OffeneUrteileSuche
Urteil

11 UE 740/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0720.11UE740.89.0A
5mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren begehrt, zu Recht mit der Erwägung abgewiesen, daß es dem Kläger an der für diese angestrebte Tätigkeit notwendigen Zuverlässigkeit fehlt und er deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis hat. Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren handeln will, bedarf nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254 ff.) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung und ihres bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren, die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat und 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Diese Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, ist also die Erlaubnis zu versagen. In Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden und der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil ist auch der erkennende Senat davon überzeugt, daß dem Kläger jedenfalls die für die angestrebte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Tierschutzgesetz fehlt. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessenspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Begriff der Zuverlässigkeit selbst ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Der Gesetzgeber hat hier auch nicht - wie zum Beispiel in anderen Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. z.B. § 17 Abs. 3 Bundesjagdgesetz) - bestimmte Versagungsgründe aufgezählt. Da - wie sich aus § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz ergibt - allerdings der Gesetzgeber lediglich den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren der Erlaubnispflicht unterworfen hat, kann - wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht angenommen hat - zur Ausfüllung des Begriffs an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung oder § 4 Gaststättengesetz findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden. Danach ist unzuverlässig derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausüben wird. Dabei ist das Gesamtbild der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften und Fähigkeiten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des beabsichtigten Gewerbes erforderlich sind, zu würdigen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 02.02.1982, Gewerbearchiv 1982, 233, 294, 298). Zusätzlich ist bei der Auslegung des Begriffs aber auch der besondere Zweck des Tierschutzgesetzes nicht außer acht zu lassen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt hat. Ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes vom 18.08.1986 bestand darin, eine allgemeine Erlaubnispflicht einzuführen, um Mißständen auf dem Gebiet der Tierzucht, der Tierhaltung und des Tierhandels ohne Rücksicht auf Form und Zweck der ausgeübten Tätigkeit entgegenzuwirken. Bei der Anwendung des Tierschutzgesetzes und der Auslegung der einschlägigen unbestimmten Rechtsbegriffe muß deshalb die Grundkonzeption dieses Gesetzes und der erkennbar gewordene Wille des Gesetzgebers, einen ethischen Tierschutz zu fördern, angemessen berücksichtigt werden (vgl. Lorz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Einführung, RdNrn. 158, 170 und 184). Aus der Sicht des ethischen Tierschutzes ist das Tier als lebendes und fühlendes Wesen ein Mitgeschöpf, dessen Achtung und Wertschätzung für den durch den Geist überlegenen Menschen ein moralisches Postulat darstellt (Lorz, a.a.O., Einführung, RdNr. 21). Demgemäß ist es Zweck des Tierschutzgesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen mit der Konsequenz, daß niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Dies ist kein unverbindlicher Programmsatz sondern geltendes Recht (vgl. § 1 Tierschutzgesetz). Daran hat sich infolgedessen auch das Kriterium der Zuverlässigkeitsbeurteilung in § 11 Tierschutzgesetz zu orientieren, wodurch sichergestellt werden soll, daß der Erlaubnisbewerber bei der Ausübung seiner Tätigkeit die tierschutzrechtlichen Belange in dem zuvor beschriebenen Sinne angemessen berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Beklagte angesichts der festgestellten Verstöße des Klägers gegen das