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Beschluss

12 TH 3249/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0329.12TH3249.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ausländerrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 1993 zu Unrecht stattgegeben. Dieser Bescheid erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse überwiegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, weil dem Antragsteller aufgrund seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 13. August 1990 zunächst ein vorläufiges Bleiberecht gemäß § 21 Abs. 3 AuslG 1965 und dann gemäß § 69 Abs. 3 AuslG 1990 eine fiktive Aufenthaltsgenehmigung zustand, da er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis am 17. Dezember 1993 wurde dieses fiktive Bleiberecht des Antragstellers beendet, an das durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeknüpft werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Antragsgegnerin den Verlängerungsantrag des Antragstellers deshalb ermessensfehlerhaft abgelehnt hat, weil sie es versäumt habe, auf § 26 Abs. 1 und 3 AuslG einzugehen, die im Falle des Antragstellers einschlägig seien und als Spezialregelung § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verdrängen würden. Zwar trifft es zu, daß § 26 AuslG in der Tat nachgezogene Kinder gegenüber allen anderen Ausländern privilegiert, indem grundsätzlich nur ein auf ihrem persönlichen Verhalten beruhender Ausweisungsgrund die Versagung der Aufenthaltsverfestigung rechtfertigt (amtliche Begründung zu § 26 AuslG, BT-Drs. 11/6321, S. 64). Selbst wenn ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt oder der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG), und die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel befristet verlängert, wenn die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe generell ausgesetzt ist. Dies bedeutet also, daß einem von § 26 Abs. 1 AuslG privilegierten Ausländer trotz Vorliegen eines Ausweisungsgrundes und damit abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zumindest im Ermessenswege eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Insoweit verdrängt § 26 AuslG als Spezialregelung den generellen Regelversagungstatbestand des § 7 Abs. 2 AuslG (so auch VGH Baden-Württemberg, 24.09.1992 - 11 S 1109/92 -). Im Falle des Antragstellers hat § 26 Abs. 3 AuslG auf die Erteilung oder Versagung der Aufenthaltserlaubnis gleichwohl keinen Einfluß, weil der Antragsteller nicht zu dem von § 26 Abs. 1 AuslG privilegierten Personenkreis gehört. Zwar war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres am 23. August 1988 in der Tat seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bzw. sein Aufenthalt war unter Geltung des Ausländergesetzes 1965 erlaubnisfrei und ist gemäß § 96 Abs. 3 AuslG 1990 der Zeit im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung gleichzustellen. Zu diesem Zeitpunkt und auch, als der hier streitgegenständliche Verlängerungsantrag vom 13. August 1990 gestellt wurde, war jedoch § 26 AuslG 1990 noch gar nicht in Kraft, so daß die Antragsgegnerin auf der Grundlage dieser Vorschrift keine Entscheidung treffen konnte. Vielmehr ist § 26 AuslG 1990 erst am 1. Januar 1991 in Kraft getreten, und zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller bereits volljährig. Eine Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag hätte also nur nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 erfolgen können, der für volljährige nachgezogene Kinder gilt. Neben der achtjährigen Aufenthaltszeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist dann zusätzlich vorausgesetzt, daß der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG) sowie seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG). Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG - die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sind durch den Schulbesuch in Deutschland und den langjährigen Aufenthalt zu vermuten - erfüllt der Antragsteller nicht, denn er ist weder regelmäßig erwerbstätig gewesen, so daß er seinen Unterhalt aus seinem Einkommen bestreiten konnte, noch verfügt er über sonstige Mittel, die er zur Sicherung seines Lebensunterhalts einsetzen kann. Vielmehr hat er in dem Verlängerungsantrag vom 13. August 1990 selbst angegeben, daß er den Lebensunterhalt aus Einkünften seiner Eltern bestreiten will, und die im September 1990 angetretene Stelle als Maschinenarbeiter hat er kurze Zeit später wieder aufgegeben. Zwar hat er außerdem im gerichtlichen Eilverfahren ein Schreiben des Feinkostgeschäfts "Taki" vorgelegt, daß er dort nach seiner Haftentlassung beschäftigt werden kann (Bl. 27 GA), doch läßt sich diesem Schreiben nicht mit der notwendigen Gewißheit entnehmen, daß der Antragsteller dann tatsächlich in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Es steht nicht einmal fest, daß er diese Stelle tatsächlich antreten und auf Dauer behalten kann, ebensowenig wie der dann zu erwartende monatliche Verdienst. Schließlich befand und befindet der Antragsteller sich auch nicht in einer Berufsausbildung, so daß auch die letzte Alternative des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG nicht zu seinen Gunsten greift. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Vorschriften des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ANBA 1981, 4) - ARB -. Denn Art. 6 ARB greift zugunsten des Antragstellers nicht ein, da er nicht ein Jahr ordnungsgemäß bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist. Auf Art. 7 ARB kann der Antragsteller sich nicht berufen, weil er jedenfalls mittlerweile nicht mehr zu den dort angesprochenen Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers zählt. Zwar war der Antragsteller, als er seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat - also am 13. August 1990 - und auch am letzten Geltungstag seiner vorher erteilten Aufenthaltsgenehmigung (vgl. zu diesem Zeitpunkt Hess. VGH, 06.02.1995 - 12 TH 3273/94 -) - am 22. August 1990 - noch minderjährig. Sowohl die Mutter des Antragstellers als auch sein mittlerweile verstorbener Vater haben außerdem jahrelang ordnungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, und der Antragsteller verfügt auch über die notwendige - erstmalige - Zuzugsgenehmigung. Denn als er im Jahr 1974 nach Deutschland gekommen ist, benötigte er zwar (noch) keine Aufenthaltsgenehmigung; die erlaubnisfreie Einreise zum damaligen Zeitpunkt ist jedoch einer Zuzugsgenehmigung im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB gleichzustellen (vgl. Hess. VGH, 31.01.1994 - 12 UE 1783/93 -), und im übrigen hat er anschließend bis 22. August 1990 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Der Verlängerungsantrag bezog sich allerdings auf den Zeitraum ab dem 23. August 1990, das heißt auf die Zeit der Volljährigkeit, so daß der Antragsteller nur dann noch Familienangehöriger im Sinne des Art. 7 ARB (gewesen) ist, wenn wie bei EG-Angehörigen unter Familienangehörigen im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB nicht nur die minderjährigen Kinder zu verstehen sind, sondern in Anlehnung an die Definition in § 1 Abs. 2 AufenthG/EWG bzw. Art. 10 Abs. 1 der VO/EWG Nr. 1612/68 alle Kinder unter 21 Jahren. Auch dann hätte der Antragsteller allerdings nur eine Aufenthaltsgenehmigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlangen können, also bis 22. August 1993. Im Entscheidungszeitpunkt der Antragsgegnerin, nämlich am 17. Dezember 1993 hatte er dagegen auch die erweiterte Altersgrenze von 21 Jahren überschritten, so daß er im Zusammenhang mit seinem Alter unabhängig von der Auslegung des Begriffs "Familienangehöriger" aus Art. 7 Satz 1 ARB keine Rechte mehr herleiten kann. Allenfalls wäre er trotzdem noch als Familienangehöriger anzusehen, wenn nicht nur die Altersgrenze aus dem Gemeinschaftsrecht zu übernehmen wäre, sondern auch die weitergehende Regelung, daß alle Verwandten absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, als Familienangehörige behandelt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG/EWG). Ausweislich der Angaben des Antragstellers in seinem Verlängerungsantrag vom 13. August 1990 bestritt er seinen Lebensunterhalt aus dem Einkommen seiner Eltern. Dauerhaft und regelmäßig erwerbstätig ist er nie gewesen, sondern offensichtlich - bevor er am 6. September 1993 seine Haftstrafe angetreten hat - von seinen Eltern unterhalten worden; er hat allenfalls vorübergehend aufgrund eigener Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Entscheidung im Dezember 1993 befand er sich jedoch seit rund drei Monaten in Haft, so daß seine Eltern ihn in diesem Zeitraum gerade nicht unterstützt haben. Deshalb bedarf es letztlich auch keiner Entscheidung, ob der Antragsteller wegen der Unterhaltsleistungen noch den privilegierten Familienangehörigen zugerechnet werden kann, denn im damaligen Entscheidungszeitpunkt - und auch heute noch - wurden solche Leistungen nicht gewährt. Art. 7 ARB scheidet damit als Grundlage für die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung endgültig aus. Mangels Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung hat die Antragsgegnerin daher zu Recht auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG über die Verlängerung entschieden und diese versagt, weil ein Ausweisungsgrund vorliegt. Denn durch die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 21. September 1992 zu einem Jahr und zehn Monaten Jugendstrafe ohne Bewährung hat der Antragsteller in der Tat nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen, so daß der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt ist. Daß darüber hinaus nicht auch eine Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG in Betracht kommt - was von dem Antragsteller betont wird -, ist zwar zutreffend, wenn auch aufgrund der Änderung von § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in Kraft seit 1. Dezember 1994, die Ausweisungstatbestände des § 47 AuslG auch auf Jugendstrafe erstreckt worden sind und der Antragsteller die dort geforderte Voraussetzung einer Verurteilung zu zwei Jahren Jugendstrafe ohne Bewährung fast erfüllt. Für das vorliegende Verfahren ist dies jedoch ohne Bedeutung, da jedenfalls der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt ist und auch von der Antragsgegnerin ihrer Beurteilung zugrunde gelegt worden ist. Die Antragsgegnerin hatte danach die Aufenthaltsgenehmigung "in der Regel" zu versagen, das heißt von der Versagung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn von der Regel abweichende Umstände vorliegen und diese der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegenstehen (vgl. Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, Rdnr. 27 zu § 7 AuslG). Diese Prüfung hat die Antragsgegnerin vorgenommen, indem sie letztlich wie bei einer Ermessensentscheidung (vgl. insoweit ausdrücklich S. 4, 3. Abs. des Bescheids vom 17.12.1993) die für und gegen die Verlängerung sprechenden Umstände abgewogen hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die privaten Belange des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückstehen müssen. Diese Abwägung ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat die Antragsgegnerin die für einen Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet sprechenden Umstände ausreichend gewürdigt. Denn weder die vorgetragene Hilfeleistung für die verwitwete Mutter noch das Verlöbnis mit der (wohl) deutschen Staatsangehörigen verlangen ausnahmsweise die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung trotz des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Wie schon in dem angefochtenen Bescheid dargelegt, kann die Betreuung der Mutter jedenfalls, solange der Antragsteller sich in Haft befindet, auch nur ohne seine Mithilfe organisiert werden, und die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Mutter (Bl. 24 GA) läßt nur erkennen, daß der Antragsteller seine Mutter tatsächlich unterstützt hat. Auch das von Frau bestätigte Verlöbnis seit Herbst 1993 stellt - anders als grundsätzlich eine bereits erfolgte Eheschließung (vgl. § 23 AuslG) - noch keinen Umstand dar, aufgrund dessen die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden müßte. Denn unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG stehen "Ehe und Familie", das heißt, es muß sich um eine familiäre Lebensgemeinschaft, nicht aber nur um eine durch Verlobung geäußerte Absicht dazu handeln. Selbst bei Ehegatten hat zudem nur die tatsächlich bestehende eheliche Lebensgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Wirkungen, nicht jedoch das bloß formelle Band der Ehe, ohne daß die Ehegatten auch zusammenleben (BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305). Da die Verlobte des Antragstellers noch zur Schule geht und auch der Antragsteller selbst noch keine Ausbildung absolviert hat, erscheint es im übrigen mehr als fraglich, daß eine Eheschließung in absehbarer Zeit stattfinden wird. Der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland für sich betrachtet ist ebenfalls nicht geeignet, von der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis abzusehen. Zwar ist in der Tat anzunehmen, daß der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei auf Umstellungsschwierigkeiten stoßen wird; er hat jedoch immerhin eine Zeitlang - wenn auch als Kleinkind - dort gelebt und ist auch hier in der Bundesrepublik im türkischen Umfeld aufgewachsen, so daß ihm die türkische Lebensweise nicht völlig fremd sein dürfte. Jedenfalls trifft die Rückkehr in sein Heimatland den Antragsteller nicht härter als einen sonstigen Ausländer, der nach langjährigem Aufenthalt die Bundesrepublik Deutschland verlassen muß, denn allein die - behauptete - kurdische Volkszugehörigkeit des Antragstellers setzt ihn außerhalb der Notstandsgebiete der Südosttürkei keinen besonderen Gefährdungen aus. Dies hat der beschließende Senat in zahlreichen Entscheidungen zu Asylbegehren kurdischer Volkszugehöriger festgestellt (zuletzt mit Urteil vom 20.02.1995 - 12 UE 1658/94 -), und der Antragsteller hat nichts Konkretes dargelegt, was bei ihm eine abweichende Einschätzung nahelegen würde. Insofern bedurfte es in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 17. Dezember 1993 auch nicht der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG, und dem Antragsteller ist zu Recht die Abschiebung in seinen Heimatstaat angedroht worden (§ 50 Abs. 1 AuslG). Die Bezeichnung als "Heimatland" genügt auch der in § 50 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz AuslG festgelegten Bezeichnungspflicht des Abschiebestaates, da für den Antragsteller damit klar ist, daß er in die Türkei abgeschoben werden soll (vgl. Hess. VGH, 08.03.1995 - 12 UZ 688/94 -). Die Abschiebung kann aus der Haft heraus ohne besondere Ausreisefrist erfolgen (§ 49 Abs. 2 AuslG). Da die für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung gesetzte Ausreisefrist von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung mittlerweile abgelaufen ist, müßte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller allerdings eine neue Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer sachgerechten Ausreisefrist erlassen, wenn sie ihn nicht sofort aus der Haft heraus, sondern erst später abschieben wollte. Auch für den Fall der Abschiebung aus der Haft soll diese im übrigen gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG mindestens eine Woche vorher angekündigt werden, was bislang ebenfalls noch nicht geschehen ist, da die ergangene Abschiebungsandrohung auf den Fall der nicht fristgerechten Ausreise - also bei vorzeitiger Haftentlassung innerhalb der ersten drei Monate nach Zustellung der angefochtenen Verfügung - beschränkt war. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 3, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).