Urteil
13 UE 858/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0620.13UE858.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - entsprechend dem Umfang der Zulassung der Berufung im Beschluß des Senats vom 7. April 1993 - nur noch der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) und Art. 2 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1026). Im übrigen, also hinsichtlich seines klageabweisenden Teils, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1992 (Az.: I/V E 10051/92) in Rechtskraft erwachsen. Nach der sich dem Senat zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) darbietenden Sach- und Rechtslage steht den Klägern ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu. Unter Abänderung des mit der Berufung angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1992 ist ihre Klage deshalb auch hinsichtlich des begehrten Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG - und damit vollständig - abzuweisen. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Im Verfahren auf Feststellung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG ist - ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich, wenn der Schutzsuchende unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereist ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154 m.w.N. und vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 510.93 u.a. -). Dieser Prognosemaßstab muß vorliegend Anwendung finden. Denn dem Vorbringen der Kläger ist nichts dafür zu entnehmen, daß sie ihren Heimatstaat im Zustand politischer Verfolgung verlassen hätten. Nach ihrem eigenen Vorbringen haben die Kläger bis zu ihrer Ausreise aus Vietnam keinerlei Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen gehabt. Sie sind bis zu ihrer Ausreise weder Opfer politischer Verfolgung geworden noch hat ihnen eine solche gedroht. Ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist im Wege einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise durch Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbar erscheint. Deshalb reicht einerseits die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus, während andererseits ein vernünftig denkender Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat so lange nicht auf sich nehmen wird, als die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung besteht, mag auch ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % gegeben sein (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß den Klägern bei einer Rückkehr nach Vietnam politische Verfolgung droht. Politische Verfolgung droht den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Nichteinhaltung ihrer Arbeitsverträge in der früheren CSSR, den illegalen Aufenthalt im Ausland bzw. die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings erfüllt dieses Verhalten der Kläger den Tatbestand des Art. 89 des am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen vietnamesischen Strafgesetzbuches - VStGB -. Nach dieser Vorschrift wird verwarnt, bis zu einem Jahr ohne Gewahrsam/Haft umerzogen oder mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, wer unerlaubt ein- oder ausreist oder unerlaubt im Ausland verbleibt (englische Übersetzung mitgeteilt vom Auswärtigen Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1986 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; deutsche Übersetzung in amnesty international, Viet Nam, Erneuerung (Doi Moi), Rechtsordnung und Menschenrechte in den 80er Jahren, vom 21. Februar 1990, Seite 42). Davon, daß das Übersiedeln vietnamesischer Gastarbeiter aus einem ehemaligen Ostblockstaat in die Bundesrepublik Deutschland, das Verbleiben in Deutschland und die Stellung eines Asylantrages den Straftatbestand des Art. 89 VStGB erfüllt, geht auch der Sachverständige Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien aus (Dr. Will, Stellungnahme vom 15. Februar 1991 gegenüber dem VG Ansbach). Trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 89 VStGB besteht aber nach Überzeugung des Senats keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der vietnamesische Staat bei einer Rückkehr der Kläger nach Vietnam von der genannten Strafvorschrift in einer für die Gewährung von Verfolgungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG relevanten Weise Gebrauch machen wird. Ob den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Vietnam eine Verwarnung nach Art. 89 VStGB droht, ist für die vorliegend anzustellende Verfolgungsprognose ohne Belang. Während Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit die für eine politische Verfolgung erforderliche Intensität generell haben, stellen Eingriffe in andere Schutzgüter politische Verfolgung nur dann dar, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158 ; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31, bzw. vom 9. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321, 324). Diese für eine politische Verfolgung und damit die Gewährung von Verfolgungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erforderliche Eingriffsintensität erreicht - anders als eine Freiheitsstrafe - eine Verwarnung, wie sie in Art. 89 VStGB als Strafe vorgesehen ist, von vornherein nicht. Der nach Art. 89 VStGB vorgesehenen Strafe der Umerziehung käme nur dann asylerhebliche, Verfolgungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auslösende Intensität zu, wenn sie - über die Teilnahme an einem "Besserungsunterricht" hinaus - mit weitergehenden Freiheitsbeschränkungen, beispielsweise der Einweisung in ein Umerziehungslager, oder mit sonst entwürdigenden Umständen verbunden wäre. Nur in diesem Falle würde nämlich ein nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzender Eingriff vorliegen. Daß die Kläger wegen der Asylantragstellung, des illegalen Aufenthalts im Ausland oder des Bruchs ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Gastarbeiter in der ehemaligen CSSR nach Art. 89 VStGB mit Freiheitsstrafe oder einer die Menschenwürde verletzenden Umerziehung belegt würden, vermag der Senat aber nicht als wahrscheinlich im oben dargestellten Sinne zu erkennen. Die Gefahr einer Anwendung des Art. 89 VStGB gegen die Kläger ist schon dadurch entfallen, daß die Republik Vietnam sich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu einem umfassenden Strafverzicht im Bezug auf alle Straftaten verpflichtet hat, die von aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden Vietnamesen im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Vietnam und dem illegalen Aufenthalt im Ausland begangen worden sind. Ein derartiger Verzicht ist mit dem am 16. Oktober 1992 in Kraft getretenen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Mai 1993 an das VG Neustadt) Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Finanzhilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik Vietnam (im folgenden: "Reintegrationsabkommen" genannt) vom 9. Juni 1992 und der im Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen enthaltenen Straffreiheitsgarantie ausgesprochen worden. In Art. 8 des Abkommens gestattet die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam "den vietnamesischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich in Deutschland aufhalten", die freiwillige Rückkehr und garantiert deren Sicherheit und Würde in Übereinstimmung mit nationalem wie Völkerrecht (vgl. zum Wortlaut des Abkommens Auswärtiges Amt, Anlage zur Auskunft vom 11. Juni 1992 an das VG Karlsruhe). Im Zusatzprotokoll zum Abkommen, das "nachrangiger und unselbständiger Bestandteil des Abkommens" ist (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Auskunft vom 14. Januar 1993 an das VG Gießen), stellt die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zwar fest, daß vietnamesische Staatsangehörige, die im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam und ihrem Aufenthalt im Ausland gegen vietnamesisches Recht verstoßen haben, den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegen. Zugleich wird ihnen - "den vietnamesischen Staatsangehörigen" - bei einer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam jedoch ein Verzicht auf jegliche Ahndung dieser Strafvorgänge zugesichert. Im Hinblick auf dieses Abkommen vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -, a.a.O. bzw. vom 27. April 1993 - BVerwG 9 C 205.93 -) die Auffassung, daß unverfolgt aus Vietnam ausgereisten vietnamesischen Gastarbeitern aus der früheren DDR oder CSSR im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Vietnamesische Kläger, die vor ihrer Einreise in die (alte) Bundesrepublik Deutschland als Gastarbeiter in der früheren DDR oder CSSR tätig gewesen seien, seien als "sonstige Arbeitnehmer" von Art. 1 Abs. 2 c des Reintegrationsabkommens erfaßt. Anhaltspunkte dafür, daß sie entgegen Wortlaut und Sinn des Abkommens von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen seien, bestünden nicht. Das Abkommen schließe insbesondere auch nicht Asylsuchende oder Flüchtlinge von seinem Anwendungsbereich aus. Es beschränke die Straffreiheitsgarantie auch nicht auf vietnamesische Staatsangehörige, deren Rückkehr tatsächlich aufgrund des Abkommens finanziell gefördert werde. Nach Art. 8 des Abkommens nebst Zusatzprotokoll stehe die straffreie Rückkehrmöglichkeit vielmehr allen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden vietnamesischen Staatsangehörigen offen. Darauf, ob die Betreffenden zu einer freiwilligen Rückkehr bereit seien, komme es für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht an. Des Schutzes vor politischer Verfolgung bedürfe nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden könne. Eine solche Möglichkeit zur straffreien Rückkehr nach Vietnam biete das Reintegrationsabkommen. Demgegenüber vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß dem Reintegrationsabkommen einschließlich des Zusatzprotokolls ein Strafverzicht des vietnamesischen Staates nicht mit der für die Versagung von Verfolgungsschutz erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen sei (BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1993 - 8 BZ 93.30413 -, BayVBl. 1993, 751 f.). Die fehlende Eindeutigkeit des Abkommens folge schon daraus, daß Art. 8 zwar allgemein von "Rückkehrern" spreche, die Präambel des Abkommens unter Rückkehrern aber Fachkräfte verstehe und damit von einem wesentlich engeren Begriff des Rückkehrers als Art. 8 ausgehe. Zudem würden von offiziellen Stellen und Behörden der Bundesrepublik Deutschland zur personellen Reichweite des Abkommens und der Straffreiheitsgarantie die unterschiedlichsten Auffassungen vertreten. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14. Januar 1994 - A 16 S 1748/93 -, InfAuslR 1994, 161) geht davon aus, daß sich die Rückkehrgestattung des Art. 8 des Abkommens und der im Zusatzprotokoll enthaltene Strafverzicht nur auf die im Rahmen und auf der Grundlage des Reintegrationsabkommens zurückkehrenden, förderungsfähigen Fachkräfte beziehe. Eine Rückkehr nach Vietnam sei unter Berücksichtigung des Reintegrationsabkommens nur solchen Vietnamesen zumutbar, die nach dem Abkommen tatsächlich gefördert würden oder doch zumindest eine konkrete, aussichtsreiche Förderungschance nach den individuellen Umständen ihres Falles hätten. Für vietnamesische Arbeitnehmer aus der ehemaligen CSSR ohne besondere berufliche Qualifikation bestehe kaum die Chance, nach dem Abkommen gefördert zu werden. Der Senat ist mit dem Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, daß sich die Rückkehrgestattung des Reintegrationsabkommens und die Straffreiheitsgarantie des Zusatzprotokolls auf alle freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden Vietnamesen bezieht, und war unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um tatsächlich geförderte oder zumindest förderungsfähige Fachkräfte im Sinne der Präambel des Reintegrationsabkommens handelt oder nicht. Diese Straffreiheitsgarantie erfaßt alle Verstöße gegen vietnamesische Strafgesetze, die von Vietnamesen im Zusammenhang mit ihrer Ausreise und dem illegalen Aufenthalt im Ausland begangen worden sind. Vom Strafverzicht umfaßt werden insbesondere auch die Stellung eines Asylantrages im westlichen Ausland und der eventuelle Bruch arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Die Straffreiheitsgarantie des Abkommens einschließlich des Zusatzprotokolls kommt nicht nur ehemaligen vietnamesischen Gastarbeitern, sondern allen vietnamesischen Staatsangehörigen, die sich ohne Erlaubnis der vietnamesischen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hier gegebenenfalls einen Asylantrag gestellt haben, zugute. Bereits der Wortlaut des Abkommens, insbesondere des Zusatzprotokolls, spricht dafür, daß sich die dort ausgesprochene Rückkehrgestattung und der Strafverzicht auf alle freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen bezieht. Ob dies bereits daraus folgt, wie offenbar