Beschluss
12 TH 1760/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1123.12TH1760.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch den Mitte Oktober 1990 in Kraft getretenen § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG (vgl. Art. 3 Nr. 5 c des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990, BGBl. I S. 1354 i.V.m. Art. 1 u. 3 des Gesetzes zur Änderung des vorgenannten Gesetzes vom 12.10.1990, BGBl. I S. 2170) unstatthaft geworden ist (I.) (ebenso im Ergebnis Hess. VGH, 10. Senat, 09.11.1990 - 10 TH 2666/90 - u. 13. Senat, 14.11.1990 - 13 TH 2904/90 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.1990 - 13 B 12285/90 -; a.A. VGH Baden-Württemberg, 12. Senat, 29.10.1990 - A 12 S 1389/90 -, u. 13. Senat, 06.11.1990 - A 13 S 2760/90 -, sowie OVG Saarland, 24.10.1990 - 3 W 368/90 -). Im übrigen könnte die Beschwerde auch im Falle ihrer Statthaftigkeit keinen Erfolg haben; sie wäre dann als unbegründet zurückzuweisen (II.). § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG findet auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anwendung, obgleich die Beschwerde vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift eingelegt worden ist (1.). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen weder gegen die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG als solche noch gegen die Anwendung auf laufende Beschwerdeverfahren (2.). 1. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Übergangsregelung bezüglich der Geltung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG für bei Inkrafttreten bereits eingelegte Beschwerden (a). Diese Frage läßt sich indessen durch Auslegung eindeutig beantworten (b), und deshalb kommt - mangels einer Regelungslücke - auch eine analoge Anwendung anderweitiger Übergangsvorschriften nicht in Betracht (c). a) Das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 und das Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes vom 12. Oktober 1990 enthalten keine Übergangsregelungen bezüglich der Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts auf laufende Beschwerdeverfahren. Die bei der Neuregelung unverändert gebliebene Übergangsvorschrift des § 43 Nr. 4 AsylVfG erfaßt die vorliegende Fallgestaltung nicht; auf das Gegenteil kann, entgegen OVG Saarland (24.10.1990 - 3 W 368/90 - u. 8.11.1990 - 3 W 379/90 -) auch aus der nunmehr erfolgten Ergänzung der bisherigen Übergangsvorschriften durch § 43a AsylVfG nicht "zwanglos geschlossen werden". Denn § 43 Nr. 4 AsylVfG bestimmt die Fortgeltung alten Rechts für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung, "wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes" ergangen ist. Schon nach seinem eindeutigen Wortlaut bezieht sich § 43 Nr. 4 AsylVfG nur auf das erstmalige Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes als Ganzes und nicht. auf spätere Änderungen. Die Auslegung von § 43 Nr. 4 AsylVfG als statische Übergangsbestimmung trägt auch der Rechtsetzungspraxis des Bundesgesetzgebers in der jüngsten Vergangenheit Rechnung; denn jedenfalls in letzter Zeit sind dynamische Übergangsbestimmungen eindeutig als solche kenntlich gemacht worden. So wurde etwa in dem durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) dem Gerichtskostengesetz angefügten § 73 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich bestimmt, daß in Rechtsstreitigkeiten, "die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind," die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Eine ähnliche Formulierung hätte sich angeboten, wenn der Gesetzgeber mit § 43 Nr. 4 AsylVfG auch eine Übergangsregelung für den Fall künftiger Gesetzesänderungen hätte treffen wollen. So wurde jedoch weder bei der Verabschiedung des Asylverfahrensgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung verfahren, noch ist zu einem späteren Zeitpunkt - insbesondere nicht mit dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 oder mit dem Gesetz zur Änderung dieses Gesetzes vom 12. Oktober 1990 - eine entsprechende Änderung des § 43 Nr. 4 AsylVfG erfolgt. Abgesehen davon knüpft die für bestimmte Folgeanträge eingeführte Übergangsvorschrift des § 43a AsylVfG ausdrücklich an das "Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts" an, was für den statischen Charakter auch des § 43 Nr. 4 AsylVfG spricht. Unter diesen Umständen läßt sich nichts gegen eine Auslegung von § 43 Nr. 4 AsylVfG als statische Übergangsregelung daraus herleiten, daß die Vorschrift bisher nicht aufgehoben wurde, zumal - wie dem Senat aufgrund der bei ihm rechtshängigen Verfahren bekannt ist - noch nicht sämtliche vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes am 1. August 1982 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen sind. b) Wenn demnach auch eine ausdrückliche Übergangsvorschrift bezüglich der Geltung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG für bei Inkrafttreten bereits laufende Beschwerdeverfahren fehlt, so ergibt sich jedenfalls im Wege der Auslegung bei einer Gesamtbetrachtung und -bewertung der grammatischen (aa), logischen bzw. systematischen (bb), historischen (cc) und teleologischen (dd) Kriterien eindeutig (vgl. zu den einzelnen Auslegungskriterien Engisch, Einführung in das juristische Denken, 7. Aufl. 1977, S. 76 ff., u. