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Urteil

OVG 11 B 11.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0406.OVG11B11.16.0A
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Leitsätze
1. Die für die Bedarfsgruppe der Jäger geschaffene Konkretisierung des Bedürfnisprinzips in § 13 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) begründet kein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb bzw. die Nutzung eines Schalldämpfers zur Jagdausübung.(Rn.24) 2. Angesichts des systematischen Vorrangs der mit § 13 WaffG  (juris: WaffG 2002) getroffenen Spezialregelung setzt die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für Schalldämpfer nach der allgemeinen Bedürfnisregelung in § 8 WaffG  (juris: WaffG 2002) das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die den Antragsteller von der speziell geregelten Benutzergruppe der Jäger abheben und eine Beurteilung des Einzelfalls gebieten.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Bedarfsgruppe der Jäger geschaffene Konkretisierung des Bedürfnisprinzips in § 13 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) begründet kein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb bzw. die Nutzung eines Schalldämpfers zur Jagdausübung.(Rn.24) 2. Angesichts des systematischen Vorrangs der mit § 13 WaffG (juris: WaffG 2002) getroffenen Spezialregelung setzt die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für Schalldämpfer nach der allgemeinen Bedürfnisregelung in § 8 WaffG (juris: WaffG 2002) das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die den Antragsteller von der speziell geregelten Benutzergruppe der Jäger abheben und eine Beurteilung des Einzelfalls gebieten.(Rn.38) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für einen Schalldämpfer zu Jagdzwecken (II.). I. Die vom Senat zugelassene und damit statthafte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat zwar die sich aus § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ergebende, im konkreten Fall am Montag, dem 29. August 2016 abgelaufene Monatsfrist zur Begründung der Berufung versäumt, denn innerhalb dieser Frist ist beim insoweit maßgeblichen Oberverwaltungsgericht weder zum Aktenzeichen des Zulassungsverfahrens (OVG 11 N 7.15) noch zum Aktenzeichen des Berufungsverfahrens ein Begründungsschriftsatz eingegangen. Dem Kläger ist jedoch gem. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn er hat am 9. September 2016 – und damit innerhalb der bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Frist von einem Monat nach Erhalt der vom 31. August 2016 datierenden gerichtlichen Mitteilung über das Fehlen einer fristgemäßen Berufungsbegründung – einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO). Dass die Nachholung sich darauf beschränkte, eine nicht unterschriebene Kopie eines Schriftsatzes vom 9. August 2016 zu übersenden, in der auf den bereits zur Begründung des Zulassungsbegehrens vorgelegten und als Anlage nochmals übersandten Schriftsatz vom 15. Januar 2015 Bezug genommen wurde, steht dem nicht entgegen. Denn die ausdrückliche Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung in einem fristgebunden nach Zulassung der Berufung eingereichten Begründungsschriftsatz genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiter angefochten wird (z.B. BVerwG, Urteil v. 7. Januar 2008 – 1 C 27.06 -, NJW 2008, 1014, 1015). Diesen Anforderungen genügt der in Bezug genommene Schriftsatz. Dass die übersandte Kopie des Schriftsatzes vom 9. August 2016 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unterschrieben war, ist angesichts der Übersendung als ausdrücklich in Bezug genommene Anlage zu dem unterzeichneten Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls unschädlich. Der Kläger hat mit seinem fristgemäß gestellten Wiedereinsetzungsantrag auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung unverschuldet war. Denn die in der Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei seines Prozessbevollmächtigten beschäftigte Mitarbeiterin hat unter dem 9. September 2016 an Eides statt versichert, dass sie den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers diktierten Schriftsatz nach dessen Weisung am 9. August 2016 geschrieben, nach persönlichem Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten eine Kopie des früheren Schriftsatzes vom 15. Januar 2015 gefertigt, diese dem Schriftsatz vom 9. August 2016 als Anlage beigefügt und den Schriftsatz am selben Tag nach Dienstschluss – gegen 17.15 Uhr – mit ausreichend frankiertem Briefumschlag in den Briefkasten eingeworfen habe. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers zur Jagdausübung. Gem. Ziff. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG stehen Schalldämpfer – soweit nichts anderes bestimmt ist - denjenigen Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Da die für die Jagd verwendeten Lang- und Kurzwaffen zu den nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2 (Waffenliste) zum Waffengesetz erlaubnispflichtigen Waffen gehören, bedarf auch der Umgang mit einem für eine Jagdwaffe bestimmten Schalldämpfer der Erlaubnis gem. § 2 Abs. 2 WaffG. Eine solche waffenrechtliche Erlaubnis setzt - neben weiteren, hier unstreitig erfüllten Voraussetzungen - gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG voraus, dass der Antragsteller „ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG)“. Die damit in Bezug genommene, mit „Bedürfnis, allgemeine Grundsätze“ überschriebene Regelung des § 8 WaffG stellt die vom Gesetzgeber selbst so bezeichnete „Grundnorm“ für die Herausstellung und Konkretisierung des Bedürfnisprinzips als dem zentralen Element des deutschen Waffenrechts und Auffangnorm für nicht von den speziellen Konkretisierungen des Bedürfnisses in den §§ 13 ff. WaffG erfassten Fälle dar (vgl. BT-Drucks 14/7758, insbes. S. 57). Die spezielle und vorrangig zu berücksichtigende Regelung des waffenrechtlichen Bedürfnisses für die in § 8 Nr. 1 WaffG explizit erwähnten Gruppe der Jäger findet sich in § 13 WaffG. 1. Diese speziell für die Bedarfsgruppe der Jäger geschaffene Konkretisierung des Bedürfnisprinzips in § 13 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach Auffassung des Senats nicht, ein waffenrechtliches Bedürfnis des Klägers für den Erwerb bzw. die Nutzung eines Schalldämpfers zur Jagdausübung anzuerkennen. Gem. § 13 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und wenn die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist. Gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfolgt bei Jägern, die – wie der Kläger – Inhaber eines Jahresjagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind, keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG „für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen“, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen. Zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 bedarf der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG keiner Erlaubnis; lediglich deren Besitz erfordert die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Ausgehend von der Regelung in Ziff. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, wonach Schalldämpfer – soweit nichts anderes bestimmt ist - denjenigen Schusswaffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind, könnte die gesetzliche Anerkennung des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Jägern gem. § 13 Abs. 1 WaffG zwar die Anerkennung eines entsprechenden Bedürfnisses für Schalldämpfer umfassen, die für eine danach privilegierte Jagdwaffe bestimmt und jagdrechtlich nicht verboten sind. Dem Wortlaut nach enthalten weder die Bedürfnisregelung in § 13 Abs. 1 WaffG noch die daran anknüpfende, die Inhaber eines Jahresjagdscheins mit der Freistellung von der Bedürfnisprüfung für die zur jagdlichen Grundausstattung gezählten Lang- und zwei Kurzwaffen weiter begünstigende Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG abweichende Bestimmungen für Schalldämpfer. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. VG Schleswig, Urteil vom 17. Juni 2008 - 7 A 137/06 -, zit. nach juris Rn 18 ff.) die Auffassung vertreten wird, dass in einer waffenrechtlichen Vorschrift, in der – wie in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG - explizit nur von Schusswaffen und Munition die Rede sei, nicht eine gleiche, sondern eine unterschiedliche Behandlung von Schusswaffen und Schalldämpfern geregelt werde, weil unter dem Begriff der Schusswaffe nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst verstanden würden und ein Schalldämpfer auch kein wesentlicher Bestandteil der Schusswaffe sei, überzeugt dies nicht. Denn dieser Unterscheidung trägt die mit Ziff. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG erfolgte – andernfalls entbehrliche - Gleichstellung gerade auch der Schalldämpfer mit den Schusswaffen Rechnung. Dass eine Rechtsvorschrift, die für eine Schusswaffe gilt, für den für sie bestimmten Schalldämpfer nicht geltend soll, kann allein hieraus nicht abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf die ausdrückliche Erwähnung von Schalldämpfern in § 34 Abs. 5 WaffG (VG Schleswig, a.a.O. Rn 19) ist insoweit unergiebig. Denn dort verwendet der Gesetzgeber nicht den Begriff „Schusswaffe“, sondern stellt auf „erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2“ der der Begriffsbestimmung dienenden Anlage zu § 1 Abs. 4 WaffG ab, sieht einzelne Ausnahmen davon vor und führt neben den explizit bezeichneten wesentlichen Teilen und Schalldämpfern - wiederum durchaus selektiv - tragbare Gegenstände (nur) nach Ziff. 1.2.1 