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Urteil

11 UE 1715/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:1129.11UE1715.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufungen des beklagten Landes und der Beigeladenen sind form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen - ist aufgrund des § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vereinigung der hessischen Allgemeinen Ortskrankenkassen zu einer landesweiten Allgemeinen Ortskrankenkasse in Hessen und Bestimmung der Region vom 9. September 1993 (GVBl. I S. 386) Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin geworden und damit in dem vorliegenden Rechtsstreit an deren Stelle getreten. Aufgrund § 41 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 ihrer Satzung (Staatsanzeiger 1993, S. 2611) wird sie im vorliegenden Verfahren durch den Geschäftsführer W. G. vertreten. Die Berufungen des beklagten Landes und der Beigeladenen sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr der Klage zu Recht stattgegeben, da der Genehmigungsbescheid des Landesversorgungsamtes Hessen vom 30. November 1988 rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch als von der genehmigten Pflegesatzfestsetzung unmittelbar betroffener Sozialleistungsträger in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Bei der Genehmigung vereinbarter oder festgesetzter Pflegesätze durch die zuständige Landesbehörde nach § 18 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I 1986, 33) handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 5 Satz 3 KHG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 18 Abs. 5 Satz 3 KHG nicht. Die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 30. November 1988 ist auch begründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht schon daraus folgt, daß die der Genehmigung zugrundeliegende Schiedsstellenentscheidung vom 27. Juni 1988 überhöhte Selbstkosten der Beigeladenen angesetzt habe und dadurch zu Pflegesätzen gelangt sei, die dem Grundsatz nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG widersprechen, wonach Pflegesätze auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses zu bemessen sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß die Genehmigungsbehörde bei der Genehmigungsentscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG und § 18 der Bundespflegesatzverordnung auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist und kein eigenes Recht zur Pflegesatzfestsetzung besitzt. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 66.50 - (BVerwGE 91, 363 ff., 366 = NJW 1993, 2391), in der zu dieser Frage folgendes ausgeführt worden ist: "Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG und dem Regelungszusammenhang ergibt sich, daß die zuständige Landesbehörde über die Genehmigung des hier von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes zu entscheiden hat. Entspricht der Pflegesatz dem geltenden Recht, so ist die Genehmigung zu erteilen, anderenfalls ist sie zu versagen. Irgendeine Korrekturbefugnis der Landesbehörde, einen von der Schiedsstelle vom Standpunkt der Landesbehörde aus gesehen zu niedrigen oder zu hohen Pflegesatz nachzubessern, indem ein von ihr selbst " festgesetzter", vom Genehmigungsantrag abweichender Pflegesatz genehmigt wird, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Den Rahmen für den Genehmigungsentscheidung bestimmen die antragstellenden Pflegesatzparteien. Die von ihnen vorgelegte Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung ist das Genehmigungssubstrat, das die Behörde von sich nicht verändern kann." Demzufolge hat die Genehmigungsbehörde nach der Systematik der §§ 16 ff. KHG und der §§ 16 ff. Bundespflegesatzverordnung kein eigenes Recht zur Pflegesatzfestsetzung. Dieses Recht steht vielmehr zunächst ausschließlich den Vertragsparteien des Pflegesatzverfahrens und sofern diese sich nicht einigen - in einer zweiten Verfahrensstufe der dafür allein vom Gesetzgeber berufenen und als besonders sachkundig angesehenen Schiedsstelle zu. Aufgrund des besonderen Sachverstandes der Schiedsstelle ist davon auszugehen, daß ihr bei der Ausübung des Rechts zur Pflegesatzfestsetzung im Falle der Nichteinigung der Vertragsparteien ein weiter Beurteilungsrahmen und Gestaltungsrahmen eröffnet ist, dem Grenzen lediglich durch § 18 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz KHG gezogen sind. Daraus folgt, daß die sachverständige Entscheidung der Schiedsstelle nicht durch eine eigene Sachverständigenentscheidung der Genehmigungsbehörde ersetzt werden kann und daß ferner die Entscheidung der Schiedsstelle grundsätzlich auch nicht bei der Rechtmäßigkeitskontrolle unter dem Aspekt der sparsamen und wirtschaftlichen Führung eines Krankenhauses beanstandet werden kann, solange jedenfalls die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung sich ersichtlich dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG niedergelegten Grundsatz der Bemessung der Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses verpflichtet gefühlt hat. Nur wenn offenkundig zutage tritt und auch sozusagen für einen nicht sachverständigen Laien nachvollziehbar ist, daß die von der Schiedsstelle der Pflegesatzbemessung zugrunde gelegten Selbstkosten durch eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung des Krankenhauses auch im Hinblick auf die notwendige Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit offensichtlich nicht gerechtfertigt sein können, könnte das von der Genehmigungsbehörde zum Anlaß für eine Beanstandung im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG genommen werden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine derart offenkundige Abweichung der Schiedsstelle beim Ansatz der Selbstkosten des Krankenhauses der Beigeladenen im vorliegenden Fall nicht zu erkennen ist. Das gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die von der Klägerin vorgetragenen Kritikpunkte - einzeln gesehen - angesichts der Größe des Krankenhauses der Beigeladenen von eher untergeordneter Bedeutung sind und ferner berücksichtigt, daß die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung wohl auch einen Ausgleich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der gesamten vorgefundenen Situation des Krankenhauses anstreben darf (vgl. dazu die Ausführungen in dem Urteil des VG Arnsberg vom 11. November 1988 - 3 K 1692/87 -; Abdruck Bl. 148 ff. der Akten). Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Klägerin mit ihrer Rüge mangelnder Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch nicht unter Berufung darauf durchdringen kann, daß die Schiedsstelle nach Auffassung der Klägerin auf der Basis mangelhaft aufbereiteter bzw. unvollständiger oder falscher Daten ihre Entscheidung getroffen habe, wie jedenfalls nachträglich offenkundig geworden sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf hingewiesen, daß es sich auch bei dem Schiedsstellenverfahren um ein besonders beschleunigtes bzw. zu beschleunigendes Verfahren handelt, das verständlicherweise nur auf der Basis der im Zeitpunkt des Verfahrens verfügbaren Daten durchgeführt werden kann, wie sich allein schon zum Beispiel aus den Vorschriften des § 18 Abs. 4 und 5 KHG bzw. § 16 Abs. 6 KHG und § 17 der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. 