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Urteil

12 UE 338/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0720.12UE338.92.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten des Berufungsverfahrens auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Klägers ist durch Beschluß des Senats vom 19. Februar 1992 zugelassen worden und auch sonst zulässig (§§ 124, 125 Abs. 1 VwGO; § 32 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1991, BGBl. I S. 869, geändert durch Art. 7 § 13 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002, - AsylVfG 1991 -; § 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126; Art. 7 Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126 - AsylVfNG -) und begründet. A. Der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter (I.), und zu der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen (II.), beanspruchen (§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 51 Abs. 1 AuslG). I. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben des Klägers, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen als Asylberechtigter anzuerkennen ist (1.), daß die Frage einer Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit offen bleiben kann (2.) und daß er auch vor seiner Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt (3.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (4.), daß er aber bei einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist (5.), der er sich durch ein Ausweichen in andere Landesteile nicht entziehen kann (6.). Danach kann offen bleiben, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Einzelverfolgung droht (7.). Bei den zur Annahme einer Gruppenverfolgung führenden Umständen handelt es sich um beachtliche Nachfluchtgründe (8.). 1. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da er 1962 geboren ist und erst im Februar 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG u. a. durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 -, 15.06.1992 - 12 UE 3381/88 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft und sog. statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Im übrigen tritt im allgemeinen die kurdische Volkszugehörigkeit in asylrechtlicher Hinsicht völlig hinter die Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jeziden zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (vgl. I. 9., S. 13; I. 60., S. 15). Da die Berufung des Klägers bereits aus anderen Gründen Erfolg hat (vgl. A. I. 5. und II.), kann hier letztlich offen bleiben, ob dem Kläger, wie er insbesondere im Berufungsverfahren geltend macht, als Angehörigem der kurdischen Volksgruppe in der Türkei politische Verfolgung droht oder ob im Gegenteil eine Kollektivverfolgung der Kurden in der Türkei weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart festgestellt werden kann, wie der erkennende Senat bisher unter Auswertung der in der Liste II. (S. 10 ff.) aufgeführten Unterlagen ständig entschieden hat (zuletzt 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -; 06.07.1992 - 12 UE 702/87 -). 3. Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei im Februar 1980 auch nicht als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Jeziden einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Dabei ist der Senat aufgrund der Angaben des Klägers, die er von Beginn des Verfahrens an gemacht und insbesondere bei seinen Vernehmungen am 4. Februar 1991 und 4. Mai 1992 vertieft hat, und unter Berücksichtigung des Heimatortes des Klägers davon überzeugt, daß es sich bei ihm um einen Angehörigen der Religionsgruppe der Jeziden handelt, der seinem Glauben weiter anhängt und ihn praktiziert. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der Regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Bei seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen legt der Senat die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 8 ff. unter I.) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 - u. 02.12.1991 - 12 UE 3485/88 -, InfAuslR 1992, 179; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -, 10.07.1991 - 18 A 10323/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - u. 01.04.1992 - 13 A 11860/90 -). Der Name der Jeziden knüpft an den Kalifen Jazid I. an und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, den sie als erbitterten Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als den Mörder dessen Sohnes Hussain und als den Schänder der Heiligen Kaaba betrachten und der ihrer Ansicht nach Islam und Koran auf das frechste verspottet hat, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163; I. 12.). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b -, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem jeweils einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und einen Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.) Die nach Auffassung der Jeziden im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. - b -, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen ist, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali überhaupt keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S. 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), und Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Bei den in Deutschland lebenden Jeziden hat sich offensichtlich der Verzicht auf den Verzehr von Blumenkohl durchgesetzt (I. 68., S. 13). Die blaue Farbe spielt eine besondere Rolle; sie wird möglichst gemieden, vor allem an der Kleidung (I. 10., S. 15; I. 30., S. 17; I. 35.; I. 41., S. 8; I. 42.; I. 47.). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9; I. 66., S. 21). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b -, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b -, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der achtziger Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b -, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.; I. 62.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage später seine Angaben selbst relativiert (I. 59.; I. 64.). Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7; I. 62.) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland). Insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers im Februar 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für den Kläger widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise des Klägers. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 -, 01.03.1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 -, 26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Dabei wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b -, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b -, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folglich stehen sie vor der Wahl, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh" - vgl. I. 68., S. 21 -), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b -, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise des Klägers (noch) nicht. b) Die Jeziden in der Türkei scheinen in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre auch (noch) keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Weise ausgesetzt gewesen zu sein, daß sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkischen Staates - nicht erhalten konnten. Zumindest wäre die sich hieraus ergebene Verfolgungsvermutung in der Person des Klägers, der bis zu seiner Ausreise in einem Jezidendorf gelebt hat, widerlegt. Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7; I. 67., S. 14); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.; I. 68., S. 15) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I.22.; I. 30. - a -; I.37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f.; I. 67. S. 10) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Die in der Südosttürkei vorhandene niedrige Schwelle der Gewaltbereitschaft ist gegenüber den Jeziden (noch) weiter herabgesetzt. Sie stehen auf der untersten Stufe der "Gewalthierarchie" und sind deshalb der in diesem Gebiet üblichen Gewalt stärker unterworfen (I. 67., S. 12). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt, und zwar in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit und Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.), wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur, also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge, lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die wie früher Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.; I. 67., S. 12), wenn sie auch teilweise bei der Rechtsverfolgung erfolgreich waren (I. 65., S. 5). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a -; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 40.). Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von ober, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b -, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b -, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30.). Es bedarf in vorliegendem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten des Klägers nicht ein, weil er aus einem früher ganz überwiegend von Jeziden bewohnten Dorf stammt, in dem die Sozialstrukturen zunächst noch weitgehend intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner ausreichte. In dem Heimatdorf des Klägers Y K Gemeinde B, Bezirk D das etwa in der Mitte zwischen D und B liegt, lebten früher, wie der Senat den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers und einschlägigen Erkenntnisquellen dazu entnimmt (vgl. I. 16.; I. 49.; I. 52. - Anlage -; I. 54.; I.61.), fast ausschließlich Familien jezidischer Religionszugehörigkeit. B soll 1989 noch als eines der zwei von ursprünglich 12 im Umkreis von D gelegenen Jezidendörfern übrig gewesen sein (I. 52. Anlage). Im Bezirk D sollen 1986 noch 2096 Jeziden gelebt haben (I. 62. S. 41). Den Angaben des Klägers zufolge gab es in Bismil nur drei jezidische Dörfer, wo zusammen über 80 Familien lebten, davon nur drei oder vier muslimische. Nachdem sein Heimatdorf mit Baggern dem Erdboden gleichgemacht worden war, ist er nach "Anatolien" gegangen und hat dort eine Zeit lang in mehreren großen Städten gearbeitet. Der Kläger hat auch keine an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen dargetan, die von ihrem Gewicht her schon damals zu der berechtigten Annahme hätten veranlassen müssen, daß er selbst als Jezide in Yasince sich in einer ausweglosen Lage befunden hätte. Dies gilt auch für den Zeitraum, als er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit die übrige Zeit in anatolischen Großstädten lebte. Denn bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren hat er selbst angegeben, daß er in seinem Dorf seine Religion ungestört ausüben konnte. 4. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten hätte oder daß ihm - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals unmittelbar drohte. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, daß er in dem jezidischen Dorf Y aufgewachsen ist, etwa ein Jahr nach einem Überfall von Muslimen im Jahre 1977 das Dorf verlassen hat und dann nach einigen Monaten nach Bismil zurückgekehrt ist, um seine Ausreise vorzubereiten. Den Überfall auf das Dorf, bei dem drei Jeziden ums Leben gekommen sein sollen, hat er zeitlich unterschiedlich eingeordnet. Bei der Ausländerbehörde erklärte er im Juni 1980, der Vorfall habe sich vor etwa sieben bis acht Monaten ereignet, und im Vorprüfungsverfahren datierte er bei der Anhörung am 16. Juni 1981 den Überfall auf das Jahr 1977. Es kann dem Kläger zwar, ohne daß es auf den genauen Zeitpunkt ankommt, geglaubt werden, daß ein Überfall und die Ermordung von drei Männern Anlaß dafür gewesen sind, daß er das Heimatdorf verlassen und in Großstädten zu arbeiten versucht hat, damit ist aber weder ein Übergriff auf ihn noch eine unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung auf ihn persönlich dargetan. Er hat nicht etwa behauptet, daß aufgrund dieses Überfalls mit ihm zusammen auch andere Männer das Dorf verlassen haben und für die Dorfbevölkerung von diesem Zeitpunkt an ein gefahrloses Überleben nicht mehr möglich war. Derartige Zustände hat er auch nicht für die Zeit nach seiner vorübergehenden Rückkehr in sein Heimatdorf geschildert. Die Darstellung, das Dorf sei 1977 dem Erdboden gleichgemacht worden, ist danach nicht gleichbedeutend mit einer dauerhaften Existenzvernichtung für die Dorfbewohner zu sehen. Schließlich ist er erst etwa ein Jahr nach dem Überfall zur Arbeitssuche nach A I, M und Is gegangen und hat auch nach seiner Rückkehr zumindest noch zwei oder drei Jahre in seinem Dorf gelebt; denn sein Paß wurde erst am 18. Januar 1980 ausgestellt. Soweit der Kläger angegeben hat, sein Cousin sei nach seiner Rückkehr aus Deutschland, wo er vergeblich um Asyl nachgesucht habe, im Januar oder März 1981 von bezahlten Leuten des Aga ermordet worden, kann daraus auf eine unmittelbar auch dem Kläger bei seiner Ausreise im Februar 1980 drohende Gefahr eines ähnlichen Schicksals nicht geschlossen werden. Nähere Umstände und Gründe dieses Mords hat der Kläger nicht angeben können. Deshalb kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sein Cousin wegen seiner Zugehörigkeit zur jezidischen Religionsgemeinschaft umgebracht worden ist und den Kläger