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S. 305 ff., ferner Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl. 1974, S. 161 ff.), daß § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch auf bereits eingelegte Beschwerden Anwendung findet. aa) Freilich führt die grammatische Auslegung für sich allein hier nicht weiter. Denn der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG ist insoweit nicht eindeutig; danach ist es nämlich möglich, daß sowohl die bei Inkrafttreten laufenden Beschwerdeverfahren als auch später eingehende Beschwerden vom Ausschluß erfaßt werden. bb) Die logische bzw. systematische Auslegung, die an die Stellung der fraglichen Bestimmung im Gesetz und an ihren Zusammenhang mit anderen gesetzlichen Vorschriften anknüpft (Engisch, a.a.O., S. 77 ff., u. Larenz, a.a.O., S. 310 ff.), bietet zwar ebenfalls keine zweifelsfreie Lösung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auf laufende Beschwerdeverfahren. Immerhin läßt sich aus dem Umstand, daß eine ausdrückliche Übergangsregelung anläßlich der Einfügung von § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG fehlt und daß der unverändert gebliebene § 43 Nr. 4 AsylVfG insoweit nicht anwendbar ist, folgern, daß die Geltung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG für bereits erhobene Beschwerden nach allgemein anerkannten prozeßrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen ist. Eindeutige Rechtsgrundsätze für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage lassen sich indessen nicht feststellen, wenngleich mehr Anzeichen für die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG sprechen. Allgemein anerkannt ist, daß neues Verfahrensrecht grundsätzliche auch für bereits anhängige Verfahren gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, und diese in der Lage erfaßt, in der sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften befinden (BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51, BVerfGE 1, 4, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139 , 25.06.1968 - 2 BvR 251/63 - BVerfGE 24, 33 , 11.03.1975 - 2 BvR 135/75 - u.a. BVerfGE 39, 156 , u. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4; BVerwG, 04.10.19621 C 145/58 -, BVerwGE 15, 48, u. 06.12.1982 - 9 B 3520.82BVerwGE 66, 312 = EZAR 630 Nr. 2; BGH, 10.07.1951 - II ZR 30/51 -, BGHZ 3, 82 , 13.10.1977 - III ZR 141/75 -, MDR 1978, 126, 25.11.1977 - I ARZ 584/77 - NJW 1978, 427, u. 25.01.1978 - IV ZB 70/77 -, NJW 1978, 889; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989,§ 195, Rdnr. 1). Wenn danach das Verfahren nach den neuen Bestimmungen weitergeführt wird, so folgt daraus, daß grundsätzlich kein Vertrauensschutz dahingehend besteht, daß das Prozeßrecht unverändert erhalten bleibt (BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63 -, a.a.O.). Andererseits können Verfahrensordnungen ausnahmsweise auch Vertrauenspositionen im Rahmen bereits anhängiger Verfahren begründen (BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 ). Dem trägt der - insbesondere von der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der zivilprozeßrechtlichen Literatur - vertretene Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit Rechnung, wonach ein nach bisherigem Recht zulässigerweise eingelegtes Rechtsmittel auch bei einer Änderung der die Zulässigkeit regelnden gesetzlichen Bestimmungen im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zulässig bleibt (BGH, 19.02.1969 - 4 StR 357/68 -, BGHSt 22, 321 , 15.02.1978 - IV ZB 76/77 -, NJW 1978, 1260, 09.03.1978 - III ZR 154/76 -, MDR 1978, 1007, 12.03.1980 IV ZR 102/78 -, NJW 1980, 1626; Zöller, ZPO, 16. Aufl. 1990, Einleitung, Rdnr. 104; Schlosser in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl. 1988, § 1 EGZPO, Rdnr. 4; Rosenberg/Schwab, ZPO, 14. Aufl. 1986, S. 28 f.). Für den Bereich des Verwaltungsprozeßrechts hat der Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit jedoch bisher offenbar keine vergleichbare Anerkennung gefunden. Lediglich der 12. Senat des VGH Baden-Württemberg (29.10.1990 - A 12 S 1389/90 -) hat das vorgenannte Prinzip in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall ohne weiteres angewandt; dagegen hat der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (09.11.1990 - 10 TH 2666/90 -) seine diesbezügliche Anwendung