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Beschluss

13 UZ 3218/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0706.13UZ3218.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zuzulassen, ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die im Zulassungsantrag behauptete Divergenz der erstinstanzlichen Entscheidung zum Urteil des Senats vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2378/96.A - gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nicht gegeben. Eine rechtserhebliche Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der oben genannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen liegt nur dann vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit entsprechenden, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechtssätzen unvereinbar sind oder wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung asylrechtlich bedeutsamer Tatsachen mit entsprechenden grundsätzlichen Feststellungen eines dieser Gerichte, soweit diese zur Tatsachenfeststellung berufen sind, im Widerspruch steht (vgl. etwa Beschluß des Senats vom 13. Juli 1996 - 13 UZ 2647/94 - m.w.N.). Das angegriffene Urteil weicht entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung zurückkehrender somalischer Staatsangehöriger nicht in relevanter Weise von den in der Antragsschrift des Klägers genannten Urteil des Senats vom 29. Juli 1996 - 13 UE 2378/96.A - getroffenen grundsätzlichen Tatsachenfeststellungen ab. Hierzu führt der Kläger aus, der Senat habe in der Entscheidung vom 29. Juli 1996 festgestellt, daß einem somalischen Flüchtling im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat in absehbarer Zeit Tod oder schwerste Verletzungen drohten und daß er dieser Gefahr auch nicht auf dem Gebiet des eigenen oder eines befreundeten Clans entgehen könne. Demgegenüber habe die Vorinstanz darauf abgestellt, daß der Kläger ohne weiteres und ohne Furcht auf dem Gebiet seines eigenen Clans leben könne. Der Senat hat im Urteil vom 29. Juli 1996 (Blatt 25 des Urteilsumdrucks) festgestellt, daß angesichts der in Somalia herrschenden traditionellen Rivalität zwischen den einzelnen Clans und Clanverbänden sowie deren Angehörigen, die immer wieder zu blutigen und extrem feindseeligen Konflikten führten, noch führen und weiterhin führen werden, ein somalischer Flüchtling im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in allen Gebieten, die nicht in seinem Clan oder mit diesem befreundeten Gruppierungen beherrscht würden, derzeit und in absehbarer Zukunft mit dem Tod oder mit schwersten Verletzungen rechnen müsse. Dieser tatsächlichen Feststellung des Senats im Urteil vom 29. Juli 1996 widerspricht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht. Eine Verfolgungsgefährdung des Klägers wird nämlich verneint, weil sich der Kläger in seinem Heimatland wieder dem Schutz seines Clanverbandes - den Abgal - anschließen könne, unter dessen Kontrolle auch der Hafen Bossasso stehe. Das Verwaltungsgericht trifft damit nicht etwa die Feststellung, ein somalischer Flüchtling habe im Falle seiner Rückkehr in den Gebieten, die nicht von seinem Clan beherrscht würden, nicht mit dem Tod oder mit schwersten Verletzungen seiner körperlichen Integrität zu rechnen. Entgegen den Feststellungen des Senats im Urteil vom 29. Juli 1996, wonach somalische Flüchtlinge den ihnen auf clanfremden Gebiet drohenden Gefahren auch nicht dadurch entgehen könnten, daß sie auf das Gebiet des eigenen Clans auswichen, da kein Gebiet in Somalia (von außen) erreichbar sei (Blatt 26 des Urteilsumdrucks), geht das Verwaltungsgericht auf Blatt 9, erster Absatz des Urteilsumdrucks allerdings davon aus, daß der Kläger das Gebiet seines Clans über den Hafen Bossasso erreichen könne. Diese vom Verwaltungsgericht getroffene, von den tatsächlichen Feststellungen des Senats abweichende Einschätzung der Möglichkeit einer Einreise nach Somalia vermag jedoch eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz nicht zu begründen. Bei einer Divergenz im Bereich von Tatsachenfragen ist nämlich allgemein zu berücksichtigen, daß die Verbindlichkeit einer grundsätzlichen Aussage unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sachlage steht und deshalb eine Divergenzzulassung nicht in Betracht kommt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Grundsatzentscheidung nicht nur unwesentlich verändert haben. Eine zur Zulassung der Berufung führende Abweichung liegt deshalb nicht vor, wenn ein Verwaltungsgericht aufgrund geänderter Verhältnisse Grundsätze aufstellt, die mit einer früheren Entscheidung eines höherinstanzlichen Gerichts, welche auf die damalige Situation abstellt, nicht übereinstimmen (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluß vom 15. Januar 1990 - 12 TE 3516/88; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 78 AsylVfG Rdnr. 22; vgl. auch Beschluß des Senats vom 7. Januar 1998 - 13 UZ 1564/96.A -). Aufgrund einer nach Erlaß des Urteils des Senats vom 29. Juli 1996 eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Situation kann heute nicht mehr zweifelhaft sein, daß eine Einreise nach Somalia - insbesondere, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen, über Bossasso - entgegen den Feststellungen im vorgenannten Urteil möglich ist. Dies ergibt sich aus der insoweit eindeutigen momentanen Auskunftslage (vgl. 15. Dezember 1997, Auswärtiges Amt an Hess. VGH; 19. Dezember 1997, Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: Dezember 1997); 16. Februar 1998, Institut für Afrikakunde an Hess. VGH; 22. August 1997, Niederländisches Außenministerium an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit, für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, fehlt es der Rechtsverfolgung des Klägers an den hinreichenden Erfolgsaussichten, so daß sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 1, § 80 AsylVfG).