ein ähnliches Schicksal erwartet hätte, wenn er in seiner Heimat geblieben wäre. Soweit der Kläger vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, seine Leute seien nach der Ermordung seines Cousins nach Urfa umgezogen, seine Eltern seien dort gestorben und die anderen Verwandten hätten dort nicht leben können, weil sie dort Feinde hätten, kann dies ebenfalls nicht als Anzeichen für eine dem Kläger unmittelbar bevorstehende Verfolgung aus religiösen Gründen gewertet werden. Möglicherweise waren die Angehörigen seines Onkels in Yasince und auch in Urfa aus persönlichen Gründen besonders gefährdet. Nach dem Vorbringen des Klägers deutet aber nichts darauf hin, daß er selbst schon im Februar 1980 von religiös geprägter Verfolgung unmittelbar bedroht war. Mit der Schilderung der Entführung eines Mädchens aus seiner Verwandtschaft in den Jahren 1976 bis 1978 verdeutlicht der Kläger zwar die unsichere Situation, in die die Bevölkerung seines Heimatdorfs in diesem Zeitraum geraten war. Er kann damit aber nicht eine ihm als jungem Mann damals drohende Gefährdung dartun. Die erstmals im Schriftsatz vom 7. Juni 1982 aufgestellte Behauptung, der Kläger sei bereits in der Türkei Sympathisant der PKK gewesen, kann ihm kaum geglaubt werden, ebensowenig die Behauptung bei der Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht, er sei 1978 angezeigt, zusammen mit dem Lehrer aus dem Dorf zur Wache mitgenommen und dort geschlagen und aufgefordert worden, er solle nicht mehr sagen, er sei PKK oder Kurde. Die Erklärung des Klägers, er habe hiervon früher nichts berichtet, weil ihm gesagt worden sei, er habe nur wegen religiöser Verfolgung eine Chance für die Asylanerkennung, klingt wenig überzeugend. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil er im übrigen keinerlei konkrete Aktivitäten für die PKK geschildert und insbesondere nicht dargetan hat, daß er etwa wegen eines bestimmten Vorfalls in der Türkei gesucht worden sei und deshalb seine Ausreise vorbereitet und durchgeführt habe. Wenn er mehrfach angegeben hat, er habe gehört, daß nach ihm gesucht werde, dann läßt dies keinen Schluß auf einen politischen Hintergrund dieser Nachforschungen zu. Denn aus anderem Zusammenhang ergibt sich, daß der Kläger wegen Nichterfüllung seiner Militärpflicht gesucht und später schriftlich zur Rückkehr in die Türkei aufgefordert worden ist. Ferner können auch die von ihm berichteten Schwierigkeiten bei der Paßerlangung kein taugliches Anzeichen für eine gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen seiner politischen Einstellung abgeben. Die Tatsache, daß er für die Paßausstellung Bestechungsgeld gezahlt haben will, kann auf einer allgemeinen Übung beruhen, Leute wie den Kläger an der Ausreise aus der Türkei zu hindern. Wenn er sodann aber einen Paß erlangt und vor allen Dingen bei der tatsächlichen Ausreise in Istanbul keine Schwierigkeiten gehabt hat, dann läßt dies umgekehrt darauf schließen, daß ein Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht lief, ein Ausreiseverbot nicht bestand und er auch nicht als Jezide an der Ausreise gehindert wurde. Schließlich hat die schon vor dem Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme nicht die Behauptung des Klägers belegen können, er sei in der Türkei aus politischen Gründen ausgebürgert worden. Er hat zwar eine Aufforderung des Türkischen Generalkonsulats vorlegen können, er solle zum Zwecke der Ableistung seines Wehrdienstes binnen drei Monaten in die Türkei zurückkehren. Wie das Gutachten des Sachverständigen Rumpf vom 26. November 1990 aber ergeben hat, ist der Kläger dem türkischen Amtsblatt zufolge bis 30. September 1990 nicht ausgebürgert worden und wird ein Ausbürgerungsbescheid dem Betroffenen zugestellt, sofern seine Anschrift bekannt ist. Da der Kläger einen entsprechenden Bescheid nicht erhalten hat, obwohl seine Anschrift dem Türkischen Generalkonsulat bekannt war, und er auch für die Zeit ab Oktober 1990 keine Belege für eine Ausbürgerung vorgelegt hat, kann seine dahingehende Behauptung nicht als erwiesen angesehen werden, zumal er im Berufungsverfahren auf diese Angelegenheit nicht mehr zurückgekommen ist. 5. Ist demnach der Kläger unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), steht zur Überzeugung des Senats fest, daß dem Kläger bei einer Rückkehr in seine angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als Angehörigem der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der er auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -, bestätigt durch BVerwG, 14.11.1991 - 9 B 63.91 -; vgl. zuletzt 18.05.1992 - 12 UE 3905/88 - u. a.). Die Situation der Jeziden in der Türkei hat sich in den letzten Jahren so negativ entwickelt, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt angenommen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger von dieser Verfolgung im Falle seiner jetzigen Rückkehr in sein Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würde, sind nicht ersichtlich. Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht. In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - u. 01.04.1992 - 13 A 11860/90 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -). Vielmehr findet daneben eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20). Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. - b -, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, was für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. - b -, S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß diesen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. - b -, S. 2; I. 37., S. 7). All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne; denn die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). Die aufgrund dieser Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für den Kläger heute - anders als noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in seinem Heimatdorf entscheidend verändert. Aufgrund der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren und der sonst vorliegenden. Erkenntnisquellen (I. 54.; I. 62.) steht für den Senat fest, daß es in Yasince heute allenfalls noch ganz vereinzelte jezidische Familien oder Einzelpersonen gibt. Engere Familienangehörige des Klägers leben nicht mehr in der Türkei. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die dem Kläger im Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung sei gegenwärtig zu widerlegen. Der Kläger kann wegen der fehlenden familiären und religiösen Bindungen auch nicht innerhalb seiner Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen, weil sich die Lage dort ähnlich darstellt. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischen Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.; I. 62.). Für den Kläger kann die Verfolgungsvermutung auch nicht etwa mit der Erwägung als widerlegt angesehen werden, es handele sich bei ihm nicht (mehr) um einen gläubigen Jeziden. Aufgrund der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger aus einer ihrem traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familie stammt und auch selbst im Rahmen der ihm eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten nach diesem Glauben lebt. Das wichtigste Merkmal der Identifizierung eines Jeziden ist sein Geburts- bzw. Heimatort. Die Jeziden in der Türkei leben in der Regel für sich allein in dörflicher Gemeinschaft. Der Heimatort Yasince des Klägers ist als ehemals reines Jezidendorf bekannt (vgl. oben S. 30); der Senat hegt wegen der Herkunft des Klägers aus diesem Dorf deshalb keine Zweifel an seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden. Zudem hat der Kläger bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht im Februar 1991 Kenntnisse über die Inhalte der jezidischen Religion dargelegt, die unter Berücksichtigung der nicht eindeutig festgelegten Glaubenssätze dieser Religion den Senat zu der Überzeugung veranlassen, daß der Kläger gläubiger Jezide ist und sich seiner Religion verbunden fühlt. Dies hat er auch dadurch bestätigt, daß er glaubhaft bekräftigt hat, daß er - wie es sein Glaube vorschreibe - eine Jezidin geheiratet habe und regelmäßig bete. 6. Nach Überzeugung des Senats wäre der Kläger in der Türkei auch nicht außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden - etwa in einer der Großstädte der Westtürkei, insbesondere in Istanbul - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und deshalb kann er nicht auf andere Landesteile als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Allerdings ist, wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). An einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative fehlt es dann, wenn sich ein Asylbewerber den an dem betreffenden Ort drohenden existentiellen Nachteilen und Gefahren nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 -, 06.07.1988 - 13 A 225/87 - u. 01.04.1992 - 13 A 11860/90 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1991 - 18 a A 10323/89 -; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 - und OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 13 A 10236/87 - sowie neuerdings 13.11.1991 - 18 a A 10259/85 -). Hinsichtlich der Situation der Jeziden außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete ist davon auszugehen, daß insbesondere in Istanbul keine nennenswerte Zahl von ihnen lebt (I. 37., S. 13; I. 41., S. 2; I. 55., S. 8; I. 63.; vgl. im übrigen S. 22 f.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtiges Amtes von 40.000 und mehr haben sich als gegenstandslos erwiesen (I. 38.; I. 59.). Selbst die von Schnoor für Istanbul genannte Zahl von 2.000 (I. 60., S. 5) ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat dort praktisch keinen Kontakt mit Jeziden gehabt, wodurch diese Zahl hätte verifiziert werden können (I. 55., S. 8; I. 60., S. 13). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich Sheikhs oder Pirs dort aufhalten (I. 23., S. 22 f.). Es mag sein, daß Jeziden in Istanbul - abgesehen von der Gestaltung des Religionsunterrichts - keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben (I. 22.). Gleichwohl wird dem Jeziden, der bewußt nach seiner Religion leben will, dies dort nicht gelingen; eine Überlebenschance hat vielmehr nur, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I. 18., S. 18 f.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 82; I. 66, S. 15). Zum einen fehlen die für die religiöse Betreuung notwendigen Geistlichen; zum anderen ist es praktisch nicht möglich, den die Religion eigentlich ausmachenden archaischen Gruppenzusammenhalt zu finden (I. 18., S. 14 f.), zumal die Jeziden nur eine angeborene, nicht eine erworbene religiöse Identität haben (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). "Gemeinde" ist unabdingbare Voraussetzung für "Jezide sein"; ohne "Gemeinde", die voraussetzt, daß sich neun mündige Erwachsene zusammenfinden, ist die Existenz als Jezide suspendiert (I. 30. - b -, S. 3, 13 u. 82). Hinzu kommen die besonderen Begräbnisbräuche (I. 30. - b -, S. 14 f. u. 83 ff.; I. 55., S. 9). Sobald ein Jezide sich als solcher zu erkennen gibt, wird es ihm darüber hinaus nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (I. 11.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 113); er wird vielmehr diskriminiert und isoliert leben müssen (I. 4.). Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein muslimischer Arbeitgeber nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I. 9.; I. 10., S. 24; I. 18., S. 18; I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 13); daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen (I. 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt - etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (I. 30. - b -, S. 82) -, verliert er seinen Arbeitsplatz, weil er den Arbeitsfrieden stört (I. 18., S. 18; I. 30. - b -, S. 82), bzw. ist ihm die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I. 24.; I. 56., S. 45; I. 59.). Ohnehin ist es für einen gläubigen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden (I. 21.; I. 24.; I. 31.; I. 49.). In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I. 16.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 113; I. 49.; I. 59.; I. 65.). Die genannten Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn man entsprechend einem Schreiben des Amtes für religiöse Angelegenheiten annimmt, daß für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen wird (Anlage zu I. 63.). Denn aus dem Textzusammenhang dieses Schreibens ergibt sich, daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", was sich aber wiederum mit dem Selbstverständnis der Jeziden und bestimmten Tabus nicht vereinbaren läßt. Denn auch dem "takkiyeh" - d. h. der Verleugnung des Glaubens - sind bestimmte Grenzen gesetzt, die ein solches Verhalten auf Dauer unmöglich machen, ohne vom Glauben abtrünnig zu werden (I. 30. - b -, S. 3; I. 55., S. 9). Die vorstehend aufgezeigten Beeinträchtigungen auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden sind auf ein aktives Tun entweder des Staates oder der ihnen gegenüber feindlich eingestellten muslimischen Umgebung zurückzuführen, was dem türkischen Staat zuzurechnen ist. Dadurch werden die Jeziden in anderen Landesteilen ebenso wie in ihrer Heimatregion gehindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in Religionsfamilien zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigen (vgl. BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Neue tatsächliche Erkenntnisse, die den Senat veranlassen könnten, von dieser Einschätzung abzugehen, sind nicht bekannt geworden. Insbesondere vermag die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 6. Februar 1992 an den Bay. VGH (I. 73.) eine andere Einschätzung nicht zu begründen. In dieser Stellungnahme wird lediglich die Meinung zum Ausdruck gebracht, daß "nach den vorliegenden Erkenntnissen Jeziden in den Städten der Westtürkei leben können, gleichviel ob sie ihre Religion praktizieren oder dies nicht oder kaum noch tun". Gleichzeitig werden die Aussagen in den Auskünften vom 2. August 1982, 8. April 1988 (I. 31.) und 22. November 1988 (I. 43.) auch für die neuere Zeit aufrechterhalten. Das Auswärtige Amt sieht keine konkrete Gefahr von Übergriffen auf Mitglieder von Jezidenfamilien bei der Entdeckung ihrer Religionszugehörigkeit zum Beispiel in Form von körperlichen Mißhandlungen oder vergleichbar schwerwiegenden menschenverachtenden Behandlungen durch ihre muslimische Umwelt, wie etwa Vertreibung aus ihren Wohnungen oder sonstigen Beeinträchtigungen mit der Folge, daß sich das unerläßliche Maß religiöser Kommunikation nicht herstellen ließe. Mit dieser Stellungnahme wird somit lediglich eine Meinung zum Ausdruck gebracht, ohne irgendwie anzugeben, auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen diese Einschätzung beruht. Insbesondere fehlt auch jede Stellungnahme dazu, in welcher Form es Jeziden in den Großstädten der Westtürkei gelingen sollte, den unerläßlichen religiösen Zusammenhalt zu finden, der nach ihrem Selbstverständnis allein ihre Religionsausübung und damit die religiöse Identität sichert. Schließlich haben weder das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten bisher neue tatsächliche Erkenntnisse vorgetragen oder die ihnen seit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 5. November 1990 (vgl. S. 34) bekannten Überlegungen und Schlußfolgerungen des erkennenden Senats schriftsätzlich oder in mündlicher Verhandlung in Zweifel gezogen. Dementsprechend vermag der Senat auch der vom OVG Nordrhein-Westfalen nunmehr in seinem Urteil vom 13. November 1991 (- 18 a A 10259/85 -) vorgenommenen Einschätzung nicht zu folgen, das - bei letztlich gleicher Erkenntnislage wie im Zeitpunkt der oben genannten Entscheidung vom 16. Juli 1991 (- 18 a A 10323/89 -), ohne sich allerdings mit dieser auseinanderzusetzen - die erforderliche richterliche Überzeugung für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht hat gewinnen können, weil es "an konkreten Berichten aus jüngster Zeit über eine gravierende Verschlechterung der Lage der verbliebenen oder zurückgekehrten Jeziden nach der weitgehenden Abwanderung dieser Bevölkerungsgruppe aus ihren angestammten Siedlungsgebieten fehle". Nach Auffassung des erkennenden Senats liegen aber - wie im einzelnen dargelegt ist - solche hinreichenden Erkenntnisse aus jüngster Zeit vor, die die ausweglose Lage der Jeziden in der Türkei belegen. Allein der Umstand, daß tatsächlich noch einige wenige - in der Regel ältere Leute - dort ausharren, vermag für sich genommen jedenfalls die Einschätzung, daß ein verfolgungsfreies Leben nicht mehr möglich ist, nicht zu widerlegen (I. 62.; I. 67.; I. 68.). Von Bedeutung ist für den Senat weiterhin - und hierzu läßt die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1991 Ausführungen vermissen -, daß eine die religiöse Identität sichernde Religionsausübung praktisch an keinem Ort in der Türkei mehr möglich ist. 7. Danach kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Rückkehrfalle aus anderen Gründen auch individuelle Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte, die sich als asylrelevante politische Verfolgung darstellten. Soweit es allerdings seine früher geschilderten exilpolitischen Aktivitäten angeht, fehlt es ohnehin an konkreten Angaben über eine ihm daraus erwachsende Gefahr der Verfolgung in der Türkei und über eine etwaige Fortsetzung dieser Betätigung in den letzten Jahren. 8. Im Hinblick darauf, daß der Kläger unverfolgt ausgereist ist und sich die ihm im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachtfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG 1991 laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch des Klägers begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihm selbst - etwa durch seine Ausreise - herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß sich die objektiven Verhältnisse in der Türkei nach seiner Ausreise entscheidend gewandelt haben. Entsprechende Überlegungen gelten für die seit 1. Juli 1992 geltende Vorschrift des § 28 AsylvfG; auch sie steht der Asylanerkennung des Klägers nicht entgegen. II. Der Kläger kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen; dementsprechend ist der Tenor zu fassen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichtete, von dem Kläger im Berufungsverfahren sinngemäß gestellte Antrag ist in das Berufungsverfahren einzubeziehen. Mit der Neubestimmung des Begriffs des Asylantrages gemäß § 7 Abs. 1 AsylVfG 1991 (jetzt: § 13 AsylVfG) ist der Streitgegenstand auch in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (so die ständige Rechtsprechung des Senats seit Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ; so jetzt auch BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). Der Kläger erfüllt nach den obigen Darlegungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der 1962 in B (Provinz D Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums und jezidischer Religion. Seinen Angaben zu Folge gelangte er am 19. Februar 1980 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland. Bei der Einreise war er im Besitz eines am 18. Januar 1980 ausgestellten und sechs Monate gültigen türkischen Nationalpasses. Seine Ehefrau folgte ihm im Dezember 1984; ihr Asylantrag wurde - inzwischen rechtskräftig - als offensichtlich unbegründet abgelehnt (vgl. Hess. VGH, 10.06.1992 - 12 TE 1154/90 -). Der türkische Staatsangehörige K A in dessen Familie die Ehefrau des Klägers in der Türkei zuletzt gelebt hatte und der aufgrund des nicht rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 1987 (I E 5 170/86) als Asylberechtigter anerkannt werden sollte, ist im August 1988 in H verstorben. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 14. März 1980 die Anerkennung als Asylberechtigter, weil er als kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei benachteiligt, diskriminiert und weitgehend auch verfolgt werde. Gerade in der letzten Zeit seien zwei Kurden, nämlich A T und M C, wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit von dem dortigen Aga ermordet worden. Darüber hinaus müsse auf ihn das Abkommen über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten armenischer und russischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 angewandt werden. Gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) erklärte er bei der Anhörung am 4. Juni 1980, er sei aus der Türkei geflüchtet, weil er aufgrund seiner jezidischen Religion und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgt werde. Er sei von muslimischen Gruppen immer wieder geschlagen worden. Die zuständigen Polizeibeamten hätten ihn nicht vor diesen Belästigungen und Verfolgungen geschützt, sondern ihn noch zusätzlich geschlagen. Bei einer Auseinandersetzung vor etwa sieben bis acht Monaten mit muslimischen Gruppen seien drei jezidische Landsleute ums Leben gekommen. Einer Partei gehöre er nicht an. Erst nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen habe er gegen Zahlung von 40.000 TL Bestechungsgeld einen Nationalpaß erhalten. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 16. Juni 1981 gab der Kläger an, in B habe es nur drei jezidische Dörfer gegeben. Die Muslime hätten sein Heimatdorf im Jahre 1977 überfallen und drei Männer getötet. Das Dorf sei mit Baggern dem Erdboden gleichgemacht worden. Ein Jahr danach sei er "nach Anatolien" gegangen und habe dort zwei Monate Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Dann sei er nach B zurückgekehrt und habe schließlich in D gegen Bezahlung von 40.000 TL einen Paß erhalten. Er habe sich öfter bei der Polizei beschwert, aber diese habe nichts unternommen. Der Polizist und der Aga seien Muslime. Der Aga habe erklärt: "Wir führen einen Religionskrieg". Bei einer Rückkehr würde ihm dasselbe Schicksal passieren wie seinem Bruder. Dieser habe hier einen Asylantrag gestellt und sei abgelehnt und dann ausgewiesen worden. Nach der Rückkehr sei er von bezahlten Leuten des Aga am 22. Januar 1981 ermordet worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25. Februar 1982 ab, weil eine gezielte, vom türkischen Staat ausgehende Verfolgung der religiösen Minderheit der Jeziden und der völkischen Minderheit der Kurden nicht festgestellt werden könne. Gegen das Verhalten von Privatpersonen könne, soweit es rechtswidrig oder strafbar sei, der Schutz des türkischen Staats in Anspruch genommen werden. Dieser Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger zusammen mit einer Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) vom 11. März 1982 am 12. März 1982 ausgehändigt. Hiergegen erhob der Kläger am 18. März 1982 Klage und machte geltend, er sei zu Unrecht nicht als Asylberechtigter anerkannt worden und die Ausländerbehörde habe bei der Bestimmung der Ausreisefrist kein Ermessen ausgeübt. In der Türkei sei es unmöglich, unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer völkischen Minderheit den Schutz staatlicher Behörden gegen Repressalien Dritter zu erlangen. Darüber hinaus sei sein familiäres Schicksal nicht gewürdigt worden. Sein Bruder sei nach der Rückkehr aus der Bundesrepublik im März 1981 auf einem Platz in seinem Heimatdorf von "Angestellten" des örtlichen Agas unter Duldung der Militärbehörden hingerichtet worden. Die Erschießung des Bruders habe, obwohl sie öffentlich erfolgt sei, keinerlei strafrechtliche Konsequenzen gehabt. Ihm sei ein Leben weder in seinem Heimatdorf noch an einem anderen Ort in der Türkei zumutbar. Als Jezide sei er überall in der Türkei leicht zu identifizieren und deshalb nicht in der Lage, irgendwo eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus sei er in der Türkei als Sympathisant der PKK tätig gewesen und habe für diese Organisation gelegentlich Flugblätter verteilt. Er habe sein politisches Engagement bisher verschwiegen, weil er den Hinweis erhalten habe, sein Asylgesuch sei lediglich mit seinem Schicksal als Jezide erfolgversprechend; ihm würde die Anerkennung als Asylberechtigter versagt, wenn er auf seine politische Arbeit einginge. In der Bundesrepublik Deutschland sei er seit November 1981 Sympathisant des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes. Im März 1980 und März 1984 habe er an Newroz-Feiern dieses Vereins in F teilgenommen. Am 18. Mai 1985 habe er an einer Kundgebung aus Anlaß der Gründung der nationalen Befreiung von Kurdistans in D teilgenommen. Seit 20. April 1985 beteilige er sich regelmäßig jeden Samstag an dem Betrieb eines Informationsstands des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volks in H. Im Januar 1989 habe ihn ein Schreiben des türkischen Generalkonsulats in F vom 6. Januar 1989 mit der Aufforderung erreicht, zum Zwecke der Ableistung seines Wehrdienstes in die Türkei zurückzukehren. Im Falle der Weigerung sei ihm die Ausbürgerung innerhalb von drei Monaten angedroht worden. Es sei zu vermuten, daß die Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) seine Wohnanschrift dem Türkischen Generalkonsulat bekanntgegeben habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Februar 1991 erklärte der Kläger auf Befragen, nicht sein Bruder, sondern sein Cousin sei nach der Rückkehr aus Deutschland getötet worden. Es sei bei ihnen üblich, auch den Cousin als Bruder zu bezeichnen. Zu der Religion der Jeziden gab er an, es gebe Scheichs, Fakire und Mirid. Er sei ebenso wie seine Frau und seine Kinder Mirid. Er bete regelmäßig. Abends bete er zu Gott. Im Jahre 1978 sei er angezeigt und zusammen mit dem Lehrer aus dem Dorf auf die Wache mitgenommen worden. Man habe ihn aufgefordert, er solle nicht sagen, er sei PKK oder Kurde. Sein Vater solle auch gefoltert worden sein, und zwar in U. Er wisse, daß sein Vater nach ihm befragt worden sei. Eine Person aus ihrer Kreisstadt sei hier gewesen und habe ihm erzählt, daß er vom Strafgericht gesucht werde. Leute vom Aga hätten jemanden getötet, und dieser habe sie angezeigt. In der Türkei habe er sich innerhalb der PKK betätigt. Er habe mit Freunden gesprochen; sie hätten sich unter sich betätigt. Sie hätten zusammengesessen und sich unterhalten. Er selbst habe nichts machen können; denn die Leute aus ihrer Gegend hätten einen sofort angezeigt. Dort habe er nichts für die PKK gemacht, aber hier habe er Hilfe geleistet. Er habe Flugblätter erhalten und diese zusammen mit den Dorfbewohnern gelesen. Hier hätten Abende stattgefunden, und er habe auch Geld gegeben. Es habe auch Demonstrationen gegeben. Er habe aber gearbeitet und deshalb nicht so oft zu Veranstaltungen