des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 auf. Angesichts dieser durchaus differenzierten Bezugnahme auf einzelne, konkret bezeichnete Teile der Begriffsbestimmungen enthaltenden Anlage 1 dient die ausdrückliche Auflistung der wesentlichen Teile und Schalldämpfer in diesem Zusammenhang ersichtlich der Vermeidung von Unklarheiten und lässt keine Rückschlüsse auf die Bedeutung der mit Ziff. 1.3 erfolgten Gleichstellung für andere Regelungskontexte zu. Nach Auffassung des Senats gebieten allerdings Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der maßgeblichen waffenrechtlichen Regelungen eine einschränkende, der Anwendung auf Schalldämpfer entgegenstehende Auslegung des sog. Jägerprivilegs aus § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 WaffG. Der historische Gesetzgeber hat es wegen der anspruchsvollen und schwierigen Ausbildung der – ausdrücklich als Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz definierten - Jäger zwar als vertretbar angesehen, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch die Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Dabei ist er aber auch davon ausgegangen, dass der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf „die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen)“ beschränkt (so zu § 13 Abs. 1, vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 61 f.), und der dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein durch § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG ermöglichte Erwerb von Langwaffen sowie zweier Kurzwaffen ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG die jagdliche „Grundausstattung“ (zu § 13 Abs. 2 WaffG vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 62) abdeckt. Angesichts des sich daraus ergebenden Sinn und Zwecks und des historischen Hintergrunds der Regelung erscheint es fernliegend, dass der Gesetzgeber mit den das waffenrechtliche Bedürfnis für die Benutzergruppe der Jäger ausformenden Regelungen auch bereits ein jagdliches Bedürfnis für die Benutzung von Schalldämpfern für die Jagdausübung generell anerkennen wollte. Denn Schalldämpfer, deren Einsatz regelmäßig mit Heimtücke in Verbindung gebracht und denen deshalb eine erhöhte deliktische Relevanz zugeschrieben wird (i.d.S. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 Rn 23, ähnlich auch aktuell noch VG Münster, Urteil v. 2. Januar 2017 – 8 K 1480/16 -, juris Rn 24), waren nach dem bis zum Erlass des Waffengesetzes 1972 noch geltenden § 25 Abs. 1 Nr. 2 Reichswaffengesetz (RWG) sogar verboten. Der Gesetzgeber des § 3 WaffG 1972 hat die Ablösung dieses Verbots durch die - nunmehr in Ziff. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG geregelte - Gleichstellung der Schalldämpfer mit Schusswaffen als erforderlich angesehen, „um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG berücksichtigt worden waren“ (BT-Drucks. VI 2678 S. 25). Diesem Zweck wurde jedenfalls in der Umsetzung dadurch genügt, dass die Gleichstellung der Schalldämpfer mit Schusswaffen die wegen des bis dahin geltenden Verbots selbst für eine ausnahmsweise Nutzung erforderliche Erteilung einer Ausnahme durch das Bundeskriminalamt (§ 37 Abs. 3 WaffG 1972 bzw. aktuell § 40 Abs. 4 WaffG) entbehrlich machte und die Möglichkeit einer – Sicherheitsinteressen angemessen berücksichtigenden - Bedürfnisprüfung im Einzelfall eröffnete. Ziff. 32.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG 1976 VwV bestätigt diese begrenzte Bedeutung der Gleichstellung, denn damit wurde ausdrücklich klargestellt, dass ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpferwaffen oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer „nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht“ komme und „Schalldämpferwaffen im allgemeinen weder zur Jagd noch zur Ausübung des Schießsports benötigt“ würden. Dass sich daran durch die Neufassung des Waffengesetzes 2002 etwas ändern sollte, ist nicht feststellbar. Der Gesetzesbegründung zu § 13 WaffG ist nichts dafür zu entnehmen, dass die für die Ausgestaltung des waffenrechtlichen Bedürfnisses in Abs. 1 und 2 maßgebliche, im Ergebnis einer Abwägung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit getroffene gesetzgeberische Gefährdungsabschätzung, wonach es – auch deshalb - vertretbar erscheine, den Erwerb, Besitz und Umgang von Jägern mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Anforderungen zu unterwerfen, weil deren Bedarf sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen beschränke, in bewusster Abkehr von der sich aus Ziff. 32.6 Satz 2 WaffVwV 1976 ergebenden bisherigen Praxis und in Ansehung etwaiger Gefahren durch die erstmalige Anerkennung eines generellen jagdrechtlichen Bedürfnissen für die Benutzung von Schalldämpfern getroffen worden ist und dass der Gesetzgeber gerade auch deren Verwendung