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Urteil

23 K 2123/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0306.23K2123.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger haben seit den 1990er Jahren mit der entsprechenden Erlaubnis der Beklagten eine Hundezucht betrieben. Auf den Namen des Klägers zu 2. ist ein Gewerbe für Produktion, Groß- und Einzelhandel mit Hundeartikeln und Heimtierbedarf sowie Hundezucht angemeldet. Aufgrund mehrerer Tierschutzanzeigen im Herbst 2013 und im Zeitraum von Januar bis April 2014 wurde die Tierhaltung der Kläger am 8. und 19. Mai 2014 in der früheren Wohnung B. Str. 00 amtstierärztlich überprüft. Hierbei wurden Haltungsmängel im Hinblick auf den Pflegezustand der Hunde, die hygienischen Bedingungen ihrer Unterbringung, fehlende Ruheplätze und mangelnden Auslauf der Hunde festgestellt. Nach dem Umzug der Kläger in das Haus C.---straße 00 und weiteren Tierschutzanzeigen im Zeitraum von Juni bis August 2014 stellte die Amtstierärztin bei einer Vorortkontrolle am 20. August 2014 erneut eine Geruchsbelästigung beim Betreten des Hauses, eine Urinlache im Wohnzimmer und Verfilzungen einiger Hunde fest. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 erteilte die Beklagte den Klägern die bis zum 31. Oktober 2015 befristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht oder Haltung von Wirbeltieren (Yorkshire-Terrier und Malteser). Nach Ziffer 8. des Bescheides ist der Handel mit Hunden Gegenstand der Erlaubnis. Die Zahl der Zuchthündinnen wurde auf jeweils fünf und die Zahl der Zuchtrüden auf jeweils vier begrenzt (Ziffer 9.) Als verantwortliche Personen sind beide Kläger genannt (Ziffer 10). Im März 2015 gingen Anzeigen betreffend den Verkauf einer Zahnlotion durch die Klägerin zu 1. bei der Beklagten ein. Die Beklagte erstattete wegen dieses Sachverhalts mit Schreiben vom 26. Juni 2015 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft E. . Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens fand am 00.00.2015 in Anwesenheit der Amtsveterinärin eine Hausdurchsuchung statt, bei der erneut zahlreiche Haltungsmängel (hoher Ammoniakgehalt in der Luft, abgedunkelte Räumlichkeiten, zugekotete Babywickelunterlagen, urinverklebter Boden, unzureichende Rückzugsmöglichkeiten, Verfilzungen und Kotverklebungen) festgestellt wurden. Des Weiteren stellte die Kriminalpolizei P. zahlreiche Geschäftsunterlagen sicher. Wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wurde die Steuerfahndung F. am 7. Oktober 2015 mit der Prüfung der steuerrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Am 7. August 2015 beantragten die Kläger die Verlängerung der Erlaubnis für ihre Hundezucht. Mit Ordnungsverfügung vom 15. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ab (Ziffer 1.) und untersagte die Durchführung jeglicher Tätigkeit, die einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG bedarf (Ziffer 2.). Sie ordnete an, dass der Hundebestand bis zum 31. April 2016 auf maximal zwei zuchtfähige Hündinnen reduziert werden müsse. Die Reduzierung dürfe schrittweise erfolgen. Nach dem 31. Januar 2016 dürfe der Bestand der zuchtfähigen Hündinnen nicht mehr als zehn umfassen (Ziffer 3.). Für den Fall, dass die Kläger der Anordnung in Ziffer 3. nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 800,‑‑ Euro pro zu viel gehaltener zuchtfähiger Hündin an (Ziffer 4.). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung zu den Ziffern 1.-3. der Verfügung angeordnet (Ziffer 5.). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die erforderliche Zuverlässigkeit der Klägerin zu 1. sei bereits wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund des illegalen Umgangs mit Tierarzneimitteln zu verneinen. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin zu 1. Tierversuche durchgeführt. Den Tieren seien wiederholt und länger anhaltend Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden. Darüber hinaus seien die bei den amtstierärztlichen Kontrollen festgestellten Haltungsbedingungen im Hinblick auf den Pflegezustand, die Unterbringung und den fehlenden Auslauf tierschutzwidrig. Da kein Ausnahmefall vorliege, sei den Klägern die erlaubnispflichtige Tätigkeit zu untersagen. Mangels Erlaubnis sei der Bestand auf maximal zwei zuchtfähige Hündinnen zu beschränken. Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten seien nach 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG (AVV) bei drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder drei oder mehr Würfen erreicht. Die Ordnungsverfügung wurde den Klägern am 16. Dezember 2015 zugestellt. Hiergegen erhoben sie am 15. Januar 2016 Widerspruch und beantragten am gleichen Tag die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (23 L 104/16). Bei einer weiteren Vorortkontrolle am 9. Juni 2016 fanden die Amtstierärztinnen die Haltungsmängel im Hinblick auf den Pflegezustand, die Räumlichkeiten und den mangelnden Auslauf der Hunde erneut bestätigt. Mit Beschluss vom 27. September 2016 im Verfahren 23 L 104/16 lehnte das erkennende Gericht den Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des OVG NRW vom 28. Dezember 2016 im Verfahren 20 B 1177/16). Mit Bescheid vom 11. Januar 2017 wies das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) den Widerspruch der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 12. Januar 2017 zugestellt. Die Kläger haben am 9. Februar 2017 Klage erhoben. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2. wegen Steuerhinterziehung ist auf der Grundlage des § 153 a StPO gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.400,-- Euro am 27. Januar 2016 vorläufig und nach Zahlung am 19. Februar 2016 endgültig eingestellt worden. Die Klägerin zu 1. ist durch Urteil des Amtsgerichts P. vom 8. März 2018 (00 Ls-000-Js 000/15 - 00/17) wegen unerlaubter Herstellung in Tateinheit mit unerlaubter Inverkehrbringung von Arzneimitteln in 1.013 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen á 30,00 Euro verurteilt worden. Die Kläger machen zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend, sie hätten einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis. Die Strafverfahren seien nicht geeignet, ihre Unzuverlässigkeit zu begründen, da sie nicht die Tierhaltung und die Zuchtumstände beträfen. Der Klägerin zu 1. sei lediglich die Herstellung eines Präsentationsarzneimittels vorgeworfen worden. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Konzentration der Zahnlotion oberhalb des zulässigen Wertes für ein nicht dem Arzneimittelgesetz unterfallendes Tierkosmetikum gelegen habe. Sie sei sich der strafrechtlichen Relevanz nicht bewusst gewesen, habe ihr Fehlverhalten eingesehen und die Strafe akzeptiert. Der Kläger zu 2. sei bis 2013 einschließlich zutreffend als Kleinunternehmer geführt worden. Umsatzsteigerungen hätten dazu geführt, dass er seine Umsatzsteuer ausweisen und vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung habe abgeben müssen. Hierüber sei er in einem Schreiben des Steuerberaters, das ihn vor Ablauf des I. Quartals 2014 erreicht habe, informiert worden. Die Klägerin zu 1. habe dieses Schreiben geöffnet und dahingehend verstanden, dass die Rechnungen nummeriert unter Ausweisung der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer zu führen seien. Ihrem Mann habe sie lediglich mitgeteilt, dass ein Schreiben eingegangen sei und sie es in einen bestimmten Umzugskarton gepackt habe. Der Verbleib dieses Schreibens habe auch vor dem Hintergrund der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen bei der Hausdurchsuchung nicht geklärt werden können. Ihre Unzuverlässigkeit ergebe sich auch nicht aus den Haltungsbedingungen der Hunde. Insoweit bestreiten die Kläger unter Vorlage zahlreicher Bescheinigungen und schriftlicher Zeugenaussagen im Einzelnen sowohl die Feststellungen der Amtstierärztinnen anlässlich der Vorortkontrollen als auch ihre sachverständigen Beurteilungen. Des Weiteren machen sie geltend, die Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil sie noch im Oktober 2014 ihre Zuverlässigkeit bejaht habe. Des Weiteren habe die Beklagte nicht fristgerecht über den Verlängerungsantrag entschieden und diesen zu Unrecht als Neuantrag behandelt. Die Nichtverlängerung der Erlaubnis betreffe sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Der Erwerb des neuen Zweifamilienhauses für die Hundezucht sei mit erheblichen Investitionen verbunden gewesen. Die Regelung zur Bestandsreduktion sei unverständlich und inkonsequent. Bei nicht ordnungsgemäßen Haltungsbedingungen hätte die Beklagte entsprechende Auflagen machen müssen. Zudem genüge diese Anordnung dem Grundsatz inhaltlicher Bestimmtheit nicht. Nach dem Wortlaut von Ziffer 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung seien alle Hunde bis auf zwei abzugeben, wobei ein Verkauf wegen der Untersagung in Ziffer 2. ausscheide. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1. der Ordnungs-verfügung vom 15. Dezember 2015 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides des LANUV NRW vom 11. Januar 2017 zu verpflichten, ihnen die am 7. August 2015 beantragte Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG zu erteilen, 2. Ziffern 2. bis 4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LANUV NRW vom 11. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Strafverfahren verdeutlichten, dass die Kläger geneigt seien, ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen in den Vordergrund zu stellen ohne jedoch andererseits aktiv um die Einhaltung derjenigen gesetzlichen Vorschriften bemüht zu sein, deren Beachtung Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit seien. Der dem Steuerstrafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unterstreiche ihre Passivität. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1. habe das Gericht festgestellt, dass die Zahnlotion zum gewinnbringenden Verkauf hergestellt worden sei und dieses Gewinnstreben zu ihren Lasten berücksichtigt. Darüber hinaus seien die Kläger aufgrund der amtstierärztlichen Feststellungen zu den Haltungsbedingungen der Tiere, die durch ihren Vortrag und die von ihnen vorgelegten Bescheinigungen nicht widerlegt würden, als unzuverlässig anzusehen. Die Anordnung betreffend die Bestandsreduzierung sei hinreichend bestimmt. Sie beziehe sich lediglich auf die Anzahl der zuchtfähigen Hündinnen. Den Klägern stehe es zur Erfüllung dieser Anordnung frei, Tiere zu verschenken, kastrieren zu lassen oder zu verkaufen; ein entsprechender Verkauf sei von Ziffer 2. der Ordnungsverfügung nicht erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akten 00 Ls-000-Js 000/15 - 00/17 Amtsgericht P. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. I.) Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LANUV NRW vom 11. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dieser Vorschrift bedarf derjenige, der Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind gewerbsmäßig züchten oder halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Kläger können sich insoweit zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe über ihren Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis vom 17. Oktober 2014 nicht innerhalb der Frist des § 11 Abs. 5 Satz 2 TierSchG entschieden. Die hierin bestimmte Frist von vier Monaten dient nur der zügigen Bearbeitung des Antrags. An den Ablauf der Frist sind keine Rechtsfolgen im Hinblick auf die Erteilung oder Versagung geknüpft. Von einer im Gesetzgebungsverfahren erwogenen Nominierung einer Genehmigungsfiktion mit Ablauf der Frist ist abgesehen worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 20 B 1177/16 -. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die am 17. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2015 befristete Erlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über den Verlängerungsantrag der Kläger bereits erloschen war. Die in § 11 Abs. 2 TierSchG (a.F.) gesetzlich normierten Voraussetzungen gelten für jede Erteilung der Erlaubnis, unabhängig davon, ob es sich um einen erstmaligen oder wiederholten Antrag handelt. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, dass die Kläger seit längerer Zeit im Besitz einer Erlaubnis waren. Die am 17. Oktober 2014 erteilte Erlaubnis begründet im Hinblick auf die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen keinen Vertrauensschutz. Sie ist aufgrund der Tierschutzanzeigen und der amtstierärztlichen Feststellungen mit einer sehr kurzen Frist versehen worden, die erkennbar dazu dienen sollte, nach Fristablauf eine von der bisherigen behördlichen Bewertung losgelöste Entscheidung anhand der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Sachlage zu treffen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 20 B 1177/16 -. Nach § 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG (a.F.) darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist noch einen Ermessensspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Der Gesetzgeber hat hier auch nicht bestimmte Versagungsgründe aufgezählt. Zur Ausfüllung des Begriffs kann aber an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung oder § 4 Gaststättengesetz findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden. Tierschutzrechtlich unzuverlässig ist danach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit künftig ordnungsgemäß betreibt, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausübt und insbesondere die Vorschriften des Tierschutzgesetzes ausreichend beachtet, vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 9 ZB 11.1525 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 