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Urteil

11 UE 2912/00

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2003:1209.11UE2912.00.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2000 - 5 E 2595/99 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2000 - 5 E 2595/99 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27. Juli 1999 aufgehoben. Die Verfügung der Beklagten vom 11. Februar 1999 - 32.21.1 - Vs - in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27. Juli 1999 - III 23 7t . 06 (1) - 24/99 - ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der oben genannten Erlaubnis liegen gemäß § 47 Abs. 1 WaffG a. F. vor. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen ist der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides. Materiell-rechtliche Regelungen, die vorsähen, dass auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu grundsätzlich J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 113 Rdnr. 45, 47; Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 108 Rdnr. 17). Maßgeblich für die Frage, ob die Erlaubnis hätte versagt werden müssen, ist der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 48 Rdnr. 33). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Rücknahme ausgeschlossen ist, wenn nach dem im Zeitpunkt der Rücknahme geltenden Recht die Behörde verpflichtet wäre, einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt - hier also die Erlaubnis - unmittelbar anschließend wieder zu erlassen (Kopp/ Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 34). Im Zeitpunkt der angefochtenen Rücknahmeverfügung der Beklagten im Februar 1999 und des Widerspruchsbescheides im Juli 1999 hatte sich insoweit an der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nichts Maßgebliches geändert. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schallabsorber-Repetiergewehres hätte versagt werden müssen, weil die Voraussetzungen für eine Erteilung dieser Erlaubnis nach §§ 28 Abs. 1, 30 WaffG a. F. nicht vorlagen. Die Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Erwerb und Besitz des Schallabsorber-Repetiergewehres entfällt gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG a.F. nicht deshalb, weil der Kläger als Inhaber eines Jagdscheines eine Schusswaffe von mehr als 60 cm erworben hat. Damit ist nicht zugleich die Erlaubnisfreiheit für Schallabsorber bzw. Schalldämpfer normiert. Für Schalldämpfer im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F., die dort ausdrücklich den Schusswaffen gleichgestellt werden, gilt eigenständig das Erfordernis einer Erlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.. Dem steht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. gleich, wenn der Schalldämpfer fest mit der Waffe verbunden ist. Davon hat sich der Senat für den vorliegenden Fall durch Augenscheinseinnahme des Schallabsorbergewehres des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Jagdscheininhaber benötigen eine Waffenbesitzkarte, wenn sie Schalldämpfer für Jagdwaffen bzw. - wie im vorliegenden Falle einschlägig - für eine Jagdwaffe mit integriertem Schalldämpfer erwerben wollen (Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, § 28 Rdnr. 35). Im Übrigen betrifft die Freistellung des § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG von der Erlaubnispflicht nur den Erwerb der Waffe, aber nicht die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe (BVerwG, U. v. 30.04.1985 - 1 C 12/83 -, NVwZ 1986, 558). Dafür ist die Eintragung in die Waffenbesitzkarte erforderlich, wie dies § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG a. F. regelt. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist eine Waffe auch mit integriertem Schalldämpfer nicht gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG a. F. von der Erlaubnispflicht befreit, weil sie als Einheit hinsichtlich des darauf bezogenen Bedürfnisnachweises zu bewerten ist. Der Vergleich damit, dass beim Erwerb einer Pistole "nicht für Lauf, Schlitten und Griffstück jeweils eine Waffenbesitzkarte" beantragt werden müsse, geht fehl. Denn im Hinblick auf Schalldämpfer enthält § 3 Abs. 4 WaffG a. F. eine ausdrückliche Regelung, die verdeutlicht, dass ein Schalldämpfer als nicht notwendiger Teil einer zur Jagd geeigneten Schusswaffe nicht den wesentlichen Teilen im Sinne des § 3 Abs. 2 WaffG a. F., auf die der Vergleich des Klägerbevollmächtigten abzielt, gleichgestellt werden kann. Dementsprechend regelt 3.4 WaffVwV sachgerecht und rechtmäßig, dass der Erwerb eines Schalldämpfers nur aufgrund einer Waffenbesitzkarte gestattet ist, unabhängig davon, ob er mit einer Schusswaffe verbunden ist. Der Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe mit integriertem Schalldämpfer unterfällt deshalb der Erlaubnispflicht gemäß § 28 Abs. 1 WaffG a. F. mit der Folge, dass dafür das Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne der §§ 30, 32 WaffG a. F. nachgewiesen werden muss, wovon der Klägerbevollmächtigte auch in seinen Schriftsätzen vom 14. Juli 2000 und 28. März 2001 zutreffend ausgegangen ist. Ebenso wie der Erwerb eines Schalldämpfers zu einer vorhandenen Waffe bedarf deshalb der Erwerb einer Waffe mit integriertem Schalldämpfer der Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 WaffG a. F. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sieht deshalb unter 32.6 WaffVwV auch eine gesonderte Prüfung des Bedürfnisses zum Erwerb von Schalldämpferwaffen gemäß § 32 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F. vor. Den somit gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F. notwendigen Nachweis eines Bedürfnisses für den Erwerb und das Führen eines Schallabsorbergewehres hat der Kläger nicht geführt. Waffen mit Schalldämpfer werden in der Regel nicht zur Jagd benötigt. Dies ergibt sich zum einen aus der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Landesjagdverbandes Hessen e. V. vom 26. September 1996. Danach lehnen der Deutsche Jagdschutz-Verband und der Landesjagdverband Hessen die Benutzung von Schalldämpfern bei der Jagdausübung aus grundsätzlichen Erwägungen entsprechend Ziff. 32.6 WaffVwV ab. Der Deutsche Jagdschutz-Verband e. V. lehnt ausweislich einer von dem Klägerbevollmächtigten vorgelegten Stellungnahme vom 6. Juli 2000 an den Bezirksjägermeister des Regierungsbezirks Südbaden die Benutzung von Schalldämpfern bei der allgemeinen Jagdausübung aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Bei einer notwendigen Bejagung z. B. auf Friedhöfen oder stadtnahen Parkanlagen müsse aus Gründen des Immissionsschutzes im Einzel- bzw. Bedarfsfalle auf Antrag bei der zuständigen Behörde die Möglichkeit bestehen, dort die Jagd mit Schalldämpfern ausüben zu können. Dies entspricht der Regelung des 32.6 WaffVwV. Danach kommt ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpferwaffen oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass Schalldämpferwaffen im Allgemeinen zur Jagd nicht benötigt werden. Dies bedeutet, dass der um eine waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb einer Waffe mit einem integrierten Schalldämpfer nachsuchende Antragsteller nachweisen muss, dass ein solcher Schalldämpfer für die Jagdausübung ausnahmsweise notwendig ist. Der Kläger hat im vorliegenden Falle nicht nachgewiesen, dass ein Schalldämpfer zu der von ihm vorgetragenen Bejagung insbesondere von Kaninchen auf einem Friedhof notwendig ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Gründe des Immissionsschutzes als auch hinsichtlich jagdlicher Gründe. Grundsätzlich sprechen erhebliche Gründe gegen die Verwendung von Schalldämpfern, wie sich auch