das Bundesverwaltungsgericht annimmt, daß alle nicht unter Art. 1 Abs. 2 a und b fallenden Rückkehrer zumindest als "sonstige Arbeitnehmer" nach Art. 1 Abs. 2 c des Reintegrationsabkommens förderungsfähig sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn weder die Rückkehrgestattung des Art. 8 des Abkommens noch der Strafverzicht im Zusatzprotokoll nehmen auf die Präambel oder die nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zu fördernden Rückkehrer Bezug. Vielmehr wird - ohne jede Einschränkung - die Rückkehrgestattung in Art. 8 des Abkommens bezogen auf die "vietnamesischen Staatsangehörigen und Familienangehörigen" ausgesprochen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und auch im Zusatzprotokoll ist nicht von geförderten oder förderungsfähigen Rückkehrern oder Fachkräften, sondern einschränkungslos von "vietnamesischen Staatsangehörigen" die Rede, denen ein Strafverzicht zugesichert wird. Auch der Sinn und der Zweck der im Zusatzprotokoll enthaltenen Strafverzichtsklausel spricht für einen umfassenden Strafverzicht des vietnamesischen Staates in Bezug auf alle aus der Bundesrepublik Deutschland freiwillig nach Vietnam zurückkehrenden Vietnamesen. Die Initiative zur Aufnahme einer Straffreiheitsregelung in den Vertragstext ging von der deutschen Seite aus. Für Personen, die grundsätzlich zur freiwilligen Rückkehr im Rahmen eines solchen Programms bereit seien, sollte die Amnestieklausel Sicherheit gewährleisten und dadurch dazu beitragen, eventuell vorhandene Sicherheitsbedenken auszuräumen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden-Württemberg). Sie sollte nicht nur sicherstellen, wie es mißverständlich in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Dezember 1993 an den VGH Baden-Württemberg heißt, daß Fach- und Führungskräfte, die der Präambel unterfallen, am Abkommen partizipieren können. Vielmehr sollte durch die Klausel dem Gedanken Rechnung getragen werden, daß das Abkommen - so das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden- Württemberg - grundsätzlich allen in Deutschland lebenden Vietnamesen, insbesondere auch den sogenannten "boat-people" und Asylbewerbern, offensteht. Diese Intention der Straffreiheitsklausel wird nochmals durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. November 1993 an den VGH Baden-Württemberg belegt, wonach unfreiwillig nach Vietnam zurückkehrende Asylbewerber zwar nicht unter Art. 8 des Abkommens fielen, aber die Möglichkeit hätten, die durch das Abkommen eröffnete Straffreiheitsgarantie in Anspruch zu nehmen. Auch Asylbewerber, die nicht in den Genuß von Förderungsleistungen kommen bzw. nicht einmal die ernsthafte Chance einer Förderung haben, sollten also - so das Ziel der Straffreiheitsklausel - zumindest in den Genuß des ausgesprochenen Strafverzichts im Falle einer Rückkehr kommen. Dafür, daß sich Rückkehrgestattung und Strafverzicht nicht nur auf die tatsächlich nach dem Reintegrationsabkommen geförderten Vietnamesen bzw. auf die, die jedenfalls die konkrete, reale Chance einer Förderung haben, bezieht, spricht weiterhin der Umstand, daß das Abkommen für zurückkehrende Vietnamesen lediglich eine Förderungsmöglichkeit vorsieht, die Förderung also nicht als zwingender Anspruch vorgesehen ist, und darüberhinaus die für die Förderung bereitstehenden Mittel bei weitem nicht ausreichen, alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und rückkehrwilligen Vietnamesen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland tatsächlich zu fördern (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Auskunft vom 16. September 1993 an den VGH Baden-Württemberg). Es wäre unverständlich und mit der gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (BGBl. 1985, II, S. 926) gebotenen oder doch naheliegenden Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes" kaum zu vereinbaren, daß rückkehrwillige Vietnamesen trotz Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nur deshalb nicht wenigstens den Vorteil des in seinem Wortlaut unbeschränkten Strafverzichts geltendmachen könnten, weil die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erschöpft wären. Mit den entwicklungspolitischen Zielen, die das Reintegrationsabkommen verfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 23. Juni 1992 an den Verein der Indochina-Flüchtlinge bzw. vom 26. August 1992 an den VGH Baden-Württemberg), wäre es nicht zu vereinbaren, rückkehrwillige Vietnamesen, die über genügend eigene Mittel verfügen und deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung von Förderungsleistungen haben, nicht in den Genuß der Straffreiheitsgarantie kommen zu lassen, obwohl sie, wie es Art. 1 Abs. 2 b bzw. c vorsehen, entweder Führungs- oder Ausbildungsaufgaben in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft wahrnehmen bzw. aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Qualifikation als sonstige Arbeitnehmer zur wirtschaftlichen oder sozialen Entwicklung des Landes beitragen könnten. Entgegen der Auffassung des VGH Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Januar 1994 - A 16 S 1748/93 -, a.a.O.) hat der Senat auch keine durchgreifenden Zweifel daran, daß eine weitreichende, den begünstigten Personenkreis über die Gruppe der Fachkräfte hinaus erstreckende Straffreiheitsgarantie von den Vertragsparteien - insbesondere der vietnamesischen Seite - konsentiert worden ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der personellen Reichweite der Straffreiheitsgarantie ein Dissens, der durch mehrdeutige Formulierungen lediglich überdeckt würde, bestanden hat. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat - wie bereits dargelegt - auf die Aufnahme einer Strafverzichtsklausel gedrungen, um allen in Deutschland lebenden Vietnamesen, insbesondere auch den sogenannten "boat-people" und Asylbewerbern, im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam Sicherheit vor einer Strafverfolgung wegen der im Zusammenhang mit der Ausreise bzw. dem illegalen Aufenthalt im Ausland begangenen Straftaten zu gewährleisten. Zwar war mit den Verhandlungen über die von der deutschen Regierung gewünschte Straffreiheitsgarantie ein für die vietnamesische Seite schwieriges Thema betroffen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden-Württemberg). Hierfür mag ausschlaggebend gewesen sein, daß ein gegenüber einem "nichtsozialistischen" Staat erklärter Verzicht eines "sozialistischen" Staates auf die Ausübung staatlicher Strafgewalt - insoweit ist dem VGH Baden-Württemberg zu folgen - mit der kommunistischen Staatsauffassung im Prinzip unvereinbar ist. Aus dem Umstand, daß die Verhandlungen trotz des heiklen Vertragsgegenstandes - wenn auch wohl nur wegen des großen wirtschaftlichen Interesses Vietnams an dem Abkommen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden-Württemberg) - erfolgreich abgeschlossen werden konnten, kann aber nur der Schluß gezogen werden, daß die vietnamesische Regierung den Wunsch der deutschen nach einer umfassenden Strafverzichtsgarantie für alle aus Deutschland zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam und dem Aufenthalt im Ausland begangenen Straftaten unter Zurückstellung eventueller ideologischer Bedenken schließlich doch akzeptiert hat. Der Senat geht deshalb davon aus, daß mit dem Reintegrationsabkommen, vor allem dem im Zusatzprotokoll zum Abkommen enthaltenen Strafverzicht, für alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der vietnamesischen Regierung vorliegt, auf die Anwendung von Strafvorschriften im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam, dem illegalen Aufenthalt im Ausland, dem Bruch der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und der Stellung eines Asylantrages zu verzichten. In diesem Sinne hat - soweit ersichtlich - auch das Auswärtige Amt das Abkommen einschließlich des Zusatzprotokolls in mehreren Auskünften verstanden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 17. Dezember 1992 an das VG Mainz bzw. vom 21. September 1993 an das Schleswig-Holsteinische VG). In jüngster Zeit (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Januar 1994 unter anderem an das Bundesministerium des Innern) geht das Auswärtige Amt allerdings davon aus, daß für zurückkehrende Vietnamesen die Gefahr einer Bestrafung nach Art. 89 VStGB zwar offenbar nicht existiere, sie insoweit allerdings nicht durch das Völkerrecht geschützt seien. Veranlaßt sieht sich das Auswärtige Amt zu einer derartigen Einschätzung offenbar dadurch, daß die vietnamesische Seite eine direkte Antwort auf die Frage, ob der Strafverzicht aus dem Reintegrationsabkommen folge oder nur auf praktischer Übung und politischen Vorgaben beruhe, verweigert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Januar 1994 unter anderem an das Bundesministerium des Innern). Trotz dieses Verhaltens Vietnams ist für den Senat nicht erkennbar, daß sich die vietnamesische Regierung an den im Reintegrationsabkommen einschließlich des Zusatzprotokolls enthaltenen Strafverzicht nicht gebunden fühlte bzw. ihn tatsächlich nicht praktizierte. Daß sie sich insoweit als gebunden ansieht, wird daran deutlich, daß - ausweislich des über das Gespräch geführten Verhandlungsprotokolls (vgl. Auswärtiges Amt, Gesprächsvermerk in der Anlage zur Auskunft vom 21. Dezember 1993 an das VG Mainz) - die Vertreter der vietnamesischen Seite in Gesprächen mit solchen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland darauf verwiesen haben, daß Vietnam nicht nochmals schriftlich zusichern müsse, zurückkehrende Vietnamesen nicht wegen Verstoßes gegen Ausreise- und Aufenthaltsbestimmungen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, und zur Begründung unter anderem gerade auf die Straffreiheitsklausel des Reintegrationsabkommens verwiesen haben. Zudem haben die vietnamesischen Vertreter bei ihren Einbestellungen in das Auswärtige Amt klargestellt, daß Rückkehrer weder bestraft noch diskriminiert würden. Diese Aussage, so das Auswärtige Amt in seiner genannten Auskunft vom 13. Januar 1994, beziehe sich auf alle zurückkehrenden Vietnamesen. Die Zusicherung der Straffreiheit hänge nicht davon ab, aus welchem Land sie zurückkehrten und ob sie Leistungen aus dem Reintegrationsabkommen erhielten. Nach alledem droht den Klägern eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB wegen unerlaubten Verbleibens im Ausland, der Asylantragstellung und des Bruches des Arbeitsvertrages bereits deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil die vietnamesische Regierung mit dem Reintegrationsabkommen einschließlich des Zusatzprotokolls auf eine derartige Bestrafung gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in völkerrechtlich verbindlicher Weise für den Fall einer freiwilligen Rückkehr der betreffenden vietnamesischen Staatsangehörigen verzichtet hat. Darauf, ob die Kläger zu einer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam bereit sind oder nicht, kommt es im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht an. Denn auch für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gilt, daß des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann (BVerwG, Urteil vom 26. April 1993 - BVerwG 9 C 43.92 -, m.w.N.). In entsprechender Anwendung dieses Grundgedankens muß die Gewährung von Verfolgungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausscheiden, wenn der Ausländer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann (BVerwG, ebenda). Eine derartige Möglichkeit bietet die Inanspruchnahme der Straffreiheitsgarantie des Reintegrationsabkommens für die Kläger. Aber auch dann, wenn man der Auffassung sein wollte, daß die Rückkehrgestattung und der Strafverzicht des Reintegrationsabkommens nur den Rückkehrern zugute komme, die aus entwicklungspolitischen Gründen tatsächlich nach dem Abkommen gefördert werden oder doch zumindest die reale Chance einer Förderung haben, und für sonstige, unverfolgt ausgereiste Rückkehrer im Hinblick auf alle im Zusammenhang mit ihrer Ausreise und dem illegalen Aufenthalt im Ausland begangenen Straftaten kein Strafverzicht des vietnamesischen Staates bestünde, sowie ferner unterstellen wollte, daß die Kläger keinerlei Chance hätten, in den Genuß von Förderungsleistungen nach dem Reintegrationsabkommen zu kommen, droht ihnen im Fall einer Rückkehr nach Vietnam nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB in Form der Inhaftierung oder einer die Menschenwürde verletzenden Umerziehung. Allerdings wird das Risiko vietnamesischer Gastarbeiter und Asylbewerber, bei einer Rückkehr nach Vietnam (politischer) Verfolgung ausgesetzt zu werden, von Sachverständigen, der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international und dem Auswärtigen Amt unterschiedlich eingeschätzt. Der Sachverständige Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien geht aufgrund seiner Analyse der Verhältnisse in Vietnam in