Urteil
11 UE 5014/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0527.11UE5014.96.0A
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Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann gemäß § 87 a Abs. 3, Abs. 2 VwGO anstelle des Senats entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das beklagte Land verpflichtet, den Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom 6. August 1992 in der schriftlichen Fassung vom 28. August 1992 zu genehmigen. Die durch die Versagung der Genehmigung in ihren Rechten betroffene Klägerin als Trägerin des Krankenhauses Hessische Berglandklinik ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, mit der Verpflichtungsklage zu begehren, das beklagte Land zur Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle zu verpflichten. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf diese Verpflichtung. Denn das beklagte Land ist nicht verpflichtet, die oben genannte Festsetzung der Schiedsstelle zu genehmigen, da dafür die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 5, 1. Halbsatz des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze -- Krankenhausfinanzierungsgesetz -- KHG -- in der hier anzuwendenden Fassung im maßgeblichen Zeitpunkt der Ablehnung der Versagung durch den Beklagten im Juli 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266, 2309) nicht vorlagen. Danach werden die festgesetzten Pflegesätze von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Die von der Schiedsstelle vorgenommene Festsetzung des Pflegesatzes für die Pflegesatzzeiträume 1991 und 1992 auf 227,51 DM und des Budgets für diese Zeiträume auf 17.314.421,-- DM widerspricht den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG, nach dem die Pflegesätze medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen müssen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Der Beklagte hat zu Recht in seinem Versagungsbescheid festgestellt, dass die Ermittlung der Kosten für die Zentralen Verwaltungsdienste der Klägerin dem Grundsatz einer nachvollziehbaren Ermittlung der notwendigen Kosten nicht entsprechen. Grundsätzlich ist die Genehmigungsbehörde auf eine nicht in den Gestaltungsspielraum der Pflegesatzparteien eingreifende Rechtskontrolle beschränkt (BVerwG, U. v. 21.01.1993 -- 3 C 66/90 -- NJW 1993, 2391). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien bei der Vereinbarung eines Pflegesatzes einen Vereinbarungsspielraum im Rahmen des geltenden Rechts haben (Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Kommentar, Stand: Mai 1999, Band 1, § 18 KHG Anm. II.6.). Diesen Spielraum hat aber die Schiedsstelle bei der zwangsweisen Festsetzung eines Pflegesatzes in dem gleichen Maße wie die Pflegesatzparteien nicht (Dietz/Bofinger, a. a. O., § 18 KHG Anm. II.6.). Die Genehmigungsbehörde hat aber auch gegenüber der Festsetzung der Schiedsstelle nur eine Befugnis zur Rechtskontrolle, die sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung beschränkt (Dietz/Bofinger, a. a. O., § 18 KHG Anm. IV.1 und Anm. V.3). Diese Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist inhaltlich als Akt der rechtlich gebundenen Verwaltung nicht weiter beschränkt. Dies ergibt sich daraus, dass die Schiedsstelle an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden ist. Die Schiedsstelle hat somit dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten, die auch für die Pflegesatzparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarung gelten (BVerwG, U. v. 22.06.1995 -- 3 C 34.93 --, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5). Auch wenn man davon ausgeht, dass der Schiedsstelle bei der Festsetzung des Pflegesatzes ein Beurteilungs- und Gestaltungsrahmen eröffnet ist (Hess. VGH, U. v. 29.11.1994 -- 11 UE 1715/93 --), ist die Schiedsstellenfestsetzung durch die Aufsichtsbehörde dahingehend überprüfbar, ob die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch die Schiedsstelle rechtmäßig vorgenommen wurde. Insoweit sind die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 29. November 1994 (-- 11 UE 1715/91 --) dahingehend zu verstehen, dass der Beurteilungsspielraum, der