Beschluss
12 TH 3273/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0206.12TH3273.94.0A
7mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 1994 abgelehnt. Dieser Bescheid erweist sich nämlich bereits nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, daß dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer umgehenden Beendigung seines Aufenthaltes kein Vorrang eingeräumt werden kann. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, soweit durch die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ein durch den Antrag auf Verlängerung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht beendet wird. Dies setzt voraus, daß der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung eines bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig erlaubten Aufenthalts gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG oder einer für diesen Zeitpunkt vorläufig geltenden Duldung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG begründet hat. Dies ist hier zweifelhaft. Ein fiktives Aufenthaltsrecht, an das im Hinblick auf die Statthaftigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO angeknüpft werden könnte, kann sich im vorliegenden Fall aus § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ergeben. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Antragsteller hatte zwar für die Zeit vom 17. September 1992 bis 26. Juli 1993 aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis und hielt sich somit während dieses Zeitraums rechtmäßig in Deutschland auf. Da er aber erst am 29. Juli 1993 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragte, war sein Aufenthalt in der Zwischenzeit nicht mehr erlaubt, so daß er sich in diesem Zeitraum illegal in Deutschland aufhielt. Für § 69 Abs. 3 Satz I Nr. 2 AuslG reicht es nicht aus, daß sich der Ausländer früher einmal rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte. Vielmehr ist erforderlich, daß der Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig ist (Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 69 Rdnr. 6; GK-AuslR, Stand: August 1994, § 69 AuslG Rdnr. 22, 42). Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sind grundsätzlich schädlich, es sei denn, sie sind insbesondere nach §§ 96, 97 unbeachtlich (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 69 AuslG Rdnr. 9). Nach § 97 AuslG, der allgemein auf Fälle der Unterbrechungen rechtmäßigen Aufenthalts anzuwenden ist (Kanein/Renner, a.a.O., § 97 AuslG Rdnr. 2), "können" solche Unterbrechungen bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Dabei steht es grundsätzlich in dem Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie diese Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts im Hinblick auf die Frage der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis außer Betracht läßt. Im nur summarischer Beurteilung zugänglichen Eilverfahren ist aus der ausländerrechtlichen Verfügung zu entnehmen, daß die Ausländerbehörde diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit nicht zur Beurteilung des Begehrens des Antragstellers herangezogen hat. Da sie darüber hinaus in einer Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung den Aufenthalt des Antragstellers als erlaubt (§ 69 Abs. 3 AuslG) angesehen hat (Bl. 41 der Behördenakten), spricht deshalb alles dafür, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde zu legen, daß der Antragsgegner den Umstand der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers im Sinne des § 97 AuslG außer Betracht gelassen hat. Der danach statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei allerdings offen bleiben kann, ob es sich bei der Ehe des Antragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen um eine Scheinehe handelt. Die Beschwerdebegründung, die sich inhaltlich nur mit dem behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB - (ANBA 1981, 4) beschäftigt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß Art. 6 Abs. 1 1. Gedankenstrich ARB kann ein türkischer Arbeitnehmer nicht nur die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis, sondern auch die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verlangen, wenn er mindestens ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und über einen Arbeitsplatz verfügt (EuGH, 16.12.1992 - C 237/91 -, EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258 = InfAuslR 1993, 41 ). Sobald ein Arbeitnehmer diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, zu welchem Zweck ihm die Aufenthaltserlaubnis ursprünglich erteilt worden war (EuGH, 16.12.1992, a.a.0.). Deshalb ist es insoweit unschädlich, daß dem Antragsteller nach seiner Eheschließung zunächst der Aufenthalt in Deutschland nur zum Zwecke des familiären Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau gestattet worden ist. Da Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB aber nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten soll, ist er nur anwendbar, soweit der türkische Staatsangehörige die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt (EuGH, 05.10.1994 - C-355/93 -, EZAR 814 Nr. 4 = InfAuslR 1994, 385). Dabei richtet sich die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Ausländer den Verlängerungsantrag gestellt haben muß, um die Regelungen des Art. 6 ARB für sich in Anspruch nehmen zu können, nach dem ARB und nicht nach nationalem Recht. Eine konkrete Regelung enthält der ARB diesbezüglich nicht. Aus dem dargestellten Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB folgt aber, daß jemand, der aus einem zurückliegenden Zeitraum von mindestens einjähriger, ordnungsgemäßer Beschäftigung nach dem ARB bei demselben Arbeitgeber zu seinen Gunsten ein weitergehendes Aufenthaltsrecht ableiten will, dies rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der erteilten Aufenthaltsgenehmigung, um deren Verlängerung er nachsucht, durch eine entsprechende Antragstellung unter Hinweis auf eine Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zum Ausdruck bringen muß. Stellt er diesen Antrag dann nicht innerhalb der Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsgenehmigung, handelt es sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB wegen der Unterbrechung der ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht mehr um einen Verlängerungsantrag, sondern um einen neuen Antrag, bei dem die in der Vergangenheit liegende Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung keine Rolle mehr spielt. Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB verleiht nämlich kein Recht auf Erneuerung der Erlaubnis (EuGH, 05.10.1994, a.a.0.). Da der Antragsteller nicht während der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung deren Verlängerung beantragte, liegen schon die formellen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB nicht vor. Im übrigen würde der Antragsteller auch nicht die materiellen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB erfüllen. Da er mit Arbeitserlaubnis vom 8. Januar 1993, gültig ab 30. November 1992, zunächst bei der Firma ...-GmbH und dann ab dem 1. März 1993 bei der Firma r arbeitete, sein gesicherter Aufenthaltsstatus aufgrund der Aufenthaltsgenehmigung vom 17. September 1992 aber bereits am 26. Juli 1993 endete und ihm danach nur ein fiktives Bleiberecht über § 69 Abs. 3 AuslG zur Seite stand, hat er während des Zeitraumes seines gesicherten Aufenthaltsstatus bei keinem seiner Arbeitgeber ein Jahr gearbeitet, so daß er schon die Mindestvoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB nicht erfüllt. Eine dreijährige Beschäftigungszeit, die dem Antragsteller über Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB ein weitergehendes Aufenthaltsrecht verschaffen könnte, hat er erst recht nicht erreicht. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).