mehreren Stellungnahmen davon aus, daß jeder Vietnamese, der politisches Asyl beantragt habe, im Falle seiner Rückkehr strafrechtlich belangt werde (vgl. unter anderem Stellungnahmen vom 15. Februar 1991 gegenüber dem VG Ansbach und vom 21. April 1992 gegenüber dem Schleswig- Holsteinischen VG). Vietnam gehöre neben der Volksrepublik China und Nordkorea zu den wenigen Ländern, deren Führung nach wie vor auf dem uneingeschränkten Führungsmonopol der kommunistischen Partei beruhe. Ansätze zu einer größeren Meinungsvielfalt und einer offeneren Diskussion bislang tabuisierter Themen habe es zwar nach dem 6. Parteitag im Dezember 1986 gegeben. Doch spätestens seit dem Frühjahr 1990, als klar geworden sei, daß es in Osteuropa nicht um die Reform des Sozialismus, sondern um dessen Abschaffung gegangen sei, seien alle Liberalisierungstendenzen "gekappt" worden (Dr. Will, Stellungnahme vom 15. Februar 1991 gegenüber dem VG Ansbach). Die Liberalisierung des privatwirtschaftlichen Sektors finde keine Entsprechung in anderen Lebensbereichen. Angesichts der Entwicklung in Osteuropa herrsche in der vietnamesischen Führung Panikstimmung. Man könne von einem "Osteuropa-Schock" sprechen. Die Führung versuche, durch rigorosen Einsatz polizeistaatlicher Methoden überkommene Machtstrukturen aufrecht zu erhalten. Ein Überwechseln vietnamesischer Gastarbeiter in die Bundesrepublik Deutschland werde von vietnamesischer Seite zweifellos als strafbar angesehen. Es sei davon auszugehen, daß die vietnamesische Führung die Stellung eines Asylantrages als deutliches Zeichen einer politischen Gegnerschaft, ja eines politischen Verrats ansehe und der Betreffende deshalb im Falle seiner Rückkehr strafrechtlich belangt werde. Etwas anders hat sich Dr. Will in seiner Anhörung am 26. Juni 1991 vor dem VG Oldenburg geäußert. Er - Dr. Will - habe ein Gespräch mit Vertretern der vietnamesischen Botschaft in Bonn gehabt. Bei diesem Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, daß man gegenüber vietnamesischen Staatsangehörigen, die als Gastarbeiter im ehemaligen Ostblock tätig gewesen und nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hätten, sowohl wegen des Verstoßes nach Art. 89 VStGB als auch wegen der Stellung des Asylantrages Milde walten lassen werde. Allerdings seien Veränderungen in Vietnam "langfristiger" zu sehen. Erst nach einem Zeitraum von 4 bis 5 Jahren sei nicht mehr mit Repressalien gegen zurückkehrende Vietnamesen zu rechnen. Als Repressalien, die derzeit in Betracht kämen, seien sowohl Freiheitsentzug als auch Nachteile bei der Verteilung von Arbeit denkbar. An seinen Einschätzungen hat Dr. Will auch nach dem Inkrafttreten des Reintegrationsabkommens im wesentlichen festgehalten. In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 1993 führt er gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG aus, daß er es nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen für sehr wahrscheinlich halte, daß ein vietnamesischer Asylbewerber mit Strafverfolgung in seinem Heimatland zu rechnen habe, "wenn den dortigen Behörden seine regimekritischen Aktivitäten bekannt geworden" seien. In seiner Stellungnahme vom 8. April 1993 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG heißt es schließlich, wie er - Dr. Will - schon in anderen Gutachten ausgeführt habe, sei jeder Vietnamese, der einen Asylantrag gestellt habe, bei seiner Rückkehr nach Vietnam nach wie vor einem beachtlichen Bestrafungsrisiko ausgesetzt. Amnesty international geht in mehreren Auskünften (22. Juli 1991 an das Verwaltungsgericht Kassel, 26. August 1991 an das VG Oldenburg, 20. August 1992 an das VG Mainz) davon aus, daß abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Vietnam mit strafrechtlicher Verfolgung nach Art. 89 VStGB rechnen müßten. Auch die Anwendung des Art. 85 VStGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu 12 Jahren vorsehe, komme in derartigen Fällen in Betracht. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland werde als Opposition gegen die Regierung des Volkes in Vietnam angesehen. Die Art. 85 und 89 VStGB würden - hiervon gehe amnesty international aus - auch weiterhin in Fällen angewandt, in denen ein vietnamesischer Staatsangehöriger ohne Erlaubnis im Ausland verblieben sei. Jedenfalls fänden die genannten Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches in den Fällen Anwendung, in denen die vietnamesischen Behörden eine Flucht verhindern und den Flüchtling hätten festnehmen können. Zwischen Januar und Juni 1989 seien 413 Personen nach Berichten vietnamesischer Funktionäre wegen "illegaler Ausreise" zu Gefängnisstrafen - in einigen Fällen bis zu 12 Jahren - verurteilt worden. Es solle sogar zu Erschießungen und Hinrichtungen gekommen sein. Da einerseits die Art. 85 und 89 VStGB weiterhin angewandt würden, andererseits aber keine Hinweise auf eine gegenteilige Praxis bei Asylbewerbern aus Europa vorlägen, sei davon auszugehen, daß abgeschobene Asylbewerber mit den beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen nach ihrer Rückkehr zu rechnen hätten. Im Hinblick auf den Abschluß des Reintegrationsabkommens hat amnesty international am 2. Oktober 1992 gegenüber dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ausgeführt, freiwillig zurückkehrende Asylbewerber könnten im Hinblick auf dieses Abkommen hoffen, nicht aufgrund des Art. 89 VStGB oder anderer Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches verfolgt zu werden. Abgeschobene Asylbewerber kämen jedenfalls nicht in den Genuß der Straffreiheitsgarantie. Der Generalsekretär der Vereinigung der buddhistisch-vietnamesischen Flüchtlinge Ngo Ngoc Diep vertrat in seiner Anhörung als Sachverständiger vor dem Verwaltungsgericht Stade (Anhörung vom 26. September 1991) die Auffassung, ein nach Vietnam zurückkehrender Asylbewerber werde jedenfalls auf "irgendeine Weise" bestraft. In welcher Art die Bestrafung genau erfolge, könne er - der Sachverständige - nicht sagen. Es stehe zu befürchten, daß Vietnam ähnliche Methoden anwenden werde, wie sie China bereits angewandt habe. Demgegenüber vertritt Dr. Weggel vom Institut für Asienkunde in einer Vielzahl von Stellungnahmen (13. September 1990 gegenüber dem VG Ansbach, Sachverständigenanhörung vor dem VG Stade am 26. September 1991, Stellungnahme gegenüber dem VG Ansbach vom 2. Dezember 1991, Stellungnahme vom 25. März 1992 gegenüber dem VG Hamburg) die Auffassung, es sei unwahrscheinlich, daß zurückkehrende Asylbewerber allein wegen des illegalen Verbleibs im Ausland, der Nichteinhaltung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen und der Stellung eines Asylantrages im Falle einer Rückkehr nach Vietnam bestraft würden. Zur Begründung verweist er darauf, daß Strafnormen, die auf dem Papier stünden, in der Praxis nicht immer Anwendung fänden. In Vietnam habe sich aus wirtschaftlichen Gründen eine immer liberalere Haltung durchgesetzt (vgl. Sachverständigenanhörung vor dem VG Stade am 26. September 1991). Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion im Jahr 1991 habe sich das kommunistische Regime in Vietnam zum "großen Sprung" nach Westen entschließen müssen. Seitdem hätte sich die Haltung gegenüber "politischen Verbrechern" grundsätzlich gewandelt (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahme vom 8. Juli 1993 gegenüber dem VG Kassel). 1992 seien die letzten der einst 100.000 zählenden politischen Gefangenen entlassen worden (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 4. Februar 1993 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG). Einige wenige Dissidenten seien seither neu eingekerkert worden. Bei den neu Verhafteten habe es sich in aller Regel um katholische Geistliche, Schriftsteller und Angehörige buddhistischer Organisationen gehandelt. Verfolgt würden heute nur noch besonders prominente Dissidenten, die das Regime wegen offener Aktionen "Gesicht verlieren" ließen. Oppositionelle Aktivitäten, die sich "weit ab vom Schuß" irgendwo im Ausland vollzögen, würden mit Nachsicht behandelt (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 1. April 1993 gegenüber dem VG Freiburg). Die vietnamesische Regierung habe gegenüber politischen Gefangenen längst die "Unschuld" verloren. Man überlege sich in Hanoi jeden Übergriff genau, da man wisse, daß das Ausland, vor allem die "Vietnam-Watcher" in Bangkok, sich auf jede Verletzung der Menschenrechte und auf jeden Fall eines politischen Gefangenen geradezu stürzten (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 8. Juli 1993 gegenüber dem VG Kassel). Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam abgeschlossenen Reintegrationsabkommen komme über die engere Zielsetzung eines Fachkräfteprogramms hinaus insofern Bedeutung zu, als es Grundsätze enthalte, die für das deutsch-vietnamesische Verhältnis insgesamt maßgeblich seien. Jedem Rückkehrer, der gegen nichts anderes verstoßen habe, als gegen Vorschriften über die Ausreise bzw. das illegale Verbleiben im Ausland, werde offiziell Straffreiheit zugesichert. Es sei auch damit zu rechnen, daß sich die vietnamesische Regierung an die Zusicherung halte. Diese Erwartung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil sich Vietnam von Deutschland als einem Kernland der EG einen substantiellen Beitrag zum Wiederaufbau des Landes erwarte (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahme vom 5. November 1992 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG). Bei der Repatriierung der sogenannten "boat-people" aus Hongkong sei es allerdings am 20. Juni 1992 zu einer Verhaftung gekommen. Dem Festgenommenen sei vorgeworfen worden, vor seiner Flucht mehrere Raubtaten begangen zu haben. Auch Prof. Dr. Lulei vom Südostasien-Institut im Fachbereich Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin geht davon aus, daß eine Strafverfolgung zurückkehrender vietnamesischer Asylbewerber unwahrscheinlich sei. Die allgemeine Politik der Erneuerung und der Öffnung des Landes habe auch zu einem liberaleren und großzügigeren Verhalten gegenüber Vietnamesen geführt, die das Land ohne staatliche Erlaubnis verlassen hätten oder illegal im Ausland verblieben seien. Es beständen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß Rückkehrer generell einer Umerziehung unterworfen würden. Daß ein Vietnamese als Asylant in der Bundesrepublik Deutschland lebe, werde weder von den Behörden noch der Bevölkerung negativ gesehen. Eher werde dies wohlwollend toleriert, da die im Ausland lebenden Vietnamesen ihre zu Hause gebliebenen Familien finanziell unterstützen könnten. Wie mit Rückkehrern verfahren werde, die unfreiwillig nach Vietnam zurückgekehrten, sei ihm - Prof. Dr. Lulei - nicht bekannt. An unfreiwilligen Rückkehrern bestehe in Vietnam wenig Interesse (Prof. Dr. Lulei, Stellungnahme vom 5. Mai 1992 gegenüber dem VG Kassel bzw. vom 23. Februar 1993 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG). Das Auswärtige Amt hat hinsichtlich des Risikos zurückkehrender vietnamesischer Gastarbeiter bzw. Asylbewerber die Auffassung vertreten (Auskünfte vom 4. April 1990 an das Bundesamt bzw. vom 13. Dezember 1990 an das VG Ansbach), die Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen ziehe nach Auskunft vietnamesischer Stellen keine Bestrafung nach sich. Bei Einleitung eines Asylverfahrens könne es allerdings - so zunächst das Auswärtige Amt - zu Repressalien oder sogar zu strafrechtlicher Verfolgung kommen. In zwei Auskünften vom April 1991 (Auskunft vom 2.April 1991 an das VG Oldenburg und vom 8. April 1991 an das VG Oldenburg) hat das Auswärtige Amt ausgeführt, der Botschaft in Hanoi sei bisher kein Fall bekannt geworden, in dem die Stellung eines Asylantrages im Falle einer Rückkehr nach Vietnam nachteilige Auswirkungen für den Betreffenden gehabt hätte. Eine sachgerechte Beurteilung des Bestrafungsrisikos sei mangels objektiver Kontrollmöglichkeiten aber nicht gegeben. Im November 1991 (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. November 1991 an das VG Ansbach) hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, daß nach den ihm vorliegenden Informationen ein Vietnamese wegen der Stellung eines Asylantrages enteignet worden sein solle. Unter dem 26. August 1992 (Auskunft gegenüber dem VGH Baden-Württemberg) hat das Auswärtige Amt die Auffassung vertreten, das Risiko der Verfolgung rückkehrender Vietnamesen wegen des Verlassens ihres Arbeitsplatzes in der DDR sowie der Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik und des Stellens eines Asylantrages verfolgt zu werden, erscheine als nicht hoch. In der Folgezeit hat das Auswärtige Amt mitgeteilt (Auskünfte vom 17. Dezember 1992 an das Bundesamt, 17. Dezember 1992 an das VG Mainz, 7. Juni 1993 an das Schleswig-Holsteinische VG, 9. August 1993 an das VG Greifswald, 21. September 1993 an das Schleswig-Holsteinische VG), daß das Stellen eines Asylantrages auch bei unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland keine Verfolgung oder behördliche Diskriminierung in Vietnam nach sich ziehe. In der Auskunft vom 13. Januar 1994 (unter anderem an das Bundesministerium des Innern) heißt es, daß ein Bestrafungsrisiko insoweit offenbar nicht existiere. In jüngster Zeit schließlich hat das Auswärtige Amt mitgeteilt (Auskünfte vom 18. April 1994 an das VG Karlsruhe, 26. April 1994 an das VG Wiesbaden), daß das unerlaubte Verbleiben im Ausland zwar grundsätzlich nach Art. 89 VStGB mit Strafe bedroht sei. Allein auf diese Vorschrift gestützte Strafverfahren würden jedoch in Vietnam nicht mehr eröffnet. Hierfür sei maßgebend, daß der Emigrationsdruck deutlich nachgelassen habe. Angesichts der starken Überbevölkerung würden allmählich auch die positiven Seiten einer gewissen Emigrationsbewegung erkannt. Diese Bewegung sollte nicht durch die rigide Durchsetzung abschreckender Gesetze zu sehr beeinträchtigt werden. Hinzu komme, daß die Zahl der Repatriierten und zu Repatriierenden so groß sei, daß die vietnamesische Justiz bereits aus Kapazitätsgründen auf Verfahren wegen Verletzung des Art. 89 VStGB verzichten müßte. Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Erkenntnisquellen gelangt der Senat zu der Auffassung, daß vietnamesischen Staatsangehörigen, allein weil sie sich unerlaubt im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt sowie gegebenenfalls auch gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Gastarbeiter verstoßen haben, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung nach Art. 89 VStGB oder einer anderen Vorschrift des vietnamesischen Strafgesetzbuchs droht (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. April 1993 - 11 A 10932/92.OVG -, und vom 9. Februar 1994 - 11 A 10964/93.OVG -; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19. Oktober 1993 - 2. (3.) A 263/93A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 1994 - A 16 S 988/92 -; a.A. noch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Januar 1994 - A 16 S 1748/93 -, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, daß der vietnamesische Staat gegen profilierte Oppositionelle nach wie vor mit repressiven Mitteln vorgeht. Dies ergibt sich aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes, den Veröffentlichungen der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international und den Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. Weggel. Zwar hat das vietnamesische Regime 1992 alle Mitglieder, Beamten und Anhänger der früheren antikommunistischen Regierung in Saigon freigelassen, die zuvor in Umerziehungslagern festgehalten worden waren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Januar 1993), und diese Lager aufgelöst (Auswärtiges Amt, Lagebericht ebenda). Seit dieser Freilassung politischer Gefangener im Jahre 1992 sind aber offenbar rund ein Dutzend politischer Gegner neu verhaftet worden. Betroffen von diesen Verhaftungen waren prominente Dissidenten wie etwa katholische Intellektuelle, Schriftsteller und Angehörige buddhistischer Organisationen (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahmen vom 1. April 1993 bzw. 20. April 1993 gegenüber dem VG Freiburg). Auch amnesty international (Viet Nam, Weiterhin Grund zur Besorgnis, Oktober 1993) berichtet, daß es in den Jahren 1992 und 1993 mehrere Verfahren gegen prominente politische Gefangene gegeben habe und diese weiterhin inhaftiert seien. Die seit 1992 bekanntgewordenen Fälle der Inhaftierung politischer Oppositioneller rechtfertigen jedoch nicht die Prognose, auch ehemaligen vietnamesischen Gastarbeitern oder sonstigen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen drohe dort wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen, des Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen oder der Stellung eines Asylantrages im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung in Form der Inhaftierung oder der menschenrechtswidrigen Umerziehung nach Art. 89 VStGB. Im Gegenteil sprechen eine Reihe von Umständen dafür, daß ein Verfolgungsinteresse des vietnamesischen Staates hinsichtlich solcher Staatsangehörigen, die sich lediglich unerlaubt im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt sowie gegebenenfalls ihre arbeitsvertraglichen Pflichten als Gastarbeiter verletzt haben, nicht besteht und deshalb die Anwendung der einschlägigen Vorschrift des vietnamesischen Strafgesetzbuches - Art. 89 VStGB - oder einer anderen Norm des VStGB wegen derartiger Vergehen eher unwahrscheinlich ist. Maßgebend für diese Einschätzung ist zunächst, daß das Verhalten aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrender Vietnamesen, die hier einen Asylantrag gestellt oder gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen und/oder ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen haben, aus vietnamesischer Sicht in keiner Weise mit den Tätigkeiten vietnamesischer Oppositioneller vergleichbar sein kann, die zu den bekanntgewordenen Verhaftungen und Inhaftierungen geführt haben. Während diese Oppositionellen zumeist öffentlich und in Vietnam selbst Kritik an den dortigen Verhältnissen geübt haben, haben jene aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen - im Falle der vietnamesischen Gastarbeiter sogar in einer historischen Ausnahmesituation, nämlich dem Zusammenbruch des Kommunismus in Osteuropa - lediglich gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Zwar mag das vietnamesische Regime in der Stellung eines Asylantrages grundsätzlich eine Herabsetzung des vietnamesischen Staates und des dort herrschenden kommunistischen Systems sehen (vgl. Dr. Will, Sachverständigenanhörung vom 26. Juni 1991 vor dem VG Oldenburg). Gleichwohl sind die aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Vietnamesen - anders als die von den bekanntgewordenen Verhaftungen betroffenen Dissidenten - gerade nicht aktiv politisch gegen das Regime und schon gar nicht in Vietnam selbst tätig geworden. Ihr Verhalten geht damit nicht mit einem "Gesichtsverlust" (Dr. Weggel, Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Freiburg vom 1. April 1993) für das in Vietnam herrschende Regime einher. Hinzu kommt, daß dann, wenn es sich bei den Rückkehrern um ehemalige Gastarbeiter handelt, diese auch in der Vergangenheit nicht politisch auffällig waren, sondern im Gegenteil das Wohlwollen der offiziellen Stellen des Landes genossen, von denen ihnen das Privileg einer Gastarbeitertätigkeit (vgl. zum Privilegcharakter beispielsweise Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Juni 1992 an das VG Karlsruhe) ermöglicht worden war. Daß dem vietnamesischen Regime seit etwa 1991/92 eine strafrechtliche Verfolgung zurückkehrender Vietnamesen, die gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen und gegebenenfalls im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, zumindest nicht mehr opportun erscheint und sich an dieser Praxis auch auf absehbare Zeit nichts ändern wird, ergibt sich für den Senat vor allem aus der politischen und wirtschaftlichen Situation Vietnams. Diese Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß in Vietnam - seit dem Zusammenbruch des Ostblocks - ein grundlegender Prozeß der wirtschaftlichen Umgestaltung begonnen hat, der auch mit einem Nachlassen innenpolitischer Repression einhergeht. Nachdem in den Jahren 1987/88 nach dem 6. Parteikongreß und dem Rückzug der vietnamesischen Truppen aus Kambodscha ein politischer Liberalisierungsprozeß eingesetzt hatte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. April 1992), wurde dieser Prozeß durch den Zusammenbruch der sozialistischen Staaten in Mittel- und Osteuropa zunächst unterbrochen. Der Zusammenbruch der Sowjetunion und ihrer Satellitenstaaten löste bei der vietnamesischen Führung einen "Osteuropa-Schock" (Dr. Will, Sachverständigenanhörung vor dem VG Oldenburg am 26. Juni 1991) aus. Um ihr Machtmonopol zu erhalten und zu sichern, versuchte die kommunistische Regierung Vietnams, politische Opposition jeglicher Art bereits im Keim zu ersticken (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. April 1992). So agierten die Behörden im Vorfeld des 7. Parteikongresses der Kommunistischen Partei Vietnams übervorsichtig und repressiv (Auswärtiges Amt, ebenda). Mit diesem Parteikongreß trat jedoch in Vietnam offenkundig eine Wende ein. In wirtschaftlicher Hinsicht - bei gleichzeitiger politischer Annäherung an China (vgl. Diep, Sachverständigenanhörung vor dem VG Stade am 26. September 1991) - blieb dem vietnamesischen Regime nichts anderes übrig, als sein "Heil im Westen" zu suchen und den "großen Sprung" nach Westen zu vollziehen (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahme vom 8. Juli 1993 gegenüber dem VG Kassel). Verbunden mit diesem wirtschaftlichen Öffnungsprozeß nach Westen und der vorsichtigen Einführung marktwirtschaftlicher Strukturen in Vietnam selbst war ein Nachlassen innenpolitischer Repression. Wie bereits dargelegt, wurden im März 1992 die letzten 100 politischen Gefangenen aus der Haft entlassen, die zum Teil bereits seit 1975 in Umerziehungslagern festgehalten worden waren. Darüberhinaus trat am 1. Juli 1992 eine neue Verfassung in Kraft, in der erstmals in der Geschichte Vietnams Grundrechte - wie zum Beispiel die Presse- und Meinungsfreiheit - enthalten sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. Januar 1993). Angesichts dieser wirtschaftlichen und politischen Liberalisierungstendenzen, insbesondere der angestrebten wirtschaftlichen Annäherung Vietnams an den Westen, erscheint es als unwahrscheinlich, daß das vietnamesische Regime zurückkehrende vietnamesische Asylbewerber und Gastarbeiter mit Inhaftierung oder menschenrechtswidriger Umerziehung bestrafen wird, nur weil sie wegen des Verbleibs im westlichen Ausland und der Asylantragstellung gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Der vietnamesischen Regierung ist nämlich bekannt, daß das westliche Ausland grundsätzlich empfindlich auf eventuelle Menschenrechtsverletzungen reagiert (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 5. Dezember 1992 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG), und möglicherweise die Gewährung von Wirtschaftshilfe von weiteren Verbesserungen in der "Menschenrechtsfrage" abhängig macht. Hinsichtlich solcher Vietnamesen, die aus der Bundesrepublik Deutschland in ihr Heimatland zurückkehren, kommt hinzu, daß sich Vietnam vor allem auch von der Bundesrepublik Deutschland als einem Kernland der EG nachhaltige wirtschaftliche Hilfe und Unterstützung erhofft (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahme vom 5. Dezember 1992 gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen VG). Eine regelmäßige und nachhaltige Bestrafung derartiger Vietnamesen wäre im Hinblick auf die angestrebte wirtschaftliche Unterstützung des Westens geradezu kontraproduktiv und würde nicht zu dem Bemühen Vietnams passen, sein "Gesicht" gegenüber dem westlichen Ausland zu verbessern (Dr. Weggel, Stellungnahme vom 13. September 1990 gegenüber dem VG Ansbach). Im Hinblick auf die angestrebte wirtschaftliche Unterstützung aus dem westlichen Ausland wäre er geradezu widersinnig, einerseits - wie dies 1992 mit Blick auf die Annäherung an die USA geschehen ist - alle Anhänger des einstmals mit der USA verbündeten Saigoner Regimes aus den Umerziehungslagern zu entlassen und diese aufzulösen und andererseits politisch nicht aktive, aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Vietnamesen zu inhaftieren oder in menschenrechtswidriger Weise umzuerziehen, nur weil sie gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen und in diesem Zusammenhang einen Asylantrag gestellt haben. Es ist auch davon auszugehen, daß diese aus der angestrebten wirtschaftlichen Annäherung an den Westen resultierenden Erwägungen und Rücksichtnahmen Eingang in die tatsächliche Handhabung der strafrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Art. 89 VStGB, gefunden haben. Vietnam ist ein totalitärer Staat kommunistischer Prägung. Die Justiz ist unmittelbar den Direktiven der Regierung bzw. der kommunistischen Partei unterworfen (vgl. beispielsweise Dr. Weggel, Stellungnahme vor dem VG Frankfurt am Main am 22. Oktober 1992). Für den Bereich der Strafverfolgung gilt das Opportunitätsprinzip. Dies bedeutet, daß die bloße Existenz einer Strafnorm - hier des Art. 89 VStGB - noch nichts über ihre tatsächliche Anwendung besagen muß. Die tatsächliche Strafrechtspraxis in Vietnam ist - wie immer in totalitären Staaten - von politischen Vorgaben abhängig. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. Phably, Offizielles Organ des staatlichen vietnamesischen Justizinstituts, Ausgabe 2/92, S. 4) ergibt sich, daß die Behörde der Exekutive - das Innenministerium -, die Oberstaatsanwaltschaft und das oberste Volksgericht an die nachgeordneten Behörden und Gerichte Vietnams am 17. Dezember 1991 einen gemeinsamen Erlaß (Rundschreiben Nr. 1) herausgegeben haben, in welchem geregelt wird, wie mit den in das Ausland geflüchteten, freiwillig nach Vietnam zurückkehrenden vietnamesischen Staatsangehörigen strafrechtlich zu verfahren ist. Nach diesem Erlaß soll dem genannten Personenkreis "Nachsicht" entgegengebracht werden. Es ist auch davon auszugehen, daß die vietnamesische Strafrechtspraxis tatsächlich nach diesem Erlaß verfährt. Hierfür spricht der Strafverzicht des Reintegrationsabkommens ebenso wie der Umstand, daß nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Januar 1994 u. a. an das Bundesministerium des Inneren, Auskunft vom 18. April 1994 an das VG Karlsruhe, Auskunft vom 26. April 1994 an das VG Wiesbaden) allein auf Art. 89 VStGB gestützte Strafverfahren in Vietnam gar nicht mehr eröffnet werden. Daß eine Bestrafung solcher Vietnamesen, die sich illegal im Ausland aufgehalten und dort gegebenenfalls auch einen Asylantrag gestellt haben, nach Art. 89 VStGB nicht mehr wahrscheinlich ist, wird auch durch die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Will gegenüber dem Verwaltungsgericht Oldenburg vom 26. Juni 1991 bestätigt. Er - Dr. Will - habe ein Gespräch mit Vertretern der vietnamesischen Botschaft gehabt. Bei diesem Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, daß man seitens der vietnamesischen Regierung das Verhalten derjenigen vietnamesischen Staatsangehörigen, die als Gastarbeiter aus der DDR oder CSSR in die Bundesrepublik gekommen seien und hier einen Asylantrag gestellt hätten, als illegalen Grenzübertritt ansehe. Man werde aber diesen Personenkreis gegenüber "Milde walten lassen". In diesem Sinne hat sich auch die vietnamesische Botschaft in Bonn am 25. November 1993 gegenüber dem Deutschen Caritasverband geäußert. In dieser Stellungnahme heißt es, es gäbe Vietnamesen, die Vietnam illegal verlassen und in Deutschland Asylanträge gestellt hätten. Diese Staatsangehörigen hätten gegen die Strafgesetze Vietnams verstoßen. Aus humanitären Gründen habe jedoch die vietnamesische Seite die deutsche gebeten, diesen Vietnamesen die Möglichkeit zu geben, weiter in Deutschland zu bleiben, um hier arbeiten zu können. Für Vietnamesen, die nicht in Deutschland bleiben könnten, müßten zusammen mit der deutschen Seite Lösungen gefunden werden. Freiwillige Rückkehrer nach Vietnam würden dort wegen ihrer illegalen Ausreise weder bestraft noch diskriminiert. Auch diese Stellungnahme der vietnamesischen Botschaft macht deutlich, daß Vietnamesen, die sich illegal im westlichen Ausland aufgehalten und hier möglicherweise auch einen Asylantrag gestellt haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung nach Art. 89 VStGB zu rechnen haben. Für die Richtigkeit dieser Prognose sprechen weiterhin auch das Repatriierungsabkommen vom 29. Dezember 1991 und - unabhängig von einer genauen Bestimmung seiner personellen Reichweite - das Reintegrationsabkommen vom 9. Juni 1992. Beide Abkommen lassen nämlich erkennen, daß Vietnam grundsätzlich bereit ist, aus dem Ausland zurückkehrende Vietnamesen, auch wenn sie sich - nach vietnamesischen Vorstellungen - dort illegal aufgehalten und sogar einen Asylantrag gestellt haben, ohne Verhängung von Strafen wiederaufzunehmen. Beide Abkommen machen das Bemühen Vietnams deutlich, im Zusammenwirken mit den betreffenden Staaten, von denen sich Vietnam wirtschaftliche Hilfe und Unterstützung verspricht, das "Rückkehrerproblem" auf humanitäre Weise zu lösen. Das Repatriierungsabkommen wurde am 29. Dezember 1991 zwischen den Regierungen Großbritanniens, Hongkongs und Vietnams geschlossen. In diesem Abkommen erklärte sich Vietnam bereit, auch zwangsweise aus Hongkong abgeschobene Flüchtlinge wieder aufzunehmen, und sicherte den Flüchtlingen hinsichtlich der mit der Ausreise und den im Ausland begangenen Delikten Straffreiheit zu. Mit diesem Abkommen verfolgte Vietnam einerseits das Ziel, der Ausreise vietnamesischer Flüchtlinge entgegenzuwirken und damit einen weiteren Exodus vietnamesischer Staatsangehöriger aus Vietnam zu verhindern. Andererseits wollte Vietnam durch das Abkommen seine Beziehungen zu Großbritannien verbessern (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden- Württemberg). Nach übereinstimmender Einschätzung aller Beobachter hat sich Vietnam auch an die Straffreiheitsgarantie des Repatriierungsabkommens gehalten (vgl. amnesty international, Viet Nam, Weiterhin Grund zur Besorgnis; sowie Fernando Del Mundo, Vietnamesen kehren in ihre Heimat zurück, Flüchtlinge, Mai 1993, S. 34 bis 36). In dem von Dr. Weggel (Stellungnahme vom 1. April 1993 gegenüber dem VG Freiburg) berichteten Fall der Verhaftung eines zurückkehrenden Vietnamesen lag ersichtlich kein Verstoß gegen die Straffreiheitsgarantie des Repatriierungsabkommens vor, denn die Verhaftung erfolgte - so Dr. Weggel - wegen vor der Ausreise aus Vietnam begangener Raubtaten; auf derartige Straftaten bezog sich der Strafverzicht des Repatriierungsabkommens jedoch gerade nicht. Das mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Reintegrationsabkommen zeigt ebenfalls - unabhängig von der Reichweite des ausgesprochenen Strafverzichts - die grundsätzliche Bereitschaft Vietnams, die "Rückkehrerproblematik" auf humanitäre Weise, d. h. unter Verzicht auf die Anwendung von Strafvorschriften, zu lösen und legt eine Behandlung aller freiwillig zurückkehrenden Vietnamesen zumindest entsprechend dem "Geist des Vertrages (Reintegrationsabkommen)" nahe. Für die Richtigkeit der Einschätzung, daß der vietnamesische Staat an einer strafrechtlichen Verfolgung aus dem Ausland freiwillig zurückkehrender vietnamesischer Staatsangehöriger, die sich dort illegal aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, nicht mehr interessiert und damit eine entsprechende Bestrafung dieser Rückkehrer eher unwahrscheinlich ist, spricht weiterhin der Umstand, daß sich die "Flüchtlingsproblematik" in Vietnam heute ganz anders darstellt, als dies noch vor wenigen Jahren der Fall war. Während früher tausende von Vietnamesen das Land verlassen haben, ist der Exodus vietnamesischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatland gegenwärtig fast gestoppt (vgl. Fernando Del Mundo, Vietnamesen kehren in ihre Heimat zurück, a.a.O.). Presseberichten läßt sich entnehmen, daß 1992 in ganz Asien lediglich noch 20 Bootsflüchtlinge aus Vietnam registriert worden sind (vgl. Der Spiegel, Sie waren Bauern vieler Spieler, 9. November 1992). Nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 29. Oktober 1993 sind mehr als 50000 vietnamesischer Bootsflüchtlinge seit 1989 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Unter diesen Umständen liegt es für das kommunistische Regime nicht mehr nahe, mit Mittel des Strafrechts "eine Abstimmung mit den Füßen" zu verhindern, denn eine solche findet offensichtlich gar nicht mehr statt. Zudem ist unterdessen die erhoffte wirtschaftliche Hilfe aus dem Westen offenbar auch in Gang gekommen. So berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung beispielsweise in der gleichen Ausgabe (29. Oktober 1993), daß die Bundesregierung Vietnam noch für 1993 Hilfsleistungen in einer Gesamthöhe von 63 Millionen DM zugesagt habe. Die Unterstützungsleistungen sollten vor allem für die Reform des Finanz- und Bankwesens und der öffentlichen Verwaltung bereitgestellt werden. Außerdem sollten Projekte in den Bereichen Landwirtschaft, Gesundheit und Verkehr fortgeführt werden, die bereits von der früheren DDR begonnen worden seien. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Einschätzung, zurückkehrenden Vietnamesen drohe im Hinblick auf die Asylantragstellung und den illegalen Aufenthalt im Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB sieht der Senat weiterhin darin, daß keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, daß die genannte Vorschrift auf freiwillige oder unfreiwillige Rückkehrer nach Vietnam in den letzten Jahren tatsächlich Anwendung gefunden hat. Die von amnesty international (vgl. Auskünfte vom 22. Juli 1991 an das VG Kassel, 26. August 1991 an das VG Oldenburg, 20. August 1992 an das VG Mainz) erwähnten Fälle der Anwendung des Art. 89 VStGB beziehen sich gerade nicht auf Rückkehrer, sondern auf Vietnamesen, deren Fluchtversuche an der vietnamesischen Grenze gescheitert waren. Die Fälle, in denen die Bestimmung angewandt worden ist, beziehen sich mithin auf Sachverhalte, die mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind. Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 7. November 1991 (an das VG Ansbach) berichtet, daß ein Vietnamese wegen der Stellung eines Asylantrages enteignet worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall, denn über weitere derartige Bestrafungen oder Bestrafungen nach Art. 89 VStGB überhaupt findet sich in den Auskünften des Auswärtiges Amtes nichts mehr. Hinzu kommt, daß der Enteignung offenbar auch gar nicht eine Anwendung des Art. 89 VStGB zugrunde gelegen hat, denn eine derartige Rechtsfolge sieht die genannte Vorschrift als Strafe nicht vor. Bei der Rückführung von Tausenden vietnamesischer Staatsangehöriger im Rahmen des Repatriierungsabkommens vom 29. Oktober 1991 hat sich Vietnam - wie bereits dargelegt - an die zuvor ausgesprochene Straffreiheitsgarantie gehalten. Das Auswärtige Amt berichtet bereits seit längerem darüber (vgl. beispielsweise Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Dezember 1990 an das VG Ansbach), daß anerkannte Flüchtlinge Vietnam unbehelligt von staatlichen Repressionen besuchen könnten. Zumindest seit 1993 sind auch Abschiebungen vietnamesischer Staatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland nach Vietnam erfolgt, ohne daß irgendwelche Repressalien bekannt geworden wären. So sind nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. November 1993 mehrere Abschiebungen ohne Probleme verlaufen. Aus der Stellungnahme des Ministeriums des Inneren und für Sport des Landes Rheinland- Pfalz vom 10. Dezember 1993 an das VG Mainz ergibt sich, daß in der Zeit von August bis Oktober 1993 allein aus Rheinland-Pfalz 42 vietnamesische Staatsangehörige in ihr Heimatland abgeschoben worden sind. Auch in diesen Fällen ist nicht bekannt geworden, daß gegen die Rückkehrer strafrechtliche Sanktionen verhängt worden wären. Das Auswärtige Amt (beispielsweise Auskunft vom 9. März 1994 an das VG Schwerin) berichtet nur, daß Abgeschobene wiederholt bei der Ankunft in Vietnam von der Grenzpolizei in Gewahrsam genommen worden seien, wenn sie keine oder unzureichende Identitätsnachweise mit sich geführt hätten. Sobald die Identität der Betroffenen festgestanden habe, sei der Gewahrsam wieder aufgehoben worden. Daß gegen Rückkehrer asylrelevante Sanktionen nach Art. 89 VStGB verhängt worden wären, ergibt sich auch nicht aus dem von dem Vietnam-Komitee für Freiheit und Menschenrechte am 25. Juli 1993 herausgegebenen Memorandum über die Repatriierung vietnamesischer Asylbewerber aus Deutschland. In diesem Memorandum wird lediglich über den Fall eines Vietnamesen berichtet, der bei seiner Rückkehr aus Deutschland inhaftiert worden sei. Abgesehen davon, daß es sich insoweit lediglich um einen einzigen Fall handelt, der nicht geeignet ist, eine kontinuierliche und regelmäßige Praxis der Anwendung des Art. 89 VStGB zu belegen, enthält das Memorandum weder genaue Angaben zur Person des Bestraften noch zur Art der ihm gemachten Vorwürfe bzw. zur Dauer der Inhaftierung und ist damit für die vorliegend zu treffende Gefahrenprognose ohne jedes Gewicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß nur deshalb keine "Referenzfälle" bekannt geworden sind, weil der vietnamesische Staat die Verhängung von Strafen nach Art. 89 VStGB vor der Weltöffentlichkeit verbergen könne. Gerade die Veröffentlichungen der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international, in denen immer wieder auf die Inhaftierung politischer Gefangener in Vietnam hingewiesen worden ist, zeigen, daß es dem vietnamesischen Staat in der Regel gar nicht möglich ist, entsprechende Bestrafungen vor der Weltöffentlichkeit geheimzuhalten. Geht aber auch die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international, wie dargelegt, davon aus, daß der vietnamesische Staat sein Straffreiheitsversprechen aus dem mit Großbritannien und Hongkong geschlossenen Repatriierungsabkommen einhält, und vermag auch diese Organisation ebensowenig wie der Gutachter Dr. Will konkrete Fälle der Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen, die sich illegal im Ausland aufgehalten und dort gegebenenfalls auch einen Asylantrag gestellt haben, zu benennen, so kann realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, daß Bestrafungen nach Art. 89 VStGB zwar tatsächlich erfolgen, jedoch nur wegen des Mangels an entsprechenden Informationen nicht bekannt