daraus ergibt, dass früher die Verwendung von Schalldämpfern generell verboten war. Dafür sprachen insbesondere kriminalpolizeiliche Gründe, weil eine polizeiliche Kontrolle des Schusswaffengebrauchs bei einer Verwendung von Schalldämpfern erheblich schwieriger würde. Zudem würde bei Angriffen auf Leib und Leben die Feststellung des Sachverhalts und der Täter sehr erschwert (vgl. dazu Steindorf, a.a.O., § 3 WaffG Rdnr. 10). Dies gilt auch im Hinblick auf die Feststellung von Wilddieben, worauf die Stellungnahme des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. vom 6. Juli 2000 ausdrücklich hinweist. Zum andern spricht maßgeblich gegen die Verwendung von Schalldämpfern, dass der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für Menschen entfällt. Aus diesen Gründen ist deshalb auch heute in einigen Bundesländern die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd generell untersagt (vgl. z.B. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz; § 16 Abs.1 Hamburgisches Jagdgesetz; § 32 Abs. 1 Nr. 6 Saarländisches Jagdgesetz ). Nach Hessischem Landesrecht gibt es ein solches Verbot nicht. Deshalb kann entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften ausnahmsweise die Erlaubnis für die Verwendung eines Schalldämpfers oder Schallabsorbers in Betracht kommen. Zur Bestimmung der Kriterien für die Bejahung einer solchen Ausnahme ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit von Schalldämpfern in § 3 Abs. 1 WaffG a.F. aus Immissionsgesichtspunkten geregelt hat. Nach der Begründung des Gesetzes (BT-Drs. VI/2678, S. 25) wurde diese Regelung in das Waffengesetz aufgenommen, "um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG berücksichtigt worden waren". Erfordernisse der Lärmbekämpfung fordern im vorliegenden Fall nicht die Verwendung eines Schalldämpfers. Der kurzzeitig auftretende Lärm durch einige Schüsse auf Kaninchen am Morgen oder Abend (in der Dämmerung) stellt keine außerordentliche Lärmbelästigung auf einem Friedhof dar. Es ist üblich, dass auf einem Friedhof mit schwerem technischen Gerät, wie unter anderem Klein-Traktoren, Fahrzeugen, Laubsaugern und Ähnlichem gearbeitet wird, die sowohl im Hinblick auf den Lärmpegel auch als insbesondere hinsichtlich der Dauer der Lärmverursachung erheblich größere Lärmemissionen verursachen. Soweit der Kläger meint, die Verwendung eines Schalldämpfers sei erforderlich, um die Störung von Bewohnern der angrenzenden Wohnbebauung zu verringern, führt auch dies nicht zur Notwendigkeit der Verwendung eines Schalldämpfers. Denn die Verhältnisse liegen insoweit nicht anders als bei allen Wohngebieten, die in waldnahen Gebieten liegen, in denen gejagt werden darf. Insoweit könnte nur im Hinblick auf ganz besonders ruhebedürftige Anlagen, wie etwa Intensivstationen von Krankenhäusern im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einzustellenden Aspekte etwas anderes gelten. Dafür ist aber im vorliegenden Falle nichts vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Die durch zulässige Jagdausübung entstehenden Lärmbeeinträchtigungen sind deshalb grundsätzlich auch in waldnahen Wohngebieten oder hier in der friedhofsnahen Wohnbebauung hinzunehmen. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass aus jagdlichen Gründen die Verwendung eines Schalldämpfers notwendig ist. Nach den oben genannten Stellungnahmen des Landesjagdverbandes Hessen e.V. vom 26. September 1996 und des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. vom 6. Juli 2000 wird die Benutzung von Schalldämpfern bei der allgemeinen Jagdausübung aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Eine Erlaubnis dafür wird nur in besonderen Einzelfällen aus Gründen des Immissionsschutzes und auf der Grundlage der Regelung in 32.6 WaffVwV für notwendig gehalten. Diesen jagdfachlichen Stellungnahmen ist deutlich zu entnehmen, dass der Einsatz von Schalldämpfern bis auf Ausnahmefälle, in denen dies aus Gründen der Lärmbekämpfung notwendig ist, aus jagdlichen Gründen nicht für erforderlich gehalten wird. Gründe der Lärmbekämpfung erfordern im vorliegenden Einzelfalle, wie dargelegt, nicht die Erteilung einer Erlaubnis für ein Schallabsorbergewehr. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Stellungnahmen überhaupt noch davon ausgegangen werden kann, dass die Verwendung von Schalldämpfern für die Jagd aus Gründen der Erleichterung der Jagd als angemessen und notwendig angesehen werden kann, ist dies auch nicht aufgrund der von dem Klägerbevollmächtigten vorgelegten "gutachtlichen Stellungnahme" der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 2. Dezember 2003 zu bejahen. Der Senat zieht den Inhalt dieser gutachtlichen Stellungnahme entsprechend dem Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung unter 3.b zur Beurteilung dieser Frage heran und legt sie seiner rechtlichen Bewertung insoweit zugrunde. Danach ist davon auszugehen, dass der Schussknall beim Schießen aus einem schallgedämpften Schallabsorber-Repetiergewehr als erheblich leiser und weniger störend wahrgenommen wird. Beim Jagen auf Friedhöfen sei eine nur geringe Gefährdungsmöglichkeit gegeben. Dies ist hier, wie in dem zweiten Teil der Frage 3 vorausgesetzt, dahingehend zu ergänzen, dass der Kläger bekundet hat, er jage auf den Friedhöfen A-Stadt-... und A-Stadt-... nur Morgens und Abends außerhalb der Öffnungszeiten. Es ist auch zugrunde zu legen, dass die Bejagung von Kaninchen auf Friedhöfen mit der Schusswaffe eine eingeführte und übliche Art der Jagdausübung darstellt und es üblich ist, mit Schalldämpfergewehren zu jagen, um Störungen zu minimieren, wenn Wohnbebauung dicht an Friedhöfe heranreicht. Der Umstand, dass eine Jagd auf Friedhöfen mit Schalldämpfergewehren üblich ist, führt allerdings nicht dazu, dass in jedem Einzelfall eine Ausnahme nach 32.6 WaffVwV rechtlich zu bejahen ist. Zum Einen ist darauf hinzuweisen, dass eine Jagd mit Schalldämpfergewehren in solchen Bundesländern nicht üblich sein dürfte, in denen sie generell verboten ist, wie oben dargestellt. Zum anderen sagt die Üblichkeit einer Praxis nichts darüber aus, ob dieses tatsächliche Handeln rechtmäßig ist und eine Ausnahme insoweit in jedem Einzelfall bejaht werden muss. Soweit sich aus der Antwort zur Frage 6 ergibt, dass das Bejagen von Kaninchen durch die Verwendung von Schalldämpfergewehren erleichtert wird, begründet dies nicht die für das Vorliegen eines Bedürfnisses erforderliche Notwendigkeit der Verwendung eines Schalldämpfers zur Jagd. Die DEVA stellt in ihrer Antwort dar, dass sich im wirksamen Schussbereich in aller Regel mehrere Kaninchen befänden. Bei Abgabe eines Schusses auf eines der Kaninchen aus einem nicht schallgedämpften Gewehr führe der Schussknall dazu, dass die übrigen Kaninchen in ihrem Erdbau verschwänden und erst nach einer gewissen Zeit wieder für den Schützen erreichbar an der Oberfläche sichtbar würden. Durch die geringe Beunruhigung der Kaninchen bei Verwendung eines Schalldämpfergewehres werde der Jagderfolg gesteigert. Das Aufprallgeräusch eines der Geschosse auf den Körper des getroffenen Kaninchens veranlasse zwar Kaninchen auch zum Aufsuchen ihres Baus. Die Verweildauer sei dann aber deutlich kürzer als beim Schießen mit dem ungedämpften Gewehr. Der Jagderfolg sei somit bei Verwendung eines Schalldämpfergewehres erfolgsversprechender und zielführender. Insoweit stelle dies bei der Bejagung von Kaninchen auf Friedhöfen eine wesentliche Verbesserung und Erleichterung dar. Der von dem Senat informatorisch angehörte Gärtnermeister M. für den vorliegenden Fall bekundet, dass durch die Bejagung mit einem Schallabsorbergewehr