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Urteil

1 K 1670/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:0909.1K1670.13.00
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Leitsätze

Für die Verwendung eines Schalldämpfers für die Jagd auf Wildkaninchen in einem innerstädtischen Park besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Verwendung eines Schalldämpfers für die Jagd auf Wildkaninchen in einem innerstädtischen Park besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Jäger und verfügt über einen vom Landrat des Kreises T. ausgestellten Jagdschein. Er ist ferner Inhaber einer Waffenbesitzkarte vom 27.11.2012, ausgestellt vom Kreis T. . Unter laufender Nummer 1 ließ der Kläger eine Repetierbüchse, Kaliber .22lfB in die Waffenbesitzkarte eintragen. Mit Bescheid vom 22.5.2012 erteilte der Landrat des Kreises T. dem Kläger auf Antrag des Kreislehrgartens eine Genehmigung nach dem Landesjagdgesetz zum Gebrauch von Schusswaffen zur Bekämpfung der Wildkaninchenplage auf dem Gelände des Kreislehrgartens in T. , befristet bis zum 31.5.2015. Als Auflage bestimmte der Kreis u. a., dass eine Bejagung unter strenger Beachtung der Sorgfaltspflichten nur in den Morgen- und Abendstunden und nur mit Patronen Kaliber .22lfB mit schwachem Knall (sog. Unterschall- oder Subsonic-Munition) durchgeführt werden darf. Bei dem Kreislehrgarten handelt es sich um einen Demonstrations- und Lehrgarten, der tagsüber und auch nachts frei zugänglich ist. Am 2.1.2013 stellte der Kläger bei der Kreispolizeibehörde T. einen Antrag auf Genehmigung des Erwerbs eines Schalldämpfers für seine Büchse. Zur Begründung führte er an, ein Bedürfnis nach dem Waffengesetz sei gegeben, er wolle seinen Jagdauftrag möglichst diskret durchführen. Zum Schutz der Anwohner des angrenzenden dicht bebauten Wohngebietes sei es ratsam, so geräuschlos wie möglich vorzugehen, da die Bejagung in den frühen Morgen- und Abendstunden stattzufinden habe. Auch wolle er eventuelle Fragen, insbesondere von Kindern, vermeiden. Mit Bescheid vom 21.3.2013 lehnte die Kreispolizeibehörde den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Bedürfnis für den Erwerb des Schalldämpfers seitens des Klägers sei nicht nachgewiesen. Schallabsorber stellten aus kriminaltaktischer Sicht eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, so dass der Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers nur in Ausnahmefällen genehmigt werden könne. Der Kläger habe kein Bedürfnis für die Genehmigung in einem Ausnahmefall nachgewiesen. Bei Abschuss der genehmigten Unterschallmunition werde auch ohne Verwendung eines Schalldämpfers nur ein sehr geringer Mündungs- und überhaupt kein Geschossknall erzeugt, so dass eine Lärmbelästigung der Anwohner nicht zu befürchten sei. Der Schussknall sei auch ein wichtiger Sicherheitsaspekt für sich in der Nähe befindende Personen, welcher bei Benutzung eines Schalldämpfers verloren gehe. Der Kreislehrgarten sei zwar eingefriedet, aber auch Tag und Nacht für jedermann zugänglich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dort Besucher auch unbemerkt aufhielten. Fragen von Anwohnern könne der Kläger mit entsprechenden Gesprächen und Aufklärungsarbeit, mit welcher er um Verständnis für den Abschuss der Kaninchen werben solle, begegnen, sofern in den frühen Morgen- bzw. Abendstunden überhaupt mit Nachfragen zu rechnen sei. Der Kläger hat am 17.4.2013 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Rahmen seines Antrags und führt ferner aus, grundsätzliche Vorbehalte gegen die Verwendung eines Schalldämpfers zur Jagd gälten für ihn nicht, denn es handele sich bei der geplanten Verwendung im Kreislehrgarten nicht um eine „übliche“ Jagd, sondern um Schädlingsbekämpfung. Eine