der Schiedsstelle wegen ihrer pluralistischen Zusammensetzung und Sachkunde zugebilligt wird (vgl. zu dieser Begründung für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums grundsätzlich Kopp, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 114 ... Rdnr. 24 a), wie bei anderen Fällen dieser Art nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten gesetzlichen Vorgaben beachtet hat, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, alle wesentlichen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. zu diesen Kriterien für die Überprüfung der Einhaltung eines Beurteilungsspielraums: Kopp, a. a. O., § 114 Rdnr. 30). Eine rechtsrelevante Verletzung des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums liegt somit u. a. vor, wenn die fachlichen, insbesondere an dem Maßstab des sparsamen und wirtschaftlichen Betriebs eines Krankenhauses ausgerichteten Wertungen der Schiedsstelle "für einen nicht sachverständigen Laien" nicht mehr nachvollziehbar sind, weil sie offensichtlich nicht gerechtfertigt sind (Hess. VGH, U. v. 29.11.1994 -- 11 UE 1715/91 --). Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die im Hinblick auf die Festsetzung der Pflegesätze und des Budgets des Krankenhauses maßgeblichen Rechtsvorschriften rechtmäßig angewandt hat und insoweit von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Dies hat der Beklagte im vorliegenden Falle zu Recht verneint und deshalb auch zutreffend die Genehmigung der streitigen Festsetzung der Schiedsstelle durch den Beschluss vom 6. August 1992 in der schriftlichen Fassung vom 28. August 1992 abgelehnt. Maßgeblich für die Festsetzung der Pflegesätze ist § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG (in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992). Danach müssen die Pflegesätze medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Kosten der Krankenhausleistungen sind nach der Maßgabe der Krankenhaus-Buchführungsverordnung auf der Grundlage der kaufmännischen Buchführung und einer Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KHG a. F.). Dies setzt voraus, dass die Leistungen des Krankenhauses und die dafür anzusetzenden Kosten nachvollziehbar ermittelt und dargelegt werden. Daran fehlt es im vorliegenden Falle jedenfalls im Hinblick auf die Kosten für die Zentralen Verwaltungsdienste, soweit diese die Kosten für eine sechste Vollkraft übersteigen. Der Beklagte hat in seinem später aufgehobenen Genehmigungsbescheid vom 10. Mai 1993, auf dessen Begründung der Versagungsbescheid vom 30. Juli 1993 auch insoweit Bezug nimmt, deutlich gemacht, dass er die Festsetzung der Schiedsstelle (nur) insoweit für rechtswidrig hält, als diese Kosten bei den Zentralen Verwaltungsdiensten angesetzt hat, die die Personalkosten in Höhe von 68.000,-- DM für 1991 bzw. 74.000,-- DM für 1992 für eine sechste Vollkraft übersteigen. Der Beklagte rügt insoweit zu Recht, dass die Schiedsstelle im Hinblick auf die darüber hinausgehenden Kosten auch unter Einbeziehung ihrer erläuternden Stellungnahme vom 27. November 1992 "hinsichtlich der verbleibenden Differenz" davon ausgeht, dass bei der auch "von den Kostenträgern akzeptierten Organisationsstruktur des Krankenhauses im Bereich der GmbH" jedenfalls "in gewissem Maße" notwendige Kosten anfielen, die dem betrieblichen Bereich des Krankenhauses zuzuordnen seien, und diesen pflegesatzrelevanten Teil der Kosten im Wege der Schätzung festgesetzt hat. Der Beklagte fordert zutreffend, dass auch insoweit die Kosten detailliert zu ermitteln und darzulegen sind. Eine pauschale Schätzung von Kosten ist nach § 17 KHG nicht zulässig. Zudem ist auch nicht ersichtlich, welche betrieblichen Leistungen die Zentralen Verwaltungsdienste über die Leistungen einer sechsten Vollkraft hinaus erbringen sollten. Insoweit ist in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, welche betrieblichen Leistungen für das Krankenhaus dies sein sollten. Die Schiedsstelle hat vielmehr ganz offensichtlich im Wege eines pauschalen Kompromisses 50% der tatsächlichen Kosten für den Geschäftsführer der GmbH ansetzen wollen, ohne dies aber im Hinblick