für die Jagd über den Einzelfall hinaus als vertretbar bewertet haben könnte. Eine diesbezügliche Erklärung des Gesetzgebers wäre in einem solchen Fall aber zu erwarten gewesen, zumal eine auf die Gleichstellung von Schalldämpfern mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestützte Einbeziehung der Schalldämpfer in das Jägerprivileg der § 13 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für Schalldämpfer an „weniger gefährlichen“ Langwaffen, sondern – angesichts der ausdrücklichen Anerkennung der Erforderlichkeit von bis zu zwei Kurzwaffen für Inhaber von Jahresjagdscheinen in § 13 Abs. 2 WaffG – in einer Vielzahl von Fällen ohne weiteres auch für Schalldämpfer an Kurzwaffen gelten müsste. Eine derart veränderte gesetzgeberische Einschätzung der von Schalldämpfern ausgehenden Gefahren war und ist nicht so offensichtlich und selbstverständlich, dass sie keiner Erwähnung oder gar Begründung bedurft hätte. Dies zeigt sich auch daran, dass das Land Bayern angesichts der in den letzten Jahren zunehmenden Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse für Schalldämpfer zur Jagd die Einholung einer sodann unter dem 25. Oktober 2013 erteilten Auskunft des Bundeskriminalamts zu kriminalistischen Erfahrungen mit und zur deliktischen Relevanz von Schalldämpfern für erforderlich hielt. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die Verwendung von Schalldämpfern 2002 auch rein tatsächlich nicht als für die Jagdausübung generell erforderlich ansehen konnte. Ihre Verwendung für die Jagd war und ist zwar nicht gem. § 19 Abs. 1 BJagdG verboten, weshalb ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis nicht schon gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ausgeschlossen ist. Eine Anzahl von Bundesländern hatte und hat aber von der gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausdrücklich zugelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die im Bundesjagdgesetz geregelten Verbote landesrechtlich um ein Verbot der Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern zu ergänzen (vgl. Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayerisches Jagdgesetz, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Bremisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz, § 18 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Jagdgesetz, § 23 Abs. 2 Nr. 1 Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt, § 29 Abs. 2 Nr. 4 Thüringer Jagdgesetz). Auch die Jagdverbände als Interessenvertreter der Jägerschaft waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Waffenrechts im Jahr 2002 noch der Auffassung, dass die Benutzung von Schalldämpfern bei der Jagdausübung „aus grundsätzlichen Erwägungen entsprechend Ziff. 32.6 WaffVwV“ 1976 abzulehnen sei (vgl. die zitierten Stellungnahmen im Urteil des HessVGH v. 9. Dezember 2003 – 11 UE 2912/00 -, juris Rn 16). Seit einigen Jahren – etwa seit 2013 – hat zwar ein Umdenken der Jagdverbände begonnen (vgl. die Darstellung bei Neitzel, Jagd mit Schalldämpfer, 2. Aufl. 2016, S. 263 ff.). Davon, dass Schalldämpfer für Jagdwaffen zu einer waffenrechtlich anzuerkennenden Grundausstattung für Jäger gehören oder jedenfalls in gleicher Weise wie die in § 13 Abs. 1 WaffG bezeichneten Schusswaffen generell zur Jagdausübung erforderlich sind, kann indes schon wegen der fortbestehenden landesrechtlichen Nutzungsverbote bis heute nicht ausgegangen werden. Einer Einbeziehung von Schalldämpfern in das sich mit § 13 Abs. 1 WaffG generell anerkannte waffenrechtliche Bedürfnis von Jägern stand und steht auch entgegen, dass der Gesetzgeber die in den §§ 13-20, 26 und 28 WaffG enthaltenen Konkretisierungen des grundlegend in § 8 WaffG geregelten Bedürfnisses hinsichtlich der Jäger, Sportschützen u.a. in jeweils eigenen Vorschriften gerade deshalb vorgenommen hat, weil der Zugang dieser hauptsächlichen Bedarfsgruppen zu Waffen „wegen der großen Anzahl an Anträgen auf den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Interesse eines bundeseinheitlichen Vollzugs“ in speziellen Vorschriften detaillierter geregelt werden sollte (BT-Drucks. 