als nicht plausible. Ausnahme von dem allgemein anerkannten Prinzip, daß Änderungen des Prozeßrechts auch anhängige Verfahren betreffen, abgelehnt. Es mag zutreffen daß spezifische Besonderheiten des Verwaltungsprozesses der Übernahme des betreffenden Grundsatzes nicht notwendig entgegenstehen, sondern im Gegenteil die Einheit der Rechtsordnung eher für seine Übernahme spricht (so offenbar Hess. VGH, 13. Senat, 14.11.1990 - 13 TH 2904/90 -). Ungeachtet dessen haben jedenfalls Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht in sich dafür anbietenden Fällen den Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit nicht einmal erwähnt (vgl. etwa BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33, sowie BVerwG, 13.10.1953 - 1 C 72.53 -, BVerwGE 1, 15). Unter diesen Umständen spricht mehr dafür, daß es bezüglich § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG - bei logisch-systematischer Betrachtung - bei dem allgemein anerkannten Prinzip bleiben muß, daß neues Verfahrensrecht auch für bereits anhängige Verfahren gilt, denn ein dieses Prinzip ausnahmsweise durchbrechender Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit kann zumindest für das Verwaltungsprozeßrecht nicht festgestellt werden (im Ergebnis ebenso mit ausführlicher Begründung OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.1990 -13 B 12285/90 -). cc) Die historische Auslegung verstärkt die im vorstehenden Absatz erkannte Tendenz, denn die Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG enthält deutliche Hinweise dafür, daß der Beschwerdeausschluß nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch bereits laufende Beschwerdeverfahren erfassen soll. Der in, das Gesetzgebungsverfahren einbezogene Entwurf des Bundesrats für ein Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (BT-Drucksache 11/4958, Anlage 1), dem der jetzige § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG entnommen ist, sah in seinem Art. 2 nämlich eine § 43 Nr. 4 AsylVfG nachgebildete Übergangsvorschrift vor, die in der Begründung des Entwurfs als "erforderlich" bezeichnet wurde. Die vorgeschlagene Regelung ist aber nicht Gesetz geworden. Eine ähnliche Übergangsregelung war in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. Mai 1988 enthalten (BT-Drucksache 11/2302, Art. 3). Der spätere Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 11/6321) enthielt den jetzt in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG geregelten Beschwerdeausschluß nicht und beinhaltete dementsprechend auch keinen Vorschlag für eine Übergangsregelung. Erst der Innenausschuß des Bundestags griff in seiner Beschlußempfehlung (BT-Drucksache 11/6955) den Vorschlag des Bundesrats auf und schlug als Art. 3 Nr. 4 a lit. c (a.a.O., S. 75) die später Gesetz gewordene Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG vor, ohne indessen die vom Bundesrat vorgesehene Übergangsregelung zu übernehmen. Gleichzeitig schlug der Ausschuß dem Bundestag vor, den Gesetzentwurf des Bundesrats - BT-Drucksache 11/4958 - für erledigt zu erklären (a.a.O., S. 8). In der vom Innenausschuß empfohlenen Fassung wurde das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom Deutschen Bundestag am 26. April 1990 beschlossen und nach Zustimmung des Bundesrats am 14. Juli 1990 verkündet (BGBl. I S. 1354). Aus dieser Entwicklung läßt sich herleiten, daß der Gesetzgeber die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auf bereits laufende Beschwerdeverfahren nicht hat ausschließen wollen. Denn das Fallenlassen der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Übergangsregelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kann nur dahin gedeutet werden, daß der Gesetzgeber damit positiv seinen Willen zum Ausdruck hat bringen wollen, die anhängigen Beschwerdeverfahren in die Ausschlußregelung einzubeziehen. Zwar ist den Gesetzgebungsmaterialien eine Begründung dafür, warum die vom Bundesrat empfohlene Ergänzung des § 10 Abs. 3 AsylVfG ohne die vorgeschlagene Übergangsregelung angenommen worden ist, nicht zu entnehmen. Das Absehen von einer Übergangsvorschrift, durch die Rechtsmittel gegen bereits ergangene Gerichtsentscheidungen nicht miterfaßt werden, so wie sie der Bundesrat jetzt vorgeschlagen hatte und wie sie für das Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes am 1. August 1982 in § 43 Nr. 4 AsylVfG getroffen worden war, läßt aber dennoch deutlich den Willen des Gesetzgebers erkennen, daß der Beschwerdeausschluß des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG sofort eingreifen und auch für die schon anhängigen Beschwerdeverfahren gelten soll. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der zunächst vorgesehenen Übergangsvorschrift nicht um eine bloß deklaratorische Regelung handelte, sondern - wie im vorangegangenen Absatz aufgezeigt - um eine Ausnahme von dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß neues Verfahrensrecht auch bereits anhängige Verfahren erfaßt. dd) Der bereits im Wege logischer bzw. systematischer Auslegung andeutungsweise und im Wege historischer Auslegung deutlich erkennbare Regelungsgehalt des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG bezüglich seiner Anwendbarkeit auf laufende Beschwerdeverfahren wird durch eine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte - also teleologische - Auslegung vollends bestätigt. Die staatlichen Interessen, die zum Erlaß des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG geführt haben und die im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden sind, bestehen nämlich eindeutig darin, die Asylverfahren weiter zu beschleunigen, um die Aufenthaltsdauer absehbar erfolgloser Asylbewerber so kurz wie möglich zu halten. Laut der Begründung des in das Gesetzgebungsverfahren einbezogenen Entwurfs des Bundesrats für ein Gesetz zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes (BT-Drucksache 11/4958, Anlage 1, S. 5 f.) bedarf es nach den bisherigen Erfahrungen mit offensichtlich unbegründeten und unbeachtlichen Asylanträgen der Beschwerde zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes nicht, weil die Praxis gezeigt habe, daß abweichende Sachentscheidungen in der Beschwerdeinstanz nicht zu erwarten seien und das Beschwerdeverfahren die Verfahrensdauer nur unnötig verlängere. Auch nach der Auffassung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucksache 11/6960, S. 30), auf dessen Vorschlag § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG letztlich Gesetz wurde, ist es notwendig, die Asylverfahren zügig durchzuführen und abzuschließen, um diejenigen Asylbewerber zur alsbaldigen Ausreise veranlassen zu können, die ihren Asylantrag aus asylfremden Gründen gestellt haben. Schließlich verfolgt, wie sich aus der Begründung des Entwurfs ergibt (BT-Drucksache, 11/7834), auch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12. Oktober 1990 das Ziel, angesichts des derzeit außerordentlich hohen Zuzugs von Asylbewerbern schnell wirkende Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung des Asylverfahrens zu ergreifen und deshalb unter anderem § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG bereits Mitte Oktober 1990 in Kraft zu setzen. In der Begründung des betreffenden Gesetzentwurfs heißt es weiter, in den ersten acht Monaten des Jahres 1990 hätten 119.781 Ausländer - gegenüber 121.318 im gesamten Jahr 1989 - um Asyl nachgesucht, und die Anerkennungsquote von zur Zeit nur rund 3 % belege, daß der größte Teil der Asylbewerber eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland mit asylfremden Gründen durchsetzen wolle, und vor diesem Hintergrund erweise es sich als notwendig, das Inkrafttreten der der Beschleunigung und Straffung der Asylverfahren dienenden Neuregelungen vorzuziehen. Die daraus hervorgehende gesetzgeberische Intention einer größtmöglichen Beschleunigung der Asylverfahren, der ein solches Gewicht beigemessen wird, daß dem Gesetzgeber selbst die relativ geringe Zeitspanne zwischen dem zunächst vorgesehenen Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG am 1. Januar 1991 und dem nunmehr vorgezogenen Inkrafttreten Mitte Oktober 1990 als nicht hinnehmbar erschien, gebietet nach alledem eine Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG dahingehend, daß der Beschwerdeausschluß soweit wie irgend möglich reicht, mithin auch bereits laufende Beschwerdeverfahren erfaßt. c) Ergibt sich demnach im Wege der Auslegung - und zwar besonders deutlich nach der historischen und der teleologischen, mindestens andeutungsweise aber auch nach der logischen bzw. systematischen Methode - jedenfalls bei einer Gesamtbewertung aller maßgeblichen Umstände eindeutig, daß § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch auf bereits eingelegte Beschwerden Anwendung findet, so ist für eine analoge Anwendung von Übergangsvorschriften - etwa des § 43 Nr. 4 AsylVfG - kein Raum. Denn die Analogie hat eine rechtsergänzende Funktion, sie setzt demnach eine Rechtslücke voraus und schließt diese sodann (Engisch, a.a.O., S. 141, u. Larenz, a.a.O., S. 365 f.). Ist demgegenüber - wie hier nach den obigen Darlegungen - dem Gesetz selbst durch Auslegung bereits eine eindeutige Antwort zu entnehmen, so fehlt es an einer Lücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte (Engisch, a.a.O.). Deshalb kommt eine analoge Anwendung des § 43 Nr. 4 AsylVfG, wie sie der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg (06.11.1990 - A 13 S 2760/90 -) in Fällen der vorliegenden Art unter Hinweis darauf vornehmen will, daß das Bundesverwaltungsgericht (15.12.1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 333 = EZAR 205 Nr. 6) bereits anläßlich einer anderen Änderung des Asylverfahrensgesetzes die Übergangsvorschrift des § 43 Nr. 2 AsylVfG entsprechend angewandt habe, von vornherein nicht in Betracht. Abgesehen davon betrifft die angeführte Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung keine Änderung des Prozeßrechts, sondern eine solche des § 2 AsylVfG und damit eine das Anerkennungsverfahren betreffende Vorschrift des Asylverfahrensgesetzes; sie gibt schon aus diesem Grunde für Fälle der vorliegenden Art nichts her. 2. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen weder gegen den in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG normierten Beschwerdeausschluß als solchen durchgreifende Bedenken (a) noch gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf laufende Beschwerdeverfahren (b). Deshalb kommt eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG insoweit nicht in Betracht. a) Der Beschwerdeausschluß ist sowohl mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (aa) als auch mit dem Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (bb); er verstößt ferner nicht gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (cc) und verletzt keine allgemeine Regel des Völkerrechts i. S. d. Art. 25 GG (dd). aa) § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Diese Norm, die auch für Ausländer gilt (BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 u.a. -, BVerfGE 35, 382 ), garantiert effektiven Rechtsschutz; sie gewährleistet aber keinen Instanzenzug (BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76 -, BVerfGE 49, 329 , 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4, u. 02.02.1988 - 2 BvR 702/84 u.a. BVerfGE 78, 7 = EZAR 631 Nr. 4; BVerfG - Kammer -, 26.10.1989 - 1 BvR 1130/89 - NJW 1990, 1902). zwar verbietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den Zugang zur jeweils nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Dies gilt jedoch nur, sofern die jeweilige Verfahrensordnung überhaupt einen Instanzenzug zur Verfügung stellt, was in Asylsachen lediglich mit Einschränkungen der Fall ist. Da die gesetzlichen Regelungen überdies vorläufigen Rechtsschutz nur dann vorsehen, wenn in der Hauptsache noch nicht rechtskräftig entschieden ist, und da Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits selbständige Prozesse sind, liegt ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sogar bei rechtskräftiger Abweisung der Klage ohne vorherige Entscheidung über den Eilantrag nicht vor (BVerfG, 02.02.1988 - 2 BvR 702/84 u.a. -, a.a.O.); um so weniger kann allein der Beschwerdeausschluß des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfGArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen. Andererseits darf sich der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen, also insbesondere nicht wiedergutzumachende Folgen, wie sie durch den Sofortvollzug eintreten können, soweit wie möglich ausschließen (BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1). Diesen Anforderungen ist indessen bereits dadurch ausreichend Genüge getan, daß das Verwaltungsgericht sich in Eilverfahren der vorliegenden Art nicht mit einer Prognose zur Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung begnügen darf, sondern die offensichtliche Unbegründetheit oder die Unbeachtlichkeit, soll sie bejaht werden, selbst erschöpfend prüfen muß (BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, a.a.O.). Einer weiteren Überprüfung durch eine Beschwerdeinstanz bedarf es unter diesen Umständen von Verfassungs wegen jedenfalls mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht. Ebensowenig ergibt sich aus den übrigen, ein rechtsstaatliches Verfahren sichernden Gewährleistungen des Grundgesetzes die Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Instanzenzug bereitzustellen. Weder verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), daß gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muß (vgl. BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 146/76 -, BVerfGE 42, 243 ), noch läßt sich aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 2 u. 3 GG) ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 ). bb) § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG ist auch unter Beachtung des Gebots der Rechtsanwendungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist, soweit es Asylsachen betrifft, anders ausgestaltet als für die anderen Sachgebiete; außerdem ergeben sich prozeßrechtliche Unterschiede innerhalb der Asylstreitigkeiten je nach der Qualifizierung des Asylantrags durch die Verwaltungsbehörden bzw. Gerichte. Der Gesetzgeber hat weitgehend Freiheit, den Zugang zum Rechtsmittelgericht wie den Instanzenzug nach seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen auszurichten. Dabei