auf die von ihm über die Leistungen einer sechsten Vollkraft hinaus erbrachten notwendigen betrieblichen Leistungen für das Krankenhaus darzulegen. Die Schiedsstelle geht selbst davon aus, dass zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben des Krankenhauses nur eine Verwaltungsleiter-Stelle erforderlich ist und für die sechste von den Kostenträgern für erforderlich gehaltene Vollkraft nur durchschnittliche Personalkosten in Höhe von 68.000,-- DM anzusetzen sind. Dies hat der Beklagte auch nicht beanstandet. Die Schiedsstelle legt aber nicht konkret dar, inwieweit eine Erhöhung der Personalkosten für die sechste Vollkraft über 68.000,-- DM auf 94.750,-- DM für 1991 bzw. 98.240,-- DM für 1992 erforderlich ist. Der Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG a. F. setzt voraus, dass konkret belegt wird, welche notwendigen betrieblichen Aufgaben des Krankenhauses darüber hinaus wahrzunehmen wären. Erst wenn konkret und nachvollziehbar belegt ist, dass zusätzliche betriebliche Aufgaben des Krankenhauses, die von sechs Vollkräften -- ein Verwaltungsleiter und fünf Vollkräfte mit durchschnittlichen Personalkosten jedenfalls nicht über 68.000,-- DM -- nicht erbracht werden können, erfüllt werden müssen, könnte eine Erhöhung der Kosten für die sechste Vollkraft in Frage kommen. Die pauschale Behauptung in der Festsetzung der Schiedsstelle, "in gewissem Umfange" würden darüber hinaus notwendige Kosten anfallen, die dem betrieblichen Bereich des Krankenhauses zuzuordnen seien, reicht dafür in keiner Weise aus. Dies setzt zunächst eine Spezifizierung der zusätzlichen betrieblichen Aufgaben voraus, die von den fünf durchschnittlich besoldeten Vollkräften nicht wahrgenommen werden könnten. Da die Schiedsstelle selbst davon ausgeht, dass keine weitere Verwaltungsleiter-Stelle für die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben des Krankenhauses erforderlich sei, wäre der Nachweis erforderlich, dass die Erfüllung genau spezifizierter, zusätzlicher betrieblicher Aufgaben des Krankenhauses eine höher dotierte Stelle der sechsten Vollkraft erforderte. Dies ist aber von der Schiedsstelle weder ermittelt noch dargelegt worden. Pauschal 50% der tatsächlich dem Geschäftsführer der GmbH der Klägerin gezahlten Personalkosten anzusetzen, ohne insoweit konkret zu belegen, dass dies wegen der Erfüllung zusätzlicher betrieblicher Aufgaben des Krankenhauses erforderlich ist, widerspricht erkennbar dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Pflegesatzermittlung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG a. F.. Auch der Gesichtspunkt des beschleunigten Verfahrens und der Umstand, dass bis zu der mündlichen Verhandlung der Schiedsstelle am 6. August 1992 nicht alle Einzelheiten der Kostenpositionen dargelegt wurden, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass die Schiedsstelle pauschal ohne konkrete und nachvollziehbare Ermittlung der betrieblichen Leistungen der Zentralen Verwaltungsdienste über eine sechste Vollkraft hinaus die Kosten in die Pflegesatzberechnung einbezog. Da diese pauschale, im Hinblick auf die Erbringung betrieblicher Leistungen und die dafür erforderlichen Personalkosten nicht näher dargelegte und belegte Schätzung den Vorgaben des § 17 Abs. 1, 2 a. F. KHG widerspricht, liegt insoweit ein Rechtsverstoß gegen die Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Ermittlung des Pflegesatzes vor. Die Schiedsstelle hat insoweit § 17 KHG a. F. fehlerhaft angewandt und ist zudem auch von einem unvollständigen ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Damit hat sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verletzt. Wegen dieses Rechtsverstoßes hat der Beklagte zu Recht die Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle versagt. Das den Beklagten zur Genehmigung dieser fehlerhaften Festsetzung verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. im erstinstanzlichen Verfahren und der Beigeladenen zu 1. bis 3. im Berufungsverfahren zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. sind für das erstinstanzliche Verfahren erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese Beigeladenen im Klageverfahren einen Antrag auf Abweisung der Klage gestellt haben, der nunmehr erfolgreich ist (vgl. grundsätzlich zur erfolgreichen Antragstellung als Kriterium für die Erstattung außergerichtlicher Kosten von Beigeladenen: Kopp, a. a. O., § 162 Rdnr. 23). Da der Beigeladene zu 2. im erstinstanzlichen Verfahren und sämtliche Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren sich nicht durch Antragstellung am Verfahren beteiligt haben, entspricht es insoweit der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin erstrebt die Genehmigung des Beklagten für die Festsetzung ihres Budgets und Pflegesatzes für die Jahre 1991 und 1992 durch die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen. Die Klägerin und die Beigeladenen hatten bei den Pflegesatzverhandlungen für den Pflegesatzzeitraum 1991 und 1992 vereinbart, dass für beide Pflegesatzzeiträume ein einheitlicher Pflegesatz festgesetzt werden soll. Sie konnten dabei aber keine Einigung über die pflegesatzrelevanten Kosten für den Verwaltungsdienst des von der Klägerin getragenen Krankenhauses und für den Zentralen Verwaltungsdienst der GmbH als Komplementärin der Klägerin finden. Daraufhin beantragte die Klägerin für den Pflegesatzzeitraum 1991 unter dem 31. Oktober 1991 und für den Pflegesatzzeitraum 1992 unter dem 28. Juli 1992 die Festsetzung des Pflegesatzes für diese Zeiträume durch die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen. Dazu wurde dargelegt, dass die Kosten des Zentralen Verwaltungsdienstes in Verbindung mit den Personalkosten für die Verwaltung strittig geblieben seien. Während die Klägerin für den Bereich Personalkosten Verwaltung einen Betrag von 341.555,-- DM und für die Zentralen Verwaltungsdienste einen Betrag von 189.500,-- DM für 1991 und für 1992 entsprechend 374.465,-- DM bzw. 197.080,-- DM fordere, seien die Kostenträger nur bereit einen Betrag von insgesamt 392.100,-- DM für 1991 und von 413.273,-- DM für 1992 anzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 1992 legte die Klägerin gegenüber dem Vorsitzenden der Schiedsstelle dar, dass ihrer Auffassung nach die Kosten für die Vergütung des Geschäftsführers der GmbH als Komplementärin der Klägerin in der geforderten Höhe zu berücksichtigen seien. Das Aufgabengebiet des Geschäftsführers erstrecke sich auf die handelsrechtlich und betriebswirtschaftlich voll verantwortliche Leitung des Betriebes. Zu seinen Aufgaben zählten auch betriebliche Aufgaben des Krankenhauses; deshalb sei seine Vergütung als Teil der im Budget des Krankenhauses zu berücksichtigenden Selbstkosten anzusetzen. Für die Höhe der Vergütung sei auf den Durchschnitt von Geschäftsführervergütungen in der freien Wirtschaft in vergleichbaren Unternehmen abzustellen, die hier erheblich unterschritten werde. Auch im Vergleich mit anderen Krankenhäusern, die ebenfalls in der Rechtsform der GmbH geführt würden, lägen die Personalkosten unter den dort gezahlten Gehältern für Geschäftsführer. Die AOK- Marburg-Biedenkopf wies demgegenüber mit Schriftsatz vom 24. Juli 1992 an den Vorsitzenden der Schiedsstelle darauf hin, dass die örtliche Verwaltung des Krankenhauses und der Zentrale Verwaltungsdienst des Trägers als Einheit zu sehen seien. Die Kosten Zentraler Verwaltungsdienste könnten nur als Selbstkosten gewertet werden, soweit es sich ausschließlich um betriebliche Tätigkeiten handele, die die Zentralverwaltung anstelle des Krankenhauses erbringe. Die Leistungen müssten abgrenzbar und nachweisbar sein; zudem dürften die Kosten der örtlichen Krankenhausverwaltung und Zentraler Verwaltungsdienste die Gesamtkosten der Verwaltung eines sparsamen und wirtschaftlichen Krankenhauses nicht überschreiten. Bei den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 1992 aufgeführten Aufgaben des Geschäftsführers der Träger-GmbH handele es sich zu einem großen Teil um originäre Aufgaben des Trägers, deren Kosten nicht pflegesatzfähig seien. Die Tatsache, dass der Träger des Krankenhauses in der Rechtsform als GmbH & Co. KG geführt werde, stelle keine Rechtfertigung für die Pflegesatzrelevanz der Kosten der Zentralen Verwaltungsdienste (Geschäftsführergehalt) dar. Da es für die Kostenträger unerheblich sei, ob Tätigkeiten im Zentralen Verwaltungsdienst oder im Verwaltungsdienst des Krankenhauses vorgenommen würden, solange diese betriebliche Aufgaben des Krankenhauses beträfen, werde von den Kostenträgern eine Aufteilung der gesamten Verwaltungskosten in Kosten des Verwaltungsdienstes und des Zentralen Verwaltungsdienstes abgelehnt. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. August 1992 setzte die Schiedsstelle unter dem 28. August 1992 den Pflegesatz für die Klägerin im Pflegesatzzeitraum 1991 und 1992 auf 227,51 DM und das Budget für die gleichen Pflegesatzzeiträume auf je 17.315.421,-- DM fest. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für den "Verwaltungsdienst" würden entsprechend dem Antrag des Krankenhauses für 1991 mit 341.555,-- DM und für 1992 mit 374.475,-- DM angesetzt. Da die Kostenträger unter Einbeziehung der Zentralen Verwaltungsdienste einen Ansatz von sechs Vollkräften einschließlich Verwaltungsleister für angemessen hielten, sei diese Zahl zugrunde zu legen, auch wenn das Krankenhaus von fünf Vollkräften einschließlich Verwaltungsleiter ausgehe. Für 1992 sei unter Berücksichtigung der tariflichen Erhöhungen bei den Kosten für den Verwaltungsdienst von 374.465,-- DM auszugehen. Für die Zentralen Verwaltungsdienste seien für 1991 94.750,-- DM und für 1992 98.240,-- DM anzusetzen. Dabei seien pflegesatzrelevante Kosten der GmbH als Komplementärin der Klägerin der Kostenart "Zentrale Verwaltungsdienste" zuzuordnen. Nach den Grundsätzen sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung könnten Kosten für die Zentralen Verwaltungsdienste nur insoweit angesetzt werden, als diese Leistungen für den betrieblichen Bereich des Krankenhauses erbrächten. Daraus folge, dass die Art der Leistungen bzw. Kosten und ihre Zuordnung zum betrieblichen Bereich des Krankenhauses darzulegen seien, insbesondere auch, dass den Mehrkosten im Zentralen Verwaltungsdienst Minderansätze in den entsprechenden übrigen Kostenpositionen gegenüberständen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könnten nach Auffassung der Schiedsstelle nur 50% des von der Klägerin für die Zentralen Verwaltungsdienste verlangten Betrages angesetzt werden. Es sei davon auszugehen, dass bei der von den Kostenträgern akzeptierten Organisationsstruktur des Krankenhauses im Bereich der GmbH jedenfalls in gewissem Maße notwendige Kosten anfielen, die dem betrieblichen Bereich des Krankenhauses zuzurechnen seien. Zum andern stehe fest, dass in der Position "Zentrale Verwaltungsdienste" ein Personalkostenanteil enthalten sei, der in der Kostenart Verwaltungsdienst eingespart werde; denn es würden statt der von den Kostenträgern in diesem Bereich für angemessen gehaltenen sechs Vollkräfte nur fünf Vollkräfte im Verwaltungsdienst des Krankenhauses eingesetzt. Soweit in den geltend gemachten Kosten für die GmbH weitere Personalkosten enthalten seien, entspreche dies nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Bei der Tätigkeitsbeschreibung des Geschäftsführers der GmbH handele es sich nahezu ausschließlich um Aufgaben, die in den Tätigkeitsbereich eines Verwaltungsleiters fielen. Da dem Krankenhaus nur ein Verwaltungsleiter zustehe, entspreche eine Organisationsstruktur mit zwei hochqualifizierten Verwaltungsleitern nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Mit Schriftsatz vom 25. September 1992 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Genehmigung des von der Schiedsstelle festgesetzten Pflegesatzes und Budgets für 1991 und 1992. Nachdem der Beklagte der Klägerin und den Beigeladenen Gelegenheit gegeben hatte, zu dem Antrag der Klägerin Stellung zu nehmen, teilte die AOK-Marburg-Biedenkopf mit, die Schiedsstellenentscheidung werde nicht akzeptiert, da die Schiedsstelle pauschal 50% der angesetzten Kosten des Krankenhauses für Zentrale Verwaltungsdienste ungeachtet der Pflegesatzfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und des Nachweises der Kosten unter Verstoß gegen die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung akzeptiert habe. Die von der Schiedsstelle für erforderlich gehaltene Darlegung der Zuordnung der Leistungen bzw. Kosten der Zentralen Verwaltungsdienste zum betrieblichen Bereich sei nicht erbracht worden. Es sei nicht ersichtlich, dass den Mehrkosten im Zentralen Verwaltungsdienst Minderansätze in den übrigen Kostenpositionen gegenüberstünden, wie von der Schiedsstelle gefordert. Auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten vom 13. November 1992, weshalb gerade 50% der vom Krankenhaus geltend gemachten Kosten der Zentralen Verwaltungsdienste anerkannt worden seien, teilte die Schiedsstelle mit Schriftsatz vom 27. November 1992 mit, der wesentliche Anteil des Ansatzes für Zentrale Verwaltungsdienste bestehe aus den Kosten für eine weitere Vollkraft im Verwaltungsdienst. In der Position Zentrale Verwaltungsdienste seien die durchschnittlichen Kosten für eine sechste Vollkraft im Verwaltungsdienst von ca. 68.000,-- DM fur 1991 und ca. 74.000,-- DM für 1992 enthalten. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz sei die Schiedsstelle davon ausgegangen, dass bei der auch von den Kostenträgern akzeptierten Organisationsstruktur des Krankenhauses im Bereich der GmbH jedenfalls in gewissem Maße notwendige Kosten anfielen, die dem betrieblichen Bereich des Krankenhauses zuzuordnen seien. Bei dieser Sachlage sei die Schiedsstelle zu dem Ergebnis gekommen, den jedenfalls pflegesatzrelevanten Teil der Kosten im Wege der Schätzung festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er beabsichtige, die Schiedsstellenfestsetzung mit der Abweichung zu genehmigen, dass die Kosten für die Position "Zentrale Verwaltungsdienste" insoweit gekürzt würden, als sie von der Schiedsstelle im Wege der Schätzung festgesetzt worden seien. Nach Stellungnahmen der Klägerin vom 5. Januar und 26. März 1993 sowie der AOK Marburg-Biedenkopf vom 27. Januar 1993 genehmigte der Beklagte mit Genehmigungsbescheid vom 10. Mai 1993 die Schiedsstellenentscheidung vom 6. August 1992 hinsichtlich des Budgets und der Pflegesätze für das Krankenhaus der Klägerin für 1991 und 1992 mit der Änderung, dass das Budget 17.383.866,-- DM betrage und der allgemeine Pflegesatz auf 219,55 DM pro Berechnungstag festgesetzt werde. Nachdem die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage erhoben hatte, nahm der Beklagte den Genehmigungsbescheid unter dem 30. Juli 1993 wieder zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht rechtmäßig, dass die Aufsichtsbehörde die Festsetzung der Schiedsstelle von sich aus geändert habe. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte der Beklagte die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung vom 6. August 1992 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Schiedsstellenfestsetzung sei nicht genehmigungsfähig, da die von der Schiedsstelle festgesetzten Budgetkosten in der Personalgruppe "Zentrale Verwaltungsdienste" Kosten enthielten, die nicht zu den Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses gehörten. Zur weiteren Begründung wurde auf den Bescheid vom 10. Mai 1993 Bezug genommen. Danach sei es unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ausreichend, dass eine Führungskraft mit den Aufgaben der Verwaltungsleitung betraut werde. Die Kosten von sechs Vollkräften dürften nicht überschritten werden. Die Festsetzung der Schiedsstelle sei nicht schlüssig, da sie zunächst für die Position Zentrale Verwaltungsdienste von einer weiteren Vollkraft mit durchschnittlichen Kosten in Höhe von 68.000,-- DM für 1991 und 74.000,-- DM für 1992 ausgehe und dann die "bei der Organisationsstruktur des Krankenhauses bei der GmbH in gewissem Maße notwendig anfallende Kosten" im Wege der Schätzung ermittele. Dabei würden die Kosten in der Weise festgesetzt, dass 50% der vom Krankenhaus beim Zentralen Verwaltungsdienst geltend gemachten Kosten in Ansatz gebracht würden, ohne dass das Krankenhaus diese Kosten detailliert dargelegt habe. Die Kostenträger hätten einen Personalbedarf in der Verwaltung in Höhe von sechs Vollkräften korrekt ermittelt. Darin seien auch für die Vollkräfte im Verwaltungsbereich