1985 I, S. 1666) entnehmen lädt. Soweit allerdings das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten hat, der Genehmigungsbescheid des Landesversorgungsamtes vom 30. November 1988 sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er die Pflegesätze für das Krankenhaus der Beigeladenen tatsächlich der Höhe nach abweichend von der Festsetzung der Schiedsstelle genehmigt habe, vermag der Senat dieser Auffassung unter Berücksichtigung der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 66.50 - (a.a.O) nicht zu folgen. Obwohl das Verwaltungsgericht an sich zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Genehmigungsbehörde die Schiedsstellenentscheidung lediglich einer reinen Rechtskontrolle zu unterziehen hat und ihr kein eigenes Recht zur Festsetzung von Pflegesätzen zusteht, hat es - insoweit nicht konsequent - angenommen, es widerspreche nicht der Beschränkung der Genehmigungsbehörde auf eine reine Rechtskontrolle, wenn sie mit der Genehmigung Änderungen an den Festsetzungen der Schiedsstelle vornehme, die auf Umständen beruhen, deren Berücksichtigung rechtlich zwingend geboten sei, ohne daß dabei der Schiedsstelle ein Beurteilungsermessen oder Gestaltungsermessen eingeräumt sei. Eine solche Fallgestaltung hat das Verwaltungsgericht hier bei der Berücksichtigung von Mehrerlösen oder Mindererlösen nach § 4 Abs. 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 4 Bundespflegesatzverordnung im Rahmen der Pflegesatzfestsetzung gesehen und die vom Landesversorgungsamt in dem Genehmigungsbescheid insoweit vorgenommenen Änderungen der von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze für rechtmäßig gehalten, weil die vorgenommene Änderung allein auf einer derartigen Verrechnung beruhe. Diese Rechtsauffassung steht jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht im Einklang mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 21. Januar 1993. In der Begründung dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach und an unterschiedlichen Stellen zum Ausdruck gebracht, daß irgendeine Korrekturbefugnis der Landesbehörde dahin, einen von der Schiedsstelle festgesetzten, zu niedrigen oder zu hohen Pflegesatz nachzubessern, nicht gegeben sei. Ausdrücklich hat das Gericht erklärt, das der Genehmigungsbehörde vorliegende Genehmigungssubstrat (nämlich die Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung) könne die Behörde "von sich aus nicht verändern". Solches ist jedoch im vorliegenden Fall geschehen, indem das Landesversorgungsamt von der Schiedsstellenfestsetzung deutlich der Höhe nach abweichende Pflegesätze genehmigt hat und damit das "Genehmigungssubstrat" von sich aus verändert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit nicht entscheidend, ob die Genehmigungsbehörde dabei ein Beurteilungsermessen oder Gestaltungsermessen angewandt oder vielmehr eine mehr verrechnungstechnische Funktion wahrgenommen hat. Entscheidend ist insoweit allein, daß die Pflegesätze laut Genehmigungsbescheid mit denen im Genehmigungssubstrat (= Schiedsstellenfestsetzung vom 27. Juni 1988) nicht identisch sind, was bereits für sich genommen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides führt. Die Nichtveränderbarkeit des Genehmigungssubstrats durch die Genehmigungsbehörde hat auch einen guten Sinn, wenn man bedenkt, daß nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums die bisherigen Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neu vereinbarter oder festgesetzter Pflegesätze weiter gelten und damit auch für den folgen den Pflegesatzzeitraum bei nicht rechtzeitigem Zustandekommen einer neuen Pflegesatzvereinbarung möglicherweise sachlich nicht berechtigte erhöhte Pflegesätze in Ansatz zu bringen sind, die eventuell dann erst erheblich später gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 Bundespflegesatzverordnung durch Zuschläge oder Abschläge auf die Pflegesätze des laufenden Pflegesatzzeitraums wieder ausgeglichen werden können, wobei dieses etwa bei ebenfalls den Pflegesätzen unterworfenen Selbstzahlern kaum noch möglich sein dürfte. Es sprechen daher gute Gründe dafür, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 1993 und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil jegliche Veränderungsmöglichkeit in bezug auf die vereinbarten oder (mangels Vereinbarung) durch Schiedsstellenentscheidung festgesetzten Pflegesätze durch die Genehmigungsbehörde auszuschließen. Der Genehmigungsbescheid des Landesversorgungsamtes ist darüber hinaus auch aus einem anderen Grunde fehlerhaft und unterliegt deswegen der Aufhebung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht nämlich davon ausgegangen, daß der Genehmigungsbescheid mit § 19 Bundespflegesatzverordnung nicht in Einklang steht. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung treten die vereinbarten oder (durch die Schiedsstelle) festgesetzten Pflegesätze am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf ihre Genehmigung folgt, soweit in der Pflegesatzvereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Danach hätten vorliegend die streitigen Pflegesätze, die nach dem Genehmigungsantrag lediglich für den Zeitraum vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1988 gelten sollten, erst zum 1. Januar 1989 in Kraft treten können. Denn die Genehmigung dieser Pflegesätze im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung lag - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - erst im Dezember 1988 vor. Zwar trägt der Genehmigungsbescheid des Landesversorgungsamtes das Datum vom 30. November 1988. Ausweislich der beigezogenen Behördenakten war der Bescheid jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Beteiligten abgesandt und daher auch noch nicht bekanntgegeben worden, sondern stellte zu diesem Zeitpunkt noch ein reines Verwaltungsinternum dar. Ausweislich der beigezogenen Behördenakten wurde der Bescheid vom 30. November 1988 erst am 1. Dezember 1988 als Einschreiben zur Post gegeben und damit an die Klägerin und die Beigeladene abgesandt. Gemäß § 41 Abs. 2 HessVwVfG gilt er mithin mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern er nicht - wie hier bei der Klägerin - erst zu einem späteren Zeitpunkt (am 5. Dezember 1988) zugegangen ist. Als rechtliche Regelung mit Außenwirkung und damit als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HessVwVfG existierte damit die "Genehmigung" im November 1988 noch nicht. Sie war zu diesem Zeitpunkt noch ein reines Verwaltungsinternum. Der Bescheid konnte erst mit der Bekanntgabe an die Genehmigungsadressaten bzw. die von der Genehmigung Betroffenen seine Wirkung als Genehmigung entfalten (vgl. § 43 Abs. 1 HessVwVfG). Ein Inkrafttreten der Pflegesätze zum 1. Januar 1989 war jedoch nicht gewollt, wie sich aus dem Genehmigungsbescheid und dem ihm zugrundeliegenden Antrag ergibt, wonach die streitigen Pflegesätze lediglich für den Monat Dezember 1988 genehmigt werden sollten. Daraus hat das Verwaltungsgericht die zutreffende Schlußfolgerung gezogen, daß der Genehmigungsbescheid praktisch ins Leere ging: Was er regeln wollte, konnte er wegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung nicht regeln; was der Bescheid gegebenenfalls hätte regeln können, wollte er nicht regeln. Der Genehmigungsbescheid ist infolgedessen rechtsfehlerhaft. In der Schiedsstellenentscheidung vom 27. Juni 1988 selbst war auch kein "anderer Zeitpunkt" im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung für das Inkrafttreten bestimmt, der ein Wirksamwerden der streitbefangenen Pflegesätze zum 1. Dezember 1988 ermöglicht hätte. In der Schiedsstellenentscheidung sind lediglich Pflegesätze "für das Jahr 1988" festgesetzt worden. Damit könnte - Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - allenfalls ein rückwirkendes Inkrafttreten der Pflegesätze zum 1. Januar 1988 gewollt gewesen sein, wovon jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände hier nicht ausgegangen werden kann. Ein rückwirkendes Inkrafttreten und damit auch ein rückwirkendes Inkraftsetzen von Pflegesätzen ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Schiedsstellenentscheidung müßten daher Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sein, daß die Schiedsstelle einen derartigen Ausnahmefall mit rückwirkender Inkraftsetzung der Pflegesätze angenommen hätte. Daran fehlt es jedoch. Die Festsetzung der Pflegesätze in der Schiedsstellenentscheidung für das Jahr 1988" kann deshalb nur so verstanden werden, daß die Pflegesatzfestsetzung zwar für das Jahr 1988 Geltung erlangen sollte, jedoch mangels anderweitiger Festlegung eines Zeitpunktes nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung nur für die Zukunft. In diesem Sinne hat offensichtlich auch das Landesversorgungsamt die Schiedsstellenentscheidung aufgefaßt. Denn anderenfalls hätte für das Landesversorgungsamt kein Anlaß bestanden, die Geltung der Pflegesätze entsprechend dem Antrag der Beigeladenen vom 7. November 1988 auf den Zeitraum 1. bis 31. Dezember 1988 zu beschränken und damit unter Berücksichtigung der Verrechnung mit Mehrerlösen oder Mindererlösen - abweichend von der Festsetzung durch die Schiedsstelle - eine Erhöhung des Pflegesatzes für den vollstationären Bereich von 309,21 DM auf 539,22 DM zu billigen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, daß die Klägerin, die Beigeladene und die übrigen Vertragspartner auch keine die Schiedsstellenentscheidung insoweit ergänzende Absprache über ein Inkrafttreten der Pflegesätze zum 1. Dezember 1988 getroffen haben. Ausweislich der beigezogenen Behördenakten beruht die Wahl dieses Datums im Genehmigungsbescheid allein auf dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 7. November 1988, an den sich das Landesversorgungsamt insoweit gebunden gefühlt hat. Das Landesversorgungsamt als Genehmigungsbehörde konnte im übrigen auch nicht von sich aus ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Dezember 1988 bestimmen. Nach § 19 Abs. 1 und 2 Bundespflegesatzverordnung bestimmen vielmehr entweder die Vertragsparteien oder die Schiedsstelle den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegesatzes oder er bestimmt sich nach der Rechtsvorschrift. Eine weitere Möglichkeit - nämlich eine Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens durch die Genehmigungsbehörde - sieht die Bundespflegesatzverordnung nicht vor. Entsprechendes gilt auch für ein rückwirkendes Inkraftsetzen von Pflegesätzen. Mich insoweit ist § 19 Bundespflegesatzverordnung nicht zu entnehmen, daß die Verordnung der Genehmigungsbehörde eine diesbezügliche Befugnis hat einräumen wollen. Diese Annahme steht auch im Einklang mit den gesetzgeberischen Erwägungen, die Festsetzung der Pflegesätze weitgehend von staatlicher Einflußnahme freizuhalten. Zutreffend hat schließlich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sich auch aus der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung, wonach nach Ablauf des Pflegesatzzeitraumes die Pflegesätze bis zum Inkrafttreten der neuen Pflegesätze weiter gelten, nichts dafür herleiten läßt, daß der Genehmigungsbescheid auch noch eine wirksame Regelung jedenfalls für die Zeit nach dem 1. Januar 1989 getroffen habe. Eine solche Fortgeltungswirkung würde nämlich zur Voraussetzung haben, daß ein Pflegesatz zunächst einmal wirksam für einen bestimmten Zeitpunkt in Kraft getreten wäre, woran es hier indes gerade fehlt. Ohne ein solches Inkrafttreten eines Pflegesatzes kommt eine Weitergeltung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung schon begrifflich nicht in Betracht. Die von den Berufungsklägern gegen die zuvor dargestellten Gesichtspunkte im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Einwände und Bedenken sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Argumentation in Zweifel zu ziehen. Das gilt zunächst für die von der Beigeladenen und dem Beklagten im Berufungsverfahren vertretene Auffassung, die streitbefangene Genehmigung vom 30. November 1988 sei vor der Bekanntgabe an die Beteiligten bzw. Betroffenen nicht lediglich ein reines Verwaltungsinternum gewesen, da jedenfalls die "Genehmigungsgrundlagen" bereits erheblich früher allen Beteiligten hinlänglich bekannt gewesen seien. Die Berufungskläger verkennen bei ihrer diesbezüglichen Argumentation zum einen, daß die Bundespflegesatzverordnung und das KHG keinerlei Regelungen in bezug auf das Wirksamwerden von Verwaltungsakten enthalten mit der Folge, daß insoweit auf die Vorschriften der §§ 41, 43 HessVwVfG zurückzugreifen ist. Demzufolge kann keine Rede davon sein, daß die §§ 17 ff. Bundespflegesatzverordnung als speziellere Rechtsvorschriften die allgemeinen Regelungen der §§ 41, 43 HessVwVfG über das Bekanntgeben von Verwaltungsakten verdrängen würden. Die Berufungskläger verkennen ferner bei ihrer Argumentation, daß das Erfordernis der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides nicht dadurch gegenstandslos wird bzw. entfällt, daß die Beteiligten zuvor bereits Kenntnis von den der Genehmigung zugrundeliegenden Fakten hatten. Maßgebend ist vielmehr die Möglichkeit, vom Inhalt der bereits ergangenen Verwaltungsentscheidung (Genehmigung) Kenntnis zu nehmen. Dafür muß die Entscheidung jedoch selbst bekanntgegeben worden sein, nicht bloß deren Voraussetzungen. Auch vor Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder entsprach es im übrigen einem allgemeinen Grundsatz des deutschen Verwaltungsrechts, daß Verfügungen von Verwaltungsbehörden, die in die Rechtssphäre anderer eingreifen, diesen bekannt gemacht werden mußten und solange für nicht wirksam erachtet wurden, als dies nicht geschehen war (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1953, Verwaltungsrechtsprechung Band 6, S. 340 ff. sowie BGH Z 4, 10 ff., BVerwGE 13, 1 ff. und BVerwG DÖV 1961, 182 ). In der letztgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zum Beispiel ausgeführt: "Die Bekanntgabe an den Betroffenen ist ... eine notwendige Voraussetzung des gültigen Verwaltungsakts. Ohne die Bekanntgabe ist der Verwaltungsakt nicht existent". Diese Auffassung entspricht - mit gewissen Modifizierungen - auch heute noch einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. etwa: Kopp, VwVfG, 5. Aufl., Vorbemerkungen § 35 Rdnr. 9, RdNrn. 20 bis 24, 35, 36 und 59 zu § 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Skouris, Die amtliche Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung empfangsbedürftiger Verwaltungsakte, Verwaltungsarchiv 1974, 264 ff.; Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Auf. 1983, RdNrn. 5 bis 13 zu § 41; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, Rdnr. 2 zu § 70; Meyer/Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1982, RdNrn. 