durch den Kläger, der sich bei der Bejagung der Kaninchen erheblich mehr Mühe gebe als früher dazu herangezogene Jäger, die Zahl der Kaninchen auf dem Friedhof A-Stadt-... erheblich reduziert worden sei. Der Umstand, dass durch die Verwendung von Schalldämpfergewehren die Jagd auf Tiere erleichtert wird, begründet insbesondere unter Berücksichtigung der jagdfachlichen Stellungnahmen des Hessischen Landesjagdverbandes und des Deutschen Jagdschutzverbandes, die insoweit zur Begründung der Bejahung einer Ausnahme allein auf Immissionsgesichtspunkte abstellen, unter jagdlichen Gesichtspunkten nicht die Notwendigkeit der Verwendung von Schalldämpfergewehren. Dieser Aspekt bedeutete, dass unabhängig davon, ob die Jagd auf einem Friedhof oder auf einem anderen freien Gelände stattfände, die Verwendung von Schalldämpfergewehren deshalb jagdlich notwendig wäre, weil der Schussknall von den bejagten Tieren nicht so leicht wahrgenommen wird wie ein Schussknall aus einem nicht schallgedämpften Gewehr. Damit würde aber die Notwendigkeit der Verwendung von Schalldämpfern in weiten Bereichen der Jagd zu bejahen sein, was nicht dem Sinn und Zweck der Normierung der Zulässigkeit von Schalldämpfern durch den Gesetzgeber entspricht. Gegen die Notwendigkeit der Verwendung von Schalldämpfergewehren bei der Bejagung von Kaninchen spricht auch, dass eine Bejagung, worauf die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht hinweist, effektiv auch mit Netzen und Fallen durchgeführt werden kann. Der Klägerbevollmächtigte hat dazu einen Bericht über "Stadtjäger" in Hamburg (DJZ 7/2000, 24f.) vorgelegt, nach dem dort mit Kleinkalibergewehren und Munition .22 in öffentlichen Grünanlagen, Friedhöfen u.ä. Kaninchen gejagt werden dürfe. In einem ergänzenden Interview zu diesem Bericht mit einem "Stadtjäger" in Hamburg, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Jagdrevier dieses Stadtjägers um den Ohlsdorfer Friedhof handele, der der weltgrößte Parkfriedhof sei. Kaninchen verursachten dort gravierende Wildschäden. Das Revier sei über 400 ha groß; bejagt würden vor allem Wildkaninchen. Der Stadtjäger legt dar, dass er Kaninchen mit dem Kleinkaliber-Zimmerstutzen oder mit einer Flinte Kaliber 16 schieße. Seine Strecke liege bei jährlich zwischen 300 und 400 Kaninchen. Auch daraus ergibt sich, dass eine Jagd auf Wildkaninchen ohne Verwendung von Schalldämpfergewehren möglich und erfolgversprechend ist. Auf dieser Grundlage kann deshalb die Notwendigkeit der Bejagung von Kaninchen mit einem Schallabsorbergewehr ebenfalls nicht bejaht werden. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass ein Bedürfnis für die Jagd mit einem Schalldämpfergewehr im vorliegenden Falle von dem Kläger nicht nachgewiesen worden ist. Der Senat hat den von dem Klägerbevollmächtigten gestellten Beweisantrag zu 2.a, den Friedhofsgärtner H. M., "als (sachkundigen) Zeugen" zu vernehmen, abgelehnt, weil unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Senat dem unter 2.b gestellten Beweisantrag, Herrn H. M. als Auskunftsperson informatorisch anzuhören, stattgegeben und diese Anhörung auch durchgeführt hat, die Einvernahme von Herrn M. als sachkundigen Zeugen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich war. Zudem war Herr M. auch kein taugliches Beweismittel, weil nicht substantiiert dargelegt worden ist, dass er im Hinblick auf die im Beweisthema unter Beweis gestellte "jagdliche Erforderlichkeit" der Kaninchenbejagung mit einem Schalldämpfergewehr die notwendige jagdliche Fachkenntnis besaß. Der Senat hat Herrn H. M. informatorisch dazu angehört, inwieweit durch die Bejagung der Kaninchen auf den Friedhöfen A-Stadt-... und A-Stadt-... durch den Kläger eine Verbesserung der dortigen Situation eingetreten ist. Für eine darüber hinausgehende Vernehmung Herrn