14/7758 S. 57). Angesichts des Verbots der Jagd mit Schalldämpfern in einer Anzahl von Bundesländern, das der Anerkennung eines generellen jagdlichen Bedürfnisses für ihre Nutzung bei der Jagd in diesen Bundesländern entgegensteht, wäre eine bundeseinheitliche Anerkennung eines Bedürfnisses nach Nutzung eines Schalldämpfers zur Jagd für die gesamte Gruppe der Jäger aber von vornherein ausgeschlossen gewesen. Hinzu kommt, dass eine Privilegierung von Schalldämpfern, die sich aus der in Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG geregelten Gleichstellung mit und daraus resultierenden Einbeziehung in die Privilegierung für diejenigen Schusswaffen ergäbe, für die sie bestimmt sind, nicht isoliert nur Jägern zugutekommen könnte, sondern gegebenenfalls auch für Sportschützen oder Waffensammler entsprechend gelten müsste und damit eine zusätzliche Ausweitung der Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zur Nutzung eines Schalldämpfers zur Folge haben würde. Fehlt es nach allem an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber des Waffengesetzes 2002 die sich aus § 13 Abs. 1 WaffG ergebende allgemeine Anerkennung eines spezifisch jagdrechtlichen Bedürfnisses für den Besitz und Erwerb von zur Jagd benötigten Schusswaffen und damit ggf. zugleich auch den sich aus § 13 Abs. 2 WaffG ergebenden Verzicht auf die Prüfung des Vorliegens der dortigen Voraussetzungen für die „Grundausstattung“ von Inhabern eines Jahresjagdscheins auch auf Schalldämpfer beziehen wollte, die für eine danach zur Jagd benötigte Waffe bestimmt sind, ist dies von den Gerichten zu beachten und muss zu einer entsprechend eingeschränkten Anwendung der Norm führen. Denn das Bedürfnisprinzip ist ein zentrales Element des deutschen Waffenrechts und seine Konkretisierung für eine der Hauptnutzergruppen von Waffen in § 13 Abs. 1 WaffG ist Ergebnis einer gesetzgeberischen Abwägung der waffenrechtlichen Bedürfnisse der Jäger einerseits und der Belange der öffentlichen Sicherheit andererseits. Angesichts dessen muss auch eine nicht auf Einzelfälle beschränkte, sondern auf geänderte Bedürfnisse der gesamten Benutzergruppe und/oder neuere Erkenntnisse zur (geringeren) Gefährlichkeit von Waffen oder diesen gleichgestellten Gegenständen in den Händen dieser Nutzergruppe reagierende Erweiterung des „Katalogs“ des zur Jagdausübung regelmäßig Erforderlichen um bis dahin nicht zur Jagd verwendete bzw. in einigen Bundesländern sogar verbotene Teile - wie insbesondere die in der bisherigen Abwägung nicht berücksichtigten Schalldämpfer an Jagdwaffen – sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Voraussetzungen (wie z.B. eine Beschränkung auf Schalldämpfer an Jagdlangwaffen) dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. 2. Der Kläger hat hier auch kein – nach allem allein in Betracht kommendes – Bedürfnis an einem Schalldämpfer zu Jagdzwecken gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG nachgewiesen. Denn die von ihm zur Begründung seines Bedürfnisses nur angeführten Interessen stellen keine besonderen, ihn von der in § 13 WaffG speziell geregelten Benutzergruppe der Jäger abhebenden und einer individuellen Beurteilung im Rahmen des § 8 WaffG zugänglichen Umstände dar, sondern könnten in gleicher Weise auch von jedem anderen Jäger geltend gemacht werden. Gemäß § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, „vor allem als Jäger, Sportschütze, …“ u.a. und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Bei der danach erforderlichen Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss v. 26. März 2008 – 6 B 11/08 -, juris Rn 12 m.w.N.) der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gelangen zu lassen. Die nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 WaffG zur Begründung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses geeigneten Interessen „als Jäger“ hat der Gesetzgeber mit § 13 WaffG allerdings grundsätzlich bereits selbst konkretisiert. Dies ist nach Auffassung des Senats auch bei der Anwendung des § 8 WaffG zu beachten. § 8 WaffG bleibt zwar „als Auffangnorm für alle anderen Fälle, die nicht von den vorgenannten speziellen Regelungen erfasst werden, maßgebend“ (BT-Drucks. 14/7758 S. 57). Angesichts des systematischen Vorrangs der Spezialregelung ist im Fall eines der speziell geregelten Gruppe angehörenden Antragstellers für eine Anwendung der Auffangnorm aber nur insoweit Raum, als sein Fall Besonderheiten aufweist, die eine von der gesetzlichen, mit Blick auf die gesamte Gruppe getroffenen Spezialregelung abweichende Beurteilung seines waffenrechtlichen Bedürfnisses rechtfertigt. Die Gesetzesbegründung führt insoweit beispielhaft etwa den Fall eines - von § 13 WaffG nicht erfassten - Jägers auf, der im deutsch-österreichischen Grenzgebiet wohnt und nur mit einer österreichischen Jagdberechtigung regelmäßig in Österreich die Jagd ausübt (BT-Drucks. 