Tierschutzgesetz, die zu dessen rechtskräftiger Verurteilung geführt haben, diesen zu Recht als unzuverlässig für den gewerblichen Handel mit Wirbeltieren angesehen. Die der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landgericht Hanau zugrundeliegenden Feststellungen lassen befürchten, daß der Kläger auch in Zukunft bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Versuchstierhändler die tierschutzrechtlichen Belange nicht in angemessener Weise berücksichtigen wird. Der Kläger hat kranke und nicht unerheblich verletzte Tiere nicht oder nicht rechtzeitig tierärztlicher Behandlung zugeführt, obwohl die Tiere teilweise an erheblichen Schmerzen litten, was für den Kläger auch erkennbar war. Die Nichteinschaltung eines Tierarztes erfolgte dabei nach der eigenen Einlassung des Klägers in dem Strafprozeß aus Kostenersparnisgründen. In den einzelnen festgestellten Verstößen, deretwegen der Kläger rechtskräftig verurteilt worden ist, tritt ein Mangel an Verantwortungsbewußtsein und ein Mangel an Sensibilität gegenüber kranken oder geschwächten Tieren als Mitgeschöpfen zutage, die ernsthafte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den gewerbsmäßigen Handel mit Tieren aufkommen lassen. Das Landgericht Hanau hat dazu in den Strafzumessungsgründen seines rechtskräftigen Urteils vom 25.11.1987 unter anderem folgendes ausgeführt: "... muß sich der Angeklagte vorhalten lassen, in mehreren Einzelfällen in gravierendem Maße gegen tierschutzrechtliche Belange verstoßen zu haben. Durch sein gleichgültiges, von Kosteneinsparungsgründen getragenes Verhalten gegenüber den beiden schwerkranken und erkennbar qualvoll leidenden Collie-Hunden wird deutlich, wie wenig einfühlsam und abgestumpft er den in seiner Obhut befindlichen Hunden gegenüber stand. Wenngleich ein solches Verhaltensmuster auch von dem jahrelangen Umgang mit Versuchstieren, deren Ende ohnehin zwangsläufig vorbestimmt ist, beeinflußt gewesen sein mag, so zeigt es doch jedenfalls ebenso eine an geschäftlichen Interessen ausgerichtete Einstellung, die ohne Rücksicht auf den Zustand der Tiere auf einen gewinnträchtigen Umsatz zielt. Dies zeigt sich auch in dem Vorfall vom 28.08.1984, bei welchem der Angeklagte beispielsweise vier Hunde, die neben anderen nach S transportiert werden sollten, dergestalt in einen Transportkäfig hineinpferchte, daß diese zum Teil übereinander liegen mußten. Solches Vorgehen verdeutlicht gleichfalls, wie sehr es dem Angeklagten auch um den gewinnbringenden Abschluß eines Geschäfts mit Ware "Tier" ging. ... Angesichts seiner oben beschriebenen Verhaltenseinstellung muß ihm ... vor allem verdeutlicht werden, daß auch Tiere, mit denen er lediglich Handel treibt, Lebewesen und nicht rein sachliche Handelswaren sind. Hinzukommt, daß E S innerhalb des von ihm aufgebauten Familienbetriebes die bestimmende Persönlichkeit war, wie dies nicht zuletzt sein Auftreten in der Hauptverhandlung gezeigt hat. An ihm und seiner tatsächlichen wie auch rechtlichen Verantwortlichkeit hätte es also zuerst gelegen, für eine gesetzeskonforme Handhabung mit Tieren innerhalb des Unternehmens zu sorgen. Berücksichtigt man darüber hinaus noch, daß die Tat von einem insgesamt massiven Schuldvorwurf gekennzeichnet ist, so ist nach umfassender Abwägung der aufgezeichneten Umstände ... die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe unerläßlich." Diese Ausführungen sprechen für sich und werfen ein bezeichnendes Licht auf die Einstellung des Klägers zum Umgang mit Tieren, die im wesentlichen von geschäftlichen und Gewinninteressen bestimmt wird. Auch der Verstoß gegen das vorläufige Berufsverbot läßt gewisse Schlüsse auf die charakterlichen Eigenschaften des Klägers, die für die Zuverlässigkeitsbeurteilung mitbestimmend sind, zu. Dieser Verstoß zeigt, daß der Kläger es mit dem Einhalten geltender Vorschriften nicht allzu genau nimmt und sich sogar bewußt und willentlich über behördliche oder gerichtliche Entscheidungen hinwegzusetzen bereit ist. Dazu finden sich in den Strafzumessungsgründen des seit dem 24.03.1988 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hanau vom 25.11.1987 folgende Ausführungen: "Herr S hat in der gegenständlichen Hauptverhandlung ebenso vehement wie deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er das vorläufige Berufsverbot im Grunde überhaupt nicht respektieren wollte, weil er diese Maßnahme für einen - wie er sich ausdrückte - "typischen Beamtenirrtum" hielt und noch hält. Sein Auftreten hat zur Überzeugung der Kammer gezeigt, daß er richterliche Entscheidungen nicht zu akzeptieren bereit ist, wenn diese nicht in sein Bild passen und für ihn nachteilig sind. So hat E S beispielsweise noch in seinem Schlußwort überaus engagiert hervorgehoben, daß er trotz der ihm bekannten, infolge höchstrichterlicher Entscheidung eingetretenen (Teil-)Rechtskraft der hier nur noch zwecks Strafzumessung zu beurteilenden Taten "eigentlich unschuldig" sei und sich deswegen mit den feststehen Schuldsprüchen nicht abfinden wolle." Im Zusammenhang mit der hier angestrebten Genehmigungserteilung kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß gegen ihn kein endgültiges strafgerichtliches Berufsverbot gemäß § 70 StGB verhängt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß die Prüfung der Zuverlässigkeit durch die Verwaltungsbehörden im präventiven Genehmigungsverfahren anderen Kriterien und Zwecken unterliegt, als die Frage, ob in einem Strafverfahren ein endgültiges Berufsverbot als Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet werden soll. Der Umstand, daß das Strafgericht die Voraussetzungen für ein Berufsverbot nach § 70 StGB nicht für gegeben hielt, beseitigt nicht die Bedeutung der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz als Indizumstand für die Zuverlässigkeitsbeurteilung nach § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß es das Ziel des Tierschutzgesetzes ist, auch schon Verstößen gegen tierschutzrechtliche Normen unterhalb der Grenze der strafrechtlichen Relevanz vorzubeugen. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte schließlich auch nicht gehindert, die dem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen allein als Beurteilungsgrundlage für die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers anzusehen, ohne im einzelnen der Frage nachzugehen, ob der Kläger im übrigen bezüglich seines Betriebes die räumlichen Anforderungen erfüllt oder den Betrieb in der Vergangenheit ohne Beanstandungen durch das staatliche Veterinäramt geführt hat. Desgleichen besteht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlaß aufzuklären, ob die strafgerichtliche Verurteilung aus tatsächlichen Gründen zu Unrecht erfolgt ist oder nicht. Denn dieses Urteil ist rechtskräftig geworden und entfaltet für das erkennende Gericht eine sogenannte Tatbestandswirkung. Die Urteilsgründe lassen im übrigen erkennen, daß das Landgericht Hanau sich bei seiner Entscheidungsfindung durchaus der besonderen Umstände und der teilweise etwas merkwürdigen Praktiken bestimmter "Tierschützer" bewußt gewesen ist, die seinerzeit zur Aufdeckung der dem Kläger zum Vorwurf gemachten strafbaren Handlungen geführt haben. Das alles ändert indes nichts daran, daß das Strafgericht in nachvollziehbarer Weise zur Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger die Straftaten, deretwegen es schließlich zur Verurteilung gekommen ist und die nunmehr zum Anlaß genommen worden sind, seine Zuverlässigkeit im Rahmen der angestrebten Genehmigungserteilung zu verneinen, tatsächlich und in schuldhafter und vorwerfbarer Weise begangen hat. Es besteht deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - kein Anlaß, die Bedeutung bzw. den Wert der rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen für die hier anstehende Zuverlässigkeitsbeurteilung abzuschwächen oder in Zweifel zu ziehen. Nach alledem hat der Beklagte mithin zu Recht die Erteilung der beantragten Erlaubnis für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren mangels erforderlicher Zuverlässigkeit des Kläger abgelehnt, so daß die Berufung keinen Erfolg haben kann. Der am. 1926 geborene Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung zum Betreiben eines Versuchstierhandels nach § 11 Tierschutzgesetz. Der Kläger betrieb seit 1969 in G mit behördlicher Genehmigung eine Versuchstierhandlung und -züchtung, die er von seinem Vater übernommen hatte. Der Betrieb wurde zunächst als Einzelfirma, ab 1980 in der Form einer GmbH