OffeneUrteileSuche
Urteil

13 UE 1327/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0619.13UE1327.94.0A
2mal zitiert
42Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat Erfolg. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - entsprechend dem Umfang der Zulassung der Berufung im Beschluß des Senats vom 5. Mai 1994 - nur noch der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Im übrigen, also hinsichtlich seines klageabweisenden Teils, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1993 in Rechtskraft erwachsen. B. Nach der sich dem Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) darbietenden Sach- und Rechtslage steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu. Unter Abänderung des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1993 ist seine Klage deshalb auch hinsichtlich des begehrten Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG - und damit vollständig - abzuweisen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Im Verfahren auf Feststellung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG ist - ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich, wenn der Schutzsuchende unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereist ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154 m.w.N. und vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 510.93 u.a. -). Dieser Prognosemaßstab muß vorliegend Anwendung finden. Denn dem Vorbringen des Klägers ist nichts dafür zu entnehmen, daß er seinen Heimatstaat im Zustand politischer Verfolgung verlassen hätte. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Vietnam keinerlei Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen gehabt. Er ist bis zu seiner Ausreise weder Opfer politischer Verfolgung geworden noch hat ihm eine solche gedroht. Ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist im Wege einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise durch Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbar erscheint. Deshalb reicht einerseits die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus, während andererseits ein vernünftig denkender Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat so lange nicht auf sich nehmen wird, als die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung besteht, mag auch ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % gegeben sein (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f.). C. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam politische Verfolgung droht. I. Politische Verfolgung droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Nichteinhaltung seines Arbeitsvertrages in der früheren CSSR, den illegalen Aufenthalt im Ausland bzw. die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings erfüllt dieses Verhalten des Klägers den Tatbestand des Art. 89 des am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen vietnamesischen Strafgesetzbuches. Nach dieser Vorschrift wird verwarnt, bis zu einem Jahr ohne Gewahrsam/Haft umerzogen oder mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, wer unerlaubt ein- oder ausreist oder unerlaubt im Ausland verbleibt (englische Übersetzung mitgeteilt vom Auswärtigen Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1986 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; deutsche Übersetzung in amnesty international, Viet Nam, Erneuerung (Doi Moi), Rechtsordnung und Menschenrechte in den 80er Jahren, vom 21. Februar 1990, Seite 42). Auch der Sachverständige Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien geht davon aus, daß das Übersiedeln vietnamesischer Gastarbeiter aus einem ehemaligen Ostblockstaat in die Bundesrepublik Deutschland, das Verbleiben in Deutschland und die Stellung eines Asylantrages den Straftatbestand des Art. 89 VStGB erfüllt (Dr. Will, Stellungnahme vom 15. Februar 1991 gegenüber dem VG Ansbach). 1) Trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 89 VStGB besteht aber nach Überzeugung des Senats keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der vietnamesische Staat bei einer Rückkehr des Klägers nach Vietnam von der genannten Strafvorschrift in einer für die Gewährung von Verfolgungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG relevanten Weise Gebrauch machen wird. Ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Vietnam eine Verwarnung nach Art. 89 VStGB droht, ist für die vorliegend anzustellende Verfolgungsprognose ohne Belang. Während Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität generell haben, stellen Eingriffe in andere Schutzgüter politische Verfolgung nur dann dar, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31, bzw. vom 9. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321, 324). Diese für eine politische Verfolgung und damit die Gewährung von Verfolgungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erforderliche Eingriffsintensität erreicht - anders als eine Freiheitsstrafe - eine Verwarnung, wie sie in Art. 89 VStGB als Strafe vorgesehen ist, von vornherein nicht. Der nach Art. 89 VStGB vorgesehenen Strafe der Umerziehung käme nur dann asylerhebliche, Verfolgungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auslösende Intensität zu, wenn sie - über die Teilnahme an einem "Besserungsunterricht" hinaus - mit weitergehenden Freiheitsbeschränkungen, beispielsweise der Einweisung in ein Umerziehungslager, oder mit sonst entwürdigenden Umständen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 93.90 -, BVerwGE 87, 187). Nur in diesem Falle würde nämlich ein nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzender Eingriff vorliegen. Daß der Kläger wegen der Asylantragstellung, des illegalen Aufenthalts im Ausland oder des Bruchs seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Gastarbeiter in der ehemaligen CSSR nach Art. 89 VStGB mit Freiheitsstrafe oder einer die Menschenwürde verletzenden Umerziehung belegt würden, vermag der Senat aber nicht als wahrscheinlich im oben dargestellten Sinne zu erkennen. Die Gefahr einer Anwendung des Art. 89 VStGB gegen den Kläger ist schon dadurch entfallen, daß die Sozialistische Republik Vietnam sich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu einem umfassenden Strafverzicht in bezug auf alle Straftaten verpflichtet hat, die von aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden Vietnamesen im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Vietnam und dem illegalen Aufenthalt im Ausland begangen worden sind. Ein derartiger Verzicht ist mit dem am 16. Oktober 1992 in Kraft getretenen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Mai 1993 an das VG Neustadt) und zunächst vier Jahre - und damit auch noch gegenwärtig - geltenden Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Finanzhilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik Vietnam (im folgenden "Reintegrationsabkommen" genannt) vom 9. Juni 1992 und der im Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen enthaltenen Straffreiheitsgarantie ausgesprochen worden. In Art. 8 des Abkommens gestattet die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam "den vietnamesischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich in Deutschland aufhalten", die freiwillige Rückkehr und garantiert deren Sicherheit und Würde in Übereinstimmung mit nationalem wie Völkerrecht (vgl. zum Wortlaut des Abkommens Auswärtiges Amt, Anlage zur Auskunft vom 11. Juni 1992 an das VG Karlsruhe). Im Zusatzprotokoll zum Abkommen, das "nachrangiger und unselbständiger Bestandteil des Abkommens" ist (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Auskunft vom 14. Januar 1993 an das VG Gießen), stellt die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zwar fest, daß vietnamesische Staatsangehörige, die im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam und ihrem Aufenthalt im Ausland gegen vietnamesisches Recht verstoßen haben, den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegen. Zugleich wird ihnen - "den vietnamesischen Staatsangehörigen" - bei einer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam jedoch ein Verzicht auf jegliche Ahndung dieser Strafvorgänge zugesichert. Im Hinblick auf dieses Abkommen vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, a.a.O., bzw. vom 27. April 1993 - BVerwG 9 C 205.93 -) die Auffassung, daß unverfolgt aus Vietnam ausgereisten vietnamesischen Gastarbeitern aus der früheren DDR oder CSSR im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Vietnamesische Kläger, die vor ihrer Einreise in die (alte) Bundesrepublik Deutschland als Gastarbeiter in der früheren DDR oder CSSR tätig gewesen seien, seien als "sonstige Arbeitnehmer" von Art. 1 Abs. 2 c des Reintegrationsabkommens erfaßt. Anhaltspunkte dafür, daß sie entgegen Wortlaut und Sinn des Abkommens von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen seien, bestünden nicht. Das Abkommen schließe insbesondere auch nicht Asylsuchende oder Flüchtlinge von seinem Anwendungsbereich aus. Es beschränke die Straffreiheitsgarantie auch nicht auf vietnamesische Staatsangehörige, deren Rückkehr tatsächlich aufgrund des Abkommens finanziell gefördert werde. Nach Art. 8 des Abkommens nebst Zusatzprotokoll stehe die straffreie Rückkehrmöglichkeit vielmehr allen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden vietnamesischen Staatsangehörigen offen. Darauf, ob die Betreffenden zu einer freiwilligen Rückkehr bereit seien, komme es für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht an. Des Schutzes vor politischer Verfolgung bedürfe nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden könne. Eine solche Möglichkeit zur straffreien Rückkehr nach Vietnam biete das Reintegrationsabkommen. Der Senat hat sich bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 20. Juni 1994 - 13 UE 858/93 - der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und hält an seiner Einschätzung der Reichweite des Reintegrationsabkommens und der Straffreiheitsgarantie des Zusatzprotokolls auch nach erneuter Überprüfung fest. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist der Senat weiterhin der Auffassung, daß sich die Rückkehrgestattung des Reintegrationsabkommens und die Straffreiheitsgarantie des Zusatzprotokolls auf alle freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden Vietnamesen bezieht, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um abgelehnte Asylbewerber, tatsächlich geförderte oder zumindest förderungsfähige Fachkräfte im Sinne der Präambel des Reintegrationsabkommens handelt oder nicht. Diese Straffreiheitsgarantie erfaßt alle Verstöße gegen vietnamesische Strafgesetze, die von Vietnamesen im Zusammenhang mit ihrer Ausreise und dem illegalen Aufenthalt im Ausland begangen worden sind. Vom Strafverzicht umfaßt werden insbesondere auch die Stellung eines Asylantrages im westlichen Ausland und der eventuelle Bruch arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Die Straffreiheitsgarantie des Abkommens einschließlich des Zusatzprotokolls kommt nicht nur ehemaligen vietnamesischen Gastarbeitern, sondern allen vietnamesischen Staatsangehörigen, die sich ohne Erlaubnis der vietnamesischen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hier gegebenenfalls einen Asylantrag gestellt haben, zugute. Die von dem Kläger durch seine Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung gegen diese Rechtsprechung des Senats vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Nicht zu folgen vermag der Senat zunächst der Auffassung des Klägers, das Reintegrationsabkommen sei gescheitert, weil sich Vietnam weigere, aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam abgeschobene Asylbewerber aufzunehmen, mit der Folge, daß die Rückkehrgestattung des Reintegrationsabkommens und die im Zusatzprotokoll enthaltene Straffreiheitsgarantie bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG keine Berücksichtigung mehr finden dürfe. Zwar ist richtig, daß Abschiebungen nach Vietnam von der Bundesrepublik Deutschland aus in jüngerer Vergangenheit offenbar - von sehr wenigen Fällen abgesehen - nicht mehr möglich waren, da sich Vietnam weigerte, diesem Personenkreis die für eine Rückkehr erforderlichen Einreisepapiere auszustellen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 1995 an den Hess. VGH). Auch ist zutreffend, daß Vietnam bereits zuvor gegenüber der Bundesrepublik Deutschland den Wunsch geäußert hatte, Rückführungen nach Vietnam zu begrenzen oder von ihnen bis zum Abschluß eines Rückübernahmeabkommens gänzlich abzusehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juni 1994 u. a. an das Bundesministerium des Innern). Der Umstand, daß sich die vietnamesischen Behörden regelmäßig geweigert haben, abgeschobenen, also unfreiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden, vietnamesischen Staatsangehörigen die Einreise zu gestatten, steht jedoch der Richtigkeit der vom Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung zur Reichweite des Reintegrationsabkommens schon deshalb nicht entgegen, weil die Rückkehrgestattung des Reintegrationsabkommens und die Straffreiheitsgarantie des Zusatzprotokolls sich auch nach Auffassung des Senats nur auf freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrende Vietnamesen beziehen. Daß Vietnam nicht bereit wäre, Staatsangehörigen, die auf der Basis der Freiwilligkeit aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehren, die Einreise zu gestatten, ist nicht ersichtlich. Eine derartige Einreiseverweigerung ist insbesondere (vgl. dazu unten S. 62 ff.) nicht in dem Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten Nr. 59/TTg vom 1. Februar 1994 enthalten. Darauf, ob der Kläger bereit ist, freiwillig nach Vietnam zurückzukehren oder nicht, kommt es im Rahmen der vorliegend zu treffenden Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht an. Denn des Schutzes vor politischer Verfolgung bedarf nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten - hier der freiwilligen, straffreien Rückkehr nach Vietnam - die Gefahr politischer Verfolgung abwenden könnte. Der Senat vermag auch der Auffassung des Klägers, das Reintegrationsabkommen beziehe sich nicht auf abgelehnte Asylbewerber, sondern sei ein ausschließlich entwicklungspolitisches Abkommen, das die Rückkehr von Facharbeitern nach Vietnam fördern wolle, nicht zu folgen. Bereits der Wortlaut des Abkommens, insbesondere des Zusatzprotokolls, spricht dafür, daß sich die dort ausgesprochene Rückkehrgestattung und der Strafverzicht auf alle freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen und nicht nur auf geförderte oder zumindest förderungsfähige Facharbeiter bezieht. Ob dies bereits daraus folgt, wie offenbar das Bundesverwaltungsgericht annimmt, daß alle nicht unter Art. 1 Abs. 2 a und b fallenden Rückkehrer zumindest als "sonstige Arbeitnehmer" nach Art. 1 Abs. 2 c des Reintegrationsabkommens förderungsfähig sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn weder die Rückkehrgestattung des Art. 8 des Abkommens noch der Strafverzicht im Zusatzprotokoll nehmen auf die Präambel oder die nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zu fördernden Rückkehrer Bezug. Vielmehr wird - ohne jede Einschränkung - die Rückkehrgestattung in Art. 8 des Abkommens bezogen auf die "vietnamesischen Staatsangehörigen und Familienangehörigen" ausgesprochen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und auch im Zusatzprotokoll ist nicht von geförderten oder förderungsfähigen Rückkehrern oder Fachkräften, sondern einschränkungslos von "vietnamesischen Staatsangehörigen" die Rede, denen ein Strafverzicht zugesichert wird. Auch der Sinn und der Zweck der im Zusatzprotokoll enthaltenen Strafverzichtsklausel spricht für einen umfassenden Strafverzicht des vietnamesischen Staates in Bezug auf alle aus der Bundesrepublik Deutschland freiwillig nach Vietnam zurückkehrenden Vietnamesen. Die Initiative zur Aufnahme einer Straffreiheitsregelung in den Vertragstext ging von der deutschen Seite aus. Für Personen, die grundsätzlich zur freiwilligen Rückkehr im Rahmen eines solchen Programms bereit seien, sollte die Amnestieklausel Sicherheit gewährleisten und dadurch dazu beitragen, eventuell vorhandene Sicherheitsbedenken auszuräumen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden-Württemberg). Sie sollte nicht nur sicherstellen, wie es mißverständlich in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Dezember 1993 an den VGH Baden-Württemberg heißt, daß Fach- und Führungskräfte, die der Präambel unterfallen, am Abkommen partizipieren können. Vielmehr sollte durch die Klausel dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß das Abkommen - so das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden-Württemberg - grundsätzlich allen in Deutschland lebenden Vietnamesen, insbesondere auch den sogenannten "boat-people" und Asylbewerbern, offensteht. Diese Intention der Straffreiheitsklausel wird nochmals durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. November 1993 an den VGH Baden-Württemberg belegt, wonach unfreiwillig nach Vietnam zurückkehrende Asylbewerber zwar nicht unter Art. 8 des Abkommens fielen, aber die Möglichkeit hätten, die durch das Abkommen eröffnete Straffreiheitsgarantie in Anspruch zu nehmen. Auch Asylbewerber, die nicht in den Genuß von Förderungsleistungen kommen bzw. nicht einmal die ernsthafte Chance einer Förderung haben, sollten also - so das Ziel der Straffreiheitsklausel - zumindest in den Genuß des ausgesprochenen Strafverzichts im Falle einer Rückkehr kommen. Dafür, daß sich Rückkehrgestattung und Strafverzicht nicht nur auf die tatsächlich nach dem Reintegrationsabkommen geförderten Vietnamesen bzw. auf die, die jedenfalls die konkrete, reale Chance einer Förderung haben, bezieht, spricht weiterhin der Umstand, daß das Abkommen für zurückkehrende Vietnamesen lediglich eine Förderungsmöglichkeit vorsieht, die Förderung also nicht als zwingender Anspruch vorgesehen ist, und darüberhinaus die für die Förderung bereitstehenden Mittel bei weitem nicht ausreichen, alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und rückkehrwilligen Vietnamesen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland tatsächlich zu fördern (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Auskunft vom 16. September 1993 an den VGH Baden-Württemberg). Es wäre unverständlich und mit der gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BGBl. 1985, II, S. 926) gebotenen oder doch naheliegenden Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes" kaum zu vereinbaren, daß rückkehrwillige Vietnamesen trotz Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nur deshalb nicht wenigstens den Vorteil des in seinem Wortlaut unbeschränkten Strafverzichts geltendmachen könnten, weil die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erschöpft wären. Mit den entwicklungspolitischen Zielen, die das Reintegrationsabkommen verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 23. Juni 1992 an den Verein der Indochina-Flüchtlinge bzw. vom 26. August 1992 an den VGH Baden-Württemberg), wäre es nicht zu vereinbaren, rückkehrwillige Vietnamesen, die über genügend eigene Mittel verfügen und deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung von Förderungsleistungen haben, nicht in den Genuß der Straffreiheitsgarantie kommen zu lassen, obwohl sie, wie es Art. 1 Abs. 2 b bzw. c vorsehen, entweder Führungs- oder Ausbildungsaufgaben in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft wahrnehmen oder aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Qualifikation als sonstige Arbeitnehmer zur wirtschaftlichen oder sozialen Entwicklung des Landes beitragen könnten. Der Senat hat auch keine durchgreifenden Zweifel daran, daß eine weitreichende, den begünstigten Personenkreis über die Gruppe der Fachkräfte hinaus erstreckende Straffreiheitsgarantie von den Vertragsparteien - insbesondere der vietnamesischen Seite - konsentiert worden ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der personellen Reichweite der Straffreiheitsgarantie ein Dissens, der durch mehrdeutige Formulierungen lediglich überdeckt würde, bestanden hat. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat auf die Aufnahme einer Strafverzichtsklausel gedrungen, um - wie bereits dargelegt - allen in Deutschland lebenden Vietnamesen, insbesondere auch den sogenannten "boat-people" und Asylbewerbern, im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam Sicherheit vor einer Strafverfolgung wegen der im Zusammenhang mit der Ausreise bzw. dem illegalen Aufenthalt im Ausland begangenen Straftaten zu gewährleisten. Zwar war mit den Verhandlungen über die von der deutschen Regierung gewünschte Straffreiheitsgarantie ein für die vietnamesische Seite schwieriges Thema betroffen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden- Württemberg). Hierfür mag ausschlaggebend gewesen sein, daß ein gegenüber einem "nichtsozialistischen" Staat erklärter Verzicht eines "sozialistischen" Staates auf die Ausübung staatlicher Strafgewalt mit der kommunistischen Staatsauffassung im Prinzip unvereinbar ist. Aus dem Umstand, daß die Verhandlungen trotz des heiklen Vertragsgegenstandes - wenn auch wohl nur wegen des großen wirtschaftlichen Interesses Vietnams an dem Abkommen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden-Württemberg) - erfolgreich abgeschlossen werden konnten, kann aber nur der Schluß gezogen werden, daß die vietnamesische Regierung den Wunsch der deutschen nach einer umfassenden Strafverzichtsgarantie für alle aus Deutschland zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam und dem Aufenthalt im Ausland begangenen Straftaten unter Zurückstellung eventueller ideologischer Bedenken schließlich doch akzeptiert hat. Der Senat geht deshalb davon aus, daß mit dem Reintegrationsabkommen, vor allem dem im Zusatzprotokoll zum Abkommen enthaltenen Strafverzicht, für alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der vietnamesischen Regierung vorliegt, auf die Anwendung von Strafvorschriften im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam, dem illegalen Aufenthalt im Ausland, dem Bruch arbeitsvertraglicher Verpflichtungen und der Stellung eines Asylantrages zu verzichten. In diesem Sinne hat auch das Auswärtige Amt das Abkommen einschließlich des Zusatzprotokolls in mehreren Auskünften zunächst immer verstanden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 17. Dezember 1992 an das VG Mainz bzw. vom 21. September 1993 an das Schleswig-Holsteinische VG) und versteht es das Abkommen offenbar immer noch. So hat es in seinem letzten Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Vietnam vom 23. September 1994, Stand 1. September 1994, mitgeteilt, daß das Reintegrationsabkommen für alle Vietnamesen gelte, die nach dem 3. Oktober 1990 (in Ausnahmefällen nach dem 30. Juni 1990) während der Geltungsdauer des Abkommens freiwillig nach Vietnam zurückkehrten bzw. bereits zurückgekehrt seien. Die ungenehmigte Ausreise aus Vietnam stehe dem Papier nach noch immer unter Strafe. Die vietnamesischen Behörden wendeten jedoch bei der Rückkehr unautorisiert Ausgereister die entsprechenden Strafrechtsparagraphen nicht mehr an. Dazu hätten sie sich auch vertraglich verpflichtet, wie z. B. in dem mit Deutschland abgeschlossenen Reintegrationsabkommen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Vietnam vom 23. September 1994, Stand 1. September 1994). Allerdings hat das Auswärtige Amt im Januar 1994 (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Januar 1994 u. a. an das Bundesministerium des Innern) die Auffassung vertreten, daß für zurückkehrende Vietnamesen die Gefahr einer Bestrafung nach Art. 89 VStGB zwar offenbar nicht existiere, sie insoweit allerdings nicht durch das Völkerrecht geschützt seien. Veranlaßt zu einer derartigen Einschätzung sah sich das Auswärtige Amt offenbar dadurch, daß die vietnamesische Seite kurz zuvor eine direkte Antwort auf die Frage, ob der Strafverzicht aus dem Reintegrationsabkommen folge oder nur auf praktischer Übung und politischen Vorgaben beruhe, verweigert hatte (vgl. Auswärtiges Amt, ebenda). Trotz dieses Verhaltens Vietnams ist für den Senat nicht erkennbar, daß sich die vietnamesische Regierung an den im Reintegrationsabkommen einschließlich des Zusatzprotokolls enthaltenen Strafverzicht nicht gebunden fühlte bzw. ihn tatsächlich nicht praktizierte. Daß sie sich insoweit als gebunden ansieht, wird daran deutlich, daß - ausweislich des über das Gespräch geführten Verhandlungsprotokolls (vgl. Auswärtiges Amt, Gesprächsvermerk in der Anlage zur Auskunft vom 21. Dezember 1993 an das VG Mainz) - die Vertreter der vietnamesischen Seite in Gesprächen mit solchen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland darauf verwiesen haben, daß Vietnam nicht nochmals schriftlich zusichern müsse, zurückkehrende Vietnamesen nicht wegen Verstoßes gegen Ausreise- und Aufenthaltsbestimmungen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, und zur Begründung unter anderem gerade auf die Straffreiheitsklausel des Reintegrationsabkommens verwiesen haben. Zudem haben die vietnamesischen Vertreter bei ihren Einbestellungen in das Auswärtige Amt klargestellt, daß Rückkehrer weder bestraft noch diskriminiert würden. Diese Aussage der vietnamesischen Seite, so das Auswärtige Amt in seiner genannten Auskunft vom 13. Januar 1994, beziehe sich auf alle zurückkehrenden Vietnamesen. Die Zusicherung der Straffreiheit hänge nicht davon ab, aus welchem Land sie zurückkehrten und ob sie Leistungen nach dem Reintegrationsabkommen erhielten. Nach alledem droht dem Kläger eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB wegen unerlaubten Verbleibens im Ausland, der Asylantragstellung und des Bruches des Arbeitsvertrages bereits deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil die vietnamesische Regierung mit dem Reintegrationsabkommen einschließlich des Zusatzprotokolls auf eine derartige Bestrafung gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in völkerrechtlich verbindlicher Weise für den Fall einer freiwilligen Rückkehr der betreffenden vietnamesischen Staatsangehörigen verzichtet hat. Darauf, ob der Kläger zu einer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam bereit ist oder nicht, kommt es im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht an. Denn auch für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt, daß des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann (BVerwG, Urteil vom 26. April 1993 - BVerwG 9 C 43.92 -, m.w.N.). In entsprechender Anwendung dieses Grundgedankens muß die Gewährung von Verfolgungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausscheiden, wenn der Ausländer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann (BVerwG, ebenda). Eine derartige Möglichkeit bietet die Inanspruchnahme der Straffreiheitsgarantie des Reintegrationsabkommens für den Kläger. 2) Aber auch dann, wenn man der Auffassung sein wollte, daß die Rückkehrgestattung und der Strafverzicht des Reintegrationsabkommens nur den Rückkehrern zugute komme, die aus entwicklungspolitischen Gründen tatsächlich nach dem Abkommen gefördert werden oder doch zumindest die reale Chance einer Förderung haben, und für sonstige, unverfolgt ausgereiste Rückkehrer im Hinblick auf alle im Zusammenhang mit ihrer Ausreise und dem illegalen Aufenthalt im Ausland begangenen Straftaten kein aus dem Reintegrationsabkommen folgende Strafverzicht des vietnamesischen Staates bestünde, sowie ferner unterstellen wollte, daß der Kläger keinerlei Chance hätte, in den Genuß von Förderungsleistungen nach dem Reintegrationsabkommen zu kommen, droht ihm im Fall einer Rückkehr nach Vietnam nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB in Form der Inhaftierung oder einer die Menschenwürde verletzenden Umerziehung. Allerdings wird das Risiko vietnamesischer Gastarbeiter und Asylbewerber, bei einer Rückkehr nach Vietnam (politischer) Verfolgung ausgesetzt zu werden, von Sachverständigen, der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international und dem Auswärtigen Amt unterschiedlich eingeschätzt. Der Sachverständige Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien geht aufgrund seiner Analyse der Verhältnisse in Vietnam in mehreren Stellungnahmen davon aus, daß jeder Vietnamese, der politisches Asyl beantragt habe, im Falle seiner Rückkehr strafrechtlich belangt werde (vgl. unter anderem Stellungnahmen vom 15. Februar 1991 gegenüber dem VG Ansbach und vom 21. April 1992 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG). Vietnam gehöre neben der Volksrepublik China und Nordkorea zu den wenigen Ländern, deren Führung nach wie vor auf dem uneingeschränkten Führungsmonopol der kommunistischen Partei beruhe. Ansätze zu einer größeren Meinungsvielfalt und einer offeneren Diskussion bislang tabuisierter Themen habe es zwar nach dem 6. Parteitag im Dezember 1986 gegeben. Doch spätestens seit dem Frühjahr 1990, als klar geworden sei, daß es in Osteuropa nicht um die Reform des Sozialismus, sondern um dessen Abschaffung gegangen sei, seien alle Liberalisierungstendenzen "gekappt" worden (Dr. Will, Stellungnahme vom 15. Februar 1991 gegenüber dem VG Ansbach). Die Liberalisierung des privatwirtschaftlichen Sektors finde keine Entsprechung in anderen Lebensbereichen. Angesichts der Entwicklung in Osteuropa herrsche in der vietnamesischen Führung Panikstimmung. Man könne von einem "Osteuropa-Schock" sprechen. Die Führung versuche, durch rigorosen Einsatz polizeistaatlicher Methoden überkommene Machtstrukturen aufrecht zu erhalten. Ein Überwechseln vietnamesischer Gastarbeiter in die Bundesrepublik Deutschland werde von vietnamesischer Seite zweifellos als strafbar angesehen. Es sei davon auszugehen, daß die vietnamesische Führung die Stellung eines Asylantrages als deutliches Zeichen einer politischen Gegnerschaft, ja eines politischen Verrats ansehe und der Betreffende deshalb im Falle seiner Rückkehr strafrechtlich belangt werde. Etwas anders hat sich Dr. Will in seiner Anhörung am 26. Juni 1991 vor dem VG Oldenburg geäußert. Er - Dr. Will - habe ein Gespräch mit Vertretern der vietnamesischen Botschaft in Bonn gehabt. Bei diesem Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, daß man gegenüber vietnamesischen Staatsangehörigen, die als Gastarbeiter im ehemaligen Ostblock tätig gewesen und nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hätten, sowohl wegen des Verstoßes nach Art. 89 VStGB als auch wegen der Stellung des Asylantrages Milde walten lassen werde. Allerdings seien Veränderungen in Vietnam "langfristiger" zu sehen. Erst nach einem Zeitraum von 4 bis 5 Jahren sei nicht mehr mit Repressalien gegen zurückkehrende Vietnamesen zu rechnen. Als Repressalien, die derzeit in Betracht kämen, seien sowohl Freiheitsentzug als auch Nachteile bei der Verteilung von Arbeit denkbar. An seinen Einschätzungen hat Dr. Will auch nach dem Inkrafttreten des Reintegrationsabkommens im wesentlichen festgehalten. In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 1993 führt er gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG aus, daß er es nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen für sehr wahrscheinlich halte, daß ein vietnamesischer Asylbewerber mit Strafverfolgung in seinem Heimatland zu rechnen habe, "wenn den dortigen Behörden seine regimekritischen Aktivitäten bekannt geworden" seien. Ähnlich hat er sich in seiner Stellungnahme vom 8. April 1993 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG geäußert. Dort heißt es, wie er - Dr. Will - schon in anderen Gutachten ausgeführt habe, sei jeder Vietnamese, der einen Asylantrag gestellt habe, bei seiner Rückkehr nach Vietnam nach wie vor einem beachtlichen Bestrafungsrisiko ausgesetzt. In einer Stellungnahme vom 26. September 1994 gegenüber dem VG Koblenz schließlich vertritt Dr. Will die Auffassung, daß jeder vietnamesische Staatsbürger, der illegal im Ausland verblieben sei, im Falle einer Rückkehr nach Vietnam mit einer Bestrafung nach Art. 89 VStGB zu rechnen habe. Amnesty international geht in mehreren Auskünften (22. Juli 1991 an das Verwaltungsgericht Kassel, 26. August 1991 an das VG Oldenburg, 20. August 1992 an das VG Mainz) davon aus, daß abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Vietnam mit strafrechtlicher Verfolgung nach Art. 89 VStGB rechnen müßten. Auch die Anwendung des Art. 85 VStGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu 12 Jahren vorsehe, komme in derartigen Fällen in Betracht. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland werde als Opposition gegen die Regierung des Volkes in Vietnam angesehen. Die Art. 85 und 89 VStGB würden - hiervon gehe amnesty international aus - auch weiterhin in Fällen angewandt, in denen ein vietnamesischer Staatsangehöriger ohne Erlaubnis im Ausland verblieben sei. Jedenfalls fänden die genannten Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches in den Fällen Anwendung, in denen die vietnamesischen Behörden eine Flucht verhindern und den Flüchtling hätten festnehmen können. Zwischen Januar und Juni 1989 seien 413 Personen nach Berichten vietnamesischer Funktionäre wegen "illegaler Ausreise" zu Gefängnisstrafen - in einigen Fällen bis zu 12 Jahren - verurteilt worden. Es solle sogar zu Erschießungen und Hinrichtungen gekommen sein. Da einerseits die Art. 85 und 89 VStGB weiterhin angewandt würden, andererseits aber keine Hinweise auf eine gegenteilige Praxis bei Asylbewerbern aus Europa vorlägen, sei davon auszugehen, daß abgeschobene Asylbewerber mit den beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen nach ihrer Rückkehr zu rechnen hätten. Im Hinblick auf den Abschluß des Reintegrationsabkommens hat amnesty international am 2. Oktober 1992 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ausgeführt, freiwillig zurückkehrende Asylbewerber könnten im Hinblick auf dieses Abkommen hoffen, nicht aufgrund des Art. 89 VStGB oder anderer Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches verfolgt zu werden. Abgeschobene Asylbewerber kämen jedenfalls nicht in den Genuß der Straffreiheitsgarantie. Auch in jüngster Zeit ist amnesty international bei seiner Auffassung verblieben, daß Vietnamesen, die ohne Erlaubnis der vietnamesischen Behörden im Ausland verblieben seien oder hier einen Asylantrag gestellt hätten, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit einer Bestrafung nach den Art. 85, 89 VStGB zu rechnen hätten (Auskünfte vom 8. und 26. September 1994, jeweils an das VG Freiburg). Amnesty international sei sich bewußt, daß diese Einschätzung der Verfolgungsgefahr im Gegensatz zu der anderer Stellen stehe. Da es außerhalb geregelter Rückführungsabkommen bisher kaum zu Abschiebungen von vietnamesischen Staatsangehörigen nach Vietnam gekommen sei, fehle es für diese Fallgruppe an "Referenzfällen". Auf der anderen Seite könne amnesty international aber nach wie vor Fälle dokumentieren, in denen der Versuch der illegalen Ausreise strafrechtlich verfolgt worden sei. Deshalb halte amnesty international die Gefahr, daß vietnamesische Staatsbürger auch wegen der Erfüllung der anderen Tatbestandsalternative des Art. 89 VStGB, also des unerlaubten Verbleibens im Ausland, verfolgt würden, nach wie vor für gegeben. Der Generalsekretär der Vereinigung der buddhistisch-vietnamesischen Flüchtlinge Ngo Ngoc Diep vertrat in seiner Anhörung als Sachverständiger vor dem Verwaltungsgericht Stade (Anhörung vom 26. September 1991) die Auffassung, ein nach Vietnam zurückkehrender Asylbewerber werde jedenfalls auf "irgendeine Weise" bestraft. In welcher Art die Bestrafung genau erfolge, könne er - der Sachverständige - nicht sagen. Es stehe zu befürchten, daß Vietnam ähnliche Methoden anwenden werde, wie sie China bereits angewandt habe. Demgegenüber vertritt Dr. Weggel vom Institut für Asienkunde in einer Vielzahl von Stellungnahmen (13. September 1990 gegenüber dem VG Ansbach, Sachverständigenanhörung vor dem VG Stade am 26. September 1991, Stellungnahmen vom 2. Dezember 1991 gegenüber dem VG Ansbach bzw. vom 25. März 1992 gegenüber dem VG Hamburg) die Auffassung, es sei unwahrscheinlich, daß zurückkehrende Asylbewerber allein wegen des illegalen Verbleibs im Ausland, der Nichteinhaltung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen und der Stellung eines Asylantrages im Falle einer Rückkehr nach Vietnam bestraft würden. Zur Begründung verweist er darauf, daß Strafnormen, die auf dem Papier stünden, in der Praxis nicht immer Anwendung fänden. In Vietnam habe sich aus wirtschaftlichen Gründen eine immer liberalere Haltung durchgesetzt (vgl. Sachverständigenanhörung vor dem VG Stade am 26. September 1991). Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion im Jahr 1991 habe sich das kommunistische Regime in Vietnam zum "großen Sprung" nach Westen entschließen müssen. Seitdem hätte sich die Haltung gegenüber "politischen Verbrechern" grundsätzlich gewandelt (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahme vom 8. Juli 1993 gegenüber dem VG Kassel). 1992 seien die letzten der einst 100.000 zählenden politischen Gefangenen entlassen worden (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 4. Februar 1993 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG). Einige wenige Dissidenten seien seither neu eingekerkert worden. Bei den neu Verhafteten habe es sich in aller Regel um katholische Geistliche, Schriftsteller und Angehörige buddhistischer Organisationen gehandelt. Verfolgt würden heute nur noch besonders prominente Dissidenten, die das Regime wegen offener Aktionen "Gesicht verlieren" ließen. Oppositionelle Aktivitäten, die sich "weit ab vom Schuß" irgendwo im Ausland vollzögen, würden mit Nachsicht behandelt (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 1. April 1993 gegenüber dem VG Freiburg). Die vietnamesische Regierung habe gegenüber politischen Gefangenen längst die "Unschuld" verloren. Man überlege sich in Hanoi jeden Übergriff genau, da man wisse, daß das Ausland, vor allem die "Vietnam-Watcher" in Bangkok, sich auf jede Verletzung der Menschenrechte und auf jeden Fall eines politischen Gefangenen geradezu stürzten (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 8. Juli 1993 gegenüber dem VG Kassel). Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam abgeschlossenen Reintegrationsabkommen komme über die engere Zielsetzung eines Fachkräfteprogramms hinaus insofern Bedeutung zu, als es Grundsätze enthalte, die für das deutsch-vietnamesische Verhältnis insgesamt maßgeblich seien. Jedem Rückkehrer, der gegen nichts anderes verstoßen habe, als gegen Vorschriften über die Ausreise bzw. das illegale Verbleiben im Ausland, werde offiziell Straffreiheit zugesichert. Es sei auch damit zu rechnen, daß sich die vietnamesische Regierung an diese Zusicherung halte. Eine solche Erwartung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil sich Vietnam von Deutschland als einem Kernland der EG einen substantiellen Beitrag zum Wiederaufbau des Landes erwarte (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahme vom 5. November 1992 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG). Bei der Repatriierung der sogenannten "boat-people" aus Hongkong sei es allerdings am 20. Juni 1992 zu einer Verhaftung gekommen. Dem Festgenommenen sei vorgeworfen worden, vor seiner Flucht mehrere Raubtaten begangen zu haben. Die Sozialistische Republik Vietnam stehe nicht nur gegenüber den USA und den westeuropäischen Ländern, sondern auch gegenüber der (antikommunistischen) ASEAN (Association of South East Asian Nations) im Wort. Sie wolle Mitglied in der ASEAN werden und müsse deshalb abermals innere Anpassungen vornehmen. Kurzum: Vietnam stehe unter Druck und könne mit seinen Dissidenten nicht mehr in der gleichen Weise "umspringen" wie noch Ende der achtziger Jahre. Diese allgemeine Tendenz verstärke sich in den nächsten Jahren eher, als daß sie nachlasse (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 27. Februar 1995 gegenüber dem VG Mainz). Auch Prof. Dr. Lulei vom Südostasien-Institut im Fachbereich Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin geht davon aus, daß eine Strafverfolgung zurückkehrender vietnamesischer Asylbewerber unwahrscheinlich sei. Die allgemeine Politik der Erneuerung und der Öffnung des Landes habe auch zu einem liberaleren und großzügigeren Verhalten gegenüber Vietnamesen geführt, die das Land ohne staatliche Erlaubnis verlassen hätten oder illegal im Ausland verblieben seien. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß Rückkehrer generell einer Umerziehung unterworfen würden. Daß ein Vietnamese als Asylant in der Bundesrepublik Deutschland lebe, werde weder von den Behörden noch der Bevölkerung negativ gesehen. Eher werde dies wohlwollend toleriert, da die im Ausland lebenden Vietnamesen ihre zu Hause gebliebenen Familien finanziell unterstützen könnten (Prof. Dr. Lulei, Stellungnahmen vom 5. Mai 1992 gegenüber dem VG Kassel bzw. vom 23. Februar 1993 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG). Wegen des illegalen Verlassens der ehemaligen CSSR und der Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland ließen die Gesetze Vietnams zwar eine Strafverfolgung zu, doch die vietnamesische Regierung habe wiederholt erklärt, daß sie diese Gesetze nicht anwenden werde und habe sich hieran offenbar auch gehalten. Es sei nicht bekannt, daß ehemalige vietnamesische Gastarbeiter wegen ihres Verbleibs im Ausland oder wegen der Stellung eines Asylantrages in den letzten Jahren strafrechtlich verfolgt worden seien (Prof. Dr. Lulei, Stellungnahme vom 12. April 1994 gegenüber dem VG Ansbach). Das Auswärtige Amt vertrat hinsichtlich des Risikos zurückkehrender vietnamesischer Gastarbeiter bzw. Asylbewerber zunächst die Auffassung (Auskünfte vom 4. April 1990 an das Bundesamt bzw. vom 13. Dezember 1990 an das VG Ansbach), die Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen ziehe nach Auskunft vietnamesischer Stellen keine Bestrafung nach sich. Bei Einleitung eines Asylverfahrens könne es allerdings zu Repressalien oder sogar zu strafrechtlicher Verfolgung kommen. In zwei Auskünften vom April 1991 (Auskünfte vom 2. April 1991 an das VG Oldenburg und vom 8. April 1991 an das VG Oldenburg) führte das Auswärtige Amt aus, der Botschaft in Hanoi sei bisher kein Fall bekannt geworden, in dem die Stellung eines Asylantrages im Falle einer Rückkehr nach Vietnam nachteilige Auswirkungen für den Betreffenden gehabt hätte. Eine sachgerechte Beurteilung des Bestrafungsrisikos sei mangels objektiver Kontrollmöglichkeiten aber nicht gegeben. Im November 1991 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. November 1991 an das VG Ansbach) teilte das Auswärtige Amt mit, daß nach den ihm vorliegenden Informationen ein Vietnamese wegen der Stellung eines Asylantrages enteignet worden sein solle. Unter dem 26. August 1992 (Auskunft gegenüber dem VGH Baden-Württemberg) vertrat das Auswärtige Amt die Auffassung, das Risiko der Verfolgung rückkehrender Vietnamesen wegen des Verlassens ihres Arbeitsplatzes in der DDR sowie der Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik und des Stellens eines Asylantrages verfolgt zu werden, erscheine als nicht hoch. In der Folgezeit teilte das Auswärtige Amt stets mit (Auskünfte vom 17. Dezember 1992 an das Bundesamt, 17. Dezember 1992 an das VG Mainz, 7. Juni 1993 an das Schleswig-Holsteinische VG, 9. August 1993 an das VG Greifswald, 21. September 1993 an das Schleswig-Holsteinische VG), daß das Stellen eines Asylantrages auch bei unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keine Verfolgung oder behördliche Diskriminierung in Vietnam nach sich ziehe. In der Auskunft vom 13. Januar 1994 (u. a. an das Bundesministerium des Innern) heißt es, daß ein Bestrafungsrisiko insoweit offenbar nicht existiere. In jüngster Zeit schließlich hat das Auswärtige Amt mitgeteilt (Auskünfte vom 17. Januar 1995 und vom 19. Januar 1995, jeweils an das VG Ansbach sowie vom 7. Februar 1995 an das VG Koblenz), daß die ungenehmigte Ausreise aus Vietnam und der unerlaubte Verbleib im Ausland zwar auf dem Papier noch immer unter Strafe stünden. Die vietnamesischen Behörden wendeten jedoch bei einer Rückkehr unautorisiert Ausgereister die entsprechenden Strafrechtsparagraphen nicht mehr an. Dazu hätten sie sich auch vertraglich verpflichtet, wie z. B. in dem mit Deutschland abgeschlossenen Reintegrationsabkommen. Die vietnamesische Botschaft habe, zuletzt am 4. November 1993 unter Bezug auf ein Gespräch der beiden Außenminister im Juni 1993, ausdrücklich mündlich zugesichert, daß wegen der Verletzung von Ausreise- und Aufenthaltsbestimmungen keine Geldbußen, geschweige denn Gefängnisstrafen verhängt würden. Die Zahl der Repatriierten und noch zu Repatriierenden sei so hoch, daß die vietnamesische Justiz bereits aus Kapazitätsgründen auf entsprechende Strafverfahren verzichte. Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Erkenntnisquellen gelangt der Senat zu der Auffassung, daß vietnamesischen Staatsangehörigen, allein weil sie sich unerlaubt im Ausland aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt sowie gegebenenfalls auch gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Gastarbeiter verstoßen haben, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung nach Art. 89 VStGB oder einer anderen Vorschrift des vietnamesischen Strafgesetzbuchs droht (Bestätigung der Grundsatzentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 - 13 UE 858/93 -; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. April 1993 - 11 A 10932/92.OVG -, und vom 9. Februar 1994 - 11 A 10964/93.OVG -; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19. Oktober 1993 - 2. (3.) A 263/93A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 1994 - A 16 S 988/92 -; OVG Münster, Urteil vom 16. September 1994 - 4 A 592/93.A -; OVG Bremen, Urteil vom 7. Dezember 1994 - OVG 2 BA 37/94 -). Allerdings ist davon auszugehen, daß der vietnamesische Staat gegen profilierte Oppositionelle nach wie vor mit repressiven Mitteln vorgeht. Dies ergibt sich aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes, den Veröffentlichungen der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international und den Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. Weggel. Zwar hat das vietnamesische Regime 1992 alle Mitglieder, Beamten und Anhänger der früheren antikommunistischen Regierung in Saigon freigelassen, die zuvor in Umerziehungslagern festgehalten worden waren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Januar 1993), und diese Lager aufgelöst (Auswärtiges Amt, Lagebericht ebenda und Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Vietnam vom 23. September 1994, Stand 1. September 1994). Seit dieser Freilassung politischer Gefangener im Jahre 1992 sind aber offenbar auch politische Gegner neu verhaftet worden. Betroffen von diesen Verhaftungen waren prominente Dissidenten wie etwa katholische Intellektuelle, Schriftsteller und Angehörige buddhistischer Organisationen (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahmen vom 1. April 1993 bzw. 20. April 1993 gegenüber dem VG Freiburg). Auch amnesty international (Viet Nam, Weiterhin Grund zur Besorgnis, Oktober 1993) berichtet, daß es in den Jahren 1992 und 1993 mehrere Verfahren gegen prominente politische Gefangene gegeben habe und diese weiterhin inhaftiert seien. In jüngster Zeit wird vor allem über die Verhaftung buddhistischer Mönche berichtet (vgl. amnesty international, Mai 1994, Inhaftierung von buddhistischen Mönchen und Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. Januar 1995, Buddhistischer Mönch in Vietnam festgenommen). Die seit 1992 bekanntgewordenen Fälle der Inhaftierung politischer Oppositioneller rechtfertigen jedoch nicht die Prognose, auch ehemaligen vietnamesischen Gastarbeitern oder sonstigen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen drohe dort wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen, des Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen oder der Stellung eines Asylantrages im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung in Form der Inhaftierung oder der menschenrechtswidrigen Umerziehung nach Art. 89 VStGB. Im Gegenteil spricht eine Vielzahl von Umständen dafür, daß ein Verfolgungsinteresse des vietnamesischen Staates hinsichtlich solcher Staatsangehöriger, die sich lediglich unerlaubt im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt sowie gegebenenfalls ihre arbeitsvertraglichen Pflichten als Gastarbeiter verletzt haben, nicht besteht und deshalb die Anwendung der einschlägigen Vorschrift des vietnamesischen Strafgesetzbuches - Art. 89 VStGB - oder einer anderen Norm des vietnamesischen Strafgesetzbuches wegen derartiger Vergehen eher unwahrscheinlich ist. Maßgebend für diese Einschätzung ist zunächst, daß das Verhalten aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrender Vietnamesen, die hier einen Asylantrag gestellt oder gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen und/oder ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen haben, aus vietnamesischer Sicht in keiner Weise mit den Tätigkeiten vietnamesischer Oppositioneller vergleichbar sein kann, die zu den bekanntgewordenen Verhaftungen und Inhaftierungen geführt haben. Während diese Oppositionellen zumeist öffentlich und in Vietnam selbst Kritik an den dortigen Verhältnissen geübt haben, haben jene aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen - im Falle der vietnamesischen Gastarbeiter sogar in einer historischen Ausnahmesituation, nämlich der des Zusammenbruchs des Kommunismus in Osteuropa - lediglich gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Zwar mag das vietnamesische Regime in der Stellung eines Asylantrages grundsätzlich eine Herabsetzung des vietnamesischen Staates und des dort herrschenden kommunistischen Systems sehen (vgl. Dr. Will, Sachverständigenanhörung vom 26. Juni 1991 vor dem VG Oldenburg). Gleichwohl sind die aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Vietnamesen - anders als die von den bekanntgewordenen Verhaftungen betroffenen Dissidenten - gerade nicht aktiv politisch gegen das Regime und schon gar nicht in Vietnam selbst tätig geworden. Ihr Verhalten geht damit nicht mit einem "Gesichtsverlust" (Dr. Weggel, Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Freiburg vom 1. April 1993) für das in Vietnam herrschende Regime einher. Hinzu kommt, daß dann, wenn es sich bei den Rückkehrern um ehemalige Gastarbeiter handelt, diese auch in der Vergangenheit nicht politisch auffällig waren, sondern im Gegenteil das Wohlwollen der offiziellen Stellen des Landes genossen, von denen ihnen das Privileg einer Gastarbeitertätigkeit (vgl. zum Privilegcharakter beispielsweise Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juni 1992 an das VG Karlsruhe) ermöglicht worden war. Daß dem vietnamesischen Regime seit etwa 1991/92 eine strafrechtliche Verfolgung zurückkehrender Vietnamesen, die gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen und gegebenenfalls im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, zumindest nicht mehr opportun erscheint und sich an dieser Praxis auch auf absehbare Zeit nichts ändern wird, ergibt sich für den Senat vor allem aus der politischen und wirtschaftlichen Situation Vietnams. Diese Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß in Vietnam - seit dem Zusammenbruch des Ostblocks - ein grundlegender Prozeß der wirtschaftlichen Umgestaltung begonnen hat, der auch mit einem Nachlassen innenpolitischer Repression einhergeht. Nachdem in den Jahren 1987/88 nach dem 6. Parteikongreß und dem Rückzug der vietnamesischen Truppen aus Kambodscha ein politischer Liberalisierungsprozeß eingesetzt hatte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. April 1992), wurde dieser Prozeß durch den Zusammenbruch der sozialistischen Staaten in Mittel- und Osteuropa zunächst unterbrochen. Der Zusammenbruch der Sowjetunion und ihrer Satellitenstaaten löste bei der vietnamesischen Führung einen "Osteuropa-Schock" (Dr. Will, Sachverständigenanhörung vor dem VG Oldenburg am 26. Juni 1991) aus. Um ihr Machtmonopol zu erhalten und zu sichern, versuchte die kommunistische Regierung Vietnams, politische Opposition jeglicher Art bereits im Keim zu ersticken (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. April 1992). So agierten die Behörden im Vorfeld des 7. Parteikongresses der Kommunistischen Partei Vietnams übervorsichtig und repressiv (Auswärtiges Amt, ebenda). Mit diesem Parteikongreß trat jedoch offenkundig in Vietnam eine Wende ein. In wirtschaftlicher Hinsicht - bei gleichzeitiger politischer Annäherung an China (vgl. Diep, Sachverständigenanhörung vor dem VG Stade am 26. September 1991) - blieb dem vietnamesischen Regime nichts anderes übrig, als sein "Heil im Westen" zu suchen und