2 bis 4, 12, 14, 21, 22 zu § 43 sowie Niehues, DVBl. 1982, 317 ff.). Insoweit kann auch der von der Beigeladenen vertretenen Auffassung, der Verwaltungsakt (= Genehmigung) sei ihr bereits telefonisch am 29. November 1988 bekannt gegeben worden, nicht beigetreten werden. Die Beigeladene hat dazu näher ausgeführt, ihr sei am 29. November 1988 telefonisch mitgeteilt worden, daß die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung erteilt sei und eine schriftliche Abfassung des Bescheides umgehend erfolge. Bei diesem Inhalt des behaupteten Anrufs unterliegt es keinem Zweifel, daß das Telefonat allenfalls als Absichtserklärung des Beklagten gewertet werden kann, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen, nicht jedoch die Bekanntgabe eines bereits erlassenen Verwaltungsakts zum Gegenstand hatte, der erklärtermaßen schriftlich ergehen sollte. Von einer Bekanntgabe des Verwaltungsakts kann aber - wie bereits ausgeführt wurde - nur gesprochen werden, wenn für die Betroffenen die Möglichkeit bestand, vom Inhalt einer bereits ergangenen Verwaltungsentscheidung Kenntnis zu nehmen. Diesen Anforderungen genügt die angebliche telefonische Mitteilung vom 29. November 1988 offenkundig nicht. Die hier in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung führt entgegen der Annahme des Beklagten auch nicht in eine "pflegesatzrechtliche Sackgasse" oder sonst zu unvertretbaren Ergebnissen in bezug auf die wirtschaftliche Sicherung des individuellen Krankenhauses. Abgesehen davon, daß es die am Pflegesatzverfahren beteiligten Parteien in der Hand haben, rechtzeitig einen Pflegesatz zu vereinbaren bzw. von der Schiedsstelle festsetzen und genehmigen zu lassen, ist die wirtschaftliche Sicherung des individuellen Krankenhauses durch die aus den genannten Gründen fehlgeschlagene Genehmigungserteilung schon deswegen nicht gefährden, weil gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung nach Ablauf des Pflegesatzzeitraumes die genehmigten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten der neuen Pflegesätze weiter gelten. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift nicht nur für den Fall Anwendung findet, daß die Genehmigung versagt wird. Sie muß vielmehr auch für den Fall gelten, daß die Genehmigung - wie hier - aus anderen Gründen rechtswidrig oder nichtig ist. Eine weitere Möglichkeit, den entstehenden Konflikt zu lösen, liegt in der rückwirkenden Erteilung der Genehmigung, von der der Beklagte allerdings hier keinen Gebrauch gemacht hat. Die Anwendung der rückwirkenden Inkraftsetzungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung erscheint dabei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bundesgerichtshof diese Norm in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 - IX ZR 254/87 -, NJW 1988, 2951, für das Verhältnis zwischen Krankenhaus und Selbstzahlern für nichtig erklärt hat. Die dafür maßgebenden Gesichtspunkte gelten für das Verhältnis der Pflegesatzparteien untereinander nicht, worauf das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 11. November 1988 - 3 K 1692/87 - (a.a.O) zu Recht hingewiesen hat. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, für das Verwaltungsverfahren von den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, wie sie hier für das Bekanntgabeerfordernis in bezug auf den Genehmigungsbescheid in §§ 41 Abs. 1 und 43 HessVwVfG festgelegt sind, abzuweichen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß das Genehmigungsverfahren keine interne Verwaltungsangelegenheit zwischen Schiedsstelle und Genehmigungsbehörde ist. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem grundsätzlichen Vorrang des Vereinbarungsprinzips; denn für den Fall des Versagens des Vereinbarungsprinzips oder Vertragsprinzips ist gerade das Verfahren vor der Schiedsstelle vorgesehen. Das Verfahren vor der Schiedsstelle (2. Stufe) schließt das Vertragsprinzip oder Vereinbarungsprinzip (1. Stufe) für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen aus. Die Genehmigung erfaßt jedoch nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG ausdrücklich die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze, wobei in beiden Fällen die Genehmigung am Ende des Verfahrens steht und Unterschiede hinsichtlich des Umfanges der Kontrollbefugnis oder hinsichtlich der Anforderungen an die Genehmigungserteilung im einen oder anderen Fall dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen erweisen sich nach alledem als unbegründet und sind deshalb zurückzuweisen. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Genehmigung von Pflegesätzen des von der Beigeladenen betriebenen Krankenhauses für den Monat Dezember 1988. Die Klägerin und die Beigeladene erzielten im Rahmen der Verhandlung über die Pflegesätze des von der Beigeladenen betriebenen Krankenhauses für den Pflegesatzzeitraum 1988 keine abschießende Einigung. Es gab u.a. Differenzen über die Zahl der Stellen im ärztlichen Dienst, im Pflegedienst, im medizinisch-technischen Dienst, im Sonderdienst - Schreibdienst für Sozialarbeiter - und beim Personal der Ausbildungsstätten sowie über die für den betriebsärztlichen Dienst zu veranschlagenden Kosten und die Höhe der zu berücksichtigenden Betriebsmittelkreditzinsen, die nicht beizulegen waren. Auf Antrag der Beigeladenen setzte daher die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen aufgrund der am 27. Juni 1988 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Pflegesätze fest, wobei weder dem Antrag der Beigeladenen noch der Auffassung der Klägerin über die festzusetzenden Pflegesätze im vollen Umfang entsprochen wurde. Für den vollstationären Bereich des Krankenhauses wurde der Pflegesatz auf 309,21 DM, für dessen teilstationäre Bereiche psychiatrische Tagesklinik, gerontopsychiatrische Tagesklinik und psychiatrische Nachtklinik auf 163,54 DM, 203,19 DM bzw. 129,01 DM festgesetzt. Einen ersten, am 31. August 1988 an das Landesversorgungsamt Hessen gerichteten Antrag auf Genehmigung der durch die Schiedsstellenentscheidung festgesetzten Pflegesätze für das Jahr 1988 (Blatt 186 der Behördenakten) zog die Beigeladene mit Schreiben vom 3. November 1988 wieder zurück. Die Beigeladene beantragte sodann unter dem 7. November 1988 bei. dem Landesversorgungsamt erneut die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung. Dabei begehrte sie eine "Genehmigung der Pflegesätze 1988" lediglich für den Zeitraum vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1988 Im übrigen stelle sie aufgrund einer Verrechnung von Mehrerlösen bzw. Mindererlösen aus vorangegangenen Zeiträumen gegenüber der Schiedsstellenentscheidung geänderte Pflegesatzbeträge zur Genehmigung, und zwar für den vollstationären Bereich einen Betrag von 539,22 DM und für die o.a. teilstationären Bereiche Beträge von 157,40 DM, 183,93 DM bzw. 138,16 DM. Die Klägerin verwies im Rahmen der ihr ermöglichten Stellungnahme zu diesem Antrag mit Schreiben vom 18. November 1988 darauf, daß auch die Schiedsstellenentscheidung noch überhöhte, bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Führung des Krankenhauses nicht gerechtfertigte Pflegesätze beinhalte, so daß eine Genehmigung auf dieser Basis nicht in Betracht komme. Mit Bescheid vom 30. November 1988 genehmigte das Landesversorgungsamt die Schiedsstellenentscheidung vom 27. Juni 1988 entsprechend dem Antrag der Beigeladenen vom 7. November 1988, das heißt, es genehmigte jeweils für die Zeit vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1988 einen Pflegesatz für den vollstationären Bereich von 539,22 DM und für die o.a. teilstationären Bereiche von 157,46 DM, 183,93 DM bzw. 138,16 DM je Berechnungstag. In der Begründung dieses Bescheides führte das Landesversorgungsamt u.a. aus, daß die Festsetzung der Schiedsstelle rechtlich nicht zu beanstanden sei und die Änderung der Pflegesatzbeträge lediglich auf einem Ausgleich von Mehrerlösen bzw. Mindererlösen aus vorangegangenen Zeiträumen beruhe, den die Schiedsstelle nicht berücksichtigt habe bzw. nicht habe