; 114., Abschn. II.10; 125., S. 4 u. 15; 160., S. 4; 161., S. 6 f.; 172.). Der größte Teil der weiterführenden staatlichen Schulen wurde dagegen geschlossen, da die kosovo-albanische Bevölkerung ihren Besuch ablehnt; die ca. 60.000 albanischen Kinder dieser Altersstufe werden durch entlassene albanische Lehrkräfte in Privatwohnungen unterrichtet (6., S. 21 u. 23; 7., Nr. 201; 8., S. I, 5 u. 11 f.; 10., S. 9; 11., S. 12; 20., S. 9; 22.; 23., S. 12; 25.; 27.; 37., S. 15; 50., S. 7 f.; 63., S. 4; 114., Abschn. II.10; 125., S. 4; 160., S. 4; 161., S. 7). Die am 1. September 1996 zwischen Milosevic und Rugova vereinbarte Rückkehr albanischer Schüler und Lehrer an die staatlichen Schulen ist bis heute nicht umgesetzt (137.; 160., S. 4; 189., S. 2; 191.; 193.), obwohl dem parallelen Schulsystem zunehmend Lehrer, Unterrichtsräume und finanzielle Mittel fehlen (115., Nrn. 144 u. 166; 186.). Es kommt immer noch - jedoch seltener als vor Abschluss der vorgenannten Vereinbarung - zu Durchsuchungen von Unterrichtsräumen, zur Beschlagnahme von Sachmitteln und zu Übergriffen auf Lehrkräfte und gelegentlich auch auf Schüler, wobei der Grundschulbereich seit jeher weniger häufig betroffen ist; eine systematische Störung oder gar Unterbindung des von der albanischen Seite organisierten parallelen Schulsystems findet nach wie vor nicht statt (6., S. 21 ff.; 7., Nr. 200; 8., S. 11 f.; 11., S. 12; 22.; 23., S. 12 u. 14; 25.; 27.; 37., S. 14 f.; 42.; 46.; 63., S. 4; 70.; 81.; 95.; 106.; 110.; 114., Abschn. II.10; 125., S. 4 u. 15 f.; 137.; 157.; 167.; 172.; 186.; 191.; 193.). An der Universität in Pristina waren früher zwei Drittel der Studienplätze für albanische Studenten reserviert, für die Lehrveranstaltungen in albanischer Sprache abgehalten wurden (6., S. 24; 57.). Als durch das Gesetz über die Universitäten Serbiens vom 7. August 1992 grundsätzlich Serbo-Kroatisch zur alleinigen Unterrichtssprache bestimmt wurde - die Zulassungsquote für albanische Studenten war schon zuvor auf 1.500 pro Jahr herabgesetzt worden -, verweigerten die meisten albanischen Professoren und Dozenten eine entsprechende Unterrichtserteilung; ca. 800 von ihnen wurden daraufhin entlassen oder quittierten aus Solidarität mit entlassenen Kollegen den Dienst (6., S. 24; 8., S. 6; 11., S. 12; 20., S. 9; 27.; 57.; 125., S. 16; 160., S. 4). Kosovo-albanische Studenten meiden deshalb die staatliche Universität in Pristina mit der Folge, dass die knapp bemessene Zulassungsquote nicht einmal ausgeschöpft wird. Eine am 22. oder 23. März 1998 unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu dem im vorstehenden Absatz erwähnten Erziehungsabkommen vom 1. September 1996, die die Rückkehr albanischer Studenten in die staatliche Universität vorsieht, ist - von der Übergabe weniger Fachbereichsgebäude abgesehen - bisher (ebenfalls) nicht umgesetzt (207.; 231., S. 3). Statt dessen studieren die kosovo-albanischen Studenten weiterhin im Rahmen paralleler universitärer Strukturen mit inzwischen 13 oder gar 15 Fachbereichen, an denen 900 bis 1.100 Lehrkräfte überwiegend in Privatwohnungen ca. 15.000 bis 22.000 Studenten unterrichten (8., S. 12; 11., S. 12; 22.; 25.; 27.; 28.; 50., S. 7; 143.; 151.; 161., S. 7). Auf diese Weise gelingt es der albanischen Seite trotz häufiger Behinderungen durch die serbischen Behörden im Großen und Ganzen, den Studienbetrieb auf allen Ebenen bis hin zur Promotion aufrechtzuerhalten (11., S. 12; 25.; 27.; 28.; 125., S. 16). Die alternativen Schul- und Universitätsabschlüsse werden allerdings nicht allgemein anerkannt (137.; 160., S. 4). Die vorgenannten staatlichen Maßnahmen im Bildungsbereich sind für die davon betroffenen Schüler, Studenten und Lehrkräfte sowie dort sonst engagierten Personen albanischer Volkszugehörigkeit in aller Regel asylrechtlich ohne Belang. Ihnen fehlt bereits die Gerichtetheit in Bezug auf die Volksgruppe der Kosovo-Albaner; sie zielen nämlich nicht darauf ab, die albanischen Volkszugehörigen von Bildung und Erziehung auszuschließen, sondern dienen dem bildungspolitischen Zweck, die schulischen und universitären Rahmenbedingungen im Kosovo denjenigen im übrigen Serbien anzugleichen (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 34 f. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 36 f. sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 47; OVG Nordrhein- Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 33; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 35; zweifelnd OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 40). Außerdem vermag der Senat auch die asylrechtlich nötige Eingriffsintensität nicht zu erkennen, denn das bildungsmäßige und kulturelle Existenzminimum ist nach wie vor gewährleistet (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 34 u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 40). Die seit 1990 gültigen Lehrpläne lassen nämlich muttersprachlichen Unterricht in einem gewissen, dem Schutz der Albaner als nationaler Minderheit ausreichend Rechnung tragenden Umfang zu; und einen asylrechtlich geschützten Anspruch der Kosovo-Albaner, die Unterrichtssprache und die Lehrinhalte selbst zu bestimmen, gibt es nicht; soweit Bildungsdefizite dadurch entstehen, dass die albanische Bevölkerungsmehrheit das offizielle Schul- und Hochschulsystem boykottiert, fällt dies demzufolge in ihren eigenen Verantwortungsbereich (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 40 f.; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 12 f. u. 70 f. sowie v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 77; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 18). Abgesehen davon steht albanischen Schülern und Studenten das von ihrer Volksgruppe auf allen Ebenen organisierte und letztlich auch funktionierende parallele Bildungssystem zur Verfügung, sodass das zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz notwendige Maß an Bildung erlangt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, dass im parallelen Bildungssystem lehrende und lernende sowie dieses unterstützende Personen im Einzelfall ihrer Intensität nach asylerheblichen Eingriffen ausgesetzt sein können (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 48; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 41; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 51 u. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 26.09.1996 - 13 A 3255/94.A - S. 12 f.). 1.1.1.7. Auch die ansonsten von seiten des Staates ergriffenen legislativen und administrativen Maßnahmen, welche sich für die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo negativ auswirken, sind jedenfalls für den Regelfall asylrechtlich irrelevant. Soweit etwa im Sozialbereich eine faktische Benachteiligung der Kosovo-Albaner dadurch stattfindet, dass infolge der Begrenzung der öffentlichen Leistungen ab dem vierten Kind durch Gesetz vom 21. Juli 1992 die traditionell kinderreicheren albanischen Familien eine geringere finanzielle Unterstützung als zuvor erhalten (2., Nr. 158 b), fehlt es an der asylrechtlich nötigen Gerichtetheit schon deshalb, weil diese Regelung für die gesamte Bevölkerung gilt (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 29) und weil sie überdies das Ziel verfolgt, ein übermäßiges Bevölkerungswachstum allgemein einzudämmen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 37 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 48; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 69 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 76). Soweit der serbische Staat durch eine Reihe weiterer Maßnahmen - die allerdings ein eher geringes Echo gefunden haben - die Ansiedlung von Serben und von Montenegrinern im Kosovo begünstigt (2., Nr. 156 c, d u. f; 81.; 107.; 114., Abschn. II.4.1; 231., S. 5), liegt darin zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kosovo-Albanern. Darunter fallen auch die in der zweiten Hälfte des Jahres 1995 erfolgten Zuweisungen von serbischen Kriegsflüchtlingen aus der Krajina (Kroatien), von denen allerdings im Kosovo - und zwar überwiegend in Notunterkünften - proportional weniger untergebracht wurden als in anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (65., S. 7; 78.; 84.; 109.; 110.; 113., S. 4; 114., Abschn. II.4.1; 125., S. 10 f.; 189., S. 4 f.; 231., S. 5). Den albanischen Volkszugehörigen im Kosovo wird durch diese Maßnahmen aber nicht das wirtschaftliche Existenzminimum entzogen, sodass es zumindest in aller Regel an der notwendigen Eingriffsintensität mangelt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 38 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 49; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 22; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 57). Grundsätzlich gilt nichts anderes, soweit albanische Volkszugehörige im Zusammenhang mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes aus ihnen bis dahin preisgünstig überlassenen Firmenwohnungen ausziehen mussten und diese alsdann von serbischen Volkszugehörigen bezogen wurden (84.; 160., S. 27 f.; 231., S. 36). Allerdings wird gelegentlich auch von der gewaltsamen Vertreibung kosovo-albanischer Familien aus Wohnungen berichtet, in denen sie offenbar rechtmäßig lebten (7., Nr. 195; 31.; 63., S. 3; 65., S. 9; 109.; 110.; 114., Abschn. II.5; 125., S. 10 f.; 160., S. 27 f.; 189., S. 4; 191.; 231., S. 36); solchenfalls kann je nach den Umständen des Einzelfalles die Asylrelevanz durchaus zu bejahen sein (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 38 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 49; Nds. OVG, Ue v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 73 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 79 f.). Ansonsten lässt sich - abgesehen von der fehlenden Eingriffsintensität - auch nicht ohne weiteres eine asylerhebliche Gerichtetheit der ansiedlungspolitischen Maßnahmen feststellen, weil diese primär auf eine stärkere Präsenz des staatsloyalen Bevölkerungsteils und damit auf eine Schwächung der im Kosovo vermehrt auftretenden Separatismusbestrebungen zielen (107.); in Bezug auf die Krajina-Flüchtlinge ist offensichtlich auch deren Heimatlosigkeit Rechnung getragen worden (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/98 - S. 49; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 79; OVG Nordrhein- Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 46 u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 52 f.). Soweit ferner die albanische Sprache im öffentlichen Leben zurückgedrängt worden ist, insbesondere die Medien insoweit Beschränkungen und anderen Behinderungen unterliegen, und die serbo-kroatische Sprache zur vorrangigen Amtssprache bestimmt worden ist (2., Nr. 157 b u. c; 6., S. 26 ff.; 7., Nrn. 196 bis 199; 125., S. 4; 244.), stellt dies ebenfalls keinen der Intensität nach asylerheblichen Eingriff in das kulturelle Existenzminimum der albanischen Volkszugehörigen dar. Es wird nämlich weder auf den Gebrauch der albanischen Sprache im häuslichen Bereich oder in dem der nachbarschaftlichen Kommunikation nachhaltig Einfluss genommen, noch wird den Kosovo-Albanern das Erlernen der Amtssprache verwehrt (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 50; vgl. ferner Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 75 f., u. Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 12 f. u. 74 sowie v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 11 f. u. 80). Soweit staatliche Maßnahmen kulturelle und sportliche Aktivitäten der Kosovo-Albaner berühren (2., Nr. 157 f), wird die Schwelle zur Asylerheblichkeit in der Regel ebenfalls nicht erreicht (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 39 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 50). 1.1.1.8. Schließlich stellt auch die Art und Weise, in der seitens des jugoslawischen Staates mit Rückkehrern aus dem Ausland umgegangen wird, regelmäßig keine politische Verfolgung dar. Soweit die Bundesrepublik Jugoslawien seit Ende November 1994 denjenigen ihrer Staatsangehörigen, die nach einem erfolglosen Asylverfahren ohne aktualisiertes Reisedokument zurückkehren wollten (30.; 32.; 96.; 114., Abschn. II.7; 134., S. 14; 175.), und seit Mai 1995 auch denjenigen, die muslimischer Religionszugehörigkeit sind und begleitet abgeschoben werden sollten (vgl. Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern vom 04.01.1995 - II A 4 - 23 d - u. des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 23.05.1995 - II A 42 (0) - 23 d -), die Einreise verweigert hat, sind in großer Zahl albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo betroffen gewesen. Indessen ist diese Praxis angesichts der seit dem 1. Dezember 1996 erfolgten vorläufigen Anwendung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen und des Protokolls zu dessen Durchführung (134., S. 17 nebst Anl. V u. VI) zu einem großen Teil - nämlich soweit nicht freiwillige Rückkehrer betroffen sind - überholt (vgl. jetzt den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 03.12.1996 - II A 4 - 23 d -). Nach dem Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen Ende Februar/Anfang März 1998 wurde die Rückführung zunächst durch Anordnung eines - Straftäter ausnehmenden - Abschiebestopps für 14 Tage (vgl. die Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. und 24.03.1998 - II A 4 - 23 d - und vom 08.06.1998 - II A 42 - 23 d -) und nach dem mit Verordnung (EG) Nr. 1901/98 vom 7. September 1998 (ABl. L 248 v. 08.09.1998, S. 1) verhängten Landeverbot im Bereich der Europäischen Union für Flugzeuge u.a. der nationalen jugoslawischen Fluggesellschaft JAT, durch die gemäß dem Rückführungs- und Rückübernahmeabkommen die Rückführung grundsätzlich zu erfolgen hat, erneut - diesmal wegen tatsächlicher Unmöglichkeit von Abschiebungen - bis auf weiteres ausgesetzt (vgl. den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 11.09.1998 - II A 4 - 23 d - u. 231., S. 18). Bis Ende August 1998 wurden auf der Grundlage des vorgenannten Abkommens ca. 8.200 Personen nach Jugoslawien abgeschoben; hinzu kommen etliche freiwillige Rückkehrer; der Anteil albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo an der Gesamtzahl der Rückkehrer belief (und beläuft) sich auf ca. 80 % (152.; 154.; 157.; 167.; 189., S. 14; 209.; 231., S. 19). Zwar kann eine Einreiseverweigerung asylerheblich, also nicht nur hinsichtlich der Abschiebung von rechtlicher Bedeutung sein (BVerwG, U. v. 12.02.1985 - 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30 u. B. v. 30.04.1997 - 9 B 11.97 - DVBl 1997, 912). In Bezug auf die bis zum 30. November 1996 generell und seither nur noch gegenüber freiwilligen Rückkehrern unter bestimmten Voraussetzungen geübte Praxis der Einreiseverweigerung (174.; 175.; 202.; 231., S. 19) fehlt es indessen schon an der Gerichtetheit in Anknüpfung an die albanische Volkszugehörigkeit (zweifelnd, aber im Ergebnis offengelassen: Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 52), denn die betreffende Verfahrensweise galt und gilt grundsätzlich für alle Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 39 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 51; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 84 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 81; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 24 f.) und zielt(e) objektiv darauf ab, einer unkontrollierten, massenhaften - mithin nicht sozialverträglichen - Rückkehr sowie einer Zuwanderung unter Benutzung falscher Personalpapiere entgegenzusteuern (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 51; vgl. ferner Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 81, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94 - S. 49 f. u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 56 f.). Darüber hinaus lässt sich auch die erforderliche Eingriffsintensität nicht feststellen. Die betreffende Schwelle erreicht eine Einreiseverweigerung nämlich erst, wenn sie mindestens von langer, unabsehbarer Dauer ist und mit einer Entziehung des durch Auslandsvertretungen des Herkunftsstaats gewährten Schutzes einhergeht, sodass faktisch eine Ausbürgerung bewirkt wird (BVerwG, B. v. 30.04.1997 - 9 B 11.97 - a.a.O.). Vorliegend ging es aber zum überwiegenden Teil um eine lediglich vorübergehende Einreiseverweigerung, die erkennbar vor allem die Position der Bundesrepublik Jugoslawien im Rahmen der Verhandlungen über das zwischenzeitlich abgeschlossene Rückführungs- und Rückübernahmeabkommen stärken sollte (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 40 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 51 f.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.1995 - A 12 S 159/95 - S. 8 ff.; Nds. OVG, U. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 20 f.); dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass auch die Zahl der erfolgreichen freiwilligen Rückkehrer seither stetig angestiegen ist (174.; 189., S. 14). Soweit sonst von staatlichen Repressalien gegenüber Rückkehrern berichtet wird, sind diese in der Regel ebenfalls nicht von asylrechtlicher Bedeutung. Zwar unterliegen Rückkehrer gewissen Restriktionen, die von polizeilichen Verhören (etwa über ihr exilpolitisches Verhalten und das anderer Kosovo-Albaner im Ausland) über die Einbehaltung des Passes bis hin zur Beschlagnahme von Devisen und/oder von Sachen reichen können (11., S. 17; 32.; 37., S. 27 f.; 43.; 45.; 53.; 70.; 80.; 154.; 164.; 175.; 181.; 189., S. 14; 231., S. 18 f.). Von derartigen Maßnahmen ist indes nur ein Teil der Rückkehrer betroffen; allerdings müssen alle diejenigen, die lediglich über einen von einer konsularischen Vertretung Jugoslawiens in Deutschland ausgestellten Reiseausweis zur Rückreise (sog. Putni List) verfügen, zum Zwecke der Ausstellung eines neuen Personalausweises bei der örtlich zuständigen Stelle vorsprechen (181.; 189., S. 14 f.; 231., S. 19 f.). Nur in wenigen Einzelfällen kommt es anlässlich der oben genannten Maßnahmen bei der Einreise oder bei der späteren Meldung in der Zielgemeinde zu längerfristigen Festnahmen oder zu körperlichen Misshandlungen (152.; 154.; 157.; 167.; 175.; 181.; 189., S. 14; 190.; 231., S. 18 f.). Auch die in neueren Erkenntnisquellen zur Rückkehrgefährdung aufgeführten diesbezüglichen Fälle (114., Abschn. II.7; 144.; 164.; 171., S. 2 ff.) lassen eine staatlich zu verantwortende Änderung der geübten Praxis in quantitativer oder qualitativer Hinsicht seit der vorläufigen Anwendung des Rückführungs- und Rückübernahmeabkommens nicht erkennen (Hess. VGH, B. v. 15.12.1997 - 7 UE 2249/97.A - S. 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.08.1997 - A 14 S 444/96 - S. 13 f.). Ebenso wenig lässt sich seit dem Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen Ende Februar/Anfang März 1998 generell eine Zunahme von Übergriffen und/oder eine Verschärfung der Überprüfung von Rückkehrern feststellen (194.; 195.; 196.; 207.; 208.; 209.; 212.; 238.). Dem weit überwiegenden Teil der dokumentierten Maßnahmen (Verhören, Passeinbehaltungen, Beschlagnahmen) gegenüber Rückkehrern fehlt es schon von vornherein an der asylrelevanten Eingriffsintensität (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 53 sowie Be. v. 15.12.1997 - 7 UE 2249/97.A - S. 24 u. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 53; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 82), und auch hinsichtlich der gemeldeten Misshandlungen und Verhaftungen enthalten die vorliegenden Dokumente in aller Regel keine Angaben zu Art und Schwere bzw. Dauer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 19 u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 24 f.). Meist lässt sich darüber hinaus die asylrechtlich gebotene Gerichtetheit nicht feststellen, weil zum einen die näheren Umstände - insbesondere der Anlass für die jeweils ergriffene Maßnahme - und die persönlichen Verhältnisse des betreffenden Rückkehrers (wie z.B. dessen kriminelles oder exilpolitisches Vorverhalten) nicht mitgeteilt werden (VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.08.1997 - 14 S 444/96 - S. 14; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 82) und zum anderen Grenzbeamte auf Devisen und Sachen auch bei Touristen und Geschäftsreisenden ungeachtet deren Volkszugehörigkeit teils unter Berufung auf Zoll- und/oder Importbestimmungen zugreifen (174.; 175.; 189., S. 14; 231., S. 18 f.; vgl. dazu auch Nds. OVG, U. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 17). 1.1.2. Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gebotene Würdigung der zur Situation der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo getroffenen Feststellungen hat den Senat nicht hinreichend davon zu überzeugen vermocht, dass alle Kosovo-Albaner oder wenigstens ein sachlich oder persönlich begrenzter Kreis von ihnen als Zielgruppe eines - landes- oder kosovoweit oder begrenzt auf Teilgebiete des Kosovos angelegten - staatlichen Verfolgungsprogramms gruppenverfolgt sind. Denn die gewonnenen Erkenntnisse lassen für die Zeit seit 1990 bis heute den Schluss auf das Bestehen eines entsprechenden staatlichen Verfolgungsprogramms, das bereits verwirklicht wird oder dessen Verwirklichung mindestens alsbald bevorsteht, nicht zu. Das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms kann nur festgestellt werden, wenn Eckpunkte eines zumindest in Ansätzen koordinierten und organisierten Vorgehens, für das eine gewisse Regel- oder Gleichmäßigkeit kennzeichnend ist, sichtbar sind, wenn dieses Programm auf einem entsprechenden Willensakt staatstragender Stellen oder Personen beruht und wenn die geplanten Maßnahmen darauf abzielen, die in den Blick genommene Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit physisch zu vernichten, gewaltsam zu vertreiben oder sonst asylerheblich zu beeinträchtigen (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 54, vgl. ferner Bay. VGH, U. v. 09.01.1995 - 19 BA 94.30663 - S. 8, OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 55 f., Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 22 f., u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 38). Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass alle diese Voraussetzungen in Bezug auf die albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo oder eine Teilgruppe von ihnen seit 1990 vorgelegen haben oder jetzt vorliegen. Ließe sich ein Programm als solches feststellen, so wäre dieses als ein staatliches zu qualifizieren. Denn die legislativen und administrativen Maßnahmen gehen unmittelbar vom serbischen Staat aus, und die asylrelevanten sicherheitsbehördlichen Übergriffe muss er sich zurechnen lassen, weil er in Kenntnis der Situation keine oder mindestens keine effektiven Maßnahmen trifft, um sie zu unterbinden (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 55). Es erscheint aber mindestens zweifelhaft, ob die oben (1.1.1.1. bis 1.1.1.8.) festgestellten Maßnahmen unterschiedlichster Art und Intensität, denen die Kosovo-Albaner seit der weitgehenden Aufhebung der Autonomie der Provinz ausgesetzt sind, sich überhaupt auf ein Programm zurückführen lassen (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 54). Dies mag zwar für die legislativen und administrativen Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit eine Angleichung der Lebensverhältnisse im Kosovo an diejenigen im übrigen Serbien und eine Stärkung der serbischen Staatsautorität bewirken sollen, zu bejahen sein. Für die im Wesentlichen auf Befugnisüberschreitungen der Sicherheitsbehörden beruhenden und nicht im Zusammenhang mit bewaffneten Auseinandersetzungen stehenden asylerheblichen Eingriffe, die nach Ort, Zeit und Betroffenen willkürlich erfolgen und auch in jeder Hinsicht unauffällig gebliebene Albaner treffen können (6., S. 34 ff.; 10., S. 6 f.; 11., S. 11; 24., S. 53; 37., S. 23; 74.; 102.; 142.; 189., S. 5; 196., S. 11 f.; 231., S. 6), lässt sich dagegen eine irgendwie geartete Planmäßigkeit nicht feststellen, es sei denn, diese würde - wegen des damit erreichbaren breitgefächerten Einschüchterungseffekts - gerade in der mangelnden Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des polizeilichen Vorgehens erblickt (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 - S. 16 f.). Ebenso wenig ist hinsichtlich der asylrelevanten Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte im Verlaufe der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar/Anfang März 1998 ein zumindest in Ansätzen planmäßiges Vorgehen erkennbar, weil selbst innerhalb der umkämpften Gebiete grundsätzlich die Städte und außerdem etliche Dörfer unbehelligt geblieben sind und es zudem nicht in allen eingenommenen Dörfern zu Maßnahmen von asylerheblicher Intensität gekommen ist, mögen diese auch - wenn sie erfolgten - regelmäßig nach einem erkennbaren Muster abgelaufen sein (vgl. Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 9, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 137). Wäre ungeachtet dessen ein staatliches Programm anzunehmen, so würde es sich jedenfalls nicht um ein gegen die Kosovo-Albaner oder eine Teilgruppe von ihnen gerichtetes Verfolgungsprogramm handeln. Zwar hat der serbische Staat erkennbar das Ziel, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung des Kosovo zu Lasten der albanischen Mehrheit zu verschieben und gegen deren Willen sicherzustellen, dass die Provinz Kosovo Teil des serbischen Staatsverbandes bleibt (8., S. 1; 23., S. 25 ff.; 24., S. 40 ff.; 43.; 50., S. 8; 78.; 107.; 125., S. 22; 189., S. 4). Ferner ist davon auszugehen, dass der serbische Staat mit der Gesamtheit der von ihm veranlassten Maßnahmen zum Nachteil der Albaner - auch soweit sie für sich betrachtet nicht asylerheblich sind - einen erheblichen Auswanderungsdruck auf den albanischen Bevölkerungsteil im Kosovo bewusst ausübt oder wenigstens billigend in Kauf nimmt (1.; 50., S. 6 u. 8; 78.; 189., S. 5). Hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für die Annahme eines staatlichen Programms mit dem Ziel einer physischen Vernichtung, gewaltsamen Vertreibung oder sonst asylerheblichen Beeinträchtigung der gesamten oder eines sachlich oder persönlich begrenzten Teils der albanischen Bevölkerung im ganzen Kosovo oder in Teilgebieten davon bestehen demgegenüber nicht (BverwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 37 ff. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 55; VGH Baden-Württemberg, U. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - S. 22 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 56; Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 81 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 86 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 39; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 37 f.; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 32). Weder ist ein Programm dieses Inhalts dokumentiert oder sonst amtlich verlautbart - gelegentliche Äußerungen serbisch-nationaler Politiker genügen hierfür nicht -, noch gibt es Hinweise auf ein derartiges Geheimprogramm oder zumindest einen auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens (vgl. 78.). Ebenso wenig kann - und zwar entgegen der Vorinstanz auch nicht mit Blick auf die schlechte medizinische Versorgungslage und die daraus resultierenden gesundheitlichen Risiken - zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die gegenwärtige bedrückende Situation für die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo sich lediglich als erste Stufe eines letztlich doch auf ihre asylrelevante Verfolgung gerichteten Gesamtkonzepts darstellt (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 58; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 88; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 37 u. 44). Denn zum einen haben sich die Diskriminierungs- und Verfolgungsformen in den letzten Jahren zumindest außerhalb der von den seit Ende Februar/Anfang März 1998 zu verzeichnenden bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Gebiete in qualitativer Hinsicht nicht maßgeblich verändert; vielmehr ist eine Stagnation der Repression auf hohem Niveau bei im Wesentlichen unveränderter politischer Zielsetzung seit etwa 1989/90 festzustellen (3., S. 8; 32.; 50., S. 6 f. u. 9 f.; 102.; 110.; 195.; 196., S. 11 f.; 203.; 209.; 212.). Auch die asylrelevanten Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte im Verlaufe der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar/Anfang März 1998 stellen sich nach der Erkenntnislage zur Überzeugung des Senats nicht als Ausdruck und begonnene Umsetzung eines Verfolgungsprogramms im vorgenannten Sinne dar, weil das auf die Abwehr von gewaltsamen Sezessionsbestrebungen der UCK gerichtete Vorgehen der serbischen Sicherheitsbehörden - in dessen Gefolge die fraglichen Übergriffe verübt worden sind - dem Grunde nach legitim ist und es zu den allein asylerheblichen überschießend harten Maßnahmen jedenfalls weder generell gekommen ist, noch hinreichende Anzeichen dafür vorliegen, dass derartige Maßnahmen generell beabsichtigt (gewesen) sind (vgl. 209.; ferner VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 37 f., Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 9, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 89 u. 136 ff.). Und zum anderen belässt der serbische Staat den Kosovo-Albanern nach wie vor den Raum, den sie benötigen, um ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken; insbesondere geht er nicht systematisch gegen die entstandenen Parallelstrukturen vor, ohne dass dafür zwingende Hinderungsgründe ersichtlich wären (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 38 f. u. 46 sowie v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 37). Bei alledem hat sich zur Überzeugung des Senats ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung - hierbei würde es sich auch im vorliegenden Zusammenhang um ein gewichtiges Indiz für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung handeln (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.) - jedenfalls bisher nicht zu entwickeln vermocht (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 58 f.). Nicht unerhebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keine Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit darstellen mit der Folge, dass sie selbst - nicht zuletzt durch ihren Zusammenhalt im Widerstand gegen die serbischen Behörden - das moralische, religiöse und gesellschaftliche Klima prägen oder wenigstens erträglicher gestalten können (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 46 u. 49 sowie Be. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56 f. u. v. 03.03.1998 - 7 UE 869/96 - S. 23 f.; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 101 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 77 f. u. 87 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 21.05.1996 - 14 A 2035/94.A - S. 39 f. u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 59; einschränkend Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 47). 1.1.3. Ebenso wenig hat der Senat aufgrund der zur Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo getroffenen Feststellungen die Überzeugung gewinnen können, dass seit 1990 bis heute die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte landes- oder kosovoweit oder - lässt man die für den vorliegenden Fall rechtlich nicht maßgebende Zeit von März bis Oktober 1998 außer Betracht - begrenzt auf Teilgebiete des Kosovo vorliegt (ebenso für die Zeit bis zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt: Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 25 ff. u. 41 ff. sowie v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 43 ff., ferner B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 57 ff.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 16 f.; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 95 ff.; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 84 ff.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 16.04.1997 - 14 A 2800/94.A - S. 27 ff. u. v. 19.01.1998 - 13 A 2296/94.A - S. 28 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 - S. 7 ff.; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 - S. 17 ff.; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 52 ff.). An Anhaltspunkten für eine Verfolgungsdichte, die die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte, fehlt es von vornherein, weil nach den oben (1.1.1.) getroffenen Feststellungen eine asylerhebliche Verfolgung von Kosovo-Albanern außerhalb des Kosovo in der Realität nur vereinzelt stattfindet. Um beurteilen zu können, ob die erforderliche Verfolgungsdichte für den gesamten Kosovo bejaht werden kann, hat der Senat die Zahl der jeweils asylerheblichen Verfolgungsschläge und die Zahl der jeweiligen Gruppenmitglieder einer auf den maßgebenden Zeitraum bezogenen, - auch in qualitativer Hinsicht - wertenden Relationsbetrachtung unterzogen (vgl. dazu Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 20 u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 20 f.). Die Feststellung einer - absolut gesehen - größeren Zahl solcher Eingriffe reicht nämlich für sich allein nicht aus, weil eine bestimmte Zahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer größeren Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann mit der Folge, dass noch keine Bedrohung für die gesamte Gruppe vorliegt (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Außerdem ist zu bedenken, dass bei einem überschießenden militärischen Vorgehen des Staates wie z.B. im Guerilla-Bürgerkrieg wegen der nach Quantität und Qualität typischerweise andersartigen - nämlich großflächiger wirkenden und jeweils zahlreiche Personen treffenden - Verfolgungsschläge die erforderliche Verfolgungsdichte eher belegt sein kann als bei anderen Formen der Gruppenverfolgung (BVerwG, U. v. 15.07.1997 - 9 C 2.97 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194). Die vom serbischen Staat ergriffenen legislativen und administrativen Maßnahmen in den Bereichen des Arbeits- und Wirtschaftslebens, des Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesens sowie von Kultur und Sport, im Zusammenhang mit dem Wehrdienst und gegenüber Rückkehrern sind - wie oben festgestellt wurde - in aller Regel asylrechtlich nicht beachtlich und können schon deshalb die Qualifizierung der Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder eines begrenzten Kreises von ihnen als Gruppenverfolgung nicht rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.; vgl. auch Hess. VGH, B. v. 15.12.1997 - 7 UE 2249/97.A - S. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 19). Maßgebende Bedeutung kommt indessen den vornehmlich von serbischen Sicherheitskräften verübten Eingriffen in Leib, Leben und persönliche Freiheit zu, die bei deren Vorgehen im Allgemeinen und bei der Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen im Besonderen vermehrt vorkommen. Die Gesamtzahl der diesbezüglichen Menschenrechtsverletzungen wird - insbesondere aufgrund von Erhebungen des CDHRF und des LDK - für 1993 mit ca. 13.500, für 1994 mit 19.000 bis 25.000, für 1995 mit maximal 12.500, für 1996 mit etwa 5.900 bis 7.000 und für 1997 mit ca. 5.600 bis 15.200 angegeben (8., S. 7; 9.; 21., S. 5; 24., S. 68; 37., S. 8 ff.; 41.; 45.; 110.; 114., Abschn. III; 125., S. 7 f.; 142.; 160., S. 5; 175.; 189., S. 5; 191.; 231., S. 6). Für 1998 liegen dem Senat bisher keine den gesamten Jahreszeitraum abdeckenden und hinreichend verlässlichen Zahlenangaben vor (255.). Außerhalb der seit Ende Februar/ Anfang März 1998 von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Gebiete soll allerdings - abgesehen von einer deutlichen Zunahme an Straßenkontrollen und Wohnungsdurchsuchungen insbesondere in den Randbereichen der umkämpften Regionen (vgl. oben 1.1.1.1.1.) - keine nennenswerte Zunahme von Übergriffen registriert worden sein (209.; 212.). Dagegen ist für die umkämpften Gebiete selbst von einer gegenüber 1997 erheblich erhöhten Anzahl von Repressionsmaßnahmen im Jahre 1998 auszugehen, wobei freilich die während der hauptsächlichen Eskalationsphase von März bis Oktober registrierten Spitzen zahlenmäßig ausgeblendet werden können, weil nach den oben (1.1.1.) getroffenen Feststellungen trotz immer wieder, jedoch überwiegend nur noch punktuell aufflammender Kämpfe seit etwa Ende Oktober 1998 ein deutlicher Rückgang hinsichtlich Anzahl und Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen festzustellen ist und die überschießenden Spitzen der Monate März bis Oktober demzufolge untypisch und deshalb für die Relationsbetrachtung ungeeignet sind. Die nach Abzug der vorgenannten Spitzen und nach den von den Erhebungsstellen gemäß ihrer bisherigen Praxis angelegten Maßstäben verbleibende Erhöhung gegenüber 1997 bemisst der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse mit etwa der Hälfte, sodass für 1998 von einer Gesamtzahl von knapp 23.000 registrierten Menschenrechtsverletzungen auszugehen sein wird. Da sich danach die Verhältnisse im Jahr 1994 im Vergleich zu den hier relevanten Vorjahren seit 1990 und zu den Folgejahren seit 1995 - auch zu 1998 - als am schlechtesten darstellen (vgl. 2., Nrn. 153 u. 171; 3., S. 8; 7., Nr. 189; 32.; 37., S. 10; 38.; 45.; 50., S. 7; 142.; 160., S. 5; 189., S. 5; 231., S. 6), können sich die folgenden Überlegungen zunächst einmal auf die Zahlen des Jahres 1994 beschränken (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 26 u. 41 sowie v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 44, ferner B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 58; vgl. auch Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 54). Zu berücksichtigen ist dabei einerseits, dass die dokumentierten sicherheitsbehördlichen Maßnahmen - wie weiter oben (1.1.1.1.2.) festgestellt - jedenfalls nicht generell, sondern nur insoweit asylrelevant sind, als diese zielgerichtet an die Ethnie anknüpfen und darüber hinaus auch nach dem jeweils verletzten Rechtsgut bzw. nach der jeweiligen Eingriffsintensität asylrechtlich beachtlich sind; schon aus diesem Grunde ist ein erheblicher Abschlag erforderlich (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 44 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 58; vgl. Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 56 f.); hinzu kommt, dass nach der Art der Dokumentation der berichteten Fälle die angegebenen Zahlen offenbar auch Mehrfachnennungen desselben Vorfalls unter verschiedenen Rubriken enthalten. Andererseits kann davon ausgegangen werden, dass etliche der nur einmal erfassten Verfolgungsfälle mehrere Personen betreffen und dass eine größere Zahl asylrelevanter Eingriffe überhaupt nicht dokumentiert ist, etwa weil sie von den Betroffenen aus Angst vor weiteren Repressalien gar nicht gemeldet wurden oder weil eine zur Entgegennahme einer Meldung bereite Stelle im Einzelfall nicht erreichbar war (24., S. 39 u. 68; 37., S. 9; 171., S. 1). Der Senat ist aufgrund der ihm zugänglichen Erkenntnisse - insbesondere über die Engmaschigkeit des Informationsnetzes der Dokumentationsstellen (23., S. 19 u. 22 f.) - der Überzeugung, dass die Dunkelziffer nicht bekannt gewordener Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls die Zahl der dokumentierten, aber nicht asylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nicht übersteigt, sodass gebotene Zu- und Abschläge sich im Wesentlichen ausgleichen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 44 f. u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 59; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 47 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 21, u. Nds. OVG, Ue. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 56 f. u. 75 sowie v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 20 u. 84). Hinreichend sichere Anzeichen für eine in absehbarer Zeit zu erwartende erneute - derjenigen zwischen März und Oktober 1998 in den umkämpften Gebieten vergleichbare - Zunahme asylrelevanter Übergriffe gegenüber Kosovo-Albanern liegen nicht vor. Zwar ist es auch nach dem Übereinkommen zwischen Milosevic und Holbrooke vom Oktober 1998 immer wieder zu Kämpfen zwischen den Konfliktparteien gekommen, bei denen die serbischen Sicherheitsbehörden die Grenzen legitimer militärischer Gegengewalt gegenüber der UCK offenbar erneut und teilweise - etwa bei der Tötung von nicht (mehr) kampffähigen Personen bei Racak am 15. Januar 1999 (251.; 252.; 257.) - deutlich überschritten haben. Indessen handelt es sich seither nur um verhältnismäßig kleinräumige bewaffnete Auseinandersetzungen, die zudem - mindestens ganz überwiegend - erkennbar an sich gewaltförmig äußernde separatistische Bestrebungen der UCK anknüpfen (223.; 239.; 246.; 247.; 259.). Greifbare Anhaltspunkte für eine nochmalige Ausbreitung der Kämpfe auf flächenmäßig größere Gebiete oder für eine neuerliche deutliche Erhöhung der überschießend harten und nur deshalb asylrelevanten Abwehrmaßnahmen gegen tatsächliche oder mutmaßliche UCK-Mitglieder oder gegen mit der UCK in Verbindung gebrachte Personen, Großfamilien und Dorfgemeinschaften vermag der Senat - zumal angesichts des Drucks des fortbestehenden und hinsichtlich der Einsatzzeit noch verschärften NATO-Aktivierungsbefehls für Luftangriffe und der Verlegung zusätzlicher NATO-Kampfflugzeuge und -Schiffe in die Krisenregion (240.; 252.; 256.; 257.) - nicht zu erkennen (vgl. dazu auch VGH Baden- Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 36 f., u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 149 ff., insbes. 151 ff.). Kann danach von der für 1994 mit 25.000 Menschenrechtsverletzungen angegebenen Höchstzahl ausgegangen werden, weil diese - wie im vorvorletzten Absatz dargelegt - bei Ausblendung der untypischen Spitzen auch 1998 nicht überschritten worden ist, und setzt man diese zu der weiter oben (1.1.1.) ermittelten kleinstmöglichen Zahl der kosovo-albanischen Bevölkerung von gut 1,5 Millionen in Beziehung (ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 - S. 10), so ergibt sich für jeden albanischen Volkszugehörigen im Kosovo lediglich eine statistische Wahrscheinlichkeit von knapp 1,7 % pro Jahr, von einem asylrelevanten Verfolgungsschlag getroffen zu werden (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 45). Selbst bei Abstellung auf einen mittelfristigen Zeitraum von vier Jahren mit der Erwägung, dass die Betrachtung nur eines Kalenderjahres nicht sachgerecht sei (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 18 f., OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 50, u. Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 28 f.), liegt die Betroffenheitsquote - legt man die Summe der für 1994 bis 1997 oder 1995 bis 1998 angegebenen Höchstzahlen von maximal 59.700 Verfolgungsschlägen zu Grunde - bezogen auf alle Kosovo-Albaner bei weniger als 4 %. Würde man den in die Relationsbetrachtung einzubeziehenden Personenkreis angesichts der seltener von Verfolgungsschlägen betroffenen Kosovo-Albaner weiblichen Geschlechts und im noch nicht oder nicht mehr wehrpflichtigen Alter (37., S. 22 f.; 65., S. 8; 110.; 114., Abschn. III; 125., S. 6; 191.) außerdem in persönlicher bzw. sachlicher Hinsicht auf die Teilgruppe der wehrpflichtigen Männer zwischen 18 und 60 Jahren begrenzen und diese - mit Blick auf die hohe Kinderzahl der albanischen Familien - auf etwa ein Viertel aller Kosovo-Albaner schätzen, so vervierfachte sich die soeben ermittelte Betroffenheitsquote (vgl. Schlesw.- Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 25 f.; für bloße Verdopplung OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 49 f.; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 21). Die sich danach ergebende statistische Wahrscheinlichkeit für Mitglieder der betreffenden Teilgruppe, binnen vier Jahren einen asylrelevanten Verfolgungsschlag zu erleiden, läge bei annähernd 15,9 %. Für eine noch weitergehende Eingrenzung dieser Teilgruppe - etwa auf politische Aktivisten, in den parallelen Strukturen tätige Personen, aktive Gewerkschafter, aus seit Ende Februar/Anfang März 1998 umkämpften Dörfern stammende jüngere Männer oder ehemalige Polizisten und Offiziere - reichen die vorliegenden Erkenntnisse nicht aus. Zwar ist nicht zu verkennen, dass beispielsweise die vorgenannten Personenkreise - nach zeitlich wechselnden Schwerpunktsetzungen der serbischen Behörden - relativ stärker gefährdet sind als die übrigen wehrpflichtigen Männer albanischer Volkszugehörigkeit (3., S. 9 f.; 11., S. 11; 20., S. 8; 27.; 32.; 35.; 37., S. 22 f. u. 34; 46.; 63., S. 3 f.; 65., S. 7; 75.; 77.; 79.; 93.; 95.; 106.; 108.; 130.; 168.; 181.; 186.; 188.; 191.; 195.; 196., S. 12; 207.; 210.; 214.; 231., S. 5). Es lässt sich aber anhand der dokumentierten Zahlen nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass sich die registrierten Verfolgungsschläge gerade auf die vorgenannten Personenkreise oder auch nur auf einen oder mehrere von ihnen konzentrieren (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 60 f.; Schlesw.- Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 27 f.); demzufolge bedarf es einer jeweils individuellen Prüfung, ob die grundsätzlich stärkere Gefährdung des Mitglieds eines solchen Personenkreises sich im konkreten Fall zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit verdichtet (vgl. Nds. OVG, Ue. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 13 f. u. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 83 u. 85, sowie unten 1.2.1.). Eine rein quantitative Betrachtungsweise reicht für sich allein freilich nicht aus; vielmehr ist mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch die Qualität der Eingriffe in die - insoweit wertende Elemente aufweisende - Feststellung der Verfolgungsdichte einzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - a.a.O. u. B. v. 22.05.1996 - 9 B 136.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 186). Denn bei gleicher statistischer Wahrscheinlichkeit, überhaupt von einem Verfolgungsschlag getroffen zu werden, ist die Zumutbarkeitsschwelle um so niedriger anzusetzen, je härter der drohende Eingriff nach Art und Intensität voraussichtlich ausfällt (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 45 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 61, VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1995 - A 14 S 531/96 - S. 21 f., u. OVG Mecklenburg- Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 51). In diesem Zusammenhang ist hier von Belang, dass asylrelevante Übergriffe der serbischen Sicherheitsbehörden gegenüber Kosovo-Albanern jedenfalls bei der im vorliegenden Zusammenhang erfolgenden Außerachtlassung der in der Haupteskalationsphase von März bis Oktober 1998 aufgetretenen Spitzen unterschiedlich schwer wiegen, insbesondere nur relativ selten tödlich enden oder Folter im Rechtssinne darstellen (119.; 142.), vielmehr in aller Regel höchstens zu solchen Körperverletzungen führen, derentwegen ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen werden muss (vgl. 20., S. 2; 41.), oder sich in verhältnismäßig kurz dauernden Entziehungen der physischen Freiheit erschöpfen bzw. sich hinsichtlich ihrer Intensität nur im Grenzbereich der asylrechtlichen Relevanz bewegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 - S. 22 f.). Abgesehen davon verteilen sich die festgestellten Verfolgungsschläge nicht gleichmäßig auf die gesamte albanischstämmige Bevölkerung im Kosovo oder auf eine oder mehrere nach objektiven Merkmalen begrenzbare Teilgruppe(n) der dort lebenden albanischen Volkszugehörigen. Vielmehr vermittelt die Erkenntnislage insoweit eher das Bild einer strukturierten Willkür. Denn zum einen gibt es keine Teilgruppe, die von asylerheblichen Übergriffen vollständig ausgenommen ist (24., S. 37; 37., S. 23; 41.; 102.; 108.; 139.; 150.), zum anderen sind - wie im vorstehenden Absatz dargelegt - relativ stärker gefährdete Personengruppen erkennbar (OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 49; vgl. auch OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 - S. 33 f.), zu denen indes die Mehrheit der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht gehört. Insgesamt lässt die erforderliche Relationsbetrachtung danach weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht den Schluss zu, dass im gesamten Kosovo für jeden albanischen Volkszugehörigen oder für jedes Mitglied eines sachlich oder persönlich begrenzten Teils dieser Gruppe nicht nur die Möglichkeit, sondern - objektiv gesehen und ungeachtet des verständlichen subjektiven Furchtempfindens der Gruppenangehörigen - die aktuelle Gefahr besteht, Opfer eines asylerheblichen Übergriffs der serbischen Staatsmacht zu werden (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 46 u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 62., ferner Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 59 u. 149 f.). Die Wahrscheinlichkeit, in einem überschaubaren Zeitraum nicht von solchen Maßnahmen betroffen zu werden, war und ist für Kosovo-Albaner - und zwar auch für Angehörige in Betracht zu ziehender Teilgruppen - seit 1990 bis in eine absehbare Zukunft vielmehr deutlich höher als die gegenteilige. Selbst im Hinblick darauf, dass in Bezug auf die Verfolgungsprognose unter dem Aspekt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zusätzlich weitere, nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie für sich betrachtet nicht asylrelevante Übergriffe und Diskriminierungen sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung - indiziell zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O., u. BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367), lässt sich die erforderliche Verfolgungsdichte nicht feststellen. Insbesondere kann - wie oben (1.1.2.) aufgezeigt - von einem Klima entsprechender Verachtung für die im Kosovo weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit der albanischen Volkszugehörigen trotz der sie treffenden wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Diskriminierungen nicht ausgegangen werden. Kann danach die erforderliche Verfolgungsdichte für die Annahme einer kosovoweiten Gruppenverfolgung der albanischen Volkszugehörigen nicht festgestellt werden, so bedarf keiner Entscheidung, ob es sich anderenfalls um eine regionale oder eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung handeln würde (vgl. zur Abgrenzung insbesondere BVerwG, Ue. v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 - a.a.O. u. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a.a.O.). Ebenfalls offen bleiben kann, ob die von März bis Oktober 1998 in den umkämpften Gebieten zu verzeichnenden Verfolgungsschläge damals die zur Annahme einer auf diese Gebiete beschränkten Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht haben (bejahend Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 147 f.; offenbar dahin tendierend - letztlich aber offen lassend - auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 34 ff., insbes. S. 35 u. 37; verneinend Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 9), weil es hierauf im vorliegenden Fall angesichts der lange vor dem betreffenden Zeitraum erfolgten Ausreise des Klägers und seiner später anstehenden Rückkehr rechtlich nicht ankommt. Es bedarf deshalb keiner exakten Bestimmung der seinerzeit umkämpften Gebiete - in Betracht kämen die ländlich geprägten Bereiche des Zentral- und (Süd-) Westkosovo (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 149) - und der genauen Zahl der dort damals lebenden albanischen Volkszugehörigen - es könnten schätzungsweise 500.000 bis 600.000 gewesen sein (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 146) -, und es braucht auch die Anzahl der seinerzeit von asylrelevanten Verfolgungsschlägen betroffenen Bewohner nicht ermittelt und insbesondere nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob diese hinreichend zuverlässig anhand der Anzahl der zerstörten Häuser und der üblichen Familiengröße geschätzt werden kann (vgl. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 146 ff.). Schließlich kann der Senat auch offen lassen, ob es sich, wenn eine solche auf Teilgebiete des Kosovo beschränkte Gruppenverfolgung zu bejahen wäre, dabei um eine regionale oder eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung handeln würde; hier läge die Annahme einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung angesichts der erkennbaren Anknüpfung der letztlich überschießenden Abwehrmaßnahmen an die Operations- und Rückzugsgebiete der gewaltsam sezessionistische Ziele verfolgenden UCK freilich näher (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 34 ff., insbes. S. 35, u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 90 u. 149 ff.). Kann nach alledem eine kosovoweite gruppengerichtete Verfolgung seit 1990 bis jetzt und in absehbarer Zukunft nicht festgestellt werden und ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall außerdem unerheblich, ob von März bis Oktober 1998 in bestimmten Teilgebieten des Kosovo eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der dort lebenden albanischen Volkszugehörigen stattgefunden hat, so braucht auch nicht darüber entschieden zu werden, ob dem - wie noch zu zeigen sein wird (unten 1.2.1. und 1.2.2.) auch in individueller Hinsicht - unverfolgt ausgereisten Kläger die Berufung auf eine später eingetretene und noch andauernde örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von vornherein verwehrt wäre, weil er wegen des fehlenden örtlichen und zeitlichen Bezugs zum Verfolgungsgeschehen aus dem Kreis der Verfolgungsbetroffenen herausfiele, oder ob sich ein aus dem betroffenen Gebiet stammender Nichtvorverfolgter wenigstens dann auf den fraglichen objektiven Nachfluchttatbestand, falls er fortbestünde, berufen könnte, wenn der Heimatstaat dem Asylbewerber nicht einmal die Niederlassung in einem nicht von Verfolgung betroffenen Teil des Staatsgebiets ermöglichen würde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 23 f., u. Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 27 f., 31 f. u. 155). 1.1.4. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Kosovo- Albanern lässt sich für die Zeit seit 1990 bis heute und für eine absehbare Zukunft nicht feststellen. Zwar wird für die Zeit bis 1994 von Übergriffen privater paramilitärischer Einheiten und Banden auf ethnische Albaner im Kosovo in nicht näher quantifiziertem Umfang berichtet, gegen die der serbische Staat nicht eingeschritten ist (26.; 63., S. 5). Während der bewaffneten Auseinandersetzungen seit Ende Februar 1998 sollen wiederum paramilitärische Gruppen - diesmal jedoch offenbar eingebunden in Verbände staatlicher Sicherheitskräfte - aufgetreten sein (196., S. 1 u. 6; 203.; 209.; 216., S. 14 f. (Fn. 45); 231., S. 9). Für die Zeit von 1994 bis 1998 waren paramilitärische Aktivitäten dagegen auf Veranlassung des Staates merklich eingeschränkt worden (26.; 52.; 63., S. 5; 231., S. 9). Sonstige Übergriffe ethnischer Serben auf albanische Volkszugehörige sind in der Vergangenheit im Kosovo nur vereinzelt vorgekommen (116.; 129.; 187.); seit Ausbruch der Kämpfe wird diesbezüglich allerdings von einem Anstieg berichtet (217.). Einzelheiten, die eine hinreichend sichere Feststellung der Intensität und insbesondere Häufigkeit aller insoweit einschlägigen Vorfälle ermöglichen würden, sind indes nicht überliefert. Danach kann von der auch hier erforderlichen Verfolgungsdichte - selbst bei einer Gesamtschau mit den asylrelevanten Eingriffen staatlicher Stellen - nicht ausgegangen werden (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 21 f. u. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 47 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 63, Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 39, u. Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 - S. 14 f.). 