würden. Von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen nach Art. 89 VStGB im Hinblick auf einen illegalen Auslandsaufenthalt bzw. die Asylantragstellung kann auch nicht etwa deshalb ausgegangen werden, weil die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam im Zusatzprotokoll zum Reintegrationsabkommen ausdrücklich die Feststellung getroffen hat, daß vietnamesische Staatsangehörige, die im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam und ihrem Aufenthalt im Ausland gegen vietnamesisches Recht verstoßen hätten, den einschlägigen Rechtsvorschriften unterlägen. Da die Rechtspraxis Vietnams von Opportunitätsgesichtspunkten geprägt ist, ist diese Feststellung ebenso wie die bloße Existenz der Strafvorschrift des Art. 89 VStGB allein nicht geeignet, die Gefahr einer Bestrafung vietnamesischer Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu begründen. Daß eine Bestrafung zurückkehrender Gastarbeiter und Asylbewerber, bei denen es sich in aller Regel auch noch um ehemals regimetreue Staatsbürger handelt, denen zuvor vom vietnamesischen Staat das Privileg eines Auslandsaufenthaltes eingeräumt worden war und die lediglich gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, gerade wegen der angestrebten wirtschaftlichen Annäherung an den Westen dem vietnamesischen Regime zumindest nicht mehr als opportun erscheinen kann, ist aber bereits oben (vgl. S. 28 bis 30) dargelegt worden. Gegen die Annahme, daß vietnamesischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Asylantragstellung und des illegalen Aufenthalts im Ausland bzw. der Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen strafrechtliche Verfolgung nach Art. 89 VStGB droht, spricht weiterhin, daß Vertreter der vietnamesischen Botschaft in Bonn anläßlich einer Unterredung im Auswärtigen Amt Rückkehrern nach Vietnam insoweit auch mündlich Straffreiheit zugesichert haben. In dem von dem zuständigen Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes darüber gefertigten Gesprächsvermerk vom 10. November 1993 (Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Dezember 1993 an das VG Mainz) wird als Ergebnis der Unterredung mit den vietnamesischen Vertretern folgendes festgehalten: "Vietnam sichert offiziell zu, daß Rückkehrer, die vietnamesische Ausreise - bzw. Aufenthaltsbestimmungen im Ausland verletzt haben, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ihnen werde nicht einmal eine Geldbuße auferlegt. Sanktion sei vielmehr lediglich eine Ermahnung und Schwierigkeiten bei einer eventuellen künftigen Paßantragstellung." Ausweislich des genannten Vermerks wertet das Auswärtige Amt diese mündliche Zusage als "völlig eindeutige Erklärung der Straffreiheit" durch den vietnamesischen Staat. Auch der Senat hat unter Berücksichtigung der Gesamtlage in Vietnam, insbesondere der angestrebten wirtschaftlichen Annäherung an den Westen, der Einhaltung der in der Vergangenheit gegebenen Straffreiheitsgarantien durch die vietnamesischen Behörden und des Fehlens entsprechender "Referenzfälle" keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu zweifeln. Durchgreifende Zweifel in dieser Hinsicht ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, daß Abschiebungen nach Vietnam von der Bundesrepublik Deutschland aus bisher offenbar nur in begrenztem Maße möglich waren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. November 1993 und Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1993 an das VG Mainz) und die vietnamesische Regierung gegenüber der deutschen Seite den Wunsch geäußert hat, Rückführungen nach Vietnam zu begrenzen oder von ihnen bis zum Abschluß eine Rückübernahmeabkommens gänzlich abzusehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Januar 1994 unter anderem an das Bundesministerium des Innern). Vietnam strebt den Abschluß eines derartigen Rückübernahmeabkommens - ein ähnliches Abkommen ist auch mit den Niederlanden geplant - offenbar deshalb an, weil es sich als Gegenleistung für seine Bereitschaft, die ca. 92.000 in Deutschland noch lebenden Vietnamesen wiederaufzunehmen, weitere finanzielle Aufbau- bzw. Ausgleichsleistungen erhofft. Die Tatsache, daß Vietnam grundsätzlich zum Abschluß eines solchen Abkommens bereit ist, und offenbar auch schon entsprechende Verhandlung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Vietnam in Gang gekommen sind, zeigt jedoch, daß Vietnam seine rückkehrwilligen Staatsangehörigen nicht generell als politische Gegner ausgrenzen und ihnen auf Dauer die Rückkehr in ihr Heimatland verwehren will. Es besteht deshalb für den Senat auch kein Anlaß zur Überprüfung seiner mit Urteil vom 9. September 1991 (Az.: 13 UE 1791/85) vertretenen Auffassung, wonach Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auch dann zu gewähren ist, wenn dem Betreffenden von den Behörden seines Landes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen die legale Rückkehr in sein Heimatland verweigert werden wird (a.A. offenbar BayVGH, Urteil vom 1. Juni 1992 - B 892.30663 -, BayVBl. 1992, 531, 534). Erschwerungen bei der Abschiebung von vietnamesischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland, wie sie gegenwärtig wohl bestehen, sind für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da jedenfalls keine grundsätzliche Weigerung Vietnams besteht, seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen wieder aufzunehmen, und Abschiebungen zumindest auch bis in die letzte Zeit - wenn auch in verhältnismäßig geringer Zahl - grundsätzlich möglich waren. Der Umstand, daß Vietnam offenbar nachhaltig an dem Abschluß eines Rückführungsabkommens interessiert ist, spricht zudem ebenfalls dafür, daß eine Bestrafung zurückkehrender vietnamesischer Staatsbürger wegen des illegalen Verbleibens im westlichen Ausland und der Stellung eines Asylantrages als eher unwahrscheinlich angesehen werden muß. Ein Vorgehen gegen diese Rückkehrer mit Mitteln des Strafrechts bloß wegen der Verletzungen von Aufenthaltsbestimmungen würde nämlich dazu führen, Zweifel an der humanitären Haltung der vietnamesischen Seite zu wecken, und könnte damit den Abschluß der angestrebten Repatriierungsverträge mit den jeweiligen Aufnahmestaaten einschließlich der erwarteten finanziellen Ausgleichsleistungen in Frage stellen. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß vietnamesische Staatsangehörige im Falle ihrer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam strafrechtliche Verfolgung nach Art. 89 VStGB bzw. einer anderen Norm des vietnamesischen Strafgesetzbuches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb zu erwarten haben, weil sie sich unerlaubt im Ausland aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt oder ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aus Gastarbeiterverträgen verletzt haben. Eine Bestrafung derartiger Rückkehrer in einer für die Gewährung von Verfolgungsschutz nach Art. 51 Abs. 1 AuslG relevanten Weise kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, erscheint aber als eher unwahrscheinlich. Selbst wenn man aber den nach Einschätzung des Senats eher unwahrscheinliche Fall einer Verurteilung der Kläger nach Art. 89 VStGB unterstellen wollte, hätte diese Verurteilung keinen politischen Charakter, wie es für die Gewährung von Verfolgungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Voraussetzung ist, da es sich bei Art. 89 VStGB um eine Vorschrift lediglich ordnungsrechtlicher Natur handelt (ebenso BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 510.93 u.a. -; BayVGH, Urteile vom 1. Juni 1992 - B 892.30663 -, a.a.O. bzw. vom 23. Juli 1993 - 8 BZ 93.30413 -, BayVBl. 1993, 751; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Januar 1994 - A 16 S 1748/93 -, a.a.O.). Ob eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates oder unerlaubten Verbleibens im Ausland kriminellen oder politischen Charakter hat, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern entscheidet sich nach dem Strafzweck, dem Maß der Strafe sowie den Umständen der Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - BVerwGE 39, 27, 28 f.), d.h. danach, ob die Bestrafung in Anknüpfung an die - jedenfalls vermutete - politisch oppositionelle Überzeugung des Täters erfolgt. Politische Verfolgung liegt dann vor, wenn die Strafandrohung der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches dient, in einem anderen Lande leben zu können (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 34.71 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10 und Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41, 46 m.w.N.). Hingegen kommt Strafvorschriften, die der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Aus- und Einreisebestimmungen dienen, kein politischer Charakter zu. Diese Unterscheidung läßt sich nicht treffen, ohne die Eigenart des Staates in Betracht zu ziehen, von dem die Bestrafung ausgeht. Gestattet er seinen Staatsangehörigen die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland, die grundsätzlich verhindert werden sollen, nur ausnahmsweise und unter politischen Gesichtspunkten, so erfüllt die Bestrafung der unerlaubten Ausreise und des unerlaubten Verbleibens im Ausland in der Regel die Funktion wie eine nach innen befestigte und bewachte Grenze: Sie soll eine "Abstimmung mit den Füßen" verhindern (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 -, a.a.O. bzw. vom 24. April 1979 - BVerwG 1 C 49.77 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13). Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich Art. 89 VStGB - jedenfalls hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fallgruppe einer Bestrafung freiwillig zurückkehrender Vietnamesen, die sich im Ausland illegal aufgehalten und hier gegebenenfalls auch einen Asylantrag gestellt haben - als Vorschrift mit lediglich ordnungsrechtlichem Charakter. Zwar dürfte Art. 89 VStGB ursprünglich (das VStGB gilt seit 1986) politischer Charakter zugekommen sein. Vietnam war Teil des sowjetisch dominierten Ostblocks. Für diese Staaten war durchweg kennzeichnend, daß eine Ausreise in das "kapitalistische" Ausland verboten war und als Verrat an der sozialistischen Sache galt. Die verbotene Ausreise wurde als "Republikflucht" angesehen und mit erheblichen Strafen belegt. Auch existiert die Strafvorschrift des Art. 89 VStGB immer noch und ist nicht aufgehoben worden. Ihr Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 2 Jahren Gefängnis ist im Strafrechtsvergleich unüblich und unangemessen. Ebenso ist einzuräumen, daß eine Umerziehung, wie sie - wenn auch ohne Lageraufenthalt - ebenfalls als Strafe in Art. 89 VStGB vorgesehen ist, gerade in totalitären Staaten wie Vietnam regelmäßig auf die politische Einstellung des Betroffenen zielt. Gleichwohl liegen deutliche Anhaltspunkte dafür vor, daß diejenigen Vietnamesen, die, wie die Kläger, Vietnam legal verlassen und lediglich unerlaubt im Ausland verblieben sind sowie hier gegebenenfalls einen Asylantrag gestellt haben, nicht mehr als "Republikflüchtlinge" und politische Gegner angesehen werden, denen es, mit Mitteln des politischen Strafrechts entgegenzutreten gilt. Ebenso deutliche Hinweise liegen nach Ansicht des Senats dafür vor, daß der Strafrahmen des Art. 89 VStGB gegen derartige Rückkehrer nicht mehr in einer Weise ausgeschöpft wird, daß noch von politischer Verfolgung und Bestrafung die Rede sein kann. Daß das vietnamesische Regime in der genannten Personengruppe keine politischen Gegner mehr sieht, die es mit Mitteln des politischen Strafrechts zu bekämpfen gilt, wird schon daran deutlich, daß Vietnam - anders als in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum sowjetisch dominierten "Ostblock" (vgl. für diesen Zeitabschnitt: Senatsurteil vom 9. September 1991 - 13 UZ 1791/85 -) - nunmehr grundsätzlich bereit ist, Vietnamesen, die gegen die Ausreisebestimmungen verstoßen und Asylanträge gestellt haben, wieder aufzunehmen. Dies zeigen das Repatriierungsabkommen mit Großbritannien und Hongkong und das mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Reintegrationsabkommen. Der Wandel, der sich in Vietnam hinsichtlich der Einschätzung des hier in Rede stehenden Personenkreises vollzogen hat, wird weiter durch die Stellungnahmen der vietnamesischen Botschaft gegenüber dem Sachverständigen Dr. Will bzw. gegenüber dem Deutschen Caritasverband belegt (Dr. Will, Stellungnahme vom 26. Juni 1991 gegenüber dem VG Oldenburg, Stellungnahme der vietnamesischen Botschaft vom 25. November 1993 gegenüber dem Deutschen Caritasverband). Diese Stellungnahmen bekunden nämlich die Bereitschaft Vietnams, gegenüber solchen Rückkehrern "Milde walten zu lassen", sie also gerade nicht einer politischen Bestrafung zu unterwerfen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, daß Vietnam gegen ein Verbleiben seiner Staatsangehörigen im westlichen Ausland keine nachhaltigen Einwendungen erhebt, sondern dies