20 B 376/07 -; HessVGH, Urteil vom 20. Juli 1993 - 11 UE 740/89 -, alle juris. Nach Ziffer 12.2.3.2. AVV TierSchG ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers insbesondere im Hinblick auf Straf- und Bußgeldverfahren zu prüfen. Von einer Unzuverlässigkeit ist auszugehen, wenn der Antragsteller in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens und Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Aber auch sonstige Rechtsverstöße und strafrechtliche Verurteilungen können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen. Maßgeblich hierfür ist, ob sich hieraus Rückschlüsse auf den Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die auch für das konkrete Gewerbe relevant werden können, vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2019 - 22 Cs 19.1417 -; VG Würzburg, Urteil vom 15. April 2019 - W 8 K 18.1119 -, beide juris. Ausgehend hiervon ist die Zuverlässigkeit der Klägerin zu 1. in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts P. vom 8. März 2018 (00 Ls-000-Js 000/15 - 00/17) zu verneinen. Dem Urteil liegen folgende, auf den geständigen Angaben der Klägerin zu 1. beruhende Feststellungen zugrunde: „Im Tatzeitraum 17.09.12 bis 05.10.15 betrieb die Angeklagte über die Internetplattform www.facebook.de einen geschlossenen Chatroom „E1. for C1. “, im Rahmen dessen sie auch über den Beitritt von Mitgliedern entschied und den Chatroom für die Mitglieder nach ihrem Beitritt freigab. Über den Chatroom „E1. for C1. “ bewarb die Angeklagte im Tatzeitraum gegenüber den Mitgliedern eine Zahnreinigungslotion mit dem Namen „Zahnlotion aus der Bio Nerz Pflegeserie.“ Neben der Anwendung der Zahnlotion an Hunden zur Entfernung von Zahnbelag und zur Verhinderung neuen Zahnbelags bewarb die Angeklagte die Zahnlotion auch damit, dass diese in der Lage sei, Chitin zu erweichen, Viren und Bakterien zu töten, fremde DNA anzugreifen, Insektengift zu neutralisieren, Gürtelrose zu unterbrechen und Calcium auszulösen. Zudem rief die Angeklagte dazu auf, die Zahnlotion über eine entzündete Naht am menschlichen Knöchel nach Entnahme einer Vene laufen zu lassen, damit die entzündete Stelle abheilen kann. Ebenso rief sie die Mitglieder des Chatrooms dazu auf, die Zahnlotion nach einer Spontangeburt zur Wundreinigung – auch nach jedem Toilettengang – selbst zu nutzen. Die Angeklagte duldete zudem, dass von Mitgliedern des Chatrooms Lichtbilder einer Wunde am Knie vor und nach einer Behandlung mit der Zahnlotion sowie einer Neurodermitis, Akne und Schuppenflechte an einem Baby eingestellt wurden bzw. sie stellte diese Lichtbilder selbst ein. Über eine persönliche Nachricht über facebook nahm die Angeklagte Bestellungen für die Zahnlotion von den Mitgliedern des Chatrooms „E1. for C1. “ entgegen. Die Preise für diese Zahnlotion beliefen sich dabei zumindest im Jahr 2015 auf 16,50 Euro brutto für eine 100 ml-Flasche, auf 25,50 Euro brutto für eine 250-ml-Flasche, auf 41,50 Euro brutto für eine 500-ml-Flasche, auf 62 Euro brutto für eine 1000-ml-Flasche, auf 199,00 Euro brutto für einen 5000-ml-Kanister und auf 68,00 Euro brutto für ein Züchterset bestehend aus einer 1000-ml-Flasche plus 10 Flaschen á 100 ml. Die Zahnlotion hatte die Angeklagte zuvor zum gewinnbringenden Verkauf selbst hergestellt, abgefüllt und verpackt. Über die erforderliche Erlaubnis zur Herstellung und zum Inverkehrbringen der Arzneimittel durch Verkauf an die Mitglieder des Chatrooms verfügte die Angeklagte, wie sie wusste, nicht. Die an die Erwerber übersandten Flaschen bzw. Gebinde mit einer Abfüllmenge von 100 ml bis zu 5.000 ml hatte die Angeklagte zudem lediglich mit einem Etikett „Zahnlotion aus der Bio Nerz Pflegeserie“ versehen; Angaben zur Zusammensetzung der Lotion und zu ihrer Anwendung enthielten die Sendungen indes nicht. Den Erwerbern war es lediglich möglich, über eine Datei, die über den Chatroom „E1. for C1. “ abgerufen werden konnte, eine „Anwendungsbeschreibung“ abzurufen, die jedoch ebenfalls keine konkreten Inhaltsstoffe auflistete. Insgesamt veräußerte sie auf diese Art und Weise in 1013 Fällen die Zahnlotion an unterschiedliche Abnehmer in unterschiedlichen Mengen im gesamten Bundesgebiet. Insgesamt erzielte die Angeklagte durch den Verkauf der Zahnlotion Einnahmen in Höhe von mindestens 32.000 Euro. Hierauf zahlte sie im Jahre 2015 einen Steuersatz von 27 %.