H. M. als "sachkundigen Zeugen" zur jagdlichen Erforderlichkeit der Kaninchenbejagung gab es keine substantiierten Anhaltspunkte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Herr E. zu den Fragen 1 bis 7 in der gutachtlichen Stellungnahme der DEVA vom 2.12.2003 hat der Senat abgelehnt, da die Einholung eines solchen Gutachtens für die Entscheidung eines Rechtsstreits nicht erheblich war. Der Senat hat dem unter 3.b gestellten Beweisantrag des Klägers auf Verwertung des vorgelegten Sachverständigengutachtens der DEVA vom 2. Dezember 2003 zu Beweiszwecken stattgegeben und dieses Gutachten verwertet. Es ist nicht substantiiert dargestellt worden, unter welchen Gesichtspunkt darüber hinaus zu den gleichen Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens, erstattet von dem Sachverständigen Herr E. erforderlich gewesen wäre. Der Klägerbevollmächtigte hat in seinem Schriftsatz vom 5. Dezember 2003, mit dem er diese gutachterliche Stellungnahme vorgelegt hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der DEVA "um eine in Deutschland führende, unabhängige Begutachtungsinstitution auf dem Gebiet der Schusswaffentechnik und Ballistik , die seit ihrer Gründung 1888 in einer Vielzahl von Fällen für Gerichte, Behörden und Versicherungen begutachtet hat. Die DEVA e.V. ist auch mit den besonderen Verhältnissen schallgedämpfter Waffen und deren praktischer Anwendung (auf die es hier ankommt) gut vertraut, wie aus dem Gutachten hervorgeht". Auf der Grundlage dieses Vortrags hat der Klägerbevollmächtigte nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, unter welchen Gesichtspunkten die Einholung eines Gutachtens von dem Sachverständigen Herr E. zu den gleichen Fragen zu darüber hinausgehenden Erkenntnissen führen würde, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich wären. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Waffenbesitzkarte für ein Schallabsorbergewehr. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. März 2000 - 5 E 2595/99 (2) - wird auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug genommen, dessen Feststellungen der Senat sich zu Eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27. Juli 1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rücknahme der Erlaubnis für den Erwerb und Besitz des Schallabsorbergewehrs durch Eintragung auf der Waffenbesitzkarte des Klägers sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe für die Verwendung des Schallabsorbergewehrs ein waffenrechtliches Bedürfnis substantiiert dargetan. Der Kläger müsse in den Morgen- und Abendstunden Wildkaninchen bejagen, wodurch es zwangsläufig zu erheblichen Beeinträchtigungen der in der Nähe befindlichen Bevölkerung komme, sofern er eine Waffe ohne Schallabsorber benutze. Die Gefährdungen, die durch den Gebrauch des Schalldämpfers für Dritte entstehen könnten, seien kalkulier- und beherrschbar, da eine Bejagung von Wildkaninchen mit der von ihm benutzten Waffe in einer maximalen Distanz von 40 bis 50 Metern möglich sei. Zur Begründung der durch den Senat mit Beschluss vom 25. August 2000 zugelassenen Berufung der Beklagten gegen das oben genannte Urteil führt die Beklagte im Wesentlichen aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sei fehlerhaft, weil es unzutreffend das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für das Schallabsorbergewehr des Klägers bejaht habe. Da gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 WaffG in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung - a. F. - Schalldämpfer, auch wenn sie mit anderen Waffen verbunden seien, Schusswaffen gleich stünden, müsse der Kläger ein Bedürfnis für das Schallabsorbergewehr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a. F. nachweisen. Die Privilegierung des § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG a. F. gelte nur für normale Jagdwaffen, nicht aber für Schallabsorbergewehre. Der Kläger habe jedenfalls kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz eines Schallabsorbergewehrs im Sinne des § 32 WaffG a. F. in Verbindung mit 32.