hat er aber bestimmte Anforderungen aus den Grundrechten, zumal den Gleichheitsgrundsatz, zu beachten. Dieser ist allerdings nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber aus sachlichen Gesichtspunkten Rechtsmittel für einzelne Fallgruppen oder Sachgebiete unterschiedlich regelt (BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56, BVerfGE 8, 174 , u. 09.05.1962 – 2 BvR 13/60 - BVerfGE 14, 56 ). Angesichts des stetigen Anstiegs der Asylbewerberzahlen und der dadurch bedingten außerordentlichen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Asylsachen hat das Bundesverfassungsgericht nicht als sachwidrig beanstandet, daß nach § 32 Abs. 6 Satz 1 u. Abs. 8 AsylVfG ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, wenn die Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage eines Asylsuchenden als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen hat (BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4). Seither hat die Zahl der Asylbewerber, die im Jahre 1980 einen vorläufigen Höchststand von 107.818 erreicht hatte, über 121.318 im Jahre 1989 (vgl. oben 1 1. b) dd» nach der Geschäftsstatistik des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bis zum 30. September des Jahres 1990 bereits 143.826 erreicht, so daß Ende dieses Jahres mit ca. 200.000 Asylbewerbern gerechnet wird (vgl. Der Spiegel, Nr. 45/1990, S. 36; ZAR AKTUELL Nr. 3/1990). Unter diesen Umständen kann die nunmehr mit § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG eingeführte Differenzierung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht beanstandet werden. cc) Schließlich ist der Beschwerdeausschluß des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar. Hierbei ist davon auszugehen, daß der Grundrechtsschutz weitgehend auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken ist und daß deshalb die wirksame Durchsetzung der materiellen Asylrechtsverbürgung eine dafür geeignete Verfahrensregelung voraussetzt (vgl. BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80 u.a. -, BVerfGE 56, 216 EZAR 221 Nr. 4, u. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76EZAR 630 Nr. 4). Außerdem ist zu beachten, daß mit Art. 16 Abs.2 Satz 2 GG ein Grundrecht tangiert ist, das schon durch die bisherigen Sonderregelungen des Asylverfahrensgesetzes Einschränkungen erfahren hat (vgl. BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9). In die Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sind einerseits die - oben (unter 1.1. b) dd) und 2. a) bb)) dargestellten - staatlichen Interessen einzustellen, die den Gesetzgeber zur weiteren Verkürzung des Rechtsschutzes in Asylsachen durch § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG veranlaßt haben. Andererseits muß die Situation des Asylbewerbers miteinbezogen werden, der vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zum Verlassen des Bundesgebiets gezwungen werden kann, ohne daß eine möglicherweise fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung korrigierbar wäre; und deshalb bedarf es geeigneter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, die der Gefahr unanfechtbarer Fehlentscheidungen entgegenwirken (vgl. BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4), sowie der Sicherstellung, daß lediglich derjenige Asylbewerber das Bundesgebiet verlassen muß, dem das aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fließende vorläufige Bleiberecht tatsächlich nicht mehr zusteht und bei dem es verantwortet werden kann, ihn das Hauptsacheverfahren ohne weitere persönliche Anwesenheit im Inland betreiben zu lassen (BVerfG, 02.05.1984 -- 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1). Die vorstehenden Mindestanforderungen sind auch nach dem durch § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG eingeführten Beschwerdeausschluß erfüllt. Denn schon nach bisherigem Recht mußte das Verwaltungsgericht die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit oder der Unbeachtlichkeit eines Asylantrags, wollte es sie bejahen, erschöpfend prüfen (vgl. BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 a.a.O.), und zum andern mußte (und muß) sich die offensichtliche Unbegründetheit oder die Unbeachtlichkeit eindeutig aus der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben (vgl. BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 -, a.a.O.). Daß nicht alle verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen diesen von Rechts wegen gebotenen Anforderungen entsprochen haben mögen, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Jedenfalls bleibt jedem Asylbewerber die in der Bundesrepublik Deutschland eröffnete Möglichkeit, nach erfolglosem Betreiben des Verwaltungsverfahrens umfassenden Rechtsschutz vor einem hierzu berufenen und verpflichteten Gericht zu erlangen und