den "großen Sprung" nach Westen zu vollziehen (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahme vom 8. Juli 1993 gegenüber dem VG Kassel). Verbunden mit diesem wirtschaftlichen Öffnungsprozeß nach Westen und der Einführung marktwirtschaftlicher Strukturen in Vietnam selbst war ein Nachlassen innenpolitischer Repression. Wie bereits dargelegt, wurden im März 1992 die letzten 100 politischen Gefangenen aus der Haft entlassen, die zum Teil bereits seit 1975 in Umerziehungslagern festgehalten worden waren. Darüberhinaus trat am 1. Juli 1992 eine neue Verfassung in Kraft, in der erstmals in der Geschichte Vietnams Grundrechte - wie zum Beispiel die Presse- und Meinungsfreiheit - enthalten sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Januar 1993). Dieser Kurs der Erneuerung (Doi Moi) wurde auf dem Ende Januar 1994 abgehaltenen Zwischenparteitag erneut bestätigt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Vietnam vom 23. September 1994, Stand 1. September 1994). In Vietnam hat sich somit in den letzten Jahren seit dem Zusammenbruch des Kommunismus in Osteuropa ein tiefgreifender Strukturwandel vollzogen. Das Land befindet sich in der Phase des Übergangs zu einem marktwirtschaftlich geordneten System (Auswärtiges Amt, ebenda). Die wirtschaftliche Umgestaltung Vietnams, die mit einer Öffnung gegenüber den westlichen Staaten einhergeht, zwingt die vietnamesische Führung dazu, sich auch verstärkt mit Fragen der Menschenrechte auseinanderzusetzen (vgl. z. B. den von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in Kopie überreichten Auszug aus dem Geschäftsbericht des Auswärtigen Amtes, BT-Drs. 13/643, Antwort des Staatssekretärs Dr. Dieter Kastrup vom 20. Februar 1995 auf eine Anfrage des Abgeordneten Binding). Auch wenn nach Ansicht der Bundesregierung die Menschenrechtslage in Vietnam nach wie vor unbefriedigend ist (Staatssekretär Dr. Dieter Kastrup, ebenda), verschließt sich - so die Bundesregierung - Vietnam der Diskussion über Menschenrechtsfragen nicht mehr, sondern ist - anders als früher - zu internationaler Zusammenarbeit bereit. So konnte im März 1993 erstmals eine Delegation von "Asia Watch" durch das Land reisen; mit amnesty international pflegt die vietnamesische Regierung institutionelle Kontakte. Im November 1993 besuchte der Menschenrechtskoordinator des Auswärtigen Amtes Vietnam (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Vietnam vom 23. September 1994, Stand 1. September 1994). Auch die Bereitschaft Vietnams, mit internationalen Organisationen über Fragen der Menschenrechte zu sprechen und in diesem Bereich mit ihnen zusammenzuarbeiten, zeigt, daß sich in Vietnam in den letzten Jahren ein innerer Wandel vollzogen hat, auch wenn der Alleinherrschaftsanspruch der kommunistischen Partei nicht aufgegeben wurde und ein Mehrparteiensystem im westlichen Sinne nicht angestrebt wird. Angesichts dieser deutlichen wirtschaftlichen und politischen Liberalisierungstendenzen, insbesondere der angestrebten wirtschaftlichen Annäherung Vietnams an den Westen, erscheint es als unwahrscheinlich, daß das vietnamesische Regime zurückkehrende vietnamesische Asylbewerber und Gastarbeiter mit Inhaftierung oder menschenrechtswidriger Umerziehung bestrafen wird, nur weil sie wegen des Verbleibs im westlichen Ausland und der Asylantragstellung gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Der vietnamesischen Regierung ist nämlich bekannt, daß das westliche Ausland grundsätzlich empfindlich auf eventuelle Menschenrechtsverletzungen reagiert (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 5. Dezember 1992 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG) und möglicherweise die Gewährung von Wirtschaftshilfe von weiteren Verbesserungen in der "Menschenrechtsfrage" abhängig macht. Hinsichtlich solcher Vietnamesen, die aus der Bundesrepublik Deutschland in ihr Heimatland zurückkehren, kommt hinzu, daß sich Vietnam vor allem auch von der Bundesrepublik Deutschland als einem Kernland der EG nachhaltige wirtschaftliche Hilfe und Unterstützung erhofft (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahme vom 5. Dezember 1992 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG). Eine regelmäßige und nachhaltige Bestrafung derartiger Vietnamesen wäre im Hinblick auf die angestrebte wirtschaftliche Unterstützung des Westens geradezu kontraproduktiv und würde nicht zu dem Bemühen Vietnams passen, sein "Gesicht" gegenüber dem westlichen Ausland zu verbessern (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 13. September 1990 gegenüber dem VG Ansbach). Im Hinblick auf die angestrebte wirtschaftliche Unterstützung aus dem westlichen Ausland wäre er geradezu widersinnig, einerseits - wie dies 1992 mit Blick auf die Annäherung an die USA geschehen ist - alle Anhänger des einstmals mit der USA verbündeten Saigoner Regimes aus den Umerziehungslagern zu entlassen und diese aufzulösen und andererseits politisch nicht aktive, aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Vietnamesen zu inhaftieren oder in menschenrechtswidriger Weise umzuerziehen, nur weil sie gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen und in diesem Zusammenhang einen Asylantrag gestellt haben. Es ist auch davon auszugehen, daß diese aus der angestrebten wirtschaftlichen Annäherung an den Westen resultierenden Erwägungen und Rücksichtnahmen Eingang in die tatsächliche Handhabung der strafrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Art. 89 VStGB, gefunden haben. Das politische Leben in Vietnam wird weiterhin von der kommunistischen Partei Vietnams dominiert. Die Justiz ist unmittelbar den Direktiven der Regierung bzw. der kommunistischen Partei unterworfen (vgl. beispielsweise Dr. Weggel, Stellungnahme vor dem VG Frankfurt am Main am 22. Oktober 1992). Für den Bereich der Strafverfolgung gilt das Opportunitätsprinzip. Dies bedeutet, daß die bloße Existenz einer Strafnorm - hier des Art. 89 VStGB - noch nichts über ihre tatsächliche Anwendung besagen muß. Die tatsächliche Strafrechtspraxis in Vietnam ist von politischen Vorgaben abhängig. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. Phably, Offizielles Organ des staatlichen vietnamesischen Justizinstituts, Ausgabe 2/92, S. 4) ergibt sich, daß die Behörde der Exekutive - das Innenministerium -, die Oberstaatsanwaltschaft und das oberste Volksgericht an die nachgeordneten Behörden und Gerichte Vietnams am 17. Dezember 1991 einen gemeinsamen Erlaß (Rundschreiben Nr. 1) herausgegeben haben, in welchem geregelt wird, wie mit den in das Ausland geflüchteten, freiwillig nach Vietnam zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen strafrechtlich zu verfahren ist. Nach diesem Erlaß soll dem genannten Personenkreis "Nachsicht" entgegengebracht werden. Es ist auch davon auszugehen, daß die vietnamesische Strafrechtspraxis tatsächlich nach diesem Erlaß verfährt. Hierfür spricht der Strafverzicht des Reintegrationsabkommens ebenso wie der Umstand, daß nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt, zuletzt Auskünfte vom 7. Juli bzw. 10. Oktober 1994 an das VG Mainz bzw. vom 5. September 1994 an den Bayerischen VGH) allein auf Art. 89 VStGB gestützte Strafverfahren in Vietnam gar nicht mehr eröffnet werden. Daß eine Bestrafung solcher Vietnamesen, die sich illegal im Ausland aufgehalten und dort gegebenenfalls auch einen Asylantrag gestellt haben, nach Art. 89 VStGB nicht mehr wahrscheinlich ist, wird auch durch die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Will gegenüber dem Verwaltungsgericht Oldenburg vom 26. Juni 1991 bestätigt. Er - Dr. Will - habe ein Gespräch mit Vertretern der vietnamesischen Botschaft gehabt. Bei diesem Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, daß man seitens der vietnamesischen Regierung das Verhalten derjenigen vietnamesischen Staatsangehörigen, die als Gastarbeiter aus der DDR oder CSSR in die Bundesrepublik gekommen seien und hier einen Asylantrag gestellt hätten, als illegalen Grenzübertritt ansehe. Man werde aber diesem Personenkreis gegenüber "Milde walten lassen". In diesem Sinne hat sich auch die vietnamesische Botschaft in Bonn am 25. November 1993 gegenüber dem Deutschen Caritasverband geäußert. In dieser Stellungnahme heißt es, es gäbe Vietnamesen, die Vietnam illegal verlassen und in Deutschland Asylanträge gestellt hätten. Diese Staatsangehörigen hätten gegen die Strafgesetze Vietnams verstoßen. Aus humanitären Gründen habe jedoch die vietnamesische Seite die deutsche gebeten, diesen Vietnamesen die Möglichkeit zu geben, weiter in Deutschland zu bleiben, um hier arbeiten zu können. Für Vietnamesen, die nicht in Deutschland bleiben könnten, müßten zusammen mit der deutschen Seite Lösungen gefunden werden. Freiwillige Rückkehrer nach Vietnam würden dort wegen ihrer illegalen Ausreise weder bestraft noch diskriminiert. Auch diese Stellungnahme der vietnamesischen Botschaft macht deutlich, daß Vietnamesen, die sich illegal im westlichen Ausland aufgehalten und hier möglicherweise auch einen Asylantrag gestellt haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung nach Art. 89 VStGB zu rechnen haben. Für die Richtigkeit dieser Prognose sprechen weiterhin auch das Repatriierungsabkommen vom 29. Dezember 1991 und - unabhängig von einer genauen Bestimmung seiner personellen Reichweite - das Reintegrationsabkommen vom 9. Juni 1992. Beide Abkommen lassen nämlich erkennen, daß Vietnam grundsätzlich bereit ist, aus dem Ausland zurückkehrende Vietnamesen, auch wenn sie sich - nach vietnamesischen Vorstellungen - dort illegal aufgehalten und sogar einen Asylantrag gestellt haben, ohne Verhängung von Strafen wiederaufzunehmen. Beide Abkommen machen das Bemühen Vietnams deutlich, im Zusammenwirken mit den betreffenden Staaten, von denen sich Vietnam wirtschaftliche Hilfe und Unterstützung verspricht, das "Rückkehrerproblem" auf humanitäre Weise zu lösen. Das Repatriierungsabkommen wurde am 29. Dezember 1991 zwischen den Regierungen Großbritanniens, Hongkongs und Vietnams geschlossen. In diesem Abkommen erklärte sich Vietnam bereit, auch zwangsweise aus Hongkong abgeschobene Flüchtlinge wieder aufzunehmen, und sicherte den Flüchtlingen hinsichtlich der mit der Ausreise und den im Ausland begangenen Delikten Straffreiheit zu. Mit diesem Abkommen verfolgte Vietnam einerseits das Ziel, der Ausreise vietnamesischer Flüchtlinge entgegenzuwirken und damit einen weiteren Exodus vietnamesischer Staatsangehöriger aus Vietnam zu verhindern. Andererseits wollte Vietnam durch das Abkommen seine Beziehungen zu Großbritannien verbessern (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden- Württemberg). Nach übereinstimmender Einschätzung aller Beobachter hat sich Vietnam auch an die Straffreiheitsgarantie des Repatriierungsabkommens gehalten (vgl. amnesty international, Viet Nam, Weiterhin Grund zur Besorgnis; sowie Fernando Del Mundo, Vietnamesen kehren in ihre Heimat zurück, Flüchtlinge, Mai 1993, S. 34 bis 36). In dem von Dr. Weggel (Stellungnahme vom 1. April 1993 gegenüber dem VG Freiburg) berichteten Fall der Verhaftung eines zurückkehrenden Vietnamesen lag ersichtlich kein Verstoß gegen die Straffreiheitsgarantie des Repatriierungsabkommens vor, denn die Verhaftung erfolgte - so Dr. Weggel - wegen vor der Ausreise aus Vietnam begangener Raubtaten; auf derartige Straftaten bezog sich der Strafverzicht des Repatriierungsabkommens jedoch gerade nicht. Das mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Reintegrationsabkommen zeigt ebenfalls - unabhängig von der Reichweite des ausgesprochenen Strafverzichts - die grundsätzliche Bereitschaft Vietnams, die "Rückkehrerproblematik" auf humanitäre Weise, d. h. unter Verzicht auf die Anwendung von Strafvorschriften, zu lösen und legt eine Behandlung aller freiwillig zurückkehrenden Vietnamesen zumindest entsprechend dem "Geist des Vertrages (Reintegrationsabkommen)" nahe. Für die Richtigkeit der Einschätzung, daß der vietnamesische Staat an einer strafrechtlichen Verfolgung aus dem Ausland freiwillig zurückkehrender vietnamesischer Staatsangehöriger, die sich dort illegal aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, nicht mehr interessiert und damit eine entsprechende Bestrafung dieser Rückkehrer eher unwahrscheinlich ist, spricht weiterhin der Umstand, daß sich die "Flüchtlingsproblematik" in Vietnam heute ganz anders darstellt, als dies noch vor wenigen Jahren der Fall war. Während früher tausende von Vietnamesen das Land verlassen haben, ist der Exodus vietnamesischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatland gegenwärtig fast gestoppt (vgl. Fernando Del Mundo, Vietnamesen kehren in ihre Heimat zurück, a.a.O.). Presseberichten läßt sich entnehmen, daß 1992 in ganz Asien lediglich noch 20 Bootsflüchtlinge aus Vietnam registriert worden sind (vgl. Der Spiegel, Sie waren Bauern vieler Spieler, 9. November 1992). Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 29. Oktober 1993 sind mehr als 50000 vietnamesischer Bootsflüchtlinge seit 1989 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Unter diesen Umständen liegt es für das kommunistische Regime nicht mehr nahe, mit Mitteln des Strafrechts "eine Abstimmung mit den Füßen" zu verhindern, denn eine solche findet offensichtlich gar nicht mehr statt. Zudem ist unterdessen die erhoffte wirtschaftliche Hilfe und Unterstützung aus dem Westen auch in Gang gekommen. Die USA haben am 3. Februar 1994 ihr Handelsembargo gegen Vietnam aufgehoben (vgl. Dr. Weggel, Gesamtbericht Vietnam, Kambodscha, Laos, März 1994). Mit den meisten westeuropäischen Staaten, insbesondere auch der Bundesrepublik Deutschland, haben weitere Klimaverbesserungen stattgefunden (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 27. Februar 1995 gegenüber dem VG Mainz). Seit 1994 wurde bspw. die deutsche Entwicklungshilfe wieder voll aufgenommen. Am 15. August 1994 wurde ein deutsch-vietnamesisches Umschuldungsabkommen unterzeichnet, das vietnamesische Verbindlichkeiten im Umfang von rd. 192 Mio. DM regelt (Dr. Weggel, ebenda). Zwar kam es 1994 vorübergehend zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Bonn und Hanoi, insbesondere im Zusammenhang mit der Abschiebung von Vietnamesen, die nicht bereit waren, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. Doch sind diese Meinungsverschiedenheiten durch die grundsätzliche Einigung über ein Rückführungsabkommen, auf die in diesem Urteil später (vgl. unten S. 43 ff.) noch eingegangen wird, ausgeräumt worden. Für 1995 und 1996 hat die Bundesregierung Vietnam jeweils 100 Mio. DM Entwicklungshilfe in Aussicht gestellt. Zudem wurden Ausfuhrbürgschaften in Höhe von 100 Mio. DM übernommen. (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. April 1995, Vietnam zu Kompromissen bereit?). Einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Einschätzung, zurückkehrenden Vietnamesen drohe im Hinblick auf die Asylantragstellung und den illegalen Aufenthalt im Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB sieht der Senat weiterhin darin, daß keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, daß die genannte Vorschrift auf freiwillige oder unfreiwillige Rückkehrer nach Vietnam in den letzten Jahren tatsächlich Anwendung gefunden hat. Die von amnesty international (vgl. Auskünfte vom 22. Juli 1991 an das VG Kassel, 26. August 1991 an das VG Oldenburg, 20. August 1992 an das VG Mainz) erwähnten Fälle der Anwendung des Art. 89 VStGB beziehen sich gerade nicht auf Rückkehrer, sondern auf Vietnamesen, deren Fluchtversuche an der vietnamesischen Grenze gescheitert waren. Die Fälle, in denen die Bestimmung angewandt worden ist, beziehen sich mithin auf Sachverhalte, die mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Bezogen auf die Fallgruppe der Rückkehrer hat amnesty international selbst eingeräumt, daß es an "Referenzfällen" fehle (Auskünfte vom 8. und 26. September 1994, jeweils an das VG Freiburg). Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 7. November 1991 (an das VG Ansbach) berichtet, daß ein Vietnamese wegen der Stellung eines Asylantrages enteignet worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall, denn über weitere derartige Bestrafungen oder Bestrafungen nach Art. 89 VStGB überhaupt findet sich in den Auskünften des Auswärtiges Amtes nichts mehr. Hinzu kommt, daß der Enteignung offenbar auch gar nicht eine Anwendung des Art. 89 VStGB zugrunde gelegen hat, denn eine derartige Rechtsfolge sieht die genannte Vorschrift als Strafe nicht vor. Bei der Rückführung von Tausenden vietnamesischer Staatsangehöriger im Rahmen des Repatriierungsabkommens vom 29. Oktober 1991 hat sich Vietnam - wie bereits dargelegt - an die zuvor ausgesprochene Straffreiheitsgarantie gehalten. Das Auswärtige Amt berichtet bereits seit längerem darüber (vgl. beispielsweise Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Dezember 1990 an das VG Ansbach), daß anerkannte Flüchtlinge Vietnam unbehelligt von staatlichen Repressionen besuchen könnten. Zumindest seit 1993 sind auch Abschiebungen vietnamesischer Staatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam erfolgt, ohne daß irgendwelche Repressalien bekannt geworden wären. So sind nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. November 1993 mehrere Abschiebungen ohne Probleme verlaufen. Aus der Stellungnahme des Ministeriums des Inneren und für Sport des Landes Rheinland- Pfalz vom 10. Dezember 1993 an das VG Mainz ergibt sich, daß in der Zeit von August bis Oktober 1993 allein aus Rheinland-Pfalz 42 vietnamesische Staatsangehörige in ihr Heimatland abgeschoben worden sind. Auch in diesen Fällen ist nicht bekannt geworden, daß gegen die Rückkehrer strafrechtliche Sanktionen verhängt worden wären. Das Auswärtige Amt (beispielsweise Auskünfte vom 9. März 1994 an das VG Schwerin und vom 6. Februar 1995 an den Hess. VGH) berichtet nur, daß Abgeschobene wiederholt bei der Ankunft in Vietnam von der Grenzpolizei in Gewahrsam genommen worden seien, wenn sie keine oder unzureichende Identitätsnachweise mit sich geführt hätten. Sobald die Identität der Betroffenen festgestanden habe, sei der Gewahrsam wieder aufgehoben worden. Daß gegen Rückkehrer asylrelevante Sanktionen nach Art. 89 VStGB verhängt worden wären, ergibt sich auch nicht aus dem von dem Vietnam-Komitee für Freiheit und Menschenrechte am 25. Juli 1993 herausgegebenen Memorandum über die Repatriierung vietnamesischer Asylbewerber aus Deutschland. In diesem Memorandum wird lediglich über den Fall eines Vietnamesen berichtet, der bei seiner Rückkehr aus Deutschland inhaftiert worden sei. Abgesehen davon, daß es sich insoweit lediglich um einen einzigen Fall handelt, der nicht geeignet ist, eine kontinuierliche und regelmäßige Praxis der Anwendung des Art. 89 VStGB zu belegen, enthält das Memorandum weder genaue Angaben zur Person des Bestraften noch zur Art der ihm gemachten Vorwürfe bzw. zur Dauer der Inhaftierung und ist damit für die vorliegend zu treffende Gefahrenprognose ohne jedes Gewicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß nur deshalb keine "Referenzfälle" bekannt geworden sind, weil der vietnamesische Staat die Verhängung von Strafen nach Art. 89 VStGB vor der Weltöffentlichkeit verbergen könne. Gerade die Veröffentlichungen der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international, in denen immer wieder auf die Inhaftierung politischer Gefangener in Vietnam hingewiesen worden ist, zeigen, daß es dem vietnamesischen Staat in der Regel gar nicht möglich ist, entsprechende Bestrafungen vor der Weltöffentlichkeit geheimzuhalten. Geht aber auch die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international, wie dargelegt, davon aus, daß der vietnamesische Staat sein Straffreiheitsversprechen aus dem mit Großbritannien und Hongkong geschlossenen Repatriierungsabkommen einhält, und vermag auch diese Organisation ebensowenig wie der Gutachter. Dr. Will konkrete Fälle der Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen, die sich illegal im Ausland aufgehalten und dort gegebenenfalls auch einen Asylantrag gestellt haben, zu benennen, so kann realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, daß Bestrafungen nach Art. 89 VStGB zwar tatsächlich erfolgen, jedoch nur wegen des Mangels an entsprechenden Informationen nicht bekannt würden. Von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen nach Art. 89 VStGB im Hinblick auf einen illegalen Auslandsaufenthalt bzw. die Asylantragstellung kann auch nicht etwa deshalb ausgegangen werden, weil die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam im Zusatzprotokoll zum Reintegrationsabkommen ausdrücklich die Feststellung getroffen hat, daß vietnamesische Staatsangehörige, die im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam und ihrem Aufenthalt im Ausland gegen vietnamesisches Recht verstoßen hätten, den einschlägigen Rechtsvorschriften unterlägen. Da die Rechtspraxis Vietnams von Opportunitätsgesichtspunkten geprägt ist, ist diese Feststellung ebenso wie die bloße Existenz der Strafvorschrift des Art. 89 VStGB allein nicht geeignet, die Gefahr einer Bestrafung vietnamesischer Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu begründen. Daß eine Bestrafung zurückkehrender Gastarbeiter und Asylbewerber, bei denen es sich in aller Regel auch noch um ehemals regimetreue Staatsbürger handelt, denen zuvor vom vietnamesischen Staat das Privileg eines Auslandsaufenthaltes eingeräumt worden war und die lediglich gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, gerade wegen der angestrebten wirtschaftlichen Annäherung an den Westen dem vietnamesischen Regime zumindest nicht mehr als opportun erscheinen kann, ist aber bereits oben (vgl. S. 32 ff.) dargelegt worden. Gegen die Annahme, daß vietnamesischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Asylantragstellung und des illegalen Aufenthalts im Ausland bzw. der Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen strafrechtliche Verfolgung nach Art. 89 VStGB droht, spricht weiterhin, daß Vertreter der vietnamesischen Botschaft in Bonn anläßlich einer Unterredung im Auswärtigen Amt Rückkehrern nach Vietnam insoweit auch mündlich Straffreiheit zugesichert haben. In dem von dem zuständigen Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes darüber gefertigten Gesprächsvermerk vom 10. November 1993 (Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Dezember 1993 an das VG Mainz) wird als Ergebnis der Unterredung mit den vietnamesischen Vertretern folgendes festgehalten: "Vietnam sichert offiziell zu, daß Rückkehrer, die vietnamesische Ausreise - bzw. Aufenthaltsbestimmungen im Ausland verletzt haben, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ihnen werde nicht einmal eine Geldbuße auferlegt. Sanktion sei vielmehr lediglich eine Ermahnung und Schwierigkeiten bei einer eventuellen künftigen Paßantragstellung." Ausweislich des genannten Vermerks wertet das Auswärtige Amt diese mündliche Zusage als "völlig eindeutige Erklärung der Straffreiheit" durch den vietnamesischen Staat. Auch der Senat hat unter Berücksichtigung der Gesamtlage in Vietnam, insbesondere der angestrebten wirtschaftlichen Annäherung an den Westen, der Einhaltung der in der Vergangenheit gegebenen Straffreiheitsgarantien durch die vietnamesischen Behörden und des Fehlens entsprechender "Referenzfälle" keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu zweifeln. Daß eine Bestrafung rückkehrender vietnamesischer Staatsbürger wegen des Verbleibens im westlichen Ausland, des Bruchs arbeitsvertraglicher Verpflichtungen und der Stellung eines Asylantrages als eher unwahrscheinlich angesehen werden muß, folgt für den Senat schließlich daraus, daß der endgültige Abschluß eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam unmittelbar bevorsteht und in diesem Abkommen Vietnam seinen aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrenden Staatsbürgern - auch und gerade für den Fall der Abschiebung - wegen der genannten Vergehen Straffreiheit zusichert. Die Verhandlungen über den Abschluß eines Rückübernahmeabkommens waren in Gang gekommen, weil Abschiebungen nach Vietnam von der Bundesrepublik Deutschland aus zunächst nur in begrenztem Maße möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. November 1993 und Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1993 an das VG Mainz) und in jüngerer Vergangenheit schließlich - von sehr wenigen Fällen abgesehen - gar nicht mehr möglich waren (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 1995 an den Hess. VGH). Bereits zuvor hatte die vietnamesische Seite gegenüber der deutschen den Wunsch geäußert, Rückführungen nach Vietnam zu begrenzen oder von ihnen bis zum Abschluß eines Rückübernahmeabkommens gänzlich abzusehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juni 1994 u. a. an das Bundesministerium des Innern). Die Weigerung Vietnams, die ca. 40.000 ohne dauerhaften Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen auch gegen deren Willen zurückzunehmen, bildete deshalb den Schwerpunkt von Gesprächen, die vom 3. bis 6. Januar 1995 im Auftrag des Bundeskanzlers und des Bundesaußenministers von Staatsminister Schmidbauer und Staatsminister Dr. Hoyer mit der vietnamesischen Regierung in Hanoi über den Gesamtbereich der bilateralen Beziehungen insbesondere in den Bereichen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, der Hermes Exportgarantien, der kulturellen Zusammenarbeit und dem von Vietnam angestrebten Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union geführt wurden. Am Ende dieser Gespräche einigten sich beide Seiten auf eine "Gemeinsame Erklärung über Ausbau und die Vertiefung der deutsch-vietnamesischen Beziehungen" zusammen mit einer "Protokollnotiz zur Gemeinsamen Erklärung", die beide am 6. Januar 1995 von der deutschen und der vietnamesischen Seite in Hanoi unterzeichnet wurden. In dieser Erklärung stimmt Vietnam erstmals unter bezug auf das Völkerrecht und die in der Erklärung vereinbarten Grundsätze der nicht nur freiwilligen Rückkehr der rund 40.000 ausreisepflichtigen, noch in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen bis zum Jahre 2000 zu. Vereinbart wurde, daß mit den Rückführungen noch im Jahre 1995 begonnen wird und daß von 1995 bis 1998 insgesamt 20.000 Vietnamesen im Rahmen jährlich gestaffelter Quoten zurückkehren. Einvernehmlich wurde festgestellt, daß die Rückführung nicht von der Zustimmung der Betroffenen abhängig sei, sondern auch gegen deren Willen erfolgen könne. Zur Konkretisierung dieser Vereinbarungen und der Rückführungen soll ein bilaterales Rückübernahmeabkommen geschlossen werden (vgl. zum Vorstehenden, Auswärtiges Amt, Ergänzung des Berichts vom 23. September 1994 über die asyl- und abschieberelevante Lage in Vietnam, Stand 13. Januar 1995 und Auskunft vom 30. März 1995 an das VG Koblenz). Dieses Abkommen soll für alle ohne dauerhaften Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen gelten. Diesem Personenkreis wird in dem Rückübernahmeabkommen für den Fall einer Rückkehr nach Vietnam, auch wenn diese unfreiwillig erfolgen sollte, vom vietnamesischen Staat Straffreiheit hinsichtlich des illegalen Verbleibens im westlichen Ausland, des Bruchs des Arbeitsvertrages und der Asylantragstellung zugesichert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. März 1995 an das VG Koblenz). Über den Entwurf eines derartigen Rückübernahmeabkommens haben sich die Regierungen in Bonn und Hanoi im Juni 1995 nunmehr auch geeinigt (vgl. Hessische Allgemeine vom 6. Juni 1995, Bonn und Hanoi einig über Rückführung). Strittig ist offenbar nur noch, wie die vietnamesische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden kann, wenn der Betroffene keinen Paß hat (vgl. Hessische Allgemeine, ebenda). Angesichts des starken wirtschaftlichen Interesses Vietnams an den mit dem Rückübernahmeabkommen verbundenen Entwicklungshilfeleistungen der Bundesrepublik Deutschland von jeweils 100 Mio. DM in den Jahren 1995 und 1996 (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. April 1995, Vietnam zu Kompromissen bereit ?) und der Tatsache, daß - wie dargelegt - eine grundsätzliche Einigung über das Abkommen schon erzielt worden ist, geht der Senat davon aus, daß der endgültige Abschluß des Rückübernahmeabkommens zwischen Bonn und Hanoi noch im laufenden Jahr 1995 erfolgen wird und daß sodann auch für die nicht freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden Vietnamesen eine verbindliche Straffreiheitsgarantie des vietnamesischen Staates hinsichtlich aller Verstöße gegen vietnamesische Strafgesetze vorliegen wird, die von Vietnamesen im Zusammenhang mit ihrer Ausreise und dem illegalen Verbleib im Ausland einschließlich der Stellung eines Asylantrages und dem Bruch arbeitsvertraglicher Verpflichtungen begangen worden sind. Hinweise darauf, daß sich der vietnamesische Staat an diese - erstmals auch für Abgeschobene ausgesprochene - Straffreiheitsgarantie nicht halten wird, sind für den Senat nicht erkennbar. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich Vietnam an die mit dem Reintegrationsabkommen ausgesprochene Straffreiheitsgarantie für freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrende Vietnamesen nicht gehalten hätte und es auch bei der Rückführung von Tausenden vietnamesischer Staatsangehöriger im Rahmen des Repatriierungsabkommens vom 29. Oktober 1991 keine Verstöße gegen die zuvor ausgesprochene Straffreiheitsgarantie gegeben hat, muß prognostisch davon ausgegangen werden, daß sich die vietnamesischen Behörden auch an die in dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam vorgesehene Straffreiheitsgarantie halten werden. Dies muß um so mehr gelten, als zur Überwachung der Regelungen des Rückübernahmeabkommens - ebenso wie bereits im Rahmen des Repatriierungsabkommens vom 29. Oktober 1991 - eine Beobachtung durch den UNHCR vorgesehen sein wird. Dies ergibt sich - entgegen der gegenteiligen Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung - aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. März 1995 an das VG Koblenz, in der es ausdrücklich heißt, daß ein "Monitoring" durch den UNHCR zugelassen werden wird. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die im Rahmen des Rückübernahmeabkommens nach Vietnam zurückgeführten Vietnamesen dort in Umerziehungslagern untergebracht und einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen werden sollen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, dort unerlaubt verblieben sind bzw. möglicherweise auch ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Rahmen von Gastarbeiterprogrammen verletzt haben. Die von dem Kläger überreichten Protokolle der Beiträge "Rückkehrer in Vietnam", ausgestrahlt in der Sendung "Kennzeichen D" am 8. März 1995 bzw. der "Heute"-Sendung vom 13. April 1995 geben für eine derartige Annahme nichts her. In diesen Sendungen wird auf die Situation von Vietnamesen eingegangen, die im Rahmen des Reintegrationsabkommens bzw. des Repatriierungsabkommens aus dem Jahre 1991 nach Vietnam zurückgekehrt bzw. nach dorthin zurückgeführt worden sind. Aus den vorgenannten Sendungen ergibt sich jedoch nicht, daß die im Rahmen des Reintegrationsabkommens nach Vietnam zurückgekehrten Vietnamesen oder die in Erfüllung des Repatriierungsabkommens aus Hongkong nach Vietnam zurückgeführten Vietnamesen dort in Umerziehungslagern untergebracht und einer menschenrechtswidrigen Indoktrination unterzogen würden. Zwar haben früher in Vietnam Umerziehungslager bestanden, doch sind die darin untergebrachten Anhänger des ehemals mit den USA verbündeten Saigoner Regimes 1992 aus diesen Lagern entlassen und die Lager selbst aufgelöst worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Januar 1993). Dafür, daß für die aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückgeführten Vietnamesen neue Umerziehungslager geschaffen werden sollten, liegen keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte vor. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Mai 1995 an das VG Frankfurt am Main, auf die sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang ferner berufen hat. Zwar ist richtig, daß nach dieser Auskunft Vietnam im Rahmen der Verhandlungen über das Rückübernahmeabkommen finanzielle Leistungen für die Unterhaltung von Einrichtungen gefordert hat, die zur vorübergehenden Aufnahme von Rückkehrern dienen sollten. Abgesehen davon, daß die deutsche Seite nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes auf diese Forderung Vietnams gerade nicht eingegangen ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, daß es sich bei den von Vietnam im Rahmen der Verhandlungen erwähnten Aufnahmeeinrichtungen um Umerziehungslager handeln sollte. Gegen eine derartige Annahme spricht, daß eine Unterbringung von Vietnamesen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt, hier unerlaubt verblieben sind und möglicherweise auch gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen, die sie gegenüber der vietnamesischen Regierung eingegangen sind, verstoßen haben, in Umerziehungslagern mit der im Rückübernahmeabkommen für diese Delikte vorgesehenen Straffreiheitsgarantie unvereinbar wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß Vietnam aus wirtschaftlichen Interessen heraus alles tun wird, die Voraussetzungen für den Erhalt weiterer Ausgleichsleistungen durch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Entwicklungshilfe zu erhalten. Zu Zahlungen im Rahmen der Entwicklungshilfe wird es seitens der Bundesrepublik Deutschland aber nur dann kommen, wenn Vietnam die seinerseits im Rückübernahmeabkommen übernommenen Verpflichtungen, insbesondere die ausgesprochene Straffreiheitsgarantie, die die Unterbringung von Rückkehrern in Umerziehungslagern gerade ausschließt, beachten wird. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß vietnamesische Staatsangehörige im Falle ihrer freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr nach Vietnam strafrechtliche Verfolgung nach Art. 89 VStGB bzw. einer anderen Norm des vietnamesischen Strafgesetzbuches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb zu erwarten haben, weil sie sich unerlaubt im Ausland aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt oder ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aus Gastarbeiterverträgen verletzt haben. Eine Bestrafung derartiger Rückkehrer in einer für die Gewährung von Verfolgungsschutz nach Art. 51 Abs. 1 AuslG relevanten Weise erscheint vielmehr unwahrscheinlich. 3) Selbst wenn man aber den nach Einschätzung des Senats eher unwahrscheinlichen Fall einer Verurteilung des Klägers nach Art. 89 VStGB unterstellen wollte, hätte diese Verurteilung keinen politischen Charakter, wie es für die Gewährung von Verfolgungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Voraussetzung ist, da es sich bei Art. 89 VStGB um eine Vorschrift lediglich ordnungsrechtlicher Natur handelt (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Juni 1994 - 13 UE 858/93 -; ebenso: BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 510.93 u.a. -; BayVGH, Urteile vom 1. Juni 1992 - B 892.30663 -, a.a.O. bzw. vom 23. Juli 1993 - 8 BZ 93.30413 -, BayVBl. 