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in der Fassung der Änderung vom 20.10.1994, BAnz. Nr. 206 a vom 29.10.1994 - WaffVwV - nachgewiesen. Zum einen sei eine effektive Bejagung von Wildkaninchen auch mit Netzen, Fallen, Frettchen und Kleinkalibergewehren erfolgversprechend. Ein besonders gelagerter Einzelfall im Sinne von 32.6 WaffVwV liege nicht vor. Eine mögliche Lärmbelästigung für angrenzende Wohngebiete sei abzuwägen mit dem Sicherheitsaspekt. Durch den Schussknall würden sich in der Nähe aufhaltende Personen auf die Aktivitäten des Jägers aufmerksam und dadurch zu größerer Umsicht und Vorsicht veranlasst. Dieser Warneffekt gehe durch die Benutzung eines Schallabsorbergewehrs verloren. Der Schutz der Totenruhe auf Friedhöfen stehe der mit dem Schussknall verbundenen Warnfunktion nicht entgegen. Die Totenruhe verbiete unsachgerechtes Verhalten von Friedhofsbesuchern, Inbetriebnahme von Tonträgern außerhalb von Bestattungszeremonien u. ä.. Eine Beeinträchtigung der Ruhe durch den Schussknall müsse aufgrund des überwiegenden Sicherheitsaspektes hingenommen werden. Der Landesjagdverband Hessen lehne in seiner Stellungnahme vom 26. September 1996 die Benutzung von Schalldämpfern bei der Jagdausübung aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Aufgrund der hier vorliegenden Einzelfallumstände sei die Notwendigkeit der Benutzung eines Schallabsorbergewehrs für die Jagd auf Wildkaninchen auf einem Friedhof nicht nachgewiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2000 - 5 E 2595/99 (2) - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht ein Bedürfnis des Klägers für die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schallabsorbergewehrs bejaht. Der Klägerbevollmächtigte hat zunächst dargelegt, dass das dafür notwendige besondere Bedürfnis im Sinne des § 32 WaffG nachgewiesen sei. Der Nachweis dieses Bedürfnisses sei erforderlich, weil § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 WaffG a. F. Schalldämpfer einer Schusswaffe gleichstelle und insoweit ein Bedürfnis dafür nachgewiesen werden müsse. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 hat der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertreten, dass eine schallgedämpfte Waffe nach § 13 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 WaffG 2003 ohne den Nachweis eines Einzelbedürfnisses kraft Gesetzes erworben werden dürfe, was wohl auch schon für § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG a. F. gelte. Eine wie im vorliegenden Falle schallgedämpft konstruierte Waffe sei als Einheit hinsichtlich des darauf bezogenen Bedürfnisnachweises zu bewerten. Es mache es einen ganz erheblichen Unterschied, ob es sich bei einem Schalldämpfer um ein eigenständiges Teil handele, welches auf eine Waffe aufgeschraubt bzw. aufgesetzt und wieder abgenommen werden könne, oder ob - wie im vorliegenden Falle - die gesamte Waffe eine schallgedämpfte sei. Das Gewehr unterfalle somit mitsamt seinem Lauf nur einer einzigen waffenrechtlichen Erlaubnis, wie sie hier für das gegenständliche Schalldämpfergewehr auch erteilt worden sei. Dieser Umstand könne hier durchaus entscheidungserheblich sein. Im Übrigen habe der Kläger ein Bedürfnis gemäß §§ 30, 32 WaffG a.F. nachgewiesen. Unabhängig davon, ob 32.6 WaffVwV eine zutreffende und bindende Auslegung dieser Vorschriften im Hinblick auf Schalldämpferwaffen darstelle, liege jedenfalls beim Kläger "ein besonders gelagerter Einzelfall" vor, in dem das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz eines Schallabsorbergewehrs zu bejahen