eine unter den Verbürgungen richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zustande kommende Entscheidung über sein Asylbegehren zu erreichen (vgl. BVerfG - Richterausschuß -, 24.05.1983 - 2 BvR 546/83 EZAR 630 Nr. 3). dd) Bei Beachtung der im vorstehenden Absatz dargelegten Grundsätze steht das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren in Asylsachen trotz des Beschwerdeausschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG). Gegen die Völkerrechtsregel, nach der der Staat dem Fremden angemessenen Rechtsschutz gewährleisten muß (vgl. BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 = EZAR 610 Nr. 14), verstößt es insbesondere nicht, daß die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgestaltung des Asylverfahrens nur auf Fremde anwendbar ist. Denn die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen - auch § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG -enthalten keine sachwidrige oder gar willkürliche Benachteiligung des Fremden gegenüber dem Inländer hinsichtlich des Zugangs zum oder der Rechte vor Gericht. b) § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG ist auch insoweit mit dem grundgesetzlichen Rechtsstaatprinzip und der Verfassung im übrigen vereinbar, als die Vorschrift laufende Beschwerdeverfahren erfaßt. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um einen Fall echter Rückwirkung, weil der Beschwerdeausschluß nicht nachträglich ändernd in abgeschlossene Lebenssachverhalte eingreift (vgl. BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31, 222 ). Anders wäre es allenfalls dann, wenn die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG zur Folge hätte, daß die Beschwerde ex tunc unzulässig geworden wäre, und dadurch der Eintritt der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses und der Wegfall des Suspensiveffekts nach § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG vorverlegt würde. Dies ist indessen nicht der Fall; vielmehr sind die zuvor beschriebenen Rechtswirkungen erst mit dem Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG Mitte Oktober 1990 eingetreten. Demnach wirkt die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auf laufende Beschwerdeverfahren zwar unmittelbar nur auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein, sie entwertet damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen, so daß ein Fall unechter Rückwirkung gegeben ist (BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57 -, BVerfGE 14, 288 , 23.03.1971 - 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392 , u. 10.04.1984 -2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1 ). Gesetze, die eine derartige unechte Rückwirkung entfalten, sind in den durch das Prinzip des Vertrauensschutzes gezogenen Grenzen verfassungsgemäß (BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75 u.a. -, BVerfGE 39, 156 ). Es bedarf einer Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Einzelnen und den vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten öffentlichen Interessen (BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57 -, BVerfGE 14, 288 ). Diese Abwägung fällt hier angesichts des bedeutenden Interesses des Gesetzgebers an einer größtmöglichen Beschleunigung der Asylverfahren zu Lasten der von der Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch auf laufende Beschwerdeverfahren betroffenen Asylbewerber aus. Zwar können auch bestehende Verfahrensordnungen Vertrauenspositionen im Rahmen bereits anhängiger Verfahren begründen (BVerfG, 22.03.1983 -2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 ). Deshalb kann der Gesetzgeber aufgrund des dem Rechtsstaatsprinzip immanenten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Umständen gehalten sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen, wobei ihm allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist (BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 , u. 08.06.1988 - 2 BvL 9/85 u.a. -, BVerfGE 78, 249 ). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich in Fällen, in denen - wie hier - eine Übergangsregelung unterblieben ist, indessen darauf, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1 ). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, der oben (unter 1. 