1993, 751; Thür. OVG, Urteil vom 14. Februar 1995 - 3 KO 138/94 -). Ob eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates oder unerlaubten Verbleibens im Ausland kriminellen oder politischen Charakter hat, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern entscheidet sich nach dem Strafzweck, dem Maß der Strafe sowie den Umständen der Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - BVerwGE 39, 27, 28 f.), d.h. danach, ob die Bestrafung in Anknüpfung an die - jedenfalls vermutete - politisch oppositionelle Überzeugung des Täters erfolgt. Politische Verfolgung liegt dann vor, wenn die Strafandrohung der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches dient, in einem anderen Lande leben zu können (BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 34.71 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10 und vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41, 46 m.w.N.). Hingegen kommt Strafvorschriften, die der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Aus- und Einreisebestimmungen dienen, kein politischer Charakter zu. Diese Unterscheidung läßt sich nicht treffen, ohne die Eigenart des Staates in Betracht zu ziehen, von dem die Bestrafung ausgeht. Gestattet er seinen Staatsangehörigen die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland, die grundsätzlich verhindert werden sollen, nur ausnahmsweise und unter politischen Gesichtspunkten, so erfüllt die Bestrafung der unerlaubten Ausreise und des unerlaubten Verbleibens im Ausland in der Regel die Funktion wie eine nach innen befestigte und bewachte Grenze: Sie soll eine "Abstimmung mit den Füßen" verhindern (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 -, a.a.O. bzw. vom 24. April 1979 - BVerwG 1 C 49.77 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13). Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich Art. 89 VStGB - jedenfalls hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fallgruppe einer Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen, die sich im Ausland illegal aufgehalten und hier gegebenenfalls auch einen Asylantrag gestellt haben - als Vorschrift mit lediglich ordnungsrechtlichem Charakter. Zwar dürfte Art. 89 VStGB ursprünglich (das vietnamesische Strafgesetzbuch gilt seit 1986) politischer Charakter zugekommen sein. Vietnam war Teil des sowjetisch dominierten Ostblocks. Für diese Staaten war durchweg kennzeichnend, daß eine Ausreise in das "kapitalistische" Ausland verboten war und als Verrat an der sozialistischen Sache galt. Die verbotene Ausreise wurde als "Republikflucht" angesehen und mit erheblichen Strafen belegt. Auch existiert die Strafvorschrift des Art. 89 VStGB immer noch und ist nicht aufgehoben worden. Ihr Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 2 Jahren Gefängnis ist im Strafrechtsvergleich unüblich und unangemessen. Ebenso ist einzuräumen, daß eine Umerziehung, wie sie - wenn auch ohne Lageraufenthalt - ebenfalls als Strafe in Art. 89 VStGB vorgesehen ist, gerade in totalitären Staaten wie Vietnam regelmäßig auf die politische Einstellung des Betroffenen zielt. Gleichwohl liegen deutliche Anhaltspunkte dafür vor, daß diejenigen Vietnamesen, die, wie der Kläger, Vietnam legal verlassen und lediglich unerlaubt im Ausland verblieben sind sowie hier gegebenenfalls einen Asylantrag gestellt haben, nicht mehr als "Republikflüchtlinge" und politische Gegner angesehen werden, denen es, mit Mitteln des politischen Strafrechts entgegenzutreten gilt. Ebenso deutliche Hinweise liegen nach Ansicht des Senats dafür vor, daß der Strafrahmen des Art. 89 VStGB gegen derartige Rückkehrer nicht mehr in einer Weise ausgeschöpft wird, daß noch von politischer Verfolgung und Bestrafung die Rede sein kann. Daß das vietnamesische Regime in der genannten Personengruppe keine politischen Gegner mehr sieht, die es mit Mitteln des politischen Strafrechts zu bekämpfen gilt, wird schon daran deutlich, daß Vietnam - anders als in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum sowjetisch dominierten "Ostblock" (vgl. für diesen Zeitabschnitt: Senatsurteil vom 9. September 1991 - 13 UE 1791/85 -) - nunmehr grundsätzlich bereit ist, Vietnamesen, die gegen die Ausreisebestimmungen verstoßen und Asylanträge gestellt haben, wieder aufzunehmen. Dies zeigen das Repatriierungsabkommen mit Großbritannien und Hongkong, das mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Reintegrationsabkommen und das in seinen Grundzügen bereits ausgehandelte und beschlossene Rückübernahmeabkommen zwischen beiden Ländern, das noch 1995 in Kraft treten soll. Der Wandel, der sich in Vietnam hinsichtlich der Einschätzung des hier in Rede stehenden Personenkreises vollzogen hat, wird weiter durch die Stellungnahmen der vietnamesischen Botschaft gegenüber dem Sachverständigen Dr. Will bzw. gegenüber dem Deutschen Caritasverband belegt (Dr. Will, Stellungnahme vom 26. Juni 1991 gegenüber dem VG Oldenburg; Stellungnahme der vietnamesischen Botschaft vom 25. November 1993 gegenüber dem Deutschen Caritasverband). Diese Stellungnahmen bekunden nämlich die Bereitschaft Vietnams, gegenüber solchen Rückkehrern "Milde walten zu lassen", sie also gerade nicht einer politischen Bestrafung zu unterwerfen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, daß Vietnam gegen ein Verbleiben seiner Staatsangehörigen im westlichen Ausland keine nachhaltigen Einwendungen erhebt, sondern dies eher wohlwollend toleriert und die besuchsweise Rückkehr anerkannter vietnamesischer Flüchtlinge nach Vietnam ohne Schwierigkeiten gestattet. Während Nord-Korea und China ihre Werktätigen aus der DDR nach dem 9. November 1989 kurzfristig zurückholten, hat Vietnam auf die sich abzeichnende Wiedervereinigung Deutschlands dadurch reagiert, daß es seinen "Werktätigen" die Möglichkeit eingeräumt hat, sich von den Wirkungen des Gastarbeiterprogramms befreien zu lassen und ihre Beschäftigung in Deutschland auf individueller Basis fortzusetzen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden-Württemberg). Anders als China, Nord-Korea oder Kuba ist Vietnam an einer Tätigkeit seiner Staatsbürger im westlichen Ausland durchaus interessiert, weil es sich auf diese Weise eine Entlastung des eigenen Arbeitsmarktes sowie wirtschaftliche Unterstützungsleistungen für die in Vietnam zurückgebliebenen Familienangehörigen verspricht. Vor allem ist aber weiter zu berücksichtigen, daß in Vietnam - wie dargelegt - ein wirtschaftlicher Öffnungsprozeß nach Westen und eine Umgestaltung der eigenen Wirtschaft nach marktwirtschaftlichen Prinzipien begonnen hat, der mit einem politischen Liberalisierungsprozeß einhergeht. Mit dieser neuen ökonomischen und politischen Ausrichtung Vietnams würde sich aber eine massenhafte Kriminalisierung der aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Vietnamesen - auch dies ist bereits dargelegt worden - nicht vertragen. Daß keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß von dem Strafrahmen des Art. 89 VStGB in einer für die Gewährung von Verfolgungsschutz relevanten Weise Gebrauch gemacht wird, ist ebenfalls bereits ausführlich in der vorliegenden Entscheidung begründet und dargelegt worden. Die Straffreiheitsgarantie des Reintegrationsabkommens, die ökonomische Ausrichtung nach Westen, die mündliche Zusicherung eines Strafverzichts der vietnamesischen Botschaft gegenüber dem Auswärtigen Amt, die erneute Bestätigung eines Strafverzichts und die Ausweitung des von ihm betroffenen Personenkreises in der "Gemeinsamen Erklärung über Ausbau und Vertiefung der deutsch-vietnamesischen Beziehung" vom 6. Januar 1995, die Bereitschaft Vietnams, alle in Deutschland ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus lebenden Vietnamesen im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens zurückzunehmen und der unmittelbar bevorstehende und zu erwartende Abschluß eines derartigen Abkommens lassen eine Bestrafung aus dem westlichen Ausland zurückkehrender Vietnamesen wegen des illegalen Verbleibs im Ausland, der Asylantragstellung oder des Bruchs arbeitsvertraglicher Verpflichtungen als eher unwahrscheinlich erscheinen. Der verbleibende Anwendungsbereich der Norm - nämlich der Ausspruch von Verwarnungen - erreicht aber nicht die Intensität von politischen Verfolgungsmaßnahmen. II. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach anderen Vorschriften des vietnamesischen Strafgesetzbuches als Art. 89 VStGB. Eine Bestrafung nach Art. 88 VStGB kommt schon tatbestandlich offensichtlich nicht in Betracht, denn der Kläger hat niemanden zur Flucht oder zum Verbleiben im Ausland erpreßt oder dessen Republikflucht organisiert. Auch eine Bestrafung nach den Art. 85 oder 82 VStGB ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Nach Art. 85 VStGB wird jeder, der in ein fremdes Land flüchtet oder unerlaubt in einem fremden Staat verbleibt, um Akte gegen die nationale Volksregierung zu unternehmen, mit Gefängnis von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren belegt (vgl. zum Wortlaut der Vorschrift: Anlage zur Stellungnahme Dr. Will gegenüber dem VG Kassel vom 28. Juni 1993). Das Element gezielter Aktivität, das für den Tatbestand des Art. 85 VStGB kennzeichnend ist, ist im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Er ist nicht in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, um Akte gegen die nationale Volksregierung zu unternehmen. Selbst wenn man aber insoweit den Wortlaut der Vorschrift außer Acht lassen wollte, droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder eine Bestrafung nach Art. 85 VStGB noch Art. 82 VStGB. Die letztere Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung 1. Wer eine der nachstehend genannten Tatbestände der Propaganda gegen die Volksmacht erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft: a. Propaganda zur Verleumdung der sozialistischen Gesellschaftsordnung b. Propaganda mittels psychologischer Kriegsführung zur Verbreitung falscher Nachrichten und Anzettelung von Verwirrung in der Bevölkerung c. Produktion, Aufbewahrung und In-Verkehr-Bringen von inhaltlich gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung gerichteten Schriften und Druckerzeugnissen. 2. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten wird eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren verhängt." Da - wie ausführlich dargelegt - im Hinblick auf die Asylantragstellung, in der der vietnamesische Staat möglicherweise eine Herabsetzung sehen könnte, schon wegen des von der vietnamesischen Seite ausgesprochenen Strafverzichts des Reintegrations- und des Rückübernahmeabkommens eine Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach keiner Norm des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu erwarten ist, kommt als Anknüpfungspunkt für eine Bestrafung des Klägers nach den Art. 82, 85 VStGB - wenn überhaupt - nur eine eventuelle exilpolitische Betätigung in Betracht, denn insoweit ist in den vorgenannten Abkommen kein Strafverzicht vorgesehen. Auch unter diesem Aspekt droht dem Kläger jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Vietnam politische Verfolgung durch den vietnamesischen Staat. Ob und unter welchen Voraussetzungen Vietnamesen im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland unter dem Gesichtspunkt der exilpolitischen Betätigung eine Bestrafung droht, wird von Sachverständigen, der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international und dem Auswärtigen Amt unterschiedlich eingeschätzt. Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien geht davon aus, daß ein vietnamesischer Asylbewerber, der in der Bundesrepublik Deutschland als Mitherausgeber einer regimekritischen Zeitschrift und als Autor regimekritischer Artikel in Erscheinung getreten sei, damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr nach Vietnam nach Art. 85 oder 82 VStGB "Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung vietnamesischen Flüchtlingsorganisationen sehr genau. Vietnamesische Bürger seien in der Bundesrepublik Deutschland einer ähnlich systematischen Überwachung durch vietnamesische Stellen ausgesetzt, wie dies in den vormals sozialistischen Ländern der Fall gewesen sei. Allerdings würden die gewonnenen Erkenntnisse nicht immer effizient ausgewertet, was vor allem auf bürokratische Mißorganisation zurückzuführen sei (vgl. Dr. Will, Stellungnahme vom 28. Juni 1993 gegenüber dem VG Kassel). In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1993 gegenüber dem Verwaltungsgericht Mainz führt Dr. Will aus, es sei davon auszugehen, daß vietnamesischen Staatsbürgern, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten, im Falle ihrer Rückkehr Strafverfolgung nach Art. 82 oder 85 VStGB drohe. Wie groß die Gefahr einer Bestrafung sei, hänge allerdings von einer Vielzahl von Faktoren ab. Maßgebend könne beispielsweise sein, ob in der für den betreffenden Vietnamesen zuständigen Stelle Reformkräfte oder Dogmatiker das Sagen hätten, ob seine Familie über persönliche Beziehungen oder ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um notfalls durch Bestechung eine Strafverfolgung zu verhindern. Es sei gut vorstellbar, daß ein Vietnamese trotz regimekritischer Aktivitäten im Ausland im Falle einer Rückkehr keiner Strafverfolgung ausgesetzt sei, ein anderer hingegen bei vergleichbarem Sachverhalt strafrechtlich belangt werde. In seiner Stellungnahme vom 26. September 1994 gegenüber dem VG Koblenz schließlich vertritt Dr. Will die Auffassung, daß vietnamesische Bürger, wenn sie an einer oppositionellen Demonstration vor der vietnamesischen Botschaft in Bonn teilgenommen hätten, im Falle einer Rückkehr nach Vietnam mit einer Bestrafung nach Art. 82 VStGB zu rechnen hätten. Amnesty international geht davon aus, daß die vietnamesische Botschaft die Aktivitäten der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen genau beobachte und registriere. In besonderem Maße gelte dies für solche Aktionen, die sich gegen die vietnamesische Regierung richteten (vgl. amnesty international, Auskunft vom 10. November 1993 an das VG Mainz). Es sei sehr schwer - so amnesty international - mit abschließender Sicherheit zu beurteilen, ob jemand in Vietnam für ein bestimmtes Verhalten bestraft werde oder nicht. Dies gelte insbesondere für Bestrafungen nach Art. 82 VStGB (vgl. amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 1994 an das Schleswig-Holsteinische VG). Sei jemand aktives Mitglied einer regierungsfeindlichen Exilorganisation gewesen und sei dies der vietnamesischen Botschaft bekannt geworden, so sei davon auszugehen, daß der Betreffende sich für sein Tun in Vietnam verantworten müsse (vgl. amnesty international, Auskunft vom 10. November 1993 gegenüber dem VG Mainz). Dr. Weggel vom Institut für Asienkunde hält die Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen wegen exilpolitischer Betätigung für eher unwahrscheinlich. Die vietnamesische Botschaft in Deutschland sei zahlenmäßig nur schwach besetzt. Es sei den Mitgliedern der Botschaft unmöglich, die Aktivitäten ihrer nach tausenden zählenden vietnamesischen Landsleute umfassend zu verfolgen. In Vietnam seien seit 1992 zwar prominente Regimegegner eingekerkert worden. Sie hätten die Führung der kommunistischen Partei mit ihren Aktivitäten "Gesicht verlieren lassen". Trete eine Oppositionsbewegung offen, etwa in Form einer öffentlichen Demonstration, in Hanoi auf, so sei mit einer harten und schnellen Reaktion des Staates zu rechnen. Aktivitäten im Ausland, auch solche regimekritischer Art, würden aber inzwischen erfahrungsgemäß mit Nachsicht behandelt. In einer Stellungnahme des Dr. Weggel vom 19. Mai 1994 gegenüber dem Verwaltungsgericht Mainz heißt es, die vietnamesische Seite werde zwar dann hart durchgreifen, wenn das sozialistische Regime in Gefahr sei, vor der Bevölkerung "Gesicht zu verlieren". Dies sei bei einer regimekritischen journalistischen Tätigkeit in Mainz wohl nicht anzunehmen, könne aber im konkreten Fall - Dissidentenliteratur - keineswegs ausgeschlossen werden. Ergänzend hat Dr. Weggel am 27. Februar 1995 ausgeführt, daß die Gefahr einer Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen wegen einer exilpolitischen Betätigung - wegen des internationalen Drucks, dem sich Vietnam ausgesetzt sehe - immer mehr abnehme (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 27. Februar 1995 gegenüber dem VG Mainz). Der Sachverständige Prof. Dr. Lulei geht davon aus, daß die Frage, ob regimekritische Aktivitäten im Ausland bei einer Rückkehr nach Vietnam zu strafrechtlicher Verfolgung führten, nicht eindeutig zu beantworten sei. Die Beantwortung dieser Frage hänge sicher von Art und Umfang dieser Tätigkeit im Ausland ab. Doch sei die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung eher gering. Hinsichtlich des Bekanntwerdens solcher Aktivitäten geht Prof. Dr. Lulei davon aus, daß die Tätigkeit in einem Flüchtlingsverein den vietnamesischen Behörden nicht ohne weiteres bekannt werde. In Deutschland gebe es eine große Zahl verschiedenster Vereine und Organisationen von Vietnamesen. Die Organisationsformen und Ziele dieser Vereine seien außerordentlich unterschiedlich. Es sei für die jeweiligen vietnamesischen Botschaften oder andere vietnamesische Stellen weder arbeitsmäßig noch technisch möglich und auch nicht von übermäßigem Interesse, die Tätigkeiten dieser Vereine und Organisationen zu überwachen oder gar zu kontrollieren. Dies schließe allerdings nicht aus, daß die zuständigen Behörden Vietnams die Aktivitäten solcher Vereine und Personen zur Kenntnis nähmen, die sich entweder besonders im Sinne der Politik der vietnamesischen Regierung - oder im Gegensatz dazu - besonders regimekritisch engagierten. Das Auswärtige Amt geht in einer Vielzahl von Auskünften (z.B. 10. Januar 1994 an das VG Kassel, 28. September 1993 an das VG Aachen) davon aus, daß eine wirklich aktive politische oppositionelle Betätigung vietnamesischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland den vietnamesischen Stellen in Deutschland nicht verborgen bleibe und von ihnen aufmerksam verfolgt werde. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Rückkehrer wegen politischer Betätigung im Ausland verfolgt werde, hänge von dem Inhalt der politischen Aktivitäten und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. Verfolgung öffentlicher politischer Betätigung sei umso unwahrscheinlicher, je mehr sich die Öffentlichkeitswirkung auf das Ausland beschränke. Sollte der Betreffende aufgrund seiner Tätigkeiten im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt haben, sei eher davon auszugehen, daß ihm die Einreise verweigert, als daß er nach der Einreise verfolgt werde. Es seien bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten in Deutschland verfolgt worden seien (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1994 an das VG Kassel). Ob die Unterstützung von antisozialistischen Druckerzeugnissen im Ausland durch Geldspenden überhaupt unter Art. 82 VStGB subsumiert werden könne, erscheine dem Auswärtigen Amt fraglich. Jedenfalls könne davon ausgegangen werden, daß die vietnamesischen Behörden die Unterstützung von regimekritischen exilpolitischen Zeitschriften in Form von Spenden als eher unbedeutend einschätzten und eine Gefahr der Verfolgung deswegen nicht bestehe. Auch das Lesen und der Empfang oppositioneller Schriftstücke sei durch Art. 82 VStGB nicht unter Strafe gestellt. Strafrechtliche Maßnahmen gegen die Empfänger solcher Druckerzeugnisse seien deshalb auszuschließen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Juli 1994 an das VG Mainz). Ob exilpolitische Zeitungen, würden sie nach Vietnam geschickt, dort überhaupt bei den vorgesehenen Empfängern ankämen, stehe nicht fest. Es könne auch sein, daß sie schon durch den Zoll oder bei der Post abgefangen würden (Auswärtiges Amt, ebenda). Eine exilpolitische Betätigung in der Form einer Teilnahme an Demonstrationen sei in ihrer Öffentlichkeitswirkung viel zu gering und zu sehr auf das Ausland beschränkt, um eine Bestrafung nach Art. 82 VStGB im Falle einer Rückkehr nach Vietnam auslösen zu können (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Februar 1995 an das VG Koblenz). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquellen kann nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen werden, daß oppositionelle Aktivitäten vietnamesischer Staatsbürger im Ausland in Vietnam bekannt werden. Zwar bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob und ggf. in welchem Ausmaß der vietnamesische Geheimdienst in Deutschland aktiv ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1994 an das VG Kassel). Festzustehen scheint aber, daß die Mitarbeiter der vietnamesischen Botschaft in Bonn und der Außenstelle in Berlin bemüht sind, die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute in der Bundesrepublik Deutschland zu beobachten und zu registrieren. Gleiches dürfte für die vietnamesische Botschaft in der früheren CSSR gegolten haben bzw. für die Auslandsvertretungen in deren Nachfolgestaaten gelten. Bereits wegen der personell schwachen Besetzung der vietnamesischen Auslandsvertretungen - auch wenn man einrechnet, daß es unter den Auslandsvietnamesen Spitzel geben wird - dürfte es aber diesen Stellen unmöglich sein, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger zu erfassen. Zudem scheint die Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse auch nicht immer in einer sehr effektiven Weise zu erfolgen. Selbst wenn aber eine exilpolitische Betätigung vietnamesischen Stellen bekannt geworden sein sollte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, daß sie in jedem Fall eine Bestrafung des Betreffenden im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam nach sich ziehen wird. Davon, daß nicht jede exilpolitische Betätigung ein beachtliches Bestrafungsrisiko zur Folge hat, gehen im Grunde genommen sämtliche Gutachter und sachverständigen Stellen aus. Selbst Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien und amnesty international, die am ehesten die Gefahr einer Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung sehen, betonen, daß es - so Dr. Will - von einer Vielzahl von Faktoren abhänge, ob eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung erfolge, bzw. führen aus, daß eine Prognose über eine eventuelle Bestrafung - so amnesty international - nur sehr schwer getroffen werden könne. Unter Auswertung aller ihm vorliegenden Erkenntnisquellen geht der Senat davon aus, daß eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung im Ausland nach den Art. 82 oder 85 VStGB für zurückkehrende Vietnamesen nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn sich diese Vietnamesen während ihres Aufenthaltes öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert haben (Bestätigung der bereits mit Senatsurteil vom 20. Juni 1994 - 13 UE 858/93 - vertretenen Auffassung). Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat in erster Linie deshalb, weil eine regelmäßige Verfolgung exilpolitischer regimekritischer Tätigkeiten zurückkehrender Vietnamesen die angestrebte wirtschaftliche Unterstützung aus dem Westen gefährden würde. Zudem - und dies ist ein weiterer entscheidender Gesichtspunkt - stünde eine derartige Strafrechtspraxis auch in Widerspruch zu den in Vietnam seit einigen Jahren feststellbaren politischen Liberalisierungstendenzen. Innenpolitisch verfolgt die kommunistische Partei Vietnams keinen harten Repressionskurs mehr. Sie hat die Umerziehungslager 1992 aufgelöst und die Anhänger des ehemaligen Saigoner Regimes aus den Lagern entlassen. Seither werden nur noch besonders exponierte Oppositionelle politisch verfolgt, nämlich dann, wenn ihre Tätigkeiten - wie der Sachverständige Dr. Weggel dies anschaulich formuliert hat - die Führung Vietnams vor der Bevölkerung hat "Gesicht verlieren lassen" (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahme vom 20. April 1993 gegenüber dem VG Freiburg). Zu diesen innenpolitischen Liberalisierungstendenzen würde es nicht passen, bei der strafrechtlichen Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten strengere Maßstäbe anzulegen als dies bei der Verfolgung oppositioneller Tätigkeiten im Inneren Vietnams der Fall ist. Eine Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten muß deshalb als eher unwahrscheinlich angesehen werden, wenn sich ihre Wirkung auf das Ausland beschränkt und mit keinem "Gesichtsverlust" für die vietnamesische Führung verbunden ist. Eine Bestrafung nach den Art. 82 oder 85 VStGB kommt überhaupt nur dann ernsthaft in Betracht, wenn sich die exilpolitische Betätigung in ihrer Wirkung nicht auf das Ausland beschränkt, wobei das Auswärtige Amt allerdings davon ausgeht, daß in derartigen Fällen eher mit einer Einreiseverweigerung als mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen sei (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. September 1993 an das VG Ansbach). Daß eine Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen wegen exilpolitischer Betätigung im Grundsatz eher unwahrscheinlich ist und - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht kommt, wird zudem auch dadurch belegt, daß - trotz aus Deutschland erfolgter Abschiebungen - bisher keine Fälle bekannt geworden sind, in denen aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende Vietnamesen wegen politischer Aktivitäten im Ausland bestraft worden wären (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1994 an das VG Kassel und Dr. Weggel, Stellungnahme vom 1. April 1993 an das VG Freiburg). Es ist aber unwahrscheinlich, daß sich unter den nach Vietnam abgeschobenen Vietnamesen nicht zumindest in nennenswerter Zahl auch solche befunden haben, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 82 oder 85 VStGB wegen seiner exilpolitischen Betätigungen im Ausland droht. Der Kläger hat sich im Ausland nur ganz gelegentlich und in wenig herausgehobener Position politisch betätigt. An der Versammlung am 21. Juli 1990, zu der oppositionell eingestellte Studenten die in der damaligen CSSR lebenden Vietnamesen eingeladen hatten, hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben nur als Zuhörer teilgenommen, ohne das Wort zu ergreifen. Den vietnamesischen Botschaftsvertretern, die nach der Darstellung des Klägers auf dieser Versammlung anwesend waren, kann er damit nicht wegen einer besonders ausgeprägten oppositionellen Einstellung aufgefallen sein. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die breitere vietnamesische Öffentlichkeit von dieser Versammlung Kenntnis erhalten hätte und daß die dort von Teilnehmern gemachten - möglicherweise regimekritischen - Äußerungen zu einem Gesichtsverlust des vietnamesischen Regimes geführt hätten. Gleiches gilt für die Teilnahme des Klägers an einer Demonstration vor der vietnamesischen Botschaft in Bonn bzw. an einer Demonstration in Frankfurt am Main. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß er sich in einer herausgehobenen, mit einem Gesichtsverlust für das vietnamesische Regime einhergehenden Weise regimekritisch exilpolitisch betätigt hätte. Weder die exilpolitischen Betätigungen des Klägers in der ehemaligen CSSR noch die in der Bundesrepublik Deutschland sind, da sie insgesamt eher unbedeutend waren, geeignet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Bestrafung nach den Art. 82 oder 85 VStGB im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Vietnam auszulösen. III. An der Einschätzung, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen des unerlaubten Verbleibens im Ausland, der Stellung eines Asylantrages, des Bruchs arbeitsvertraglicher Verpflichtungen bzw. seiner exilpolitischen Aktivitäten im Ausland droht, ändert sich auch dann nichts, wenn man berücksichtigt, daß er in Vietnam Mitglied des kommunistischen Jugendverbandes war. Der kommunistische Jugendverband gehört zu den Massenorganisationen der kommunistischen Partei in Vietnam. Alle Gutachter und sachverständigen Stellen stimmen darin überein, daß allein die Mitgliedschaft im kommunistischen Jugendverband im Falle einer Rückkehr nach Vietnam für eine eventuelle Bestrafung oder Nichtbestrafung des betreffenden Vietnamesen ohne jede ausschlaggebende Bedeutung ist (vgl. nur Dr. Will, Stellungnahme vom 28. März 1994 gegenüber dem Bayerischen VGH). Hinzukommt, daß sogar eine Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei im Falle einer Rückkehr nach Vietnam das Risiko einer Bestrafung nicht erhöhen würde. Zwar vertritt der Sachverständige Dr. Will (vgl. ebenda) die Auffassung, daß das illegale Verbleiben im westlichen Ausland und das Stellen eines Asylantrages jedenfalls im Falle von Parteimitgliedern als "Überlaufen zum Feind" angesehen und mit einer asylrelevanten Bestrafung geahndet werde. Diese Auffassung wird aber von keinem anderen Sachverständigen und auch nicht vom Auswärtigen Amt geteilt. Das Auswärtige Amt (vgl. Auskunft vom 5. September 1994 an den Bayerischen VGH) geht davon aus, daß ein geflüchtetes Mitglied der kommunistischen Partei Vietnams im Falle einer Rückkehr nicht anders behandelt werde, als ein sonstiger nach Vietnam zurückkehrender vietnamesischer Staatsbürger. Zur Begründung dieser Auffassung verweist das Auswärtige Amt vor allem auf den Umstand, daß die kommunistische Partei eine Massenpartei sei. Der Sachverständige Dr. Weggel hat sich zur Frage einer Bestrafung zurückkehrender Parteimitglieder gegenüber dem Verwaltungsgericht Mainz zunächst zwar eher widersprüchlich geäußert (vgl. Stellungnahmen vom 27. Juli 1994, jeweils gegenüber dem VG Mainz), hat aber in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 1995 (wiederum gegenüber dem VG Mainz) klargestellt, daß Vietnam mit Dissidenten nicht mehr so "umspringe", wie dies früher der Fall gewesen sei, und hat ausgeführt, daß die Gefahr einer Bestrafung dieses Personenkreises immer mehr abnehme. Prof. Dr. Lulei schließlich (Stellungnahme vom 13. April 1994 gegenüber dem Bayerischen VGH) hat überzeugend ausgeführt, daß aus vietnamesischer Sicht zwar die Flucht eines Parteimitgliedes ins Ausland und das Stellen eines Asylantrages durch dieses Parteimitglied als besonders verwerflich empfunden werde. Er hat aber zugleich deutlich gemacht, daß dies nicht heiße, daß Parteimitglieder nach anderen Strafvorschriften als andere Bürger Vietnams bestraft würden. Es werde Parteistrafen geben, die im Ausschluß aus der Partei oder dem Verlust von Funktionen bestünden. Es sei nicht bekannt geworden, daß ein ehemaliges KPV-Mitglied bei seiner Rückkehr nach Vietnam wegen illegalen Verbleibens im Ausland bestraft worden wäre. Im Prinzip könne man deshalb davon ausgehen, daß es zumindest gegenwärtig keine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung dieses Personenkreises in Vietnam gebe. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, des Umstandes, daß bisher keine Verurteilungen zurückgekehrter Parteimitglieder bekannt geworden sind, und vor allem der Reichweite der Straffreiheitsgarantie des Reintegrationsabkommens sowie der vorgesehenen Straffreiheitsgarantie in dem unmittelbar vor dem endgültigen Abschluß stehenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam, geht der Senat deshalb davon aus, daß vietnamesischen Staatsangehörigen im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam strafrechtliche Verfolgung nach Art. 89 VStGB bzw. einer anderen Norm des vietnamesischen Strafgesetzbuches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht etwa deshalb droht, weil sie sich als Mitglieder des kommunistischen Jugendverbandes oder der kommunistischen Partei unerlaubt im Ausland aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt oder gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aus Gastarbeiterverträgen verstoßen haben. Da nicht bekannt geworden ist und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß nach Vietnam zurückkehrende Mitglieder der Kommunistischen Partei Vietnams oder des kommunistischen Jugendverbandes dort wegen exilpolitischer Betätigungen belangt worden wären, ist davon auszugehen, daß die Mitgliedschaft in einer der vorgenannten Organisationen auch das Risiko einer Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung nach Art. 82 oder 85 VStGB nicht erhöht. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht zudem, daß unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Stellungnahmen von Gutachtern und sachverständigen Stellen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Mitglieder der vorgenannten Organisationen in strafrechtlicher Hinsicht anders als sonstige vietnamesische Staatsangehörige von den vietnamesischen Justizbehörden behandelt werden. IV. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann dem Kläger schließlich auch nicht etwa gewährt werden, weil ihm von den Behörden seines Heimatlandes aus politischen Gründen die legale Rückkehr nach Vietnam auf unabsehbare Zeit verweigert würde und er damit faktisch ausgebürgert worden sei. Eine derartige dauerhafte Rückkehr- und Einreiseverweigerung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - insbesondere nicht in dem Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten Nr. 59/TTg vom 1. Februar 1994, in Kraft getreten am 1. April 1994, über die Genehmigung der Rückkehr in die Heimat für die im Ausland seßhaften Vietnamesen enthalten (dazu, daß ein solcher Beschluß existiert und zur Bestätigung der Richtigkeit des nachstehend wiedergegebenen Wortlauts des Beschlusses vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 1995 an den Hess. VGH). In diesem Beschluß heißt es unter anderem in Abschnitt III: Den im Ausland seßhaften Vietnamesen, die zu folgenden Gruppen gehören, wird die Rückkehr nicht genehmigt: 1. Personen, die nicht im Besitz der vietnamesischen Staatsangehörigkeit sind oder die ausländische Staatsangehörigkeit haben. 2. Personen, deren Herkunft und Situation der Ausreise zum Aufenthalt im Ausland unbekannt ist. 3. Personen, die illegal ein- und ausreisen und Personen, die zwar legal ausreisen, aber sich illegal im Ausland aufhalten und deren Aufenthaltszeit im Ausland unter fünf Jahren beträgt, gerechnet ab dem Ausreisedatum. 4. Personen, die keine im Inland lebenden Vietnamesen haben, die für sie bürgen oder deren Bürgen die unter IV. genannten Voraussetzungen nicht erfüllt haben. 