gehen können. Freunde von ihm seien dorthin gegangen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1982 und den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt H vom 11. März 1982 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten beantragten unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Bescheide, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellte keinen Antrag zur Klage. Das Verwaltungsgericht erhob Beweis über die behauptete Ausbürgerung des Klägers durch Einholung einer Auskunft von Rechtsanwalt Dr. R und wies sodann die Klage mit Urteil vom 4. Februar 1991 unter Nichtzulassung der Berufung in vollem Umfang als unbegründet ab. Zur Begründung ist ausgeführt, das Gericht sei nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger bei seiner Ausreise politisch verfolgt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung zu befürchten hätte. Er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er schon wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen seiner jezidischen Religionszugehörigkeit politisch verfolgt werde. Soweit er behauptet habe, bereits in der Türkei Sympathisant der PKK gewesen zu sein, stehe dem entgegen, daß er bei der Befragung durch die Ausländerbehörde eine Parteizugehörigkeit ausdrücklich verneint und im Vorprüfungsverfahren ebenfalls nicht angegeben habe. Seine hierfür gegebene Erklärung erscheine nicht plausibel. Schließlich sei das Gericht nicht zur Überzeugung gelangt, daß sich der Kläger in seiner Heimat politisch betätigt habe. Auch Nachfluchtgründe seien nicht bewiesen. Die Behauptung des Klägers, Sympathisant des Kultur- und Unterstützungsvereins des kurdischen Volkes zu sein, habe er in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Bei der Frage, ob das Türkische Generalkonsulat bei der Ausländerbehörde nach seiner Wohnanschrift nachgefragt habe, sei zu berücksichtigen, daß der türkische Staat ein Interesse an der Aufenthaltsermittlung seiner Staatsangehörigen habe, zumal der Kläger Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet habe. Schließlich habe die Beklagte zu 2) glaubhaft dargelegt, daß sie die Wohnanschrift des Klägers nicht weitergegeben habe. Dieser habe auch nicht bewiesen, daß er aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgebürgert worden sei. Nach dem Ergebnis der Auskunft des Sachverständigen Dr. R sei bis einschließlich September 1990 eine Ausbürgerung des Klägers im türkischen Amtsblatt nicht verzeichnet. Der Kläger legte gegen das ihm am 13. November 1991 zugestellte Urteil hinsichtlich der Beklagten zu 1) am 12. Dezember 1991 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Nach Zulassung der Berufung durch den erkennenden Senat mit Beschluß vom 19. Februar 1992 (12 S 2798/91, EZAR 633) aufgrund von § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO verfolgt er sein Begehren als Berufung weiter. Zur Begründung macht er geltend, hinsichtlich der drohenden religiösen Verfolgung sei ausschließlich auf die Religionszugehörigkeit selbst abzustellen und nicht darauf, ob er persönlich Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner Religionszugehörigkeit erlitten habe. Es könne nicht allein aus einem Aufenthalt außerhalb des Heimatdorfs geschlossen werden, daß eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. In jedem Fall drohe ihm zwischenzeitlich im Falle einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Entgegen der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung würden Kurden in der Türkei allein wegen ihres Kurdentums verfolgt, wie sich aus verschiedenen Zeitungsberichten und sonstigen Veröffentlichungen ergebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) unter Abänderung des angegriffenen Urteils und des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1982 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte haben zu der Nichtzulassungsbeschwerde und der Berufung weder Stellung genommen noch Anträge gestellt. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15. April 1992 Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Klägers als Beteiligten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Berichterstattertermin vom 4. Mai 1992 Bezug genommen. Die Beteiligten des Berufungsverfahrens haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (Tür-S-44060) und der Ausländerbehörde der Beklagten zu 2) (3 Hefter), die die Ehefrau des Klägers betreffenden Gerichtsakten (12 TE 1154/90) und Behördenakten der Beklagten zu 1) (163-08348-85) und die den türkischen Staatsangehörigen K A betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (163-08348-85) sowie die den Beteiligten mit Schreiben des Vorsitzenden vom 15. Mai 1992 mitgeteilten Unterlagen. I. 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 1980 P an VG Minden 9. 22.02.1982 B/Wi an VG Stade 10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. B vor VG Stade 11. 17.10.1982 R an Bundesamt 12. 24.10.1982 T an VG Hamburg 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt C an Bundesbeauftragten 14. 13.01.1983 sachverständiger Zeuge P M vor VG Stade 15. 14.01.1983 J an Hess. VGH 16. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 17. 05.12.1983 W an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Sachverständiger W vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogramm, Westdeutscher Rundfunk Köln - Bericht - 20. 07.05.1985 B an VGH Baden-Württemberg 21. 15.11.1985 M und W an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 sachverständiger Zeuge H vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Sachverständiger W vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 28. Sept. 1987 G/R Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 30. 10.02.1988 von S-S an VG Berlin sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 T an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion K an VG Koblenz 35. 16.08.1988 W an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 T an VG Hannover 37. 11.10.1988 Sachverständige D und Prof. Dr. Dr. W vor VG Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 40. 08.11.1988 T an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Sachverständiger D vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag - 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister Nordrhein-Westfalen 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 54. 16.05.1989 H an VG Saarland 55. 14.06.1989 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden, Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten ?, Seminarbericht 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 61. 31.10.1989 W an VG Saarland 62. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90 63. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 64. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Westfalen 65. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 67. 02.05.1991 Sachverständiger W vor Bay. VGH 68. 10.07.1991 Sachverständiger W vor OVG Nordrhein-Westfalen 69. 03.09.1991 Neue Züricher Zeitung: "Eine Minderheit ohne religiöses Existenzminimum - Jezidi aus der Türkei auf der Suche nach Asyl" 70. 06.01.1992 Prinz M und Prinz A OVG Saarland 71. 18.01.1992 Eheleute P an VG Schleswig 72. 06.02.1992 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Schleswig 73. 06.02.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 74. 12.02.1992 W an VG Kassel 75. 12.02.1992 W an VG Schleswig II. 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin S vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger R vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. K vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. N vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger K vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger T vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von S-S vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger R vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut H an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut H an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 O an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 H an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 T an OVG Berlin 26. 06.02.1984 S an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation F u. a. 28. 29.05.1984 K an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 T an Hess. VGH 30. 08.06.1984 H an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 T an Hess. VGH 32. 13.06.1984 G an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 O an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 R an Hess. VGH 38. Okt. 1984 O, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG A 43. Dez. 1984 B an VG Mainz 44. 15.04.1985 K an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 T an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 K an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 F an VG Hamburg 72. 09.10.1990 K an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 R an VG Hamburg 76. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 77. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hobe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 84. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 85. 05.04.1991 FR "Seit dreitausend Jahren auf der Flucht" 86. 05.04.1991 FAZ "Ein Volk ohne Freunde" 87. 13.04.1991 SZ "Kurdische Sprache wieder erlaubt" 88. 17.04.1991 NZZ "Ende des Extremistenverbots in der Türkei" 89. 25.05.1991 FR "Die Alternative ist das Dahinvegetieren eines ganzen Volkes" - zur Geschichte der Kurden - 90. 19.06.1991 Sachverständige Dr. T vor Hess. VGH 91. 04.07.1991 a. i. an VG Hamburg 92. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 93. 10.07.1991 FR "Folter und Mord sollen die Kurden mundtot machen" 94. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 95. 13.08.1991 Neue Züricher Zeitung: "Kehrtwende Ankaras in der Kurdenrepublik" 96. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 97. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 98. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 99. 17.10.1991 Süddeutsche Zeitung: "Zukunftsvisionen in einer rechtsfreien Zone" 100. 09.12.1991 FR: "In verbotener Sprache" 101. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 102. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 103. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 104. 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren" 105. 23.03.1992 taz: "Blutige Intervention in Türkisch-Kurdistan" 106. 22.04.1992 DIE WELT: "Ankara will mehr für Kurden tun" III. 1. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 2. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 3. 19.08.1981 S vor VG Düsseldorf 4. 27.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 10.02.1982 R an VG Hamburg 6. 09.09.1982 T an VG Hamburg 7. 28.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 9. 24.03.1983 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 10. 20.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 11. 13.08.1983 T an VG Hamburg 12. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 13. 24.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 24.10.1983 R an VG Hamburg 15. 07.01.1984 T an VG Köln 16. 11.03.1984 B an VG Ansbach 17. Aug. 1984 Kurdistan Report, Ausgabe August 1984 18. 29.08.1984 T an VG Gelsenkirchen 19. 03.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 20. 06.11.1984 BAfV an VG Berlin 21. 1984 BMdI: Auszug aus dem "Verfassungsschutzbericht 1984" 22. 22.01.1985 Cumhuriyet: Das Südost-Verfahren .... 23. 01.05.1985 Übersetzung aus Serxwebun, Nr. 32/84 24. 26.06.1985 Staatsminister M an MdB C 25. 03.07.1985 T an VG Köln 26. 26.05.1986 T an VG Gelsenkirchen 27. 18.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 28. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 30. 07.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 31. Juni 1987 Niedersächsischer Innenminister: "Unsere Sicherheit" (Heft 36): PKK - Europas neue Terroristen 32. 01.10.1987 Frankfurter Rundschau: Mit Granaten und Gewehren für ein freies Kurdistan 33. 07.12.1987 T an VG Gelsenkirchen 34. 11.02.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 35. 30.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 36. 11.07.1988 T an VG Ansbach 37. 28.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 38. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 39. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 40. 15.03.1990 amnesty international: Türkei - Außergerichtliche Hinrichtungen (März 1990) 41. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade 42. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 43. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 44. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 45. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 46. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 47. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 48. 08.08.1991 FAZ: "Kurdische Nationalbewegung gespalten" 49. 50. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 51. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 28.03.1992 FAZ: "Aus den hintersten Winkeln der Türkei" 52. 10.04.1992 DIE ZEIT: "Es gibt mehr als nur ein Kurdistan"