14/7758 S. 57). Würde man dies anders sehen und Umstände, die jedes Mitglied der betroffenen Gruppe in gleicher Weise geltend machen könnte, im Rahmen der Auffangregel als bedürfnisbegründend anerkennen, würde damit die vom Gesetzgeber mit der speziellen Regelung vorgenommene Konkretisierung des für diese Personengruppe typischerweise anzuerkennenden Bedürfnisses auf dem Weg über die nur als Auffangnorm „für alle anderen Fälle“ gedachte Grundnorm § 8 WaffG ausgehebelt werden, wie insbesondere der vorliegende Fall zeigt: Wenn das vom Gesetzgeber speziell geregelte und im geregelten Umfang generell anerkannte waffenrechtliche Bedürfnis von Jägern gem. § 13 Abs. 1 WaffG – wie vorstehend ausgeführt – (nur) Schusswaffen und Munition und nicht auch die Benutzung von den Schalldämpfern umfasst, stünde die Anerkennung eines sachlich für alle Mitglieder der geregelten Personengruppe der Jäger in gleicher Weise zu begründenden Bedürfnisses an der Nutzung eines Schalldämpfers zur Jagd gem. § 8 WaffG im Widerspruch zum systematischen Verhältnis der Regelungen des waffenrechtlichen Bedürfnisses in § 8 und § 13 WaffG. Die erklärte Absicht des Gesetzgebers, die Bedürfnisse der Jäger, Sportschützen und anderen hauptsächlichen Bedarfsgruppen wegen der großen Zahl an Anträgen auf Erwerb und Besitz von Waffen in den speziell für diese Gruppen geschaffenen Regelungen der §§ 13 ff. WaffG bundeseinheitlich zu konkretisieren (BT-Drucks. 14/7758 S. 57), würde durch eine dort nicht vorgesehene, stattdessen auf § 8 WaffG gestützte grundsätzliche Anerkennung der Nutzung eines Schalldämpfers zur Jagd missachtet, obwohl die uneinheitlichen Regelungen in den Landesjagdgesetzen, die bis heute durchaus kontrovers beurteilten Auswirkungen einer regelmäßigen Zulassung von Schalldämpfern für die Jagd auf die Belange von Recht und Ordnung (kritisch etwa die vom VG Minden im Urteil vom 2. Januar 2017 – 8 K 1480/16 -, Rn 62 ff., zitierte Stellungnahme des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen v. 17. Dezember 2015) und die unterschiedliche Zulassungspraxis der Behörden verschiedener Bundesländer belegen, dass die Bedeutung der durch den Gesetzgeber des Waffengesetzes insoweit mit § 13 WaffG getroffenen bundeseinheitlichen Regelung keineswegs sachlich überholt und obsolet geworden ist. Dass ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern auf Grundlage des § 8 WaffG nur „in Ausnahmefällen“ anerkannt werden soll, bestätigt im Übrigen auch die entsprechende Beschränkung in Ziff. 8.1.6 WaffVwV (v. 5. März 2012). Die regelmäßige Anerkennung eines entsprechenden Bedürfnisses der Mitglieder einer oder gar mehrerer Nutzergruppen wäre damit nicht vereinbar. Auch die vom Kläger im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Erlasse verschiedener Bundesländer, mit denen diese ihre Waffenbehörden angewiesen haben, ein besonderes Bedürfnis gem. § 8 WaffG für die Benutzung von Schalldämpfern bei der Jagd mit Langwaffen regelmäßig anzuerkennen, gibt dem Senat keinen hinreichenden Anlass zu einer anderen Auslegung. Denn die zur Gerichtsakte gelangten Erlasse aus Bayern, Brandenburg und Baden-Württemberg gehen davon aus, dass das Interesse des Jägers am Gesundheitsschutz (unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs und unabhängig davon, ob es sich um einen Berufsjäger oder einen anderen Jäger handelt) gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmäßig anzuerkennen sei, weil insbesondere das Bundeskriminalamt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen habe (vgl. den entsprechenden Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr v. 4. August 2015, S. 2, ebenso Erlass des Brandenburgischen Ministeriums des Innern und für Kommunales v. 3. Dezember 2015, S. 1 f., sowie der – nur hinsichtlich der Voraussetzungen für den Nachweis der Erforderlichkeit und Geeignetheit des Schalldämpfers detailliertere Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 8. Februar 2016, S. 2). Mit der nach hiesiger Auffassung vorrangigen Frage, ob § 8 WaffG überhaupt eine geeignete Rechtsgrundlage für die „regelmäßige“ Anerkennung eines von § 13 Abs. 1 WaffG nicht umfassten, weitergehenden waffenrechtlichen Bedürfnisses der gesamten, dort speziell geregelten Nutzergruppe der Jäger darstellen kann, befasst sich keiner der zur Akte gelangten Erlasse. Davon ausgehend vermögen die vom Kläger angeführten Umstände auch kein waffenrechtliches Bedürfnis gem. § 8 WaffG für den von ihm begehrten Einsatz eines Schalldämpfers zur Jagd zu begründen. Denn weder das angeführte Interesse am Schutz seines Gehörs vor den Auswirkungen eines die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschreitenden Geschossknalls noch sein Interesse an den mit der Verwendung eines Schalldämpfers gegenüber anderen Arten des Gehörschutzes (mittels Gehörschutzkapseln oder eines im Ohr getragenen Gehörschutzes) verbundenen technischen Vorteilen für die Ausübung der Jagd – wie der Vermeidung des bei Verwendung eines Gehörschutzes im Fall der Nachsuche in Gebüsch oder Unterholz bestehenden Verlustrisikos, der Vermeidung eines Mündungsblitzes, der Milderung des Rückstoßes und des damit verbundenen Risikos eines Verreißens im Moment der Schussabgabe oder des Schutzes des Gehörs der zur Nachsuche erforderlichen Jagdhunde – stellen Belange oder Bedürfnisse dar, die sich von denjenigen anderer Jäger unterscheiden. Dieselben Belange könnten in gleicher Weise auch von jedem anderen Jäger