bereits Ausfallzeiten von 15% berücksichtigt worden. Gegen den ihr nach eigenen Angaben am 4. August 1993 zugegangenen Bescheid hat die Klägerin mit am Montag, dem 6. September 1993, bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung der Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung sei rechtswidrig. Nach § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes -- KHG -- a. F. müssten die Pflegesätze gewährleisten, dass das Krankenhaus bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung seine stationären und teilstationären Leistungen in der medizinisch zweckmäßigen Weise und im erforderlichen Umfange erbringen könne. Die Kosten für die Tätigkeit des Geschäftsführers der GmbH der Klägerin seien ersatzfähige Selbstkosten des Krankenhauses. Auch die Höhe der geltend gemachten Bezüge sei ausweislich der mit dem Schriftsatz vom 29. Juni 1992 vorgelegten Gutachten angemessen. Der Beklagte könne die Festsetzung der Schiedsstelle nicht deshalb ablehnen, weil er andere Erwägungen für richtig halte. Die Schiedsstelle habe nach § 18 Abs. 5 KHG einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsrahmen. In diesen dürfe der Beklagte bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenfestsetzung nicht eingreifen. Nur wenn auch für einen nicht sachverständigen Laien ersichtlich sei, dass die zugrunde gelegten Selbstkosten nicht gerechtfertigt seien, könne der Beklagte die Genehmigung der Schiedsstellenfestsetzung ablehnen. Da eine solche offenkundige Abweichung durch die Festsetzung der Schiedsstelle nicht vorliege und auch im Übrigen kein Rechtsverstoß erkennbar sei, müsse der Beklagte die Festsetzung der Schiedsstelle genehmigen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesversorgungsamtes Hessen vom 30. Juli 1993 zu verpflichten, den mit Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze in Hessen vom 6./28. August 1992 für den Pflegesatzzeitraum 1991/1992 auf 227,51 DM festgesetzten Pflegesatz auf der Grundlage des Budgets nach KLN K 4.2 Nr. 4 für den Pflegesatzzeitraum 1991/1992 von 17.314.421,-- DM der Klägerin zu genehmigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er habe die Genehmigung zu Recht abgelehnt, da die festgesetzten Pflegesätze den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes widersprächen. Denn sie verstießen gegen § 17 Abs. 1 KHG, nach dem Pflegesätze aufgrund vorauskalkulierter Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses zu bestimmen seien. Diesem Grundsatz widerspreche die Beschäftigung von zwei hochqualifizierten Verwaltungsleitern für das Krankenhaus der Klägerin. Bei Krankenhäusern dieser Größenordnung sei ein Verwaltungsleiter ausreichend. Obwohl davon auch die Schiedsstelle ausgegangen sei, habe sie nicht nachvollziehbar trotzdem 50% der von der Klägerin geltend gemachten Personalkosten für den Geschäftsführer der GmbH der Klägerin anerkannt. Außerdem sei die von der Schiedsstelle vorgenommene Schätzung der notwendigen Selbstkosten in Höhe von 50% der Personalkosten für den Geschäftsführer rechtswidrig. Denn die Faktoren für den Pflegesatz seien korrekt und nachvollziehbar zu ermitteln. Damit lägen zwei offensichtliche Verstöße gegen § 17 Abs. 1 KHG a. F. vor, weshalb der Beklagte die Schiedsstellenfestsetzung zu Recht nicht genehmigt habe. Mit Urteil vom 31. Juli 1996 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, die Festsetzung der Schiedsstelle zu genehmigen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Versagung der Genehmigung sei rechtswidrig. Denn es sei auch für einen nicht sachverständigen Laien nicht offensichtlich, dass die von der Schiedsstelle der Pflegesatzbemessung zugrunde gelegten Selbstkosten nicht gerechtfertigt sein könnten. Aufgrund des besonderen Sachverstandes der Schiedsstelle habe diese bei der Ausübung des Rechts zur Pflegesatzfestsetzung einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsrahmen. Die Schiedsstelle sei zutreffend von dem in § 17 Abs. 1 KHG a. F. niedergelegten Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ausgegangen. Sie habe auch zu Recht zugrunde gelegt, dass bei der von den Kostenträgern