geführt.Dabei hielt der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter Anteile in Höhe von 18/20, seine Ehefrau und sein Sohn, die ebenfalls im Betrieb mitarbeiteten, hielten Anteile von jeweils 1/20. Mit einem Jahresumsatz vom zuletzt 700.000,-- DM zählte der Betrieb zu einer der größten Versuchstierhandlungen in der Bundesrepublik und verfügte über einen festen Lieferanten- und Abnehmerkreis von pharmazeutischen Unternehmen und Kliniken. Der Vertrieb der Tiere - pro Jahr etwa 300 Hunde, 1500 Katzen, 10000 Hasen und zwischen 5000 und 6000 Meerschweinchen - wurde in der Regel dergestalt durchgeführt, daß der Kläger nach einer von einem Abnehmer eingehenden Bestellung mit Nennung des gewünschten Liefertermins die Tiere seinerseits bei seinen Zulieferern kaufte, sofern es sich nicht um Beagles, Kaninchen oder Meerschweinchen handelte, die in dem Betrieb selbst gezüchtet wurden. Die von den Zulieferern gekauften Tiere verblieben in der Regel etwa zwei bis acht Tage auf dem Firmengelände, bevor sie von den Käufern abgeholt bzw. mit einem kleinen LKW an diese ausgeliefert wurden. Durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hanau vom 16. Juni 1986 - 5 Js 11477/84 - KLs - wurde der Kläger wegen (fortgesetzten) Vergehens gegen das Tierschutzgesetz (§ 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz), versuchter Urkundenfälschung, vollendeter Urkundenfälschung, fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verstoßes gegen ein gerichtlich verhängtes Berufsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die vom dem Kläger dagegen eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 20. Januar 1987 (4 StR 719/86) das zuvor genannte Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Revision mit den Feststellungen in den Schuldsprüchen auf, soweit der Kläger wegen versuchter Urkundenfälschung und wegen (vollendeter) Urkundenfälschung verurteilt worden war, und verwies die Sache - unter gleichzeitiger Aufhebung der Strafaussprüche - zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Hanau zurück. Nach erneuter Hauptverhandlung wurde der Kläger sodann durch Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Hanau vom 25. November 1987 - 5 Js 11477/84 KLs - wegen (fortgesetzten) Vergehens nach dem Tierschutzgesetz, fahrlässiger Körperverletzung und Verstoßes gegen das Berufsverbot unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von der Verhängung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB sah die Strafkammer ab. Das vorgenannte Urteil ist seit dem 24. März 1988 rechtskräftig. Der Verurteilung des Klägers lagen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Als ein gewisser S E, der in bestimmender Funktion zu einer im Raum S tätigen Personengruppe gehörte, die sich selbst als radikale Tierschützer bezeichnet und deren Ziel die wirtschaftliche Vernichtung der Existenzgrundlage von bedeutenden Versuchstierhändlern war, im November 1983 erstmals das Betriebsgelände der Firma S GmbH aufsuchte, fiel ihm insbesondere ein in einem Zwinger liegender kleiner Hund auf, der völlig entkräftet auf blutbeflecktem Boden lag und alsbald verstarb. In einer Nachbarbox befand sich ein völlig entkräfteter, mit zahlreichen offenen - teils entzündeten, teils eitrigen - Wunden bedeckter Colliehund, der so geschwächt war, daß er sich kaum auf den Beinen halten konnte. Dieser Hund war einige Tage zuvor durch den Sohn des Klägers von einem Versuchstierhändler H erworben und mit Zustimmung des Klägers in einem Zwinger untergebracht worden. Obwohl das Tier aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes einer tier- oder gar tiernotärztlichen Behandlung mit schmerzstillenden Mitteln und Antibiotika unbedingt hätte zugeführt werden müssen, was auch dem Kläger klar war, sah er davon aus Kostengründen ab, obwohl ihm - nach den Feststellungen des Strafgerichts - bewußt war, daß die aufgrund des Zustandes erkennbaren und im Falle tierärztlicher Behandlung herabzusetzenden Schmerzen des Tieres aufrechterhalten und verstärkt würden. Ende November 1983 kaufte die Vorsitzende des Tierschutzvereins G bei dem Kläger einen Colliehund. Dieser Hund befand sich in einem größeren dunkleren Zwinger und war in einem offensichtlich schwerkranken