geltend gemacht werden. Besondere Umstände – wie etwa eine besondere gesundheitliche Disposition, Besonderheiten der Lage seines Jagdreviers oder des dortigen, besondere jagdliche Anforderungen begründenden Wildbestandes –, die rechtfertigen könnten, warum gerade in seinem konkreten Einzelfall ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennendes Bedürfnis an der Benutzung eines Schalldämpfers zur Jagd bestehen sollte, trägt er nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Kläger als Kriminalbeamter auch beruflich auf sein Gehör angewiesen ist, genügt insoweit nicht. Denn ein intaktes Hörvermögen ist auch für andere Berufsgruppen und letztlich für jeden Menschen von erheblicher Bedeutung, und das Interesse an seiner Erhaltung begründet keine ihn von anderen Jägern abhebende Besonderheit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, ob das gem. § 13 Abs. 1 WaffG anzuerkennende waffenrechtliche Bedürfnis der Jäger auch für die gem. Ziff. 1.3 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG den davon umfassten Schusswaffen gleichgestellten Schalldämpfer gilt, und ob – sofern dies zu verneinen ist – Umstände, die nicht nur für einen konkreten, gegenüber einer geregelten Gruppe Besonderheiten aufweisenden Einzelfall, sondern für die ganze, vom Gesetzgeber speziell geregelte Nutzergruppe zutreffen würden, ein gem. § 8 WaffG anzuerkennendes waffenrechtliches Bedürfnis begründen können, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt und – wie die zahlreichen, im Ergebnis teilweise stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidungen über entsprechende Begehren von Jägern belegen (z.B. VG Minden, Urteil v. 2. Januar 2017 – 8 K 1480/16 -; demgegenüber ablehnend z.B. VG Münster, Urteil v. 27. März 2017 – 1 K 1271/15 -, beide zit. nach juris) – über den konkreten Fall hinaus für eine Vielzahl weiterer Fälle von entscheidungserheblicher Bedeutung. Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers zum Zweck der Jagdausübung. Er verfügt über einen vom Beklagten ausgestellten, zuletzt bis zum 31. März 2019 verlängerten Drei-Jahres-Jagdschein (Nr. 750/04) und ist Mitpächter eines Jagdreviers, in dem er in seiner Freizeit regelmäßig der Jagd nachgeht. Am 14. März 2013 stellte er einen Antrag auf Erwerb und Verwendung eines Schalldämpfers zum Zweck der Jagdausübung, zu dessen Begründung er auf die gesundheitlichen Risiken im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Mündungsknalls für das Hörvermögen verwies. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. März 2013 ab. Das für den Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers ebenso wie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis sei nicht nachgewiesen. Es sei anerkannt, dass auch für Jäger grundsätzlich kein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern anzuerkennen sei, weil dies zur waidgerechten Jagdausübung nicht notwendig sei. Besondere Umstände, die ein Bedürfnis im konkreten Einzelfall begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2013 zurück. Mit seiner am 8. Juli 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ausgeführt, dass er als Inhaber eines Jagdscheins das sog. Jägerprivileg gem. § 13 WaffG genieße, wonach das Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Inhabern einer Jagderlaubnis unterstellt werde und dies die Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG auch für den Schusswaffen gleichgestellte Schalldämpfer entbehrlich mache. Aber auch wenn von der Erforderlichkeit einer Bedürfnisprüfung ausgegangen würde, sei die Ablehnung falsch. Denn die gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen bei Ausübung der Jagd seien grundsätzlich zu reduzieren und gegenüber anderen, nur die Schallwahrnehmung des Jägers mindernden Mitteln (wie Kopfhörer) besitze die Verwendung eines Schalldämpfers zudem weitere, ein zwingendes Bedürfnis begründende Funktionen. Der vom Beklagten angeführte elektronische Gehörschutz sei keine Alternative zur Verwendung eines Schalldämpfers. Schließlich bestehe auch ein besonderes individuelles Interesse des Klägers an der Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagd. Denn da er als Kriminalbeamter tätig sei und sein Gehör regelmäßig überprüft werde, sei die Erhaltung eines gesunden Gehörs wesentlich für seine Berufsausübung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. November 2014 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb des Schalldämpfers sei nicht nach § 13 WaffG entbehrlich, denn die Privilegierungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG erfassten keine Schalldämpfer. Der Kläger habe auch kein waffenrechtliches Bedürfnis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG i.V.m. § 8 und § 13 Abs. 1 WaffG nachgewiesen. Da die Eigenschaft als Jäger allein nicht