5. Heimatrückkehrbewerber, die die staatliche Sicherheit und das soziale Wohlergehen Vietnams bedrohen. Es spricht vieles dafür, daß für den Kläger eine dauerhafte Rückkehr - und Einreiseverweigerung, die an verfolgungsrelevanten Merkmalen nach § 51 Abs. 1 AuslG anknüpfen würde (vgl. zur Verweigerung der Wiedereinreise aus asylerheblichen Gründen: BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 -, InfAuslR 1985, 145 und vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 -, InfAuslR 1986, 76), in dem vorgenannten Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 schon deshalb nicht enthalten ist, weil der Kläger ersichtlich überhaupt nicht zu dem Personenkreis gehört, dem eine Rückkehr nicht gestattet wird. Da der Kläger legal im März 1989 aus Vietnam ausgereist ist, findet nämlich auf ihn Ziff. III. Nr. 3 des Beschlusses keine Anwendung. Eine dauerhafte Rückkehr- und Einreiseverweigerung, die an verfolgungsrelevante Merkmale nach § 51 Abs. 1 AuslG anknüpfen würde, liegt für den Kläger aber jedenfalls aus zwei weiteren Gründen in bezug auf den Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 nicht vor. Zum einen ist davon auszugehen, daß dieser Beschluß auf alle unter Berufung auf die Straffreiheitsgarantie des Reintegrationsabkommens freiwillig von Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden Vietnamesen keine Anwendung findet. Es ist nämlich kein Fall bekannt geworden, in dem Vietnam rückkehrwillige Vietnamesen unter Berufung auf den genannten Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten die Wiedereinreise nach Vietnam verweigert hätte. Nähme der Kläger die Rückkehrgestattung des Reintegrationsabkommens, das allerdings eine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr voraussetzt, in Anspruch, bestünde mithin für ihn die Möglichkeit einer legalen Rückkehr in sein Heimatland. Aber auch unabhängig von der Reichweite des Reintegrationsabkommens sowie ferner von der konkreten Dauer des Auslandsaufenthaltes des jeweiligen vietnamesischen Staatsbürgers und schließlich auch unabhängig davon, ob er Vietnam auf legale oder illegale Weise verlassen hat, findet der Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 jedenfalls auf alle in der Bundesrepublik Deutschland ohne dauerhaften Aufenthaltstitel lebenden Vietnamesen - und zu dieser Gruppe zählt auch der Kläger - keine Anwendung mehr. Auch für diese Gruppe von Auslandsvietnamesen liegt keine generelle, dauerhafte Rückkehr- und Einreiseverweigerung des vietnamesischen Staates mehr vor. Der Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 ist für diese Gruppe von Auslandsvietnamesen durch die Vereinbarungen, die Vietnam mit der Bundesrepublik Deutschland getroffen hat, insbesondere durch die "Gemeinsame Erklärung über Ausbau und Vertiefung der deutsch-vietnamesischen Beziehungen" vom 6. Januar 1995 als überholt und nicht mehr gültig anzusehen. In dieser "Gemeinsamen Erklärung" hat Vietnam nämlich gerade der Rückführung aller in der Bundesrepublik Deutschland ohne dauerhaften Aufenthaltstitel lebenden Vietnamesen zugestimmt, und zwar unabhängig davon, ob sie legal oder illegal aus Vietnam ausgereist sind, und auch unabhängig davon, wie lange sie sich bereits in Deutschland aufgehalten haben. Für diesen Personenkreis kann also von einer fortdauernden Rückkehr- und Einreiseverweigerung und damit einer faktischen Ausbürgerung durch den Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 nicht die Rede sein, zumal mit der Rückführung der in Deutschland lebenden Vietnamesen noch im Jahre 1995 begonnen werden soll. Die Zustimmung der vietnamesischen Seite zur Rückführung der vorgenannten Personengruppe macht zudem deutlich, daß Vietnam in diesem Personenkreis auch keine Personen sieht, die "die staatliche Sicherheit und das soziale Wohlergehen Vietnams" im Sinne der Ziff. III. 5 des Beschlusses des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 bedrohen. Daß - auch nach vietnamesischem Verständnis - völkerrechtliche Abkommen dem Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 über die Genehmigung der Rückkehr in die Heimat für die im Ausland seßhaften Vietnamesen vorgehen und diesen Beschluß zumindest partiell außer Kraft setzen, wird - neben der problemlosen Rückkehr von Vietnamesen im Rahmen des Reintegrationsabkommens - auch dadurch belegt, daß im Rahmen des 1991 zwischen den Regierungen Großbritanniens, Hongkongs und Vietnams geschlossenen Repatriierungsabkommens im Jahre 1994 bis einschließlich des Monats Juli ca. eintausend vietnamesische Flüchtlinge gegen ihren Willen aus Lagern in Hongkong nach Vietnam zurückgebracht und von der vietnamesischen Seite aufgenommen worden sind, ohne daß es zu Schwierigkeiten oder Bestrafungen gekommen wäre (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Vietnam, Stand 1. September 1994 und Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. April 1994, Vietnamesen in Hongkong protestieren gegen Rückführung). Die Rückführung dieser aus Hongkong zurückgebrachten Vietnamesen ist durch den Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 in keiner Weise tangiert oder gehindert worden, obwohl die aus Hongkong zurückgeschobenen Vietnamesen zum weitaus überwiegenden Teil als sogenannte boatpeople ihr Land illegal verlassen hatten und damit an sich der Einreiseverweigerung der Ziff. III. 3 des Beschlusses des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 wegen ihrer illegalen Ausreise unterlegen hätten. Daß dieser Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten nicht der Ausgrenzung des politischen Gegners dient und gilt, wird schließlich auch durch seinen erkennbaren Sinn und Zweck belegt. Hintergrund der Regelung ist nämlich, wie sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 1995 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ergibt, daß der Beschluß auf die sogenannten "Viet-Kieu" zugeschnitten ist, also auf Auslandsvietnamesen, die bereits in den fünfziger Jahren, vor allem aber nach dem Abzug der Amerikaner in den Jahren 1975/76, Vietnam verlassen hatten. Viele dieser Flüchtlinge, so das Auswärtige Amt in der genannten Auskunft, stammten aus wohlhabenden oder reichen Familien bzw. seien in den USA, Kanada oder Australien wirtschaftlich sehr erfolgreich gewesen. Zentrales Ziel der Regelung sei es, diesen "Viet-Kieu", denen in der Vergangenheit eher mit Mißtrauen begegnet worden sei, aus wirtschaftlichen Gründen nunmehr eine Rückkehr in ihre Heimat zu erleichtern, indem die Einreisemodalitäten bereits gesetzlich niedergelegt würden. Eine dauerhafte, an verfolgungsrelevanten Merkmalen anknüpfende Rück- und Einreiseverweigerung ist für den Kläger in dem Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 schließlich auch nicht unter Berücksichtigung seiner Mitgliedschaft im kommunistischen Jugendverband enthalten. Der genannte Beschluß enthält nämlich weder für Mitglieder des kommunistischen Jugendverbandes noch der kommunistischen Partei Sonderregelungen. Vor allem sind aber die Mitglieder der vorgenannten Organisationen von den Regelungen des Reintegrationsabkommens - insbesondere seiner Rückkehrgestattung - und denen des in seinen Grundzügen ausgehandelten Rückübernahmeabkommens nicht ausgeschlossen worden. Es bleibt somit festzustellen, daß der Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten Nr. 59/TTg vom 1. Februar 1994 für alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen keine verfolgungsrelevante, dauerhafte Einreise- oder Rückkehrverweigerung enthält, weil sowohl die Rückkehrgestattung des Reintegrationsabkommens als auch das in seinen Grundzügen bereits festgelegte und unmittelbar vor seinem endgültigen Abschluß stehende Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam dem vorgenannten Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten vorgehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß gegenwärtig Abschiebungen nach Vietnam von der vietnamesischen Seite möglicherweise noch verhindert werden. Im Hinblick auf das ausgehandelte Rückübernahmeabkommen ist nämlich damit zu rechnen, daß noch im laufenden Jahre 1995 Rückführungen vietnamesischer Staatsbürger aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam auch gegen deren Willen wieder möglich sein werden. Ebenso ist prognostisch davon auszugehen, daß diese aus der Bundesrepublik Deutschland zurückverbrachten Vietnamesen von den dortigen Behörden ohne Schwierigkeiten wieder aufgenommen werden. Erschwerungen bei der Abschiebung, wie sie gegenwärtig möglicherweise noch für einen kurzen Zeitraum bestehen, sind für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da keine grundsätzliche und dauerhafte Weigerung Vietnams besteht, seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen wieder aufzunehmen, sondern im Gegenteil damit zu rechnen ist, daß die vereinbarten Rückführungen vietnamesischer Staatsbürger aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam noch in diesem Jahre aufgenommen werden. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der 1970 in Hanoi geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er war in Vietnam Mitglied des kommunistischen Jugendverbandes und schloß seine Schulausbildung mit dem Abitur ab. Aufgrund eines zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und der früheren CSSR geschlossenen Gastarbeiterprogramms war der Kläger in der früheren Tschechoslowakei von März 1989 bis August 1990 in einer Eisenfabrik als Stapelfahrer tätig. Am 10. September 1990 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 11. September 1990 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrages gab der Kläger in der schriftlichen Begründung seines Asylbegehrens bzw. im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an: Er habe sich in Vietnam nicht an politischen Aktivitäten beteiligt. Irgendwelche Probleme oder Schwierigkeiten mit den Behörden habe er in Vietnam nicht gehabt. Er sei dort nicht unterdrückt worden. Sein Heimatland habe er auf legale Weise verlassen, um zum Abbau der Schulden Vietnams beizutragen. Für den Aufenthalt in der Tschechoslowakei sei er vom Bauministerium seines Landes nominiert worden. In die Tschechoslowakei sei er gerne gegangen. Dort habe er am 21. Juli 1990 an einer Versammlung teilgenommen, zu der vietnamesische Studenten, die auch eine oppositionell orientierte Zeitung herausgegeben hätten, alle in der Tschechoslowakei lebenden Vietnamesen eingeladen hätten. Er habe der Versammlung, ohne das Wort zu ergreifen, nur als einfacher Teilnehmer und Zuhörer beigewohnt. Die Besucher der Versammlung seien von Mitgliedern der vietnamesischen Botschaft gefilmt worden. Im Anschluß an die Versammlung habe ihm sein Gruppenleiter mitgeteilt, daß er - der Kläger - wegen der Teilnahme an der Versammlung nach Vietnam zurückgeschickt werden solle. Deshalb sei er nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt, sondern sei in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Dort habe er am 30. April 1991 an einer Demonstration in Bonn teilgenommen. Man habe für die Freiheit in Vietnam demonstriert. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 29. Mai 1992 ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Falle des Klägers nicht erfüllt seien. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger Verfolgungsmaßnahmen des vietnamesischen Staates im Falle einer Rückkehr wegen seines illegalen Verbleibens im Ausland, des Bruchs des Arbeitsvertrages, der Asylantragstellung und seiner Teilnahme an einer Versammlung in der Tschechoslowakei bzw. an einer Demonstration in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten habe. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes wurde dem Kläger zusammen mit einer Verfügung des Landrates des Hochtaunuskreises vom 19. November 1992, mit der der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Frist von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Asylbescheides aufgefordert wurde, am 3. Dezember 1992 zugestellt. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 10. Dezember 1992 Klage. Zur Begründung der Klage trug der Kläger im wesentlichen vor, im Falle einer Rückkehr nach Vietnam mit einer Bestrafung nach den Art. 85, 89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches (VStGB) zu rechnen zu haben. Dies folge aus zahlreichen Stellungnahmen von Gutachtern bzw. aus solchen der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international. Er gehöre nicht zu dem Personenkreis, der durch das sogenannte Reintegrationsabkommen begünstigt werde. Der Kläger beantragte, 1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Mai 1992 sowie den Bescheid des Beklagten zu 2. vom 19. November 1992 aufzuheben. 2. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. 3. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie traten der Klage entgegen und nahmen zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide Bezug. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Mit Urteil vom 8. Juni 1993 verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte zu 1. festzustellen, daß im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben seien. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung des der Klage stattgebenden Teils des Urteils wurde im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien im Falle des Klägers als erfüllt anzusehen, da dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Vietnam hinreichend wahrscheinlich eine Inhaftierung und Bestrafung wegen Erfüllung politischer Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland und dem Stellen eines Asylantrages drohe. Die zu erwartende Bestrafung - es komme eine solche nach den Art. 82, 85 oder 89 VStGB in Betracht - knüpfe an eine vom vietnamesischen Staat vermutete abweichlerische, regimekritische Überzeugung der nach Vietnam zurückkehrenden Asylbewerber an. Diese Einschätzung stütze sich vor allem auf zahlreiche gutachtliche Stellungnahmen des Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien, die belegten, daß die genannten Straftatbestände nach wie vor in Vietnam Anwendung fänden und zurückkehrende vietnamesische Asylbewerber seitens des vietnamesischen Staates völlig willkürlich behandelt würden. Als Asylbewerber falle der Kläger auch nicht unter das Reintegrationsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam. Auch die in dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen enthaltene Straffreiheitsgarantie greife zugunsten des Klägers nicht ein. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil insoweit zugelassen, als der Klage gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben wurde. Eine Begründung des zugelassenen Rechtsmittels durch den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist nicht erfolgt. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1993 (Az.: I/2 E 10892/92) insoweit abzuändern, als die Beklagte zu 1. verpflichtet wurde, festzustellen, daß im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, bei der anzustellenden Verfolgungsprognose dürfe das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam geschlossene Reintegrationsabkommen keine Berücksichtigung mehr finden. Dieses Abkommen sei gescheitert, wie bereits die Bemühungen Bonns und Hanois um dem Abschluß eines Rückübernahmeabkommens zeigten. Bis zum Abschluß eines derartigen Abkommens weigere sich Vietnam, aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobene vietnamesische Asylbewerber zurückzunehmen. Dieses Verhalten der vietnamesischen Seite zeige, daß das Reintegrationsabkommen niemals auf Asylbewerber habe Anwendung finden sollen. Es sei vielmehr ausschließlich ein Facharbeiterprogramm mit entwicklungspolitischer Zielsetzung gewesen. Ihm - dem Kläger - drohe im Falle einer Rückkehr nach Vietnam nach wie vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den vietnamesischen Staat. Hieran änderten auch die Bemühungen um den Abschluß eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam nichts. Welche Behandlungsweise abgelehnte Asylbewerber in Vietnam zu erwarten hätten, zeige bereits der Umstand, daß die vietnamesische Regierung von der deutschen im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluß eines Rückübernahmeabkommens vorab die Zahlung von 20 Mio. DM für den Bau von Lagern gefordert habe, in denen die Asylbewerber untergebracht werden sollten. Bei diesen Lagern werde es sich aller Voraussicht nach um Umerziehungslager handeln, wie es sie bereits in der Vergangenheit in Vietnam gegeben habe. Schon gegenwärtig würden im Rahmen des Repatriierungsabkommens vom 29. Oktober 1991 aus Hongkong zurückkehrende Vietnamesen vom Staatssicherheitsdienst in Aufnahmelagern einer eingehenden Befragung unterzogen. Während das Repatriierungsabkommen aber noch ein sogenanntes "Monitoring" durch den UNHCR vorsehe, sei eine entsprechende Regelung in dem geplanten Abkommen zwischen Bonn und Hanoi nicht enthalten. Zurückkehrende Asylbewerber würden in Vietnam entweder einer asylrelevanten Umerziehung in Lagern unterzogen, oder ihnen werde die Einreise verweigert, was einer faktischen Ausbürgerung gleichkomme. Eine derartige faktische Ausbürgerung sei in seinem - des Klägers - Fall bereits durch den Beschluß des vietnamesischen Ministerpräsidenten vom 1. Februar 1994 erfolgt, da er - der Kläger - zu dem Personenkreis gehöre, dem mit diesem Beschluß auf Dauer die Wiedereinreise nach Vietnam versagt werde. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, daß jede exilpolitische Betätigung eines Vietnamesen die Gefahr einer asylrelevanten Bestrafung im Falle einer Rückkehr nach Vietnam erhöhe. Zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung nimmt der Kläger schließlich auf ein Protokoll der Sendung "Rückkehrer in Vietnam", ausgestrahlt in der Sendung "Kennzeichen D" am 8. März 1995, ein Wortprotokoll der "Heute"-Sendung vom 13. April 1995, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 17. Mai 1995 sowie auf die Antwort des Staatssekretärs Dr. Dieter Kastrup vom 20. Februar 1995 auf eine Anfrage des Abgeordneten Binding zur Menschenrechtssituation in Vietnam (BT-Drs. 13/643 vom 20. Februar 1995) Bezug, die er sämtlich in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht hat. Die Beklagte zu 1. hat im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert. Den Beteiligten des Berufungsverfahrens sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Vietnam vorliegen. Sie hatten Gelegenheit, zu diesen Erkenntnisquellen, zu den mit Schreiben des Berichterstatters vom 23. Mai 1995 ergänzend in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und zu dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Zeitungsartikel Stellung zu nehmen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.