2. a) zur Verfassungsmäßigkeit des Beschwerdeausschlusses schlechthin gemachten Ausführungen und des vom Gesetzgeber verfolgten bedeutenden öffentlichen Interesses kann eine Überschreitung des eröffneten Gestaltungsspielraums nicht angenommen werden. Demgegenüber sind die den jeweiligen Asylbewerber durch die unechte Rückwirkung treffenden zusätzlichen Beeinträchtigungen jedenfalls geringer zu gewichten. Insbesondere verdient der Verlust der durch die Suspensivwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG begründeten Position des Asylbewerbers keinen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Beschleunigungsinteresse, zumal nur vom Verwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet oder als unbeachtlich bestätigte Asylbegehren erfaßt werden. Ebensowenig ist von Belang, daß § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auch solche Beschwerden erfaßt, über die möglicherweise bei geringerer Geschäftsbelastung oder veränderter Arbeitsgestaltung des beschließenden Senats noch vor Mitte Oktober 1990 sachlich hätte entschieden werden können. Hierin liegt, da jedenfalls nicht nach unsachlichen Kriterien differenziert worden ist, weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch eine Verletzung des Gebots, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG); denn die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG auflaufende Beschwerdeverfahren macht - in welchem Stadium auch immer diese sich befinden mögenden gesetzlichen Richter nicht unbestimmt (BVerfG, 02.02.1988 2 BvR 702/84 u.a. -, BVerfGE 78, 7 = EZAR 631 Nr. 4). Abgesehen davon ist es keine Besonderheit der unecht rückwirkenden Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG, daß die vorausgegangene Behandlung der Sache durch das Gericht nachteilige Wirkungen entfalten kann. Vielmehr können sich immer dann, wenn maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des letzten Tatsachengerichts ist, Änderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch zu Lasten eines Beteiligten auswirken; dies gilt namentlich für sämtliche Asylsachen. Schließlich können auch Kostengesichtspunkte nicht dazu führen, dem Vertrauensschutz des Asylbewerbers Vorrang einzuräumen. Denn die Geltung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG für bereits eingelegte Beschwerden führt nicht notwendig dazu, daß dem Asylbewerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden. Vielmehr hat er die Möglichkeit, und hierauf wurde von seiten des Senats vorab ausdrücklich hingewiesen, z.B. eine Erledigungserklärung abzugeben und damit letztlich zu erreichen, daß die nach § 161 Abs. 2 VwG0 zu treffende Billigkeitsentscheidung über die Kosten sich an den Erfolgsaussichten der Beschwerde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG orientiert (Hess. VGH, 19.11.1990 - 12 TH 2184/90 -. Im übrigen hätte die Beschwerde auch im Falle ihrer Statthaftigkeit keinen Erfolg; sie wäre dann als unbegründet zurückzuweisen. Insbesondere ist die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens des Antragstellers in dem dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 1989 zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. November 1989 als zutreffend zu erachten. Den dort (vgl. S. 3, 4. Abs., bis S. 5, 3. Abs., des Bescheids vom 29.11.1989) zur nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung des Antragstellers gemachten Ausführungen schließt sich der Senat ebenso an wie den Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, daß dem Antragsteller im Falle einer jetzigen Rückkehr nach Polen aufgrund der zwischenzeitlich veränderten politischen Verhältnisse - insoweit wird auf die unter dem 19. Juni 1990 in das Beschwerdeverfahren eingeführten Erkenntnisquellen verwiesen - keine politische Verfolgung droht (vgl. § 7 Abs. 1 Ent1G). Den betreffenden Erwägungen ist der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren übrigens in keiner Weise entgegengetreten; vielmehr sind, sowohl der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwG0 und die Beschwerde als auch die Klage in der Hauptsache nicht begründet worden. Der an die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfende Bescheid des Antragsgegners vom 21. Dezember 1989 hält auch im übrigen der rechtlichen Überprüfung stand. Freilich erscheint die Bemessung der Ausreisefrist ("...innerhalb von längstens 14 Tagen bzw. - im Falle eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes...längstens einer Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Antrag...") auf den ersten Blick mißverständlich, weil der Beginn der 14-Tage-Frist nicht ausdrücklich bestimmt ist. Da diese schlechterdings nicht an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag anknüpfen kann, wenn ein solcher gar nicht vorliegt, und im übrigen für eine länger bemessene Frist bei Nichtbeantragung als bei Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes kein vernünftiger Anlaß besteht, ist die regelmäßige Ausreisefrist aber jedenfalls dahingehend eindeutig bestimmbar, daß sie ab Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnen soll. Hinsichtlich dieser Bemessung und der hierfür gegebenen Begründung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal der Antragsteller bis heute nichts dagegen erinnert hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).