“ Das rechtskräftige Urteil entfaltet für das erkennende Gericht eine sog. Tatbestandswirkung. Aufgrund dieser Tatbestandswirkung haben alle Behörden und die Gerichte die Tatsache, dass diese Entscheidung ergangen ist, sowie ihren Inhalt zu beachten. Die im schriftlichen Urteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 ‑ 8 ZB 16.1841 -, OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 4 B 519/16 -, HessVGH, Urteil vom 20. Juli 1993 - 1 UE 740/89 -, alle juris. Bei der Prüfung, ob der in Strafverfahren festgestellte Sachverhalt die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt, sind insbesondere die Relevanz für die gewerbliche Tätigkeit, die Schwere der Tat und die Frage einer Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, vgl. Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: 82. EL Oktober 2019, § 33 c Rn. 22; BeckOK GewO, 48. Edition, Stand: 1. Juni 2019, § 33 c Rn. 20. Die von der Klägerin zu 1. begangene Straftat steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit, für die die Erlaubnis begehrt wird. Bei dem geschlossenen Chatroom „E1. for C1. “ handelt es sich nach ihrem Vortrag um eine „Selbsthilfegruppe“ für Züchter. Die Klägerin zu 1. hat ihren beruflichen Hintergrund als Züchterin ausgenutzt, um die Zahnlotion gewinnbringend zu vermarkten. Insoweit ist im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren folgendes ausgeführt: „…Die Beschuldigte versteht sich als Fachfrau durch jahrzehntelange Erfahrung im Rahmen ihrer Zucht und aufgrund der bereits geschilderten Zusammenarbeit mit einigen Pharmaunternehmen. Sie betrachtet sich hier selbst als kompetent, fachliche Ratschläge für Hundehalter zu erteilen. …“ Des Weiteren ist die Zahnlotion in dem auf den Namen des Klägers zu 2. angemeldeten Internethandel vermarktet worden. Bei dem Vertrieb der Zahnlotion stand das Gewinnstreben als Motivation im Vordergrund. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung der Strafzumessung im Urteil des AG P. , in der das Gewinnstreben zu Lasten der Klägerin zu 1. berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus folgt es aus dem erheblichen Umfang der Tatbegehung. Die Zahnlotion ist gerade nicht im Rahmen einer kleinen Selbsthilfegruppe unentgeltlich oder zum Selbstkostenpreis abgegeben worden, um den Hunden die ansonsten zur Zahnsteinentfernung erforderliche Vollnarkose zu ersparen. Vielmehr hat die Klägerin zu 1. die Zahnlotion in einem Zeitraum von drei Jahren in 1.013 Fällen in einem Forum, das nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung 3.200 Mitglieder umfasst, mit einem Gewinn von 32.000,-- Euro vermarktet. Die Straftat der Klägerin zu 1. lässt eine an geschäftlichen Interessen ausgerichtete Einstellung erkennen und berührt damit genau den Gesichtspunkt, aus dem die gewerbsmäßige Zucht von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig gemacht wird. Die Erlaubnispflicht zielt darauf, einen angemessenen Ausgleich zwischen den gewerblichen Interessen, die ihrem Wesen nach auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sind, und den hierdurch potentiell nachteilig betroffenen Tierschutzbelangen herzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2007 20 B 376/07 -, juris. Handlungen, die auf einen übersteigerten Erwerbssinn schließen lassen, rechtfertigen zum einen die Annahme, das zukünftige Verhalten könne von solchem falschen Gewinnstreben beeinflusst und gekennzeichnet sein, und darüber hinaus auch die Annahme, die zutage getretene Bedenkenlosigkeit könne in schwerwiegende Verstöße gegen sonstige Berufspflichten münden, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, juris. Die von der Klägerin zu 1. begangene Straftat kann aufgrund des Strafmaßes von 120 Tagessätzen auch nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Dies verdeutlicht insbesondere die gesetzliche Wertung in den Vorschriften der §§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a), 46 BZRG betreffend das Führungszeugnis und die Tilgungsfrist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist. Wie die bei den Strafakten befindlichen Kooperationsverträge aus den Jahren 2002/2003 verdeutlichen, war die Klägerin zu 1. seit langer Zeit bestrebt, die von ihr entwickelte Zahnlotion auf den Markt zu bringen. Des Weiteren umfasst die Tatbegehung einen Zeitraum von drei Jahren. Rechtfertigt nach alledem die strafrechtliche Verurteilung der Klägerin zu 1. die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit, lässt bereits dies den Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Erlaubnis entfallen. Der Verlängerungsantrag vom 7. August 2015 bezieht sich auf die Erlaubnis vom 17. Oktober 2014, in der beide Kläger als gleichberechtigte verantwortliche Personen benannt sind. Nach der Anzahl der verantwortlichen Personen richtet sich auch die Größe des genehmigten Zuchtbetriebs. Abgesehen hiervon ist aufgrund des nach § 153 a StPO eingestellten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung auch die Zuverlässigkeit des Klägers zu 2. zu verneinen. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger sind die erforderlichen Umsatzsteueranmeldungen in den Quartalen I/2014 bis III/2015 nicht erfolgt. Eine derartige Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten ist geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Die Nichtentrichtung von Steuern führt dazu, dass ein Gewerbetreibender über liquide Mittel verfügt, die seinen Konkurrenten in demselben Gewerbe, die ihre Steuerverbindlichkeiten pünktlich begleichen, fehlen. Wer als Gewerbetreibender seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, verschafft sich auf diese Weise unter Verstoß gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber seinen Mitbewerbern. Darin – und nicht nur in der Vorenthaltung von Mitteln zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegenüber öffentlichen Kassen – liegt eine Gefahr für das Allgemeinwohl, vgl. VG München, Urteil vom 21. Dezember 2015 - M 16 K 15.2439 -; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2004 - 10 K 654/03 -, beide juris. Auf die Ursachen für die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 22 C 15.760 -, juris. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Kläger zum Hintergrund des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung als glaubhaft anzusehen ist. Das behauptete Schreiben des Steuerberaters, über das zumindest dieser noch verfügen müsste, ist nicht vorgelegt worden. Wenn dem Steuerberater 2015 alle Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, ist nicht erklärbar, dass die Nichtanmeldung der Umsatzsteuer nicht zu einem früheren Zeitpunkt, sondern erst nach der Hausdurchsuchung aufgefallen ist. Denn selbst wenn man den Vortrag der Kläger als zutreffend unterstellt, ist er nicht geeignet, sie zu entlasten. Von jedem Gewerbetreibenden wird die Kenntnis der für seinen Tätigkeitsbereich maßgeblichen Vorschriften verlangt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1990 - 3 C 21/89 -; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2017 ‑ 13 A 2470/06 ‑; beide juris. Die Voraussetzungen, unter denen der Status eines Kleinunternehmers in Anspruch genommen werden kann bzw. ab welcher Umsatzgrenze Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen sind, gehören zu den elementaren Grundlagen für die Gewerbeausübung und mussten dem Kläger zu 2. bekannt sein. Da er nach den Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung die Buchhaltung macht, hätte er die Umsatzgrenze beachten und das zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten Erforderliche veranlassen müssen. Auch der von den Klägern angeführte Umzug, der sich nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung über einen Zeitraum von Monaten hingezogen hat, rechtfertigt die Nichterfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten innerhalb von sieben Quartalen nicht. Im Gegenteil unterstreicht er die Einstellung der Kläger, dass gewerbliche Belange über einen längeren Zeitraum vernachlässigt werden, wenn private Belange wie die Renovierung des neuen Hauses und der Umzug im Vordergrund stehen. Ist nach alledem die Zuverlässigkeit beider Kläger aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung bzw. des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu verneinen, kommt es auf die Frage, ob sie aufgrund der Haltungsbedingungen der Tiere als unzuverlässig anzusehen sind, nicht mehr an. II.) Ziffer 2.-4. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LANUV NRW vom 11. Januar 2017 sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Untersagung der Durchführung jeglicher Tätigkeit, die einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG bedarf (Ziffer 2.), findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Die Untersagung kann ausgehend vom Empfängerhorizont nur dahingehend verstanden werden, dass sie sämtliche Teilaspekte der von den Klägern ausgeübten Tätigkeit ‑ Halten, Zucht und Verkauf der gezüchteten Tiere ‑ umfasst. Die Regelung der Durchführung anderer erlaubnisbedürftiger Tätigkeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG ist mangels entsprechender Veranlassung nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 20 B 1177/16 -. Die Kläger sind seit dem 1. November 2015 