eher wohlwollend toleriert und die besuchsweise Rückkehr anerkannter vietnamesischer Flüchtlinge nach Vietnam ohne Schwierigkeiten gestattet. Während nämlich Nord- Korea und China ihre Werktätigen aus der DDR nach dem 9. November 1989 kurzfristig zurückholten, hat Vietnam auf die sich abzeichnende Wiedervereinigung Deutschlands dadurch reagiert, daß es seinen "Werktätigen" die Möglichkeit eingeräumt hat, sich von den Wirkungen des Gastarbeiterprogramms befreien zu lassen und ihre Beschäftigung in Deutschland auf individueller Basis fortzusetzen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. August 1992 an den VGH Baden-Württemberg). Anders als China, Nord-Korea oder Kuba ist Vietnam an einer Tätigkeit seiner Staatsbürger im westlichen Ausland durchaus interessiert, weil es sich auf diese Weise eine Entlastung des eigenen Arbeitsmarktes sowie wirtschaftliche Unterstützungsleistungen für die in Vietnam zurückgebliebenen Familienangehörigen verspricht. Vor allem ist aber weiter zu berücksichtigen, daß in Vietnam - wie dargelegt - ein wirtschaftlicher Öffnungsprozeß nach Westen und eine Umgestaltung der eigenen Wirtschaft nach marktwirtschaftlichen Prinzipien begonnen hat, der mit einem politischen Liberalisierungsprozeß einhergeht. Mit dieser neuen ökonomischen und politischen Ausrichtung Vietnams würde sich aber eine massenhafte Kriminalisierung der aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Vietnamesen - auch dies ist bereits dargelegt worden - nicht vertragen. Daß keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß von dem Strafrahmen des Art. 89 VStGB in einer für die Gewährung von Verfolgungsschutz relevanten Weise Gebrauch gemacht wird, ist ebenfalls bereits ausführlich in der vorliegenden Entscheidung begründet und dargelegt worden. Die Straffreiheitsgarantie des Reintegrationsabkommens, die ökonomische Ausrichtung nach Westen, die mündliche Zusicherung eines Strafverzichts der vietnamesischen Botschaft gegenüber dem Auswärtigen Amt lassen eine Bestrafung aus dem westlichen Ausland zurückkehrender Vietnamesen wegen des illegalen Verbleibs im Ausland, der Asylantragstellung oder des Bruchs arbeitsvertraglicher Verpflichtungen als eher unwahrscheinlich erscheinen. Der verbleibende Anwendungsbereich des Norm - nämlich der Ausspruch von Verwarnungen - erreicht aber nicht die Intensität von politischen Verfolgungsmaßnahmen. Den Klägern droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach anderen Vorschriften des vietnamesischen Strafgesetzbuches als Art. 89 VStGB. Eine Bestrafung nach Art. 88 VStGB kommt schon tatbestandlich offensichtlich nicht in Betracht, denn die Kläger haben niemanden zur Flucht oder zum Verbleiben im Ausland erpreßt oder deren Republikflucht organisiert. Auch eine Bestrafung nach den Art. 85 oder 82 VStGB ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Nach Art. 85 VStGB wird jeder, der in ein fremdes Land flüchtet oder unerlaubt in einem fremden Staat verbleibt, um Akte gegen die nationale Volksregierung zu unternehmen, mit Gefängnis von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren belegt (vgl. zur Wortlaut der Vorschrift: Anlage zur Stellungnahme Dr. Will gegenüber dem VG Kassel vom 28. Juni 1993). Das Element gezielter Aktivität, das für den Tatbestand des Art. 85 VStGB kennzeichnend ist, ist im Falle der Kläger nicht ersichtlich. Sie sind nicht in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, um Akte gegen die nationale Volksregierung zu unternehmen. Selbst wenn man aber insoweit den Wortlaut der Vorschrift außer Acht lassen wollte, droht den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder eine Bestrafung nach Art. 85 VStGB noch Art. 82 VStGB. Die letztere Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung 1. Wer eine der nachstehend genannten Tatbestände der Propaganda gegen die Volksmacht erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft: a. Propaganda zur Verleumdung der sozialistischen Gesellschaftsordnung b. Propaganda mittels psychologischer Kriegsführung zur Verbreitung falscher Nachrichten und Anzettelung von Verwirrung in der Bevölkerung c. Produktion, Aufbewahrung und In-Verkehr-Bringen von inhaltlich gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung gerichteten Schriften und Druckerzeugnissen. 2. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten wird eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren verhängt." Da - wie ausführlich dargelegt - im Hinblick auf die Asylantragstellung, in der der vietnamesische Staat möglicherweise eine Herabsetzung sehen könnte, schon wegen des von der vietnamesischen Seite ausgesprochenen Strafverzichts eine Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach keiner Norm des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu erwarten ist, kommt als Anknüpfungspunkt für eine Bestrafung der Kläger nach den Art. 82, 85 VStGB - wenn überhaupt - nur eine eventuelle exilpolitische Betätigung in Betracht. Auch unter diesem Aspekt droht den Klägern jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Vietnam politische Verfolgung durch den vietnamesischen Staat. Ob und unter welchen Voraussetzungen Vietnamesen im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland unter dem Gesichtspunkt der exilpolitischen Betätigung eine Bestrafung droht, wird von Sachverständigen, der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international und dem Auswärtigen Amt unterschiedlich eingeschätzt. Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien geht davon aus, daß ein vietnamesischer Asylbewerber, der in der Bundesrepublik Deutschland als Mitherausgeber einer regimekritischen Zeitschrift und als Autor regimekritischer Artikel in Erscheinung getreten sei, damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr nach Vietnam nach Art. 85 oder 82 VStGB belangt zu werden. Die vietnamesische Botschaft in Bonn und ihre Außenstelle in Berlin verfolge die Aktivitäten der verschiedenen vietnamesischen Flüchtlingsorganisationen sehr genau. Vietnamesische Bürger seien in der Bundesrepublik Deutschland einer ähnlich systematischen Überwachung durch vietnamesische Stellen ausgesetzt, wie dies in den vormals sozialistischen Ländern der Fall gewesen sei. Allerdings würden die gewonnenen Erkenntnisse nicht immer effizient ausgewertet, was vor allem auf bürokratische Mißorganisation zurückzuführen sei (vgl. Dr. Will, Stellungnahme "Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung Mainz führt Dr. Will aus, es sei davon auszugehen, daß vietnamesischen Staatsbürgern, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten, im Falle ihrer Rückkehr Strafverfolgung nach Art. 82 oder 85 VStGB drohe. Wie groß die Gefahr einer Bestrafung sei, hänge allerdings von einer Vielzahl von Faktoren ab. Maßgebend könne beispielsweise sein, ob in der für den betreffenden Vietnamesen zuständigen Stelle Reformkräfte oder Dogmatiker das Sagen hätten, ob seine Familie über persönliche Beziehungen oder ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um notfalls durch Bestechung eine Strafverfolgung zu verhindern. Es sei gut vorstellbar, daß ein Vietnamese trotz regimekritischer Aktivität im Ausland im Falle einer Rückkehr keiner Strafverfolgung ausgesetzt sei, ein anderer hingegen bei vergleichbarem Sachverhalt strafrechtlich belangt werde. Amnesty international geht davon aus, daß die vietnamesische Botschaft die Aktivitäten der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vietnamesen genau beobachte und registriere. In besonderem Maße würde dies für solche Aktionen gelten, die sich gegen die vietnamesische Regierung richteten (vgl. amnesty international, Auskunft vom 10. November 1993 an das VG Mainz). Es sei sehr schwer - so amnesty international - mit abschließender Sicherheit zu beurteilen, ob jemand in Vietnam für ein bestimmtes Verhalten bestraft werde oder nicht. Dies gelte insbesondere für Bestrafungen nach Art. 82 VStGB (vgl. amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 1994 an das Schleswig-Holsteinische VG). Sei jemand aktives Mitglied einer regierungsfeindlichen Exilorganisation gewesen und sei dies der vietnamesischen Botschaft bekannt geworden, so sei davon auszugehen, daß der Betreffende sich für sein Tun in Vietnam verantworten müsse (vgl. amnesty international, Auskunft vom 10. November 1993 gegenüber dem VG Mainz). Dr. Weggel vom Institut für Asienkunde hält die Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen wegen exilpolitischer Betätigung für eher unwahrscheinlich. Die vietnamesische Botschaft in Deutschland sei zahlenmäßig nur schwach besetzt. Es sei den Mitgliedern der Botschaft unmöglich, die Aktivitäten ihrer nach tausenden zählenden vietnamesischen Landsleute umfassend zu verfolgen. In Vietnam seien seit 1992 zwar prominente Regimegegner eingekerkert worden. Sie hätten die Führung der kommunistischen Partei mit ihren Aktivitäten "Gesicht verlieren lassen". Trete eine Oppositionsbewegung offen, etwa in Form einer öffentlichen Demonstration, in Hanoi auf, so mit einer harten und schnellen Reaktion des Staates zu rechnen. Aktivitäten im Ausland, auch solche regimekritische Art, würden aber inzwischen erfahrungsgemäß mit Nachsicht behandelt. In der Stellungnahme des Dr. Weggel vom 19. Mai 1994 gegenüber dem Verwaltungsgericht Mainz, auf die sich die Kläger zur Stützung ihres Begehrens auf Gewährung von Verfolgungsschutz berufen, heißt es, die vietnamesische Seite werde zwar dann hart durchgreifen, wenn das sozialistische Regime in Gefahr sei, vor der Bevölkerung "Gesicht zu verlieren". Dies sei bei einer regimekritischen journalistischen Tätigkeit in Mainz wohl nicht anzunehmen, könne aber im konkreten Fall - Dissidentenliteratur - keineswegs ausgeschlossen werden. Das Auswärtige Amt geht in einer Vielzahl von Auskünften (z.B. 10. Januar 1994 an das VG Kassel, 28. September 1993 an das VG Aachen) davon aus, daß eine wirklich aktiv politisch oppositionelle Betätigung vietnamesischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland den vietnamesischen Stellen in Deutschland nicht verborgen bleibe und von ihnen aufmerksam verfolgt werde. Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Rückkehrer wegen politischer Betätigung im Ausland verfolgt werde, hänge von dem Inhalt der politischen Aktivitäten und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. Verfolgung öffentlicher politischer Betätigung sei umso unwahrscheinlicher, je mehr sich die Öffentlichkeitswirkung auf das Ausland beschränke. Sollte der Betreffende aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt haben, sei eher davon auszugehen, daß ihm die Einreise verweigert, als daß er nach der Einreise verfolgt werde. Es seien bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten in Deutschland verfolgt worden seien (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1994 an das VG Kassel). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquellen kann nicht ausgeschlossen werden, daß oppositionelle Aktivitäten vietnamesischer Staatsbürger im Ausland in Vietnam bekannt werden. Zwar bestehen keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob und ggf. in welchem Ausmaß der vietnamesische Geheimdienst in Deutschland aktiv ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1994 an das VG Kassel). Festzustehen scheint aber, daß die Mitarbeiter der vietnamesischen Botschaft in Bonn und der Außenstelle in Berlin bemüht sind, die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute in der Bundesrepublik Deutschland zu beobachten und zu registrieren. Gleiches dürfte für die vietnamesische Botschaft in der früheren CSSR gegolten haben bzw. für die in der CSFR gelten. Bereits wegen der personell schwachen Besetzung der vietnamesischen Auslandsvertretungen - auch wenn man einrechnet, daß es unter den Auslandsvietnamesen Spitzel geben wird - dürfte es aber diesen Stellen unmöglich sein, sämtliche exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger zu erfassen. Zudem scheint die Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse auch nicht immer in einer sehr effektiven Weise zu erfolgen. Selbst wenn aber eine exilpolitische Betätigung vietnamesischen Stellen bekannt geworden sein sollte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, daß sie in jedem Fall eine Bestrafung des Betreffenden im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam nach sich ziehen wird. Davon, daß nicht jede exilpolitische Betätigung ein beachtliches Bestrafungsrisiko zur Folge hat, gehen im Grunde genommen sämtliche Gutachter und sachverständigen Stellen aus. Selbst Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien und amnesty international, die am ehesten die Gefahr einer Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung sehen, betonen, daß es - so Dr. Will - von einer Vielzahl von Faktoren abhänge, ob eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung erfolge, bzw. führen aus, daß eine Prognose über eine eventuelle Bestrafung - so amnesty international - nur sehr schwer getroffen werden könne. Unter Auswertung aller ihm vorliegenden Erkenntnisquellen geht der Senat davon aus, daß eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung im Ausland nach den Art. 82 oder 85 VStGB mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für zurückkehrende Vietnamesen nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn sich diese Vietnamesen während ihres Aufenthaltes öffentlich und nachhaltig und in besonders exponierter Weise politisch oppositionell gegen das in Vietnam herrschende Regime betätigt bzw. geäußert haben. Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat in erster Linie deshalb, weil eine regelmäßige Verfolgung exilpolitischer regimekritischer Tätigkeit zurückkehrender Vietnamesen die angestrebte wirtschaftliche Unterstützung aus dem Westen gefährden würde. Zudem - und dies ist ein weiterer entscheidender Gesichtspunkt - stünde eine derartige Strafrechtspraxis auch in Widerspruch zu den in Vietnam seit einigen Jahren feststellbaren politischen Liberalisierungstendenzen. Innenpolitisch verfolgt die kommunistische Partei Vietnams keinen harten Repressionskurs mehr. Sie hat die Umerziehungslager 1992 aufgelöst und die Anhänger des ehemaligen Saigoner Regimes aus den Lagern entlassen. Seither werden nur noch besonders exponierte Oppositionelle politisch verfolgt, nämlich dann, wenn ihre Tätigkeiten - wie der Sachverständige Dr. Weggel dies anschaulich formuliert hat - die Führung Vietnams vor der Bevölkerung hat "Gesicht verlieren lassen" (vgl. Dr. Weggel, Stellungnahme vom 20. April 1993 gegenüber dem VG Freiburg). Zu dieser innenpolitischen Liberalisierungstendenz würde es nicht passen, bei der strafrechtlichen Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten strengere Maßstäbe anzulegen als dies bei der Verfolgung oppositioneller Tätigkeiten im Inneren Vietnams der Fall ist. Eine Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten muß deshalb als eher unwahrscheinlich angesehen werden, wenn sich ihre Wirkung auf das Ausland beschränkt und mit keinem "Gesichtsverlust" für die vietnamesische Führung verbunden ist. Eine Bestrafung nach den Art. 82 oder 85 VStGB kommt überhaupt nur dann ernsthaft in Betracht, wenn sich die exilpolitische Betätigung in ihrer Wirkung nicht auf das Ausland beschränkt, wobei das Auswärtige Amt allerdings davon ausgeht, daß in derartigen Fällen eher mit einer Einreiseverweigerung als mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen sei (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. September 1993 an das VG Ansbach). Daß eine Bestrafung zurückkehrender Vietnamesen wegen exilpolitischer Betätigung im Grundsatz eher unwahrscheinlich ist - und wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht kommt, wird zudem auch dadurch belegt, daß - trotz aus Deutschland erfolgter Abschiebungen - bisher keine Fälle bekannt geworden sind, in denen aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende Vietnamesen wegen politischer Aktivitäten im Ausland bestraft worden wären (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1994 an das VG Kassel und Dr. Weggel, Stellungnahme vom 1. April 1993 an das VG Freiburg). Es ist aber unwahrscheinlich, daß sich unter den nach Vietnam abgeschobenen Vietnamesen nicht zumindest in nennenswerter Zahl auch solche befunden haben, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung nach Art. 82 oder 85 VStGB wegen ihrer exilpolitischen Betätigungen im Ausland droht. Die Klägerin hat insoweit angegeben, in der ehemaligen CSSR entsprechend ihren begrenzten Möglichkeiten ein politisches Magazin namens "Diem Tin Bao Chi" finanziell unterstützt zu haben. Bei dieser Zeitschrift handelte es sich um eine dünne Zeitschrift im Din A 4-Format, die im wesentlichen vietnamesische Übersetzungen von Artikeln aus anderen Zeitschriften enthielt. Daneben sollen auch eigene Artikel von vietnamesischen Studenten abgedruckt worden sein (vgl. amnesty international, Auskunft vom 28. Februar 1994 an das VG Freiburg). Die bloß finanzielle Unterstützung dieser Zeitschrift kann keinesfalls als exilpolitisch exponierte Betätigung im oben ausgeführten Sinne verstanden werden. Eine Bestrafung allein wegen der Lektüre oder des Abonnierens dieser Zeitschrift hält auch die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international für unwahrscheinlich (amnesty international, ebenda). Auch der Kläger hat sich in der ehemaligen CSSR nicht in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt. Die finanzielle Unterstützung der Zeitschrift einer "in ihrem Wirkungskreis noch kleinen" fortschrittlichen Organisation und die bloße Teilnahme an Versammlungen dieser Organisation sind - sofern sie überhaupt den vietnamesischen Stellen bekannt geworden sein sollten - von vornherein nicht geeignet, als nachhaltige und exponierte exilpolitische Betätigungen im oben genannten Sinne ausgesehen zu werden. Gleiches gilt für die Teilnahme der Kläger an der Demonstration am 30. April 1993 in Bonn. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß sie sich in einer herausgehobenen, mit einem Gesichtsverlust für das vietnamesische Regime einhergehenden Weise regimekritisch exilpolitisch betätigt hätten. In richtiger Einschätzung der exilpolitischen Betätigung der Kläger in der Bundesrepublik hat deren Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit zutreffend von nicht herausragenden lediglich punktuellen Aktivitäten gesprochen. Weder die exilpolitischen Betätigungen der Kläger in der ehemaligen CSSR noch die in der Bundesrepublik Deutschland sind, da sie insgesamt eher unbedeutend waren, geeignet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Bestrafung nach den Art. 82 oder 85 VStGB im Falle ihrer Rückkehr nach Vietnam auszulösen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die 1968 bzw. 1969 geborenen, miteinander verheirateten Kläger sind vietnamesische Staatsangehörige. Sie hielten sich vom 13. Juni 1986 bis zum 28. August 1990 bzw. - im Falle der Klägerin - vom 14. November 1988 bis zum 15. September 1990 aufgrund eines zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und der früheren CSSR geschlossenen Gastarbeiterprogramms in der Tschechoslowakei auf und waren dort als Dreher bzw. Fließbandarbeiterin beschäftigt. Am 11. September 1990 bzw. 16. September 1990 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung seines Antrages gab der Kläger in der schriftlichen Begründung seines Asylbegehrens bzw. im Rahmen seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an: Er habe sich in seinem Heimatland politisch in keiner Weise engagiert. Irgendwelche Probleme oder Schwierigkeiten mit den Behörden habe er in Vietnam nicht gehabt. Er wolle in einem freien und demokratischen Land leben. In der Tschechoslowakei habe er finanziell und mit Taten die Zeitschrift einer fortschrittlichen, aber in ihrem Wirkungskreis noch kleinen vietnamesischen Exilorganisation unterstützt. Die Klägerin gab zur Begründung ihres Asylantrages an: Sie habe völliges Vertrauen zu dem sozialistischen Staat in Vietnam gehabt. Sie sei als Gastarbeiterin tätig geworden, um ihrem Heimatland zu dienen. Erst im Ausland sei ihr deutlich geworden, daß sie in einem korrupten, diktatorischen, die Menschenrechte verachtenden System gelebt habe. Während ihres Aufenthaltes in der Tschechoslowakei habe sie eine antikommunistische, vietnamesische Exilzeitschrift namens "Diem Tin Bao Chi" finanziell unterstützt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Kläger mit Bescheiden vom 28. August 1991 bzw. 25. Oktober 1991 ab und stellte in beiden Fällen fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt seien. Zur Begründung wurde jeweils im wesentlichen ausgeführt, daß die Kläger Verfolgungsmaßnahmen des vietnamesischen Staates im Falle ihrer Rückkehr wegen des illegalen Verbleibens im Ausland, der Verletzung des Arbeitsvertrages, der Asylantragstellung und ihrer exilpolitischen Aktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten. Die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes wurden den Klägern zusammen mit einer Verfügung des Landrates vom 5. Mai 1992, mit denen die Kläger jeweils unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Asylbescheides aufgefordert wurden, am 11. Mai 1992 zugestellt. Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger am 20. Mai 1992 Klage. Zur Begründung der Klage trugen die Kläger vor, im Falle einer Rückkehr nach Vietnam hätten sie mit einer Bestrafung nach den Art. 85, 88 und 89 des vietnamesischen Strafgesetzbuches (VStGB) zu rechnen. Dies folge aus zahlreichen Stellungnahmen von Gutachtern bzw. aus solchen der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international. Die Kläger beantragten, die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. August 1991 und 25. Oktober 1991 und die Bescheide des Landrates vom 5. Mai 1992 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, 1. die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, 2. festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 bis 6 AuslG vorliegen. Die Beklagte zu 1. beantragte, die Klage abzuweisen. Sie trat der Klage entgegen und nahm zur Begründung auf die Darlegungen in den angegriffenen Asylbescheiden Bezug. Der Beklagte zu 2. stellte keinen Antrag. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Mit Urteil vom 10. Dezember 1992 verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte zu 1. festzustellen, daß im Falle der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben seien. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung des der Klage stattgebenden Teils des Urteils wurde im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien im Falle der Kläger als erfüllt anzusehen, da den Klägern im Falle einer Abschiebung nach Vietnam hinreichend wahrscheinlich eine Inhaftierung und Bestrafung wegen Erfüllung politischer Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Verlassen der CSSR und der Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland drohe. Die zu erwartende Bestrafung knüpfe an eine vom vietnamesischen Staat vermutete abweichlerische, regimekritische Überzeugung der nach Vietnam zurückkehrenden Asylbewerber an. Es sei mit einer Bestrafung nach den Art. 82, 85 oder 89 VStGB zu rechnen. Diese Einschätzung stütze sich vor allem auf zahlreiche gutachterliche Stellungnahmen des Dr. Will vom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien, die belegten, daß die genannten Straftatbestände nach wie vor in Vietnam Anwendung fänden und zurückkehrende vietnamesische Asylbewerber seitens des vietnamesischen Staates völlig willkürlich behandelt würden. Als Asylbewerber fielen die Kläger auch nicht unter das sogenannte Reintegrationsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam. Auch die in dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen enthaltene Straffreiheitsgarantie greife zugunsten der Kläger nicht ein. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil insoweit zugelassen, als den Klagen gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben wurde. Zur Begründung des zugelassenen Rechtsmittels trägt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten vor, den Klägern drohe im Fall einer Rückkehr nach Vietnam im Hinblick auf das sogenannte Reintegrationsabkommen und den in ihm ausgesprochenen Strafverzicht des vietnamesischen Staates politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1992 (Az.: I/V E 10051/92) insoweit abzuändern, als die Beklagte zu 1. verpflichtet wurde, festzustellen, daß im Falle der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie nehmen zur Unterstützung ihres Begehrens auf Gewährung von Verfolgungsschutz Bezug auf eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. Weggel vom 19. Mai 1994 sowie eine Pressemitteilung der vietnamesischen Botschaft in Bonn vom 28. März 1994. Ferner machen sie geltend, am 30. April 1993 in Bonn an einer Demonstration gegen das in Vietnam herrschende Regime teilgenommen zu haben. Als ehemalige Asylbewerber fielen sie nicht unter den Geltungsbereich des Reintegrationsabkommens und den dort ausgesprochenen Strafverzicht des vietnamesischen Staates. Förderungsleistungen nach dem Reintegrationsabkommen seien für abgelehnte vietnamesische Asylbewerber nicht zu erwarten. Die Beklagte zu 1. hat im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert. Den Beteiligten des Berufungsverfahren (der Klägerbevollmächtigten, der Beklagten zu 1. und dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten) sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Vietnam vorliegen. Sie (die Beteiligten des Berufungsverfahrens) hatten Gelegenheit, zu diesen Erkenntnisquellen Stellung zu nehmen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.