berücksichtigen können. Der Bescheid vom 30. November 1988 wurde ausweislich der beigezogenen Behördenakten am 1. Dezember 1988 als Einschreiben u.a. an die Klägerin und die Beigeladene abgesandt. Am 20. Dezember 1988 hat die Klägerin gegen den ihr am 5. Dezember 1988 zugegangenen Bescheid vom 30. November 1988 Klage erhoben. Sie machte im wesentlichen geltend, daß den genehmigten Pflegesätzen unzutreffende, nämlich zu hoch vorauskalkulierte Selbstkosten der Beigeladenen beim Betrieb ihres Krankenhauses zugrundelägen. Damit werde dem dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zugrundeliegenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zuwider gehandelt. Bei sparsamer und wirtschaftlicher Führung des Krankenhauses sec die Selbstkostenvorauskalkulation im Vergleich zu der dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Kalkulation um insgesamt 1.239.241,-- DM niedriger anzusetzen mit der Folge, daß sich daraus entsprechend niedrigere Pflegesätze errechneten. Die Klägerin beantragte, den Genehmigungsbescheid des Landesversorgungsamtes Hessen vom 30. November 1988 aufzuheben, hilfsweise, den vorgenannten Genehmigungsbescheid insoweit aufzuheben, als nachstehend genannte Pflegesätze übersteigende Pflegesätze genehmigt worden sind: - allgemeiner Pflegesatz 302,80 DM - psychiatrische Tagesklinik 156,26 DM - psychiatrische Nachtklinik 137,22 DM - gerontopsychiatrische Tagesklinik 382,15 DM. Der Beklagte und die mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 1989 gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zu dem Verfahren beigeladene Stiftung E.stift D. als Betreiber des fraglichen Krankenhauses beantragten, die Klage abzuweisen. Sie hielten den angegriffenen Bescheid mit näherer Begründung für rechtens und wiesen insbesondere darauf hin, daß im Rahmen dieses Bescheides lediglich eine Rechtskontrolle hinsichtlich der durch die Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze habe vorgenommen werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 14. März 1989 und 20. Dezember 1989 (Blatt 16 ff. und 129 ff. der Gerichtsakten), die Schriftsätze des Beklagten vom 7. Juni 1989 und 12. Februar 1.990 (Blatt 34 ff. und 1.43 ff. der Gerichtsakten) sowie die Schriftsätze der Beigeladenen vom 29. August 1989 und 12. Februar 1990 (Blatt 113 ff. und 131 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hob nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 21. März 1991 den Genehmigungsbescheid des Landesversorgungsamtes Hessen vom 30. November 1988 auf. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, der fragliche Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin als von der genehmigten Pflegesatzfestsetzung unmittelbar betroffenen Sozialleistungsträger in ihren Rechten. Die Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides folge - entgegen der Meinung der Klägerin - allerdings nicht daraus, daß die der Genehmigung zugrundeliegende Schiedsstellenentscheidung vom 27. Juni 1988 überhöhte Selbstkosten der Beigeladenen angesetzt habe und dadurch zu Pflegesätzen gelangt sei, die dem Grundsatz nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz widersprächen, daß Pflegesätze auf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses zu bemessen seien. Die Genehmigungsbehörde sei bei der von ihr vorzunehmenden Genehmigung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz und § 18 Bundespflegesatzverordnung auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Sie habe hingegen nach der Systematik des Pflegesatzverfahrens kein Recht zur Pflegesatzfestsetzung. Dieses Recht sei allein der vom Gesetzgeber als besonders fachkundig angesehenen Schiedsstelle übertragen, sofern sich die Vertragsparteien des Pflegesatzverfahrens nicht bereits auf einen Pflegesatz einigten. Aufgrund ihres besonderen Sachverstandes habe die Schiedsstelle bei der Ausübung dieses Rechts einen weiten Beurteilungsrahmen und Gestaltungsrahmen, dem Grenzen lediglich durch § 18 Abs. 5 Satz 1, zweiter Halbsatz Krankenhausfinanzierungsgesetz gezogen seien. In bezug auf die vorliegend besonders umstrittene Frage der sparsamen und wirtschaftlichen Führung eines Krankenhauses könne dies nur bedeuten, daß gerade hier der Sachverstand der Schiedsstelle zum Tragen zu kommen habe und die sachverständige Entscheidung der Schiedsstelle nicht durch eine eigene sachverständige Entscheidung der Genehmigungsbehörde ersetzt werden dürfe. Solange sich die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung ersichtlich dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz niedergelegten Grundsatz der Bemessung der Pflegesätze auf der Grundlage der Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses verpflichtet gefühlt habe, könne diese Entscheidung grundsätzlich nicht wegen Verstoßes gegen diesen Grundsatz bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz beanstandet werden. Nur wenn auch dem nichtsachverständigen Laien ins Auge springe, daß die von der Schiedsstelle der Pflegesatzbemessung zugrundegelegten Selbstkosten durch eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung des Krankenhauses auch im Hinblick auf die notwendige Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit nicht gerechtfertigt sein könnten, bestünde Anlaß zu einer Beanstandung im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz. Eine solche offenkundige Abweichung der Schiedsstelle bei in Ansatz der Selbstkosten der Beigeladenen sei jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, zumal die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung wohl auch einen Ausgleich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der gesamten vorgefundenen Krankenhaussituation anstreben dürfe und die von der Klägerin vorgetragenen Kritikpunkte jedenfalls einzeln gesehen angesichts der Größe des Krankenhauses der Bei geladenen von eher marginaler Bedeutung seien. Die Klägerin könne mit ihrer Rüge mangelnder Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch nicht unter Berufung darauf durchdringen, daß die Schiedsstelle auf der Basis mangelhaft aufbereiteter bzw. unvollständiger oder falscher Daten ihre Entscheidung getroffen habe, wie nun jedenfalls nachträglich offenkundig geworden sei.. insoweit sei zu berücksichtigen, daß es sich auch bei dem Schiedsstellenverfahren um ein besonders beschleunigtes bzw. zu beschleunigendes Verfahren handele, das nur auf der Basis der im Zeitpunkt des Verfahrens verfügbaren Daten durchgeführt werden könne. Im Hinblick auf die der Genehmigungsbehörde lediglich zustehende Rechtskontrolle ohne eigenes Pflegesatzfestsetzungsrecht sei der angefochtene Genehmigungsbescheid auch noch nicht deswegen rechtswidrig, weil er die Pflegesätze für das Krankenhaus der Beigeladenen tatsächlich der Höhe nach abweichend von der Festsetzung der Schiedsstelle genehmigt habe. Der Beschränkung der Genehmigungsbehörde auf eine Rechtskontrolle widerspreche es nicht, wenn sie mit der Genehmigung Änderungen an den Festsetzungen der Schiedsstelle vornehme, die auf Umständen beruhten, deren Berücksichtigung rechtlich zwingend geboten sei, ohne daß dabei der Schiedsstelle ein Beurteilungsermessen oder Gestaltungsermessen eingeräumt wäre. Eine solche Fallgestaltung sei zum Beispiel bei einer Berechnung von Mehrerlösen oder Mindererlösen nach § 4 Abs. 1 oder 19 Abs. 2 Satz 4 Bundespflegesatzverordnung der Fall. Einer weiteren Vertiefung bedürften diese Erwägungen indes nicht, weil der Genehmigungsbescheid jedenfalls deswegen fehlerhaft sei, weil er mit § 19 Bundespflegesatzverordnung nicht in Einklang stehe. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung träten - wie vorliegend - von einer Schiedsstelle festgesetzte Pflegesätze am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf ihre Genehmigung folge, soweit in der Schiedsstellenentscheidung kein anderer Zeitpunkt bestimmt sei. Danach hätten die vorliegend streitigen Pflegesätze erst zum 1. Januar 1989 in Kraft treten können, da die Genehmigung erst im Dezember 1988 vorgelegen habe. Zwar trage der Genehmigungsbescheid das Datum vom 30. November 1988. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch ausweislich der Behördenakten noch nicht abgesandt und daher auch noch nicht bekanntgegeben, mithin auch noch nicht wirksam geworden (§§ 43 Abs. 1, 41 Abs. 1 HessVwVfG). Als rechtliche Regelung mit unmittelbarer Wirkung nach außen im Sinne der Verwaltungsaktsdefinition habe die Genehmigung daher im November 1988 noch nicht existiert. Der Bescheid sei zu diesem Zeitpunkt vielmehr noch ein reines Verwaltungsinternum gewesen und habe erst nach Bekanntgabe an die Klägerin und andere Sozialleistungsträger seine Wirkung als Genehmigung entfalten können. Wie sich aus dem Genehmigungsbescheid ohne weiteres ergebe, sei ein Inkrafttreten der Pflegesätze zum 1. Januar 1989 jedoch nicht gewollt gewesen. Vielmehr hätten mit dem Bescheid lediglich Pflegesätze für Dezember 1988 genehmigt werden sollen. Der Genehmigungsbescheid sei damit praktisch ins Leere gegangen. Was er habe regeln wollen, habe er wegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung nicht regeln können. Was er gegebenenfalls hätte regeln können, habe er nicht regeln wollen. Damit sei der Genehmigungsbescheid fehlerhaft. In der Schiedsstellenentscheidung vom 27. Juni 1988 sei auch nicht im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt gewesen, der ein Wirksamwerden der Pflegesätze zum 1. Dezember 1988 ermöglicht hätte. Die Schiedsstellenentscheidung habe lediglich Pflegesätze "für das Jahr 1988" festgesetzt. Damit könnte sie allenfalls ein rückwirkendes Inkrafttreten der Pflegesätze zum 1. Januar 1988 gewollt haben. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, weil ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung nur in Ausnahmefällen überhaupt zulässig sei. Der Schiedsstellenentscheidung seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß ein solcher Ausnahmefall angenommen worden wäre. Anders habe offensichtlich auch das Landesversorgungsamt die Schiedsstellenentscheidung nicht verstanden. Denn sonst hätte für diese Behörde kein Anlaß bestanden, die Geltung der Pflegesätze entsprechend dem Antrag der Beigeladenen vom 7. November 1988 auf den Monat Dezember 1988 zu beschränken und damit eine Erhöhung des Pflegesatzes für den vollstationären Bereich von 309,21 DM auf 539,22 DM in Kauf zu nehmen. Die Klägerin, die Beigeladene und die übrigen Parteien hätten auch keine die Schiedsstellenentscheidung insoweit ergänzende Absprache über ein Inkrafttreten der Pflegesätze zum 1. Dezember 1988 getroffen. Ausweislich der beigezogenen Behördenakten beruhe die Wahl des Datums im Genehmigungsbescheid allein auf dem Antrag der Beigeladenen vom 7. November 3988, dem u.a. die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 1988 entgegengetreten sei. Das Landesversorgungsamt als Genehmigungsbehörde habe im übrigen auch von sich aus kein rückwirkendes Inkrafttreten (zum 1. Dezember 1988) bestimmen können, weil ihr eine derartige Befugnis nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung nicht zustehe. Schließlich lasse sich auch aus § 19 Abs. 2 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung nichts dafür herleiten, daß der Genehmigungsbescheid doch noch eine wirksame Regelung (für die Zeit ab 1. Januar 1989) getroffen habe. Auch eine solche Fortgeltungswirkung würde voraussetzen, daß ein Pflegesatz zunächst einmal wirksam für einen bestimmten Zeitraum in Kraft getreten wäre, woran es im vorliegenden Fall aber gerade fehle. Das Urteil wurde dem Beklagten am 1. Juli 1991 und der Beigeladenen am 27. Juni 1991 zugestellt. Gegen das zuvor genannte Urteil haben die Beigeladene am 19. Juli 1993 und der Beklagte am 26. Juli 1991 Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte führt zur Begründung seines Rechtsmittels im wesentlichen aus: Das angefochtene Urteil bestätige zwar zutreffend die Auffassung der Genehmigungsbehörde, daß die genehmigten Pflegesätze den materiell-rechtlichen Pflegesatzvorschriften entsprächen. Die Entscheidung trage jedoch nicht dem Umstand Rechnung, daß die Genehmigung nach § 18 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz als ein Verwaltungsakt mit privatrechtsgestaltender Drittwirkung angesehen werden müsse, der letztlich auch von den Partnern der privatrechtlichen Aufnahmeverträge vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden könne. Auch bei den Benutzern oder ihren Kostenträgern, die keine Vertragsparteien seien, stelle sich die Frage der Wirksamkeit und Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides. Diese Genehmigungsbescheide hätten quasi eine Doppelfunktion, indem sie zum einen den Vertragsparteien das Pflegesatzergebnis nach § 18 Abs. 1 und 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz bestätigten und sich gleichzeitig gegenüber den Benutzern des Krankenhauses auswirkten. Zwar sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, daß eine Weitergeltung der Pflegesätze vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1988 ab 1. Januar 1989 daran scheitere, daß diese Genehmigung für den Pflegesatzzeitraum aufgehoben worden sei. Das Anforderungsprofil des § 19 Abs. 2 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung setze eine wirksame Pflegesatzgenehmigung im vereinbarten Pflegesatzzeitraum 1988 voraus. Allerdings führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß wegen der Bekanntgabe des Bescheides Anfang Dezember 1988 die Pflegesätze erst zum 1. Januar 1989 hätten in Kraft treten können, in eine pflegesatzrechtliche Sackgasse. Die Vertragsparteien hätten am 14. Dezember 1987 den Pflegesatzzeitraum 1988 vereinbart. Da die Laufzeit des Pflegesatzvertrages mit der modifizierten selbstkostendeckung nach § 17 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz und §§ 3, 4 Abs. 1, 2 und 4 Bundespflegesatzverordnung untrennbar verknüpft sei, würde die Auffassung des Verwaltungsgerichts in die Substanz des Vereinbarungsprinzips und der wirtschaftlichen Sicherung des individuellen Krankenhauses eingreifen. Das Verwaltungsgericht habe daher keine Möglichkeit, den vereinbarten Pflegesatzzeitraum 1988 bis zum 31. Januar 1989 zu verlängern und die Selbstkostendeckungsgarantie zu Lasten des Krankenhauses zu korrigieren, weil für den zusätzlichen Monat Januar 1989 Selbstkosten weder vereinbart noch vom Schiedsspruch berücksichtigt seien. Wollte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, daß nur die Vertragsparteien oder die Schiedsstelle für die Festlegung der prospektiven Pflegesätze kompetent seien, würde bei dem Anhörungsverfahren wegen des Zeitbedarfs die rückwirkende Genehmigung - entgegen der gesetzlichen Regelung - zur Regel werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu § 19 Abs. 2 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung werde daher nicht geteilt. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die genehmigten Pflegesätze vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1988 sowie das auf dem Schiedsspruch aufgestockte Budget für 1988 im November 1988 noch ein reines Verwaltungsinternum gewesen seien. § 1 VwVfG enthalte den Vorbehalt, daß das VwVfG dann nicht anzuwenden sei, wenn im konkreten Fall das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung inhaltsgleiche oder abweichende Bestimmungen enthielten. Dies treffe für § 16 Abs. 2 Landespflegesatzverordnung zu. Nach dieser Vorschrift komme eine Pflegesatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen hätten, und für den Vertragsschluß sei die Schriftform vorgeschrieben. Analog gelte dies in gleicher Weise für das Schiedsverfahren nach §§ 18 Abs. 4 und 18 a Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie § 12 der Verordnung der Hessischen Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung nach § 18a Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz. Nach § 18 Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz habe die Schiedsstelle auf der Grundlage der Teileinigung die strittigen Positionen der Pflegesatzvereinbarung am 27. Juni 1988 festgesetzt und schriftlich begründet. Seitdem seien den Vertragsparteien für die Einheit des vereinbarten Pflegesatzzeitraumes 1988 das Budget und die Pflegesätze nach § 5 Bundespflegesatzverordnung bekannt. Entsprechendes gelte für alle anderen Fakten, die später zur Genehmigung geführt hätten. Angesichts der Bekanntheit dieser Fakten könne ab dem ersten Genehmigungsantrag vom 11. August 1988 nicht von einem Verwaltungsinternum gesprochen werden. Auch das Inkrafttreten der Pflegesätze sei den Leistungsträgern durch das schriftliche und telefonische Anhörungsverfahren in Verbindung mit den vom Krankenhaus übersandten Genehmigungsunterlagen bekannt gewesen. Die normativen Regelungen des § 19 Abs. 1 und 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung über das Inkrafttreten stünden zu den entsprechenden Vorschriften des VwVfG im Verhältnis der Spezialität. Der Genehmigungstermin 30. November 1988 entspreche exakt der Vorgabe des § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung, daß die Pflegesatzfaktoren am 1. Dezember 1988 in Kraft treten sollen, da dieser Termin auf die Bescheiderteilung folge. Der Klägerin fehle demzufolge auch das Rechtsschutzinteresse in bezug auf ein Sichberufenkönnen auf die §§ 41 und 43 VwVfG. Das angefochtene Urteil stehe deswegen nicht in Übereinstimmung mit der Aufgabenverteilung des § 18 Abs. 1, 4 und 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz beim Vollzug des Pflegesatzverfahrens. Dabei habe die staatliche Genehmigungsbehörde die Letztentscheidung im Genehmigungsverfahren auch über Rückwirkung und Prospektivität nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 4 Bundespflegesatzverordnung in Verbindung mit Satz 1, der den bundeseinheitlichen Termin für das Inkrafttreten der Pflegesätze enthalte. Nach den Ergebnissen der schriftlichen bzw. mündlichen Anhörungsverfahren vom 2. September 1988 bzw. 19. Oktober 1988 sowie nach der Entscheidung des Vorstandes der AOK D.- D., welche den Genehmigungsantrag des Krankenhauses vom 7. November 1988 ausgelöst habe, habe es für alle Beteiligten keine Zweifel mehr gegeben, daß der Pflegesatzvollzug durch das Krankenhaus - auch wegen der Liquiditätsprobleme - zur Genehmigung ab 1. Dezember 1988 führe, und daß die Sozialleistungsträger diese Genehmigung anfechten würden. Alle Vertragsparteien hätten also in einem Boot gesessen, hätten seit dem ersten Anhörungsverfahren die nach § 18 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung und § 28 VwVfG geforderte Sachverhaltsaufklärung zum Erlösausgleich 1987 verweigert und das Beschleunigungsgebot des § 18 Krankenhausfinanzierungsgesetz ignoriert. Deswegen gehe die Verzögerung des Genehmigungstermins auf den 30. November 1988 voll auf das Konto des Vertragsprinzips. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze des Landesversorgungsamtes Hessen vom 30. Oktober 1991 (Blatt 264 ff. der Gerichtsakten), 18. Februar 1992 (Blatt 375 ff. der Gerichtsakten) und 8. April 1992 (Blatt 386 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. März 1991 die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. März 1991 die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels im wesentlichen vor: Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt habe, daß eine Inhaltskontrolle der Schiedsstellenentscheidung vom 27. Juni 1988 weder durch den Beklagten noch durch das Gericht zu erfolgen habe, sei diese Auffassung zutreffend. Dem erstinstanzlichen Gericht sei ferner darin zuzustimmen, daß die Schiedsstellenentscheidung selbst dann rechtswirksam bleibe, wenn nachträglich offenbar werde, daß ihr teilweise unvollständige oder falsche Daten zugrundegelegen hätten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht schließlich festgestellt, daß der Beklagte berechtigt gewesen sei, in seinem Genehmigungsbescheid Pflegesätze basierend auf der Schiedsstellenentscheidung, aber unter Verrechnung von Mehrerlösen und Mindererlösen der Beigeladenen zu genehmigen. Fehlerhaft sei jedoch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Genehmigungsbescheid sei deswegen aufzuheben, weil er den Parteien erst nach dem 1. Dezember 1988 zugestellt worden sei und daher der Pflegesatz für den Monat Dezember nicht mehr habe wirksam werden können. Angesichts der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen am 14. Dezember 1987 für das gesamte Jahr 1988 erzielten Einigung über den überwiegenden Teil der Einzelbudgets habe eine entsprechende vertragliche Bindung bestanden. Es sei daher nur folgerichtig, hinsichtlich der restlichen Einzelbudgets sowie zur Festsetzung der sich daraus ergebenden Pflegesätze eine Schiedsstellenentscheidung für das gesamte Jahr 1988 zu erwirken. Antragsgemäß sehen deshalb von der Schiedsstelle auch die Pflegesätze für das gesamte Jahr 1988 festgesetzt worden. Dem stünden entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Regelungen der §§ 19 Abs. 2 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung und § 18 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz entgegen. Zunächst erscheine die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung zweifelhaft, weil diese Norm nach Ansicht des BGH verfassungswidrig und daher unwirksam sei. Im übrigen liege - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - kein rückwirkendes Inkrafttreten der Pflegesätze im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung vor. Angesichts der Laufzeitvereinbarung der Parteien vom 14. Dezember 1987 seien sowohl die Schiedsstelle als auch der Beklagte daran gebunden gewesen und hätten sich an diesen Zeitraum halten müssen. Auf den Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung könne es vorliegend nicht ankommen. Selbst wenn man aber von einem rückwirkenden Inkrafttreten der Pflegesätze zum 1. Januar 1988 ausgehen würde, lägen für eine derartige Regelung in der Schiedsstellenentscheidung besondere Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung vor. Für die Wirksamkeit des Genehmigungsbescheides vom 30. November 1988 könne es auf dessen Zustellung an die Klägerin und die Beigeladene nicht mehr ankommen, da in der Schiedsstellenentscheidung als Laufzeit das gesamte Jahr 1988 bereits wirksam festgelegt worden sei. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, daß ihr, der Beigeladenen, bereits am 29. November 1988 telefonisch mitgeteilt worden sei, daß die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung erteilt sei und eine schriftliche Abfassung des Bescheides umgehend erfolge. Gemäß § 37 Abs. 2 HessVwVfG sei damit bereits am 29. November 1988 eine mündliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt. Auf die Zustellung der schriftlichen Fassung habe es dementsprechend nicht mehr ankommen können. Im übrigen ergebe sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung nicht, daß es auf die Bekanntgabe der Genehmigung ankomme. Diese Norm spreche gerade nicht von einer "Bekanntgabe der Genehmigung", sondern nur und ausschließlich von einer "Genehmigung". Diese sei jedoch von dem Beklagten am 29. November 1988, spätestens am 30. November 1988, erteilt worden. Eine derartige Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung entspreche auch dem Sinn und Zweck der Norm. Denn sowohl das Krankenhausfinanzierungsgesetz als auch die Bundespflegesatzverordnung seien darauf gerichtet, eine möglichst schnelle, zeitnahe Anpassung der Pflegesätze an die tatsächlich anfallenden Kosten zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte im übrigen der Beklagte in seinem Genehmigungsbescheid den Geltungszeitraum Dezember 1988 selbständig festlegen dürfen, da der Beklagte seine Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen könne und nach § 36 Abs. 2 HessVwVfG auch die Befristung ein Fall der Nebenbestimmung sei. Auf die Zustellung des Genehmigungsbescheides könne es nach alledem nicht ankommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beigeladenen wird auf deren Schriftsätze vom 8. Januar 1992 (Blatt 355 ff. der Gerichtsakten) und vom 29. April 1992 (Blatt 393 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurück zuweisen. Die Klägerin verteidigt unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das verwaltungsgerichtliche Urteil und ist der Meinung, daß der Genehmigungsbescheid aus den vom Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich angesehenen Gründen rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß nach dem Scheitern der Verhandlungen und Nichtanerkennung der Feststellungen der Schiedsstelle keine Genehmigung vorliege mit der Folge, daß die festgesetzten Pflegesätze nicht in Kraft getreten seien. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers sei § 19 Abs. 2 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung nicht grundsätzlich nichtig. Nach der Entscheidung des BGH vom 14. Juli 1988 gelte die Unwirksamkeit der Vorschrift lediglich im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und den sogenannten Selbstzahlern. innerhalb dieses Verhältnisses habe der BGH einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angenommen, da der einzelne grundsätzlich einen Anspruch darauf habe, daß ihm die öffentliche Hand nicht rückwirkend Leistungspflichten auferlege. Zutreffend habe deshalb das Verwaltungsgericht Arnsberg in seiner Entscheidung vom 11. November 1988 das Urteil des BGH für das Verhältnis zwischen Sozialleistungsträger und Krankenhaus als unanwendbar angesehen. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei nicht ohne weiteres auf dieses Verhältnis übertragbar, da hier die beiden Parteien am Pflegesatzverfahren beteiligt seien und es in der Hand hätten, rechtzeitig einen Pflegesatz zu vereinbaren und genehmigen zu lassen. Ein Vertrauensschutz wegen Unvorhersehbarkeit sei in diesem Verhältnis daher nicht erforderlich. Der vorliegende Konflikt führe auch nicht zu unerträglichen Schwierigkeiten unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Sicherung des Krankenhauses, da gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 Bundespflegesatzverordnung nach Ablauf des Pflegesatzzeitraumes die Pflegesätze bis zum Inkrafttreten der neuen Pflegesätze weiter gelten würden. Diese Vorschrift finde nicht nur für den Fall Anwendung, daß die Genehmigung versagt werde. Sie müsse auch für den Fall gelten, daß die Genehmigung - wie im vorliegenden Fall - aus anderen Gründen rechtswidrig oder nichtig sei. Eine andere mögliche Lösung des Konfliktes liege in der rückwirkenden Erteilung der Genehmigung, von der der Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Für das Verwaltungsverfahren seien im übrigen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts maßgebend. Das gelte auch für das Bekanntgabeerfordernis in bezug auf den Genehmigungsbescheid nach Maßgabe der Grundsätze der §§ 43 und 41 Abs. 1 HessVwVfG. Das Genehmigungsverfahren selbst sei keine interne Verwaltungsangelegenheit zwischen Schiedsstelle und Genehmigungsbehörde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem grundsätzlichen Vorrang des Vereinbarungsprinzips. Für den Fall des Versagens des Vereinbarungsprinzips sei gerade das Verfahren vor der Schiedsstelle vorgesehen. Dieses förmliche Verfahren schließe das Vereinbarungsprinzip für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen aus. Eine Genehmigung erfasse gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze. In beiden Fällen stehe die Genehmigung am Ende des Verfahrens. Unterschiede hinsichtlich des Umfanges der Kontrollkompetenz oder hinsichtlich der förmlichen Anforderungen an die Genehmigung im einen oder anderen Fall seien dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es liege auch kein Eingriff in die Substanz der Vereinbarungen bezüglich des nachfolgenden Zeitraumes vor, da eine Vereinbarung über das zu beurteilende Jahr 1988 gar nicht zustande gekommen sei. Das Erfordernis der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides sei auch nicht antizipiert durch die Kenntnis der Parteien von den dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Fakten. Maßgebend sei die Möglichkeit, vom Inhalt der bereits ergangenen Verwaltungsentscheidung Kenntnis zu nehmen. Dafür müsse die Entscheidung selbst bekanntgegeben worden sein, nicht deren Voraussetzungen. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger treffe die Bundespflegesatzverordnung keine speziellere Regelung in bezug auf das Wirksamwerden von Verwaltungsakten. Auch dem Vortrag der Beigeladenen, die Bekanntgabe der Genehmigung sei mündlich erfolgt. könne nicht gefolgt werden. Der angebliche Anruf vom 29. November 1988 enthalte lediglich eine Absichtserklärung des Beklagten, nicht jedoch die Bekanntgabe eines erlassenen Verwaltungsaktes. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen sei auch die Bestimmung über die Laufzeiten der Pflegesätze nicht bereits in der Schiedsstellenentscheidung bzw. in der Vereinbarung der Pflegesatzparteien enthalten. Die Schiedsstellenentscheidung enthalte vielmehr keinerlei Bestimmungen über das Inkrafttreten. Eine solche Bestimmung sei aber gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Bundespflegesatzverordnung notwendig, wenn vom Regelfall (Inkrafttreten am ersten Tag des Monats, der auf die Genehmigung folgt) abgewichen werden solle. Im übrigen sei an der Auffassung festzuhalten, daß die Genehmigung des Beklagten auch aus dem bereits erstinstanzlich dargelegten Gründen in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsrechtszug wird im übrigen auf deren Schriftsätze vom 30. Dezember 1991 (Blatt 346 ff. der Gerichtsakten), vom 19. Februar 1992 (Blatt 370 ff. der Gerichtsakten) sowie vom 7. Mai 1992 (Blatt 396 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Dem Senat liegen die das Genehmigungsverfahren betreffenden Akten des Landesversorgungsamtes Hessen (1 Leitz-Ordner) sowie ein Exemplar der durch Erlaß des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 16. September 1993 genehmigten Satzung der Klägerin vor. Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.