nicht mehr im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) TierSchG. In einem solchen Fall soll die Behörde die Ausübung der Tätigkeit untersagen. Diese Sollvorschrift bedeutet im Hinblick auf die Ermessensbetätigung der Behörde eine strikte Bindung für den Regelfall, nur in atypischen Fällen sind Abweichungen gestattet. Der Regelfall ist gekennzeichnet durch das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis. Der zusätzlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht erfüllt sind, bedarf es insoweit nicht. Ein Ausnahmefall ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich dann anzunehmen, wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 3 C 7/04 -, OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 ‑ 20 B 376/07 ‑, beide juris. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist oder mit der Erwägung, dass es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Bezogen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides am 11. Januar 2017 ist die Offensichtlichkeit schon deshalb zu verneinen, weil zu diesem Zeitpunkt das Verfahren der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtskräftig abgeschlossen war. In beiden Instanzen war aufgrund summarischer Prüfung in Würdigung der amtstierärztlichen Feststellungen und des Vortrags der Kläger festgestellt worden, dass im Hinblick auf die mangelhaften Haltungsbedingungen aller Voraussicht nach kein Anspruch der Kläger auf Erteilung der Erlaubnis bestand. Stellt man auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab, sind zudem die strafrechtliche Verurteilung der Klägerin zu 1. bzw. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren betreffend den Kläger zu 2. zu berücksichtigen. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Hundezucht stelle eine mit erheblichen wirtschaftlichen Investitionen verbundene berufliche Tätigkeit dar. Es entspricht dem Regelfall des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG, eine erlaubnispflichtige Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Betroffenen bildet. Denn die Erlaubnispflicht knüpft gerade an die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit an. Die Anordnung in Ziffer 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung, den Hundebestand bis zum 31. April 2016 auf maximal zwei zuchtfähige Hündinnen zu reduzieren, ist auf der Grundlage des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG ebenfalls rechtmäßig. Ein Züchter, der mehr als zwei zuchtfähige Hündinnen hält, betreibt gemäß Ziffer 12.2.1.5.1 AVV TierSchG eine gewerbsmäßige Zucht. Insofern unterliegt auch die Reduktion des Hundebestandes auf zwei zuchtfähige Hündinnen der Soll-Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG. Die Anordnung genügt auch den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit. Aus dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen ist ersichtlich, dass kein Haltungsverbot ausgesprochen worden ist, sondern lediglich Haltung, Zucht und Verkauf der gezüchteten Tiere oberhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit untersagt werden sollte. Dementsprechend haben die Kläger auch die Möglichkeit, alle Hunde zu behalten, müssten jedoch in diesem Fall mit Ausnahme von zwei Hündinnen alle übrigen Hündinnen kastrieren. Des Weiteren geht aus der angefochtenen Ordnungsverfügung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass ein Verkauf der zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Tiere zum Zweck der Bestandsreduktion nicht von der Untersagung in Ziffer 2. erfasst wird. Insoweit ist in der Begründung zu Ziffer 3. ausgeführt: „Weil der Verkauf vieler, insbesondere adulter Hunde sich schwierig gestaltet, wird Ihnen aber die Möglichkeit zur schrittweisen Reduzierung gegeben.“ Die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit und die angeordnete Bestandsreduktion ist auch nicht, wie die Kläger meinen, wegen der von der Beklagten angeführten Haltungsmängel inkonsequent. Haltungsmängel können ihre Ursache gerade auch darin haben, dass der Betreffende mit der Tierhaltung im Umfang einer gewerblichen Tätigkeit und der damit verbundenen Anzahl von Tieren überfordert ist. Dadurch, dass die Beklagte ggf. auf der Grundlage des § 16 a TierSchG weitergehende Anordnungen betreffend die Tierhaltung hätte treffen können, werden die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Schließlich genügt die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4. der angefochtenen Ordnungsverfügung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.