sei. Das Schallabsorbergewehr sei für die Jagd des Klägers auf Wildkaninchen auf einem Friedhof erforderlich, weil es zwar nicht die einzig mögliche, aber die effizienteste und schonendste Art der Jagd auf die Kaninchen darstelle. Da die Jagd zu Zeiten stattfinde, zu denen sich auf dem Friedhof nur wenig oder keine Besucher aufhielten, komme der Warnfunktion des Schussknalls keine maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend sei die Lärmbelästigung für die Wohnbevölkerung in angrenzenden Bereichen und die Wahrung der Totenruhe auf dem Friedhof. Zu den Ausführungen des Hessischen Landesjagdverbandes in seiner Stellungnahme vom 22. September 1996 sei darauf hinzuweisen, dass dieser ausdrücklich eine Entscheidung im Einzelfall für notwendig halte. Der Deutsche Jagdschutz-Verband e. V. habe ausweislich einer Stellungnahme vom 6. Juli 2000 mitgeteilt, dass er die Benutzung von Schalldämpfern bei der allgemeinen Jagdausübung aus grundsätzlichen Erwägungen u. a. wegen des Aspektes, dass der Wilderei Vorschub geleistet werde, ablehne. Allerdings müsse bei einer notwendigen Bejagung wie z. B. auf Friedhöfen oder stadtnahen Parkanlagen aus Gründen des Immissionsschutzes im Einzel- bzw. Bedarfsfalle auf Antrag der zuständigen Behörde die Möglichkeit bestehen, die Jagd dort mit Schalldämpfern ausüben zu können. Der Klägerbevollmächtigte nimmt im Übrigen Bezug auf einen in Kopie vorgelegten Auszug aus der Deutschen Jagdzeitung vom Juli 2000 (S. 24 f.) mit einem Beitrag über "Stadtjäger" und einem Interview unter der Überschrift "Der Jäger vom Dienst", der die Jagd auf einem Stadtfriedhof in Hamburg betrifft. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 26. November 2003 eine Streckenliste über in den letzten Jahren auf dem Friedhof in A-Stadt-... erlegtes Wild, durchweg Kaninchen, vorgelegt. Wegen der Zahlen im Einzelnen wird auf die Anlage zu diesem Schriftsatz verwiesen. Die hohe Zahl der erlegten Kaninchen zeige das Ausmaß der dortigen Kaninchenplage. Eine intensive Bejagung der auf dem Friedhof zu Schaden gehenden Kaninchen sei dringend erforderlich, um sowohl Schäden an Bepflanzungen und Grabschmuck zu verhindern als auch die sonst drohende Untergrabung der Grabsteine. Aus der Streckenliste gehe hervor, dass an jedem Bejagungstag, wenige Stunden morgens und abends, vor Öffnung und nach Schließung des Friedhofs, stets mehrere Kaninchen erlegt werden könnten. Dies werde durch die Verwendung eines schallgedämpften Gewehres entscheidend erleichtert. Der Klägerbevollmächtigte hat zu dieser Frage, zur Frage der Wahrnehmung des Schussknalls eines schallgedämpften Kleinkalibergewehrs, einer höheren Gefahr für Passanten bei Einsatz eines schallgedämpften Gewehres zur Üblichkeit der Bejagung von Wildkaninchen auf Friedhöfen unter Einsatz eines Schalldämpfergewehres ein Sachverständigengutachten der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. - DEVA - vom 2. Dezember 2003 vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Am 19. November 2002 hat vor dem Berichterstatter ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten stattgefunden. Auf das Ergebnis der Niederschrift (Bl. 191 f. der Gerichtsakte ) wird Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Schallabsorbergewehr des Klägers in Augenschein genommen, den Gärtnermeister G. informatorisch zur Bejagung von Wildkaninchen auf dem Friedhof A-Stadt-... gehört und die gutachtliche Stellungnahme der DEVA vom 2. Dezember 2003 zu Beweiszwecken herangezogen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme und der Anhörung des Herrn M. wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 9. Dezember 2003 ( Bl. 237 ff. der Gerichtsakte ) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie von zwei Heftern Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.