1.2. Der Senat hat auch nicht festzustellen vermocht, dass der Kläger wegen individueller politischer Verfolgung Asyl beanspruchen kann. Insbesondere war er bei der Ausreise und ist er jetzt asylrelevanter Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht ausgesetzt (1.2.1.). Außerdem hatte er weder zum Zeitpunkt der Ausreise in seiner Person eine asylerhebliche Beeinträchtigung bereits erlitten oder drohte ihm eine solche damals aus sonstigen Gründen unmittelbar (1.2.2.) - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.) -, noch hat er im Falle jetziger Rückkehr sogleich oder in absehbarer Zeit gerade ihn treffende sonstige politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (1.2.3.). 1.2.1. Der Kläger konnte und kann Asyl - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt und eine jetzige Rückkehr - nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit beanspruchen. Diese Rechtsfigur, bei der es sich aber nicht um eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgungsbetroffenheit neben denjenigen der Gruppen- und Einzelverfolgung handelt (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - a.a.O.), trägt dem Umstand Rechnung, dass im Übergangsbereich zwischen gruppengerichteter Kollektivverfolgung und anlassgeprägter Einzelverfolgung asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein können, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (BVerfG, Be. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O. u. v. 20.10.1994 - 2 BvR 1375/93 u.a. -). Maßgebendes Kriterium für eine solche Gefährdungslage ist, ob es dem Asylbewerber bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seiner Heimat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - a.a.O.). Hierfür sind Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung, in welchem die Gruppenangehörigen als Minderheit ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen - auch solchen von noch nicht asylrelevanter Schwere - ausgesetzt sind, gewichtige Indizien (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.). Darüber hinaus ist aber eine Konkretisierung in Bezug auf den einzelnen Asylbewerber erforderlich (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 65; VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.1995 - A 12 S 159/95 - S. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 60). Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer missliebigen Gruppe ausweist, ist in Fällen einer möglichen Individualverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit für den Verfolgerstaat nämlich nur ein - wenn auch im Vordergrund stehendes - Element seines Feindbildes, welches jedoch erst beim Hinzutreten weiterer Umstände, die den Schutzsuchenden in den Augen des Verfolgerstaats belasten - hier etwa der Zugehörigkeit zu einem sachlich oder persönlich näher begrenzten Kreis innerhalb der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo -, eine Verfolgung zwar nicht unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, aber doch in manchen Fällen nach Maßgabe weiterer Eigentümlichkeiten des Betroffenen auslöst (BVerwG, B. v. 22.02.1996 - 9 B 14.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 184). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer für den Kläger beachtlich wahrscheinlichen Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit vermag der Senat für die beiden relevanten Zeitpunkte nicht zu bejahen. Zum einen kann nach den weiter oben (1.1.2.) getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben müssen. Und zum anderen lässt sich hinsichtlich des Klägers ein individueller Lebenssachverhalt, der bei ihm angesichts der Referenzfälle politischer Verfolgung und der Beeinträchtigungen von Gruppenangehörigen unterhalb der Schwelle asylrelevanter Eingriffsintensität eine asylerhebliche Gefährdungslage auszulösen geeignet war oder wäre, nicht feststellen. Der Kläger gehört zur Überzeugung des Senats schon nicht zu einem der - wie oben (1.1.3.) aufgezeigt - im Hinblick auf asylerhebliche Übergriffe relativ stärker gefährdeten Personenkreise wie etwa der politischen Aktivisten, in den parallelen Strukturen tätigen Personen, aktiven Gewerkschafter, aus seit Ende Februar/Anfang März 1998 umkämpften Dörfern stammenden jüngeren Männer oder ehemaligen Polizisten und Offiziere. Insbesondere hat sich der Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Kläger als politischer Aktivist ins Blickfeld der serbischen Behörden geraten war oder ist. Für den Ausreisezeitpunkt (April 1993) kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger tatsächlich politischer Aktivist gewesen, und auch nicht, dass er gleichwohl als solcher angesehen und behandelt worden ist. Zwar kann dem Kläger aufgrund seiner insoweit im Wesentlichen gleich lautenden Angaben bei seiner Anhörung beim Bundesamt und bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats geglaubt werden, dass er bereits im Kosovo schlichtes Mitglied des LDK war und als solches auch an Parteiversammlungen teilgenommen hat. Allein deswegen muss aber seit jeher in aller Regel nicht mit asylerheblicher Verfolgung gerechnet werden (6., S. 33; 50., S. 7; 63., S. 3; 108.; 113., S. 3; 131.; 188.; 206.; 231., S. 5). Dass der Kläger gleichwohl bis zu seiner Ausreise als politischer Aktivist gesucht worden sein soll, vermag der Senat bereits aufgrund des eigenen klägerischen Vorbringens nicht festzustellen. Soweit der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats zunächst angegeben hat, die Polizei habe ihm, dem Kläger, politische Aktivitäten anlasten wollen, um die Entlassung seines damals im Polizeidienst stehenden Bruders Sherif zu erreichen, ist dies bereits aus sich heraus nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls könnte eine so motivierte Suche nach dem Kläger höchstens bis 1990 erfolgt sein, weil der betreffende Bruder - wie dem übrigen Vorbringen des Klägers im Asylgerichtsverfahren zu entnehmen ist - in diesem Jahr aus dem Polizeidienst ausgeschieden ist, ohne seine Uniform abzugeben, und deshalb spätere Vorsprachen der Polizei im Elternhaus hieran angeknüpft und der Waffensuche sowie der Einforderung von Geld gegolten hatten. Soweit der Kläger vor dem Bundesamt und dem Berichterstatter des Senats außerdem angegeben hat, Polizisten hätten ihn seit Oktober 1991 bis zu seiner Ausreise 17- bis 18mal in seinem Elternhaus in Rasince gesucht und auch einige Male im Friseursalon in Stimlje nach ihm gefragt, so geschah dies - wie der Kläger bei der Vorprüfungsanhörung im Übrigen ausdrücklich eingeräumt hat - zur Überzeugung des Senats allein wegen des trotz entsprechender Einberufung für September 1991 nicht angetretenen Wehrdienstes und nicht im Hinblick auf mutmaßliche politische Aktivitäten des Klägers. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Deutschland als politischer (Exil-) Aktivist ins Blickfeld der serbischen Behörden geraten ist und deshalb bei seiner Rückkehr relativ stärker gefährdet wäre als andere Rückkehrer. Zwar ist davon auszugehen, dass jugoslawische Sicherheitsdienste die Tätigkeit kosovo-albanischer Exilpolitiker und ihrer Organisationen in Deutschland beobachten und dass Rückkehrer von der Polizei zu Auslandsaktivitäten befragt werden (44.; 120.; 133.; 144.; 163.; 164.; 181.; 189., S. 12; 231., S. 14 u. 19). Besondere Aufmerksamkeit ziehen dabei jedoch in aller Regel nur diejenigen auf sich, die sich in deutlich hervorgehobener Weise - insbesondere aktiv zu Gunsten der Unabhängigkeitsbestrebungen des Kosovo (29.; 113., S. 5; 133.; 163.) - engagieren. Wer lediglich Mitglied - auch auf einer lokalen Führungsebene - in einer Exilorganisation ist, die für eine gewaltfreie Stärkung kosovo-albanischer Belange eintritt, wer an Demonstrationen in Deutschland selbst teilnimmt bzw. die Teilnahme anderer organisiert, wer in diesem Zusammenhang Flugblätter verteilt und im Exil Spenden für die von der albanischen Seite im Kosovo betriebenen parallelen Einrichtungen sammelt, der gerät allein deswegen noch nicht in einer Weise ins Blickfeld der serbischen Behörden, dass er im Rückkehrfalle beachtlich wahrscheinlich von asylerheblichen Übergriffen betroffen wird (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 66 f., unter Berufung auf 56.; 87.; 154.; 178.; vgl. dazu auch Nds. OVG, U. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 - S. 24 ff.). Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von albanischen Volkszugehörigen als Separatisten primär vom Grad des politischen Engagements im Kosovo selbst abhängig, während Auslandsaktivitäten - jedenfalls solchen eher untergeordneter Art - insoweit keine maßgebende Bedeutung beigemessen wird (58.; 87.; 100.; 149.; 154.; 178.; 206.; 231., S. 14). Danach erscheinen die behauptete - und für das zweite Halbjahr 1993 und das erste Halbjahr 1994 auch belegte - Mitgliedschaft des Klägers im LDK in Deutschland und die Teilnahme an einer Demonstration in Bonn im Jahre 1995 nicht als in irgendeiner Weise gefahrerhöhend. Es fehlt auch jeder greifbare Anhalt dafür, dass der Kläger nach seiner Ausreise aus anderen Gründen als politischer Aktivist ins Blickfeld der serbischen Behörden geraten sein könnte. Soweit der Kläger bei seiner Vernehmung am 22. April 1997 behauptet hat, fünf Tage zuvor von seiner Familie telefonisch erfahren zu haben, dass die Polizei kurz vorher erneut nach ihm gefragt habe, glaubt ihm der Senat nicht. Denn der Kläger hat einen Grund für die behauptete neuerliche Suche nicht angeben können, sondern lediglich in anderem Zusammenhang geäußert, es würden sicher irgendwelche Akten über ihn geführt. Hierbei handelt es sich indes ebenso wie bei der nur in der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht aufgestellten, bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats hingegen nicht wieder aufgegriffenen Äußerung, laut früheren Telefongesprächen mit seiner Familie werde ihm illegaler Waffenhandel in der Zeit vor seiner Ausreise vorgeworfen, um im Wesentlichen spekulative Schutzbehauptungen. Denn es fehlt nicht nur insoweit an einer hinreichenden Substantiierung, sondern insgesamt an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Letzteres ergibt sich für den Senat vornehmlich aus dem im Verlauf des Asylverfahrens mehrfach gewechselten Vorbringen des Klägers zu Art und Dauer seiner Tätigkeit im elterlichen Friseursalon. So gab er vor dem Bundesamt noch an, dieses Geschäft Ende 1988 selbst eröffnet und bis zur Übernahme durch einen seiner Brüder im März 1993 auch geführt zu haben; seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht zufolge will er dagegen nur bis Januar oder Februar 1991 ständig im Friseursalon mitgearbeitet haben, der schließlich ab dem Frühjahr 1991 allein von seinem Vater und seinem Bruder weiter betrieben worden sei; und bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 22. April 1997 hat der Kläger schließlich ausgesagt, er sei lediglich bis ins Jahr 1989 hinein und zudem illegal in dem von seinem Vater geführten und zusammen mit seinem Bruder Xhelal betriebenen Friseursalon tätig gewesen. Selbst wenn trotz alledem als glaubhaft angesehen würde, dass die Polizei noch im Frühjahr 1997 nach dem Kläger gefragt hat, so wäre der Senat jedenfalls davon überzeugt, dass diese Nachfrage - ebenso wie diejenigen vor der Ausreise seit Oktober 1991 - ausschließlich dem noch immer nicht abgeleisteten Grundwehrdienst gegolten hätte. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu dem im Rückkehrfalle relativ stärker gefährdeten Kreis der jüngeren Männer gehört, die aus einem der seit Ende Februar/Anfang März 1998 umkämpften Dörfer stammen und allein deshalb nicht selten als mutmaßliche Kämpfer oder Unterstützer, wenigstens aber als Sympathisanten der UCK angesehen werden (vgl. oben 1.1.3.; ferner 195.; 203.; 208.; 214.). Zwar ist es auch im Bezirk Stimlje zu schweren Kämpfen gekommen, zuletzt Mitte Januar 1999 in Racak und umliegenden Dörfern (251.; 252.; 253.; 254.); diese beschränkten sich indes - wie auch schon im Sommer/ Herbst 1998 - auf den gebirgigeren Bereich (nord-/süd-) westlich von Stimlje (212.; 216., S. 41; 238.). Das östlich angrenzende flachere Gebiet ist demgegenüber - soweit aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ersichtlich - bisher weitgehend verschont geblieben; so ist insbesondere von Kampfhandlungen in der näheren Umgebung des nordöstlich von Stimlje gelegenen Dorfes Muzicane, wo der Geburtsort Rasince des Klägers, der in seinem 5. bis 8. Schuljahr die Grundschule in Muzicane besucht hat, ganz offensichtlich liegt, nichts bekannt geworden. Der Kläger selbst hat hierzu, auch nachdem ihm die jüngsten Dokumente am 26. Januar 1999 im Volltext per Telefax übermittelt worden sind, innerhalb der ihm für eine eventuelle Stellungnahme eingeräumten Frist ebenfalls nichts vorgetragen, obwohl er ausweislich seines früheren Vorbringens offenbar häufiger telefonischen Kontakt mit seinen noch im Kosovo verbliebenen Eltern und Geschwistern hat. Gehört der Kläger mithin auch aufgrund nach seiner Ausreise eingetretener Umstände nicht zu einem der im Hinblick auf asylerhebliche Übergriffe stärker gefährdeten Personenkreise und sind schon deshalb asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit nicht beachtlich wahrscheinlich, so braucht auch nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob und gegebenenfalls inwieweit es sich dabei um nach dem Verlassen des Herkunftsstaats aus eigenem Entschluss geschaffene Nachfluchttatbestände handeln würde und ob der Kläger solchenfalls insbesondere wegen der im vorvorstehenden Absatz abgehandelten exilpolitischen Tätigkeit überhaupt als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. 