Zustand, was nach den Feststellungen des Strafgerichts auch der Kläger bemerkt hatte. Der Hund war völlig abgemagert, verschmutzt bzw. blutverschmiert und am ganzen Körper mit Wunden übersät. Dabei handelte es sich sowohl um alte, verschorfte Verletzungen, wie auch um frische Wunden, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach auf Bißwunden hindeuteten. Einige Wunden waren voller Eiter. Obwohl der Kläger den Zustand des Hundes seit Tagen kannte und wußte, daß ohne sofortige fachgerechte Versorgung dessen starke Schmerzen aufrechterhalten und verstärkt würden, hatte er es aus Kostengründen unterlassen, den Collie mit Schmerzmitteln und Antibiotika behandeln zu lassen. Der Hund mußte trotz unmittelbar anschließender tierärztlicher Behandlung wenige Tage später eingeschläfert werden. Am 28. August 1984 war der Kläger bei der Verladung von insgesamt 13 Hunden beteiligt, die E und ein weiterer Helfer nach telefonischer Voranmeldung bei S gekauft hatten und mit einem von ihnen gemieteten Kleintransporter von G nach S transportierten. Der Kläger führte die Hunde zum Fahrzeug und verlud sie mit Hilfe eines damals bei ihm angestellten Tierpflegers in Transportkäfige. Mangels ausreichender Anzahl von Käfigen, die von ihm zur Verfügung zu stellen waren, pferchte er in einen dieser Käfige insgesamt vier Hunde - zwei große Schäferhunde und zwei kleinere Mischlingshunde -, indem er die Tiere nacheinander in den Käfig hineinschob und drückte. Die Tiere hatten nebeneinander nicht genügend Platz und mußten zum Teil übereinander liegen. Dabei war dem Kläger nach den Feststellungen des Strafgerichts klar, daß den vier Hunden durch diese Art des Transportes länger andauernde erhebliche körperliche und tierseelische Leiden wie Aggressionen und Angstzustände zugefügt wurden. Der Kläger wußte damals nach den Feststellungen des Gerichts auch, daß zur artgerechten Verbringung der Tiere lediglich ein großer Hund pro Käfig hätte verladen werden dürfen, wovon er jedoch im Hinblick auf eine schnelle und reibungslose Abwicklung des gewünschten Verkaufsgeschäftes abgesehen habe. Bei mindestens drei Tieren sei später ein schlechter Ernährungs- und Pflegezustand diagnostiziert worden. Am 24. Oktober 1984 fand aufgrund einer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau eine Durchsuchung in dem Betrieb des Klägers statt. Dabei wurden ca. 40 Hunde beschlagnahmt, weil diese Hunde wiederum unter unzumutbaren beengten Transportverhältnissen nach S befördert werden sollten. Im Verlaufe dieser Beschlagnahmeaktion verursachte der Kläger durch das Loslassen seines schäferhundgroßen Mischlingsrüden eine Beißerei zwischen diesem und einem anderen Schäferhundrüden, bei der eine gewisse E E erhebliche Bißwunden davontrug. Durch Beschluß vom 12. November 1984 verhängte das Amtsgericht Gelnhausen gegen den Kläger, dessen Ehefrau und Sohn ein vorläufiges Berufsverbot, welches durch Beschluß des Landgerichts Hanau vom 18. Dezember 1984 auf den Handel, die Haltung und den Transport von Versuchstieren beschränkt bzw. konkretisiert wurde. Gleichwohl blieb der Kläger weiterhin für das Familienunternehmen tätig, auch als er die Führung des Betriebes offiziell auf seine Schwiegertochter, die seinerzeit als Krankenschwester arbeitete, übertragen hatte. So arbeitete er ganztätig im Betrieb weiter, erledigte zum Teil auch die Korrespondenz mit Lieferanten und Bestellern und führte in mindestens einem Fall auch die Lieferung von sieben Hunden an einen Zwischenhändler selbst durch. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war dem Kläger dabei klar, daß er mit diesem Verhalten einen Verstoß gegen das gegen ihn verhängte vorläufige Berufsverbot beging. Er wollte jedoch bewußt die gerichtliche Maßnahme mißachten. Wegen der weiteren strafgerichtlichen Feststellungen wird auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hanau vom 25. November 1987 (Bl. 154 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. April 1987 beantragte der Kläger am 27. April 1987 die Erteilung der Genehmigung zum Betreiben eines Versuchstierhandels gemäß § 11 Tierschutzgesetz. Er begründete seinen Antrag damit, daß er für eine Firma in München zu arbeiten beabsichtige, wofür er eine derartige Genehmigung benötige. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landrats des Main-Kinzig- Kreises vom 07. August 1987 abgelehnt mit der Begründung, daß es dem Kläger aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom 16. Juni 1986 u. a. wegen Vergehens nach § 17 Tierschutzgesetz und wegen der mißbräuchlichen Verwendung von amtstierärztlichen Bescheinigungen an der gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Den hiergegen seitens des Klägers am 13. August 1987 eingelegten Widerspruch wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 1988 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß dem Widerspruchsführer die für die Erteilung einer Genehmigung zur Zucht und zum Handel mit Wirbeltieren zu Versuchszwecken gemäß § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Die seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen zeigten, daß der Widerspruchsführer kranke und nicht unerheblich verletzte Tiere nicht oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung gegeben habe, obwohl die Tiere erhebliche Schmerzen gehabt hätten, wobei nach seiner eigenen Aussage dafür Kostenersparnisgründe maßgeblich gewesen seien. Da der Widerspruchsführer aufgrund der im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfolgten Pressekampagne beim Betrieb seines Versuchstierhandels in Zukunft erhebliche wirtschaftliche Probleme befürchten müsse, sei zu erwarten, daß er auch in Zukunft auf solche Art Kosten sparen werde. Auch durch die in unzumutbarer Weise durchgeführten Tiertransporte habe der Widerspruchsführer gezeigt, daß es ihm auf die Belange der Tiere nicht ankomme und daß es ihm völlig gleichgültig zu sein scheine, wenn Tiere Schmerzen hätten. Das zeige auch der Vorfall mit der Beißerei zwischen den Hunden, die er durch sein Verhalten provoziert habe. Durch den Verstoß gegen das vorläufige Berufsverbot habe der Widerspruchsführer ferner zu erkennen gegeben, daß er es mit dem Einhalten rechtlicher Regelungen nicht besonders genau nehme und bereit erscheine, rechtliche Grenzen jederzeit zur Erreichung seiner wirtschaftlichen Ziele zu überschreiten. Daß das Landgericht Hanau dem Widerspruchsführer kein endgültiges Berufsverbot auferlegt habe, stehe einer Versagung der beantragten Genehmigung nicht entgegen, da die Behörde an strafgerichtliche Entscheidungen zum einen nicht gebunden sei. Zum anderen sei die tierschutzrechtliche Genehmigung nicht nur dann wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu versagen, wenn zu befürchten sei, daß der Antragsteller in Zukunft strafrechtlich relevante Handlungen vornehmen werde, sondern auch schon dann, wenn Verstöße gegen tierschutzrechtliche Normen zu erwarten seien, die die Grenzen des Strafrechts noch nicht überschritten. Der Widerspruchsführer sei nicht nur in seinem persönlichen Umgang mit Tieren unzuverlässig, sondern auch als führende Person des Betriebes. Der Umstand, daß seine Ehefrau und sein Sohn ebenfalls wegen Vergehens gemäß § 17 Tierschutzgesetz verurteilt worden seien, zeige, daß sich die persönliche Einstellung des Widerspruchsführers auf die übrigen Mitarbeiter des Familienbetriebs übertragen habe. Er habe die ungewöhnliche Behandlung der Tiere durch seine Mitarbeiter geduldet. Am 03. März 1988 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren im wesentlichen vortrug: Er sei ein Opfer unlauterer Machenschaften zwielichtiger Gestalten geworden, deren erklärtes Ziel es gewesen sei, den Betrieb und seine Existenz zu vernichten. Selbst die Initiatoren der Hetzkampagne gegen ihn hätten eingeräumt, daß er der ordentlichste und anständigste unter den deutschen Tierhändlern sei und den saubersten Betrieb geführt habe. Er habe vorbildliche Stallungen aufgebaut und dafür erhebliche Summen investiert. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, daß er nur den Profit im Auge gehabt habe. Der Amtstierarzt Dr. W könne als Zeuge bestätigen, daß in den vergangenen vier Jahren kein einziger Grund zur Beanstandung gegeben gewesen sei und der Gesundheitszustand der im Betrieb befindlichen Tiere sogar weit überdurchschnittlich gewesen sei. Auch bei dem Transport von Tieren sei es niemals zu Beanstandungen gekommen. Die beiden "Tierschützer" E und G - S seien es gewesen, die für den beengten Transport der Tiere gesorgt hätten. Darüber hinaus gebe es auch keine gesetzlichen Vorschriften darüber, wie groß ein Hundetransportkorb sein müsse bzw. wieviel Platz ein Hund bei einem Transport haben müsse. Was den im Widerspruchsbescheid erwähnten angeblichen Schwindel mit Impfpässen angehe, sei er in diesem Punkt freigesprochen worden. Das habe die Widerspruchsbehörde nicht berücksichtigt. Angesichts seiner langjährigen beanstandungsfreien Tätigkeit stehe außer Frage, daß er über die persönliche Qualifikation verfüge, um einen Versuchstierhandel zu leiten. Im übrigen müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er im Vertrauen auf die Betriebsfortführung und auf die Kontinuität des Betriebs Investitionen in Millionenhöhe vorgenommen habe. Es sei unverständlich, wenn der Beklagte trotz alledem die Auffassung vertrete, es sei zu erwarten, daß der Kläger tierschutzrechtliche Belange nicht hinreichend berücksichtigen werde. Der Kläger beantragte, unter Aufhebung der Bescheide vom 7. August 1987 und 3. Februar 1988 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zum Betreiben eines Versuchstierhandels gemäß § 11 Tierschutzgesetz zu erteilen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er vertrat die Auffassung, daß sich die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers bereits aus den Feststellungen der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ergebe. Aufgrund der Häufigkeit und der Schwere der Verstöße müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger auch in Zukunft nicht den tierschutzrechtlichen Belangen genügen werde. Auch wenn das Landgericht Hanau kein endgültiges Berufsverbot verhängt habe, spreche dies nicht für die Zuverlässigkeit des Klägers. Mangelnde Zuverlässigkeit sei nicht gleichzusetzen mit der Erwartung, der Kläger werde auch in Zukunft strafbar handeln. Vielmehr genüge die Erwartung, der Kläger werde tierschutzrechtliche Belange nicht hinreichend berücksichtigen. Der Vortrag des Klägers, er könne geeignete Räumlichkeiten vorweisen und habe dafür hohe Investitionen getätigt, gehe an der Sache vorbei, da die in § 11 Abs. 3 Tierschutzgesetz aufgeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müßten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 1988 ab. Es führte im wesentlichen aus: Die Klage sei nicht begründet. Der Erteilung der von dem Kläger begehrten Erlaubnis stehe § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Tierschutzgesetz entgegen, da es ihm an der erforderlichen Zuverlässigkeit für die angestrebte Tätigkeit fehle. Es handele sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Zur Ausfüllung dieses im Tierschutzgesetz selbst nicht definierten Begriffs könne an dem Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden. Danach sei ein Gewerbetreibender als unzuverlässig anzusehen, wenn er nicht die Gewähr dafür biete, daß er sein Gewerbe ordnungsgemäß, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausüben werde. Dabei sei das Gesamtbild der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften und Fähigkeiten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des beabsichtigten Gewerbes erforderlich seien, zu würdigen. Daneben sei bei der Auslegung des Begriffs aber auch der besondere Zweck des Tierschutzgesetzes zu berücksichtigen, insbesondere der erkennbare Wille des Gesetzgebers, einen ethischen Tierschutz zu fördern. Aus der Sicht des ethischen Tierschutzes sei das Tier als lebendes und fühlendes Wesen anzusehen, dessen Achtung und Wertschätzung durch den Menschen ein moralisches Postulat darstelle. Zweck des Tierschutzgesetzes sei es deshalb, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben habe der Beklagte aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz den Kläger zu Recht als unzuverlässig für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren angesehen. Die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen ließen erwarten, daß der Kläger in Zukunft bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Versuchstierhändler die tierschutzrechtlichen Belange nicht in angemessener Weise berücksichtigen werde. Aus Kostengründen habe der Kläger kranke und nicht unerheblich verletzte Tiere nicht oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung gegeben, obwohl die Tiere teilweise erhebliche Schmerzen gehabt hätten. Da er aufgrund der gegen ihn erfolgten Pressekampagne bei weiterem Betrieb eines Versuchstierhandels erhebliche wirtschaftliche Probleme befürchten müsse, bestehe die Gefahr, daß er auch künftig kommerziellen Belangen den Vorrang vor einer ordnungsgemäßen Versorgung und Pflege der Tiere geben werde. Der durch die festgestellten Verstöße zu Tage tretende Mangel an Verantwortungsbewußtsein und Sensibilität gegenüber leidenden Tieren begründe ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren. Entsprechendes gelte für die in unzumutbarer Weise durchgeführten Tiertransporte. Das zeigten auch die Strafzumessungserwägungen in dem strafgerichtlichen Urteil vom 25. November 1987. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß gegen ihn kein endgültiges Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt worden sei. Die verwaltungsbehördliche Prüfung der Zuverlässigkeit im präventiven Genehmigungsverfahren unterliege anderen Kriterien und Zwecken als die Frage, ob in einem Strafverfahren ein endgültiges Berufsverbot als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet werden solle. Im Gegensatz etwa zu § 35 Abs. 3 Gewerbeordnung sei die Verwaltungsbehörde an die Auffassung des Strafgerichts bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz ausdrücklich nicht gebunden. Der Umstand des Absehens von einer Anordnung eines strafrechtlichen Berufsverbots beseitige nicht die Bedeutung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung als Vermutungstatbestand für die berufliche Unzuverlässigkeit. Zudem solle das Tierschutzgesetz auch Verstößen gegen tierschutzrechtliche Normen unterhalb der Grenze des Strafrechts vorbeugen. Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 1. Februar 1989 zugestellt. Am 27. Februar 1989 hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung beruft sich der Kläger zunächst auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er im wesentlichen aus: Aus der Strafakte ergebe sich, daß er das gezielte Opfer von Manipulationen geworden sei, die einzig und allein darauf abzielten, ihn zu ruinieren. Die jahrzehntelange beanstandungsfreie Führung des Betriebes habe gezeigt, daß er dazu geeignet sei, ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Zucht und die Vermittlung von Versuchstieren sei, zu betreiben. Es könnten weder an seiner fachlichen Eignung Zweifel bestehen noch daran, daß er über die für den Betrieb notwendigen Betriebseinrichtungen verfüge. Soweit das klageabweisende Urteil erster Instanz auf Zweifel an seiner charakterlichen Eignung gestützt sei, sei insbesondere der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten, mögliche künftige Pressekampagnen würden ihn, den Kläger, charakterlich beeinträchtigen. Er könne nichts dafür, wenn die Presse gegen ihn zu Felde ziehe. Derartige teilweise bewußt unwahr und polemisch gegen ihn geführte Pressekampagnen dürften für ihn nicht auch noch negativ gewertet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird im übrigen auf die Schriftsätze des Klägers vom 22. März 1989 und 12. Mai 1989 - jeweils nebst Anlagen - Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 7. August 1987 und vom 3. Februar 1988 sowie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1988 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Genehmigung zum Betreiben eines Versuchstierhandels gemäß § 11 Tierschutzgesetz zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich im übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1988. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) sowie folgende Akten und Unterlagen Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind: a) 9 Bände Strafakten 5 Js 11477/84 (S) StA Hanau b) dazu 9 Sonderhefte c) 2 Heftmappen (rot und grün) mit weiteren Ermittlungsunterlagen d) 6 Umschläge mit Bildmaterial und anderen Unterlagen (Impfpässe usw.) ferner: e) Strafakten StA Hanau 5 Js 14197/84 (S) 1 Band f) Strafakten StA Hanau 5 Js 14970/84 (S) 1 Band g) Strafakten StA Hanau 5 Js 11058/84 (S) 1 Band h) Strafakten StA Hanau 5 Js 2475/85 (S) 1 Band i) Strafakten StA Hanau 5 Js 1640/89 (Richter S) 1 Band