kriminelle oder deliktische Verwendung des Schalldämpfers sei nicht zu befürchten, da ihm noch nie eine Waffe abhanden gekommen sei. Der Sicherheitsaspekt sei auch bei einem Schuss mit einem Schalldämpfer gewahrt, denn das Geräusch sei immer noch so laut hörbar, dass Passanten gewarnt würden. Der Schussknall sei zwar ein Warnsignal, aber der Kreislehrgarten sei ein befriedetes Gebiet und es sei fast auszuschließen, dass er als Jäger einen Passanten nicht erkenne oder ein Spaziergänger in das Schussfeld laufen könnte. Außerdem mache die Verwendung von Unterschallmunition laut Hersteller nur Sinn, wenn diese mit einem Schalldämpfer abgeschossen würde. Durch den Schalldämpfer werde der Mündungsknall so modifiziert, dass er nicht mehr als Schuss wahrnehmbar sei; die Schussabgabe gleiche dann einer zuschlagenden Autotür oder einem Hammerschlag. Auch müssten medizinische Aspekte bei der Bedürfnisprüfung mit einbezogen werden. Durch den Impulslärm des Schusses könne sein Gehör geschädigt werden. Ein Gehörschutz durch Kapseln oder Ohrschützer sei nicht effektiv, da diese auch Umweltgeräusche wie sich nähernde Passanten ausblendeten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Jagdauftrag effektiv durchgeführt werden solle. Bei einem Schuss ohne Schalldämpfer würden die Wildkaninchen aufgeschreckt und zeigten sich nicht mehr, so dass er allmorgendlich erneut ansetzen müsse. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. vom 21.3.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb eines Schalldämpfers/ Schallabsorbers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung im Ablehnungsbescheid und ergänzt, die Verwendung eines Schalldämpfers zur Jagd sei grundsätzlich nicht erforderlich. Es drohe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die missbräuchliche Verwendung von Schalldämpfern. Der Gesetzgeber habe die Zahl der im Umlauf befindlichen Schalldämpfer bewusst sehr gering halten wollen, denn selbst dem zuverlässigsten Waffenbesitzer könne eine Waffe abhandenkommen. Der Kläger habe weiterhin ein Bedürfnis für den Erwerb des Schalldämpfers nicht nachgewiesen. Eine Dämpfwirkung trete schon hinreichend durch Verwendung der Unterschallmunition ein, auf die der Kläger nach der jagdrechtlichen Genehmigung ohnehin beschränkt sei. Diese könne mit jedem genehmigten Kleinkalibergewehr verschossen werden. Eine größere Dämpfwirkung durch Schalldämpfer sei ohnehin nur bei großkalibriger Munition zu erwarten, die der Kläger gar nicht verwenden dürfe. Medizinische Gründe seien nicht zu berücksichtigen. Einerseits liege der Schallpegel bei Unterschallmunition bereits unterhalb der Grenzwerte für eine Schädigung des Gehörs und zum anderen könne der Kläger einen elektronischen Gehörschutz tragen, welcher nur das Schussgeräusch ausblende, nicht aber die Umweltgeräusche. Der Wunsch nach einer optimalen und effektiven Jagdausübung sei kein waffenrechtliches Bedürfnis. Die Verwendung eines Schalldämpfers erleichtere zwar die Jagd, jedoch sei er zu jagdlichen Zwecken nicht erforderlich. Die Jagd mit einem Schalldämpfer verlaufe auch nicht geräuschlos, das Wild könne auch durch den sehr geringen Mündungsknall und das Geräusch beim Aufschlagen des Geschosses verscheucht werden. Darüber hinaus sei auch nicht zwingend ein Abschuss erforderlich; eine Bejagung der Kaninchen sei auch mit anderen Mitteln wie Fallen, Stricken oder Frettchen möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T. vom 21.3.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Genehmigung des Erwerb eines Schallabsorbers (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbsatz i. V. m. § 4 Abs. 1 WaffG, da schon die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen. Der begehrte Schalldämpfer bedarf einer Erlaubnis, denn er ist für den Einsatz an einer erlaubnispflichtigen kleinkalibrigen Schusswaffe, der Büchse Kaliber .22lfB des Klägers, bestimmt. Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbsatz WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) WaffG der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist. Die Voraussetzungen für eine solche notwendige Erlaubnis liegen nicht vor. Der Kläger hat kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen. Eine Bedürfnisprüfung ist nicht nach § 13 WaffG für den Kläger als Jäger entbehrlich. Die gesetzliche Regelung zum Waffenerwerb durch Jäger in § 13 WaffG verpflichtet nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Jäger, wie alle übrigen Waffeninteressierten, zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen bzw. ihnen gleichgestellten Gegenständen grundsätzlich ein Bedürfnis nachzuweisen. BT-Drs. 14/7758, S. 61; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2004 - 6 B 19.04 -, juris, Rdn. 4. Zwar entfällt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG die Bedürfnisprüfung für Jäger, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern diese im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind (Jagdwaffen und ‑munition). Die Privilegierung des § 13 Abs. 2 WaffG erfasst aber keine Schalldämpfer. Ausdrücklich ist in § 13 Abs. 1 und 2 WaffG nur von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition die Rede, nicht jedoch von Schalldämpfern. Wenngleich diese nach Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG den Schusswaffen gleichgestellt sind, stellen sie keine wesentlichen Teile der Schusswaffe dar und gehören nicht notwendig hierzu. Schalldämpfer sind auch kein integraler Bestandteil der Schusswaffe, da andernfalls eine Unterscheidung zwischen Schusswaffen und Schalldämpfern, wie sie der Gesetzgeber u. a. in § 34 Abs. 5 WaffG vorgenommen hat, nicht erforderlich wäre. Diese Regelung ist als Norm anzusehen, die in Bezug auf Nummer 1.3 der genannten Anlage „etwas anderes bestimmt“, so dass hierbei die Gleichstellung von Schusswaffen und Schalldämpfern unterbleibt. Vgl. VG Minden, Urteil vom 26.4.2013 - 8 K 2491/12 -, juris, Rdn. 17. Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Damit werden die Eckpunkte gesetzt, zwischen denen die Anerkennung eines Bedürfnisses durch die zuständigen Behörden bei der möglichen Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse im konkreten Fall erfolgen kann (die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einerseits und andererseits die Glaubhaftmachung besonders anzuerkennender persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen [Nr. 1] einschließlich der Eignung und der Erforderlichkeit der Waffen [Nr. 2]). Dabei wird der prüfenden Behörde kein Ermessen eingeräumt. Entscheidend ist vielmehr die richtige Würdigung der zugrunde liegenden und erheblichen Tatsachen in ihrer Bedeutung. Ansatzpunkt hierfür ist ‑ orientiert am Zweck des Gesetzes - die Absicht, die besonderen Gefahren, die vom Umgang mit bestimmten (erlaubnispflichtigen) Waffen oder Munition für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit auch für den Einzelnen ausgehen können, so gering wie möglich zu halten. Vgl. Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 8 WaffG, Rdn. 3; BR-Drs. 596/01, S. 106. Der um eine waffenrechtliche Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers nachsuchende Kläger muss demnach nachweisen, dass ein solcher Schalldämpfer für die Jagdausübung im konkreten Fall ausnahmsweise notwendig ist. Zur Bestimmung der Kriterien für die Bejahung einer Ausnahme für die Verwendung eines Schalldämpfers ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber die Zulässigkeit von Schalldämpfern in § 3 Abs. 1 WaffG a. F. aus Immissionsschutzgesichtspunkten geregelt hat. Nach der Begründung des Gesetzes wurde diese Regelung in das Waffengesetz aufgenommen, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG berücksichtigt worden waren. BT-Drs. 6/2678, S. 25. Maßgeblich gegen die Verwendung von Schalldämpfern spricht nämlich unter Sicherheitsgesichtspunkten - neben der Erschwerung der polizeilichen Kontrolle des Schusswaffengebrauchs -, dass der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für Menschen entfällt. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9.12.2003 - 11 UE 2912/00 -, juris, Rdn. 17. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass Schalldämpfer im Allgemeinen zur Jagd benötigt werden. Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn der Kläger nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd als solche nicht mehr möglich wäre, weil alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. VG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2009 - 5 K 151/08 -, juris, Rdn. 21; VG Minden, Urteil vom 26.4.2013 - 8 K 2491/12 -, juris, Rdn. 26. Das ist aber nicht der Fall, da der Kläger selbst angegeben hat, Wildkaninchen auch ohne Schalldämpfer schon erlegt zu haben. Dass die Jagdausübung mit Schalldämpfer erleichtert wird und erfolgversprechender ist, begründet hingegen nicht die Notwendigkeit eines Schalldämpfers. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9.12.2003 - 11 UE 2912/00 -, juris, Rdn. 21 f. Der Kläger hat im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass ein Schalldämpfer zu der von ihm vorgetragenen Bejagung von Kaninchen auf dem Gebiet des Kreislehrgartens ausnahmsweise aus Gründen des Lärmschutzes in Bezug auf die umliegenden Bewohner des Gebiets oder auf sich selbst notwendig ist. Soweit der Kläger meint, die Verwendung eines Schalldämpfers sei erforderlich, um die Störung von Bewohnern der angrenzenden Wohnbebauung zu verringern, führt dies nicht zur Notwendigkeit der Verwendung eines Schalldämpfers. Denn die Verhältnisse liegen insoweit nicht anders als bei allen Wohngebieten, die in waldnahen Gebieten liegen, in denen gejagt werden darf. Insoweit könnte nur im Hinblick auf ganz besonders ruhebedürftige Anlagen, wie etwa Intensivstationen von Krankenhäusern im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einzustellenden Aspekte etwas anderes gelten. Dafür ist aber im vorliegenden Falle weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Die durch zulässige Jagdausübung entstehenden Lärmbeeinträchtigungen sind deshalb grundsätzlich in der an den Kreislehrgarten angrenzenden Wohnbebauung genauso wie auch in waldnahen Wohngebieten hinzunehmen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9.12.2003 - 11 UE 2912/00 -, juris, Rdn. 18. Des Weiteren tritt eine Lärmreduzierung bereits durch die Verwendung der Unterschallmunition ein. Der Kläger verkennt, dass er aufgrund der nicht angefochtenen Nebenbestimmungen in der jagdrechtlichen Erlaubnis verpflichtet ist, nur mit einem Kleinkalibergewehr und unter Verwendung der Unterschallmunition zu jagen. Wie die Beteiligten übereinstimmend dargelegt haben, entfällt dadurch bereits der Geschossknall. Dass darüber hinaus das Bedürfnis besteht, auch noch den Mündungsknall zu dämpfen, hat der Kläger nicht glaubhaft dargelegt. Der Wunsch, mögliche Nachfragen und Beschwerden der Anwohner, insbesondere von Kindern, zu vermeiden, reicht für dieses Bedürfnis nicht aus. Es ist dem Kläger zumutbar, eventuelle Nachfragen durch Passanten, welche auf die Jagdaktivitäten aufmerksam werden, vor Ort zu beantworten. Diese Unannehmlichkeiten muss er als Jäger hinnehmen. Die Passanten würden im Übrigen im Regelfall auch bei Verwendung eines Schalldämpfers die Jagd des Klägers bemerken, da sie den Kläger mit seiner Büchse visuell wahrnehmen. Es ist hingegen nicht notwendig, von vornherein mit jedem einzelnen Anwohner ein Gespräch zu suchen und über die Notwendigkeit des Abschusses zu informieren. Selbst wenn von einer grundsätzlich nicht hinzunehmenden Lärmbelästigung der Anwohner auszugehen wäre, so würde diese die Sicherheitsinteressen der Besucher des Kreislehrgartens nicht überwiegen. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit, dass Passanten oder deren Hunde durch ein fehlendes bzw. modifiziertes Schussgeräusch nicht gewarnt würden oder dass der Schalldämpfer deliktisch verwendet wird, geht vor. Sowohl nach der Bedeutsamkeit der Rechtsgüter (Lärm-/Immissionsschutz einerseits und Leib/Leben andererseits) als auch nach dem Grad der Beeinträchtigung (geringe Lärmbelästigung der Anwohner gegen konkrete Gefährdung der Passanten) überwiegen die Sicherheitsinteressen das Bedürfnis der Lärmbekämpfung. Die Lärmbelästigung ist nicht sehr hoch, da der Kläger nicht jeden Tag jagt, die Anzahl der Schüsse relativ gering ist und der Kläger nur in den Morgen- und Abendstunden (in der Dämmerung) Schüsse abgibt. Die Sicherheitsinteressen überwiegen deutlich. Der durch den Schussknall eintretende Warneffekt für Menschen entfällt bei Verwendung eines Schalldämpfers fast vollständig, da das Geräusch des Schusses bei Verwendung des Schalldämpfers nicht nur gedämpft, sondern so moduliert wird, dass der erzeugte Schall mit einer zuschlagenden Autotür oder einem Hammerschlag vergleichbar ist; der Schuss wird von den sich nähernden Passanten nicht als solcher wahrgenommen. Es besteht auch ein konkreter Anlass, dass Menschen durch die Schussabgabe vor den Jagdaktivitäten gewarnt werden müssten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Passanten während der Jagd des Klägers unbemerkt im Kreislehrgarten aufhalten. Bei dem Garten handelt es sich zwar um ein eingefriedetes Gelände, er kann aber Tag und Nacht von Spaziergängern betreten werden. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, hauptsächlich in einem umzäunten und abgeschlossenen Teil des Kreislehrgartens jagt, ist nicht von Bedeutung, denn zumindest zeitweise übt er die Jagd auch - entsprechend seinem Auftrag und dem Inhalt der jagdrechtlichen Erlaubnis - im frei zugänglichen Teil aus. Der Kläger selbst hat eingeräumt, bei der Jagdausübung bereits einen Spaziergänger nebst seinem Hund getroffen und zeitungslesende Besucher um fünf Uhr morgens bemerkt zu haben. Diese sich dem Kläger möglicherweise unbemerkt nähernden Passanten müssen durch den Schuss gewarnt werden. Dieses Bedürfnis besteht gerade zu den allein genehmigten Jagdzeiten in den Morgen- und Abendstunden in der Dämmerung, wenn die Sicht eingeschränkt ist und der Kläger als Jäger nicht sofort erkannt werden wird. Medizinische Erwägungen, die es erfordern, den Kläger selbst vor Lärm zu schützen, machen schließlich ebenfalls nicht die Benutzung eines Schalldämpfers erforderlich. Ausnahmsweise zu berücksichtigende Gehörschäden, vgl. VG Minden, Urteil vom 29. 4. 2011 - 8 K 2217/10 -, juris, Rdn. 26, liegen beim Kläger nicht vor. Er kann, um sein Gehör bei Abgabe des Schusses zu schonen, einen elektronischen Gehörschutz verwenden, welcher nur die Geräusche des eigentlichen Schusses dämpft und Umgebungsgeräusche unverändert an das Ohr dringen lässt. So wird auch verhindert, dass der Kläger sich ihm nähernde Besucher des Kreislehrgartens überhört. Warum ein solcher Gehörschutz dem Kläger nicht zumutbar sein soll, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 14.1.2009 - 5 K 151/08 -, juris, Rdn. 20; VG Minden, Urteil vom 26.4.2013 - 8 K 2491/12 -, juris, Rdn. 35.