1.2.2. Sonstige individuelle Verfolgungsgründe für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Soweit er geltend macht, er habe hauptsächlich deshalb seine Heimat verlassen, weil er seiner Einberufung zum Grundwehrdienst vom 26. Juli 1991 - wonach er sich am 13. September 1991 beim Kreiswehrersatzamt in Stimlje zum Zwecke des Dienstantritts in Stip (im heutigen Mazedonien) am 16. September 1991 habe melden sollen - nicht habe nachkommen wollen, ist sein Vorbringen nach den in sich weitgehend stimmigen und während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleich gebliebenen Tatsachenangaben hierzu insgesamt glaubhaft. Es spricht angesichts der mehrfachen Nachfragen der Polizei in seinem Elternhaus in Rasince und in dem elterlichen Friseursalon in Stimlje ab Oktober 1991 auch vieles dafür, dass der damals 19 Jahre alte Kläger, wäre er nicht ausgereist sondern aufgegriffen worden, mit seiner zwangsweisen Zuführung zur Truppe hätte rechnen müssen (37., S. 18; 63., S. 13). Zwar wurden und werden - wie weiter oben (1.1.1.3.) festgestellt - Einberufungen gegenüber ethnischen Albanern aus dem Kosovo regelmäßig nur in exemplarischen Einzelfällen zwangsweise durchgesetzt. Indessen fanden von Juni 1991 bis Januar 1992 Kampfhandlungen in Kroatien statt, an denen auch die ehemalige Jugoslawische Volksarmee beteiligt war (29.), und deshalb dürfte zu dem für den Kläger bestimmten Dienstantrittstermin und auch noch einige Monate später eine Zwangsrekrutierung von - auch albanischstämmigen - Wehrpflichtigen durchaus beachtlich wahrscheinlich gewesen sein. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass Mitte Oktober 1991 der Zustand der unmittelbaren Kriegsgefahr förmlich erklärt wurde (36.; 63., S. 9; 90.). Hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass die verschärfte Rekrutierungspraxis bis kurz vor der Ausreise des Klägers im April 1993 angehalten hätte, sind für den Senat freilich nicht erkennbar. Einer abschließenden Überzeugungsbildung des Senats über all das bedarf es indessen nicht, weil selbst eine dem Kläger bei seiner Ausreise unmittelbar bevorstehende Zwangsrekrutierung - wie ebenfalls oben (1.1.1.3.) dargelegt - asylrechtlich nicht relevant gewesen wäre; das gilt sogar dann, wenn der Kläger mit einem Fronteinsatz in Kroatien hätte rechnen müssen. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei einem weiteren Verbleib in seiner Heimat, wenn er der Einberufung weiterhin nicht gefolgt wäre und im Falle seiner zwangsweisen Zuführung zur Truppe die Dienstleistung beharrlich verweigert hätte, Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion drohte. Es ist nämlich - gemessen an der großen Zahl von Wehrdienstentziehungen und Desertionen albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo - nur in vergleichsweise wenigen Fällen zu strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen. Eine abschließende Überzeugung brauchte der Senat freilich auch insoweit nicht zu gewinnen; denn auch wenn dem Kläger seinerzeit Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion gedroht hätte, wäre dies - wie oben (1.1.1.3.) näher begründet wurde - asylrechtlich ohne Bedeutung gewesen. Soweit der Kläger sich auf seine LDK-Mitgliedschaft und die Teilnahme an Parteiversammlungen vor seiner Ausreise sowie auf ihm angeblich mit dem Ziel der Entfernung seines Bruders Sherif aus dem Polizeidienst vorgeworfene eigene politische Aktivitäten beruft, musste er deshalb - wie oben (1.2.1.) bereits festgestellt - jedenfalls im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 1993 nicht (mehr) mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht in hinreichend nahem zeitlichem Zusammenhang mit den höchstens bis 1990 erhobenen Vorwürfen in Bezug auf seinen Bruder Sherif ausgereist ist und auch aus diesem Grunde jedenfalls nicht deshalb als vorverfolgt angesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - a.a.O.). 1.2.3. Dem mithin in jeder Hinsicht unverfolgt ausgereisten Kläger, der im Rückkehrfalle - wie bereits oben (1.1. bis 1.1.1.8. u. 1.2.1.) dargelegt - auf absehbare Zeit weder ethnischer Gruppenverfolgung noch Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt ist, droht bei einer jetzigen Rückkehr auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der jetzt 26 Jahre alte Kläger im Rückkehrfalle aufgrund der Einberufung vom 26. Juli 1991 zum Grundwehrdienst herangezogen werden wird, zumal seiner Aussage vor dem Berichterstatter des Senats zufolge noch im Frühjahr 1997 die Polizei im Elternhaus nach ihm gefragt haben soll. Es ist auch denkbar, dass bei der Einreise nach Jugoslawien von den Grenzbehörden anhand entsprechender Listen festgestellt wird, dass der Kläger bereits zum Grundwehrdienst einberufen worden ist und dass er sich der Dienstleistung bisher entzogen hat (37., S. 28; 53.; 63., S. 9; 64.; 67.; 68.; 96.; 129.; 148.). Mit Blick auf das am 22. Juni 1996 in Kraft getretene Amnestiegesetz, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und Desertion - ausgenommen von aktiven Offizieren und Unteroffizieren - vor dem 14. Dezember 1995 erfasst und in der Praxis konsequent umgesetzt wird (vgl. oben 1.1.1.3), erachtet es der Senat allerdings für völlig unwahrscheinlich, dass gegen den Kläger bei seiner Rückkehr ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung im Amnestiezeitraum eingeleitet werden wird. Bisher sind auch keine verifizierbaren Fälle von Bestrafungen wegen erst nach dem Amnestiezeitraum - etwa durch Verbleib im Ausland - begangener Wehrstraftaten bekannt geworden; auf eine insoweit großzügige Handhabung des Amnestiegesetzes könnte hindeuten, dass selbst gegen desertierte Berufsoffiziere und während Wehrübungen desertierte Reserveoffiziere und -unteroffiziere, die von der Amnestie ausdrücklich ausgenommen sind, nach deren In- Kraft-Treten keine Strafverfahren mehr eingeleitet worden sind (166.; 189., S. 11; 231., S. 13). Von daher geht auch die vom Kläger in erster Instanz geäußerte Vermutung, im Verlauf eines solchen Strafverfahrens menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, von vornherein ins Leere. Ob dem Kläger unter den vorgenannten Umständen im Rückkehrfalle eine zwangsweise Zuführung zum Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, braucht der Senat nicht abschließend zu prognostizieren. Denn jedenfalls wäre die asylrechtliche Relevanz einer solchen Maßnahme - ebenso übrigens auch die einer wenig wahrscheinlichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nach dem Amnestiezeitraum - zu verneinen; abgesehen davon hätte der Kläger im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst nicht mit einem Kampfeinsatz zu rechnen, da außerhalb des (rest-)jugoslawischen Territoriums keine Kampfhandlungen unter Beteiligung jugoslawischer Streitkräfte mehr stattfinden und eine Heranziehung gerade von kosovo-albanischen Wehrpflichtigen im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen im Kosovo gänzlich unwahrscheinlich ist (vgl. zum ganzen oben 1.1.1.3.). Asylerhebliche Maßnahmen gegen den Kläger sind im Rückkehrfalle - wie oben (1.2.1.) ausgeführt - auch nicht wegen seiner geringfügigen exilpolitischen Aktivitäten und wegen seines Herkunftsortes beachtlich wahrscheinlich. Allein wegen seiner Asylantragstellung und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland ist der Kläger ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt (6., S. 57; 43.; 62.; 80.; 138.; 168.). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger nur wegen des erfolglosen Asylverfahrens dergestalt ins Blickfeld der jugoslawischen Grenzbehörden gerät, dass sich die Wahrscheinlichkeit, von asylrelevanten Übergriffen betroffen zu werden, in seiner Person über das für sonstige Rückkehrer festgestellte Maß (vgl. oben 1.1.1.8.) hinaus erhöht. Das gilt umso mehr, als die Eltern und offenbar auch zwei ältere Brüder des Klägers, nämlich Xhelal und Sefdair, nach dessen Bekundungen bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 22. April 1997 auch nach der Schließung des Friseursalons Ende 1994 im Kosovo aufgrund der in Rasince betriebenen Landwirtschaft weiterhin ein Auskommen haben; mindestens ist Gegenteiliges weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch im vorliegenden Zusammenhang braucht deshalb mangels beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Rückkehrfall hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten und der Asylantragstellung des Klägers nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass es sich jeweils um nach dem Verlassen des Herkunftsstaats selbst geschaffene Nachfluchttatbestände handeln würde, die einer Asylanerkennung grundsätzlich entgegenstehen (vgl. § 28 AsylVfG und oben 1.2.1.). 1.3. Da dem Kläger weder bei seiner Ausreise noch im Falle seiner jetzigen Rückkehr auf absehbare Zeit im Kosovo asylrelevante Verfolgung droht(e), kommt es auf die - vom Verwaltungsgericht verneinte - Frage des Vorhandenseins einer internen Fluchtalternative in der Bundesrepublik Jugoslawien rechtlich nicht an. Bei der hier - außer einer nur örtlich begrenzten - allein in Betracht kommenden regionalen unmittelbaren staatlichen Verfolgung (vgl. dazu schon oben 1.1.3.) wäre das Bestehen einer internen Fluchtalternative im Übrigen ohnehin die Ausnahme. Eine solche Fluchtalternative wäre nämlich - bei Anlegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (BVerwG, Ue. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O. u. - 9 C 171.95 - a.a.O.) - etwa dann zu verneinen, wenn in dem verfolgungssicheren Landesteil für den regional Verfolgten eine existenzielle Gefährdung bestünde, die zwar in gleicher Weise auch am Herkunftsort gegeben, deren Ursache dort aber verfolgungsbedingt war (BVerwG, B. v. 22.05.1996 - 9 B 136.96 - a.a.O. u. U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a.a.O.). Der danach erforderliche Vergleich der jeweiligen wirtschaftlichen Situation am verfolgungssicheren Ort und - die dortige Verfolgung hinweggedacht - am Herkunftsort wäre für die Frage einer eventuellen Vorverfolgung für den Zeitpunkt der Ausreise, für die Frage eines später entstandenen Nachfluchttatbestandes für den Zeitpunkt seiner Entstehung und im Übrigen für den Zeitpunkt der Rückkehr zu prüfen (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 - a.a.O.). Dabei käme es nicht darauf an, ob sich ein erwerbsfähiger Asylbewerber am Ort der internen Fluchtalternative auf Dauer eine Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit schaffen kann; es reicht vielmehr aus, dass die wirtschaftliche Existenz auf irgendeine Weise gewährleistet ist (BVerwG, U. v. 15.07.1997 - 9 C 2.97 - a.a.O.). Ob die vorgenannten Maßstäbe grundsätzlich auch bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung anzulegen wären (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 23 f., Hess. VGH, Ue. v. 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A - S. 44 f. u. 80 sowie - 12 UE 2091/98.A - S. 42 f. u. 50, ferner Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 27 f. u. 155 f.), braucht der Senat angesichts hier im Ausreise- wie im Rückkehrzeitpunkt nicht vorliegender asylrelevanter Verfolgung nicht zu entscheiden. Erst recht kann offen bleiben, ob die je erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für eine interne Fluchtalternative etwa hinsichtlich nicht von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffener Teilgebiete des Kosovo, hinsichtlich Serbiens im Übrigen oder hinsichtlich Montenegros erfüllt (gewesen) wären (vgl. 130.; 200.; 207.; 209.; 211.; 214.; 218.; ferner Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 153 f. u. 156). 2. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Ue. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 - NVwZ 1992, 892, v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42, v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24, u. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 193). Nach den Feststellungen zum Asylbegehren des Klägers sind auch die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt; insbesondere drohen dem Kläger keine insoweit - anders als hinsichtlich des Asylbegehrens - beachtlichen Maßnahmen aufgrund eines Nachfluchttatbestandes, etwa wegen der Asylantragstellung oder sonst im Zusammenhang mit der Rückkehr (vgl. oben 1.2.1. u. 1.2.3.). 3. Der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, der infolge der Abweisung der Klage mit den beiden Hauptanträgen - auch ohne insoweit erfolgte Zulassung - in der Berufungsinstanz zur Entscheidung anfällt (BVerwG, Ue. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 - a.a.O. u. v. 28.04.1998 - 9 C 2.98 -), steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es liegen mit Blick auf die obigen Feststellungen (1.) keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Jugoslawien die konkrete Gefahr droht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG), oder dass er dort wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht wird (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt für den Kläger hinsichtlich Jugoslawiens nicht vor. Ein solches Abschiebungshindernis besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem auch hier relevanten Maßstab BVerwG, Ue. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - a.a.O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4 u. v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 89) landesweit eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, Ue. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187, u. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - NVwZ 1998, 526). Dazu ist erforderlich, dass der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Misshandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, Intensität und Urheberschaft gegen den dortigen Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331). Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a.a.O., v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 65, u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a.a.O.), sofern ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegt (BVerwG, U. v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a.a.O.). Art. 3 EMRK schützt nämlich ebensowenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen und (Bürger-)Kriegen sowie vor nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a.a.O. u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a.a.O.). Danach erfüllt die Art und Weise, in der seitens des jugoslawischen Staates mit Rückkehrern umgegangen wird (vgl. oben 1.1.1.8.), von vornherein nicht die vorbezeichneten Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf den Kläger (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.08.1997 - A 14 S 444/96 - S. 14). Auch eine gerade dem Kläger drohende unmenschliche Behandlung im Falle der Abschiebung lässt sich nicht feststellen. Denn zum einen sind die bewaffneten Auseinandersetzungen im Kosovo seit Ende Oktober 1998 deutlich zurückgegangen (oben 1.1.1.) und ist eine nochmalige Ausbreitung der Kämpfe auf flächenmäßig größere Gebiete auch nicht absehbar (oben 1.1.3.). Zum anderen ist das Gebiet nordöstlich von Stimlje, in dem der Geburts- und letzte Wohnort Rasince des Klägers liegt, bisher nach den dem Senat zugänglichen Erkenntnissen von Kampfhandlungen verschont geblieben (oben 1.2.1.), und es fehlt auch an greifbaren Anzeichen für eine diesbezügliche künftige Ausweitung. Abgesehen davon müsste sich der Kläger solchenfalls, da ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur festzustellen ist, wenn entsprechende Misshandlungen landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, für den Rückkehrfall auf die bisher zu keiner Zeit umkämpften Gebiete im Osten des Kosovo (vgl. 209.; 212.; 217.; 231., S. 3 u. 18; 238.) sowie auf das übrige Serbien und Montenegro verweisen lassen (Bay. VGH, U. v. 29.10.1998 - 22 BA 94.34252 - S. 10; Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 158). Dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr keines dieser Gebiete erreichen könnte oder an einer dortigen Niederlassung gehindert würde, ist nichts ersichtlich (200.; 208.; 214.). Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann dem Kläger ebenfalls nicht gewährt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat landesweit einer erheblichen konkreten individuellen - also nicht nur einer der Bevölkerung oder seiner Bevölkerungsgruppe dort drohenden allgemeinen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) - Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 325, v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 u. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 10). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger gerade aus in seiner Person liegenden Gründen eine solche individuell-konkrete Gefährdung drohen würde, liegen nicht vor. Wenn allerdings eine - landesweite oder unausweichliche - extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Lichte der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a.a.O., v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a.a.O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a.a.O., v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - a.a.O., v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249, u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, B. v. 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u.a. - DVBl. 1995, 560). Ob eine solche die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG einschränkende Auslegung für erfolglose Asylbewerber aus dem Kosovo derzeit verfassungsrechtlich schon deshalb nicht geboten ist, weil das Zusammenwirken des deutsch-jugoslawischen Rückführungs- und Rückübernahmeabkommens mit dem verhängten Landeverbot für jugoslawische Luftverkehrsgesellschaften im Bereich der Europäischen Union (vgl. oben 1.1.1.8.) für diesen Personenkreis einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG nahe kommt (so OVG Nordrhein- Westfalen, B. v. 16.11.1998 - 13 A 4113/98.A - S. 4 f.), kann der Senat offen lassen. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer nach den vorstehend bezeichneten Maßstäben zu beurteilenden extremen Gefährdungslage nach den oben (insbes. 1.1.1., 1.1.3. u. 1.2.1. sowie im vorangehenden Abs.) getroffenen Feststellungen nicht vor. Zum einen nämlich sind die bewaffneten Auseinandersetzungen im Kosovo seit Ende Oktober deutlich zurückgegangen und hat sich auch die dortige humanitäre Situation (dazu 231., S. 20) zumindest soweit stabilisiert, dass niemand ohne Obdach leben muss und jeder - sei es vielfach auch nur durch Unterstützung von (im Ausland lebenden) Familienangehörigen oder von internationalen humanitären Organisationen (228.; 233.; 238.; 249.) - die unabdingbar erforderliche wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung erhalten kann (ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 04.12.1998 - A 14 S 495/98 - S. 40 ff.). Und zum anderen sind Rückkehrer weder rechtlich noch faktisch gezwungen, sich in (ehemals) umkämpfte Gebiete des Kosovo zu begeben; dass in den übrigen Gebieten der Bundesrepublik Jugoslawien der Lebensunterhalt - selbst ohne die am Herkunftsort zu erwartende (rest-)familiäre Solidarität - nicht wenigstens auf einem landesüblichen Existenzminimum bestritten werden könnte, vermag der Senat aufgrund der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen (vgl. 130.; 200.; 207.; 209.; 211.; 214.; 218.) jedenfalls nicht mit der insoweit rechtlich gebotenen Überzeugungsgewissheit festzustellen (ebenso Nds. OVG, U. v. 22.10.1998 - 12 L 1448/98 - S. 160 f.). 4. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens - hierzu gehören auch die Kosten des Antragsverfahrens 7 UZ 1583/96.A - und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der 1972 in Rasince, damals zum Bezirk Urosevac und heute zum Bezirk Stimlje gehörend, Provinz Kosovo, Serbien, geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge beendete er nach der 8. Klasse die Grundschule in Rasince und Muzicane und absolvierte anschließend - parallel zum Besuch der Mittelschule - bis 1988 eine Ausbildung als Friseur in Stimlje; danach arbeitete er einige Zeit in Stimlje im elterlichen Friseursalon. Ebenfalls nach eigenen Angaben verließ der Kläger am 7. April 1993 seine Heimat und reiste über Bulgarien, Rumänien, Ungarn, die Slowakei und die Tschechische Republik am 12. April 1993 nach Deutschland ein. Dort meldete sich der Kläger bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Schwalbach als Asylsuchender, wo ihm hierüber am 19. April 1993 eine für eine Woche gültige Bescheinigung ausgestellt wurde. Am 3. Mai 1993 stellte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle Gießen - einen Asylantrag. Laut Niederschrift zu diesem Antrag vom folgenden Tage gab der Kläger anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt an: Er sei passives Mitglied des "Demokratischen Bundes Kosovo" (LDK) gewesen. Grund für seine Ausreise sei, dass er mit Ladung vom 26. Juli 1991 - die er vorlegte - zum Antritt des Grundwehrdienstes am 16. September 1991 einberufen worden sei. Seit Oktober 1991 habe ihn die Polizei ca. 17- oder 18mal gesucht. Er sei nicht gefunden worden, weil er regelmäßig von Verwandten oder Freunden gewarnt worden sei, wenn die Polizei sich genähert habe. Er habe sich auch des öfteren bei Verwandten versteckt gehalten. Außerdem habe es ein Versteck im Keller des Friseursalons gegeben. Diesen habe er bis März 1993 selbst geführt; danach habe sein Bruder das Geschäft übernommen. Er, der Kläger, sei mit Hilfe eines ihm unbekannten Schleppers in dessen Pkw für 1.500 DM, und zwar jeweils über die "grüne Grenze", nach Deutschland gereist. Im Rückkehrfalle würde er verhaftet und zum Wehrdienst herangezogen. Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 - zugestellt am 26. Mai 1993 - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bzw. im Falle einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung - primär nach Jugoslawien - an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Jugoslawiens aufhalte oder bei Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Insbesondere dienten Rekrutierungen in Jugoslawien nicht dem Zweck, die Wehrpflichtigen in schutzwürdigen persönlichen Merkmalen zu treffen. Auch soweit der Kläger bei einer Rückkehr mit Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung rechnen müsse, sei dies nicht asylrelevant, zumal Strafverschärfungen wegen der albanischen Volkszugehörigkeit bisher nicht bekannt geworden seien. Am 4. Juni 1993 erhob der Bruder namens des Klägers zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, mit am 8. Juni 1993 eingegangenem Schriftsatz der Kläger selbst hiergegen Klage. Zur Begründung bezog sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und machte weiter geltend: Albanische Volkszugehörige unterlägen im Kosovo einer asylrelevanten Gruppenverfolgung; es gebe ein staatliches Verfolgungsprogramm, mit dessen Umsetzung bereits begonnen worden sei. Er selbst sei, was sich aus von ihm in Kopie vorgelegten Ausweisen ergebe, seit Mitte 1993 Mitglied der Sektion Deutschland des LDK. Es sei auch nicht auszuschließen, dass er als albanischer Volkszugehöriger im Rückkehrfalle härter wegen Wehrdienstentziehung bestraft werde als ein serbischer Volkszugehöriger in vergleichbarer Situation. Ihn erwarte zudem kein faires Strafverfahren; vielmehr müsse er in dessen Verlauf mit Schlägen und anderer menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Sein Bruder, ein 1990 entlassener Polizist, sei samt seiner Familie zwischenzeitlich als Asylberechtigter anerkannt. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Januar 1996 erklärte der Kläger: Der Friseursalon in Stimlje sei ein Familienbetrieb; er selbst habe bereits seit Januar oder Februar 1991 nicht mehr richtig im Geschäft mitarbeiten können, weil die Polizei damals begonnen habe, junge Männer im wehrdienstfähigen Alter ohne vorherige schriftliche Einberufung zu rekrutieren. Der Friseursalon sei deshalb seit Frühjahr 1991 von seinem Vater und einem Bruder, die beide ebenfalls Friseure seien, weiterbetrieben worden. An welchem Tag er selbst den vorgelegten Einberufungsbescheid erhalten habe, wisse er nicht mehr. Jedenfalls habe er den Grundwehrdienst im September 1991 antreten sollen. Da er der Einberufung nicht Folge geleistet habe, sei sein Vater zweimal zur Polizei vorgeladen worden. Man habe seinem Vater überdies mit Schwierigkeiten gedroht, falls er, der Kläger, der Ladung nicht folge. Seine Eltern und drei seiner Brüder lebten noch immer im Kosovo. Aus Telefongesprächen mit seiner Familie wisse er, dass seinem Bruder und ihm vorgeworfen werde, dort illegal mit Waffen gehandelt zu haben. Im Zusammenhang mit diesem Vorwurf sei sein Bruder misshandelt worden; auch er sei deshalb nach Deutschland gekommen und inzwischen als Asylberechtigter anerkannt. Er selbst sei bald nach seiner Einreise Mitglied des LDK geworden; am 25. März 1995 habe er zusammen mit seinen Brüdern an einer Demonstration von Kosovo-Albanern in Bonn teilgenommen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - bezüglich Jugoslawien vorliegen. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Durch Urteil vom 30. Januar 1996 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Jugoslawien vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Kläger drohe als albanischem Volkszugehörigen aus der Provinz Kosovo im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das Gericht sei nämlich davon überzeugt, dass Angehörige dieser Gruppe im Kosovo - da ein staatliches Verfolgungsprogramm mit dem Ziel der Vertreibung eines großen Teils der albanischen Bevölkerung dort bereits umgesetzt werde - staatlicher Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und dass sie auch außerhalb des Kosovo in Jugoslawien keine verfolgungsfreie Zuflucht finden könnten. Besondere Umstände, derentwegen der Kläger von dieser Verfolgungsgefahr ausgenommen sei, lägen nicht vor. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 25. Februar 1997 - 7 UZ 1583/96.A - hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugelassen. Der Bundesbeauftragte beantragt ohne nähere Begründung der Berufung sinngemäß, unter Abänderung des Urteils die Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die seiner Ansicht nach stattfindende Gruppenverfolgung und auf sein bereits früher vorgetragenes individuelles Verfolgungsschicksal. Außerdem macht er geltend, dass jedenfalls angesichts des brutalen Vorgehens der serbischen Sicherheitskräfte bei den Ereignissen Anfang März 1998 und Mitte Januar 1999 zum einen vom Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms auszugehen sei und zum anderen auch Rückkehrer aus dem Ausland mit asylerheblichen Übergriffen rechnen müssten. Die Beklagte hat zu der Berufung nicht Stellung genommen. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 1. April 1997 über die vom Kläger geltend gemachten Gründe politischer Verfolgung Beweis erhoben durch dessen Vernehmung als Beteiligten. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter am 22. April 1997 verwiesen. Nachdem der Kläger bei dieser Vernehmung noch ausgesagt hatte, mit einer vor kurzem nach Deutschland eingereisten ethnischen Albanerin aus dem Kosovo lediglich verlobt zu sein, behauptet er - nachdem bekannt geworden ist, dass diese Albanerin anlässlich ihrer polizeilichen Anmeldung in Eltville am 17. Dezember 1997 angegeben hat, am 22. Oktober 1996 in Stimlje geheiratet zu haben - nunmehr, bei der Eheschließung im Kosovo nicht persönlich anwesend gewesen, sondern von seinem Vater vertreten worden zu sein. Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass der Senat über die Berufung durch Beschluss entscheiden kann, wenn er sie einstimmig für begründet oder unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenakte des Bundesamtes - Gesch.-Zeichen: E 1691068-138 - und der vom Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises über den Kläger geführten Ausländerbehördenakte Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen: 1. 09.02.1993 Auswärtiges Amt (AA) an VG Wiesbaden 2. 10.02.1993 Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien 3. 23.04.1993 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Themenpapier Kosovo - Allgemeine politische, wirtschaftliche und Menschenrechtssituation im Kosovo 4. 17.09.1993 amnesty international (ai) an VG Arnsberg 5. 12.10.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) an VG Regensburg 6. 28.10.1993 Sachverständiger Dr. Harald Kotschy vor VG München 7. 