ausreiche, die Erforderlichkeit zu begründen, komme ein Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, z.B. wenn der Erfolg der Jagd ohne eine schallgedämpfte Waffe unzumutbar beeinträchtigt oder dem Betroffenen die Ausübung der Jagd als solche nicht mehr möglich sein würde. Dies sei hier nicht der Fall. Auf den Antrag des Klägers hin hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2016, dem Kläger zugestellt am 27. Juli 2016, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 31. August 2016, dass innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen sei, hat der Kläger mit seinem am 9. September 2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dem Schriftsatz lag die Kopie eines Schriftsatzes vom 9. August 2016 an, in dem auf eine beigefügte Kopie des die Zulassung der Berufung begründenden Schriftsatzes vom 15. Januar 2015 Bezug genommen wurde, aus dem sich (auch) die Berufungsbegründung ergebe. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner langjährigen Kanzleiangestellten ausgeführt, dass der Schriftsatz vom 9. August am selben Tage nach einem Tonbanddiktat geschrieben und ihm eine Kopie des früheren Schriftsatzes vom 15. Januar 2015 beigefügt worden sei. Der Schriftsatz sei von der Mitarbeiterin am selben Tag nach Dienstschluss gegen 17.15 Uhr mit ausreichend frankiertem Briefumschlag in den Postbriefkasten in der „L... Straße“ eingeworfen worden. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass das Verwaltungsgericht die Anwendung des sog. Jägerprivilegs auf Schalldämpfer zu Unrecht verneint habe. Die gesetzgeberische Intention, dem Jäger auf Grund seiner Ausbildung den Erwerb von Waffen ohne gesonderten Bedürfnisnachweis zu erleichtern, stehe der Geltung des Privilegs auch für Schalldämpfer nicht entgegen. Auch aus dem Bedürfnis restriktiver Handhabung von Waffenzulassungen sei nichts Gegenteiliges erkennbar. Der Gesetzgeber habe nicht nur die „notwendige Grundausstattung“ privilegieren wollen. Das Jägerprivileg solle vielmehr die Jagd erleichtern. Zu diesen Verbesserungen der Jagdmöglichkeit gehöre auch die Verwendung von Schalldämpfern. Aber auch das sonstige, unabhängig von einer Zulassung aufgrund des Jägerprivilegs bestehende Bedürfnis der Verwendung von Schalldämpfern bei der Jagd habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft verneint. Die Behauptung, dass andere alternative erlaubnisfreie Mittel zum Gehörschutz ausreichend zur Verfügung stünden, sei ausweislich der erstinstanzlich bereits angeführten Ausführungen des Dr. N... falsch. Die Verwendung anderen elektronischen Gehörschutzes sei keine Alternative zum Schalldämpfer; die technischen Vorteile der Verwendung eines Schalldämpfers begründeten ein generelles Bedürfnis für Jäger bei Ausübung der Jagd. Auf eine Unzumutbarkeit der Jagd ohne Schalldämpfer könne es nicht ankommen. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger ergänzend insbesondere auf einen Bericht des Bundeskriminalamts (BKA) vom 25. Oktober 2013 zur Deliktrelevanz von Schalldämpfern und auf Erlasse der Landesregierungen von Bayern (zur Erteilung von Ausnahmen vom jagdrechtlichen Verbot und Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gem. § 8 WaffG für Schalldämpfer für Jagdlangwaffen), Brandenburg und Baden-Württemberg (jeweils zur Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses gem. § 8 WaffG für Schalldämpfer für Jagdlangwaffen) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine waffenrechtliche Erwerbserlaubnis für einen Schalldämpfer zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus, dass das sogenannte Jägerprivileg den Kläger nicht vom Nachweis eines individuellen Bedürfnisses für den Erwerb eines Schalldämpfers entbinde, da der Gesetzgeber nur die „notwendige Grundausstattung“ des Jägers habe privilegieren wollen. Aus der Nichtanwendbarkeit des Jägerprivilegs folge, dass anhand der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden sei, ob ein Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1 WaffG bestehe. Dies setze zum einen das Bestehen eines gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung „besonders“ anzuerkennenden Interesses und zum anderen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck voraus. An beidem fehle es hier. Dass der erst im Verlauf des Zulassungsverfahrens bekannt gewordene Bericht des BKA vom 25. Oktober 2013 die angesichts der bisher nur geringen Deliktrelevanz möglicherweise ungerechtfertigte Stigmatisierung von Schalldämpfern relativiere, ändere nichts an der Notwendigkeit des Nachweises eines individuellen Bedürfnisses durch den Kläger. Auch innerbehördliche Handhabungen verschiedener Konstellationen in anderen Bundesländern könnten keine unmittelbare Wirkung auf die Berliner Rechtslage habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.