Beschluss
10 UZ 91/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0126.10UZ91.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. November 1994 ist abzulehnen, denn die vom Kläger gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat weder das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Ziff. 3 VwGO) noch ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO). Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin sieht, daß ihm vor der Urteilsverkündung keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu der Frage Stellung nehmen zu können, inwieweit gerade er sich im Falle einer Rückkehr nach D von korrupten Polizeikräften und Ordnungskräften bedroht fühle, so ist dem entgegenzuhalten, daß sich derjenige nicht auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs berufen kann, der nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrnimmt, sich Gehör zu verschaffen (vgl. Hess. VGH, 19.07.1988 - 12 TE 760/88 -). Ausweislich Blatt 4 der Sitzungsniederschrift hat der Bevollmächtigte des Klägers auf Fälle hingewiesen, in denen zurückkehrende Asylbewerber in Indien bereits am Flughafen verhaftet und inhaftiert worden seien, und angeregt, eine Auskunft von amnesty international einzuholen. Es ist nicht nachvollziehbar dargetan, daß dem Kläger bei der Erörterung dieses Themenkomplexes die Gelegenheit genommen worden ist, seine persönliche Verfolgungsfurcht darzulegen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen. Soweit er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin sieht, daß das Verwaltungsgericht über diesen Fragenkomplex entschieden hat, ohne selbst einen entsprechenden Beweis einzuholen, ist auch dies nicht geeignet, einen Verstoß Art. 103 Abs. 1 GG zu belegen. Die Behauptung, das Gericht habe einen tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 27, 248, 251 ). Der Kläger macht auch ohne Erfolg gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO geltend, daß das Urteil nicht mit Gründen versehen ist, weil es im Hinblick auf die Frage der Rückkehrsituation am Flughafen D widersprüchlich sei und das Verwaltungsgericht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG zu "lapidar" festgestellt habe. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO sind nur Entscheidungen, bei denen wesentliche Entscheidungsgründe entweder gänzlich fehlen oder so formelhaft, unverständlich oder in sich widersprüchlich abgefaßt sind, daß nicht erkennbar ist, welche Überlegungen für die Entscheidung insgesamt - also nicht nur hinsichtlich einzelner Teilfragen - maßgeblich waren. Gleiches gilt für zwar oberflächliche, aber inhaltlich noch auf den konkreten Fall abgestellte Begründungen, und zwar auch dann, wenn auf einzelne Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel oder auf bestimmtes Parteivorbringen nicht eingegangen worden ist (vgl. Hess. VGH, 15.01.1990 - 12 TE 3516/88 -). Gemessen daran kann ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat zu der hier maßgeblichen Frage ausgeführt, daß es zu der Überzeugung gelangt sei, es handele sich bei den Vorfällen am Flughafen D um äußerst seltene Einzelfälle, die zudem von der indischen Regierung nicht veranlaßt worden seien, bzw. ihr angelastet werden könnten. Daraus wird deutlich, daß es eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 AuslG und damit eine Voraussetzung für die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses nicht für gegeben erachtet hat.