17.11.1993 5. periodischer Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien 8. Jan. 1994 Jens Reuter (Südost-Institut München - Abt. Gegenwartsforschung, Referat (ehem.) Jugoslawien): Die politische Entwicklung in Kosovo 1992/93 9. 23.03.1994 AA an VG Augsburg 10. 28.03.1994 Zeuge Bujar Bukoshi vor VG Minden 11. 05.05.1994 ai: Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo 12. 07.06.1994 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) an Rechtsanwalt Dr. Thun in Freiburg 13. 16.06.1994 Institut für Ostrecht München (IfOR) an VG Ansbach 14. 04.07.1994 AA an VG Stuttgart 15. 06.07.1994 AA an VG Würzburg 16. 07.07.1994 Ismije Beshiri an VG Frankfurt am Main 17. 21.07.1994 AA an VG Bayreuth 18. 16.08.1994 AA an VG Meiningen 19. 20.09.1994 AA an VG Ansbach 20. Sept. 1994 ai: Jugoslawien: Polizeigewalt in der Provinz Kosovo - die Opfer 21. 07.10.1994 Felicitas Rohder (GfbV): Repressionen der serbisch-montenegrinischen Behörden gegen Albaner und Muslime 22. 13.10.1994 Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) an VG München 23. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Donika Gervalla vor VG Sigmaringen 24. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Christine von Kohl vor VG Sigmaringen 25. 23.11.1994 Jutta Tiedtke (Arbeitsgruppe Außenpolitik der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag): Gespräche in Pristina/Kosovo, 27. bis 29. September 1994 26. 05.12.1994 AA an VG Würzburg 27. 13.12.1994 GfbV an VG München 28. 29.12.1994 AA an VG München 29. 30.12.1994 UNHCR an VG Schleswig 30. 02.01.1995 Bundesministerium des Innern (BMI) an Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin 31. 09.01.1995 Zeitung "Rilindja": Bericht des CDHRF in Prishtina über serbische Gewalt im Kosovo für das Jahr 1994 32. 12.01.1995 UNHCR: Position zu Abschiebungen nach Jugoslawien 33. 19.01.1995 AA an VG Ansbach 34. 25.01.1995 Christine von Kohl (Internationale Helsinki Föderation in Wien) an VG Regensburg 35. 27.01.1995 AA an VG Wiesbaden 36. Jan. 1995 ai: Die rechtliche Situation von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus dem ehemaligen Jugoslawien 37. 06.02.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Vertriebene zurückschaffen? 38. 07.02.1995 Judith Kumin (UNHCR) vor Arbeitsgruppe Innenpolitik der SPD-Bundestagsfraktion 39. 13.02.1995 AA an VG München 40. 15.02.1995 AA an VG Ansbach 41. 15.02.1995 Zeitung "Zeri i Kosoves": Repression durch serbische Polizei/serbisches Militär im Jahr 1994 42. 17.02.1995 AA an VG Ansbach 43. 17.02.1995 AA an VG Würzburg 44. 22.02.1995 BMI an VGH Baden-Württemberg 45. 06.03.1995 IGFM: Pressemitteilung - Dramatischer Anstieg der Menschenrechtsverletzungen an Albanern im Kosova 1994 46. 14.03.1995 AA an VG Ansbach 47. 14.03.1995 AA an VG Stuttgart 48. 20.03.1995 GfbV an VG Stuttgart 49. 21.03.1995 AA an VG Freiburg 50. 23.03.1995 Zeuge Peter Reuschenbach vor VG Aachen 51. 23.03.1995 VG Aachen (Urteil in der Sache 1 K 697/94.A, S. 13 - 32) tabellarische Auswertung von englischsprachigen Wochenberichten des Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten in Pristina für die Zeit vom 06.07. bis 24.08.1992 und vom 01.01. bis 19.02.1994 52. 03.04.1995 ai an VG Würzburg 53. 06.04.1995 AA an VGH Baden-Württemberg 54. 06.04.1995 AA an VG München 55. 10.04.1995 UNHCR an VG Regensburg 56. 05.05.1995 ai an VG Schleswig 57. 19.05.1995 AA an VG Freiburg 58. 01.06.1995 AA an VG Schleswig 59. 05.06.1995 GfbV an VG München 60. 07.06.1995 AA an VG Ansbach 61. 13.06.1995 AA an VG Ansbach 62. 15.06.1995 GfbV an VG Oldenburg 63. 21.06.1995 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien 64. 10.07.1995 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG Regensburg 65. 13.07.1995 SFH: Freiheit ist, wenn man nichts mehr zu verlieren hat 66. 14.07.1995 UNHCR an VG Sigmaringen 67. 17.07.1995 UNHCR an VG Regensburg 68. 19.07.1995 SFH an VG Regensburg 69. 28.07.1995 AA an VG Ansbach 70. 01.08.1995 ai an VG Düsseldorf 71. 09.08.1995 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 21.06.95 72. 16.08.1995 AA an VG München 73. 17.08.1995 ai an VG Düsseldorf 74. 17.08.1995 ai an VG Gießen 75. 17.08.1995 ai an VG Stuttgart 76. 23.08.1995 AA an VG Stuttgart 77. 30.08.1995 GfbV an VG Bayreuth 78. 04.09.1995 UNHCR an VG Wiesbaden 79. 08.09.1995 AA an VG Würzburg 80. 14.09.1995 AA an VG Oldenburg 81. 21.09.1995 GfBV an VG Ansbach 82. 22.09.1995 IfOR an VG Würzburg 83. 26.09.1995 AA an VG Karlsruhe 84. 28.09.1995 UNHCR an VG Gießen 85. 29.09.1995 AA an VG Ansbach 86. 29.09.1995 UNHCR an VG Aachen 87. 02.10.1995 AA an VG Ansbach 88. 05.10.1995 ai: Jugoslawien (Kosovo): ehemalige Polizeibeamte albanischer Herkunft 89. 06.10.1995 IGFM an VG Aachen 90. 12.10.1995 IfOR an VG München 91. 19.10.1995 AA an VG Würzburg 92. 31.10.1995 AA an VG Würzburg 93. 06.11.1995 ai an VG Freiburg 94. 13.11.1995 UNHCR an VG Münster 95. 15.11.1995 UNHCR an VG Leipzig 96. 15.11.1995 UNHCR an VG Stuttgart 97. 21.11.1995 AA an VG Aachen 98. 21.11.1995 AA an VG Stuttgart 99. Nov. 1995 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo 100. 04.12.1995 AA an VG Karlsruhe 101. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 93.50346 - 102. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 94.51289 - 103. 20.12.1995 AA an VG Ansbach 104. 20.12.1995 AA an VG Frankfurt/Main 105. 08.01.1996 ai an VG Mainz 106. 10.01.1996 GfbV an VG Leipzig 107. 11.01.1996 AA an VG Köln 108. 18.01.1996 AA an VG Ansbach 109. 25.01.1996 AA an VG Gießen 110. 15.01.1996 CDHRF Informationsdienst: Die Verletzung der Menschenrechte im Kosovo im Jahre 1995 111. 07.02.1996 AA an VG Ansbach 112. 07.02.1996 AA an VG Freiburg 113. 27.02.1996 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 114. Febr. 1996 Kosovo-Komitee Helsinki: Jahresbericht 1995 zur Menschenrechtssituation im Kosovo 115. 14.03.1996 Bericht der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission Elisabeth Rehn: Lage der Menschenrechte auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien 116. 27.03.1996 AA an VG Stuttgart 117. 16.04.1996 AA an VG Chemnitz 118. 17.04.1996 AA an OVG Rheinland-Pfalz 119. 18.04.1996 AA an VG Regensburg 120. 19.04.1996 BND an VG Ansbach 121. 23.04.1996 AA an VG Freiburg 122. 23.04.1996 AA an VG Stuttgart 123. 23.04.1996 UNHCR an VG Regensburg 124. 24.04.1996 AA an VG Köln 125. Mai 1996 IGFM: Apartheid und Ethnische Säuberung im Kosova 126. 04.06.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 127. 02.07.1996 AA an VG Schleswig 128. 16.07.1996 IfOR an VG Oldenburg 129. 14.08.1996 SFH an VG Darmstadt 130. 16.08.1996 UNHCR: Positionspapier zu Asylbewerbern aus der Bundesrepublik Jugoslawien 131. 26.08.1996 AA an VG Oldenburg 132. 27.08.1996 AA an VG Oldenburg 133. 30.10.1996 BND an VG Karlsruhe 134. 04.11.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 135. 07.11.1996 AA an Hess. VGH 136. 13.11.1996 AA an Bundesamt 137. 19.11.1996 AA an VG Düsseldorf 138. 19.11.1996 AA an VG Sigmaringen 139. 20.11.1996 IGFM an VG Frankfurt/Oder 140. 26.11.1996 AA an VG Frankfurt/Main 141. 06.12.1996 UNHCR an VG Würzburg 142. 12.12.1996 AA an VG Frankfurt/Oder 143. 16.12.1996 AA an VG Freiburg 144. 09.01.1997 GfbV: Kosovo (Serbien-Montenegro) - Unruhen in Serbien - Verhaftung und Mißhandlung zurückkehrender Kosovo-Albaner 145. 15.01.1997 AA an VG Ansbach 146. 04.02.1997 AA an VG Ansbach 147. 19.02.1997 AA an VG Münster 148. 24.02.1997 SFH: Das Amnestiegesetz der "Bundesrepublik Jugoslawien" für Deserteure und Refraktäre: seine Anwendung in Kosova 149. 25.02.1997 AA an VG Schleswig 150. 07.03.1997 ai an VG Augsburg 151. 17.03.1997 MdL (NRW) Karsli und Hammad: Reisebericht zur Situation im Kosovo 152. 19.03.1997 AA an OVG Rheinland-Pfalz 153. 19.03.1997 AA an VG Sigmaringen 154. 21.03.1997 AA an VGH Baden-Württemberg 155. 25.03.1997 AA an VG Gelsenkirchen 156. 02.04.1997 AA an OVG Saarland 157. 03.04.1997 AA an VG Stuttgart 158. 04.04.1997 AA an VG Sigmaringen 159. 07.04.1997 AA an OVG Saarland 160. 14.04.1997 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 161. 21.04.1997 Beate Harfmann (Caritasverband Stuttgart): Kosova - Ein Reisebericht 162. 23.04.1997 AA an OVG Nordrhein-Westfalen 163. 24.04.1997 BND an VG Bremen 164. 07.05.1997 GfbV: Kosovo (Serbien-Montenegro) - Anhaltende Repressionen gegen albanische Rückkehrer und ihre Familienangehörigen 165. 13.05.1997 AA an VG Stuttgart 166. 23.05.1997 AA an VG Arnsberg 167. 10.06.1997 BMI an VG Berlin 168. 18.06.1997 GfbV an Niedersächsisches OVG 169. 18.06.1997 UNHCR an VG Münster 170. 30.06.1997 AA an VG Oldenburg 171. 01.07.1997 SFH: Übergriffe an aus der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreich nach Kosova zurückgeschafften Asylsuchenden 172. 02.07.1997 AA an VG Ansbach 173. 02.07.1997 AA an VG Berlin 174. 24.07.1997 AA an VG Berlin 175. 28.07.1997 AA an VG Ansbach 176. 14.08.1997 AA an VG Karlsruhe 177. 26.08.1997 AA an VG Karlsruhe 178. 22.09.1997 AA an OVG Schleswig-Holstein 179. 21.10.1997 AA an VG München 180. 21.10.1997 AA an VG Wiesbaden 181. 30.10.1997 ai an VG Düsseldorf 182. 05.11.1997 AA an VG Oldenburg 183. 21.11.1997 AA an VG Karlsruhe 184. Nov. 1997 ai-Journal: Jugoslawien - Neue Gewalt im Kosovo 185. 03.12.1997 AA an VG Ansbach 186. 03.12.1997 AA an VG Wiesbaden 187. 05.12.1997 AA an VG Ansbach 188. 05.12.1997 ai an VG Ansbach 189. 15.12.1997 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 190. 07.01.1998 BMI an VG Berlin 191. 12.01.1998 CDHRF Informationsdienst: Der Jahresbericht über Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten im Kosovo im Verlauf des Jahres 1997 192. 12.02.1998 AA an VG Berlin 193. 16.02.1998 SFH: Interventionen in albanischsprachigen Schulen Kosovos nach dem Abkommen zwischen den Präsidenten Rugova und Milosevic 194. 11.03.1998 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien - Ergänzung 195. 03.04.1998 AA an VG Augsburg 196. 03.04.1998 GfbV an Hess. VGH 197. 03.04.1998 SFH an Rechtsanwalt Kirpes 198. 08.04.1998 Schreiben des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Jiri Dienstbier zur Lage der Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Jugoslawien an den Vorsitzenden der Menschenrechtskommission 199. 17.04.1998 ai: Bundesrepublik Jugoslawien - Aktuelle Menschenrechtssituation in der Provinz Kosovo und ihre Bedeutung für einen Abschiebungsschutz 200. 04.05.1998 UNHCR an OVG Saarland 201. 12.05.1998 AA an VG Wiesbaden 202. 12.05.1998 BMI an VG Braunschweig 203. 12.05.1998 SFH an VG Saarland 204. 13.05.1998 AA an VG Ansbach 205. 02.06.1998 AA an VG Berlin 206. 12.06.1998 AA an VG Frankfurt/Main 207. 29.06.1998 UNHCR an Hess. VGH 208. 09.07.1998 AA an VG Ansbach 209. 13.07.1998 AA an OVG Nordrhein-Westfalen 210. 06.08.1998 ai an VG Magdeburg 211. 25.08.1998 AA an OVG Saarland 212. 25.08.1998 AA an VG Saarland 213. 25.08.1998 ai: Muster der Gewalt gegen die Zivilbevölkerung 214. 25.08.1998 UNHCR: Positionspapier über die Behandlung von Asylsuchenden aus dem Kosovo in Asylländern: Maßgebliche Überlegungen 215. 27.08.1998 AA an VG Aachen 216. Aug. 1998 GfbV: Kosovo: Krieg, Vertreibung, Massaker 217. 15.09.1998 SFH an VGH Baden-Württemberg 218. 24.09.1998 AA an VG Schleswig 219. 14.10.1998 Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ): Milosevic erklärt sich zum Einlenken bereit - Die Nato hält an ihrer Drohung fest 220. 15.10.1998 FAZ: Die Westmächte trauen Milosevic noch nicht 221. 15.10.1998 Nürnberger Nachrichten: Die wichtigsten Zusagen Belgrads 222. 20.10.1998 Frankfurter Rundschau (FR): Nato beginnt mit Luftüberwachung 223. 21.10.1998 FR: Balkan - Kosovo-Albaner melden neue serbische Angriffe 224. 27.10.1998 FAZ: Brüssel hält Druck auf Belgrad aufrecht 225. 28.10.1998 FAZ: Serbische Truppen ziehen aus dem Kosovo ab 226. 30.10.1998 FR: In tristen Weilern wohnt die Erinnerung an die Toten 227. 05.11.1998 FR: Schnell sollen die Beobachter in Kosovo Flagge zeigen 228. 07.11.1998 FAZ: Viele "Waldmenschen" haben wieder ein Dach über dem Kopf 229. 07.11.1998 FR: Serbische Einheiten töten fünf UCK-Kämpfer 230. 16.11.1998 FR: Schüsse auf Fahrzeug von OSZE-Beobachtern 231. 18.11.1998 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 232. 20.11.1998 FAZ: Nato wegen Gewalt im Kosovo besorgt 233. 01.12.1998 FAZ: Ägypter und Albaner auf dem Amselfeld 234. 12.12.1998 FR: Frostiger Waffenstillstand zwischen Ruinen 235. 16.12.1998 FR: Kosovo droht neue Eskalation 236. 16.12.1998 Süddeutsche Zeitung: Holbrookes Kosovo-Gespräche in gespannter Atmosphäre 237. 19.12.1998 FR: Wie konnte Afrim in Polizeihaft eine serbische Patrouille überfallen? 238. 23.12.1998 AA an Hess. VGH 239. 29.12.1998 FAZ: OSZE stellt Beobachtermission im Kosovo in Frage 240. 30.12.1998 FAZ: Nato zu Intervention im Kosovo bereit 241. 30.12.1998 FR: Nato warnt Serben und UCK 242. 31.12.1998 FAZ: Berichte über Tausende neue Flüchtlinge im Kosovo 243. 04.01.1999 FAZ: Waffenruhe im Kosovo von Morden überschattet 244. 05.01.1999 FAZ: Befreiungsarmee Kosova kündigt Medienoffensive an 245. 07.01.1999 FR: OSZE-Beobachtertruppe im Kosovo kleiner als erwartet 246. 09.01.1999 FR: Gegen blockierende Serben war die OSZE machtlos 247. 11.01.1999 FAZ: Gespannte Lage im Kosovo 248. 12.01.1999 FAZ: Die OSZE bemüht sich um die Freilassung der jugoslawischen Soldaten 249. 15.01.1999 FAZ: Vollebaek weist Kritik an OSZE im Kosovo zurück 250. 16.01.1999 FAZ: Fairer Handel mit ungewissem Ausgang 251. 18.01.1999 FAZ: Nach dem Massaker von Recak steht die OSZE-Mission im Kosovo hilflos da 252. 18.01.1999 FR: Serben greifen Racak nach Massaker erneut an 253. 19.01.1999 FAZ: Hektische diplomatische Aktivitäten nach dem Massaker im Kosovo 254. 20.01.1999 FAZ: OSZE protestiert gegen Ausweisung Walkers 255. 21.01.1999 GfbV an Hess. VGH 256. 21.01.1999 FR: NATO rüstet sich für Luftangriffe 257. 22.01.1999 FAZ: Die Nato zeigt sich abermals zum Einsatz im Kosovo bereit 258. 23.01.1999 FAZ: Regierung zur Entsendung von Bodentruppen ins Kosovo bereit 259. 23.01.1999 FR: Belgrads Zugeständnis reicht dem Westen nicht 260. 25.01.1999 FR: Kanzler hält Bodeneinsatz im Kosovo für möglich