akzeptierten Organisationsstruktur des Krankenhauses der Klägerin im Bereich der GmbH jedenfalls in gewissem Maße notwendige Kosten anfielen, die dem betrieblichen Bereich des Krankenhauses zuzurechnen seien. Dadurch würde auch bei der Kostenart "Verwaltungsdienste" ein gewisser Personalkostenanteil eingespart. Die von der Schiedsstelle getroffene Entscheidung, nur 50% des von dem Krankenhaus der Klägerin bei dem Zentralen Verwaltungsdienst verlangten Betrages für die Jahre 1991 und 1992 anzusetzen, rechtfertige nicht die Versagung der Genehmigung. Die Schiedsstelle habe sich sachgerecht mit dem maßgeblichen Problem der Bezahlung von zwei hochqualifizierten Führungskräften in der Verwaltungsleitung auseinander gesetzt. Es sei für einen nicht sachverständigen Laien nicht nachvollziehbar, dass neben der Position eines Verwaltungsleiters im Bereich des allgemeinen Verwaltungsdienstes die Einrichtung eines GmbH-Geschäftsführers im Bereich "Zentrale Verwaltungsdienste", dessen Kosten nur zur Hälfte anerkannt würden, angesichts der Größenordnung und Bettenzahl des Krankenhauses offensichtlich nicht gerechtfertigt sein solle. Dies gelte insbesondere, wenn man berücksichtige, dass die Beanstandung der Schiedsstellenfestsetzung insgesamt nur einen Betrag von 51.290,-- DM des Gesamtbudgets für die Jahre 1991 und 1992 in Höhe von jeweils über 17 Mio. DM überträfen. Auch die Tatsache, dass die Schiedsstelle pauschal 50% des von der Klägerin geforderten Betrages anerkannt habe, sei angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Schiedsstellenverfahren um ein besonders beschleunigtes Verfahren handele, das nur auf der Basis der im Zeitpunkt des Verfahrens verfügbaren Daten durchgeführt werde, nicht zu beanstanden. Da in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 1992 nicht alle Einzelheiten der Kostenpositionen dargelegt werden konnten, habe die Schiedsstelle den von der Klägerin beantragten Betrag auch ohne im Einzelnen konkret aufgeführte Berechnungen pauschal um die Hälfte reduzieren dürfen. Gegen dieses ihm am 19. November 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 29. November 1996 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Ergänzend führt er aus, das Urteil des Senats vom 29. November 1994 -- 11 UE 1715/91 -- gebe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Schiedsstelle keinen Freibrief für Festsetzungen der Pflegesätze nach Gutdünken. Die Schiedsstelle habe hier ihren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum unter Verstoß gegen § 17 Abs. 1 KHG überschritten. Auch für einen nicht sachverständigen Laien sei offensichtlich, dass es rechtswidrig sei, wenn zwei Führungskräfte für die Verwaltungsleitung des Krankenhauses der Klägerin angesetzt würden. Dies gelte auch für das Gebot des § 17 Abs. 1 KHG, bei der Ermittlung der notwendigen Kosten die Kosten vergleichbarer Krankenhäuser zu berücksichtigen. Dort würden nur Bruchteile des Gehalts von Führungskräften in die Kalkulation der Pflegesätze einbezogen. Zudem sei auch die pauschale Schätzung der notwendigen Kosten in Höhe von 50% der von der Klägerin für den Geschäftsführer der GmbH geltend gemachten Kosten rechtswidrig, da dies dem Gebot der Nachvollziehbarkeit des Zustandekommens eines Pflegesatzes widerspreche. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen -- 7 E 1237/93 (2) -- vom 31. Oktober 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die Festsetzung der Schiedsstelle nicht gegen zwingendes Recht verstoße, da sie sich innerhalb des der Schiedsstelle zustehenden Beurteilungsspielraums halte. Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht schriftsätzlich zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1997, der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. April 1997, die Beigeladene zu 1. mit Schriftsatz vom 12. März 1997, der Beigeladene zu 2. mit Schriftsatz vom 3. Februar 1997 und der Beigeladene zu 3. mit Schriftsatz vom 19. Februar 1997 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und eines Aktenordners Behördenvorgänge des Beklagten (Bl. 1 bis 249) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.